Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
31.10.13, 15:08
Aktualisiert
31.10.13, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 287/2013 1. Ergänzung
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 14.10.2013
gez. Böcking
Amtsleiter
gez. Wirtz, stellv.
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
29.10.2013
Datum Freigabe -100-
Termin
12.11.2013
Bemerkungen
zur Kenntnis
Anregung bzgl. Schaffung eines zentralen LKw-Parkplatzes in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Aufstellung von Parkverbotsschildern sind Mittel beim Eigenbetrieb Straßen vorhanden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Hinsichtlich der Prüfung für die Anordnung von LKW-Parkverboten im Stadtgebiet der Stadt
Erftstadt kann ich folgendes mitteilen:
- Ein Nachweis von LKW - Abstell- bzw. Parkflächen wird von den Gewerbetreibenden nicht
verlangt, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Angabe der Gewerbeausübung dient nur der
Überwachung durch die Ordnungsbehörden, Finanzbehörden, usw. sowie zu statistischen
Erhebungen.
- Ein generelles bzw. flächendeckendes LKW-Parkverbot für Wohngebiete kann nach der
Straßenverkehrsordnung nicht ausgesprochen werden. Hierzu hat der Gesetzgeber nach
§ 12 StVO grundsätzliche Regelungen ausgesprochen:
Für KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie KFZ - Anhängern über 2 t
zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen
Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten
ist das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- u. Feiertagen
unzulässig. Ein gelegentliches Parken der LKW zwischen 22.00 und 6.00 selbst auch in den vor
beschriebenen Schutzgebieten ist hingegen gesetzlich erlaubt.
Diese Unterscheidung ist mitunter schwer feststellbar und nachweisbar.
Regelungsinhalt des Gesetzgebers in § 12 StVO soll aber sein, dass Wohnende nicht regelmäßig
in ihrer Nachtruhe gestört und außerdem auch vor regelmäßigen nächtlichen und feiertäglichen
Abgasbelästigungen geschützt werden sollen. Desweiteren sollen die Firmen öffentliche
Verkehrsflächen in Wohn,- Klinik,- Kur,- und Sondergebieten nicht gewöhnlich als Parkplatzersatz
anstelle eines Betriebshofes nutzen dürfen.
Im Umkehrschluss ist das LKW-Parken demnach vom Gesetz her ausdrücklich und im Regelfall in
Gewerbe- und Industriegebieten sowie auch in Mischgebieten erlaubt. Hierbei ist der tatsächliche
Gebietscharakter ausschlaggebend.
Für den Erlass sonstiger LKW-Parkverbote über den Regelungsinhalt des § 12 StVO hinaus
müssen somit grundsätzlich – bezogen auf den Einzelfall und die konkrete Verkehrssituation –
triftige Gründe vorliegen. Schon dies verdeutlicht, das generelle, über die gesetzliche Regelung
hinaus gehende Parkverbote kaum juristisch durchsetzbar sind. Parkverbote für LKWs über den
Regelungsinhalt des § 12 StVO hinaus sind somit an die Voraussetzung geknüpft, dass das
Parken von LKWs an einer konkreten Stelle eine Gefährdung für den übrigen Straßenverkehr
auszulösen geeignet ist (z.B. im Bereich von Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Schulen etc.).
Solche besonderen örtlichen Gefährdungspotenziale lassen sich aber – das liegt in der Natur der
Sache – aus Rechtsgründen nicht generell und pauschal herleiten und darstellen.
Die LKW-Parkprobleme entstehen oft durch den Mangel an Parkmöglichkeiten entlang der
Bundesautobahnen. Zusätzlich kommt hinzu, dass die LKW-Fahrer immer häufiger als
Subunternehmer auftreten und somit in der Nähe ihres Wohnortes parken wollen. Gleichfalls
gestatten viele Spediteure Ihren Fahrerinnen/ Fahrern nach getaner Arbeit dass sie den LKW zur
Heimfahrt benutzen dürfen. Am Heimatort angekommen soll dann natürlich das Fahrzeug in der
Nähe der Wohnung abgestellt werden.
Dieses kann leider nicht durch flächendeckende Parkverbote der Kommunen geregelt werden.
Hier ist eindeutig der Gesetzgeber gefordert!
Es ist gängige Rechtsauffassung, dass ein generelles flächendeckendes LKW-Parkverbot
innerhalb einer Kommune derzeit nicht begründbar und rechtsicher umsetzbar ist.
In den beigefügten Auszügen aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt habe ich die
Flächen gekennzeichnet, in denen die LKW-Fahrer innerhalb der Ortslage uneingeschränkt ihre
Fahrzeuge abstellen dürfen. Dies sind im Regelfall die Gewerbe- und Mischgebiete.
- Bei einem eingerichteten LKW- Parkverbot sind laut Straßenverkehrsordnung
Ausnahmegenehmigungen zwar möglich, aber ausführlich zu begründen. Hierbei muss auf jeden
Fall der Gleichheitsgrundsatz beachtet werden. Bei der Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung
für einen LKW-Fahrer mit der alleinigen Begründung dass dieser in Erftstadt seinen Wohnsitz hat,
würde gegenüber anderen LKW-Fahrern, die außerhalb von Erftstadt wohnen, gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoßen werden.
Da auch eine verkehrliche Notwendigkeit in diesem Fall nicht begründet werden kann,
rate ich von der Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen ab.
(Wirtz)
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