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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schaffung eines zentralen LKw-Parkplatzes in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
31.10.13, 15:08
Aktualisiert
31.10.13, 15:08
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 287/2013 1. Ergänzung Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 14.10.2013 gez. Böcking Amtsleiter gez. Wirtz, stellv. Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: 29.10.2013 Datum Freigabe -100- Termin 12.11.2013 Bemerkungen zur Kenntnis Anregung bzgl. Schaffung eines zentralen LKw-Parkplatzes in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Für die Aufstellung von Parkverbotsschildern sind Mittel beim Eigenbetrieb Straßen vorhanden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Hinsichtlich der Prüfung für die Anordnung von LKW-Parkverboten im Stadtgebiet der Stadt Erftstadt kann ich folgendes mitteilen: - Ein Nachweis von LKW - Abstell- bzw. Parkflächen wird von den Gewerbetreibenden nicht verlangt, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Angabe der Gewerbeausübung dient nur der Überwachung durch die Ordnungsbehörden, Finanzbehörden, usw. sowie zu statistischen Erhebungen. - Ein generelles bzw. flächendeckendes LKW-Parkverbot für Wohngebiete kann nach der Straßenverkehrsordnung nicht ausgesprochen werden. Hierzu hat der Gesetzgeber nach § 12 StVO grundsätzliche Regelungen ausgesprochen: Für KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie KFZ - Anhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten ist das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- u. Feiertagen unzulässig. Ein gelegentliches Parken der LKW zwischen 22.00 und 6.00 selbst auch in den vor beschriebenen Schutzgebieten ist hingegen gesetzlich erlaubt. Diese Unterscheidung ist mitunter schwer feststellbar und nachweisbar. Regelungsinhalt des Gesetzgebers in § 12 StVO soll aber sein, dass Wohnende nicht regelmäßig in ihrer Nachtruhe gestört und außerdem auch vor regelmäßigen nächtlichen und feiertäglichen Abgasbelästigungen geschützt werden sollen. Desweiteren sollen die Firmen öffentliche Verkehrsflächen in Wohn,- Klinik,- Kur,- und Sondergebieten nicht gewöhnlich als Parkplatzersatz anstelle eines Betriebshofes nutzen dürfen. Im Umkehrschluss ist das LKW-Parken demnach vom Gesetz her ausdrücklich und im Regelfall in Gewerbe- und Industriegebieten sowie auch in Mischgebieten erlaubt. Hierbei ist der tatsächliche Gebietscharakter ausschlaggebend. Für den Erlass sonstiger LKW-Parkverbote über den Regelungsinhalt des § 12 StVO hinaus müssen somit grundsätzlich – bezogen auf den Einzelfall und die konkrete Verkehrssituation – triftige Gründe vorliegen. Schon dies verdeutlicht, das generelle, über die gesetzliche Regelung hinaus gehende Parkverbote kaum juristisch durchsetzbar sind. Parkverbote für LKWs über den Regelungsinhalt des § 12 StVO hinaus sind somit an die Voraussetzung geknüpft, dass das Parken von LKWs an einer konkreten Stelle eine Gefährdung für den übrigen Straßenverkehr auszulösen geeignet ist (z.B. im Bereich von Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Schulen etc.). Solche besonderen örtlichen Gefährdungspotenziale lassen sich aber – das liegt in der Natur der Sache – aus Rechtsgründen nicht generell und pauschal herleiten und darstellen. Die LKW-Parkprobleme entstehen oft durch den Mangel an Parkmöglichkeiten entlang der Bundesautobahnen. Zusätzlich kommt hinzu, dass die LKW-Fahrer immer häufiger als Subunternehmer auftreten und somit in der Nähe ihres Wohnortes parken wollen. Gleichfalls gestatten viele Spediteure Ihren Fahrerinnen/ Fahrern nach getaner Arbeit dass sie den LKW zur Heimfahrt benutzen dürfen. Am Heimatort angekommen soll dann natürlich das Fahrzeug in der Nähe der Wohnung abgestellt werden. Dieses kann leider nicht durch flächendeckende Parkverbote der Kommunen geregelt werden. Hier ist eindeutig der Gesetzgeber gefordert! Es ist gängige Rechtsauffassung, dass ein generelles flächendeckendes LKW-Parkverbot innerhalb einer Kommune derzeit nicht begründbar und rechtsicher umsetzbar ist. In den beigefügten Auszügen aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt habe ich die Flächen gekennzeichnet, in denen die LKW-Fahrer innerhalb der Ortslage uneingeschränkt ihre Fahrzeuge abstellen dürfen. Dies sind im Regelfall die Gewerbe- und Mischgebiete. - Bei einem eingerichteten LKW- Parkverbot sind laut Straßenverkehrsordnung Ausnahmegenehmigungen zwar möglich, aber ausführlich zu begründen. Hierbei muss auf jeden Fall der Gleichheitsgrundsatz beachtet werden. Bei der Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung für einen LKW-Fahrer mit der alleinigen Begründung dass dieser in Erftstadt seinen Wohnsitz hat, würde gegenüber anderen LKW-Fahrern, die außerhalb von Erftstadt wohnen, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werden. Da auch eine verkehrliche Notwendigkeit in diesem Fall nicht begründet werden kann, rate ich von der Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen ab. (Wirtz) -2-