Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
2,4 MB
Datum
18.03.2015
Erstellt
05.03.15, 17:12
Aktualisiert
05.03.15, 17:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu RD 195-X
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 23.04.2014
- Der Bürgermeister Az: 10.3
Nr. der Ratsdrucksache: 1319-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
29.04.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
FriedWaldzuwegung;
hier: Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 07.04.2014
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr R. Schmitz
__________________________________________________________________________
( X )Kosten €: s. textl. Ausführungen
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( X ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( X )Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1319-IX
1. Sachverhalt:
Der Antrag der CDU-Stadtratsfraktion ist als Anlage 1 beigefügt.
Hinsichtlich der Verkehrsanbindung des FriedWaldes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im
Vorfeld der Einrichtung des FriedWaldes sowohl in den gefertigten und beratenen Ratsdrucksachen als auch in den fraktionellen und interfraktionellen Besprechungen von einer ausreichenden
Verkehrsinfrastruktur ausgegangen wurde. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Fa.
FriedWald GmbH (nachfolgend nur noch als GmbH bezeichnet) wurde bzgl. einer hinreichenden
Befestigung und Herrichtung der Zuwegung zum FriedWald einschließlich des Baues von zwei
Ausweichbuchten eine Einmalzahlung durch die GmbH zugesagt. Diese Kostenbeteiligung durch
die GmbH wurde zudem in einer Zusatzvereinbarung zum Geschäftsbesorgungs- und Dienstvertrag vertraglich vereinbart und in der Folge realisiert und zweckentsprechend verwendet.
Mit zunehmender Vermarktung und Belegung des FriedWaldes wurde aus der Dorfbevölkerung
heraus ein erhöhtes Verkehrsaufkommen thematisiert. Das Thema „Neue Zufahrt zum FriedWald
Bad Münstereifel“ wurde dann zum Gegenstand des Antrages der CDU-Stadtratsfraktion vom
26.05.2008 und der daraufhin erfolgten Beratungen im Betriebsausschuss „Forstbetrieb“, Strukturförderungsausschuss sowie Bau- und Feuerwehrausschuss (Ratsdrucksache Nr. 1373 mit Zusatzerläuterungen).
Damals sind von der Ingenieurgesellschaft Gotthardt & Knipper, Gemünd, Vorschläge für eine
weitere Zuwegung zum FriedWald mit dem Ziel der Verkehrsentlastung der Ortslage Iversheim
vorgestellt worden.
Die Planung sah entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf eine neue Zufahrt beginnend ab dem gegenüber der ehemaligen Firma Hettner in die B 51 einmündenden Wirtschaftsweg
vor, der von dort über vorhandene, wegen ihrer Steillage teilweise als Serpentine angelegte
Forstwirtschaftswege und neu auszubauende Streckenabschnitte zur St. Antonius-Kapelle verlaufen sollte.
In Abhängigkeit von den Kosten für die Anbindung an die B 51 belief sich die damalige Kostenschätzung für den Streckenabschnitt ab der B 51 bis Anbindung Wirtschaftsweg nach Iversheim
auf 130.000 – 150.000 €.
Vorläufiger Schlusspunkt in der Angelegenheit war die Mitteilung der Verwaltung in der Sitzung
des Bau- und Feuerwehrausschusses vom 10.02.2009, dass eine neue Anbindung an die B 51 in
Höhe der ehemaligen Hettnerfabrik nicht erfolgen kann, da der Landesbetrieb hierzu seine Zustimmung versagt hat.
Nach weiteren Alternativen zur Entlastung des Ortes Iversheim vom Zielverkehr in Richtung
FriedWald wurde damals nicht weiter gesucht, weil für die hier allein in Frage kommende Möglichkeit, den Ort durch eine Nord-/Ostumgehung zu entlasten, bereits eine Stellungnahme des Erftverbandes (Anlage 3) vom 08.10.2008 vorlag, in der eine zwischen Arloff und Iversheim mit einer
Überquerung der Erft verlaufende Trasse als problematisch angesehen wurde. Das bei dieser
Zufahrtsmöglichkeit zu errichtende Brückenbauwerk hätte im Übrigen zu erheblichen Baukosten
im höheren sechsstelligen Bereich geführt.
Auch die vom Erftverband vorgeschlagenen Trassenalternativen über Arloff oder den Arloffer Weg
hätten bei der ersten Alternative zu einer Verlagerung des Verkehrsaufkommens in den Ort Arloff
und bei der zweiten ebenfalls zur Errichtung eines Brückenbauwerkes mit erheblichem Kostenaufwand geführt.
Aufgrund des erneut vorliegenden Antrages hat die Verwaltung eine Anfrage an den Landesbetrieb Straßen NRW gerichtet und um Stellungnahme gebeten,
Seite 3 von Ratsdrucksache 1319-IX
1.
2.
ob die Abstufung der B 51 zur Landstraße und die geplante Anbindung der ehemaligen Fabrik
Hettner die rechtlichen und technischen Anforderungen an die Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit in den Einmündungsbereich der geplanten FriedWald-Zuwegung vereinfachen
wird;
welche Voraussetzungen (z.B. Veränderung der Verkehrsführung, Bau einer Linksabbiegespur) für die Anbindung der geplanten FriedWald-Zuwegung in jedem Fall geschaffen werden
müssen.
Mit E-Mail vom 14.04.2014 hat der Landesbetrieb wie folgt geantwortet:
1.
Durch die Abstufung der B 51 zur Landstraße ändern sich die technischen und geometrischen
Anforderungen beim Anschluss an die freien Strecken der klassifizierten Straße nicht. D.h. ein
Anschluss der FriedWaldzufahrt ist nur nach Herstellung einer Linksabbiegespur möglich.
2.
Ob in Verbindung mit der Anlegung der Linksabbiegespur zum Hettner-Gelände bessere oder
einfachere Möglichkeiten für den Bau der Linksabbiegespur zum FriedWald entstehen, muss
im Rahmen einer näheren Planung untersucht werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn
beide Zufahrten im direkten räumlichen Zusammenhang stehen.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine solche für den Kraftfahrzeugverkehr auszubauende und zu widmende Zuwegung, die durch eine im Landschaftsschutzgebiet liegende Waldfläche führt, von der Unteren Landschaftsbehörde genehmigt wird. Hierzu hat
die Untere Landschaftsbehörde mit Schreiben vom 14.04.2014 Stellung genommen (Anlage 4).
Demnach wäre für das Projekt eine artenschutzrechtliche Untersuchung und ein landschaftspflegerischer Begleitplan sowie eine Befreiung nach § 69 Landschaftsschutzgesetz erforderlich.
Der Herrichtung einer neuen Zufahrt zum FriedWald wäre zudem gem. Straßen- und Wegegesetz
NRW ein Planfeststellungsverfahren unter der Federführung der Bezirksregierung Köln oder alternativ ein Bebauungsplanverfahren durch die Stadt vorzuschalten, um alle von dem Bauvorhaben
betroffenen öffentlichen und privaten Belange miteinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen.
Unabhängig davon, ob schlussendlich alle Voraussetzungen zur Realisierung des Projektes erfüllt
sind bzw. werden, vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass bei den damals geschätzten Kosten
für den Bau der Zuwegung von mindestens 130.000 €, den erkennbar aufwendigen und somit
kostspieligen Planungskosten und den zukünftigen, nicht zu unterschätzenden Aufwendungen für
die Straßenunterhaltung, der wirtschaftliche Betrieb des FriedWaldes nachhaltig in Frage gestellt
wird.
2. Rechtliche Würdigung
Eine rechtliche Verpflichtung zur Herstellung einer neuen Zufahrt zum FriedWald besteht nicht.
Insoweit wäre die Begründung einer solchen freiwilligen Leistung vor dem Hintergrund der städtischen Haushaltslage und des die Stadt verbindlich selbstbindenden ratsbeschlossenen Konsolidierungsziels, ab dem Jahr 2022 wieder einen ausgeglichenen Haushalt aufstellen zu können,
bedenklich. Zumal aufgrund von Verkehrszählungen und durchschnittlich 20 Teilnehmern an einer
Bestattung (Stand: 31.12.12) auf keine objektiv übermäßige Verkehrsbelastung geschlossen werden kann. Auf die Auflagen der Kommunalaufsicht in der Genehmigung des fortgeschriebenen
Haushaltssicherungskonzeptes (vgl. RD 1187-IX/Z-3) wird daher hingewiesen. Daraus ist zu folgern, dass bei der Neubegründung einer freiwilligen Leistung deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden muss, was bei der Herrichtung einer neuen FriedWald-Zufahrt nicht darstellbar ist.
Eine Abwälzung auf den Forstbetrieb als Eigentümerin der FriedWald-Flächen scheitert, vorbehaltlich einer weitergehenden Berechnung, an den §§ 9 ff. der Eigenbetriebsverordnung, weil damit
die wirtschaftliche Gefährdung der originären Zweckbestimmung des Forstbetriebes nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere wenn die bereits zur Haushaltssicherung beschlossenen
Belastungen des Forstbetriebes mit berücksichtigt werden.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1319-IX
Vertragliche oder sonstige rechtlich relevante Ansprüche gegen die GmbH, aus denen eine Kostenbeteiligung für die Herrichtung einer neuen FriedWald-Zufahrt abzuleiten wäre, bestehen nicht.
Gleichwohl wurde bei der GmbH schriftlich nachgefragt, ob eine Kostenbeteiligung denkbar ist.
Eine Antwort liegt jedoch noch nicht vor.
3. Finanzielle Auswirkungen
Weder die Einmalkosten von mindestens 130.000 € für die Herrichtung einer alternativen FriedWald-Zufahrt noch die Begleichung laufender Aufwendungen sind im Wirtschaftsplan 2014 des
Forstbetriebes enthalten. Das gilt auch für die Kostenübernahme einer erforderlich werdenden
Linksabbiegespur auf der B 51, deren Kostenumfang ebenfalls im sechsstelligen Bereich anzusiedeln ist. Zu den wirtschaftlichen Folgen beim Forstbetrieb verweise ich auf die Ausführungen bei 2.
Der städtische Doppelhaushalt 2014/2015 sieht ebenfalls keine Mittel für eine neue Zufahrt zum
FriedWald vor. Dem stehen infolge des nicht nachlassenden Drucks auf die städtischen Finanzen
im Übrigen auch die unter 2. angeführten Auflagen der Kommunalaufsicht entgegen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Durch die geplante und im Wirtschaftsplan 2014 des Forstbetriebes veranschlagte Errichtung eines Parkplatzes gegenüber der St. Antonius-Kapelle (vgl. RD 1311-IX) ist ein Beitrag zur Entlastung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, weil Parkplatzsuchverkehr in der Ortslage Iversheim
stark reduziert werden kann. Die bisherigen Einlassungen beteiligter Behörden, die gewonnenen
Erkenntnisse im Rahmen statistischer Erhebungen und die finanz- und betriebswirtschaftliche Betrachtung zeigen darüber hinausgehend auf, dass die Veränderung der jetzigen Zufahrt zum
FriedWald mit erheblichen rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Problemen behaftet ist.
Bevor dies jedoch in ein abschließendes politisches Votum mündet, sollten aus Sicht der Verwaltung folgende Daten aktualisiert bzw. ermittelt werden:
− das Verkehrsaufkommen im Rahmen einer erneuten Verkehrszählung,
− die Kosten für ein erforderliches Planfeststellungsverfahren und
− die Kosten einer Linksabbiegespur.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Zur abschließenden Beratung der Zufahrtssituation zum FriedWald Bad Münstereifel sind die entscheidungsrelevanten Daten zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, das Zahlenmaterial zum Verkehrsaufkommen im Rahmen einer erneuten Verkehrszählung
zu aktualisieren, die Kosten für ein erforderliches Planfeststellungsverfahren und die Kosten für
eine Linksabbiegespur auf der B 51 zu ermitteln und dem Stadtentwicklungsausschuss schnellstmöglich unter vorheriger Einbindung des Betriebsausschusses Forstbetrieb zu berichten.
Christlich Demokratische Union
Harald Krauß
Stadt Bad Münstereifel
Herrn Bürgermeister Büttner
Marktstraße 11
Fraktionsvorsitzender
Odesheimer Weg 11a
53902 Bad Münstereifel
(02257) 3328 Telefon
(0178) 44 922 40 Mobil
53902 Bad Münstereifel
harald.krauss.bm@t-online.de
Bad Münstereifel, den 7.April 2014
Antrag
hier.: Friedwaldzuwegung, Stadtenwicklungsausschuss 29.04.2014
Sehr geehrter Bürgermeister,
die CDU-Fraktion beantragt eine Überprüfung von möglichen Alternativen der
Zuwegung zum Friedwald Bad Münstereifel-Iversheim.
Begründung:
Die derzeit bestehende Zuwegung durch die Ortslage Iversheim zum Friedwald Bad
Münstereifel stellt wegen der zunehmenden Frequentierung eine erhebliche Belastung für
die Anwohner der betroffenen Strassen dar.
Die im Genehmigungsverfahren dargestellten Zahlen der Besucher werden bei weitem
übertroffen, die Zuwegung ist der Verkehrsbelastung nicht angemessen.
Die bevorstehende Abstufung der B 51 zu einer Landstrasse könnte Möglichkeiten einer
alternativen Zuwegung im Bereich der ehemaligen Fabrik Hettner bieten.
Ausserdem ist durch die Ansiedlung der Firma Sebastian Burggraf im Gebäude der
ehemaligen Fabrik Hettner eine Anbindung derselben an die heutige B 51 und spätere
Landstrasse geplant; im Zuge dieser Änderungen könnte auch eine alternative Zuwegung
zum Friedwald realisiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Krauß
1
Der Landrat
Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen
Stadt Bad Münstereifel
-AbgabenabteilungHerr Rudolf Schmitz
Marktstraße 15
53902 Bad Münstereifel
Abt.
Aktenzeichen:
60.3/67.38.104
bearbeitet von:
Frau Hänfling
Durchwahl:
02251-15-536
Telefax:
02251-15-654
E-Mail:
anne.haenfling@kreis-esukirchen.de
Dienstgebäude:
Jülicher Ring 32
Zimmer:
A 209
Datum:
Servicezeiten:
14. 04. 2014
Mo. – Do.: 8.30 -15.30 Uhr
Fr.:
8.30 -12.30 Uhr
Vermerk
Naturschutz und Landschaftspflege
hier: Naturschutzrechtliche Einschätzung betreffend Aus- und Neubau eines Zubringerweges zum
Friedwald Iversheim
Sehr geehrter Herr Schmitz, gemäß Ihrer Anfrage vom 10. 04. 2014 kann ich Ihnen folgende
Auskünfte erteilen:
Die betreffende Strecke liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 "Wälder im Naturraum
Münstereifeler Wald / Münstereifeler Tal" und im schützenswerten Biotop BK 5406-200
"Iversheimer Wald", ein sehr ausgedehnter Bestand aus z.T. sehr alten Eichen.
Außerdem liegt es in einer Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung VB-K-5406-011
"Flamersheimer-Muenstereifeler Wald oestlich von Bad Muenstereifel" mit diversen Leitarten der
ungestörten Altwäder (u. a. Bechsteinfledermaus, Schwarzstorch, Wildkatze)
Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes umfasst u. a.:
• Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher nach der Roten Liste
NRW gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren
Lebensgemeinschaften
• zur Erhaltung als großflächiges zusammenhängendes störungsarmes und
landschaftsbildprägendes Waldareal, insbesondere in seiner Bedeutung als
Verbreitungsgebiet für die Wildkatze.
• u. v. m.
Telefon: (02251) 15-0
Telefax: (02251) 15-666
mailbox@kreis-euskirchen.de
www.kreis-euskirchen.de
USt-Id Nr. DE 122393798
Gläubiger-ID: DE4020200000003614
Konten der Kreiskasse:
Kreissparkasse Euskirchen
IBAN: DE20 3825 0110 0001 0000 17
SWIFT-BIC: WELADE D1 EUS
VR-Bank Nordeifel eG
IBAN: DE56 3706 9720 0100 1750 29
SWIFT-BIC: GENO DE D1 SLE
ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
-2-
Der Aus- und Neubau von Straßen im Landschaftsschutzgebiet berührt die Verbote nach
Ziffer 2.2-0 des Landschaftsplanes (allgemeine Verbote zu Landschaftsschutzgebieten)
Nr. 1a: "bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern"
Nr. 1b: "Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder
deren Nutzung zu ändern"
Nr. 7: "den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwüsserungs- oder andere den
Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von
Drainageleitungen - vorzunehmen". - betrifft evt. Straßenentwässerung
Nr. 9: "Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen von Fels-, Boden- oder
Geländegestalt vorzunehmen.
Nr. 13: " Wald umzuwandeln (…)
Artenschutzrechtliche Untersuchungen sowie ein Landschaftspflegerischer Begleitplan wären in
jedem Fall auszuarbeiten, um die genauen Auswirkungen des Projektes beurteilen zu können.
Die Untere Landschaftsbehörde kann eine Ausnahme nur zulassen, wenn feststeht, dass die
geplante Maßnahme weder den Charakter des Gebietes verändert noch dem Schutzzweck
zuwiderläuft. Dies ist beim Aus- und Neubau von Wegen durch das relativ ungestörte Gebiet nicht
der Fall.
Hier käme eine Befreiung nach § 69 LG NW in Betracht, die mit Beteiligung des Beirates zu
erfolgen hätte.
Die Befreiung kann erlassen werden, wenn beispielsweise überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Ob dies der Fall wäre, kann hier nicht abschließend
geklärt werden. Kritisch zu beurteilen wäre der tatsächliche Entlastungsvorteil, denn ein Teil der
Besucher würde dennoch den örtlichen Weg benutzen. Evt. würde hier sogar ein noch viel stärker
frequentierter "Rundweg" entstehen.
Es sind im Besonderen auch die Belange gem. Landesforstgesetz betroffen (zuständig hier sind die
Forstbehörden)
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Anne Hänfling