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Allgemeine Vorlage (Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW bezüglich Unwetter am 25.04.2005)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
26 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW bezüglich Unwetter am 25.04.2005) Allgemeine Vorlage (Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW bezüglich Unwetter am 25.04.2005)

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Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, 28.04.2005 Vorlagen-Nr.: 36/2005 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 17.05.2005 TOP: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW bezüglich Unwetter am 25.04.2005 I. Sach- und Rechtslage: Am 25.04.2005 wurde aufgrund der heftigen Regenfälle und der daraus resultierenden Hilfsmaßnahmen folgende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, die nachstehend im Wortlaut wiedergegeben ist: Gemeinde Kreuzau Der Bürgermeister Hauptamt – Herr Stolz Kreuzau, den 26.04.2005 Vermerk Unwetter am 25.04.2005 Am Montagabend, 25.04.2005, ist es nach heftigen Regenfällen in den Ortsteilen Boich, Drove, Kreuzau und Üdingen zu teilweise erheblichen Schäden durch Überschwemmungen gekommen. Nach Feststellungen der Feuerwehr waren 160 Personen im Einsatz, insgesamt 84 Wassereinsätze wurden durchgeführt. In mehr als 60 Häusern wurden Keller und Wohnräume überflutet, wodurch erhebliche Schäden entstanden. Derartige Schäden werden üblicherweise nur durch eine sog. Elementarversicherung abgedeckt, die normale Feuer-, Sturm-, Leitungswasserversicherung kommt hierfür nicht auf. Es ist zu befürchten, dass die meisten Geschädigten eine solche Elementarversicherung nicht abgeschlossen haben und für den Schaden somit selbst aufkommen müssen. In Anbetracht dieses Großschadensereignisses halte ich es für angebracht, seitens der Gemeinde folgende Entscheidungen im Rahmen der Soforthilfe zu treffen: 1. Die durch den umfassenden Feuerwehreinsatz entstehenden Kosten sollen den Betroffenen nicht in Rechung gestellt werden. Grundsätzlich sind derartige Einsätze nach dem Feuerschutz-Hilfeleistungsgesetz zwar kostenpflichtig. Zur Vermeidung unbilliger Härten erscheint es jedoch gerechtfertigt, hierauf im Ausnahmefall zu verzichten. 2. Durch die Überflutungen von Räumen mit lehmdurchsetztem Wasser sind zahlreiche Einrichtungsgegenstände unbrauchbar geworden, die entsorgt werden müssen. Im Rahmen einer einmaligen Hilfsaktion schlage ich vor, die Abfuhr des Sperrguts auf den 28.04.05 zu konzentrieren, um eine zeitnahe Entsorgung zu ermöglichen. Auch hier sollte auf die Sperrgutgebühr von 10 € verzichtet werden, bei geschätzt 50 Haushalten, die die Leistung in Anspruch nehmen werden, bedeutet dies einen -2Gebührenausfall von rd. 500 €. Die betroffenen Bürger sollen kurzfristig über dieses Hilfsangebot schriftlich informiert werden. I. V. gez. Stolz - Stolz - Es wird daher folgende Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffen: 1. Die am 25.04.2005 durch den umfassenden Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten für das Leerpumpen von überfluteten Keller- und Wohnräumen werden zur Vermeidung unbilliger Härten den betroffenen Bürgern nicht in Rechnung gestellt. 2. Im Rahmen einer einmaligen Hilfsaktion wird am 28.04.2005 eine konzentrierte Sperrmüllabfuhr für die Geschädigten durchgeführt. Auf die Erhebung der Sperrgutgebühr wird verzichtet. Der Bürgermeiter: I.V. -W . Stolz- Das Ratsmitglied: -R. Seel- II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten können im Vorfeld nicht genau beziffert werden. III. Beschlussvorschlag: „Der Rat der Gemeinde Kreuzazu genehmigt die getroffene Dringlichkeitsentscheidung vom 26.04.2005 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. Diese hat folgenden Wortlaut: 1. Die am 25.04.2005 durch den umfassenden Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten für das Leerpumpen von überfluteten Keller- und Wohnräumen werden zur Vermeidung unbilliger Härten den betroffenen Bürgern nicht in Rechnung gestellt. 2. Im Rahmen einer einmaligen Hilfsaktion wird am 28.04.2005 eine konzentrierte Sperrmüllabfuhr für die Geschädigten durchgeführt. Auf die Erhebung der Sperrgutgebühr wird verzichtet:“ Der Bürgermeister I.V. - Stolz IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________