Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 28.04.2005
Vorlagen-Nr.:
36/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
17.05.2005
TOP: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW
bezüglich Unwetter am 25.04.2005
I. Sach- und Rechtslage:
Am 25.04.2005 wurde aufgrund der heftigen Regenfälle und der daraus resultierenden
Hilfsmaßnahmen folgende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, die nachstehend im Wortlaut
wiedergegeben ist:
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Hauptamt – Herr Stolz
Kreuzau, den 26.04.2005
Vermerk
Unwetter am 25.04.2005
Am Montagabend, 25.04.2005, ist es nach heftigen Regenfällen in den Ortsteilen Boich, Drove,
Kreuzau und Üdingen zu teilweise erheblichen Schäden durch Überschwemmungen gekommen.
Nach Feststellungen der Feuerwehr waren 160 Personen im Einsatz, insgesamt 84
Wassereinsätze wurden durchgeführt. In mehr als 60 Häusern wurden Keller und Wohnräume
überflutet, wodurch erhebliche Schäden entstanden.
Derartige Schäden werden üblicherweise nur durch eine sog. Elementarversicherung abgedeckt,
die normale Feuer-, Sturm-, Leitungswasserversicherung kommt hierfür nicht auf. Es ist zu
befürchten, dass die meisten Geschädigten eine solche Elementarversicherung nicht
abgeschlossen haben und für den Schaden somit selbst aufkommen müssen.
In Anbetracht dieses Großschadensereignisses halte ich es für angebracht, seitens der Gemeinde
folgende Entscheidungen im Rahmen der Soforthilfe zu treffen:
1. Die durch den umfassenden Feuerwehreinsatz entstehenden Kosten sollen den
Betroffenen nicht in Rechung gestellt werden. Grundsätzlich sind derartige Einsätze nach
dem Feuerschutz-Hilfeleistungsgesetz zwar kostenpflichtig. Zur Vermeidung unbilliger
Härten erscheint es jedoch gerechtfertigt, hierauf im Ausnahmefall zu verzichten.
2. Durch die Überflutungen von Räumen mit lehmdurchsetztem Wasser sind zahlreiche
Einrichtungsgegenstände unbrauchbar geworden, die entsorgt werden müssen.
Im Rahmen einer einmaligen Hilfsaktion schlage ich vor, die Abfuhr des Sperrguts auf den
28.04.05 zu konzentrieren, um eine zeitnahe Entsorgung zu ermöglichen.
Auch hier sollte auf die Sperrgutgebühr von 10 € verzichtet werden, bei geschätzt 50
Haushalten, die die Leistung in Anspruch nehmen werden, bedeutet dies einen
-2Gebührenausfall von rd. 500 €. Die betroffenen Bürger sollen kurzfristig über dieses
Hilfsangebot schriftlich informiert werden.
I. V.
gez. Stolz
- Stolz -
Es wird daher folgende
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
getroffen:
1. Die am 25.04.2005 durch den umfassenden Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten für
das Leerpumpen von überfluteten Keller- und Wohnräumen werden zur Vermeidung
unbilliger Härten den betroffenen Bürgern nicht in Rechnung gestellt.
2. Im Rahmen einer einmaligen Hilfsaktion wird am 28.04.2005 eine konzentrierte
Sperrmüllabfuhr für die Geschädigten durchgeführt. Auf die Erhebung der Sperrgutgebühr
wird verzichtet.
Der Bürgermeiter:
I.V.
-W . Stolz-
Das Ratsmitglied:
-R. Seel-
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten können im Vorfeld nicht genau beziffert werden.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Gemeinde Kreuzazu genehmigt die getroffene Dringlichkeitsentscheidung vom
26.04.2005 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. Diese hat folgenden Wortlaut:
1. Die am 25.04.2005 durch den umfassenden Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten für
das Leerpumpen von überfluteten Keller- und Wohnräumen werden zur Vermeidung
unbilliger Härten den betroffenen Bürgern nicht in Rechnung gestellt.
2. Im Rahmen einer einmaligen Hilfsaktion wird am 28.04.2005 eine konzentrierte
Sperrmüllabfuhr für die Geschädigten durchgeführt. Auf die Erhebung der Sperrgutgebühr
wird verzichtet:“
Der Bürgermeister
I.V.
- Stolz IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
________
Ja:
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Nein:
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Enthaltungen: ________