Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
24.10.13, 15:05
Aktualisiert
24.10.13, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Musikschulgebührensatzung
4.4
MUSIKSCHULGEBÜHRENSATZUNG
Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt vom ………….
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ……………. aufgrund der §§7 und 41 (1) f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) zuletzt geändert durch
Artikel des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV NW, S. 194 und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zuletzt gültigen Fassung, folgende
Neufassung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt beschlossen:
§1
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Musikschule“ erhebt die Stadt Erftstadt
Unterrichtsgebühren.
§2
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Unterrichtsdurchführung
Die Unterrichte finden mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Brauchtumstage und der in NRW
gültigen Schulferien wöchentlich statt.
Arbeitsgemeinschaften und Workshops können auch an gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien
durchgeführt werden.
Versäumt ein Schüler/eine Schülerin den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch auf die verloren
gegangene Stunde
Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit.
Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die Schüler selbst.
§3
Gebührensatzung
Die Jahresgebühren werden in gleichen Monatsbeträgen erhoben. Die monatlichen Gebühren
sind ab 01.01.2011 festgesetzt auf:
1.
Basisunterricht
wtl. 60 Minuten
wtl. 45 Minuten
Elementare Musikpädagogik
(8er-12er Gruppe)
(4er-7er-Gruppe)
1.1
Singen-Musik-Bewegung/
Grundklasse/Kinderklasse Minis 34,- €
25,- €
1.2
Singklasse
34,-€
25,- €
1.3
Instrumentenkarussell
34,- €
25,- €
2.
Instrumentalunterricht
wtl. 30 Minuten
wtl. 45 Minuten
2.1
Einzelunterricht
63,- €
95,- € (nur im Zeitraum freier Kapazitäten)
2.2
2-er Gruppe
32,- €
48,- €
2.3
3-er Gruppe
21,- €
32,- €
2.4
4-er Gruppe
----24,- €
2.5
Zuzüglich mtl. 3,- € für die Benutzung von Inventarinstrumenten:
Klavier, Schlagzeug, Keyboard.
2.6
Die vorstehenden Gebühren erhöhen sich für Erwachsene ab Vollendung des 21. Lebensjahres
um 20%.
3.
Gemeinschaftsmusizieren
- ohne Instrumentalfach wtl. 45 Minuten
wtl. 60 Minuten
wtl. 90 Minuten
3.1
Schülerensembles
9,- €
12,- €
18,- €
3.2
Erwachsenenensembles
14.- €
18,- €
27,- €
3.3
Schulkooperationen
130,-€
4.
Gemeinschaftsmusizieren
wtl. 30 Minuten
wtl. 45 Minuten
- mit Instrumentalfach ( 3-4 er Gruppe)
( 3-4er Gruppe)
4.1
Kleinensembles
8,- €
12.-€
5.
Leihinstrumente
5.1
Die mtl. Miete beträgt:
1. Jahr
13,-€
5.2
2. Jahr
19,-€
5.3
3. Jahr
24,- €
6.
Die Höhe der Eintrittspreise bei Veranstaltungen und die Teilnahmekosten für Workshops und
Arbeitsgemeinschaften werden fallweise festgelegt.
1
Musikschulgebührensatzung
4.4
§4
Gebührenermäßigung, Gebührenerlass
Eine Gebührenermäßigung und ein Gebührenerlass richten sich nach den z. Zt. gültigen allgemeinen
Grundsätzen der Abgabenordnung.
Die Gebühren für die Unterrichte, Arbeitsgemeinschaften, Workshops und Leihinstrumente werden für bildungsund teilhabeberechtigte Kinder auf Antrag um 50% ermäßigt.
Ebenso haben diese Kinder freien Eintritt bei allen Veranstaltungen.
§5
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Benutzer, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.
§6
Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit
Die Gebührenpflicht entsteht vom 1. des Monats an, in dem die Aufnahme in den Unterricht erfolgt. Die
Gebühren werden mit Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie werden monatlich, nur in Verbindung mit einer
Einzugsermächtigung, oder vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Beträge für
zurückliegende Zeiträume werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig.
Eine Abmeldung muss schriftlich 6 Wochen vor Quartalsende erfolgen. Sie wird wirksam zum Ende des
ablaufenden Kalendervierteljahres.
§7
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Musikschulgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes
zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
(Erner)
Bürgermeister
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