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Beschlussvorlage (Musikschulgebührensatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
24.10.13, 15:05
Aktualisiert
24.10.13, 15:05
Beschlussvorlage (Musikschulgebührensatzung) Beschlussvorlage (Musikschulgebührensatzung)

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Inhalt der Datei

Musikschulgebührensatzung 4.4 MUSIKSCHULGEBÜHRENSATZUNG Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt vom …………. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ……………. aufgrund der §§7 und 41 (1) f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV NW, S. 194 und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zuletzt gültigen Fassung, folgende Neufassung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt beschlossen: §1 Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Musikschule“ erhebt die Stadt Erftstadt Unterrichtsgebühren. §2 (1) (2) (3) (4) (5) Unterrichtsdurchführung Die Unterrichte finden mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Brauchtumstage und der in NRW gültigen Schulferien wöchentlich statt. Arbeitsgemeinschaften und Workshops können auch an gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien durchgeführt werden. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch auf die verloren gegangene Stunde Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit. Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die Schüler selbst. §3 Gebührensatzung Die Jahresgebühren werden in gleichen Monatsbeträgen erhoben. Die monatlichen Gebühren sind ab 01.01.2011 festgesetzt auf: 1. Basisunterricht wtl. 60 Minuten wtl. 45 Minuten Elementare Musikpädagogik (8er-12er Gruppe) (4er-7er-Gruppe) 1.1 Singen-Musik-Bewegung/ Grundklasse/Kinderklasse Minis 34,- € 25,- € 1.2 Singklasse 34,-€ 25,- € 1.3 Instrumentenkarussell 34,- € 25,- € 2. Instrumentalunterricht wtl. 30 Minuten wtl. 45 Minuten 2.1 Einzelunterricht 63,- € 95,- € (nur im Zeitraum freier Kapazitäten) 2.2 2-er Gruppe 32,- € 48,- € 2.3 3-er Gruppe 21,- € 32,- € 2.4 4-er Gruppe ----24,- € 2.5 Zuzüglich mtl. 3,- € für die Benutzung von Inventarinstrumenten: Klavier, Schlagzeug, Keyboard. 2.6 Die vorstehenden Gebühren erhöhen sich für Erwachsene ab Vollendung des 21. Lebensjahres um 20%. 3. Gemeinschaftsmusizieren - ohne Instrumentalfach wtl. 45 Minuten wtl. 60 Minuten wtl. 90 Minuten 3.1 Schülerensembles 9,- € 12,- € 18,- € 3.2 Erwachsenenensembles 14.- € 18,- € 27,- € 3.3 Schulkooperationen 130,-€ 4. Gemeinschaftsmusizieren wtl. 30 Minuten wtl. 45 Minuten - mit Instrumentalfach ( 3-4 er Gruppe) ( 3-4er Gruppe) 4.1 Kleinensembles 8,- € 12.-€ 5. Leihinstrumente 5.1 Die mtl. Miete beträgt: 1. Jahr 13,-€ 5.2 2. Jahr 19,-€ 5.3 3. Jahr 24,- € 6. Die Höhe der Eintrittspreise bei Veranstaltungen und die Teilnahmekosten für Workshops und Arbeitsgemeinschaften werden fallweise festgelegt. 1 Musikschulgebührensatzung 4.4 §4 Gebührenermäßigung, Gebührenerlass Eine Gebührenermäßigung und ein Gebührenerlass richten sich nach den z. Zt. gültigen allgemeinen Grundsätzen der Abgabenordnung. Die Gebühren für die Unterrichte, Arbeitsgemeinschaften, Workshops und Leihinstrumente werden für bildungsund teilhabeberechtigte Kinder auf Antrag um 50% ermäßigt. Ebenso haben diese Kinder freien Eintritt bei allen Veranstaltungen. §5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Benutzer, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten. §6 Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit Die Gebührenpflicht entsteht vom 1. des Monats an, in dem die Aufnahme in den Unterricht erfolgt. Die Gebühren werden mit Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie werden monatlich, nur in Verbindung mit einer Einzugsermächtigung, oder vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Beträge für zurückliegende Zeiträume werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig. Eine Abmeldung muss schriftlich 6 Wochen vor Quartalsende erfolgen. Sie wird wirksam zum Ende des ablaufenden Kalendervierteljahres. §7 Inkrafttreten Die Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.2014 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Musikschulgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt (Erner) Bürgermeister 2