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Mitteilung (Denkmalschutz und Denkmalpflege hier: Kurze Information für die Ausschussmitglieder)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
92 kB
Erstellt
24.07.14, 19:17
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Mitteilung (Denkmalschutz und Denkmalpflege
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Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Frau Drewes-Janssen BE: Herr Gottstein Kreuzau, 22.07.2014 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Kulturausschuss 21.10.2014 Denkmalschutz und Denkmalpflege hier: Kurze Information für die Ausschussmitglieder Die Verluste unzähliger bau- und kulturgeschichtlicher Werte unseres Landes durch die Zerstörungen des letzten Weltkrieges und auch durch die nachfolgenden Veränderungen in Stadt und Land haben dazu geführt, dass Nordrhein-Westfalen als letztes Bundesland Denkmalschutz und Denkmalpflege gesetzlich geregelt hat. Das lag wohl daran, dass in diesem stark industrialisierten und hoch verdichteten Lebensraum größere Konflikte mit dem Erhalt von Zeugnissen früherer Bau- und Siedlungsepochen verbunden sind. Im Bewusstsein des Raubbaus der 60er und 70er Jahre an diesem baulichen Erbe, sollte der Umgang mit diesem Erbe auf eine rechtlich gesicherte Verfahrensgrundlage gestellt werden. Am 01.06.1980 ist das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in Kraft getreten. Gemäß der aktuellen statistischen Erhebungen sind zum 01.01.2011 insgesamt 86.813 Denkmäler sowie 211 Denkmalbereiche in Nordrhein-Westfalen unter Schutz gestellt worden. Die Denkmäler teilen sich auf in 80.077 Baudenkmäler, 5.924 Bodendenkmäler und 812 bewegliche Denkmäler. In der Gemeinde Kreuzau sind z. Zt. 112 Baudenkmäler und 12 Bodendenkmäler unter Schutz gestellt. Was ist Denkmalschutz? Im Denkmalschutzgesetz wird der Denkmalbegriff definiert. Demnach sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für deren Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.(§ 2 (1) DSchG NRW) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen, (z.B. die Mühle in Drove) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, (z.B. der Keltenwall in Bilstein) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler (z.B. Gemälde, Bücher, Möbel u.a.). Denkmalbereiche umfassen einen größeren Bereich mit mehreren zu schützenden baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage ein Denkmal ist. ( z.B. Grüngürtel-Siedlung in Düren). Die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind im Denkmalschutzgesetz definiert. (§ 1 DSchG NRW) Danach sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Wer sind Denkmalbehörden? Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden(Kreisen). Denkmalschutz ist eine sogenannte sonderordnungsbehördliche Tätigkeit der Denkmalbehörden und deshalb für die Gemeinden eine Pflichtaufgabe. Für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind in erster Linie die Gemeinden zuständig. Sie sind „Untere Denkmalbehörde“ und legen per Ratsbeschluss fest, ob ein Objekt Denkmal wird oder nicht. Die „Obere Denkmalbehörde“ für den Bereich der Gemeinde Kreuzau ist der Kreis Düren als Fachaufsicht. Mit dieser Kommunalisierung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege war es zwingend geboten, Mitwirkungsregelungen für die zum Landschaftsverband Rheinland gehörenden Fachbehörden, dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege sowie dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, aufzustellen, damit der gebotene Fachverstand mit in die Verwaltungsentscheidungen einfließen kann. Die Mitwirkung des Rhein. Amtes für Denkmalpflege hat auch zum Ziel, eine gewisse Vereinheitlichung der Praxis zu fördern und somit eine einheitliche Bewertung gleicher denkmalrechtlicher Sachverhalte zu bewirken. So werden durch das Amt für Denkmalpflege Gutachten zu Baudenkmälern gefertigt und Beratungen vorgenommen. Die fachliche Sachkunde des Denkmalpflegeamtes ergibt sich auch aus der gesetzlichen Zuweisung der vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege wahrzunehmenden Aufgaben. Nur aufgrund dieser fachlich fundierten Unterlagen ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde in der Lage, eine rechtlich einwandfreie Verwaltungsentscheidung zu treffen, die selbstverständlich aber noch gerichtlich überprüft werden kann. Zum Eintragungsverfahren eines Baudenkmals in die jeweilige Denkmalliste der zuständigen Gemeinde ist festzustellen, dass ein Objekt, das die Begriffsbestimmung des Denkmalschutzgesetzes erfüllt und bei dem es sich um ein Baudenkmal oder ein ortsfestes Bodendenkmal handelt, in die Denkmalliste der Gemeinde eingetragen werden muss. Da die Gemeinde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung verpflichtet ist, steht ihr kein Ermessen zu. Es erfolgt grundsätzlich bei der Prüfung der Denkmaleigenschaft keine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Insoweit ist der Rat der Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, einen positiven Beschluss zur Eintragung in die Denkmalliste zu treffen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Landschaftsverband Rheinland das Recht, die oberste Denkmalbehörde (Landesminister) anzurufen, um eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Erst nach Eintragung in die Denkmalliste sind im Rahmen von denkmalrechtlichen Erlaubnissen, die ebenfalls von der Gemeinde im Benehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege getroffen werden, die Belange des Denkmaleigentümers zu berücksichtigen, soweit sie denkmalrechtlichen Belangen nicht entgegen stehen. Was hat der Eigentümer zu beachten? Denkmäler müssen nicht im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Insofern kommen mit der Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste eine Reihe von Verpflichtungen auf den Eigentümer zu. Diese sind im Denkmalschutzgesetz festgelegt. So sind Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies zumutbar ist. Ein Baudenkmal ist so zu nutzen, dass die Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. -2- Diese Erhaltungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass bauliche Veränderungen grundsätzlich verboten sind. Sie bedürfen vielmehr der Erlaubnis der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde, die auch diese denkmalrechtliche Erlaubnis in Abstimmung mit dem Landschaftsverband Rheinland erlässt. Erlaubnispflichtig sind auch Nutzungsänderungen. Wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, so ist die Erlaubnis zu erteilen. Auf die Praxis bezogen, kann gesagt werden, dass, sofern bereits im Vorfeld bei Um-, Aus- oder Anbauten an Baudenkmälern zwischen Denkmaleigentümern, Architekt und den beteiligten Behörden Gespräche stattgefunden haben, in der Regel auch für alle Beteiligten zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden konnten. Als Beispiel guter und fruchtbarer Zusammenarbeit wird an dieser Stelle z.B. die Villa Friedenau in Kreuzau, die Burg Maubach in Untermaubach, die ehemalige Mühle in Obermaubach, das Wohnhaus Kelterstraße 9 in Winden und zuletzt die ehemalige Gaststätte in der Gereonstraße 38 in Boich, angeführt. Seit vielen Jahrzehnten, auch vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes, werden Sanierungsvorhaben vorab eingehend besprochen und festgelegt. Grundlage dieser guten Zusammenarbeit ist und war stets, dass sich die Eigentümer eingehend mit ihrem Baudenkmal auseinandersetzen und auch entsprechend engagieren. Der Eigentümer eines Baudenkmals ist gesetzlich verpflichtet, den Eigentumswechsel bei der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Neben den genannten Pflichten des Denkmaleigentümers, die auch in der Sozialpflichtigkeit des Eigentums begründet ist, gibt es direkte und indirekte Hilfen in Form von Zuschüssen, Steuerleichterungen und zinsgünstigen Krediten, die mithelfen sollen, die mit der Erhaltung von Denkmälern verbundenen Mehrbelastungen tragfähig zu gestalten. Darüber hinaus gibt es private Stiftungen, die auch Hilfe bei der Erhaltung von Bau- und Bodendenkmälern leisten, z.B. die Deutsche Stiftung Denkmalschutz in Bonn, die NordrheinWestfalen Stiftung für Naturschutz, Heimat und Kulturpflege in Düsseldorf, Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Eßer - -3-