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Kommune
Kreuzau
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24.07.14, 19:17
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Frau Drewes-Janssen
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 22.07.2014
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Kulturausschuss
21.10.2014
Denkmalschutz und Denkmalpflege
hier: Kurze Information für die Ausschussmitglieder
Die Verluste unzähliger bau- und kulturgeschichtlicher Werte unseres Landes durch die
Zerstörungen des letzten Weltkrieges und auch durch die nachfolgenden Veränderungen in Stadt
und Land haben dazu geführt, dass Nordrhein-Westfalen als letztes Bundesland Denkmalschutz
und Denkmalpflege gesetzlich geregelt hat. Das lag wohl daran, dass in diesem stark
industrialisierten und hoch verdichteten Lebensraum größere Konflikte mit dem Erhalt von
Zeugnissen früherer Bau- und Siedlungsepochen verbunden sind. Im Bewusstsein des Raubbaus
der 60er und 70er Jahre an diesem baulichen Erbe, sollte der Umgang mit diesem Erbe auf eine
rechtlich gesicherte Verfahrensgrundlage gestellt werden.
Am 01.06.1980 ist das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in Kraft
getreten. Gemäß der aktuellen statistischen Erhebungen sind zum 01.01.2011 insgesamt 86.813
Denkmäler sowie 211 Denkmalbereiche in Nordrhein-Westfalen unter Schutz gestellt worden. Die
Denkmäler teilen sich auf in 80.077 Baudenkmäler, 5.924 Bodendenkmäler und 812 bewegliche
Denkmäler.
In der Gemeinde Kreuzau sind z. Zt. 112 Baudenkmäler und 12 Bodendenkmäler unter Schutz
gestellt.
Was ist Denkmalschutz?
Im Denkmalschutzgesetz wird der Denkmalbegriff definiert. Demnach sind Denkmäler Sachen,
Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches
Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die
Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und
Produktionsverhältnisse sind und für deren Erhaltung und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.(§ 2 (1) DSchG NRW)
Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen
bestehen, (z.B. die Mühle in Drove)
Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden
oder befanden, (z.B. der Keltenwall in Bilstein)
Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler (z.B. Gemälde, Bücher, Möbel u.a.).
Denkmalbereiche umfassen einen größeren Bereich mit mehreren zu schützenden baulichen
Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage ein
Denkmal ist. ( z.B. Grüngürtel-Siedlung in Düren).
Die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind im Denkmalschutzgesetz
definiert. (§ 1 DSchG NRW)
Danach sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu
erforschen.
Wer sind Denkmalbehörden?
Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und
Gemeindeverbänden(Kreisen).
Denkmalschutz ist eine sogenannte sonderordnungsbehördliche Tätigkeit der Denkmalbehörden
und deshalb für die Gemeinden eine Pflichtaufgabe.
Für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind in erster Linie die Gemeinden zuständig.
Sie sind „Untere Denkmalbehörde“ und legen per Ratsbeschluss fest, ob ein Objekt Denkmal wird
oder nicht.
Die „Obere Denkmalbehörde“ für den Bereich der Gemeinde Kreuzau ist der Kreis Düren als
Fachaufsicht.
Mit dieser Kommunalisierung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege war es zwingend
geboten, Mitwirkungsregelungen für die zum Landschaftsverband Rheinland gehörenden
Fachbehörden, dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege sowie dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege, aufzustellen, damit der gebotene Fachverstand mit in die
Verwaltungsentscheidungen einfließen kann. Die Mitwirkung des Rhein. Amtes für Denkmalpflege
hat auch zum Ziel, eine gewisse Vereinheitlichung der Praxis zu fördern und somit eine
einheitliche Bewertung gleicher denkmalrechtlicher Sachverhalte zu bewirken.
So werden durch das Amt für Denkmalpflege Gutachten zu Baudenkmälern gefertigt und
Beratungen vorgenommen. Die fachliche Sachkunde des Denkmalpflegeamtes ergibt sich auch
aus der gesetzlichen Zuweisung der vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege wahrzunehmenden
Aufgaben.
Nur aufgrund dieser fachlich fundierten Unterlagen ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
in der Lage, eine rechtlich einwandfreie Verwaltungsentscheidung zu treffen, die
selbstverständlich aber noch gerichtlich überprüft werden kann.
Zum Eintragungsverfahren eines Baudenkmals in die jeweilige Denkmalliste der zuständigen
Gemeinde ist festzustellen, dass ein Objekt, das die Begriffsbestimmung des
Denkmalschutzgesetzes erfüllt und bei dem es sich um ein Baudenkmal oder ein ortsfestes
Bodendenkmal handelt, in die Denkmalliste der Gemeinde eingetragen werden muss.
Da die Gemeinde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung verpflichtet ist,
steht ihr kein Ermessen zu.
Es erfolgt grundsätzlich bei der Prüfung der Denkmaleigenschaft keine Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange. Insoweit ist der Rat der Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen
verpflichtet, einen positiven Beschluss zur Eintragung in die Denkmalliste zu treffen.
Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Landschaftsverband Rheinland das
Recht, die oberste Denkmalbehörde (Landesminister) anzurufen, um eine entsprechende
Entscheidung herbeizuführen.
Erst nach Eintragung in die Denkmalliste sind im Rahmen von denkmalrechtlichen Erlaubnissen,
die ebenfalls von der Gemeinde im Benehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege
getroffen werden, die Belange des Denkmaleigentümers zu berücksichtigen, soweit sie
denkmalrechtlichen Belangen nicht entgegen stehen.
Was hat der Eigentümer zu beachten?
Denkmäler müssen nicht im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Insofern kommen mit der
Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste eine Reihe von Verpflichtungen auf den Eigentümer
zu.
Diese sind im Denkmalschutzgesetz festgelegt. So sind Denkmäler instand zu halten, instand zu
setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies zumutbar ist.
Ein Baudenkmal ist so zu nutzen, dass die Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist.
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Diese Erhaltungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass bauliche Veränderungen grundsätzlich
verboten sind. Sie bedürfen vielmehr der Erlaubnis der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde,
die auch diese denkmalrechtliche Erlaubnis in Abstimmung mit dem Landschaftsverband
Rheinland erlässt. Erlaubnispflichtig sind auch Nutzungsänderungen.
Wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, so ist die Erlaubnis zu erteilen.
Auf die Praxis bezogen, kann gesagt werden, dass, sofern bereits im Vorfeld bei Um-, Aus- oder
Anbauten an Baudenkmälern zwischen Denkmaleigentümern, Architekt und den beteiligten
Behörden Gespräche stattgefunden haben, in der Regel auch für alle Beteiligten
zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden konnten.
Als Beispiel guter und fruchtbarer Zusammenarbeit wird an dieser Stelle z.B. die Villa Friedenau in
Kreuzau, die Burg Maubach in Untermaubach, die ehemalige Mühle in Obermaubach, das
Wohnhaus Kelterstraße 9 in Winden und zuletzt die ehemalige Gaststätte in der Gereonstraße 38
in Boich, angeführt. Seit vielen Jahrzehnten, auch vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes,
werden Sanierungsvorhaben vorab eingehend besprochen und festgelegt. Grundlage dieser guten
Zusammenarbeit ist und war stets, dass sich die Eigentümer eingehend mit ihrem Baudenkmal
auseinandersetzen und auch entsprechend engagieren.
Der Eigentümer eines Baudenkmals ist gesetzlich verpflichtet, den Eigentumswechsel bei der
Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
Neben den genannten Pflichten des Denkmaleigentümers, die auch in der Sozialpflichtigkeit des
Eigentums begründet ist, gibt es direkte und indirekte Hilfen in Form von Zuschüssen,
Steuerleichterungen und zinsgünstigen Krediten, die mithelfen sollen, die mit der Erhaltung von
Denkmälern verbundenen Mehrbelastungen tragfähig zu gestalten.
Darüber hinaus gibt es private Stiftungen, die auch Hilfe bei der Erhaltung von Bau- und
Bodendenkmälern leisten, z.B. die Deutsche Stiftung Denkmalschutz in Bonn, die NordrheinWestfalen Stiftung für Naturschutz, Heimat und Kulturpflege in Düsseldorf,
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
- Eßer -
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