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Beschlussvorlage (Dienstanweisung und Auszug GemHVO)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
157 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
21.11.13, 06:16
Aktualisiert
21.11.13, 06:16
Beschlussvorlage (Dienstanweisung  und Auszug GemHVO) Beschlussvorlage (Dienstanweisung  und Auszug GemHVO) Beschlussvorlage (Dienstanweisung  und Auszug GemHVO)

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Inhalt der Datei

Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs.1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) der Stadt Erftstadt vom 18.11.2013 1. Allgemeines Für die Veranschlagung Auszahlungen im Ermächtigungen von Erträgen Haushaltsplan ist für Aufwendungen GemHVO grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Werden somit zu einer Verbesserung des dem Haushaltsjahr der Grundsatz Haushaltspositionen Einzahlungen Jährlichkeit zu beachten. dieser Vorschrift ist jedoch des Haushaltsplanes übertragen, des folgenden Jahres. Es kommt im abgelaufenen Jahr und zu wirtschaftlichen folgenden und sind zwar gemäß § 22 Abs. 1 die Anwendung Ermächtigungen sowie der und Auszahlungen übertragbar, erhöhen sie die entsprechenden und Aufwendungen Jahres. Die Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Belastungen regelt die Grundsätze Im Übrigen wird auf § 22 GemHVO verwiesen. 2. Allgemeine Grundsätze Ermächtigungsübertragungen nur können in Höhe nur Möglichkeiten und Haushaltsmittel (Maßstab ist das verwaltete im Hinblick auf die damit verbundenen restriktiver der im Rahmen noch nicht der in rechtlich Anspruch Budget) vorgenommen Haushaltsverschlechterungen zulässigen genommenen werden; hierbei ist des Folgejahres ein Maßstab anzulegen. 3. Regelung bei Übertragungen von Ermächtigungen Ermächtigungsübertragungen für Verwaltungstätigkeit aus Ifd. Verwaltungstätigkeit Aufwendungen/Auszahlungen aus laufender werden mit Ausnahme der in § 22 Absatz 3 GemHVO geregelten Sachverhalte (zweckgebundene Der/die Kämmerer/in Mittel) grundsätzlich nicht zugelassen. kann Ausnahmen zulassen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsausführung Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen Vermeidung von unbilligen Härtefällen und wenn die Entwicklung der Haushaltswirtschaft Ermächtigungsübertragungen Verwaltungstätigkeit für des Folgejahres dies erlaubt. Aufwendungen/Auszahlungen bleiben grundsätzlich aus bis zum Ende des folgenden laufender Haushaltsjahres verfügbar, im Falle des § 22 Absatz 3 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung. Werden Ermächtigungsübertragungen genommen, ist Haushaltsposition eine erneute im folgenden Übertragung Haushaltsjahr nicht in Anspruch nicht mehr möglich und die entsprechende muss im Bedarfsfall neu veranschlagt werden. 4. Regelung bei Übertragung Für bereits Beendigung begonnene von Ermächtigungen oder beauftragte der Baumaßnahme Auszahlungsermächtigungen von investiven Auszahlungen investive Maßnahmen bzw. der Beschaffungsmaßnahme können bis zur noch bestehende grundsätzlich übertragen werden; sie bleiben bis zur letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Ermächtigungsübertragungen beauftragte investive Ausnahmeregelung für investive Auszahlungen für noch nicht begonnene oder Maßnahmen können durch den/die Kämmerer/in im Einzelfall ebenfalls durch analog Ziffer 3. dieser Dienstanweisung übertragen werden. 5. Verfahren Der/die Budgetverantwortliche Ermächtigungen, insbesondere beantragt schriftlich die bei noch nicht eingegangenen Übertragung von Verpflichtungen (z. B. Aufträgen) unbedingt vor Inanspruchnahme. Anträge auf Ermächtigungsübertragung Kämmerei zu richten. Der/die sind in aller Kämmerer/in Regel bis zum 15.01. an die kann die haushaltswirtschaftlichen Gründen verlängern oder auch verkürzen. Dem formlosen ist neben Antrag der Sachkonto sowie ggfls. Maßnahmennummer Nach Prüfung der Anträge entscheidet Auswirkungen für das Folgejahr Benennung von eine detaillierte der/die Kämmerer/in über die Antragsfrist Kostenträger, aus KostensteIle, Begründung beizufügen. unter Berücksichtigung Bildung und Höhe der von Ermächtigungsübertragungen. Werden Ermächtigungen übertragen, erhält der Rat zu Beginn des neuen Haushaltsjahres gem. § 22 Absatz 4 GemHVO eine Übersicht Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- der übertragenen und Finanzplan Ermächtigungen mit des Folgejahres zur Kenntnis. 6. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt mit dem Datum der Zustimmung durch den Rat der Stadt Erftstadt in Kraft und findet erstmals für den Jahresabschluss 2013 Anwendung. Erftstadt, den 18.11.2013 (Bürgermeister) Anlage 2. § 22 GemHVO alte Fassung § 22 GemHVO neue Fassung (1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. (1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. (2) Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. (2) Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. (3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund (3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfül- zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur lung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. (4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-list-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) gesondert anzugeben. (4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-list-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) und im Anhang gesondert anzugeben.