Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
157 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
21.11.13, 06:16
Aktualisiert
21.11.13, 06:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstanweisung
über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen
gemäß § 22 Abs.1 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO)
der Stadt Erftstadt vom 18.11.2013
1. Allgemeines
Für die Veranschlagung
Auszahlungen
im
Ermächtigungen
von Erträgen
Haushaltsplan
ist
für Aufwendungen
GemHVO
grundsätzlich
restriktiv
zu handhaben.
Werden
somit zu einer Verbesserung
des dem Haushaltsjahr
der
Grundsatz
Haushaltspositionen
Einzahlungen
Jährlichkeit
zu beachten.
dieser
Vorschrift
ist jedoch
des Haushaltsplanes
übertragen,
des folgenden
Jahres. Es kommt
im abgelaufenen Jahr und zu wirtschaftlichen
folgenden
und
sind zwar gemäß § 22 Abs. 1
die Anwendung
Ermächtigungen
sowie
der
und Auszahlungen
übertragbar,
erhöhen sie die entsprechenden
und Aufwendungen
Jahres. Die Dienstanweisung
über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
Belastungen
regelt die Grundsätze
Im Übrigen wird auf § 22
GemHVO verwiesen.
2. Allgemeine
Grundsätze
Ermächtigungsübertragungen
nur
können
in
Höhe
nur
Möglichkeiten
und
Haushaltsmittel
(Maßstab ist das verwaltete
im Hinblick auf die damit verbundenen
restriktiver
der
im
Rahmen
noch
nicht
der
in
rechtlich
Anspruch
Budget) vorgenommen
Haushaltsverschlechterungen
zulässigen
genommenen
werden;
hierbei ist
des Folgejahres ein
Maßstab anzulegen.
3. Regelung bei Übertragungen
von Ermächtigungen
Ermächtigungsübertragungen
für
Verwaltungstätigkeit
aus Ifd. Verwaltungstätigkeit
Aufwendungen/Auszahlungen
aus
laufender
werden mit Ausnahme der in § 22 Absatz 3 GemHVO geregelten
Sachverhalte (zweckgebundene
Der/die Kämmerer/in
Mittel) grundsätzlich nicht zugelassen.
kann Ausnahmen zulassen zur
Sicherstellung einer wirtschaftlichen
und sparsamen Haushaltsausführung
Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher
Verpflichtungen
Vermeidung von unbilligen Härtefällen
und wenn die Entwicklung der Haushaltswirtschaft
Ermächtigungsübertragungen
Verwaltungstätigkeit
für
des Folgejahres dies erlaubt.
Aufwendungen/Auszahlungen
bleiben grundsätzlich
aus
bis zum Ende des folgenden
laufender
Haushaltsjahres
verfügbar, im Falle des § 22 Absatz 3 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung.
Werden
Ermächtigungsübertragungen
genommen,
ist
Haushaltsposition
eine erneute
im folgenden
Übertragung
Haushaltsjahr
nicht
in Anspruch
nicht mehr möglich und die entsprechende
muss im Bedarfsfall neu veranschlagt werden.
4.
Regelung bei Übertragung
Für bereits
Beendigung
begonnene
von Ermächtigungen
oder
beauftragte
der Baumaßnahme
Auszahlungsermächtigungen
von investiven Auszahlungen
investive
Maßnahmen
bzw. der Beschaffungsmaßnahme
können
bis zur
noch bestehende
grundsätzlich übertragen werden; sie bleiben bis zur letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Ermächtigungsübertragungen
beauftragte
investive
Ausnahmeregelung
für investive Auszahlungen für noch nicht begonnene oder
Maßnahmen
können
durch den/die Kämmerer/in
im
Einzelfall
ebenfalls
durch
analog Ziffer 3. dieser Dienstanweisung
übertragen werden.
5. Verfahren
Der/die
Budgetverantwortliche
Ermächtigungen,
insbesondere
beantragt
schriftlich
die
bei noch nicht eingegangenen
Übertragung
von
Verpflichtungen
(z. B.
Aufträgen) unbedingt vor Inanspruchnahme.
Anträge
auf Ermächtigungsübertragung
Kämmerei
zu
richten.
Der/die
sind in aller
Kämmerer/in
Regel bis zum 15.01. an die
kann
die
haushaltswirtschaftlichen
Gründen verlängern oder auch verkürzen.
Dem formlosen
ist neben
Antrag
der
Sachkonto sowie ggfls. Maßnahmennummer
Nach Prüfung der Anträge entscheidet
Auswirkungen
für
das
Folgejahr
Benennung
von
eine detaillierte
der/die Kämmerer/in
über
die
Antragsfrist
Kostenträger,
aus
KostensteIle,
Begründung beizufügen.
unter Berücksichtigung
Bildung
und
Höhe
der
von
Ermächtigungsübertragungen.
Werden Ermächtigungen
übertragen, erhält der Rat zu Beginn des neuen Haushaltsjahres
gem. § 22 Absatz 4 GemHVO eine Übersicht
Angabe
der Auswirkungen
auf den Ergebnis-
der übertragenen
und
Finanzplan
Ermächtigungen
mit
des Folgejahres
zur
Kenntnis.
6. Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung
tritt
mit dem Datum der Zustimmung
durch den Rat der Stadt
Erftstadt in Kraft und findet erstmals für den Jahresabschluss 2013 Anwendung.
Erftstadt, den 18.11.2013
(Bürgermeister)
Anlage 2.
§ 22 GemHVO alte Fassung
§ 22 GemHVO neue Fassung
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen sind übertragbar und bleiben
bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres
verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen
sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit
Zustimmung des Rates die Grundsätze über
Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
(2) Ermächtigungen für Auszahlungen für
Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens
jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in
seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden
Jahr verfügbar.
(2) Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen
sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund (3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund
rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden,
bleiben die entsprechenden Ermächtigungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen
zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfül- zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur lung des Zwecks und die Ermächtigungen zur
Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit
der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist
dem Rat eine Übersicht der Übertragungen
mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres
vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-list-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) gesondert anzugeben.
(4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist
dem Rat eine Übersicht der Übertragungen
mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres
vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-list-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) und im Anhang gesondert
anzugeben.