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Allgemeine Vorlage (Bauvorhaben "Neubau einer Biogasanlage, Nutzungsänderung eines vorhandenen Stallgebäudes als BHKW, Neubau einer Fahrsiloanlage" auf dem Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle 112/1, Heidbüchel 14; Hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
150 kB
Datum
07.04.2014
Erstellt
04.03.14, 13:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bauvorhaben "Neubau einer Biogasanlage, Nutzungsänderung eines vorhandenen Stallgebäudes als BHKW, Neubau einer Fahrsiloanlage" auf dem Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle 112/1, Heidbüchel 14;
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 BauGB) Allgemeine Vorlage (Bauvorhaben "Neubau einer Biogasanlage, Nutzungsänderung eines vorhandenen Stallgebäudes als BHKW, Neubau einer Fahrsiloanlage" auf dem Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle 112/1, Heidbüchel 14;
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 BauGB) Allgemeine Vorlage (Bauvorhaben "Neubau einer Biogasanlage, Nutzungsänderung eines vorhandenen Stallgebäudes als BHKW, Neubau einer Fahrsiloanlage" auf dem Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle 112/1, Heidbüchel 14;
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 BauGB) Allgemeine Vorlage (Bauvorhaben "Neubau einer Biogasanlage, Nutzungsänderung eines vorhandenen Stallgebäudes als BHKW, Neubau einer Fahrsiloanlage" auf dem Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle 112/1, Heidbüchel 14;
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 26.02.2014 Vorlagen-Nr.: 19/2014 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 12.03.2014 25.03.2014 07.04.2014 Bauvorhaben "Neubau einer Biogasanlage, Nutzungsänderung eines vorhandenen Stallgebäudes als BHKW, Neubau einer Fahrsiloanlage" auf dem Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle 112/1, Heidbüchel 14; Hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Wie Ihnen bekannt ist, liegt der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, Kreis Düren, für das Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle 112/1, Heidbüchel 14, ein Bauantrag auf „Neubau einer Biogasanlage, Nutzungsänderung eines vorhandenen Stallgebäudes als BHKW, Neubau einer Fahrsiloanlage“ vor. Der Kreis Düren hat hierzu mit Schreiben vom 04.06.2013 die Gemeinde Kreuzau um Stellungnahme gem. § 36 Abs. 1 BauGB gebeten. Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2013 das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erteilt. Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurde die Einvernehmenserteilung durch die Gemeinde Kreuzau widerrufen und das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 BauGB versagt. Aufgrund von nachgeforderten Unterlagen und Gutachten zum Bauvorhaben durch die Bauaufsichtsbehörde an den Antragsteller wurde die Bearbeitungsfrist durch die Bauaufsichtsbehörde für das Verfahren ausgesetzt. Mit Schreiben des Kreises Düren vom 07.02.2014 (Eingang bei der Gemeinde am 10.02.2014) ist eine Ergänzung zum o.g. Bauantrag bei der Gemeinde eingegangen. Dabei wird der Einbau von Bodenmassen und Erdaufschüttungen beantragt. Die Gemeinde Kreuzau wurde um Herstellung des Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 BauGB gebeten, sodass nunmehr die Zweimonats-Frist gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 gilt und die Gemeinde bis zum 10.04.2014 zum genannten Bauantrag sowie der Ergänzung bei der Baugenehmigungsbehörde ihre Stellungnahme eingereicht haben muss. Den Fraktionen des Rates der Gemeinde Kreuzau wurden per E-Mail vom 07.08.2013 Unterlagen zur geplanten Biogasanlage weitergeleitet. In den Unterlagen sind eine Beschreibung des Vorhabens sowie technische Daten zur Biogasanlage dargelegt. Aufgrund der angegebenen Größe bzw. Leistung der Biogasanlage, stellt die geplante Biogasanlage keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage dar. Somit ist die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Genehmigungsvoraussetzung ist eine gesicherte straßenmäßige Erschließung des Grundstückes. Die zum Betrieb der Biogasanlage eingesetzten Substrate und entstehenden Gärreste werden i. d. R. mit großen Fahrzeugen zum landwirtschaftlichen Betrieb über die örtlichen Straßen geliefert. Aufgrund des genehmigten landwirtschaftlichen Betriebes verkehren bereits heute große landwirtschaftliche Fahrzeuge auf den Straßen in der näheren Umgebung der Hofstelle. Die Versagung des Einvernehmens wegen nicht gesicherter Erschließung wäre rechtlich nicht haltbar. Im Rahmen der Ergänzung „Einbau Bodenmassen – Erdaufschüttungen“ zum o. g. Bauantrag handelt es sich um geplante Aufschüttungen im rückwärtigen Bereich des Grundstückes, hinter den Bestandsgebäuden und hinter dem geplanten Nachgärer. Die Aufschüttungen dienen der Einebnung des Geländes, das aktuell ein Gefälle zum nördlich verlaufenden Effelsbach aufweist. Die Aufschüttungen haben den Antragsunterlagen nach ein maximales Ausmaß von 3,27 m zum vorhandenen Geländeverlauf. Planungsrechtlich ist die Aufschüttung nicht zu verhindern. Über eine erforderliche Befreiung nach Landschaftsgesetz entscheidet der Kreis Düren in eigener Zuständigkeit. Bis zum heutigen Tage liegt noch keine abschließende Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde vor. Der Sitzungsvorlage ist als Anlage 1 ein Auszug aus dem Lageplan zum Bauantrag beigefügt. Diesem sind die Standorte der neu zu errichtenden baulichen Anlagen sowie ihre Gebäudemaße und -höhen zu entnehmen. Im Rahmen des laufenden Baugenehmigungsverfahrens hat der Kreis Düren vom Antragsteller u. a. ein Lärmschutztechnisches Gutachten und ein Geruchsgutachten eingefordert. Die Gutachten wurden mit Schreiben des Kreises Düren vom 10.01.2014 der Gemeinde Kreuzau zur Kenntnisnahme zugestellt (Hinweis: Aus Datenschutzgründen sind die Gutachten einer Mitteilungsvorlage im nicht-öffentlichen Teil zu entnehmen). Zum Geruchsgutachten ist zudem eine Prüfung zur Übertragbarkeit von meteorologischen Ausbreitungsbedingungen beigefügt. Die Prüfung belegt, dass die Wetterdaten der Station Düren mit hinreichender Genauigkeit, d. h. im Sinne der Aufgabenstellung gem. TA Luft, auf den Standort Obermaubach übertragbar sind. Der Kreis Düren hat der Verwaltung fernmündlich mitgeteilt, dass das Geruchsgutachten vorsorglich dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Prüfung weitergeleitet wurde. Der Kreis Düren hält das Geruchsgutachten für schlüssig und vollständig. Das Lärmschutztechnische Gutachten ist nach Auskunft des Kreises Düren kritisch zu betrachten, da diverse Aspekte unzureichend oder unvollständig erläutert seien. Die Verwaltung hat die Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Pauli, Kanzlei Lenz & Johlen, Köln, juristisch prüfen lassen. Die schriftliche Stellungnahme von Dr. Pauli vom 21.02.2014 ist als Anlage 2 beigefügt. Dr. Pauli ist der Auffassung, dass sowohl das Geruchs- als auch das Lärmschutztechnische Gutachten keinen hinreichenden Nachweis erbringen, ob die geplante Biogasanlage im Einwirkungsbereich keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann. Somit wird von Dr. Pauli die Empfehlung ausgesprochen das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu versagen und die Baugenehmigungsbehörde darauf hinzuweisen, dass eine Überarbeitung der Gutachten für erforderlich angesehen wird. Ferner empfiehlt der Rechtsanwalt die Baugenehmigungsbehörde innerhalb der Stellungnahme anzuregen eine Überprüfung durchzuführen, ob die beantragte Biogasanlage in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung (12. Bundesimmissionsschutzverordnung) fällt. Die Verwaltung empfiehlt der vorgeschlagenen Vorgehensweise von Dr. Pauli zu folgen. Unabhängig von der Tatsache, dass die Verwaltung empfiehlt das Einvernehmen aufgrund der nicht ausreichend aussagekräftigen Lärm- und Geruchsgutachten zu versagen, hat die Verwaltung zudem planungsrechtliche Bedenken, die dem Bauvorhaben entgegenstehen. Hierzu zunächst die planungsrechtlichen Gegebenheiten des Grundstückes: - - Flächennutzungsplan (FNP): Im FNP ist der von der Bebauung betroffene Bereich größtenteils als Gemischte Baufläche dargestellt. Der östliche Bereich des Grundstücks ist im FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Von der geplanten Biogasanlage stehen der Fermenter und der Nachgärer in dem als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Bereich. Die Fahrsilos und die Bestandsgebäude befinden sich in der Gemischten Baufläche. Bebauungsplan: Das betroffene Grundstück wird nicht von einem Bebauungsplan erfasst. -2- - Innenbereichssatzung: Das Grundstück wird teilweise von einer Innenbereichssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erfasst, die am 22.02.1996 Rechtskraft erlangt hat. Landschaftsschutzgebiet: Zudem liegt das Grundstück teilweise im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Rurtalhänge zwischen Untermaubach und Abenden“ gem. Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen. Die Darstellung des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) eingezeichnet. Dem Lageplan ist zu entnehmen, dass der ansässige landwirtschaftliche Betrieb und das Bestandsgebäude, in dem das Blockheizkraftwerk vorgesehen ist, von der Innenbereichssatzung erfasst werden. Die neu zu errichtenden baulichen Anlagen zur Biogasanlage (Fahrsilos, Fermenter und Nachgärer) liegen im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Abgrenzung des LSG verläuft zumeist parallel zu der der Innenbereichssatzung; im westlichen Teil des Grundstücks verläuft die Abgrenzung des LSG durch eines der bestehenden Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Abgrenzung des LSG ist ebenfalls dem Lageplan zu entnehmen. Der Antragsteller und die Baugenehmigungsbehörde vertreten die Auffassung, dass die beantrage Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu werten sei und somit ein von der planungsrechtlichen Lage her im Außenbereich privilegiertes Vorhaben darstellt. Wie oben bereits beschrieben liegen die neu zu errichtenden baulichen Anlagen im planungsrechtlichen Außenbereich (siehe Lageplan). Einzig das BHKW wird im Bestandsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet, das im Innenbereich gem. Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB liegt. Die geplante Biogasanlage ist nach Ansicht der Baugenehmigungsbehörde und des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig, da es sich um ein Vorhaben, dass der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, handelt. Die Biogasanlage muss gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) BauGB im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem (in diesem Falle landwirtschaftlichen) Betrieb, der nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, stehen. Wie dem Lageplan zu entnehmen ist, befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb innerhalb des Geltungsbereiches der Innenbereichssatzung und ist somit nicht als landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB zu bewerten, sondern als Betrieb der planungsrechtlich nach § 34 BauGB („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“) zu bewerten ist. Zur Privilegierung von Biogasanlagen ein erläuternder Auszug aus dem BauGB-Kommentar ErnstZinkhahn-Bielenberg zum § 35 BauGB, Randnummer 59, Juni 2013, Lfg. 109, Söfker: „Die Rechtfertigung für die Privilegierung von Biomasse-Anlagen im Außenbereich ist in der durch die Ausgestaltung des Privilegierungstatbestandes in Nr. 6 zum Ausdruck kommenden Verbindung dieser Anlagen mit den im Außenbereich anzutreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (…), die dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 als privilegiert zulässige Anlagen errichtet sind, begründet. Die bei ihnen anfallende Biomasse soll „an Ort und Stelle“ in Gas, Strom usw. umgewandelt werden. Darin liegt die Rechtfertigung für die privilegierte Zulässigkeit dieser Anlagen im Außenbereich (…) Die Anbindung an die AußenbereichsBetriebe, bei denen Biomasse anfällt (…) sind daher notwendige Merkmale des Privilegierungstatbestands.“ Nach Auffassung der Verwaltung besteht zum vorliegenden Bauantrag keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB aufgrund der Lage des landwirtschaftlichen Betriebes im Innenbereich nach Innenbereichssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Das geplante Vorhaben erfüllt die Voraussetzung zur Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht und ist somit nicht zulässig. Auch aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB zu versagen. Ferner empfiehlt die Verwaltung zu beschließen, dass die Baugenehmigungsbehörde -3- aufgefordert wird, den Bauantrag aufgrund mangelhafter Antragsunterlagen und Unvollständigkeit zurückzuweisen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Entfällt. III. Beschlussvorschlag: Zum vorliegenden Bauantrag „Neubau einer Biogasanlage, Nutzungsänderung eines vorhandenen Stallgebäudes als BHKW, Neubau einer Fahrsiloanlage“ sowie der ergänzend beantragten Erdaufschüttungen auf dem Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 5, Parzelle 112/1, Heidbüchel 14“ wird das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 Abs. 2 BauGB versagt, da 1. der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen werden und eine Überarbeitung der dargelegten Lärm- und Geruchsgutachten für erforderlich gehalten wird sowie 2. der landwirtschaftliche Betrieb, mit dem das Bauvorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang steht, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und das Bauvorhaben die Voraussetzung zur Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB von daher nicht erfüllt und somit nicht zulässig ist. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -4-