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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg -Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen - hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg
-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen -
hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg
-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen -
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-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen -
hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg
-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen -
hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg
-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen -
hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP71006/2007 1. Ergänzung Fachbereich I Sitzungsteil Az.: 61 26 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung 06.11.2007 Rat der Stadt Bedburg 13.11.2007 Betreff: Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg -Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg vom 14.10.2003 aufzuheben und gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Wesentliches Planungsziel entsprechend dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom 14.10.2003 ist o die Neuentwicklung und Sanierung des zentralen Bereiches von Bedburg. Zur Aufrechterhaltung des Stadtzentrums von Bedburg mit Versorgungsfunktionen soll der Einzelhandel mit Dienstleistungen und Wohnen besondere Berücksichtigung finden. Dieses Planungsziel wird wie nachfolgend – unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung aus dem städtebaulichen Realisierungswettbewerb für den Rahmenplan Stadtzentrum Bedburg – ergänzt: Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung für den Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg, werden durch ergänzende textliche Festsetzungen die nachfolgenden allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet gem. § 7 der Baunutzungsverordnung nur im Wege der Ausnahme nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung zugelassen: 1. Spielhallen und spielhallenähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig Beschlussvorlage WP7-1006/2007 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 14.10.2003 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg, gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Amtsblatt des Rhein-ErftKreises am 11.09.2007 öffentlich bekanntgemacht. Das Verfahren wurde unter Berücksichtigung des § 233 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), mit dieser Bekanntmachung förmlich eingeleitet bzw. fortgeführt. Wesentliches Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg ist die Neuentwicklung und Sanierung des zentralen Bereiches von Bedburg. Zur Aufrechterhaltung des Stadtzentrums von Bedburg mit Versorgungsfunktionen soll der Einzelhandel mit Dienstleistungen und Wohnen besondere Berücksichtigung finden. Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat hierüber hinaus in seiner Sitzung am 22.05.2007 die Aufstellung eines Rahmenplanes mit vorgeschaltetem städtebaulichen Realisierungswettbewerb für das gesamte Stadtzentrum von Bedburg gefasst. Ziel des Rahmenplanes für das Zentrum von Bedburg nach vorgeschaltetem städtebaulichem Wettbewerb ist u.a. die 1. Stärkung des Einzelhandels durch nachhaltige Sicherung des Versorgungsstandortes im zentralen Bereich von Bedburg, Ergänzung der Angebote und Stärkung des Profils 2. Punktuelle Entwicklung und Umgestaltung der Verkehrsführung von der oberen Lindenstraße bis zum Kölner Platz unter Einbeziehung der sich hieran anschließenden Untersuchungsbereiche Bahnübergang Lindenstraße, Gartenstraße, Schloß und Marktplatz 3. Städtebauliche Umgestaltung verschiedener Quartiere und damit die Inszenierung und Vernetzung von Platzfolgen: Eckbereich Bahnstraße/Lindenstraße, Eckbereich Lindenstraße/Gartenstraße, Toom-Markt mit Parkplatz, Ausbau des hervorgehobenen kulturellen Bereiches Schloß mit Parkanlagen, Marktplatz mit Fläche Krankenhaus Bedburg ) 4. Ergänzung und Anreicherung des Stadtzentrums mit dem Schwerpunkt Kultur im Bereich von Schloß Bedburg und dem alten Rathaus an der Friedrich-WilhelmStraße 5. Attraktivitätssteigerung der Innenstadtbereiche und damit Erhöhung der Nutzungsvielfalt des öffentlichen Raumes als Erlebnisraum sowie eine Steigerung der wirtschaftlichen Funktionen Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg liegt auch im Gebiet dieses Rahmenplanes für das gesamte Stadtzentrum von Bedburg. Eine gegen diese eingeleitete Planung (Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg – Rahmenplan Bedburg mit vorgeschaltetem städtebaulichen Realisierungswettbewerb) konträre Entwicklung, welche sich städtebaulich negativ auf die zentralen Bereiche von Bedburg im Hinblick auf die Beschlussvorlage WP7-1006/2007 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 gesetzten Ziele auswirken kann, gilt es vorab durch geeignete städtebauliche Maßnahmen im Rahmen der Konkretisierung der Bauleitplanung auszuschließen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg zwischen Gartenstraße und Erftstraße ist derzeit die Ausweisung eines Kerngebietes (MK) gem. § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt und soll auch im Rahmen der Umplanung beibehalten werden. Die Erweiterung dieses Gebiets zwischen Gartenstraße und Neusser Straße soll ebenfalls die Festsetzung eines Kerngebietes vorsehen. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Im Kerngebiet sind gem. § 7 Abs. 2 der BauNVO allgemein zulässig: 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, 3.sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 7.sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans. Die insbesondere unter der Ziffer 2 und 4 aufgeführten allgemein zulässigen Nutzungen bedürfen im Rahmen der angestrebten Entwicklung für den Stadtkern von Bedburg – nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Maßgaben der Aufgabenstellung aus dem Rahmenplan Bedburg - einer besonderen Betrachtung. Ergänzendes Ziel der Bauleitplanung zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung für den Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg muss daher sein, durch ergänzende textliche Festsetzungen die nachfolgenden allgemein zulässigen Nutzungen nur im Wege der Ausnahme nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung zuzulassen: 1. Spielhallen und spielhallenähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig Anmerkungen zu Ziffer 1: Zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen hat der Rat der Stadt Bedburg bzw. der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung die Bebauungspläne Nr. 9a/Bedburg (Kölner Platz bis einschließlich Marktplatz), den Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg 5. Änderung (Graf-Salm-Straße bis zur Lindenstraße einschließlich ehem. Toom-Gebäude, schloßseitig) sowie den Bebauungsplan Nr. 10/Bedburg, 3. Änderung, Graf-Salm-Straße Beschlussvorlage WP7-1006/2007 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 bis zur Lindenstraße) aufgestellt, so dass hier derzeit die negative städtebauliche Fehlentwicklung ausgeschlossen werden kann. Der Bereich bis zur Erftbrücke erscheint nach derzeitiger Einschätzung für eine solche Nutzung als ungeeignet. Anmerkungen zu Ziffer 2: Im Hinblick auf die Zielsetzungen aus dem Rahmenplan Bedburg mit dem Schwerpunkt Kultur im Bereich des Schlosses und dem alten Rathaus in Bedburg und der künftigen Entwicklung des Einzelhandels im gesamten Zentrum von Bedburg vom Kölner Platz bis zum Kreuzungspunkt Lindenstraße/Neusser Straße sollen hier zur Belebung der Innenstadt nur entsprechende entwicklungsfördernde Nutzungen künftig implementiert und zugelassen werden. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind daher grundsätzlich nur kontraproduktiv. Darüber hinaus sind diese Nutzungen erfahrungsgemäß mit einem hohen Stellplatzbedarf im öffentlichen Raum verbunden und führen zu Störungen der Nutzungen und sind zur Belebung der Innenstadt Bedburgs – auch im Hinblick auf die anstehenden Ergebnisse aus dem Rahmenplan - nicht förderlich. Ergänzend ist in der Anlage ein Plan des Wettbewerbsgebiets von Bedburg (Rahmenplan) sowie dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg beigefügt. Beschlüsse aus dem Fachausschuss: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 06.11.2007 einstimmig empfohlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. Ergänzend hierzu wurde beschlossen, die Planungsziele betreffend der ausnahmsweisen Zulassung von Nutzungen gem. Beschlussvorschlag auch auf die übrigen Plangebiete der Innenstadtbereiche zu erweitern. Finanzielle Auswirkungen: Nein Bedburg, den 07.11.2007 .............................. (Schmitz) Bearbeiter Beschlussvorlage WP7-1006/2007 .............................. (Leveringhaus) Fachbereichsleiter .............................. (Koerdt) Bürgermeister Seite 5