Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71006/2007 1.
Ergänzung
Fachbereich I
Sitzungsteil
Az.: 61 26 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
06.11.2007
Rat der Stadt Bedburg
13.11.2007
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg
-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg vom 14.10.2003 aufzuheben und gem. § 2 Abs. 1
des Baugesetzbuches in der Fassung In der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Wesentliches Planungsziel entsprechend dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom
14.10.2003 ist
o die Neuentwicklung und Sanierung des zentralen Bereiches von Bedburg. Zur
Aufrechterhaltung des Stadtzentrums von Bedburg mit Versorgungsfunktionen soll
der Einzelhandel mit Dienstleistungen und Wohnen besondere Berücksichtigung
finden.
Dieses Planungsziel wird wie nachfolgend – unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung
aus dem städtebaulichen Realisierungswettbewerb für den Rahmenplan Stadtzentrum
Bedburg – ergänzt:
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung für den Bebauungsplan Nr.
13/Bedburg, werden durch ergänzende textliche Festsetzungen die nachfolgenden
allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet gem. § 7 der Baunutzungsverordnung nur
im Wege der Ausnahme nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung
zugelassen:
1. Spielhallen und spielhallenähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der
Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeit dienen sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig
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Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 14.10.2003 den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg, gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Amtsblatt des Rhein-ErftKreises am 11.09.2007 öffentlich bekanntgemacht.
Das Verfahren wurde unter Berücksichtigung des § 233 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), mit dieser
Bekanntmachung förmlich eingeleitet bzw. fortgeführt.
Wesentliches Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg ist die Neuentwicklung
und Sanierung des zentralen Bereiches von Bedburg. Zur Aufrechterhaltung des
Stadtzentrums von Bedburg mit Versorgungsfunktionen soll der Einzelhandel mit
Dienstleistungen und Wohnen besondere Berücksichtigung finden.
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat hierüber hinaus in
seiner Sitzung am 22.05.2007 die Aufstellung eines Rahmenplanes mit vorgeschaltetem
städtebaulichen Realisierungswettbewerb für das gesamte Stadtzentrum von Bedburg
gefasst.
Ziel des Rahmenplanes für das Zentrum von Bedburg nach vorgeschaltetem
städtebaulichem Wettbewerb ist u.a. die
1. Stärkung
des
Einzelhandels
durch
nachhaltige
Sicherung
des
Versorgungsstandortes im zentralen Bereich von Bedburg, Ergänzung der
Angebote und Stärkung des Profils
2. Punktuelle Entwicklung und Umgestaltung der Verkehrsführung von der oberen
Lindenstraße bis zum Kölner Platz unter Einbeziehung der sich hieran
anschließenden
Untersuchungsbereiche
Bahnübergang
Lindenstraße,
Gartenstraße, Schloß und Marktplatz
3. Städtebauliche Umgestaltung verschiedener Quartiere und damit die Inszenierung
und Vernetzung von Platzfolgen: Eckbereich Bahnstraße/Lindenstraße, Eckbereich
Lindenstraße/Gartenstraße,
Toom-Markt
mit
Parkplatz,
Ausbau
des
hervorgehobenen kulturellen Bereiches Schloß mit Parkanlagen, Marktplatz mit
Fläche Krankenhaus Bedburg )
4. Ergänzung und Anreicherung des Stadtzentrums mit dem Schwerpunkt Kultur im
Bereich von Schloß Bedburg und dem alten Rathaus an der Friedrich-WilhelmStraße
5. Attraktivitätssteigerung der Innenstadtbereiche und damit Erhöhung der
Nutzungsvielfalt des öffentlichen Raumes als Erlebnisraum sowie eine Steigerung
der wirtschaftlichen Funktionen
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg liegt auch im Gebiet dieses
Rahmenplanes für das gesamte Stadtzentrum von Bedburg. Eine gegen diese eingeleitete
Planung (Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg – Rahmenplan Bedburg mit
vorgeschaltetem städtebaulichen Realisierungswettbewerb) konträre Entwicklung, welche
sich städtebaulich negativ auf die zentralen Bereiche von Bedburg im Hinblick auf die
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gesetzten Ziele auswirken kann, gilt es vorab durch geeignete städtebauliche Maßnahmen
im Rahmen der Konkretisierung der Bauleitplanung auszuschließen.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg zwischen Gartenstraße und Erftstraße
ist derzeit die Ausweisung eines Kerngebietes (MK) gem. § 7 der Baunutzungsverordnung
festgesetzt und soll auch im Rahmen der Umplanung beibehalten werden. Die Erweiterung
dieses Gebiets zwischen Gartenstraße und Neusser Straße soll ebenfalls die Festsetzung
eines Kerngebietes vorsehen.
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
Im Kerngebiet sind gem. § 7 Abs. 2 der BauNVO allgemein zulässig:
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und Vergnügungsstätten,
3.sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter,
7.sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
Die insbesondere unter der Ziffer 2 und 4 aufgeführten allgemein zulässigen Nutzungen
bedürfen im Rahmen der angestrebten Entwicklung für den Stadtkern von Bedburg – nicht
zuletzt auch im Hinblick auf die Maßgaben der Aufgabenstellung aus dem Rahmenplan
Bedburg - einer besonderen Betrachtung.
Ergänzendes Ziel der Bauleitplanung zur Vermeidung einer städtebaulichen
Fehlentwicklung für den Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg muss daher sein, durch
ergänzende textliche Festsetzungen die nachfolgenden allgemein zulässigen Nutzungen
nur im Wege der Ausnahme nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der
Baunutzungsverordnung zuzulassen:
1. Spielhallen und spielhallenähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der
Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit
dienen sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind im
Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig
Anmerkungen zu Ziffer 1:
Zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen hat der Rat der Stadt Bedburg bzw.
der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung die Bebauungspläne Nr. 9a/Bedburg
(Kölner Platz bis einschließlich Marktplatz), den Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg 5.
Änderung (Graf-Salm-Straße bis zur Lindenstraße einschließlich ehem. Toom-Gebäude,
schloßseitig) sowie den Bebauungsplan Nr. 10/Bedburg, 3. Änderung, Graf-Salm-Straße
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bis zur Lindenstraße) aufgestellt, so dass hier derzeit die negative städtebauliche
Fehlentwicklung ausgeschlossen werden kann. Der Bereich bis zur Erftbrücke erscheint
nach derzeitiger Einschätzung für eine solche Nutzung als ungeeignet.
Anmerkungen zu Ziffer 2:
Im Hinblick auf die Zielsetzungen aus dem Rahmenplan Bedburg mit dem Schwerpunkt
Kultur im Bereich des Schlosses und dem alten Rathaus in Bedburg und der künftigen
Entwicklung des Einzelhandels im gesamten Zentrum von Bedburg vom Kölner Platz bis
zum Kreuzungspunkt Lindenstraße/Neusser Straße sollen hier zur Belebung der
Innenstadt nur entsprechende entwicklungsfördernde Nutzungen künftig implementiert und
zugelassen werden. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke sind daher grundsätzlich nur kontraproduktiv. Darüber hinaus sind
diese Nutzungen erfahrungsgemäß mit einem hohen Stellplatzbedarf im öffentlichen
Raum verbunden und führen zu Störungen der Nutzungen und sind zur Belebung der
Innenstadt Bedburgs – auch im Hinblick auf die anstehenden Ergebnisse aus dem
Rahmenplan - nicht förderlich.
Ergänzend ist in der Anlage ein Plan des Wettbewerbsgebiets von Bedburg (Rahmenplan)
sowie dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg beigefügt.
Beschlüsse aus dem Fachausschuss:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung
am 06.11.2007 einstimmig empfohlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Ergänzend hierzu wurde beschlossen, die Planungsziele betreffend der ausnahmsweisen
Zulassung von Nutzungen gem. Beschlussvorschlag auch auf die übrigen Plangebiete der
Innenstadtbereiche zu erweitern.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Bedburg, den 07.11.2007
..............................
(Schmitz)
Bearbeiter
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(Leveringhaus)
Fachbereichsleiter
..............................
(Koerdt)
Bürgermeister
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