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Beschlussvorlage (Verhalten von Stadtvertretern in Aufsichtsgremien)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-986/2007 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: 28.08.2007 Betreff: Verhalten von Stadtvertretern in Aufsichtsgremien Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Mitteilung zur Kenntnis. Bemerkungen: STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: Im Frühsommer 2007 wurde aus Anlass eines konkreten Vorfalls bei der Stadt Köln in der Presse die Frage der Weisungsgebundenheit von kommunalen Vertretern diskutiert. Im Nachfolgenden sind daher noch einmal die rechtlichen Grundlagen dargestellt. Ein themenbezogenes Rechtsgutachten der Stadt Köln – den v. g. Sachverhalt betreffend - ist als nichtöffentliche vertrauliche Anlage beigefügt. Gemäß § 63 Abs. 2 Gemeindeordnung NW regelt § 113 Gemeindeordnung NW die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen. § 113 Abs. 1 Gemeindeordnung NW führt hierzu aus, „dass die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen haben. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“ Unter dem Begriff der Vertretung wird die Rechtsstellung verstanden, kraft der der Handelnde im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung mit Wirkung für und gegen den Vertretenen abgibt (vgl. § 164 BGB). Zur Weisungsgebundenheit im Einzelnen: Im Unterschied zum freien Mandat der Ratsmitglieder nach § 43 Gemeindeordnung NW kann der Rat jederzeit und umfassend das Abstimmungsverhalten der Vertreter bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn zwei und mehr Vertreter im Wege der Verhältniswahl gewählt worden sind. Da der Rat oder die Ausschüsse ihre Weisungen in der Regel durch Beschluss nach § 50 Abs. 1 Gemeindeordnung NW festlegen, sind auch die zur überstimmten Minderheit gehörenden Vertreter an die Weisungen gebunden. Die Weisungsgebundenheit besteht nur dann nicht, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen. Weisungsfrei sind wegen spezialgesetzlicher Regelungen somit z. B. Mitglieder - der Landschaftsversammlung (§ 15 Abs. 1 LVerbO) - der Bezirksplanungsräte (§ 10 Abs. 1 LPlG) - des Verwaltungsrates der Sparkasse (§ 13 Abs. 6 SpkG) STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 weisungsgebunden sind dagegen die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbandsversammlungen (§ 15 Nr. 2 GkG) - Verbandsversammlung Sonderschulverband Bedburg-Elsdorf - Verbandsversammlung Volkshochschule Bergheim - Verbandsversammlung Jugendmusikschule Bergheim - Verbandsversammlung KDVZ sowie die - Mitglieder der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhr (§ 9 KVRGesetz). Minderheiten sind also gehalten, in den Mitgliedschaftsorganen anderer juristischer Personen ggf. gegen ihre Überzeugung oder ihre Interessen abzustimmen. Dies ist nicht bedenklich, da insoweit kein freies Mandat besteht. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass in den Organen, in denen Mitgliedschaftsrechte der Gemeinde ausgeübt werden, soweit nicht spezielle Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben, nicht geheim abgestimmt werden darf, wenn die Vertreter der Gemeinde weisungsgebunden sind. Bei Verstößen gegen die Weisungen kann der Rat die Vertreter abberufen, bei einer Vertretung durch den Bürgermeister kann er ggf. auch disziplinarische Konsequenzen in die Wege leiten. Die Abberufung vollzieht sich durch Beschluss (§ 50 Abs. 1 Gemeindeordnung NW). Das Abberufungsrecht ist „als äußerstes Mittel zur Wahrung der Interessen der Vertretungskörperschaft gegen den ‚Ungehorsam’“ anzusehen (vgl. OVG Münster, Urt. vom 21.04.1969). Damit hat sich die Gemeindeordnung zu Lasten des Minderheitenschutzes zugunsten einer effektiven Wahrnehmung der gemeindlichen Interessen entschieden (vgl. Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht, Held, Becker, Decker, Erl. 8 zu § 113 Gemeindeordnung NW.) Rechtsgutachten der Stadt Köln: In diesem Zusammenhang wird auf das oben bereits erwähnte Rechtsgutachten der Rechtsabteilung der Stadt Köln verwiesen, das sich mit dem Verhalten von Stadtvertretern in Aufsichtsgremien beschäftigt hat. Im Mittelpunkt der Begutachtung stand jedoch weniger die Frage der Weisungsabhängigkeit als vielmehr die Klärung ob und inwieweit eine Abberufung einen Verstoß gegen eine konkrete Weisung des Rates voraussetzt. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Abberufung auch bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die städtischen Vertreter einen eindeutigen, auf Umsetzung angelegten Beschluss des Rates in ihrem Abstimmungsverhalten in der Zweckverbandsversammlung missachten. STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Aufsichtsräte / Gesellschafterversammlungen: Die Weisungsrechte der Gemeinde als Gesellschafterin gegenüber Mitgliedern in Aufsichtsräten sind gesellschaftsrechtlich beschränkt. Nach der im Gesellschaftsrecht herrschenden Meinung müssen Weisungsrechte gegenüber den Mitgliedern eines fakultativen Aufsichtsrates ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Zur Stärkung des Einflusses der Gemeinde auf die Gesellschaft und den Ausbau der Steuerungsmöglichkeiten sowie der Steuerungsverantwortung dient § 108 Abs. 4 Nr. 2 Gemeindeordnung NW. Danach darf sich künftig eine Gemeinde bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben einer GmbH nur bedienen, wenn der Rat der Gemeinde den Mitgliedern des Aufsichtsrates Weisungen erteilen kann. Ausgenommen bleiben nur die Fälle, in denen die Bestellung eines Aufsichtsrates gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu gehört z. B. die verpflichtende Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetriebsverfassungsG. Ist dagegen nur fakultativ also freiwillig ein Aufsichtsrat zu bilden, sind Weisungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht ausgeschlossen, bedürfen allerdings einer ausdrücklichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Die neue Vorschrift in Nr. 2 des § 108 Gemeindeordnung NW macht diese Vereinbarung zur Zulässigkeitsvoraussetzung für die Wahl dieser Rechtsform. So sehen z. B. die Gesellschaftsverträge der ‚Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft’ sowie der ‚Erftland Holding’ ein solches Weisungsrecht der Räte der als Gesellschafter beteiligten Kommunen gegenüber denen von ihnen bestellten Aufsichtsratsmitgliedern vor. 50181 Bedburg, den 17.08.2007 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Leiterin des Ratsbüros Bürgermeister STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5