Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-986/2007
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
28.08.2007
Betreff:
Verhalten von Stadtvertretern in Aufsichtsgremien
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
Bemerkungen:
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
Im Frühsommer 2007 wurde aus Anlass eines konkreten Vorfalls bei der Stadt Köln in der
Presse die Frage der Weisungsgebundenheit von kommunalen Vertretern diskutiert. Im
Nachfolgenden sind daher noch einmal die rechtlichen Grundlagen dargestellt. Ein
themenbezogenes Rechtsgutachten der Stadt Köln – den v. g. Sachverhalt betreffend - ist
als nichtöffentliche vertrauliche Anlage beigefügt.
Gemäß § 63 Abs. 2 Gemeindeordnung NW regelt § 113 Gemeindeordnung NW die
Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen.
§ 113 Abs. 1 Gemeindeordnung NW führt hierzu aus,
„dass die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen,
Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde
zu verfolgen haben. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse
gebunden.
Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit
niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.“
Unter dem Begriff der Vertretung wird die Rechtsstellung verstanden, kraft der der
Handelnde im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung mit Wirkung für und gegen
den Vertretenen abgibt (vgl. § 164 BGB).
Zur Weisungsgebundenheit im Einzelnen:
Im Unterschied zum freien Mandat der Ratsmitglieder nach § 43 Gemeindeordnung NW
kann der Rat jederzeit und umfassend das Abstimmungsverhalten der Vertreter
bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn zwei und mehr Vertreter im Wege der
Verhältniswahl gewählt worden sind. Da der Rat oder die Ausschüsse ihre Weisungen in
der Regel durch Beschluss nach § 50 Abs. 1 Gemeindeordnung NW festlegen, sind auch
die zur überstimmten Minderheit gehörenden Vertreter an die Weisungen gebunden.
Die Weisungsgebundenheit besteht nur dann nicht, wenn besondere gesetzliche
Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen.
Weisungsfrei sind wegen spezialgesetzlicher Regelungen somit z. B. Mitglieder
- der Landschaftsversammlung (§ 15 Abs. 1 LVerbO)
- der Bezirksplanungsräte (§ 10 Abs. 1 LPlG)
- des Verwaltungsrates der Sparkasse (§ 13 Abs. 6 SpkG)
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Sitzungsvorlage
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weisungsgebunden sind dagegen die Vertreter der Gemeinde in
Zweckverbandsversammlungen (§ 15 Nr. 2 GkG)
- Verbandsversammlung Sonderschulverband Bedburg-Elsdorf
- Verbandsversammlung Volkshochschule Bergheim
- Verbandsversammlung Jugendmusikschule Bergheim
- Verbandsversammlung KDVZ
sowie die
- Mitglieder der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhr (§ 9 KVRGesetz).
Minderheiten sind also gehalten, in den Mitgliedschaftsorganen anderer juristischer
Personen ggf. gegen ihre Überzeugung oder ihre Interessen abzustimmen. Dies ist nicht
bedenklich, da insoweit kein freies Mandat besteht.
Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass in den Organen, in denen Mitgliedschaftsrechte der
Gemeinde ausgeübt werden, soweit nicht spezielle Vorschriften dies ausdrücklich
vorschreiben, nicht geheim abgestimmt werden darf, wenn die Vertreter der Gemeinde
weisungsgebunden sind.
Bei Verstößen gegen die Weisungen kann der Rat die Vertreter abberufen, bei einer
Vertretung durch den Bürgermeister kann er ggf. auch disziplinarische Konsequenzen
in die Wege leiten. Die Abberufung vollzieht sich durch Beschluss (§ 50 Abs. 1
Gemeindeordnung NW). Das Abberufungsrecht ist „als äußerstes Mittel zur Wahrung der
Interessen der Vertretungskörperschaft gegen den ‚Ungehorsam’“ anzusehen (vgl. OVG
Münster, Urt. vom 21.04.1969).
Damit hat sich die Gemeindeordnung zu Lasten des Minderheitenschutzes zugunsten
einer effektiven Wahrnehmung der gemeindlichen Interessen entschieden (vgl.
Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht, Held, Becker, Decker, Erl. 8 zu § 113
Gemeindeordnung NW.)
Rechtsgutachten der Stadt Köln:
In diesem Zusammenhang wird auf das oben bereits erwähnte Rechtsgutachten der
Rechtsabteilung der Stadt Köln verwiesen, das sich mit dem Verhalten von Stadtvertretern
in Aufsichtsgremien beschäftigt hat. Im Mittelpunkt der Begutachtung stand jedoch
weniger die Frage der Weisungsabhängigkeit als vielmehr die Klärung ob und inwieweit
eine Abberufung einen Verstoß gegen eine konkrete Weisung des Rates
voraussetzt.
Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Abberufung auch bereits dann
gerechtfertigt ist, wenn die städtischen Vertreter einen eindeutigen, auf Umsetzung
angelegten Beschluss des Rates in ihrem Abstimmungsverhalten in der
Zweckverbandsversammlung missachten.
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Sitzungsvorlage
Aufsichtsräte / Gesellschafterversammlungen:
Die Weisungsrechte der Gemeinde als Gesellschafterin gegenüber Mitgliedern in
Aufsichtsräten sind gesellschaftsrechtlich beschränkt. Nach der im Gesellschaftsrecht
herrschenden Meinung müssen Weisungsrechte gegenüber den Mitgliedern eines
fakultativen Aufsichtsrates ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert sein.
Zur Stärkung des Einflusses der Gemeinde auf die Gesellschaft und den Ausbau der
Steuerungsmöglichkeiten sowie der Steuerungsverantwortung dient § 108 Abs. 4 Nr. 2
Gemeindeordnung NW. Danach darf sich künftig eine Gemeinde bei der Erfüllung
kommunaler Aufgaben einer GmbH nur bedienen, wenn der Rat der Gemeinde den
Mitgliedern des Aufsichtsrates Weisungen erteilen kann.
Ausgenommen bleiben nur die Fälle, in denen die Bestellung eines Aufsichtsrates
gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu gehört z. B. die verpflichtende Bestellung eines
Aufsichtsrates nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetriebsverfassungsG.
Ist dagegen nur fakultativ also freiwillig ein Aufsichtsrat zu bilden, sind Weisungen an die
Mitglieder des Aufsichtsrates nicht ausgeschlossen, bedürfen allerdings einer
ausdrücklichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Die neue Vorschrift in Nr. 2 des §
108 Gemeindeordnung NW macht diese Vereinbarung zur Zulässigkeitsvoraussetzung für
die Wahl dieser Rechtsform. So sehen z. B. die Gesellschaftsverträge der ‚Erftland
Kommunale Wohnungsgesellschaft’ sowie der ‚Erftland Holding’ ein solches
Weisungsrecht der Räte der als Gesellschafter beteiligten Kommunen gegenüber denen
von ihnen bestellten Aufsichtsratsmitgliedern vor.
50181 Bedburg, den 17.08.2007
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiterin des Ratsbüros
Bürgermeister
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