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Bedburg
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Anlage zur Vorlage WP6-149/2003
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung
der Stadt Bedburg vom 13.12.2002
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NRW.
2023), zuletzt geändert durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 29.05.2002
(GV. NRW. 2002, S. 160), der §§ 4, 6, 7 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610),
zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) und des
§ 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt
geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) hat der Rat der
Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 10.12.2002 folgende Gebührensatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Bedburg beschlossen:
§1
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtung "Abfallentsorgung der Stadt Bedburg" werden zur Deckung
der ansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 KAG, § 9 LAbfG) Abfallentsorgungsgebühren erhoben.
§2
Gebührenpflichtige
(1)
(2)
Gebührenpflichtig ist
a)
der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist,
tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,
b)
der
Wohnungseigentümer
und
Wohnungseigentumsgesetzes.
der
Wohnbauberechtigte
im
Sinne
des
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am bedarfsorientierten
Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter je Entleerung
für 120 l-Behälter je Entleerung
für 240 l-Behälter je Entleerung
für 770 l-Behälter je Entleerung
für 1.100 l-Behälter je Entleerung
6,02 €
9,03 €
18,07 €
57,97 €
82,81 €
Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der
Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt.
(2)
Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken beträgt je 3 Stück 70 lAbfallsack 15,81 €.
(3)
Die Gebühr für die Behältergestellung eines Restmüllbehälters durch die Stadt beträgt jährlich
a)
für
80 l-Behälter
2,00 €
b)
c)
d)
e)
für 120 l-Behälter
für 240 l-Behälter
für 770 l-Behälter
für 1.100 l-Behälter
2,00 €
2,20 €
20,31 €
25,95 €
Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an den
Abfallbehältern.
(4)
Für die Abfuhr von 240 l-Biotonnen und vorhandenen 120 l-Biotonnen im Erhebungszeitraum
01.01.2003 bis zum 31.03.2003 beträgt die Gebühr:
a)
b)
für 120 l-Behälter
für 240 l-Behälter
4,97 €
9,93 €
Erfolgt eine An- oder Abmeldung der Biotonne während des im Satz 1 genannten
Erhebungszeitraumes, so erfolgt keine Reduzierung der angegebenen Gebühr.
120 l-Bioabfallbehälter werden ab dem 01.01.2003 nicht mehr zur Anmeldung gebracht.
Bei einem Behälterwechsel von 120 l auf 240 l innerhalb des o.g. Erhebungszeitraums wird die
Gebühr der 240 l-Tonne in voller Höhe zur Zahlung fällig.
(5)
Ab dem 01.04.2003 wird pro angemeldetem Restmüllbehälter eine 240 l-Biotonne ohne
Erhebung einer separaten Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne ab dem
01.04.2003 für das restliche Kalenderjahr wird auf die Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser
Satzung ein auf das Kalenderjahr bezogener Abschlag wie folgt gewährt:
a)
b)
c)
d)
e)
bei einem 80 l-Restmüll-Behälter
bei einem 120 l-Restmüll-Behälter
bei einem 240 l-Restmüll-Behälter
bei einem 770 l-Restmüll-Behälter
bei einem 1.100 l-Restmüll-Behälter
7,50 €
10,00 €
17,50 €
50,50 €
71,50 €
Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Erhebungszeitraumes 01.04.2003 bis
31.12.2003, so ist der gewährte Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu
erstatten.
Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2003
wird bei sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab
Beginn der Gebührenpflicht bis zum 31.12.2003 gewährt.
Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß in der Zeit vom 01.04.2003 bis
31.12.2003 ist ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab dem Ende der
Gebührenpflicht bis zum 31.12.2003 vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
(6)
Der gebührenpflichtige Benutzer eines 770 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 3
Biotonnen und der gebührenpflichtige Benutzer eines 1.100 l-Restmüllbehälters erhält auf
Antrag bis zu 4 Biotonnen, ohne dass hierfür weitere Gebühren fällig werden.
Der Gebührenabschlag nach Absatz 5 wird je Restmüllbehälter nur ein Mal gewährt.
(7)
Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen eine oder mehrere
zusätzliche Biotonnen an, so wird für jede weitere ab dem 01.04.2003 zur Anmeldung gebrachte
240 l-Biotonne eine Jahresgebühr von 39,74 € fällig. Erfolgt eine An- oder Abmeldung der
zusätzlichen gebührenpflichtigen Biotonne während des Erhebungszeitraumes 01.04.2003 bis
31.12.2003, so erfolgt keine Reduzierung der angegebenen Jahresgebühr.
(8)
Für die Abfuhr der Papiertonne (Blaue Tonne) werden folgende Gebühren erhoben:
a)
b)
(9)
für 240 l-Behälter
für 1.100 l-Behälter
4,92 €
22,44 €
Die Gebühr für die Behältergestellung einer Papiertonne (Blaue Tonne) durch die Stadt beträgt
jährlich:
WP6-149/2003
Anlage zur Vorlage WP6-149/2003
a) für
b) für
240 l-Behälter
1.100 l-Behälter
6,85 €
61,65 €
Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an den
Abfallbehältern.
10) Für einen Wechsel des Zählgerätes (Elektrochip) wegen Volumenänderung des
Restmüllgefäßes sowie für Behälterwechsel (Volumenwechsel) bei der Biotonne (bis zum
31.03.2003) und der Papiertonne (Blaue Tonne) wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00
€ erhoben.
(11) Die Gebühr für die Bereitstellung wiederverwendbarer Abfallsäcke für die Grünabfuhr bis zum
31.03.2003 beträgt je 3 Stück durchsichtiger Grünabfallsäcke der Stadt Bedburg 0,50 €.
Für die Bereitstellung der kompostierbaren Säcke für Grünabfälle werden keine separaten
Gebühren erhoben.
§4
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Erhebungszeitraum für die Abfallentsorgungs- und Bereitstellungsgebühren ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Gebührenpflicht für die Teilnehmer am bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren
(Restmüllbehälter) beginnt mit der nächstmöglichen Entleerung, die der Entstehung des
Anschluss- und Benutzungszwanges folgt.
Sie endet mit der letzten Entleerung, nachdem die rechtmäßige Beendigung des Anschluss- und
Benutzungszwanges durch den Gebührenpflichtigen schriftlich oder zur Niederschrift angezeigt
worden ist und das beauftragte Unternehmen das Abfallgefäß bzw. den Elektrochip am Gefäß
eingezogen hat. Falls die erforderliche Anzeige zu einem in der Vergangenheit liegenden
Zeitpunkt erfolgt, findet § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung für jeden vollen Monat der verspäteten
Anzeigeerstattung Anwendung.
Die Gebührenpflicht bei Anmeldung einer Papiertonne (Blaue Tonne) beginnt mit dem Ersten
des Monats, ab welchem eine Entleerung möglich ist. Sie endet bei Abmeldung der Papiertonne
mit Ablauf des Monats, in welchem die letzte Entleerung vor Einzug der Papiertonne möglich
war.
(3)
Bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Erhebungszeitraumes wird die Restmüllgebühr
als Vorausleistung mit einer Entleerung je Monat zugrunde gelegt.
§5
Gebührenerhebung
(1)
Die Abfallentsorgungsgebühren für die zugelassenen Abfallbehälter werden durch schriftlichen
Bescheid für den jeweiligen Erhebungszeitraum festgesetzt.
(2)
Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der
durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus ergeben sich
unter Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche Vorausleistungen für das
Restmüllgefäß:
a)
80 l-Behälter
b)
120 l-Behälter
c)
240 l-Behälter
d)
770 l-Container
e) 1.100 l-Container
15 Leerungen
17 Leerungen
19 Leerungen
26 Leerungen
35 Leerungen
90,30 €
153,51 €
343,33 €
1.507,22 €
2.898,35 €
(3)
Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird aufgrund der tatsächlichen Entleerungen unter
Anrechnung der Vorausleistungen bei Berücksichtigung der Mindestgebühr die noch zu
zahlende bzw. zu erstattende Gebühr abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die
Festsetzung der Erstattungs- bzw. Nacherhebungsbeträge für den abgelaufenen
Erhebungszeitraum erfolgt gleichzeitig durch Vorauszahlungsbescheid für das nachfolgende
Kalenderjahr.
(4)
Für Benutzungsverhältnisse, die im Erhebungszeitraum enden, gelten die Regelungen des
Absatzes 3 sinngemäß. Die Festsetzung der Erstattungs- bzw. Nacherhebungsbeträge erfolgt
durch Bescheid. Die Bereitstellungsgebühren für die von der Stadt bereitgestellten Abfallbehälter
werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(5)
Die Abfallentsorgungsgebühren für die Abfuhr der gekennzeichneten Abfallsäcke, die mit einem
Fassungsvermögen von 70 l zugelassen sind, werden durch den Erwerb dieser Abfallsäcke
entrichtet.
§7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2002 tritt die
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vom 12. Dezember
2001 außer Kraft.