Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
191 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
19.02.15, 13:20
Aktualisiert
19.02.15, 13:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 03.02.2015
- Der Bürgermeister Az: 32-52-39 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 151-X/Z-1
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
03.03.2015
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Anfragen und Mitteilungen: Verbesserungsmaßnahmen in der Ortsdurchfahrt Scheuren;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 03.11.2014 – hier: Ergebnis aus den Beratungen der
Verkehrskommission
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Die Mittel stehen haushalts( )
rechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
( ) Anlagen sind beigefügt
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
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Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Der Ausschuss hatte am 25.11.2014 u. a. hierzu beschlossen, nach Auswertung der Verkehrsmessungen, sich für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen einzusetzen, sofern die
rechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen hierzu vorliegen.
Die Beratung der Verkehrskommission fand am 13.01.2015 vor Ort statt. Hierbei wurde folgendes
Ergebnis festgehalten:
„Der Stadtentwicklungsausschuss hat beschlossen, nach einer erfolgten Messung der Verkehrsbelastung und der Geschwindigkeiten in der Ortsdurchfahrt Scheuren geeignete Maßnahmen zur
Verbesserung der Verkehrssituation zu prüfen. Es wurde vorgeschlagen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren und die Wegweisung für den Durchgangsverkehr abzuändern.
Verkehrsmessungen sind erfolgt. Die Messstellen lagen in Bereichen, die auf Grund der Straßenführung eine Bereitschaft zu höheren Geschwindigkeiten vermuten lassen. Trotzdem waren nur
geringe Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten festzustellen. Eine gravierende
Unfalllage ist nicht vorhanden.
Seite 2 von Ratsdrucksache 151-X/Z-1
Der Kurvenbereich in der Ortsmitte hält wegen seiner geringen Breite und der engen Bebauung zu
geringeren Geschwindigkeiten an. Dieser enge Bereich verfügt nicht über Gehwege. Insofern ist
der Kraftfahrer kraft Gesetzes angehalten, mit angemessener und reduzierter Geschwindigkeit
diesen Bereich zu passieren.
Nach Erörterung der Verkehrslage fasst die Verkehrskommission den Beschluss, im Bereich der
engen Ortsmitte zwischen den Bushaltestellen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
einzurichten, um dort die Verkehrssituation zu verbessern. Es ist bereits eine Beschilderung mit
Verkehrszeichen 136 StVO vorhanden. Diese vorhandenen Gefahrenzeichen sind jeweils zu verbinden mit Verkehrszeichen 274-53 StVO. Hinter der Gefahrenstelle wird die Begrenzung kraft
Gesetzes aufgehoben; eine separate Beschilderung ist nicht erforderlich. Damit auch der Kraftfahrer aus Richtung K 52 Kenntnis von der reduzierten Höchstgeschwindigkeit erhält, ist aus Fahrtrichtung Wald hinter der Einmündung der K 52 die Beschilderung aus Verkehrszeichen 136 und
274-53 StVO zu wiederholen.
Einer Änderung der Wegweisung wird nicht zugestimmt. Bei der L 113 handelt es sich um eine
Landesstraße, die der Aufnahme des überörtlichen Verkehrs dient. Eine Wegweisung ist in der
Regel nur maßgebend für ortsunkundigen Verkehr. Der ortskundige, heimische Verkehr nutzt die
Straßen nach seiner Ortskenntnis, unabhängig von der bestehenden Beschilderung. Es ist davon
auszugehen, dass die Mehrzahl des ortsfremden Verkehrs durch Navigationssysteme geleitet
wird, die ebenfalls unabhängig von der Beschilderung zum Ziel leiten. Eine Änderung der Wegweisung würde dem Straßenbaulastträger erhebliche Kosten verursachen und nicht zum erwünschten
Ziel führen. Insofern kann eine Zustimmung nicht erteilt werden.
Die bemängelte Straßenbeleuchtung wird in Kürze durch zusätzliche Leuchtmittel ergänzt.
Es wird zu bedenken gegeben, dass die Verkehrssicherheit der Fußgänger erheblich verbessert
werden könnte durch die Anlage von Gehwegen in der Ortsdurchfahrt, zumindest dort, wo die Flächen dazu zur Verfügung stehen.“
Dies bedeutet, dass der Bereich innerhalb der Ortsdurchfahrt, der bisher schon mit dem Gefahrenzeichen als Hinweis auf den Schulweg gekennzeichnet wird, zusätzlich in der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert wird! Dieser Streckenabschnitt beinhaltet nicht nur
den besonders engen Kurvenbereich, sondern geht darüber hinaus, so dass beide Bushaltestellen
ebenfalls im Bereich der reduzierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h liegen.
2. Rechtliche Würdigung
Siehe Ursprungserläuterung!
3. Finanzielle Auswirkungen
Straßenbaulastträger ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW, der die Aufstellung der Verkehrszeichen vornehmen wird.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Der Ausschuss wird mit dieser Vorlage über das Ergebnis der Beratungen der zuständigen Fachbehörden informiert.
Da eine deutliche Verbesserung der bisherigen Situation erwartet wird, schlägt die Verwaltung
keine weiteren Maßnahmen vor.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.