Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.03.15, 17:11
Aktualisiert
12.03.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 10.03.2015
- Der Bürgermeister Az: 32-30-10
Nr. der Ratsdrucksache: 208-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
17.03.2015
Rat
24.03.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass einer neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 208-X
1. Sachverhalt:
Der Entwurf einer ab 2015 vorgesehenen neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel,
der interfraktionell und mit der Interessenvertretung der örtlichen Geschäftswelt abgestimmt ist,
wurde mit Schreiben vom 28.01.2015 an die im § 4 Abs. 6 Ladenöffnungsgesetz benannten Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer mit der Bitte um Stellungnahme bis zu 28.02.2015 übersandt.
Zur Abstimmung vorgelegt wurden folgende anlassbezogene Sonntage:
a.
b.
c.
d.
1. Sonntag im Mai aus Anlass des Maifestes,
4. Sonntag im August aus Anlass des Flaggenfestes,
4. Sonntag im September aus Anlass des Michaelsmarktes,
2. Adventssonntag aus Anlass des Lichterfestes im Zusammenhang mit dem Weihnachts
markt
An diesen Sonntagen soll die Öffnungszeit für Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes auf die Zeit von 12:30 Uhr bis 17:30 Uhr festgesetzt werden.
Der entsprechende Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage 1 beigefügt.
Die eingegangenen Stellungnahmen der zu beteiligenden Institutionen sind als Anlagen 2 bis 4
beigefügt.
2. Rechtliche Würdigung
Durch Änderung des bestehenden Ladenöffnungsgesetzes aus dem Jahr 2006 zum 18. Mai 2013
wurde inhaltlich für die §§ 4 bis 6 des Gesetzes neue Regelungen für die Samstagsöffnung eingeführt und verfahrensrechtliche Ergänzungen für verkaufsoffene Sonntage erlassen.
Verfahrensmäßig wurde durch die Gesetzesänderung wieder ein besonderer Anlass (örtliche Feste, Märkte, Messen o.ä.) für die Festsetzung der bis zu vier verkaufsoffenen Sonntage festgelegt.
Vor Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen der Städte und Gemeinden zur Freigabe von
verkaufsoffenen Sonntagen sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer
anzuhören.
Von den durch die Verwaltung beteiligten Institutionen hat lediglich die Gewerkschaft Verdi mit
Schreiben vom 12.02.2015 Bedenken gegen den Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung
geltend gemacht. Verdi bemängelt sinngemäß dass die von der Stadt aufgeführten Anlässe für die
verkaufsoffenen Sonntage keinen hinreichenden Grund für die Festsetzung der verkaufsoffenen
Sonntage darstellen sind und von daher den hohen Erwartungen aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Ladenöffnungszeit im Land Berlin aus dem Jahr 2009 nicht entspricht. Hierzu ist anzumerken, dass der genannte Fall zum Ladenöffnungsgesetz für das Land Berlin eine
fortwährende Ladenöffnung während der Adventssonntage betraf, der auf das Land NRW nicht
anzuwenden ist und mittlerweile im Land Berlin durch eine Gesetzesänderung anderweitig geregelt ist.
Die hier zur Entscheidung anstehenden Sonntage betreffen allesamt Tage, die fest im Jahresplan
der örtliche Feste im Stadtgebiet Bad Münstereifel eingeplant sind, die konkret bei der Verwaltung
als örtliche Feste beantragt sind und deren Programm und Ablauf bereits konkret feststeht bzw.
sich in der konkreten Planung befindet.
3. Finanzielle Auswirkungen
Seite 3 von Ratsdrucksache 208-X
./.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Feste aus örtlichen Anlass werden vom Aktivkreis Handel, Handwerk und Gewerbe in der
Stadt Bad Münstereifel organisiert und auch veranstaltet, sodass auf die Stadt Bad Münstereifel
keine organisatorischen und personellen Auswirkungen zukommen. Aufwand entsteht lediglich auf
ordnungsbehördlicher Ebene durch erforderliche Genehmigungen und Kontrollen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Beschlussvorschlag. Alternativen, die lediglich aus alternativen Terminvorschlägen bestehen könnten, sind keine ersichtlich.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
./.
7. Beschlussvorschlag:
Der dieser Erläuterung als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad
Münstereifel wird beschlossen.