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Beschlussvorlage (Erlass einer neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.03.15, 17:11
Aktualisiert
12.03.15, 17:11
Beschlussvorlage (Erlass einer neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Erlass einer neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Erlass einer neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 10.03.2015 - Der Bürgermeister Az: 32-30-10 Nr. der Ratsdrucksache: 208-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 17.03.2015 Rat 24.03.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass einer neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 208-X 1. Sachverhalt: Der Entwurf einer ab 2015 vorgesehenen neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel, der interfraktionell und mit der Interessenvertretung der örtlichen Geschäftswelt abgestimmt ist, wurde mit Schreiben vom 28.01.2015 an die im § 4 Abs. 6 Ladenöffnungsgesetz benannten Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer mit der Bitte um Stellungnahme bis zu 28.02.2015 übersandt. Zur Abstimmung vorgelegt wurden folgende anlassbezogene Sonntage: a. b. c. d. 1. Sonntag im Mai aus Anlass des Maifestes, 4. Sonntag im August aus Anlass des Flaggenfestes, 4. Sonntag im September aus Anlass des Michaelsmarktes, 2. Adventssonntag aus Anlass des Lichterfestes im Zusammenhang mit dem Weihnachts markt An diesen Sonntagen soll die Öffnungszeit für Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes auf die Zeit von 12:30 Uhr bis 17:30 Uhr festgesetzt werden. Der entsprechende Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage 1 beigefügt. Die eingegangenen Stellungnahmen der zu beteiligenden Institutionen sind als Anlagen 2 bis 4 beigefügt. 2. Rechtliche Würdigung Durch Änderung des bestehenden Ladenöffnungsgesetzes aus dem Jahr 2006 zum 18. Mai 2013 wurde inhaltlich für die §§ 4 bis 6 des Gesetzes neue Regelungen für die Samstagsöffnung eingeführt und verfahrensrechtliche Ergänzungen für verkaufsoffene Sonntage erlassen. Verfahrensmäßig wurde durch die Gesetzesänderung wieder ein besonderer Anlass (örtliche Feste, Märkte, Messen o.ä.) für die Festsetzung der bis zu vier verkaufsoffenen Sonntage festgelegt. Vor Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen der Städte und Gemeinden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Von den durch die Verwaltung beteiligten Institutionen hat lediglich die Gewerkschaft Verdi mit Schreiben vom 12.02.2015 Bedenken gegen den Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung geltend gemacht. Verdi bemängelt sinngemäß dass die von der Stadt aufgeführten Anlässe für die verkaufsoffenen Sonntage keinen hinreichenden Grund für die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage darstellen sind und von daher den hohen Erwartungen aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Ladenöffnungszeit im Land Berlin aus dem Jahr 2009 nicht entspricht. Hierzu ist anzumerken, dass der genannte Fall zum Ladenöffnungsgesetz für das Land Berlin eine fortwährende Ladenöffnung während der Adventssonntage betraf, der auf das Land NRW nicht anzuwenden ist und mittlerweile im Land Berlin durch eine Gesetzesänderung anderweitig geregelt ist. Die hier zur Entscheidung anstehenden Sonntage betreffen allesamt Tage, die fest im Jahresplan der örtliche Feste im Stadtgebiet Bad Münstereifel eingeplant sind, die konkret bei der Verwaltung als örtliche Feste beantragt sind und deren Programm und Ablauf bereits konkret feststeht bzw. sich in der konkreten Planung befindet. 3. Finanzielle Auswirkungen Seite 3 von Ratsdrucksache 208-X ./. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Feste aus örtlichen Anlass werden vom Aktivkreis Handel, Handwerk und Gewerbe in der Stadt Bad Münstereifel organisiert und auch veranstaltet, sodass auf die Stadt Bad Münstereifel keine organisatorischen und personellen Auswirkungen zukommen. Aufwand entsteht lediglich auf ordnungsbehördlicher Ebene durch erforderliche Genehmigungen und Kontrollen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Siehe Beschlussvorschlag. Alternativen, die lediglich aus alternativen Terminvorschlägen bestehen könnten, sind keine ersichtlich. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel ./. 7. Beschlussvorschlag: Der dieser Erläuterung als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.