Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
119 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.03.15, 17:11
Aktualisiert
12.03.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4
Geschäftsführung
Vereinte
Dienstleistungs
gewerkschaft
vet.di • Cndenichüf Str. 127 • 53115 Bonn
Stadt Bad Münstereifel
z.Hd. Herrn Gilgenbach
Marktstraße 1 1 - 1 5
53902 Bad Münstereifel
Bezirk NRW-Süd
EndenicherStr. 127
53115 Bonn
Monika Bornholdt
Geschäftsführerin
Telefon: 0228/9484-0
Durchwahl: 0228/9484-101
Telefax: 01805 837343 23661
Mobil: 0171/93205237
inonika.boinholdt@ verdi.de
ww w.nrw-sued.verdi.de
Datum
12. Februar 2015
Ihre Zeichen
Unsere Zeichen
bo
Stellungsnahme zu den geplanten Sonntagsöffnungen 2015
Ihr Schreiben vom 29.01.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die übersandten Informationen über die einzelnen
Sonntagsöffnungsanträge in 2015 und die zugrundeliegenden Anlässe.
Anlässlich Ihres Schreibens möchten wir nachfolgend Stellung nehmen.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gehört als Trägerin der „Allianz für
den freien Sonntag" an. Dies ist ein bundesweites Netzwerk vielfältiger Akteure aus
Kirchen und Gewerkschaften, Familienverbänden, Nichtregierungsorganisationen
und anderen gesellschaftlichen Bereichen. In vielen Bundesländern und Kommunen
wie in N RW oder auch im Rhein-Sieg-Kreis engagieren sich selbständige Allianzen.
Sie verstehen sich als politisch unparteilicher Zusammenschluss im Engagement für
den arbeitsfreien Sonntag.
Anreiseinformationen:
Öffnungszeiten
Bezirksverwaltung Bonn
M ontag bis Donnerstag
8:00 - 16:00 Uhr
Im Bestreben, den Sonntag als Grundlage für eine humane Gesellschaft zu erhalten,
fordern wir dort gemeinsam ausdrücklich den Schutz der Sonn- und Feiertage und
die Gewährleistung des W ochenrhythm us zwischen Sonn-und Werktagen.
Freitag
8:00 - 13:00 Uhr
Geschäftsstelle Siegburg
M ontag bis Freitag
8:00 - 13:00 Uhr
Die Novellierung des Ladenöffnungsgesetz N RW (LÖG NRW ) vom 18.05.2013 mit
der Anhörungspflicht u.a. der Gewerkschaften und dem Anlassbezug im § 6 Absatz
1 hinsichtlich der Sonntagsöffnung ist nach unserer Auffassung nicht das
beschäftiqungsfreundliche Ladenschlussgesetz, für das wir
SEß AG Bank
,
uns einsetzen.
(BAN DE75 380101 1 1 1622 9421 00
„ c BS£™
ÖPNV-Verbindungen:
Ab Busbahnhof Bonn
(Bussteig D2) mit
mehreren Buslinien
erreichbar, Dritte
Haltestelle Karlstr./DGB
Haus aussteigen
Geschäftsführung
Das LÖG N RW schreibt im § 6 Absatz 1 vor, dass
eine Sonntagsöffnung „aus Anlass von" genehmigt
werden kann. Allerdings bleibt es bei der genauen
Definition des Anlassbezuges eher vage, daher ist
Vereinte
Dienstleistungs
gewerkschaft
Bezirk NRW-Süd
nach unserer Auffassung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009
(BvR 2857/07 und BvR 2858/07) heranzuziehen. Darin erklärt das
Bundesverfassungsgericht, dass an eine Ausnahme von der gesetzlichen Sonn- und
Feiertagsruhe hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Zulassung von
Sonntagsöffnung kann nur in Abwägung anderer Rechtsgüter mit gleich- oder
höherwertigem Verfassungsrang erfolgen.
Da eine Sonntagsöffnung nur „aus Anlass von" genehmigt werden kann, ergibt sich
eine logische Ereigniskette. Nach unserem Verständnis müssen erst Anlässe
identifiziert werden, die den hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
entsprechen, um dann eventuelle Ausnahmen von der Sonntagsruhe zuzulassen.
Dies bedeutet, dass örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliches vorab geplant und
beantragt sein müssen, die dann geprüft werden müssen, ob sie als besonderer
Anlass für die Freigabe der Sonntagsöffnungen geeignet sind. Solange die als Anlass
genannten Veranstaltungen nicht beantragt sind, kann die Stadt keine
rechtsverbindliche Genehmigung für eine Sonntagsöffnung aussprechen. Es darf
nicht sein, dass bei beantragten Sonntagsöffnungen einzig die Terminwünsche der
Geschäftsstelleninhaber/innen im Mittelpunkt stehen und dass für diese
Terminwünsche der Ladeninhaber/innen geeignete Anlässe gesucht werden oder
teilweise werden eigene Anlässe kreiert. Rein wirtschaftliche Interessen der Händler
rechtfertigen eine Ausnahme nicht.
Daher sehen wir Anträge, bei denen der Anlass selber von den
Geschäftsstelleninhaber/innen oder deren Interessengemeinschaften initiiert werden,
grundsätzlich als skeptisch an.
Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines besonderen Anlasses ist, dass
der Anlass selbst auch ohne die Ladenöffnung gegeben ist und aus sich heraus einen
erheblichen Besucherstrom auslöst. Die Ladenöffnungen dürfen lediglich
„begleitenden" Charakter zur Hauptveranstaltung haben. Deshalb scheiden als
Anlass für Sonntagsöffnungen solche Veranstaltungen aus, die den Zweck für die
Öffnung erst begründen.
Ferner zu beachten ist natürlich auch, dass die Zulässigkeit der Öffnung an mehreren
Sonntagen in Folge eine besondere Beeinträchtigung des verfassungsrechtlichen
Sonn- und Feiertagsschutzes darstellt. Sollte die Regelung in § 6 Absatz 4 LÖG N RW
dazu führen, dass, wenn auch in verschiedenen Stadtteilen, bis zu 11 Sonntage in
Folge verkaufsoffen sind, dürfte dies dem Ausnahmecharakter nicht mehr gerecht
werden.
Eine vorherige rechtliche Prüfung des Anlassbezuges, ob die von den
Geschäftsstelleninhaber/innen genannten Anlässe den hohen Erwartungen des
Bundesverfassungsgerichtsurteils entsprechen, ist nach unserer Auffassung Aufgabe
der Stadt Bad Münstereifel. Ihr Schreiben beinhaltet lediglich den Namen der
Anlässe. Die rechtliche Prüfung durch die Stadtverwaltung ist uns nicht bekannt, wir
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gehen aber davon aus, dass diese erfolgt ist, bzw.
noch erfolgt, damit der Rat eine fundierte und
rechtssichere Entscheidung treffen kann.
Geschäftsführung
Vereinte
Dienstleistungs
gewerkschaft
Bezirk NRW-Süd
Daher ist es uns nicht möglich, eine Stellungsnahme
für jeden Einzelfall im Rahmen der Anhörung abzugeben.
Zum Schluss unserer allgemeinen Ausführungen möchten wir darauf hinweisen, dass
es keinen Rechtsanspruch auf Sonntagsöffnungen gibt. Mit der Novellierung des
Ladenöffnungsgesetzes und der Aufnahme des Anlassbezugs hat der Gesetzgeber in Verbindung mit der schon zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - eine entsprechende Klarstellung vollzogen.
Einige Gespräche mit Vertreter/innen von Stadtverwaltungen und
Interessengemeinschaften hat uns gezeigt, dass dieser Richtungswechsel im LÖG
N RW noch nicht von allen Beteiligten verinnerlicht wurde. Hier sehen wir noch
erheblichen Aufklärungsbedarf von Seiten der Genehmigungsbehörde.
W ir hoffen, dass unsere Stellungnahme verständlich ist und wir unsere Positionen als
zuständige Gewerkschaft und Partner der Allianzen für den freien Sonntag deutlich
machen konnten.
Ferner sind wir daran interessiert, wie die Stadt Bad Münstereifel künftig das
Anhörungsverfahren im Sinne des LÖG N R W gestaltet und wie die Prüfung des
Anlassbezüge erfolgt.
Für Rückfragen oder persönliche Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsführerin
Gewerkschaftssekretär Handel
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