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Beschlussvorlage (Anlage 4)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
119 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.03.15, 17:11
Aktualisiert
12.03.15, 17:11
Beschlussvorlage (Anlage 4) Beschlussvorlage (Anlage 4) Beschlussvorlage (Anlage 4)

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Inhalt der Datei

Anlage 4 Geschäftsführung Vereinte Dienstleistungs­ gewerkschaft vet.di • Cndenichüf Str. 127 • 53115 Bonn Stadt Bad Münstereifel z.Hd. Herrn Gilgenbach Marktstraße 1 1 - 1 5 53902 Bad Münstereifel Bezirk NRW-Süd EndenicherStr. 127 53115 Bonn Monika Bornholdt Geschäftsführerin Telefon: 0228/9484-0 Durchwahl: 0228/9484-101 Telefax: 01805 837343 23661 Mobil: 0171/93205237 inonika.boinholdt@ verdi.de ww w.nrw-sued.verdi.de Datum 12. Februar 2015 Ihre Zeichen Unsere Zeichen bo Stellungsnahme zu den geplanten Sonntagsöffnungen 2015 Ihr Schreiben vom 29.01.2014 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die übersandten Informationen über die einzelnen Sonntagsöffnungsanträge in 2015 und die zugrundeliegenden Anlässe. Anlässlich Ihres Schreibens möchten wir nachfolgend Stellung nehmen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gehört als Trägerin der „Allianz für den freien Sonntag" an. Dies ist ein bundesweites Netzwerk vielfältiger Akteure aus Kirchen und Gewerkschaften, Familienverbänden, Nichtregierungsorganisationen und anderen gesellschaftlichen Bereichen. In vielen Bundesländern und Kommunen wie in N RW oder auch im Rhein-Sieg-Kreis engagieren sich selbständige Allianzen. Sie verstehen sich als politisch unparteilicher Zusammenschluss im Engagement für den arbeitsfreien Sonntag. Anreiseinformationen: Öffnungszeiten Bezirksverwaltung Bonn M ontag bis Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Im Bestreben, den Sonntag als Grundlage für eine humane Gesellschaft zu erhalten, fordern wir dort gemeinsam ausdrücklich den Schutz der Sonn- und Feiertage und die Gewährleistung des W ochenrhythm us zwischen Sonn-und Werktagen. Freitag 8:00 - 13:00 Uhr Geschäftsstelle Siegburg M ontag bis Freitag 8:00 - 13:00 Uhr Die Novellierung des Ladenöffnungsgesetz N RW (LÖG NRW ) vom 18.05.2013 mit der Anhörungspflicht u.a. der Gewerkschaften und dem Anlassbezug im § 6 Absatz 1 hinsichtlich der Sonntagsöffnung ist nach unserer Auffassung nicht das beschäftiqungsfreundliche Ladenschlussgesetz, für das wir SEß AG Bank , uns einsetzen. (BAN DE75 380101 1 1 1622 9421 00 „ c BS£™ ÖPNV-Verbindungen: Ab Busbahnhof Bonn (Bussteig D2) mit mehreren Buslinien erreichbar, Dritte Haltestelle Karlstr./DGB Haus aussteigen Geschäftsführung Das LÖG N RW schreibt im § 6 Absatz 1 vor, dass eine Sonntagsöffnung „aus Anlass von" genehmigt werden kann. Allerdings bleibt es bei der genauen Definition des Anlassbezuges eher vage, daher ist Vereinte Dienstleistungs­ gewerkschaft Bezirk NRW-Süd nach unserer Auffassung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (BvR 2857/07 und BvR 2858/07) heranzuziehen. Darin erklärt das Bundesverfassungsgericht, dass an eine Ausnahme von der gesetzlichen Sonn- und Feiertagsruhe hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Zulassung von Sonntagsöffnung kann nur in Abwägung anderer Rechtsgüter mit gleich- oder höherwertigem Verfassungsrang erfolgen. Da eine Sonntagsöffnung nur „aus Anlass von" genehmigt werden kann, ergibt sich eine logische Ereigniskette. Nach unserem Verständnis müssen erst Anlässe identifiziert werden, die den hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, um dann eventuelle Ausnahmen von der Sonntagsruhe zuzulassen. Dies bedeutet, dass örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliches vorab geplant und beantragt sein müssen, die dann geprüft werden müssen, ob sie als besonderer Anlass für die Freigabe der Sonntagsöffnungen geeignet sind. Solange die als Anlass genannten Veranstaltungen nicht beantragt sind, kann die Stadt keine rechtsverbindliche Genehmigung für eine Sonntagsöffnung aussprechen. Es darf nicht sein, dass bei beantragten Sonntagsöffnungen einzig die Terminwünsche der Geschäftsstelleninhaber/innen im Mittelpunkt stehen und dass für diese Terminwünsche der Ladeninhaber/innen geeignete Anlässe gesucht werden oder teilweise werden eigene Anlässe kreiert. Rein wirtschaftliche Interessen der Händler rechtfertigen eine Ausnahme nicht. Daher sehen wir Anträge, bei denen der Anlass selber von den Geschäftsstelleninhaber/innen oder deren Interessengemeinschaften initiiert werden, grundsätzlich als skeptisch an. Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines besonderen Anlasses ist, dass der Anlass selbst auch ohne die Ladenöffnung gegeben ist und aus sich heraus einen erheblichen Besucherstrom auslöst. Die Ladenöffnungen dürfen lediglich „begleitenden" Charakter zur Hauptveranstaltung haben. Deshalb scheiden als Anlass für Sonntagsöffnungen solche Veranstaltungen aus, die den Zweck für die Öffnung erst begründen. Ferner zu beachten ist natürlich auch, dass die Zulässigkeit der Öffnung an mehreren Sonntagen in Folge eine besondere Beeinträchtigung des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes darstellt. Sollte die Regelung in § 6 Absatz 4 LÖG N RW dazu führen, dass, wenn auch in verschiedenen Stadtteilen, bis zu 11 Sonntage in Folge verkaufsoffen sind, dürfte dies dem Ausnahmecharakter nicht mehr gerecht werden. Eine vorherige rechtliche Prüfung des Anlassbezuges, ob die von den Geschäftsstelleninhaber/innen genannten Anlässe den hohen Erwartungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils entsprechen, ist nach unserer Auffassung Aufgabe der Stadt Bad Münstereifel. Ihr Schreiben beinhaltet lediglich den Namen der Anlässe. Die rechtliche Prüfung durch die Stadtverwaltung ist uns nicht bekannt, wir 2 gehen aber davon aus, dass diese erfolgt ist, bzw. noch erfolgt, damit der Rat eine fundierte und rechtssichere Entscheidung treffen kann. Geschäftsführung Vereinte Dienstleistungs­ gewerkschaft Bezirk NRW-Süd Daher ist es uns nicht möglich, eine Stellungsnahme für jeden Einzelfall im Rahmen der Anhörung abzugeben. Zum Schluss unserer allgemeinen Ausführungen möchten wir darauf hinweisen, dass es keinen Rechtsanspruch auf Sonntagsöffnungen gibt. Mit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes und der Aufnahme des Anlassbezugs hat der Gesetzgeber in Verbindung mit der schon zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine entsprechende Klarstellung vollzogen. Einige Gespräche mit Vertreter/innen von Stadtverwaltungen und Interessengemeinschaften hat uns gezeigt, dass dieser Richtungswechsel im LÖG N RW noch nicht von allen Beteiligten verinnerlicht wurde. Hier sehen wir noch erheblichen Aufklärungsbedarf von Seiten der Genehmigungsbehörde. W ir hoffen, dass unsere Stellungnahme verständlich ist und wir unsere Positionen als zuständige Gewerkschaft und Partner der Allianzen für den freien Sonntag deutlich machen konnten. Ferner sind wir daran interessiert, wie die Stadt Bad Münstereifel künftig das Anhörungsverfahren im Sinne des LÖG N R W gestaltet und wie die Prüfung des Anlassbezüge erfolgt. Für Rückfragen oder persönliche Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Geschäftsführerin Gewerkschaftssekretär Handel 3