Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
18 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.03.15, 17:11
Aktualisiert
12.03.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
ENTWURF
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
vom
.2015
Präambel
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom
16. November 2006 (GV.NRW.S.516) geändert durch Gesetz vom 30.04.2013
(GV.NRW.S.208) sowie §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über den Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528) in der aktuellen Fassung wird gemäß
Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom
folgende Ordnungsbehördliche
Verordnung für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel erlassen:
§1
(1) Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes dürfen jeweils an den nachfolgend
genannten Sonntagen in der Zeit von 12:30 bis 17:30 Uhr geöffnet sein:
1.
im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden
Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 1. Sonntag im Mai (Maifest),
2.
im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden
Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 4. Sonntag im August
(Flaggenfest),
3.
im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden
Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 4. Sonntag im September
(Michaelsmarkt)
4.
im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden
Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 2. Adventssonntag.
(Lichterfest) in Verbindung mit dem Weihnachtsmarkt
(2) Die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad
Münstereifel vom 27.06.2012 bleiben hiervon unberührt.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle entgegen der
in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstätten öffnet bzw. Waren zum gewerblichen
Verbrauch anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
§3
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Bad
Münstereifel in Kraft.
(2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Münstereifel über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Bereich der Stadt Bad Münstereifel vom
14.05.2014 tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.