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Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen: Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); hier: Höchstparkdauer für Inhaber eines Sonderparkberechtigungsscheines)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
85 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
03.02.15, 13:16
Aktualisiert
03.02.15, 13:16
Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen: Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); hier: Höchstparkdauer für Inhaber eines Sonderparkberechtigungsscheines) Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen: Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); hier: Höchstparkdauer für Inhaber eines Sonderparkberechtigungsscheines)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 02.02.2015 - Der Bürgermeister Az: 32-51-26 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 207-X __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 03.03.2015 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Anfragen und Mitteilungen: Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); hier: Höchstparkdauer für Inhaber eines Sonderparkberechtigungsscheines __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Die vom Rat am 30.09.2014 beschlossene Parkgebührenordnung sieht auch für Inhaber eines Sonderparkberechtigungsscheines eine Höchstparkdauer von einer Woche ( = sieben Tagen) vor. Mit den beigefügten E-mails vom 30. und 31.01.2015 beklagt Herr S., dass diese Frist zu kurz bemessen sei. Diese Frist wurde im Rahmen einer interfraktionellen Arbeitsgruppe diskutiert und als ausreichend angesehen, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass ein PKW-Halter sein Fahrzeug mindestens einmal pro Woche nutzt und dann entsprechend Parkgebühren entrichten kann. Zudem wurde in dieser Arbeitsgruppe weiterhin darauf hingewiesen, dass Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug länger als eine Woche abstellen möchten, hierzu unentgeltliche Stellplätze außerhalb der Stadtmauer nutzen sollen, damit durch eine höhere Frequentierung der Parkplätze innerhalb der Seite 2 von Ratsdrucksache 207-X Stadtmauer anderen Anwohnern die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Parkplätze bis zu einer Woche Dauer zu belegen. Auch wurde der Vorschlag der interfraktionellen Arbeitsgruppe seinerzeit von der Verwaltung begrüßt, da es immer wieder vorkam, dass Fahrzeuge über Wochen abgestellt wurden und Hinweiszettel über erforderliche Sperrungen für Kirmes, Martinsfeuer u. a. Veranstaltungen aber auch für erforderliche Baumaßnahmen von den Fahrzeughaltern nicht wahrgenommen wurden und somit die Fahrzeuge nicht rechtzeitig umgeparkt wurden. Dieses Problem sollte sich ebenfalls verringern, da jeder nunmehr mindestens einmal pro Woche sein Fahrzeug aufsuchen muss. Weitere Beschwerden liegen der Verwaltung derzeit nicht vor. 2. Rechtliche Würdigung Bereits vor vielen Jahren wurden von der Rechtsprechung entwickelt, dass ein Fahrzeughalter regelmäßig sein geparktes Fahrzeug kontrollieren muss. Grund ist, das man damit rechnen muss, dass eine dauerhafte Nutzung eines Stellplatzes z. B. wegen Baustellen nicht immer möglich ist. Hierbei geht man von einer Kontrollpflicht im Abstand von drei Tagen aus. Daher sind alle Sperrungsanordnungen, die das Straßenverkehrsamt erteilt – sei es für Kirmes oder für erforderliche Baustellen – mit der Verpflichtung verbunden, dass diese 72 Stunden, also drei Tage, vorher angekündigt werden. Auch sieht die StVO vor, dass z. B. zugelassene Fahrzeuganhänger maximal 14 Tage ununterbrochen an einem Standort abgestellt werden können. Von daher sollte eine evtl. Ausdehnung der zulässigen Höchstparkdauer in keinem Fall 14 Tage überschreiten. Im Hinblick auf die Rechtslage ist eine Wochenfrist daher mehr als zumutbar. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Im Rahmen der Beschlussfassung der aktuellen Parkgebührenordnung hatte der Rat und die interfraktionelle Arbeitsgruppe festgestellt, dass auch im Hinblick auf die Entwicklung der Outletbesucher nach einer ausreichenden Erfahrungszeit bei Bedarf über die beschlossenen Regelungen beraten werden sollte. Es sollte daher zunächst weiterhin abgewartet werden, wie die Umsetzung der beschlossenen Regelungen in der Praxis funktioniert. Sollten sich weitere Probleme darstellen, wird die Verwaltung in der folgenden Sitzungsstaffel Lösungsvorschläge zur Beratung und neuen Beschlussfassung vorlegen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine.