Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
85 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
03.02.15, 13:16
Aktualisiert
03.02.15, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 02.02.2015
- Der Bürgermeister Az: 32-51-26 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 207-X
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
03.03.2015
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Anfragen und Mitteilungen: Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); hier: Höchstparkdauer für Inhaber eines Sonderparkberechtigungsscheines
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Die vom Rat am 30.09.2014 beschlossene Parkgebührenordnung sieht auch für Inhaber eines
Sonderparkberechtigungsscheines eine Höchstparkdauer von einer Woche ( = sieben Tagen) vor.
Mit den beigefügten E-mails vom 30. und 31.01.2015 beklagt Herr S., dass diese Frist zu kurz
bemessen sei.
Diese Frist wurde im Rahmen einer interfraktionellen Arbeitsgruppe diskutiert und als ausreichend
angesehen, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass ein PKW-Halter sein Fahrzeug mindestens einmal pro Woche nutzt und dann entsprechend Parkgebühren entrichten kann. Zudem
wurde in dieser Arbeitsgruppe weiterhin darauf hingewiesen, dass Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug länger als eine Woche abstellen möchten, hierzu unentgeltliche Stellplätze außerhalb der
Stadtmauer nutzen sollen, damit durch eine höhere Frequentierung der Parkplätze innerhalb der
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Stadtmauer anderen Anwohnern die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Parkplätze bis zu einer
Woche Dauer zu belegen.
Auch wurde der Vorschlag der interfraktionellen Arbeitsgruppe seinerzeit von der Verwaltung begrüßt, da es immer wieder vorkam, dass Fahrzeuge über Wochen abgestellt wurden und Hinweiszettel über erforderliche Sperrungen für Kirmes, Martinsfeuer u. a. Veranstaltungen aber auch für
erforderliche Baumaßnahmen von den Fahrzeughaltern nicht wahrgenommen wurden und somit
die Fahrzeuge nicht rechtzeitig umgeparkt wurden. Dieses Problem sollte sich ebenfalls verringern, da jeder nunmehr mindestens einmal pro Woche sein Fahrzeug aufsuchen muss.
Weitere Beschwerden liegen der Verwaltung derzeit nicht vor.
2. Rechtliche Würdigung
Bereits vor vielen Jahren wurden von der Rechtsprechung entwickelt, dass ein Fahrzeughalter
regelmäßig sein geparktes Fahrzeug kontrollieren muss. Grund ist, das man damit rechnen muss,
dass eine dauerhafte Nutzung eines Stellplatzes z. B. wegen Baustellen nicht immer möglich ist.
Hierbei geht man von einer Kontrollpflicht im Abstand von drei Tagen aus.
Daher sind alle Sperrungsanordnungen, die das Straßenverkehrsamt erteilt – sei es für Kirmes
oder für erforderliche Baustellen – mit der Verpflichtung verbunden, dass diese 72 Stunden, also
drei Tage, vorher angekündigt werden.
Auch sieht die StVO vor, dass z. B. zugelassene Fahrzeuganhänger maximal 14 Tage ununterbrochen an einem Standort abgestellt werden können.
Von daher sollte eine evtl. Ausdehnung der zulässigen Höchstparkdauer in keinem Fall 14 Tage
überschreiten.
Im Hinblick auf die Rechtslage ist eine Wochenfrist daher mehr als zumutbar.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Im Rahmen der Beschlussfassung der aktuellen Parkgebührenordnung hatte der Rat und die interfraktionelle Arbeitsgruppe festgestellt, dass auch im Hinblick auf die Entwicklung der Outletbesucher nach einer ausreichenden Erfahrungszeit bei Bedarf über die beschlossenen Regelungen
beraten werden sollte.
Es sollte daher zunächst weiterhin abgewartet werden, wie die Umsetzung der beschlossenen
Regelungen in der Praxis funktioniert.
Sollten sich weitere Probleme darstellen, wird die Verwaltung in der folgenden Sitzungsstaffel Lösungsvorschläge zur Beratung und neuen Beschlussfassung vorlegen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.