Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
100 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
15.09.14, 17:11
Aktualisiert
15.09.14, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 12.09.2014
- Der Bürgermeister Az: 32-51-26 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 77-X/Z-1
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
16.09.2014
Rat
30.09.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung);
hier: Rechtliche Voraussetzungen für Bewohner- bzw. Anwohnerparkplätze (u. a. Antrag der
UWV-Fraktion vom 28.08.2014)
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 77-X/Z-1
1. Sachverhalt:
Vor einem Monat wurde das City-Outlet eröffnet. Nach Auskunft der Betreibergesellschaft entsprechen die Besucherzahlen der letzten Woche dem erwarteten „Normalbetrieb“. Dieser Normalbetrieb zeigt, dass wochentags die derzeit vorhandenen Parkplätze ausreichen. Leider bleiben an
einigen Tagen viele Stellplätze im goldenen Tal ungenutzt, da sie nicht aufgefunden werden. Das
Parkplatzleitsystem ist derzeit ausgefallen. Die ersten Versuche der Fehlerbehebung durch die
Herstellerfirma waren leider nicht erfolgreich, so dass die die Störung noch nicht behoben werden
konnte. Die Betreibergesellschaft hat jedoch zugesagt, weiter hieran zu arbeiten.
Der Ausfall des Parkleitsystems ist vermutlich der häufigste Grund dafür, dass an manchen Tagen
auch auswärtige Kennzeichen auf den Parkplätzen in der nördlichen Stadt zwischen Bahnhof und
Stadtmauer, aber auch teilweise innerhalb der Stadtmauer festgestellt werden. Dies führt dazu,
dass Anwohner (aber auch die UWV-Fraktion) vorschlägt, die Einrichtung von Anwohnerparkplätzen zu prüfen und durch das Ausstellen von Anwohnerparkausweisen und die entsprechende Änderung der Beschilderung den Anwohnern das Parken auf den in ohnehin nicht ausreichender
Zahl für Anwohner vorhandenen Parkmöglichkeiten zu ermöglichen.
Bedingt durch die vorhandene Zahl an Stellplätzen wird es nicht möglich sein, für jeden Anwohner
der Kernstadt (z. B. innerhalb des Mauerrings) einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen.
Hierzu hat die Straßenverkehrsordnung die unter Punkt 2 aufgeführten rechtlichen Voraussetzungen festgelegt.
2. Rechtliche Würdigung
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verwendet den Begriff des Bewohnerparkvorrechtes (Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel.
Rechtliche Voraussetzungen:
I.:
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen
Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer
Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
II.:
Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs,
des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich
um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum
Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit
mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach I. in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche
mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.
Innerhalb des Stadtmauerrings wohnen (Stand: 12.09.2014) 907 Bewohner.
Weitere Erläuterungen zum Verfahren:
Der „Anwohnerparkausweis“ (ugs.) ist somit gedacht für verschiedene innerstädtische Bereiche, in
denen das Parken ortsnah jeweils den Anwohnern gesichert werden soll. Voraussetzung für ein
Anwohnerparken ist die Ausstellung von Ausweisen für jeden Anwohner durch das Straßenverkehrsamt des Kreises Euskirchen; ohne Ausweis ist ein Parken nicht mehr zulässig. Die Ausstellung eines Ausweises ist gebührenpflichtig; die Gebühr beträgt jährlich 30,70 €.
Das Ausstellen eines Ausweises sichert jedoch keinen Stellplatz, da diese im öffentlichen Verkehrsraum nur in geringer Zahl vorhanden sind. Zudem bestimmt die Straßenverkehrsordnung,
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dass ein Teil der vorhandenen Stellplätze für Nichtanwohner vorbehalten werden muss. Damit
reduziert sich die Zahl der möglichen Anwohnerparkplätze weiter. Es ist fraglich, ob die Anwohner
den Anwohnerparkausweis unter Zugrundelegung der rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich
unterstützen.
Ein Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum besteht nicht; er ist nicht einklagbar.
Durch den Ausweis wird die Benutzung der speziell gekennzeichneten Parkplätze gestattet. Die
reduzierte Benutzungsgebühr (Einstundengebühr als Tagessatz) wäre dann weiterhin zu entrichten.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für eine mögliche Beschilderung wurden noch nicht ermittelt.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Montage der Beschilderung und die Überwachung der Nutzung könnte mit dem vorhandenen
Personal erfolgen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Denkbar wäre die Ausweisung von Anwohnerparkplätzen nach Ansicht der Verwaltung jedoch nur
für eine Teilfläche des Klosterplatzes (ca. 1/3 = ca. 22 Stellplätze) und für eine Teilfläche auf dem
Parkplatz Große Bleiche (ca. ¼ = ca. 25 Stellplätze) sowie im südlichen Bereich des Viaduktes
(ca. ½ = ca. 16 Stellplätze). Wegen der evtl. weiteren Entwicklung sollte dies auf dem Parkplatz an
der Feuerwehr nicht mehr eingeführt werden. Auch der Parkplatz Europaplatz ist wegen des Bedarfs der umliegenden Arztpraxen hierfür nicht geeignet, da zahlreiche Anwohner auch Dauerparker sind. Aus diesem Grund sind auch Orchheimerstraße (Salzmarkt), Markt und Marktstraße
nicht geeignet.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Vermutlich keine.
7. Beschlussvorschlag:
Eine Beschluss ist nicht erforderlich.
Es wird auf den Beschlussvorschlag in der Ursprungs-RD verwiesen.