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Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD-Nr. 77-X/Z-3)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
30 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
25.09.14, 16:04
Aktualisiert
25.09.14, 16:04
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD-Nr. 77-X/Z-3 GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE BENUTZUNG VON PARKEINRICHTUNGEN IM GEBIET DER STADT BAD MÜNSTEREIFEL (PARKGEBÜHRENORDNUNG) VOM __.__.201_ Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 30.10.2014 hat die Stadt Bad Münstereifel als örtliche Ordnungsbehörde gemäß folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung - § 6a Absatz 6, Satz 8 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729), - § 38 Buchstabe b.) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW. S. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV NRW S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. sowie - § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV. NRW. S. 48), für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel folgende Gebührenordnung als ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Höhe der Parkgebühren Soweit das Parken auf öffentlichen Parkplätzen und sonstigen öffentlichen Stellplätzen durch Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten aber auch das alternative elektronische Bezahlsystem PARK-O-PIN) geregelt ist, werden je Stellplatz folgende Gebühren erhoben: je ½ Stunde 0,50 € Mindestgebühr 0,20 € = 12 Minuten 1. Gebührenpflicht: 1.1 Klosterplatz, Höchstparkdauer 2 Stunden 1.2 Bücklersberg/ Langenhecke (gegenüber Haus-Nr. 5 – 11), Höchstparkdauer 2 Stunden Kirchplatz, Höchstparkdauer 2 Stunden 1.3 werktags, sonn- und feiertags 09:00 – 17:30 Uhr H:\32\Meldewesen\Parkgebühren\Parkgebührenordnung2014 .doc -2- 1.4 Delle (vor Haus-Nr. 1 -3), Markt (vor Haus-Nr. 9 -15), Orchheimer Straße (vor Haus-Nr. 1 – 9), Marktstraße, Heisterbacher Straße 4 und 14, Langenhecke (gegenüber Haus-Nr. 1-3), Höchstparkdauer 2 Stunden 1.5 Europaplatz, Parkplatz Kölner Straße 2 (an d. ehemaligen Polizei), Auf der Komm, Stellplätze Kölner Str. v. Haus-Nr. 14 und Kölner Straße vor Haus-Nr. 46 – 58 Höchstparkdauer 2 Stunden 1.6 Parkplatz Große Bleiche/ Trierer Straße (Parkleitsystem Zone D – mit Ausnahme von fünf Kurzzeitstellplätzen 30 Min. mit Parkscheibe) Höchstparkdauer 8,5 Stunden 1.7 Parkplatz Kölner Straße 6 (an der Feuerwehr) Höchstparkdauer 8,5 Stunden 2. Gebührenpflicht: 09:00 – 17:30 Uhr 2.1 Parkplatz unter dem Viadukt der B 51 (ab 2015 L 194 (nördlicher Teil)) Tagespauschale nur sonn- und feiertags Höchstparkdauer 8,5 Stunden nur sonn- und feiertags 5,00 € §2 Sonderparkberechtigungsschein (1) Anspruch auf einen Sonderparkberechtigungsschein haben nur Kfz-Halter, die innerhalb des Mauerringes von Bad Münstereifel mit Hauptwohnung gemeldet sind, sowie Gäste in Verbindung mit der Kurkarte. (2) Inhaber eines Sonderparkberechtigungsscheines können auf den Parkplätzen Klosterplatz, Kirchplatz und Große Bleiche/Trierer Straße für eine Tagesgebühr in Höhe von 1,00 € und Gäste in Verbindung mit der Kurkarte für eine Tagesgebühr in Höhe von 2,00 € parken. (3) Die Höchstparkdauer mit Sonderparkberechtigungsschein beträgt 7Tage. (4) Sonderparkberechtigungsscheine werden durch das Ordnungamt/Bürgerbüro ausgestellt. §3 Karenzzeitregelung (1) Auf allen gebührenpflichtigen Stellplätzen gilt vom Parkbeginn an eine 20minütige gebührenfreie Parkzeit (Karenzzeit): (2) Der Parkkunde ist verpflichtet, am jeweiligen Parkscheinautomat einen "Null-Bon" zu ziehen und diesen entsprechend der Straßenverkehrsordnung gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen oder am Motorrad anzubringen. H:\32\Meldewesen\Parkgebühren\Parkgebührenordnung2014 .doc -3(3) Die 20minütige gebührenfreie Karenzzeit wird auf alle gebührenpflichtig gelösten Parkscheine angerechnet und verlängert somit die Parkplatznutzungsdauer. §4 Inkrafttreten Diese Parkgebührenordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 27.10.2010 außer Kraft. Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde Verkündungsanordnung Auf Grund des § 6a Absatz 6, Satz 8 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729), § 38 Buchstabe b.) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW. S. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV NRW S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. sowie § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV. NRW. S. 48), wird von der Stadt Bad Münstereifel als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 30.09.2014 für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel o. a. ordnungsbehördliche Verordnung Gebührenordnung für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel - (PARKGEBÜHRENORDNUNG) vom __.__.201_ erlassen. Die vorstehende, vom Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 05.10.2010 beschlossene Gebührenordnung für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung) wird hiermit öffentlich verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bad Münstereifel, den __.__.201_ _______________ Alexander Büttner H:\32\Meldewesen\Parkgebühren\Parkgebührenordnung2014 .doc