Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
30 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
25.09.14, 16:04
Aktualisiert
25.09.14, 16:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu RD-Nr. 77-X/Z-3
GEBÜHRENORDNUNG
FÜR DIE BENUTZUNG VON PARKEINRICHTUNGEN IM GEBIET DER STADT
BAD MÜNSTEREIFEL
(PARKGEBÜHRENORDNUNG) VOM __.__.201_
Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 30.10.2014
hat die Stadt Bad Münstereifel als örtliche Ordnungsbehörde gemäß folgender gesetzlicher
Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung
- § 6a Absatz 6, Satz 8 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980
(BGBl. I S. 1729),
- § 38 Buchstabe b.) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW. S. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 8. Dezember 2009 (GV NRW S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
sowie
- § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absätze 6 und 7 des
Straßenverkehrsgesetzes (GV. NRW. S. 48),
für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel folgende Gebührenordnung als ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Höhe der Parkgebühren
Soweit das Parken auf öffentlichen Parkplätzen und sonstigen öffentlichen Stellplätzen durch
Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten aber
auch das alternative elektronische Bezahlsystem PARK-O-PIN) geregelt ist, werden je Stellplatz folgende Gebühren erhoben:
je ½ Stunde
0,50 €
Mindestgebühr
0,20 €
= 12 Minuten
1.
Gebührenpflicht:
1.1
Klosterplatz,
Höchstparkdauer 2 Stunden
1.2
Bücklersberg/
Langenhecke (gegenüber Haus-Nr. 5 – 11),
Höchstparkdauer 2 Stunden
Kirchplatz,
Höchstparkdauer 2 Stunden
1.3
werktags, sonn- und feiertags
09:00 – 17:30 Uhr
H:\32\Meldewesen\Parkgebühren\Parkgebührenordnung2014 .doc
-2-
1.4
Delle (vor Haus-Nr. 1 -3),
Markt (vor Haus-Nr. 9 -15),
Orchheimer Straße (vor Haus-Nr. 1 – 9),
Marktstraße, Heisterbacher Straße 4 und 14,
Langenhecke (gegenüber Haus-Nr. 1-3),
Höchstparkdauer 2 Stunden
1.5
Europaplatz,
Parkplatz Kölner Straße 2 (an d. ehemaligen Polizei),
Auf der Komm, Stellplätze Kölner Str. v. Haus-Nr. 14
und Kölner Straße vor Haus-Nr. 46 – 58
Höchstparkdauer 2 Stunden
1.6
Parkplatz Große Bleiche/
Trierer Straße (Parkleitsystem Zone D –
mit Ausnahme von fünf Kurzzeitstellplätzen 30 Min. mit Parkscheibe)
Höchstparkdauer 8,5 Stunden
1.7
Parkplatz Kölner Straße 6 (an der Feuerwehr)
Höchstparkdauer 8,5 Stunden
2.
Gebührenpflicht:
09:00 – 17:30 Uhr
2.1
Parkplatz unter dem Viadukt der B 51
(ab 2015 L 194 (nördlicher Teil))
Tagespauschale
nur sonn- und feiertags
Höchstparkdauer 8,5 Stunden
nur sonn- und feiertags
5,00 €
§2
Sonderparkberechtigungsschein
(1) Anspruch auf einen Sonderparkberechtigungsschein haben nur Kfz-Halter, die innerhalb
des Mauerringes von Bad Münstereifel mit Hauptwohnung gemeldet sind, sowie Gäste in
Verbindung mit der Kurkarte.
(2) Inhaber eines Sonderparkberechtigungsscheines können auf den Parkplätzen Klosterplatz, Kirchplatz und Große Bleiche/Trierer Straße
für eine Tagesgebühr in Höhe von
1,00 €
und Gäste in Verbindung mit der Kurkarte für eine Tagesgebühr in Höhe von
2,00 €
parken.
(3) Die Höchstparkdauer mit Sonderparkberechtigungsschein beträgt 7Tage.
(4) Sonderparkberechtigungsscheine werden durch das Ordnungamt/Bürgerbüro ausgestellt.
§3
Karenzzeitregelung
(1) Auf allen gebührenpflichtigen Stellplätzen gilt vom Parkbeginn an eine 20minütige gebührenfreie Parkzeit (Karenzzeit):
(2) Der Parkkunde ist verpflichtet, am jeweiligen Parkscheinautomat einen "Null-Bon" zu ziehen und diesen entsprechend der Straßenverkehrsordnung gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen oder am Motorrad anzubringen.
H:\32\Meldewesen\Parkgebühren\Parkgebührenordnung2014 .doc
-3(3) Die 20minütige gebührenfreie Karenzzeit wird auf alle gebührenpflichtig gelösten Parkscheine angerechnet und verlängert somit die Parkplatznutzungsdauer.
§4
Inkrafttreten
Diese Parkgebührenordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Parkgebührenordnung vom 27.10.2010 außer Kraft.
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
Verkündungsanordnung
Auf Grund des
§ 6a Absatz 6, Satz 8 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980
(BGBl. I S. 1729),
§ 38 Buchstabe b.) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW. S. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 8. Dezember 2009 (GV NRW S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
sowie
§ 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absätze 6 und 7 des
Straßenverkehrsgesetzes (GV. NRW. S. 48),
wird von der Stadt Bad Münstereifel als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss
des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 30.09.2014 für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel o. a. ordnungsbehördliche Verordnung
Gebührenordnung für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel - (PARKGEBÜHRENORDNUNG) vom __.__.201_ erlassen.
Die vorstehende, vom Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 05.10.2010 beschlossene Gebührenordnung für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Stadt
Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung) wird hiermit öffentlich verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Bad Münstereifel, den __.__.201_
_______________
Alexander Büttner
H:\32\Meldewesen\Parkgebühren\Parkgebührenordnung2014 .doc