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Beschlussvorlage (Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
25.11.2014
Erstellt
13.11.14, 13:17
Aktualisiert
13.11.14, 13:17
Beschlussvorlage (Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014) Beschlussvorlage (Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014) Beschlussvorlage (Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 06.11.2014 - Der Bürgermeister Az: 32-51-30 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 155-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 25.11.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 155-X 1. Sachverhalt: Im Mai kam es am Bahnübergang Kalkarer Weg zu einem Verkehrsunfall eines PKW mit der Regionalbahn. Hierbei wurde die Fahrzeuginsassin verletzt. Mit dem beigefügten Antrag vom 08.07.2014 beantragt die CDU-Fraktion die Sicherung des Bahnübergangs mit einer Schrankenanlage. Daher hat die Verwaltung mit Hinweis auf die Unfallsituation und den dortigen regelmäßigen Verkehr zu den beiden Wohnhäusern, den beiden Gewerbebetrieben und der Museumsstätte „Römische Kalkbrennerei“ der Bahn zur Prüfung vorgelegt. Neben einem ausführlichen Schriftwechsel fand am 06.11.2014 dort eine sogenannte Bahnübergangsschau (die turnusmäßig 2015 ohnehin wieder erfolgt wäre) mit allen zu beteiligenden Behörden und Institutionen (DB AG, Bundespolizei, Eisenbahnbundesamt, Straßenverkehrsamt, Verkehrspolizei und Ordnungsamt) statt. Während des Termins wurde noch der städt. Bauhof hinzugezogen, da ein umgehend erforderlicher Heckenrückschnitt zu veranlassen war. Die Niederschrift dieses Termins steht noch aus und soll dem Ausschuss noch nachgereicht werden. Vor ab kann jedoch bereichtet werden, dass aufgrund des dortigen durchschnittlichen Verkehrsaufkommens eine technische Sicherung rechtlich und auch tatsächlich nicht unbedingt erforderlich ist. Mangelhaft war zum Zeitpunkt des Termins der Freischnitt der Sichtflächen nach Ende des diesjährigen Vegetationszuwachses. Dieser erfolgte noch am gleichen Tag, da durch den Streik der Lockführer nur verminderter Bahnverkehr erfolgte und die DB AG sich bereit erklärt hatte, Sicherungspersonal vor Ort zu stellen. Die Verpflichtung der Stadt Bad Münstereifel ergibt sich aus § 14 (1) i. V. m. (2) Nr. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz. Nachfolgend befindet sich am Abdruck der hier relevanten Vorschriften. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die DB AG schriftlich mitgeteilt hat, dass Sie in Ihrem Prioritätenkatalog eine Nachrüstung des Bahnübergangs mit einer technischen Sicherung für das Jahr 2019 anstrebt. 2. Rechtliche Würdigung Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz): § 3 - Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen 1. zu beseitigen oder 2. durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder 3. durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern. § 13 - (1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land. (2) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird. § 14 - (1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen. (2) An Bahnübergängen gehören 1. zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Seite 3 von Ratsdrucksache 155-X Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen, 2. zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und einrichtungen. […] 3. Finanzielle Auswirkungen Unabhängig von der Entscheidung über die nicht vorhandene Notwendigkeit einer technischen Sicherung wird auf die gesetzliche Kostentragungsverpflichtung hingewiesen. Gem. § 13 (1) Eisenbahnkreuzungsgesetz hätte die Stadt Bad Münstereifel als Straßenbaulastträger ein Drittel der Gesamtkosten von ca. 600.000 Euro (= ca. 200.000 Euro) zu tragen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Verwaltung schlägt vor, der Empfehlung der Niederschrift der Bahnübergangsschau folgend, auf die Einrichtung einer technischen Sicherung mittels Bahnschranken zu verzichten, da die bisherige Sicherung regelkonform ist. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss folgt der Empfehlung der Niederschrift der Bahnübergangsschau, auf die Einrichtung einer technischen Sicherung mittels Bahnschranken zu verzichten, da die bisherige Sicherung regelkonform ist.