Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
25.11.2014
Erstellt
13.11.14, 14:59
Aktualisiert
13.11.14, 14:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 10.11.2014
- Der Bürgermeister Az: 60.2
Nr. der Ratsdrucksache: 113-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
25.11.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gem. Effelsberg, Flur 5, Flurstück 387 - PaterRupperath-Straße 2, Bad Münstereifel-Lethert
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Berichterstatter: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 113-X
1. Sachverhalt:
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Ateliergebäude und Garagen auf dem Grundstück Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Flurstück 387 – PaterRupperath-Straße 2 vor.
Das Grundstück liegt teilweise im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB und teilweise im
Außenbereich gem. § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück teils als Dorfgebiet
und teils als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Außerdem liegt das Grundstück zum Teil im
Geltungsbereich der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Effelsberg/Lethert.
Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einem eingeschossigen Ateliergebäude und einem PKW-Garagengebäude im Stil eines Vierkanthofes. Eine entsprechende Bepflanzung soll für die Fassung des Hofes sorgen. Das Wohngebäude, welches in
zwei Baukörper gegliedert ist, liegt etwas 22,50 m von der tatsächlichen Straßengrenze zurückversetzt und hat Außenmaße von etwa 9 m x 15 m. Das Ateliergebäude befindet sich seitlich zum
Hof und weist Maße von rund 17 m x 2 m auf. Die beiden PKW-Garagen (17 m x 3 m) sind über
ihre Dächer miteinander verbunden und dienen gleichzeitig als Einfahrt zum Hofkomplex. Die Dächer der Gebäude sollen als mäßig geneigte Satteldächer ausgeführt werden.
Die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und
die Erschließung gesichert ist.
Die Eigenart der näheren Umgebung ist sowohl geprägt durch freistehende zweigeschossige Einfamilienwohnhäuser in der unmittelbaren Nähe zum Grundstück als auch durch Vierkanthofstrukturen im gesamten Ortsteil Effelsberg/Lethert.
Die Abstände der baulichen Anlagen zur Straße sind unterschiedlich, sodass keine einheitlichen
Bebauungstiefen festzustellen sind, welche die Eigenart der näheren Umgebung prägen.
Die geplanten Gebäude sind im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung im Dorfgebiet gem. § 5
Abs. 1 BauNVO zulässig. Auch bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben ein. Das Wohngebäude entspricht mit einer zweigeschossigen Bauweise und einer Höhe von
etwa 5 m der Eigenart der näheren Umgebung. Die überbaute Nutzfläche von rund 220 m² hält
sich ebenfalls innerhalb des Rahmens.
Die geplante Hofanlage fügt sich somit sowohl im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung
wie auch bezogen auf die offene Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in
die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das Ateliergebäude sowie ein Teil des Wohnhauses liegen im Außenbereich gem. § 35 BauGB
und außerhalb des Geltungsbereiches der Innenbereichssatzung. Aufgrund der nur geringfügigen
Überschreitung der Innenbereichsgrenzen bestehen gegen die Errichtung der geplanten Gebäude
planungsrechtlich keine Bedenken.
Die Erschließungssituation stellt sich folgendermaßen dar:
Sowohl die wegemäßige als auch die leitungsgebunde Erschließung ist derzeit nicht sichergestellt.
Der Ausbau der Fahrbahn hat bis zum Nutzungsbeginn des Bauvorhabens zu erfolgen. Außerdem
muss die Wasserversorgung über die Verlängerung der Anschlussleitungen von ca. 50 m auf Kosten des Bauherren sichergestellt werden. Ein entsprechender Erschließungsvertrag muss geschlossen werden.
Da das Vorhaben gem. § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist, kann das gemeindliche Einvernehmen zur
Bauvoranfrage gem. § 36 Abs. 1 BauGB erteilt werden.
2. Rechtliche Würdigung
Seite 3 von Ratsdrucksache 113-X
Das Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig gem. BauGB und BauO NW.
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Ateliergebäude
und Garagen auf dem Grundstück Gem. Effelsberg, Flur 5, Flurstück 387 – Pater-RupperathStraße 2 kann gem. § 36 Abs. 1 BauGB erteilt werden.