Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
83 kB
Datum
25.11.2014
Erstellt
13.11.14, 14:59
Aktualisiert
13.11.14, 14:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 11.11.2014
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Hl
Nr. der Ratsdrucksache: 160-X
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
25.11.2014
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Bauantrag bzgl. des Grundstücks Gem. Arloff, Flur 2, Flurstück Nr. 140 - Bad MünstereifelKirspenich - Zwischen den Kaulen und der Bonner Straße
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Berichterstatter: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
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Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Es liegt für das Grundstück Gem. Arloff, Flur 2, Flurstück Nr.140 ein Antrag auf Errichtung einer
landwirtschaftlich genutzten Lager- und Gerätehalle mit einer Größe von rd. 25 m x 36 m; geplante
Höhe 9,16 m. Es handelt sich um eine Stahlrahmenkonstruktion mit einer Verkleidung aus erdfarbenem Trapezblech und Betonsockel. Die Dacheindeckung erfolgt mit anthrazitfarbenem Faserzemtplatten.
Das Grundstück liegt gem. § 35 BauGB im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zudem liegt es im Landschaftsschutzgebiet.
Die Erschließung ist für die beantragte Nutzung sichergestellt.
Das Objekt soll zur Unterbringung der Ernte sowie zur Unterstellung der vorhandenen Landmaschinen dienen. Die bislang hierfür genutzte angepachteten Scheune ist aufgrund ihrer starken
Baufälligkeit hierfür nicht mehr geeignet.
Seite 2 von Ratsdrucksache 160-X
In 2011 hat der Antragsteller auf dem gleichen Grundstück einen Antrag auf Errichtung einer Halle
gestellt, zu dem das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt wurde. Die Genehmigung des Vorhabens scheiterte damals an der fehlenden Privilegierung des Antragstellers.
Da der Antragsteller an der Bachstraße 10 seinen Hofstelle hat, wurde alternativ ein innerörtlicher
Standort angestrebt, der aber an den Widerständen aus der Nachbarschaft gescheitert ist.
Zwischenzeitlich kann eine Privilegierung nachgewiesen werden, so dass die Errichtung einer Halle gem. § 35 BauGB im Außenbereich zulässig ist.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken, so dass verwaltungsseitig das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt werden.
2. Rechtliche Würdigung
Das Bauvorhaben ist gem. der BauO NW und des BauGB genehmigungspflichtig.
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Durch das Vorhaben werden zusätzliche Immissionen verursacht, die sich nachteilig auf die bereits vorhandene Wohnbebauung auswirken können. Ein entsprechender Versuch, die Halle innerorts zu betreiben, sind vorab an den Widerständen in der umliegenden Nachbarschaft gescheitert. Ein Außenbereichsstandort für das beantragte Vorhaben ist städtebaulich günstiger.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine