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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Abwägung § 3 (1) und § 4 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
34 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
13.11.14, 14:59
Aktualisiert
13.11.14, 14:59
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Abwägung § 3 (1) und § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Abwägung § 3 (1) und § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Abwägung § 3 (1) und § 4 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Kalkar Friedhof“ Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 eingegangenen Stellungnahmen Von Seiten der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden keine Stellungnahmen abgeben. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. Anregung durch Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Beschlussvorschlag Verwaltung 1. Bezirksregierung Köln Allgemeine Landeskultur 24.06.2014 Keine Bedenken. Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. 2. Straßen NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel 27.06.2014 Keine Bedenken. Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. 3. Landwirtschaftskammer NRW Kreisstelle Euskirchen 09.07.2014 Keine Bedenken. Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. 4. Industrie- und Handelskammer Aachen 11.07.2014 Keine Bedenken. Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. 5. Kreis Euskirchen 11.07.2014 5a. Untere Bodenschutzbehörde Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Boden- Zu 5a. Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Zu 5a. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Anregung durch Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Beschlussvorschlag Verwaltung veränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. Zu 5b. 5b. Zu 5b. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empUntere Landschaftsbehörde fiehlt dem Rat, die Keine grundsätzlichen Bedenken. Ursprünglich nommen. Stellungnahme zur sollte die Eingriffskompensation durch eine umKenntnis zu nehmen. fangreiche Durchgrünung der künftigen Friedhofsfläche abgegolten werden. In der B-PlanÄnderung hin zum Wohngebiet ist auf die höhere Versiegelung und Kompensationserfordernis / Möglichkeiten der Festsetzungen im BPlangebiet oder extern einzugehen und dies textlich und zeichnerisch darzustellen. 6. LVR – Amt für Bo21.07.2014 Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den dendenkmalpflege im Bebauungsplan Nr. 59 hat das LVR-Amt für Rheinland Bodendenkmalpflege im Jahre 2003 in der Bonn Funktion als Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass im Plangebiet mit den als Bodendenkmal erhaltenen Teilen eines römischen Landgutes gerechnet wird. Inwieweit die in diesem Zusammenhang vorgetragene Anregung zur Aufklärung des diesbezüglich für die planerische Abwägung erforderlichen Sachverhaltes geführt haben, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich gehe jedoch davon aus, dass man aufgrund der damals getroffenen Festsetzung als Grünfläche auf ergänzen Untersuchung verzichtet hat. Gegen die Aufhebung der Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, weil auch eine Nutzung als Friedhof mit Erdeingriffen verbunden war und von daher der Konflikt Bodendenkmalschutz Planung latent vorhanden war. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die In den Textteil zur Aufhebung des Stellungnahme zu Bebauungsplanes Nr. 59 wird der berücksichtigen. Hinweis aufgenommen, dass vor Bebauung des Bereiches bzw. im Rahmen der Erdarbeiten eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchzuführen ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. Lfd. Nr. Anregung durch Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Beschlussvorschlag Verwaltung Unabhängig hiervon wird darauf hingewiesen, dass eine Planung mit dem Ziel einer Wohnnutzung zunächst eine archäologische Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Hier hat die Änderung des Denkmalschutzgesetzes in Bezug auf die §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW Klarheit geschaffen, da diese Vorschrift seither auch für vermutete Bodendenkmäler Abwendung finden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW). 7. Regionalgas Euskirchen GmbH & Co.KG 22.07.2014 Keine Leitungen vorhanden bzw. geplant. Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich.