Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
83 kB
Datum
25.11.2014
Erstellt
13.11.14, 14:59
Aktualisiert
13.11.14, 14:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 10.11.2014
- Der Bürgermeister Az: 61-71-05 Hl.
Nr. der Ratsdrucksache: 119-X
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
25.11.2014
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Arloff, Flur 4, Flurstück 150 - Bad MünstereifelArloff, Am Bollertsgraben
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Berichterstatter: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag auf Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Heu und Stroh sowie für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte auf dem Flurstück Nr. 150, Flur 4 in der Gem.
Arloff vor. Geplant ist eine 25 m x 50 m große Stahlgerüsthalle mit einer Höhe von rd. 8,85 m,
ausgemauertem Sockelbereich sowie Trapezblech und Lichtbändern. Die Zufahrt erfolgt von der
K47 aus.
Das Grundstück liegt gem. § 35 BauGB im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zudem liegt es im Landschaftsschutzgebiet.
Die Erschließung ist für die geplante Nutzung sichergestellt.
Der Antragsteller bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Mischbetrieb in der Ortschaft Kirspenich. Bislang wurde zur Unterstellung der Gerätschaften eine Feldscheune angepachtet, deren
Pachtverhältnis in 2015 ausläuft. Stroh und Heu wurden ohne Witterungsschutz auf Außenbe-
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reichsflächen gelagert. Um diesen Missstand zu beseitigen und den Verlust der Feldscheune zu
kompensieren, ist der Neubau der oben genannten Halle geplant. Ein geeigneter innerörtlicher
Standort ist aufgrund fehlender Flächen nicht vorhanden.
Da aus städtbaulicher Sicht gegen das geplante Vorhaben keine Bedenken bestehen, wurde unter
der Voraussetzung, dass eine Privilegierung vorliegt, das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
2. Rechtliche Würdigung
Das Vorhaben ist gem. § BauGB und BauO NW genehmigungspflichtig. Die Zulässigkeit begründet sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Durch das Vorhaben werden zusätzliche Immissionen verursacht, die sich nachteilig auf die bereits vorhandenen Wohnbebauung auswirken könnten. Somit ist ein Außenbereisstandort städtebaulich deutlich günstiger.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine