Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Erweiterung einer Abrundungssatzung in Erftstadt-Herrig, Am Marienkreuz)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
19.11.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Antrag (Antrag bzgl. Erweiterung einer Abrundungssatzung in Erftstadt-Herrig, Am Marienkreuz) Antrag (Antrag bzgl. Erweiterung einer Abrundungssatzung in Erftstadt-Herrig, Am Marienkreuz)

öffnen download melden Dateigröße: 26 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 488/2013 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 21.10.2013 04.11.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Wirtz, stellv. Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag des Ortsbürgermeisters Herr Heinz Mörs leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 19.11.2013 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Erweiterung einer Abrundungssatzung in Erftstadt-Herrig, Am Marienkreuz Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Mit dem vorliegenden Schreiben wird die Einbeziehung von Grundstücksflächen in die seit dem Jahr 2002 rechtskräftige erweiterte Abrundungssatzung (Ergänzungssatzung) in Erftstadt- Herrig, Teichweg, beantragt (s. Anlageplan). Die o.a. Satzung ist seinerzeit mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Genehmigungsbehörde abgestimmt worden; danach ist die nördlich der Straße Am Marienkreuz in den Innenbereich einbezogene Fläche in ihrer Ausdehnung an die Grundstückstiefen der Bauflächen entlang des Teichwegs orientiert worden. Die nunmehr beantragte Fläche geht über diesen Rahmen hinaus. Grundsätzlich ermöglicht eine Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es können jedoch grundsätzlich nur Flächen einbezogen werden, die durch die angrenzende Bebauung geprägt sind. Die angrenzende Bebauung muss für die einzubeziehenden Flächen somit einen städtebaulichen Rahmen bilden. Das bloße Angrenzen eines bebauten Grundstücks reicht - auch aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - für eine Einbeziehung nicht aus. Im vorliegenden Fall kann die o.a. Sachlage ggf. dann städtebaulich einer erneuten Bewertung zugeführt werden, wenn die im Rahmen der rechtskräftigen Abrundungssatzung möglichen Bauflächen entlang der Straßen Am Marienkreuz und Teichweg in Anspruch genommen wurden und die Bebauung somit dann eine neue Beurteilung zulassen. Unabhängig davon kann das betreffende Grundstück auch schon zum jetzigen Zeitpunkt mit zwei Doppelhäusern bebaut werden; es bleibt den Antragstellern unbenommen, die Planung so zu gestalten, dass ggf. eine spätere Erweiterung möglich bleibt. (Erner) -2-