Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 641-06/K 28
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
104/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
24.10.2000
07.11.2000
28.11.2000
TOP: Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße;
hier:
Zustimmung der Gemeinde gemäß § 8 des Straßen- und Wegegesetzes NRW
I. Sach- und Rechtslage:
Bei den Straßenzügen „Drovestraße“, Teilstück von der L 249 bis Abzweig „Wehrstraße“, und der „Wehrstraße“
handelt es sich nach wie vor um eine Kreisstraße (K 28 alt), obwohl die Voraussetzungen zur Umstufung seit
Fertigstellung der K 29 n - Drove-Soller - seit vielen Jahren vorliegen.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Umstufungsverfahrens liegt beim bisherigen Baulastträger, somit dem
Kreis Düren. Der Kreis Düren beabsichtigt nunmehr das Umstufungsverfahren durchzuführen. Der Bauausschuss des
Kreises hat in seiner Sitzung am 19. 09. 2000 der vorgesehenen Abstufung zugestimmt. Mit Verfügung vom 28. 09.
2000 bittet der Landrat, nunmehr auch die politische Entscheidung der Gemeinde Kreuzau herbeizuführen.
Aus der Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, der Abstufung zuzustimmen.
Unabhängig vom Einverständnis der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW hat der bisherige
Straßenbaulastträger gemäß § 10 Abs. 4 a.a.O. dem neuen Straßenbaulastträger dafür einzustehen, dass sich die Straße
in einem der Verkehrssicherheit und der ordnungsgemäßen Unterhaltung entsprechenden Zustand befindet.
Da die OD Drove erhebliche bauliche Mängel aufweist, haben hierüber bereits Gespräche mit dem Kreis Düren
stattgefunden. Seitens des Kreises Düren wird vor Übernahme durch die Gemeinde ein Schadensbild durch ein
Ingenieurbüro erstellt, woraus sich eine Bestandserfassung und Begutachtung sowie Darstellung von
Sanierungsvorschägen ergeben. Danach werden Verhandlungen zwischen dem Kreis und der Gemeinde erfolgen
(gegebenenfalls über eine Abstandszahlung).
Sobald diese Unterlagen vorliegen, werde ich Ihnen diese selbstverständlich zur Entscheidung vorlegen.
Damit das notwendige Verfahren jedoch eingeleitet werden kann, ist es zunächst erforderlich, im Grundsatz der
Umstufung (Abstufung) zuzustimmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Nach erfolgter Umstufung sind alsdann zukünftig anfallende Unterhaltungsarbeiten innerhalb der OD Drove von der
Gemeinde zu tragen.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße wird gemäß § 8 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW zugestimmt.
Vor der förmlichen Umstufung ist jedoch Einvernehmen gemäß § 10 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes
NRW zu erzielen. Hierzu bedarf es eines ergänzenden Beschlusses.“
2
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: