Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße; hier: Zustimmung der Gemeinde gemäß § 8 des Straßen- und Wegegesetzes NRW)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße;

hier:	Zustimmung der Gemeinde gemäß § 8 des Straßen- und Wegegesetzes NRW) Allgemeine Vorlage (Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße;

hier:	Zustimmung der Gemeinde gemäß § 8 des Straßen- und Wegegesetzes NRW)

öffnen download melden Dateigröße: 12 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 641-06/K 28 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 104/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 24.10.2000 07.11.2000 28.11.2000 TOP: Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße; hier: Zustimmung der Gemeinde gemäß § 8 des Straßen- und Wegegesetzes NRW I. Sach- und Rechtslage: Bei den Straßenzügen „Drovestraße“, Teilstück von der L 249 bis Abzweig „Wehrstraße“, und der „Wehrstraße“ handelt es sich nach wie vor um eine Kreisstraße (K 28 alt), obwohl die Voraussetzungen zur Umstufung seit Fertigstellung der K 29 n - Drove-Soller - seit vielen Jahren vorliegen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Umstufungsverfahrens liegt beim bisherigen Baulastträger, somit dem Kreis Düren. Der Kreis Düren beabsichtigt nunmehr das Umstufungsverfahren durchzuführen. Der Bauausschuss des Kreises hat in seiner Sitzung am 19. 09. 2000 der vorgesehenen Abstufung zugestimmt. Mit Verfügung vom 28. 09. 2000 bittet der Landrat, nunmehr auch die politische Entscheidung der Gemeinde Kreuzau herbeizuführen. Aus der Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, der Abstufung zuzustimmen. Unabhängig vom Einverständnis der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW hat der bisherige Straßenbaulastträger gemäß § 10 Abs. 4 a.a.O. dem neuen Straßenbaulastträger dafür einzustehen, dass sich die Straße in einem der Verkehrssicherheit und der ordnungsgemäßen Unterhaltung entsprechenden Zustand befindet. Da die OD Drove erhebliche bauliche Mängel aufweist, haben hierüber bereits Gespräche mit dem Kreis Düren stattgefunden. Seitens des Kreises Düren wird vor Übernahme durch die Gemeinde ein Schadensbild durch ein Ingenieurbüro erstellt, woraus sich eine Bestandserfassung und Begutachtung sowie Darstellung von Sanierungsvorschägen ergeben. Danach werden Verhandlungen zwischen dem Kreis und der Gemeinde erfolgen (gegebenenfalls über eine Abstandszahlung). Sobald diese Unterlagen vorliegen, werde ich Ihnen diese selbstverständlich zur Entscheidung vorlegen. Damit das notwendige Verfahren jedoch eingeleitet werden kann, ist es zunächst erforderlich, im Grundsatz der Umstufung (Abstufung) zuzustimmen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Nach erfolgter Umstufung sind alsdann zukünftig anfallende Unterhaltungsarbeiten innerhalb der OD Drove von der Gemeinde zu tragen. III. Beschlussvorschlag: „Der Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße wird gemäß § 8 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zugestimmt. Vor der förmlichen Umstufung ist jedoch Einvernehmen gemäß § 10 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu erzielen. Hierzu bedarf es eines ergänzenden Beschlusses.“ 2 Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: