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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112 C, E.-Liblar, Bolzplatz; Vereinfachte Änderung "Jugendtreff")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112 C, E.-Liblar, Bolzplatz;
Vereinfachte Änderung "Jugendtreff") Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112 C, E.-Liblar, Bolzplatz;
Vereinfachte Änderung "Jugendtreff")

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 381/2013 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 16.08.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 10.09.2013 vorberatend Rat 24.09.2013 beschließend Ausschuss für Stadtentwicklung 19.11.2013 vorberatend Rat 10.12.2013 beschließend Betrifft: 06.11.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 112 C, E.-Liblar, Bolzplatz; Vereinfachte Änderung "Jugendtreff" Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gem. § 13 Baugesetzbuch wird beschlossen, den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 112 C, E.Liblar, Bolzplatz, in einem vereinfachten Verfahren zu ändern. Der Anlageplan und der Vorentwurf der Bebauungsplanänderung nebst Begründung sind Bestandteil des Beschlusses. Wesentliches Ziel der vereinfachten Änderung ist die Aufnahme der Zweckbestimmung: „Jugendtreff“ und „Streuobstwiese“ auf der bisher festgesetzten öffentlichen Grünfläche. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1und § 4 Abs.1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. BauGB abgesehen und eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt. Im Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen. Begründung: Der Jugendhilfeausschuss (10.07.2013) und der Ausschuss für Stadtentwicklung (10.09.2013) haben im Ergebnis der Beratungen zu V 55/2013 (Jugendtreff in Erftstadt-Liblar) beschlossen, für die Einrichtung eines Jugendtreffs in Liblar den Standort 2 (am südlichsten Ende des Bolzplatzes am Baugebiet Willy-Brandt-Straße) weiter zu verfolgen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, die notwendigen planungsrechtlichen Schritte einzuleiten. Der Standort der geplanten Jugendtreffs liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 112 C, E.-Liblar, Bolzplatz. Auf der Grundlage des o.a. Beschlusses und in Abstimmung mit dem Amt für Jugend, Familie und Soziales, dem Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft und der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises soll der Jugendtreff auf der im Bebauungsplan bisher für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Fläche eingerichtet werden (s. Anlageplan); damit liegt der Jugendtreff mehr als 150 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung an der Willy-Brandt-Straße entfernt. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Jugendtreffs ist eine Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans gem. § 13 Baugesetzbuch erforderlich. Im vereinfachten Verfahren soll gem. §13 BauGB eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt werden und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (Erner) -2-