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Bürgerantrag (Anregung bzgl. 1.) Versetzung der Bänke dem Marktplatz in Lechnenich und 2.) Alkoholverbot auf dem Marktplatz in Lechenich, außerhalb der Außengastronomie)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
20.11.2013
Erstellt
31.10.13, 15:08
Aktualisiert
20.11.13, 06:16
Bürgerantrag (Anregung bzgl. 1.)  Versetzung der Bänke dem Marktplatz in Lechnenich und 2.) Alkoholverbot auf dem Marktplatz in Lechenich, außerhalb der Außengastronomie) Bürgerantrag (Anregung bzgl. 1.)  Versetzung der Bänke dem Marktplatz in Lechnenich und 2.) Alkoholverbot auf dem Marktplatz in Lechenich, außerhalb der Außengastronomie)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 462/2013 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 -, - 32- Datum: 01.10.2013 gez. Böcking Amtsleiter gez. Wirtz, stellv. Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betriebsausschuss Straßen Betrifft: 11.11.2013 Datum Freigabe -100- Termin Bemerkungen 12.11.2013 vorberatend 20.11.2013 beschließend Anregung bzgl. 1.) Versetzung der Bänke dem Marktplatz in Lechnenich und 2.) Alkoholverbot auf dem Marktplatz in Lechenich, außerhalb der Außengastronomie Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag berührt den WP 2013 in Höhe von ca. 1000 €. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Die Stellplätze der Bänke wurden bereits in der ursprünglichen Planung des Marktplatzes geplant. Aufgrund der Festlegung eines denkmalgeschützten Bereiches ist eine grundlegende Umsetzung der Bänke auch unter diesen Gesichtspunkten zu beurteilen. Gleichfalls sollte eine Versetzung der Bänke den Wochenmarkt selbstverständlich nicht beeinträchtigen. Die von den Antragstellern dargestellten Probleme werden durch eine Entfernung der Bänke ggf. nur zu anderen Orten oder Sitzgelegenheiten verlagert und nicht grundsätzlich behoben. Die beantragte Versetzung oder der Wegfall der Bänke wird von dem Ortsbürgermeister nicht befürwortet. Zu 2. Der Platz vor Ihrem Geschäft am Markt, Lechenich, wird auch nach meinen Beobachtungen gelegentlich von Erwachsenen genutzt, die sich dort auf der Bank aufhalten und zum Teil auch Alkohol (überwiegend Bier) konsumieren. Die mit diesem Treffen einhergehenden Unterhaltungen werden durchaus schon mal deftiger geführt. Der Aufenthalt wird dann sicherlich subjektiv als unangenehm empfunden. Im Wesentlichen sind diese Ereignisse jedoch nicht häufig anzutreffen. , Über ein Alkoholverbot auf dem Markt Lechenich soll nun erreicht werden, dass die Behörde eine Möglichkeit hat dem oben beschriebenen Personenkreis den Aufenthalt am Markt zu verbieten, wenn sie Alkohol konsumieren möchten und bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld zu verhängen. Der Aufenthalt bei Alkoholkonsum kann nur dann verboten werden, wenn in einem Gesetz oder in einer Verordnung/Satzung etwas Entsprechendes geregelt ist oder geregelt wird. Auch ein Bußgeld benötigt eine gesetzliche Ermächtigung. Alkoholkonsum auf öffentlicher Fläche könnte zum Einen als verbotene Sondernutzung von öffentlichen Flächen gesehen werden – zum anderen könnte Alkoholkonsum einen Gefahrentatbestand darstellen, dem per Verordnung begegnet werden müsste. Zur Sondernutzung: Der Konsum von Alkohol durch erwachsene Personen ist auch in der Öffentlichkeit durch das verfassungsrechtliche Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn der Anblick anderen Personen nicht gefällt oder Gewerbetreibende sich beeinträchtigt fühlen. In das Grundrecht darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. So müsste bspw. Eine Grundlage im Straßen- und Wegegesetz NW vorhanden sein. Dies ist nicht der Fall, da Alkoholkonsum auf öffentlicher Verkehrsfläche keine Sondernutzung im Sinne straßenrechtlicher Bestimmungen darstellt, sondern sich vielmehr noch im Rahmen des Gemeingebrauchs von öffentlichen Verkehrsflächen hält. Dies gilt insbesondere für das bloße Niederlassen erwachsener Personen zum Alkoholgenuss. Zum Gefahrentatbestand: Um eine Verordnung zu erlassen, muss eine abstrakte Gefahr vorliegen. Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine generell-typische Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr per Rechtssatz zu bekämpfen. Das Verwaltungsgericht Baden Württemberg hat sich im Jahre 2009 ausgiebig mit der Rechtmäßigkeit von Verordnungen, die ein Alkoholverbot auf öffentlicher Verkehrsfläche beinhalteten, beschäftigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass Alkoholkonsum auf öffentlicher Verkehrsfläche keine abstrakte Gefahr darstellt, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential begründet. Der Verdacht oder die Besorgnis ist aber nicht ausreichend, um eine kommunale Verordnung zum Alkoholverbot regelmäßig und typischerweise erhebliche Rechtsverletzungen zur Folge hat. Alkoholgenuss führt nach kriminologischen Erkenntnissen nicht generell zu Aggressivität. Nach derzeitigem Wissensstand können Ursachenzusammenhänge zwischen Alkoholgenuss und Kriminalität, Aggressivität, Ordnungswidrigkeiten und damit Gefahrentatbeständen weder bejaht noch verneint werden. Kommunale Verordnungen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld sind daher rechtswidrig. Dem Antrag auf Einrichtung eines Alkoholverbotes kann daher nicht entsprochen werden. (Wirtz) -2-