Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
20.11.2013
Erstellt
31.10.13, 15:08
Aktualisiert
20.11.13, 06:16
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 462/2013
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 -, - 32- Datum: 01.10.2013
gez. Böcking
Amtsleiter
gez. Wirtz, stellv.
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
11.11.2013
Datum Freigabe -100-
Termin
Bemerkungen
12.11.2013
vorberatend
20.11.2013
beschließend
Anregung bzgl. 1.) Versetzung der Bänke dem Marktplatz in Lechnenich und 2.)
Alkoholverbot auf dem Marktplatz in Lechenich, außerhalb der Außengastronomie
Finanzielle Auswirkungen:
Der Antrag berührt den WP 2013 in Höhe von ca. 1000 €.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.
Die Stellplätze der Bänke wurden bereits in der ursprünglichen Planung des Marktplatzes geplant.
Aufgrund der Festlegung eines denkmalgeschützten Bereiches ist eine grundlegende Umsetzung
der Bänke auch unter diesen Gesichtspunkten zu beurteilen. Gleichfalls sollte eine Versetzung der
Bänke den Wochenmarkt selbstverständlich nicht beeinträchtigen.
Die von den Antragstellern dargestellten Probleme werden durch eine Entfernung der Bänke ggf.
nur zu anderen Orten oder Sitzgelegenheiten verlagert und nicht grundsätzlich behoben.
Die beantragte Versetzung oder der Wegfall der Bänke wird von dem Ortsbürgermeister nicht
befürwortet.
Zu 2.
Der Platz vor Ihrem Geschäft am Markt, Lechenich, wird auch nach meinen Beobachtungen
gelegentlich von Erwachsenen genutzt, die sich dort auf der Bank aufhalten und zum Teil auch
Alkohol (überwiegend Bier) konsumieren. Die mit diesem Treffen einhergehenden Unterhaltungen
werden durchaus schon mal deftiger geführt. Der Aufenthalt wird dann sicherlich subjektiv als
unangenehm empfunden. Im Wesentlichen sind diese Ereignisse jedoch nicht häufig anzutreffen.
, Über ein Alkoholverbot auf dem Markt Lechenich soll nun erreicht werden, dass die Behörde eine
Möglichkeit hat dem oben beschriebenen Personenkreis den Aufenthalt am Markt zu verbieten,
wenn sie Alkohol konsumieren möchten und bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld zu verhängen.
Der Aufenthalt bei Alkoholkonsum kann nur dann verboten werden, wenn in einem Gesetz oder in
einer Verordnung/Satzung etwas Entsprechendes geregelt ist oder geregelt wird. Auch ein
Bußgeld benötigt eine gesetzliche Ermächtigung.
Alkoholkonsum auf öffentlicher Fläche könnte zum Einen als verbotene Sondernutzung von
öffentlichen Flächen gesehen werden – zum anderen könnte Alkoholkonsum einen
Gefahrentatbestand darstellen, dem per Verordnung begegnet werden müsste.
Zur Sondernutzung: Der Konsum von Alkohol durch erwachsene Personen ist auch in der
Öffentlichkeit durch das verfassungsrechtliche Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
(Art. 2 Abs. 1 GG) gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn der Anblick anderen Personen nicht gefällt
oder Gewerbetreibende sich beeinträchtigt fühlen. In das Grundrecht darf nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. So müsste bspw. Eine Grundlage im Straßen- und
Wegegesetz NW vorhanden sein. Dies ist nicht der Fall, da Alkoholkonsum auf öffentlicher
Verkehrsfläche keine Sondernutzung im Sinne straßenrechtlicher Bestimmungen darstellt,
sondern sich vielmehr noch im Rahmen des Gemeingebrauchs von öffentlichen Verkehrsflächen
hält. Dies gilt insbesondere für das bloße Niederlassen erwachsener Personen zum
Alkoholgenuss.
Zum Gefahrentatbestand: Um eine Verordnung zu erlassen, muss eine abstrakte Gefahr
vorliegen. Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine generell-typische Betrachtung für bestimmte
Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese
Gefahr per Rechtssatz zu bekämpfen.
Das Verwaltungsgericht Baden Württemberg hat sich im Jahre 2009 ausgiebig mit der
Rechtmäßigkeit von Verordnungen, die ein Alkoholverbot auf öffentlicher Verkehrsfläche
beinhalteten, beschäftigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass Alkoholkonsum auf
öffentlicher Verkehrsfläche keine abstrakte Gefahr darstellt, sondern lediglich einen
Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential begründet. Der Verdacht oder die Besorgnis ist
aber nicht ausreichend, um eine kommunale Verordnung zum Alkoholverbot regelmäßig und
typischerweise erhebliche Rechtsverletzungen zur Folge hat.
Alkoholgenuss führt nach kriminologischen Erkenntnissen nicht generell zu Aggressivität. Nach
derzeitigem Wissensstand können Ursachenzusammenhänge zwischen Alkoholgenuss und
Kriminalität, Aggressivität, Ordnungswidrigkeiten und damit Gefahrentatbeständen weder bejaht
noch verneint werden.
Kommunale Verordnungen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld sind
daher rechtswidrig.
Dem Antrag auf Einrichtung eines Alkoholverbotes kann daher nicht entsprochen werden.
(Wirtz)
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