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Beschlussvorlage (Allgemeine Bediungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
40 kB
Datum
26.11.2014
Erstellt
13.11.14, 14:59
Aktualisiert
13.11.14, 14:59
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel - Der Bürgermeister - 53902 Bad Münstereifel Allgemeine Bedingungen für die Verpachtung stadteigener Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung § 1 Sicherheit 1. Auf Verlangen der Stadt muss der Pächter Sicherheit nach Absatz 2 – 8 leisten. 2. Der Pächter hat Sicherheit in Höhe von zwei Jahrespachtbeträgen zu leisten. 3. Die Sicherheit kann a) durch Benennung eines selbstschuldnerischen Bürgen oder b) durch Hinterlegung von Geld oder dem gleichstehenden Wertpapieren bei der zuständigen Stadtkasse Bad Münstereifel geleistet werden. 4. Mit Zustimmung des Rates der Stadt Bad Münstereifel kann auch auf andere Weise die erforderliche Sicherheit geleistet oder auf eine solche verzichtet werden. 5. Bestehen Zweifel an der Eignung des Bürgen, kann der Verhandlungsleiter dem Rat der Stadt Bad Münstereifel die Entscheidung überlassen. 6. Stirbt der Bürge oder verliert er auf andere Weise seine Eigenschaft als geeigneter Bürge, hat der Pächter innerhalb von vier Wochen einen neuen Bürgen zu bestellen. Findet der Pächter keinen geeigneten Bürgen, so kann er mit Zustimmung des Rates die Sicherheit auch in Geld, vergleichbaren Wertpapieren oder auf andere Weise leisten. 7. Leistet der Pächter innerhalb von vier Wochen keine neue Sicherheit, ist die Verpächterin berechtigt, den Vertrag zum Ablauf des Jahres zu kündigen. 8. Die vom Pächter gegebene Sicherheit haftet für alle Ansprüche der Verpächterin aus dem Pachtverhältnis. § 2 Grenzen, Beschaffenheit 1. Die Grundstücke werden in der Begrenzung verpachtet, die durch Steine, Gräben, Pfähle, Bäume oder Hecken kenntlich gemacht oder in den Akten und Plänen der Verpächterin beschrieben oder bezeichnet sind. 2. Für die Beschaffenheit der Grundstücke und den angegebenen Flächeninhalt leistet die Verpächterin keine Gewähr. 3. Stellt sich im Laufe des ersten Pachtjahres heraus, dass die tatsächliche Pachtfläche von der vertraglich vereinbarten um mindestens 5% abweicht, einigen sich die Parteien über einen dem tatsächlichen Flächeninhalt angemessenen Pachtzins. 4. Kommt eine Vereinbarung über den Pachtzins nicht zustande, hat jeder der Parteien das Recht, den Vertrag zum Schluss des laufenden Pachtjahres zu kündigen. 5. In diesem Fall gilt bis zur Kündigung der vertraglich vereinbarte Pachtpreis. § 3 Anfechtung des Pachtvertrages 1. Wegen Irrtums über die Lage, Grenzen und Beschaffenheit des Pachtloses kann der Pächter den Pachtvertrag nicht anfechten. 2. Auf mündliche Zusicherungen kann er sich nicht berufen, es sind lediglich die Bedingungen des Vertrages maßgebend. § 4 Tod des Pächters 1. Stirbt der Pächter, so sind die Erben wie auch die Verpächterin berechtigt, das Pachtverhältnis zum Ende des laufenden Pachtjahres mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Beträgt die Frist zum Ende des Pachtjahres weniger als sechs Monate, so ist die Kündigung nur zum Ende des folgenden Pachtjahres zulässig. 2. Sind die Erben zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtfläche nicht in der Lage, können sie die Pachtfläche während der Kündigungszeit mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bad Münstereifel an eine geeignete Person unterverpachten. Zusätzlich wird auf die Bestimmung in § 14 verwiesen. § 5 Grundstücksschutz 1. Der Pächter ist für die sorgfältige Erhaltung der Grenzen des Pachtgrundstückes und der vorhandenen Grenzzeichen verantwortlich. Werden Grenzzeichen beschädigt oder kommt ein solches abhanden, so hat er dies der städtischen Forstverwaltung sofort anzuzeigen. Die Stadtverwaltung ersetzt das fehlende oder beschädigte Grenzzeichen auf Kosten des Pächters, sofern ihm ein Verschulden nachzuweisen ist. 2. Der Pächter ist verpflichtet, die als Einfriedung vorhandenen Zäune sowie die Entwässerungsgraben ordnungsgemäß zu unterhalten. § 6 Beschädigung des Grundstückes durch Naturereignis 1. Haben verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, die maßgebenden Verhältnisse grundlegend nachhaltig geändert, kann der Pächter eine Änderung des Vertragsinhaltes verlangen. 2. Ist infolge der verwüstenden Naturereignisse das Interesse des Pächters an der Fortführung des Pachtvertrages fortgefallen, kann er den Pachtvertrag mit Ablauf des Pachtjahres schriftlich kündigen. § 7 Anderweitige Verwendung des Grundstückes 1. Die Verpächterin ist berechtigt, vor Ablauf der Pachtzeit Teile der Pachtfläche abzutrennen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt oder dem Wohl der Allgemeinheit dient oder für Zwecke der Stadtverwaltung erforderlich ist. 2. Die Parteien setzen einen neuen Pachtzins fest. 3. Beträgt die abgetrennte Fläche mehr als 1/10 der Gesamtfläche ist der Pächter berechtigt, den Vertrag zum Jahresende zu kündigen. § 8 Entnahme von Bodenbestandteilen Die Entnahme von Bodenbestandteilen ist dem Pächter unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung untersagt. § 9 Erhaltung der Kultur und des Kulturzustandes 1. Das Grundstück darf nur in der Kulturart benutzt werden, in der es dem Pächter übergeben wird. 2. Änderungen der Kulturart bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Verpächterin. 3. Das Grundstück muss in einem guten Kulturzustand erhalten werden. Der vorhandene Baum- und Strauchbestand ist pfleglich zu behandeln und vor Verlusten zu bewahren. 4. Der Pächter haftet für Schäden, die durch ihn oder sein Personal vorsätzlich oder fahrlässig an dem Baum- oder Strauchbestand verursacht werden. Schäden an dem Baum- oder Strauchbestand verpflichten den Pächter zu Schadensersatz. Die Höhe des Schadens wird auf Kosten des Pächters durch einen vereidigten Sachverständigen festgestellt. 5. Die in oder im Bereich geplanter Naturschutzgebiete liegenden Flächen sind unter Beachtung der von den Naturschutzbehörden festgelegten besonderen Auflagen, die in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung festgelegt sind, zu bewirtschaften. 6. Sofern sich der Pächter von Flächen, die außerhalb von Naturschutzgebieten liegen, am Mittelgebirgs-, Feuchtwiesen-, Ackerrandstreifen und anderen Programmen beteiligen möchte, hat er dies der Stadt Bad Münstereifel schriftlich mitzuteilen. § 10 Errichtung von Gebäuden 1. Der Pächter ist nicht berechtigt, Gebäude oder bauliche Vorrichtungen auf dem Pachtgrundstück zu errichten. Ebenfalls ist es ihm untersagt, Flutgräben und Fließgewässer zu stauen und als offene Viehtränke zu nutzen. Fließgewässer sind auszuzäunen. 2. Die Beauftragten der Verpächterin sind jederzeit berechtigt, die Pachtfläche zu betreten. § 11 Grabenreinigung und Wasserführung Die Vorflutgräben werden durch die Verpächterin gereinigt. Der Grabenauswurf ist durch den Pächter auf dem Pachtgrundstück möglichst gleichmäßig zu verteilen, sofern die Verpächterin dies verlangt. Der Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Wasser jederzeit schnellen Abfluss von seiner Parzelle findet. § 12 Wege 1. Die Benutzung von Wegen, die zur Bewirtschaftung anderer stadteigener Grundstücke erforderlich ist (Ein- und Austreiben von Weidevieh usw.), muss der Pächter ohne Entschädigung dulden. 2. Wo zur Auffahrt auf das Pachtgrundstück eine Überbrückung eines Wegeseitengrabens vorhanden ist, hat der Pächter diese Anlage, falls sie beschädigt ist, auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Vergütung wieder in Ordnung bringen zu lassen. 3. Liegt eine Pachtfläche innerhalb eines Wildgatters, so sind die Gattertore bei der Einund Ausfahrt zu schließen. § 13 Waldfrevel, Übertritt von Tieren Bei Beschädigung stadteigener Grundstücke durch Vieh gelten die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zur Regelung von Schadensersatz. Der Schaden wird durch die Stadtverwaltung festgestellt. § 14 Unterverpachtung 1. Eine Unterverpachtung bzw. Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen für jeden einzelnen Fall der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtverwaltung. 2. Der Pächter kann seinem selbstschuldnerischen Bürgen die Mitbenutzung des Pachtgrundstückes erlauben. Die Verpächterin hat das Recht, die Erlaubnis jederzeit zu widerrufen. 3. Der Pächter haftet für alle Handlungen des Bürgen 4. Einer Unterverpachtung gleichgeachtet wird die Beweidung mit Vieh, das dem Pächter zu mehr als der Hälfte nicht gehört. § 15 Jagd und Mitführung von Hunden 1. Der Pächter und seine Beauftragten dürfen Hunde auf dem Pachtgrundstück nur beaufsichtigt mitführen. 2. An Wald angrenzende Wiesen dürfen nicht mit Stacheldrahtzäunen versehen werden. 3. Der Pächter ist verpflichtet, die jagd- und forstrechtlichen Bestimmung zu beachten. Er ist verpflichtet darauf zu achten, dass auch seine Angehörigen und das Personal nicht gegen diese Bestimmungen verstoßen. Verletzt der Pächter seine Aufsichtspflicht, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 4. Verstößt der Pächter selbst vorsätzlich gegen die jagd- und forstrechtlichen Bestimmungen, ist die Verpächterin berechtigt, das Pachtverhältnis zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. § 16 Steuern, Abgaben, Lastenbeitrag 1. Grundsteuern und steuerliche Belastungen des Grund und Bodens durch den Bund oder das Land trägt die Verpächterin. 2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die Landwirtschaftskammerumlage und ähnliche Belastungen hat der Pächter zu tragen. 3. Die Stadt Bad Münstereifel kann die vom Pächter zu tragenden Beiträge und Abgaben pauschalieren. 4. Die Verpächterin kann die vom Pächter zu leistenden Beiträge in einer Summe mit dem Pachtzins in Rechnung stellen, ohne sie gesondert auszuweisen. § 17 Fälligkeit der Pachtzahlung Der Pachtzins ist nach dem Ablauf eines Pachtjahres am 1. Werktag des folgen Pachtjahres fällig. § 18 Verzug 1. Als Verzugszinsen sind 4 % über dem zur Zeit der Fälligkeit der Forderung geltenden Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen. 2. Ist der Pächter mit der Pachtzahlung länger als vier Wochen in Verzug, so kann die Verpächterin den Pachtvertrag fristlos kündigen. Sämtliche Kosten, die durch eine Neuverpachtung entstehen sowie evtl. Pachtausfälle gehen zu Lasten des Pächters. § 19 Haftung Die Stadt überlässt dem Pächter das Pachtgrundstück und dessen Einrichtungen in dem Zustand, in welchem es sich befindet. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück mit dessen Einrichtungen sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Pächter übernimmt die der Stadt obliegende Verkehrssicherungspflicht. Der Pächter stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Verpachtung der überlassenen Pachtgrundstücke und der Zugänge und Zufahrten zu den Pachtgrundstücken und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Pächter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Pächter auf Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Pächter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt. Der Pächter haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Grundstücken, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Pächter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder sonstiger Dritter eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen. § 20 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. H:\82\Forstbetrieb\Landverpachtung und Verwaltung\Vorlagen\Allgemeine Bedingungen.doc