Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
40 kB
Datum
26.11.2014
Erstellt
13.11.14, 14:59
Aktualisiert
13.11.14, 14:59
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Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel - Der Bürgermeister - 53902 Bad Münstereifel
Allgemeine Bedingungen für die Verpachtung stadteigener Grundstücke zur
landwirtschaftlichen Nutzung
§ 1 Sicherheit
1. Auf Verlangen der Stadt muss der Pächter Sicherheit nach Absatz 2 – 8 leisten.
2. Der Pächter hat Sicherheit in Höhe von zwei Jahrespachtbeträgen zu leisten.
3. Die Sicherheit kann
a) durch Benennung eines selbstschuldnerischen Bürgen oder
b) durch Hinterlegung von Geld oder dem gleichstehenden Wertpapieren bei der
zuständigen Stadtkasse Bad Münstereifel geleistet werden.
4. Mit Zustimmung des Rates der Stadt Bad Münstereifel kann auch auf andere Weise
die erforderliche Sicherheit geleistet oder auf eine solche verzichtet werden.
5. Bestehen Zweifel an der Eignung des Bürgen, kann der Verhandlungsleiter dem Rat
der Stadt Bad Münstereifel die Entscheidung überlassen.
6. Stirbt der Bürge oder verliert er auf andere Weise seine Eigenschaft als geeigneter
Bürge, hat der Pächter innerhalb von vier Wochen einen neuen Bürgen zu bestellen.
Findet der Pächter keinen geeigneten Bürgen, so kann er mit Zustimmung des Rates
die Sicherheit auch in Geld, vergleichbaren Wertpapieren oder auf andere Weise
leisten.
7. Leistet der Pächter innerhalb von vier Wochen keine neue Sicherheit, ist die
Verpächterin berechtigt, den Vertrag zum Ablauf des Jahres zu kündigen.
8. Die vom Pächter gegebene Sicherheit haftet für alle Ansprüche der Verpächterin aus
dem Pachtverhältnis.
§ 2 Grenzen, Beschaffenheit
1. Die Grundstücke werden in der Begrenzung verpachtet, die durch Steine, Gräben,
Pfähle, Bäume oder Hecken kenntlich gemacht oder in den Akten und Plänen der
Verpächterin beschrieben oder bezeichnet sind.
2. Für die Beschaffenheit der Grundstücke und den angegebenen Flächeninhalt leistet
die Verpächterin keine Gewähr.
3. Stellt sich im Laufe des ersten Pachtjahres heraus, dass die tatsächliche Pachtfläche
von der vertraglich vereinbarten um mindestens 5% abweicht, einigen sich die
Parteien über einen dem tatsächlichen Flächeninhalt angemessenen Pachtzins.
4. Kommt eine Vereinbarung über den Pachtzins nicht zustande, hat jeder der Parteien
das Recht, den Vertrag zum Schluss des laufenden Pachtjahres zu kündigen.
5. In diesem Fall gilt bis zur Kündigung der vertraglich vereinbarte Pachtpreis.
§ 3 Anfechtung des Pachtvertrages
1. Wegen Irrtums über die Lage, Grenzen und Beschaffenheit des Pachtloses kann der
Pächter den Pachtvertrag nicht anfechten.
2. Auf mündliche Zusicherungen kann er sich nicht berufen, es sind lediglich die
Bedingungen des Vertrages maßgebend.
§ 4 Tod des Pächters
1. Stirbt der Pächter, so sind die Erben wie auch die Verpächterin berechtigt, das
Pachtverhältnis zum Ende des laufenden Pachtjahres mit einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist zu kündigen. Beträgt die Frist zum Ende des Pachtjahres weniger als
sechs Monate, so ist die Kündigung nur zum Ende des folgenden Pachtjahres
zulässig.
2. Sind die Erben zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtfläche nicht in der
Lage, können sie die Pachtfläche während der Kündigungszeit mit schriftlicher
Zustimmung der Stadt Bad Münstereifel an eine geeignete Person unterverpachten.
Zusätzlich wird auf die Bestimmung in § 14 verwiesen.
§ 5 Grundstücksschutz
1. Der Pächter ist für die sorgfältige Erhaltung der Grenzen des Pachtgrundstückes und
der vorhandenen Grenzzeichen verantwortlich. Werden Grenzzeichen beschädigt
oder kommt ein solches abhanden, so hat er dies der städtischen Forstverwaltung
sofort anzuzeigen. Die Stadtverwaltung ersetzt das fehlende oder beschädigte
Grenzzeichen auf Kosten des Pächters, sofern ihm ein Verschulden nachzuweisen
ist.
2. Der Pächter ist verpflichtet, die als Einfriedung vorhandenen Zäune sowie die
Entwässerungsgraben ordnungsgemäß zu unterhalten.
§ 6 Beschädigung des Grundstückes durch Naturereignis
1. Haben verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich
ist, die maßgebenden Verhältnisse grundlegend nachhaltig geändert, kann der
Pächter eine Änderung des Vertragsinhaltes verlangen.
2. Ist infolge der verwüstenden Naturereignisse das Interesse des Pächters an der
Fortführung des Pachtvertrages fortgefallen, kann er den Pachtvertrag mit Ablauf des
Pachtjahres schriftlich kündigen.
§ 7 Anderweitige Verwendung des Grundstückes
1. Die Verpächterin ist berechtigt, vor Ablauf der Pachtzeit Teile der Pachtfläche
abzutrennen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt oder dem Wohl der
Allgemeinheit dient oder für Zwecke der Stadtverwaltung erforderlich ist.
2. Die Parteien setzen einen neuen Pachtzins fest.
3. Beträgt die abgetrennte Fläche mehr als 1/10 der Gesamtfläche ist der Pächter
berechtigt, den Vertrag zum Jahresende zu kündigen.
§ 8 Entnahme von Bodenbestandteilen
Die Entnahme von Bodenbestandteilen ist dem Pächter unter Androhung strafrechtlicher
Verfolgung untersagt.
§ 9 Erhaltung der Kultur und des Kulturzustandes
1. Das Grundstück darf nur in der Kulturart benutzt werden, in der es dem Pächter
übergeben wird.
2. Änderungen der Kulturart bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch
die Verpächterin.
3. Das Grundstück muss in einem guten Kulturzustand erhalten werden. Der
vorhandene Baum- und Strauchbestand ist pfleglich zu behandeln und vor Verlusten
zu bewahren.
4. Der Pächter haftet für Schäden, die durch ihn oder sein Personal vorsätzlich oder
fahrlässig an dem Baum- oder Strauchbestand verursacht werden. Schäden an dem
Baum- oder Strauchbestand verpflichten den Pächter zu Schadensersatz. Die Höhe
des Schadens wird auf Kosten des Pächters durch einen vereidigten
Sachverständigen festgestellt.
5. Die in oder im Bereich geplanter Naturschutzgebiete liegenden Flächen sind unter
Beachtung der von den Naturschutzbehörden festgelegten besonderen Auflagen, die
in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung festgelegt sind, zu bewirtschaften.
6. Sofern sich der Pächter von Flächen, die außerhalb von Naturschutzgebieten liegen,
am Mittelgebirgs-, Feuchtwiesen-, Ackerrandstreifen und anderen Programmen
beteiligen möchte, hat er dies der Stadt Bad Münstereifel schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Errichtung von Gebäuden
1. Der Pächter ist nicht berechtigt, Gebäude oder bauliche Vorrichtungen auf dem
Pachtgrundstück zu errichten. Ebenfalls ist es ihm untersagt, Flutgräben und
Fließgewässer zu stauen und als offene Viehtränke zu nutzen.
Fließgewässer sind auszuzäunen.
2. Die Beauftragten der Verpächterin sind jederzeit berechtigt, die Pachtfläche zu
betreten.
§ 11 Grabenreinigung und Wasserführung
Die Vorflutgräben werden durch die Verpächterin gereinigt. Der Grabenauswurf ist durch den
Pächter auf dem Pachtgrundstück möglichst gleichmäßig zu verteilen, sofern die
Verpächterin dies verlangt.
Der Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Wasser jederzeit schnellen Abfluss von
seiner Parzelle findet.
§ 12 Wege
1. Die Benutzung von Wegen, die zur Bewirtschaftung anderer stadteigener
Grundstücke erforderlich ist (Ein- und Austreiben von Weidevieh usw.), muss der
Pächter ohne Entschädigung dulden.
2. Wo zur Auffahrt auf das Pachtgrundstück eine Überbrückung eines
Wegeseitengrabens vorhanden ist, hat der Pächter diese Anlage, falls sie beschädigt
ist, auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Vergütung wieder in Ordnung bringen
zu lassen.
3. Liegt eine Pachtfläche innerhalb eines Wildgatters, so sind die Gattertore bei der Einund Ausfahrt zu schließen.
§ 13 Waldfrevel, Übertritt von Tieren
Bei Beschädigung stadteigener Grundstücke durch Vieh gelten die einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen zur Regelung von Schadensersatz.
Der Schaden wird durch die Stadtverwaltung festgestellt.
§ 14 Unterverpachtung
1. Eine Unterverpachtung bzw. Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht zulässig.
Ausnahmen bedürfen für jeden einzelnen Fall der vorherigen schriftlichen
Genehmigung durch die Stadtverwaltung.
2. Der Pächter kann seinem selbstschuldnerischen Bürgen die Mitbenutzung des
Pachtgrundstückes erlauben. Die Verpächterin hat das Recht, die Erlaubnis jederzeit
zu widerrufen.
3. Der Pächter haftet für alle Handlungen des Bürgen
4. Einer Unterverpachtung gleichgeachtet wird die Beweidung mit Vieh, das dem
Pächter zu mehr als der Hälfte nicht gehört.
§ 15 Jagd und Mitführung von Hunden
1. Der Pächter und seine Beauftragten dürfen Hunde auf dem Pachtgrundstück nur
beaufsichtigt mitführen.
2. An Wald angrenzende Wiesen dürfen nicht mit Stacheldrahtzäunen versehen
werden.
3. Der Pächter ist verpflichtet, die jagd- und forstrechtlichen Bestimmung zu beachten.
Er ist verpflichtet darauf zu achten, dass auch seine Angehörigen und das Personal
nicht gegen diese Bestimmungen verstoßen. Verletzt der Pächter seine
Aufsichtspflicht, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
4. Verstößt der Pächter selbst vorsätzlich gegen die jagd- und forstrechtlichen
Bestimmungen, ist die Verpächterin berechtigt, das Pachtverhältnis zum Ende des
Pachtjahres zu kündigen.
§ 16 Steuern, Abgaben, Lastenbeitrag
1. Grundsteuern und steuerliche Belastungen des Grund und Bodens durch den Bund
oder das Land trägt die Verpächterin.
2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die
Landwirtschaftskammerumlage und ähnliche Belastungen hat der Pächter zu tragen.
3. Die Stadt Bad Münstereifel kann die vom Pächter zu tragenden Beiträge und
Abgaben pauschalieren.
4. Die Verpächterin kann die vom Pächter zu leistenden Beiträge in einer Summe mit
dem Pachtzins in Rechnung stellen, ohne sie gesondert auszuweisen.
§ 17 Fälligkeit der Pachtzahlung
Der Pachtzins ist nach dem Ablauf eines Pachtjahres am 1. Werktag des folgen Pachtjahres
fällig.
§ 18 Verzug
1. Als Verzugszinsen sind 4 % über dem zur Zeit der Fälligkeit der Forderung geltenden
Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen.
2. Ist der Pächter mit der Pachtzahlung länger als vier Wochen in Verzug, so kann die
Verpächterin den Pachtvertrag fristlos kündigen. Sämtliche Kosten, die durch eine
Neuverpachtung entstehen sowie evtl. Pachtausfälle gehen zu Lasten des Pächters.
§ 19 Haftung
Die Stadt überlässt dem Pächter das Pachtgrundstück und dessen Einrichtungen in dem
Zustand, in welchem es sich befindet. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück mit
dessen Einrichtungen sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils
vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen
Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass
schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
Der Pächter übernimmt die der Stadt obliegende Verkehrssicherungspflicht.
Der Pächter stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten,
Mitglieder oder Beauftragten und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang
mit der Verpachtung der überlassenen Pachtgrundstücke und der Zugänge und Zufahrten zu
den Pachtgrundstücken und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Der Pächter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt, soweit
der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die
Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen.
Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Pächter auf Geltendmachung von
Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der
Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Der Pächter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt
werden. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin
für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
Der Pächter haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Grundstücken,
Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses
Vertrages entstehen.
Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Pächter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern,
Beauftragten oder sonstiger Dritter eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit
des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.
H:\82\Forstbetrieb\Landverpachtung und Verwaltung\Vorlagen\Allgemeine Bedingungen.doc