Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Entsendung der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in die Verbandsversammlung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
131 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
06.02.13, 18:25
Aktualisiert
06.02.13, 18:25
Sitzungsvorlage (Entsendung der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in die Verbandsversammlung) Sitzungsvorlage (Entsendung der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in die Verbandsversammlung) Sitzungsvorlage (Entsendung der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in die Verbandsversammlung) Sitzungsvorlage (Entsendung der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in die Verbandsversammlung)

öffnen download melden Dateigröße: 131 kB

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1032-15 Mu. Jülich, 18.01.2013 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 40/2013 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 14.02.2013 TOP Ergebnisse Entsendung der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in die Verbandsversammlung Anlg.: - 1 I 30 SD.Net Beschlussentwurf: 1. Für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur werden seitens der Stadt Jülich für die im Juni 2013 beginnende 5-jährige Amtszeit folgende Delegierte benannt: 1. Bürgermeister Heinrich Stommel 2. ___________________________ 3. ___________________________ 2. Seitens der Stadt Jülich wird für ihre Beitragsteileinheit von 0,8857 als Wahlvorschlag für einen weiteren Delegierten für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur vorgeschlagen: 4. ___________________________ Begründung: Die fünfjährige Amtszeit der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in der Verbandsversammlung endet am 16.06.2013. Die konstituierende Sitzung der neu zu bildenden Verbandsversammlung ist für Montag, den 17.06.2013 vorgesehen. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit der Delegierten sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen. Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur wurde mit Schreiben vom02.01.2013 (eingegangen am 03.01.2013) das Wahlverfahren für die Delegierten eingeleitet. Die Sitzungsvorlage wird dem Stadtrat jedoch bereits jetzt zur Entscheidung vorgelegt, da die Wahlvorschläge für die Besetzung der Delegierten, die auf Grund der Zusammenlegung der Beitragsteileinheiten zu wählen sind, binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Aufforderung durch den Vorsitzenden des Verbandsrates, eingereicht werden müssen; dies gilt auch für die Entscheidung gem. Ziffer 2 des Beschlussvorschlages, einen Wahlvorschlag nicht einzureichen. Es wird als sinnvoll angesehen, in der Sitzung des Stadtrates am 14.02.2013 ebenfalls bereits die Delegierten für die Verbandsversammlung zu benennen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des Eifel-RurVG die Benennung von stellvertretenden Delegierten nicht vorgesehen ist. Derzeit sind seitens der Stadt Jülich folgende Delegierte benannt: 1. Bürgermeister Heinrich Stommel 2. Stadtverordneter Wolfgang Gunia 3. Stadtverordneter Harald Garding 4. Stadtverordnete Emily Willkomm-Laufs Die Anzahl der zu benennenden Delegierten für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur richtet sich nach dem Anteil der geleisteten Mitgliedsbeiträge. Der Stadt Jülich verfügt in der laufenden Wahlperiode auf Grund der Beitragseinheit von 4,1925 über vier Delegiertensitze. In der kommenden Wahlperiode beträgt die Beitragseinheit auf Grund des Mittelwerts der gezahlten Beiträge 3,8857. Die Zahl der auf Grund voller Beitragseinheiten zu entsendenden Delegierten verringert sich somit auf drei. Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder in Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat hierbei so viele Delegierte, wie sie mit den zusammengelegten Beitragsteileinheiten volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Die Beitragsteileinheit der Stadt Jülich von 0,8857 ist in die Mitgliedergruppe 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) eingebracht. Der Vorsitzende des Verbandsrates gibt den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten schriftlich bekannt, verbunden mit der Aufforderung, ihm binnen einer Ausschussfrist von sechs Wochen Wahlvorschläge für die Stimmgruppe einzureichen. In der Vergangenheit ist auf Grund der geringen Beitragsteileinheit der Stadt Jülich von 0,1925 ein Wahlvorschlag für die Stimmgruppe nicht unterbreitet worden. Mit der Beitragsteileinheit wurden die Kommunen im Kreis Düren unterstützt, die keinen Delegierten entsenden konnten. Da die Beitragsteileinheit nunmehr 0,8857 beträgt ist beabsichtigt, einen Wahlvorschlag für einen vierten Delegierten einzureichen. Sitzungsvorlage 40/2013 Seite 2 Werden nicht mehr Wahlvorschläge eingereicht, als Delegierte zu wählen sind, gelten die Delegierten als gewählt. Werden mehr Delegierte vorgeschlagen, wird eine schriftliche Wahl eingeleitet. Jedes Mitglied hat bei der Wahl in seiner Stimmgruppe so viele Stimmen, wie seine Beitragsteileinheit in Euro beträgt. Die Wahl geschieht mit einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Wahlunterlagen durch Rücksendung der Stimmzettel. Die Auswertung der Wahl erfolgt im Beisein von zwei Mitgliedern der betreffenden Stimmgruppe, die der Vorsitzende des Verbandsrates beruft. Benennung der Delegierten und Unterbreitung des Wahlvorschlags Gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 113 GO NRW werden die Vertreter der Gemeinde, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Rat bestellt. Sofern mehrere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazuzählen. Die Vertreter der Gemeinde sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden; sie haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. § 50 Abs. 4 GO NRW bestimmt für den Fall, dass wenn zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder zu bestellen oder vorzuschlagen sind, das Verfahren für die Besetzung von Ausschusssitzen entsprechend anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass ein einstimmiger Beschluss des Rates über die Annahme eines Wahlvorschlages ausreichend ist, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Für das Benennungsverfahren gilt: Delegierte oder Delegierter kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitglieds angehört (§ 13 Abs. 1 Eifel-RurVG). Weder bestellte Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW noch sachkundige Einwohner i. S. v. § 58 Abs. 4 GO NRW sind im verbandsgesetzlichen Sinne vertretungsberechtigt. Sachkundige Einwohner gehören in dieser Funktion auch nicht einem Organ eines Mitglieds (wie u.a. dem Rat einer Gemeinde) an. Anders ist dies wiederum bei einem sachkundigen Bürger zu sehen, der Mitglied eines Betriebsausschusses einer Kommune ist, da er insoweit zugleich Mitglied eines Gemeindeorgans ist. Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte, die in den Stimmgruppen gewählt werden (§ 13 Abs. 2 Eiifel-RurVG). Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muss einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören (§ 13 Abs. 5 Eifel-RurVG). Wie oben dargelegt, gilt dies auch für die in den Stimmgruppen zu wählenden Delegierten nach Beitragsteileinheiten. Die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreter der VerwalSitzungsvorlage 40/2013 Seite 3 tung treten so lange zugunsten der Vertreter der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht (§ 5 Abs. 7 S. 3 der Satzung). Die Berechnung der Beitragseinheiten bzw. der Beitragsteileinheiten der Mitgliedsgruppe 1 – kreisfreie und kreisangehörige Städte und Gemeinden ist der Vorlage als Anlage beigefügt. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: X nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja X nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 40/2013 X nein nein Seite 4