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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 3/2013)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
178 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
11.01.13, 12:21
Aktualisiert
11.01.13, 12:21
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Inhalt der Datei

Anlage 1 Entwurf der Satzung für die Volkshochschule Jülicher Land (Änderungen gegenüber der Fassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Jülich vom 16.3.2005 in Fettdruck) Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432) und des § 4, Abs. 3 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) vom 31.7. 1974 in der Neufassung vom 14.April 2000 (GV NW S. 390) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 14.2.2013 folgende Satzung für die Volkshochschule Jülicher Land beschlossen: §1 Name, Zuständigkeit und Sitz Die Stadt Jülich ist Träger der kommunalen Volkshochschule mit dem Namen „Volkshochschule Jülicher Land“. Sie versorgt die Stadt Jülich und durch Aufgabenübertragung im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen die Kommunen Aldenhoven, Linnich und Titz mit Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung. Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Jülich und unterhält Zweigstellen in Aldenhoven, Linnich und Titz. §2 Rechtscharakter Die Volkshochschule ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung NW. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind für alle zugänglich, bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden. §3 Aufgaben der Volkshochschule (1) Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des 1. WbG. (2) Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral und ungebunden und unabhängig von Gruppeninteressen. (3) Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gerichtet (§ 2 Abs. 2, Satz 3 1. WbG). Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule Lehrveranstaltungen entsprechend dem Bedarf nach den Bestimmungen des 1. WbG an. §4 Träger und Weiterbildungseinrichtung (1) Der Träger legt nach Anhörung der Volkshochschule die Grundsätze für die Arbeit der Volkshochschule fest. Im Rahmen dieser Grundsätze hat die Volkshochschule das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung. Den Dozentinnen und Dozenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet, sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (§ 4, Abs. 2 WbG). (2) Alle wichtigen Entscheidungen des Trägers, die die Volkshochschule betreffen, erfolgen nach Anhörung der Volkshochschule. §5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Die Leiterin / der Leiter der Volkshochschule, die hauptamtlichen bzw. hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule sind Bedienstete der Stadt Jülich (§ 12, Abs. 2 WbG). (2) Die Arbeit in den Zweigstellen wird von einer Zweigstellenleiterin/einem Zweigstellenleiter unterstützt. Sie/er arbeitet eng mit der hauptberuflichen VHSLeiterin/dem hauptberuflichen VHS-Leiter unter dessen Gesamtverantwortung zusammen. Die Bestellung der Zweigstellenleiterin/ des Zweigstellenleiters obliegt den jeweiligen Kommunen im Einvernehmen mit der Stadt Jülich. §6 VHS – Leiterin / Leiter (1) Die Volkshochschule wird durch eine/n hauptamtliche/n bzw. hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin / Mitarbeiterin geleitet (§12, Abs. 3 WbG). Sie / er ist verantwortlich für die Arbeit der Volkshochschule. (2) Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter hat vorzubereiten und durchzuführen: a) Planung des Weiterbildungsangebotes und die Erstellung des ArbeitsProgramms nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung b) Leitung und Durchführung der Weiterbildungsangebote gemäß ArbeitsProgramm c) Einführung und Fortentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems d) Verpflichtung der freiberuflichen VHS-Dozentinnen und Dozenten sowie des sonstigen nicht hauptberuflichen Personals e) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung f) Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages (Produktgruppe Volkshochschule) g) Verfügung über die im Haushaltsplan für den Betrieb der Volkshochschule bereitgestellten Mittel nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen h) Verwaltung der Räume, Ausstattung und Einrichtung der Volkshochschule i) Ausübung des Hausrechts im Auftrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (3) Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter ist Vorgesetzte/r der hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zur Planung und Durchführung des Programms und aller damit verbundenen Aufgaben führt sie / er regelmäßig Besprechungen mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Verwaltungsdienst durch. §7 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Nach Maßgabe des Stellenplans und unter Beteiligung der VHS-Leiterin / des VHSLeiters werden hauptamtliche / hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben sind sie für die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen verantwortlich. (2) Lehrveranstaltungen können entsprechend vorgebildeten Dozentinnen und Dozenten übertragen werden. Ihre Aufgaben richten sich nach der mit ihnen geschlossenen Vereinbarung. §8 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule wird zwischen dem Träger und der Teilnehmerin / dem Teilnehmer privatrechtlich geregelt. (2) Für die Teilnahme kann ein privatrechtliches Entgelt nach Maßgabe einer Entgeltordnung erhoben werden. (3) Die Volkshochschule haftet lediglich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen und bestehenden Versicherungen der Stadt Jülich. Im übrigen übernimmt die Volkshochschule keine Haftung für Verluste oder den Ausfall oder die verspätete Durchführung von Veranstaltungen. Die Teilnahme an Führungen usw. erfolgt auf eigene Gefahr. (4) Die Hausordnung der jeweils benutzten Räumlichkeiten ist für die Teilnahme an Volkshochschulveranstaltungen verbindlich. §9 Volkshochschulkonferenz (1) Die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Volkshochschule an der Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt in der Volkshochschulkonferenz. (2) Die VHS-Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sich an die Leiterin / den Leiter der Volkshochschule oder über die Leiterin / den Leiter an den Träger richten. (3) Zu den Empfehlungen gehören insbesondere Vorschläge zu den im Qualitätsmanagementsystem der Volkshochschule genannten Qualitätsbereiche. § 10 Mitglieder und Arbeitsweise der Volkshochschulkonferenz (1) Mitglieder der VHS-Konferenz sind: a) Die Leiterin / der Leiter der Volkshochschule als Vorsitzender/ Vorsitzende b) Die hauptamtlichen / hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter c) Eine Vertreterin / ein Vertreter der Dozentinnen / Dozenten d) Eine Vertreterin / ein Vertreter der Teilnehmerinnen/Teilnehmer e) Eine Vertreterin / ein Vertreter der sonstigen hauptamtlichen / hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter f) Die Zweigstellenleiterin/ der Zweigstellenleiter der Zweigstellen Aldenhoven, Linnich und Titz (2) Die Dozentinnen und Dozenten wählen in einer Versammlung für die Dauer eines Jahres ihre Vertreterin /ihren Vertreter und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter für die Volkshochschulkonferenz. Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter lädt zu der Versammlung ein, die einmal jährlich stattfindet. (3) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen der Volkshochschule (mit Ausnahme von Einzelveranstaltungen) haben das Recht, für die Dauer eines Jahres eine Kurssprecherin / einen Kurssprecher ihres jeweiligen Kurses zu wählen. Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher wählen in einer Versammlung eine Vertreterin / einen Vertreter und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter für die Volkshochschulkonferenz. Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter lädt zu der Versammlung ein, die einmal jährlich stattfindet. (4) Die sonstigen hauptamtlichen /hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen für die Dauer eines Jahres eine Vertreterin / einen Vertreter und deren/dessen Stellvertreterin / Stellvertreter für die Volkshochschulkonferenz. (5) Die Zugehörigkeit zur Volkshochschulkonferenz endet durch Zeitablauf der Wahlperiode, sofern eine Wiederwahl nicht stattfindet. Sie erlischt mit dem Ausscheiden aus der Volkshochschule. (6) Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter lädt zur VHS-Konferenz ein, die einmal jährlich stattfindet. Eine Konferenz findet auch dann statt, wenn sie von mindestens einer Mitgliedergruppe gemäß § 10, Abs. 1, a) – e) gefordert wird. (7) Die Volkshochschulkonferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der VHS-Konferenz. (8) Trifft die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter eine Entscheidung, die mit der Empfehlung der Konferenz nicht übereinstimmt, so ist sie/er verpflichtet, ihre/seine Entscheidung der VHS-Konferenz zu erläutern. (9) Zu den Sitzungen der VHS-Konferenz ist die Vertreterin / der Vertreter des Trägers einzuladen. Sie / er nimmt mit beratender Stimme teil. § 11 Versammlung der freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten (1) Die Dozentinnen und Dozenten der Volkshochschule treten, soweit sie Kurse leiten, einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen. (2) Die Versammlung hat folgende Aufgaben: 1. Beratung von Anregungen für die Volkshochschulkonferenz 2. Wahl der Vertreterin/des Vertreters und deren/dessen Stellvertreter nach Maßgabe des § 10 (2) dieser Satzung. § 12 Versammlung der sonstigen hauptamtlichen/ hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Die sonstigen hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule treten einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen. (2) Die Versammlung hat folgende Aufgaben: 1. Beratung und Anregungen für die Volkshochschulkonferenz 2. Wahl einer Vertreterin / eines Vertreters nach Maßgabe des § 10 (4) dieser Satzung. § 13 Aufgaben der Kurssprecherinnen und Kurssprecher und ihre Versammlung (1) Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher haben folgende Aufgaben: 1. Wahrnehmung der Interessen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer gegenüber der Kursleiterin / dem Kursleiter 2. Vertretung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer in der Versammlung der Kurssprecherinnen und Kurssprecher (2) Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher treten einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen. (3) Die Versammlung hat folgende Aufgaben: 1. Beratung von Anregungen für die VHS-Konferenz 2. Wahl der Vertreterin / des Vertreters und deren / dessen Stellvertreter/in nach Maßgabe des § 10 (3) dieser Satzung § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.03.2013 in Kraft.