Daten
Kommune
Jülich
Größe
178 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
11.01.13, 12:21
Aktualisiert
11.01.13, 12:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Entwurf der
Satzung für die Volkshochschule Jülicher Land
(Änderungen gegenüber der Fassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Jülich
vom 16.3.2005 in Fettdruck)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432) und des
§ 4, Abs. 3 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande
Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) vom 31.7. 1974 in der Neufassung vom
14.April 2000 (GV NW S. 390) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 14.2.2013
folgende Satzung für die Volkshochschule Jülicher Land beschlossen:
§1
Name, Zuständigkeit und Sitz
Die Stadt Jülich ist Träger der kommunalen Volkshochschule mit dem Namen
„Volkshochschule Jülicher Land“. Sie versorgt die Stadt Jülich und durch
Aufgabenübertragung im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen die
Kommunen Aldenhoven, Linnich und Titz mit Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung.
Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Jülich und unterhält Zweigstellen in Aldenhoven,
Linnich und Titz.
§2
Rechtscharakter
Die Volkshochschule ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung
im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung NW. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen
sind für alle zugänglich, bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme
von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
§3
Aufgaben der Volkshochschule
(1) Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des 1. WbG.
(2) Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen
nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder
Berufsausbildung. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral und
ungebunden und unabhängig von Gruppeninteressen.
(3) Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung
vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen,
Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gerichtet (§
2 Abs. 2, Satz 3 1. WbG). Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule
Lehrveranstaltungen entsprechend dem Bedarf nach den Bestimmungen des 1. WbG
an.
§4
Träger und Weiterbildungseinrichtung
(1) Der Träger legt nach Anhörung der Volkshochschule die Grundsätze für die Arbeit der
Volkshochschule fest. Im Rahmen dieser Grundsätze hat die Volkshochschule das
Recht auf selbständige Lehrplangestaltung. Den Dozentinnen und Dozenten wird die
Freiheit der Lehre gewährleistet, sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (§
4, Abs. 2 WbG).
(2) Alle wichtigen Entscheidungen des Trägers, die die Volkshochschule betreffen,
erfolgen nach Anhörung der Volkshochschule.
§5
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Leiterin / der Leiter der Volkshochschule, die hauptamtlichen bzw.
hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige hauptberufliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule sind Bedienstete der Stadt
Jülich (§ 12, Abs. 2 WbG).
(2) Die Arbeit in den Zweigstellen wird von einer Zweigstellenleiterin/einem
Zweigstellenleiter unterstützt. Sie/er arbeitet eng mit der hauptberuflichen VHSLeiterin/dem hauptberuflichen VHS-Leiter unter dessen Gesamtverantwortung
zusammen. Die Bestellung der Zweigstellenleiterin/ des Zweigstellenleiters obliegt
den jeweiligen Kommunen im Einvernehmen mit der Stadt Jülich.
§6
VHS – Leiterin / Leiter
(1) Die Volkshochschule wird durch eine/n hauptamtliche/n bzw. hauptberuflichen
pädagogischen Mitarbeiterin / Mitarbeiterin geleitet (§12, Abs. 3 WbG). Sie / er ist
verantwortlich für die Arbeit der Volkshochschule.
(2) Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter hat vorzubereiten und durchzuführen:
a) Planung des Weiterbildungsangebotes und die Erstellung des ArbeitsProgramms nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung
b) Leitung und Durchführung der Weiterbildungsangebote gemäß ArbeitsProgramm
c) Einführung und Fortentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems
d) Verpflichtung der freiberuflichen VHS-Dozentinnen und Dozenten sowie des
sonstigen nicht hauptberuflichen Personals
e) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
f) Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages (Produktgruppe Volkshochschule)
g) Verfügung über die im Haushaltsplan für den Betrieb der Volkshochschule
bereitgestellten Mittel nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen
h) Verwaltung der Räume, Ausstattung und Einrichtung der Volkshochschule
i) Ausübung des Hausrechts im Auftrag des Bürgermeisters/der
Bürgermeisterin
(3) Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter ist Vorgesetzte/r der
hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Volkshochschule sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den
Verwaltungsdienst und sonstiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zur Planung und
Durchführung des Programms und aller damit verbundenen Aufgaben führt sie / er
regelmäßig Besprechungen mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Verwaltungsdienst durch.
§7
Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Nach Maßgabe des Stellenplans und unter Beteiligung der VHS-Leiterin / des VHSLeiters werden hauptamtliche / hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter eingestellt. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben sind sie für die
Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen verantwortlich.
(2) Lehrveranstaltungen können entsprechend vorgebildeten Dozentinnen und Dozenten
übertragen werden. Ihre Aufgaben richten sich nach der mit ihnen geschlossenen
Vereinbarung.
§8
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule wird zwischen dem
Träger und der Teilnehmerin / dem Teilnehmer privatrechtlich geregelt.
(2) Für die Teilnahme kann ein privatrechtliches Entgelt nach Maßgabe einer
Entgeltordnung erhoben werden.
(3) Die Volkshochschule haftet lediglich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen und
bestehenden Versicherungen der Stadt Jülich. Im übrigen übernimmt die
Volkshochschule keine Haftung für Verluste oder den Ausfall oder die verspätete
Durchführung von Veranstaltungen. Die Teilnahme an Führungen usw. erfolgt auf
eigene Gefahr.
(4) Die Hausordnung der jeweils benutzten Räumlichkeiten ist für die Teilnahme an
Volkshochschulveranstaltungen verbindlich.
§9
Volkshochschulkonferenz
(1) Die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Teilnehmerinnen und
Teilnehmer in der Volkshochschule an der Sicherung einer bedarfsgerechten Planung
und Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt in der Volkshochschulkonferenz.
(2) Die VHS-Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sich an die Leiterin
/ den Leiter der Volkshochschule oder über die Leiterin / den Leiter an den Träger
richten.
(3) Zu den Empfehlungen gehören insbesondere Vorschläge zu den im
Qualitätsmanagementsystem der Volkshochschule genannten Qualitätsbereiche.
§ 10
Mitglieder und Arbeitsweise der Volkshochschulkonferenz
(1) Mitglieder der VHS-Konferenz sind:
a) Die Leiterin / der Leiter der Volkshochschule als Vorsitzender/ Vorsitzende
b) Die hauptamtlichen / hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
c) Eine Vertreterin / ein Vertreter der Dozentinnen / Dozenten
d) Eine Vertreterin / ein Vertreter der Teilnehmerinnen/Teilnehmer
e) Eine Vertreterin / ein Vertreter der sonstigen hauptamtlichen /
hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
f) Die Zweigstellenleiterin/ der Zweigstellenleiter der Zweigstellen
Aldenhoven, Linnich und Titz
(2) Die Dozentinnen und Dozenten wählen in einer Versammlung für die Dauer eines
Jahres ihre Vertreterin /ihren Vertreter und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter für
die Volkshochschulkonferenz. Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter lädt zu der
Versammlung ein, die einmal jährlich stattfindet.
(3) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen der Volkshochschule
(mit Ausnahme von Einzelveranstaltungen) haben das Recht, für die Dauer eines
Jahres eine Kurssprecherin / einen Kurssprecher ihres jeweiligen Kurses zu wählen.
Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher wählen in einer Versammlung eine
Vertreterin / einen Vertreter und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter für die
Volkshochschulkonferenz. Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter lädt zu der
Versammlung ein, die einmal jährlich stattfindet.
(4) Die sonstigen hauptamtlichen /hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wählen für die Dauer eines Jahres eine Vertreterin / einen Vertreter und deren/dessen
Stellvertreterin / Stellvertreter für die Volkshochschulkonferenz.
(5) Die Zugehörigkeit zur Volkshochschulkonferenz endet durch Zeitablauf der
Wahlperiode, sofern eine Wiederwahl nicht stattfindet. Sie erlischt mit dem
Ausscheiden aus der Volkshochschule.
(6) Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter lädt zur VHS-Konferenz ein, die einmal jährlich
stattfindet. Eine Konferenz findet auch dann statt, wenn sie von mindestens einer
Mitgliedergruppe gemäß § 10, Abs. 1, a) – e) gefordert wird.
(7) Die Volkshochschulkonferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der VHS-Konferenz.
(8) Trifft die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter eine Entscheidung, die mit der Empfehlung
der Konferenz nicht übereinstimmt, so ist sie/er verpflichtet, ihre/seine Entscheidung
der VHS-Konferenz zu erläutern.
(9) Zu den Sitzungen der VHS-Konferenz ist die Vertreterin / der Vertreter des Trägers
einzuladen. Sie / er nimmt mit beratender Stimme teil.
§ 11
Versammlung der freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten
(1) Die Dozentinnen und Dozenten der Volkshochschule treten, soweit sie Kurse leiten,
einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen.
(2) Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beratung von Anregungen für die Volkshochschulkonferenz
2. Wahl der Vertreterin/des Vertreters und deren/dessen Stellvertreter nach
Maßgabe des § 10 (2) dieser Satzung.
§ 12
Versammlung der sonstigen hauptamtlichen/ hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
(1) Die sonstigen hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Volkshochschule treten einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen.
(2) Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beratung und Anregungen für die Volkshochschulkonferenz
2. Wahl einer Vertreterin / eines Vertreters nach Maßgabe des § 10 (4) dieser
Satzung.
§ 13
Aufgaben der Kurssprecherinnen und Kurssprecher und ihre Versammlung
(1) Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher haben folgende Aufgaben:
1. Wahrnehmung der Interessen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer
gegenüber der Kursleiterin / dem Kursleiter
2. Vertretung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer in der Versammlung
der Kurssprecherinnen und Kurssprecher
(2) Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher treten einmal jährlich zu einer Versammlung
zusammen.
(3) Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beratung von Anregungen für die VHS-Konferenz
2. Wahl der Vertreterin / des Vertreters und deren / dessen Stellvertreter/in nach
Maßgabe des § 10 (3) dieser Satzung
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2013 in Kraft.