Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
32 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
25.09.14, 16:04
Aktualisiert
25.09.14, 16:04
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SATZUNG
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
in der Stadt Schleiden
vom 9. Mai 2008
Der Rat der Stadt Schleiden hat in seiner Sitzung am 8. Mai 2008 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GOReformgesetz) vom 9. Oktober 2007 (GV NRW
S. 380), und des § 11 Abs. 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), folgende
Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Schleiden beschlossen:
§1
Gegenstand des Beitrages
(1) Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereit gestellten
Einrichtungen und Anlagen, sowie für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen und zur
Abgeltung der durch den Fremdenverkehr gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile, einen
Fremdenverkehrsbeitrag (im Folgenden Beitrag genannt) nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Der auf das Fremdenverkehrsbeitragsaufkommen entfallende Deckungsanteil am beitragsfähigen
Gesamtaufwand beträgt maximal 75%; den Rest trägt die Stadt mit Rücksicht auf den Vorteil für die
Allgemeinheit.
(3) Das Erhebungsgebiet ist das Stadtgebiet.
§2
Kreis der Beitragspflichtigen
(1) Der Beitrag wird von allen selbstständig erwerbstätigen natürlichen und juristischen Personen erhoben,
denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche
Vorteile erwachsen.
(2) Beitragspflichtig sind auch diejenigen selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die,
ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend in dem
Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Beitragspflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit.
(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, dann haften diese als Gesamtschuldner.
§3
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Von dem Beitrag nach § 2 sind befreit:
1.
Der Bund, das Land, der Kreis, der Landschaftsverband und die Stadt Schleiden, soweit sie nicht mit
privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen,
2. das St. Antonius-Krankenhaus in Schleiden und Altenpflegeheime,
3. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
und daher von der Körperschaftssteuerzahlung befreit sind. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus geht, so sind sie insoweit
beitragspflichtig.
§4
Beitragsmaßstab und Ermittlungsgrundsätze
(1) Bei der Berechnung der Beiträge ist von denjenigen Mehreinnahmen auszugehen, die dem Beitragspflichtigen
aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet erwachsen. Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag
ausgedrückt, der durch Anwendung eines Vorteilssatzes (Anlage 1 der Satzung) auf den steuerbaren Umsatz
ermittelt wird.
(2) Der Vorteilssatz wird unter Berücksichtigung insbesondere von Art und Umfang der selbstständigen Tätigkeit,
von Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume und von Betriebsweise sowie
Zusammensetzung des Kundenkreises durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Die Höhe des
Vorteilssatzes wird im Rahmen der in Anlage 1 festgelegten Sätze bemessen und unterteilt sich in drei Zonen.
Zur Zone 1 gehört:
die Ortschaft Gemünd einschließlich Urftseemauer und Vogelsang.
Zur Zone 2 gehören:
-
die Ortschaften Herhahn, Morsbach, Nierfeld, Oberhausen, Olef, Schleiden und Wolfgarten. Zur Zone 3
zählt das übrige Stadtgebiet.
(3) Bei der vorübergehenden Vermietung von Privatquartieren (Wohnungen oder Zimmer) bestimmt sich der
Beitrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach der Zahl der Fremdenbetten im Erhebungszeitraum.
§5
Festsetzung des Beitrages
(1) Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9 Abs. 1 ist der steuerbare Umsatz im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) des Vorvorjahres maßgebend. Der steuerbare Umsatz
wird der Stadt von dem zuständigen Finanzamt gemäß § 31 Abgabenordnung mitgeteilt und/oder durch den
Beitragspflichtigen selbst der Stadt angezeigt. Steht der steuerbare Umsatz des Vorvorjahres zum Zeitpunkt
der Beitragserhebung noch nicht fest, wird auf der Grundlage des zuletzt feststehenden steuerbaren Umsatzes
eine Vorauszahlung erhoben.
(2) Es wird davon abgesehen, einen Beitrag festzusetzen oder zu erheben, wenn der Beitrag 10,00 € nicht
übersteigt.
§6
Festsetzung des Beitrages bei Aufnahme der Tätigkeit
(1) Wurde im Vorvorjahr eine beitragspflichtige Tätigkeit nicht ausgeübt, so ist der steuerbare Umsatz des
Vorjahres maßgebend.
(2) Erstreckt sich die beitragspflichtige Tätigkeit auf nur einen Teil des Vorvorjahres oder Vorjahres, so wird der
steuerbare Umsatz auf das volle Jahr hochgerechnet.
(3) Wird die beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe des Erhebungszeitraumes aufgenommen, so
ist der Festsetzung des Beitrages der steuerbare Umsatz des laufenden Erhebungszeitraumes zugrunde
zu legen.
(4) Der steuerbare Umsatz für das Jahr der Tätigkeitsaufnahme wird von der Stadt ermittelt.
§7
Erstattung des Beitrages bei Aufgabe der Tätigkeit
Bei Aufgabe einer beitragspflichtigen Tätigkeit während eines Erhebungszeitraums wird der zu viel entrichtete
Beitrag innerhalb eines Monats nach der Aufgabe erstattet.
§8
Höhe des Beitrages
(1) Der Beitragssatz beträgt 0,6 v.H. des Messbetrages nach § 4 Abs. 1.
(2) Für die vorübergehende Vermietung von Privatquartieren (Wohnung oder Zimmer) nach § 4 Abs. 3 beträgt
der Beitrag abweichend von dem Abs. 1 je Fremdenbett und Jahr 15,00 €.
§9
Erhebungszeitraum
(1) Der Beitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, für das die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.
§ 10
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes gemäß § 9.
(2) Bei der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im Laufe eines Erhebungszeitraumes entsteht
abweichend von Abs. 1 die Beitragspflicht mit dem Tag der Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit. Die
Erhebung des Beitrages erfolgt in diesem Falle erst am Ende des Jahres, in dem die beitragspflichtige
Tätigkeit erstmals aufgenommen wird.
§ 11
Anzeige- und Auskunftspflicht
(1) Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind verpflichtet, der Stadt die Aufnahme einer
beitragspflichtigen Tätigkeit mitzuteilen und auf Anforderung bzw. Nachfrage die erforderlichen Angaben
zur Berechnung des Beitrages zu machen.
(2) Die Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 3 haben die Zahl der bei ihnen gegen Entgelt beherbergten
Personen der Stadt unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
mitzuteilen.
(3) Wird den Anzeige- und Auskunftspflichten nach dieser Satzungsnorm zuwider gehandelt, so kann die
Stadt die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen oder die Grundlagen für die Beitragsberechnung
schätzen. Die Schätzung erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 12 Abs. 1 Ziff.
4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend § 162
Abgabenordnung.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 11 sind Ordnungswidrigkeiten
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
im
Sinne
von
§
20
Abs.
§ 13
Fälligkeit des Beitrages
Der Beitrag wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
2
des
Die Satzung tritt zum 1. Juli 2008 in Kraft.
Schleiden, den 9. Mai 2008
Der Bürgermeister:
Hergarten
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Schleiden wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Ihr Wortlaut stimmt mit dem Beschluss des Stadtrates vom 8. Mai 2008 überein.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen
beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Schleiden vorher gerügt und die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schleiden, den 9. Mai 2008
Der Bürgermeister:
Hergarten
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