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Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.05.2013 über die Benutzung des eifelbades der Stadt Bad Münstereifel (Benutzungs- und Gebührensatzung-Badeordnung) hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.08.2014)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
147 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
13.11.14, 17:37
Aktualisiert
13.11.14, 17:37
Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.05.2013 über die Benutzung des eifelbades der Stadt Bad Münstereifel (Benutzungs- und Gebührensatzung-Badeordnung)
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.08.2014) Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.05.2013 über die Benutzung des eifelbades der Stadt Bad Münstereifel (Benutzungs- und Gebührensatzung-Badeordnung)
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.08.2014) Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.05.2013 über die Benutzung des eifelbades der Stadt Bad Münstereifel (Benutzungs- und Gebührensatzung-Badeordnung)
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.08.2014)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 23.10.2014 - Der Bürgermeister Az: 43-31-03 Nr. der Ratsdrucksache: 120-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus 18.11.2014 Rat 09.12.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.05.2013 über die Benutzung des eifelbades der Stadt Bad Münstereifel (Benutzungs- und Gebührensatzung-Badeordnung) hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.08.2014 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Frau Dierichsweiler, Herr Ley __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Die Mittel stehen haushalts( ) rechtlich zur Verfügung ( ) ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, St Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 120-X 1. Sachverhalt: a) Badeordnung Mit Schreiben vom 26.08.2014 beantragt die SPD-Fraktion die Änderung des § 2 der Satzung vom 29.05.2013 über die Benutzung des eifelbades der Stadt Bad Münstereifel (Benutzungs- und Gebührensatzung- Badeordnung). Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt. Da der einschlägige § 2 der Badeordnung auch in der Vergangenheit schon öfter diskutiert und auch bereits mehrmals angepasst wurde und die Frage erforderlicher Begleitpersonen unterschiedlich beurteilt wird, hat die Betriebsleitung sich zusätzlich Rat bei der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) eingeholt. Von dort wurde bestätigt, dass in den letzten Jahren auch von der DGfdB zahlreiche Gespräche und Diskussionen zwischen Behindertenverbänden, Institution, Vereinen und sonstigen Einrichtungen stattgefunden haben, in denen es hauptsächlich um Zugangsbeschränkungen und Haftungsregelungen in Badeordnungen ging. Es wurde bestätigt, dass ein “B“ im Schwerbehindertenausweis lediglich als Berechtigung und nicht als Verpflichtung für eine Begleitperson anzusehen und die Formulierungen entsprechend anzupassen seien. Die Formulierung des § 146 Abs. 2 SGB IX: „Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwer behinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwer behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.“ wird als Grundlage dafür angesehen, dass auch in anderen Bereichen (nicht nur bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) das Merkzeichen „B“ als Berechtigung und nicht Verpflichtung angesehen wird. Bei der Frage nach der Haftung kann ein Badbetreiber dann heute aber auch davon ausgehen, dass, wenn ein Mensch mit einer Behinderung auf eine Begleitperson verzichtet, er dies auf eigene Verantwortung tut. Der Betreiber haftet bei einem Unfall dann nicht für Schäden, die als Folge der Behinderung entstehen, sondern nur in dem Rahmen, der zum Schutz von nicht behinderten Menschen erforderlich ist. Aber nicht nur bei Menschen mit Behinderung müssen andere Formulierungen in der Badeordnung gewählt werden, sondern auch in den anderen unter § 2 aufgeführten Fällen. So kann z. B. einer 16jährigen Mutter nicht der Eintritt mit ihrem Kind unter 7 Jahren verwehrt werden. Und auch bei Hautkrankheiten oder Krankheiten an sich muss eine passende Formulierung gewählt werden. Es wurde empfohlen, speziell in den Bereichen Zugangsbeschränkung und ggfl. Haftungsregelung die Formulierungen der DGfdB zu übernehmen, um weitere Diskussionen oder sogar Klagen zu vermeiden. Die DGfdB teilt die Befürchtungen der Betriebsleitung uneingeschränkt, dass die in Rede stehenden Änderungen in der Badeordnung dazu führen, dass das Kassenpersonal im Einzelfall entscheiden muss, ob eine Begleitperson erforderlich ist und ob diese Person dann auch als Begleitung geeignet ist. Da die Handlungsvorgaben für das Kassenpersonal nicht genügend präzisiert werden können, sind beiderseitig Probleme bis hin zu Auseinandersetzungen vorprogrammiert, was aber aus rechtlichen Gründen (Benachteiligungsverbot aus AGG- Allgemeines Gleichstellungsgesetz und BGG – Behindertengleichstellungsgesetz) letztlich unvermeidbar ist. Die Betriebsleitung sieht insoweit Schulungsbedarf für das Kassenpersonal und auch das Aufsichtspersonal muss diesen Personengruppen höhere Aufmerksamkeit widmen. Die neuen Formulierungen sind in der als Anlage 2 beigefügten 2. Änderungssatzung aufgeführt. Zusätzlich wurde die Haftung der Stadt bei entwendeten Wertsachen (§ 6 Abs. 2) angepasst. Seite 3 von Ratsdrucksache 120-X b) Entgeltordnung Die Betriebsleitung möchte die Änderung der Badeordnung zum Anlass nehmen, in der dazugehörenden Gebührensatzung ebenfalls Änderungen vorzuschlagen. Zuletzt wurden 2013 die Tarife insoweit verändert, als der 2-Stundentarif durch einen 3-Stundentarif ersetzt und ein Frühschwimmertarif neu eingeführt wurde. Diese Tarifänderung entfaltete Auswirkungen: - Es wurden weniger Tageskarten verkauft. Die Besucherzahlen in den Abendstunden sanken, da der 3-Stunden Tarif kein adäquates Angebot für Badegäste bietet, die z. B. erst gegen 18.30 Uhr das Bad aufsuchen. Ambitionierte Schwimmer, die nur kurz ihre Bahnen schwimmen wollen, finden kein passendes Tarifangebot. Die mit der letzten Tarifänderung verbundene Erwartung, Mehreinnahmen zu erzielen, hat sich nicht erfüllt. Im Gegenteil sind Einnahmeeinbußen aus verschiedenen Gründen – auch wegen des Parkplatzbaus – zu verzeichnen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen möchte die Verwaltung das bestehende Tarifsystem verändern und für die von der letzten Änderung „Betroffenen“ attraktiver gestalten. Neben Tageskarte, 3-Stundentarif und Frühschwimmertarif, sollen ein Sporttarif (75 Minuten) und ein Abendtarif (gültig ab 18.30 Uhr) eingeführt werden. Beide Tarife zu einem Preis von 3,50 € für Erwachsene und 2,30 € für Kinder. Der Sporttarif soll sowohl als Einzeleintritt, als auch als Zehnercoin oder aber mit Wertkarte erhältlich sein; der Abendtarif lediglich als Einzeleintritt in bar oder mit Wertkarte. Den Frühschwimmertarif gibt es weiterhin nur als Zehnercoin, nicht als Einzeleintritt. Dieser könnte aber dann auch mit Wertkarte erworben werden. 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen Die Verwaltung hofft, über die Tarifänderungen neue Kunden zu gewinnen oder verlorene wiederzugewinnen. Das neue Kassensystem eröffnet insoweit neue Möglichkeiten, Kundenverhalten auszuwerten. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Wie unter 1. bereits ausgeführt, erschwert die neue Badeordnung die Tätigkeit insbesondere an der Kasse, aber auch in der Beckenaufsicht. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die 2. Satzung vom __________ zur Änderung der Satzung vom 29.05.2013 über die Benutzung des eifelbades der Stadt Bad Münstereifel (Benutzungs- und Gebührensatzung – Badeordnung) wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.