Daten
Kommune
Titz
Größe
46 kB
Datum
28.02.2013
Erstellt
08.03.13, 18:03
Aktualisiert
08.03.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
Titz, den 07.03.2013
aus der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Titz vom 28.02.2013
Top:
Punkt
22.4
Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11)
zur Unzulässigkeit einer Bagatellgrenze bei der Erhebung
der Schmutzwassergebühr beim Abzug von sog. Wasserschwundmengen
Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.
11/2013