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Beschlusstext (Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) zur Unzulässigkeit einer Bagatellgrenze beider Erhebung der Schmutzwassergebühr beim Abzug von sog. Wasserschwundmengen)

Daten

Kommune
Titz
Größe
46 kB
Datum
28.02.2013
Erstellt
08.03.13, 18:03
Aktualisiert
08.03.13, 18:03
Beschlusstext (Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) zur Unzulässigkeit einer Bagatellgrenze beider Erhebung der Schmutzwassergebühr beim Abzug von sog. Wasserschwundmengen)

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Beschluss Titz, den 07.03.2013 aus der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Titz vom 28.02.2013 Top: Punkt 22.4 Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) zur Unzulässigkeit einer Bagatellgrenze bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr beim Abzug von sog. Wasserschwundmengen Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen. 11/2013