Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
27.10.14, 19:18
Aktualisiert
27.10.14, 19:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Infoblatt zum Fremdenverkehrsbeitrag
Allgemeines
Allen als Kurort anerkannten Gemeinden eröffnet der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber in
in § 11 Absatz 5 des Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW die Möglichkeit, per Satzung einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Dieser soll einen Teil der im Stadtgebiet Bad Münstereifel jährlich anfallenden
Aufwendugnen im Tourismusbereich von rund 400.000 € decken. Der Fremdenverkehrsbeitrag wird als
Jahresbeitrag einmal jährlich erhoben. Den Satzungstext finden Sie unter www.bad-muenstereifel.de
Berücksichtigung des Vorteils aus dem Fremdenverkehr
Da der Fremdenverkehrsbeitrag die Kosten der Fremdenverkehrsförderung teilweise decken soll, ist bei der
Ermittlung des jeweils zu entrichtenden Fremdenverkehrsbeitrages der Grad des gebotenen Vorteils zu
berücksichtigen, den der Beitragspflichige hat.
Dementsprechend richtet sich die Höhe des Beitrages u.a. danach, wie starkt der einzelne Beitragspflichtige
vom Fremdenverkehr profitieren kann.
Berücksichtigung eines städtischen Anteiles
Aus der Rechtsprechung zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht ergibt sich, dass jede Gemeinde, die einen
Fremdenverkehrsbeitrag erhebt, einen sogenannten
anntenEigenanteil
Eigenanteilaus
aus"allgemeinen
"allgemeinenDeckungsmitteln"
Deckungsmittel tragen
tragenmuss.
muss.
Dies bedeutet, dass nicht die Gesamtaufwendungen der Fremdenverkehrsförderung auf die Beitragspflichtigen
umgelegt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
bringt die Stadt Bad Münstereifel dementsprechend 25% des Gesamtaufwandes selbst auf, da die
Fremdenverkehrsförderung nicht allein den Gewerbetreibenden und Freiberuflern besondere Vorteile bietet,
sondern auch den örtlichen Einwohnern zu Gute kommt.
Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages
Die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages ist ensprechend der Vorteile zu bemessen, die einem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen; anerkannter Maßstab ist der steuerbare Umsatz, ersatzweise die Summe der Einnahmen, multipliziert mit den in der Satzung festgesetzten Vorteilssätzen
orteilssätzen
undund
demdem
Beitragssatz.
Umsatz:
Ist der im Erhebungsgebiet erzielte steuerbare Umsatz (§ 1 des Umsatzsteuergesetzes UStG),
ersatzweise die Summe der Einnahmen. Grundsätzlich werden die Umsätze des Vorvorjahres
zu Grunde gelegt, bei Aufnahme oder Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Laufe
des Jahres, die Umsätze des jeweiligen Erhebungsjahres.
Vorteilssatz: Beschreibt den fremdenverkehrsbedingten Anteil am Umsatz.
Messbetrag: Errechnet sich durch Multiplikation des Umsatzes mit dem Vorteilssatz. Er zeigt den besonderen
wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beitragspflichtigen durch den Fremdenverkehr geboten wird.
Beitragssatz: Durch Mutlilikation des Beitragssatzes mit dem Messbetrag errechnet sich der zu zahlende
Fremdenverkehrsbeitrag. Der Beitragssatz ist abhängig von der jährlichen Summe der Messbeträge aller Beitragspflichtigen und von dem zu deckenden Aufwand. Er ist für alle Beitragspflichtigen gleich hoch und wird in der Satzung festgelegt.
Der konkret zu zahlende Fremdenverkehrsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Umsatz x Vorteilssatz
= Messbetrag
Messbetrag x Beitragssatz
= Fremdenverkehrsbeitrag
Erklärung zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages
Die erzielten Umsätze bzw. Einnahmen im vorgenannten Sinne sind jährlich unter Beifügung geeigneter Umsatzbzw. Einnahmenachweise anzugeben. Es ist grundsätzlich die Summe aller im Vorvorjahr erzielten Umsätze
bzw. Einnahmen einzutragen; nicht der Betriebsgewinn!
Was geschieht, wenn die Umsätze nicht gemeldet werden?
Wenn die erforderlichen Umsatzzahlen bzw. Einnahmen nicht abgegeben werden, erfolgt gemäß § 11 Abs. 3
der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel eine Schätzung.
Die Schätzung orientiert sich an Umsatzzahlen bzw. Einnahmen ähnlicher Betriebe bzw. ausgeübter Tätigkeiten.
Es ist nicht auszuschließen, dass eine Schätzung zu Ihren Ungunsten ausfällt.
Fälligkeit des Fremdenverkehrsbeitrages
Der Beitrag wird gem. § 13 der Satzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Bitte zahlen Sie fristgerecht um weitere Kosten (Mahngebühren u.ä.) zu vermeiden.