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Beschlussvorlage (Infoblatt Fremdenverkehrsbeitrag)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
27.10.14, 19:18
Aktualisiert
27.10.14, 19:18
Beschlussvorlage (Infoblatt Fremdenverkehrsbeitrag)

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Inhalt der Datei

Infoblatt zum Fremdenverkehrsbeitrag Allgemeines Allen als Kurort anerkannten Gemeinden eröffnet der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber in in § 11 Absatz 5 des Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW die Möglichkeit, per Satzung einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Dieser soll einen Teil der im Stadtgebiet Bad Münstereifel jährlich anfallenden Aufwendugnen im Tourismusbereich von rund 400.000 € decken. Der Fremdenverkehrsbeitrag wird als Jahresbeitrag einmal jährlich erhoben. Den Satzungstext finden Sie unter www.bad-muenstereifel.de Berücksichtigung des Vorteils aus dem Fremdenverkehr Da der Fremdenverkehrsbeitrag die Kosten der Fremdenverkehrsförderung teilweise decken soll, ist bei der Ermittlung des jeweils zu entrichtenden Fremdenverkehrsbeitrages der Grad des gebotenen Vorteils zu berücksichtigen, den der Beitragspflichige hat. Dementsprechend richtet sich die Höhe des Beitrages u.a. danach, wie starkt der einzelne Beitragspflichtige vom Fremdenverkehr profitieren kann. Berücksichtigung eines städtischen Anteiles Aus der Rechtsprechung zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht ergibt sich, dass jede Gemeinde, die einen Fremdenverkehrsbeitrag erhebt, einen sogenannten anntenEigenanteil Eigenanteilaus aus"allgemeinen "allgemeinenDeckungsmitteln" Deckungsmittel tragen tragenmuss. muss. Dies bedeutet, dass nicht die Gesamtaufwendungen der Fremdenverkehrsförderung auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages bringt die Stadt Bad Münstereifel dementsprechend 25% des Gesamtaufwandes selbst auf, da die Fremdenverkehrsförderung nicht allein den Gewerbetreibenden und Freiberuflern besondere Vorteile bietet, sondern auch den örtlichen Einwohnern zu Gute kommt. Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages Die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages ist ensprechend der Vorteile zu bemessen, die einem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen; anerkannter Maßstab ist der steuerbare Umsatz, ersatzweise die Summe der Einnahmen, multipliziert mit den in der Satzung festgesetzten Vorteilssätzen orteilssätzen undund demdem Beitragssatz. Umsatz: Ist der im Erhebungsgebiet erzielte steuerbare Umsatz (§ 1 des Umsatzsteuergesetzes UStG), ersatzweise die Summe der Einnahmen. Grundsätzlich werden die Umsätze des Vorvorjahres zu Grunde gelegt, bei Aufnahme oder Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Laufe des Jahres, die Umsätze des jeweiligen Erhebungsjahres. Vorteilssatz: Beschreibt den fremdenverkehrsbedingten Anteil am Umsatz. Messbetrag: Errechnet sich durch Multiplikation des Umsatzes mit dem Vorteilssatz. Er zeigt den besonderen wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beitragspflichtigen durch den Fremdenverkehr geboten wird. Beitragssatz: Durch Mutlilikation des Beitragssatzes mit dem Messbetrag errechnet sich der zu zahlende Fremdenverkehrsbeitrag. Der Beitragssatz ist abhängig von der jährlichen Summe der Messbeträge aller Beitragspflichtigen und von dem zu deckenden Aufwand. Er ist für alle Beitragspflichtigen gleich hoch und wird in der Satzung festgelegt. Der konkret zu zahlende Fremdenverkehrsbeitrag berechnet sich wie folgt: Umsatz x Vorteilssatz = Messbetrag Messbetrag x Beitragssatz = Fremdenverkehrsbeitrag Erklärung zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages Die erzielten Umsätze bzw. Einnahmen im vorgenannten Sinne sind jährlich unter Beifügung geeigneter Umsatzbzw. Einnahmenachweise anzugeben. Es ist grundsätzlich die Summe aller im Vorvorjahr erzielten Umsätze bzw. Einnahmen einzutragen; nicht der Betriebsgewinn! Was geschieht, wenn die Umsätze nicht gemeldet werden? Wenn die erforderlichen Umsatzzahlen bzw. Einnahmen nicht abgegeben werden, erfolgt gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel eine Schätzung. Die Schätzung orientiert sich an Umsatzzahlen bzw. Einnahmen ähnlicher Betriebe bzw. ausgeübter Tätigkeiten. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Schätzung zu Ihren Ungunsten ausfällt. Fälligkeit des Fremdenverkehrsbeitrages Der Beitrag wird gem. § 13 der Satzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Bitte zahlen Sie fristgerecht um weitere Kosten (Mahngebühren u.ä.) zu vermeiden.