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Antrag (Antrag bzgl. Ausweitung der kommunalen Befugnisse zur Geschwindigkeitsüberwachung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
05.09.2013
Erstellt
22.08.13, 15:06
Aktualisiert
22.08.13, 15:06
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 331/2013 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 16.07.2013 gez. Hülsebus 12.08.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 05.09.2013 Bemerkungen zur Kenntnis Antrag bzgl. Ausweitung der kommunalen Befugnisse zur Geschwindigkeitsüberwachung Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltungsvorschrift zu § 48 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetzt (OBG) wurde mit Wirkung vom 15.07.2013 geändert. Schon seit geraumer Zeit sind neben der Polizei die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich allerdings nur auf die Überwachung von Gefahrenstellen. Auch der Begriff der Gefahrenstelle wurde schon in den vorhergehenden Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Mit der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift wird diese Konkretisierung weiter nach unten gebrochen, so dass an Unfallhäufigkeitsstellen und auf solchen Streckenabschnitten, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss, insbesondere in Betracht kommen, 1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Stecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden, 2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder 3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden. Zu 3. bleibt allerdings auszuführen, dass das Vorliegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung allein nicht ausreicht, um von einer Gefahrenstelle auszugehen. Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen sind nur dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die oben genannten Gründe hinzukommen. Geschwindigkeitsbeschränkte Straßenstrecken sind darüber hinaus als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes oder aus Gründen der Luftreinhalteplanung angeordnet wurde. Zur Sicherung und Umsetzung einer das gesamte Kreisgebiet umfassenden Verkehrskonzeption erstreckt sich die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden auch auf das Gebiet der großen kreisangehörigen Städte; die Einrichtung von Messstellen ist mit den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte zuvor abzustimmen. Die Kreisordnungsbehörden werden, soweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, Anregungen der kreisangehörigen Städte, die nicht zu den Großen kreisangehörigen Städten zählen, und Gemeinden auf Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nachkommen, wenn die Verkehrskonzeption des Kreises nicht entgegensteht und die Kapazität des Kreises dies zulässt. Bezugnehmend auf meine vorstehenden Ausführungen bedeutet dies für die Stadt Erftstadt, das sie von der Ausweitung der kommunalen Befugnisse insoweit tangiert ist, das sie das Recht hat, Anregungen auf Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bei den Kreisordnungsbehörden zu stellen, wobei sich diese Anregungen nunmehr an der weitergehenden Konkretisierung der Gefahrenstellen orientieren. Die Kreisordnungsbehörden kommen diesen Anregungen nach, wenn die Verkehrskonzeption des Kreises nicht entgegensteht und die Kapazität des Kreises dies zulässt. Da die geänderte Verwaltungsvorschrift, wie bereits ausgeführt, erst mit dem 15.07.2013 in Kraft trat, sind mir zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitergehende Ausführungen der sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf Erftstadt nicht möglich. (Erner) -2-