Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
05.09.2013
Erstellt
22.08.13, 15:06
Aktualisiert
22.08.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 331/2013
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 16.07.2013
gez. Hülsebus
12.08.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
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Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
05.09.2013
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Ausweitung der kommunalen Befugnisse zur
Geschwindigkeitsüberwachung
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltungsvorschrift zu § 48 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetzt (OBG) wurde mit Wirkung
vom 15.07.2013 geändert.
Schon seit geraumer Zeit sind neben der Polizei die Kreisordnungsbehörden und die Großen
kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger
Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen zuständig. Diese
Zuständigkeit erstreckt sich allerdings nur auf die Überwachung von Gefahrenstellen. Auch der
Begriff der Gefahrenstelle wurde schon in den vorhergehenden Verwaltungsvorschriften
konkretisiert. Mit der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift wird diese Konkretisierung
weiter nach unten gebrochen, so dass an Unfallhäufigkeitsstellen und auf solchen
Streckenabschnitten, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss,
insbesondere in Betracht kommen,
1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Stecken, die vermehrt von schwachen
Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen
Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden,
2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder
3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung
festgestellt werden.
Zu 3. bleibt allerdings auszuführen, dass das Vorliegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung
allein nicht ausreicht, um von einer Gefahrenstelle auszugehen. Geschwindigkeitsbeschränkte
Zonen sind nur dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die oben genannten Gründe
hinzukommen. Geschwindigkeitsbeschränkte Straßenstrecken sind darüber hinaus als
Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des
Lärmschutzes oder aus Gründen der Luftreinhalteplanung angeordnet wurde.
Zur Sicherung und Umsetzung einer das gesamte Kreisgebiet umfassenden
Verkehrskonzeption erstreckt sich die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden auch auf
das Gebiet der großen kreisangehörigen Städte; die Einrichtung von Messstellen ist mit den
Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte zuvor abzustimmen.
Die Kreisordnungsbehörden werden, soweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit liegt,
Anregungen der kreisangehörigen Städte, die nicht zu den Großen kreisangehörigen Städten
zählen, und Gemeinden auf Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
nachkommen, wenn die Verkehrskonzeption des Kreises nicht entgegensteht und die
Kapazität des Kreises dies zulässt.
Bezugnehmend auf meine vorstehenden Ausführungen bedeutet dies für die Stadt Erftstadt, das
sie von der Ausweitung der kommunalen Befugnisse insoweit tangiert ist, das sie das Recht hat,
Anregungen auf Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bei den
Kreisordnungsbehörden zu stellen, wobei sich diese Anregungen nunmehr an der
weitergehenden Konkretisierung der Gefahrenstellen orientieren. Die Kreisordnungsbehörden
kommen diesen Anregungen nach, wenn die Verkehrskonzeption des Kreises nicht
entgegensteht und die Kapazität des Kreises dies zulässt.
Da die geänderte Verwaltungsvorschrift, wie bereits ausgeführt, erst mit dem 15.07.2013 in Kraft
trat, sind mir zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitergehende Ausführungen der sich hieraus
ergebenden Auswirkungen auf Erftstadt nicht möglich.
(Erner)
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