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Antrag (Antrag zur Anbringung von Aschenbechern an allen Bushaltestellen im Stadtgebiet)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
90 kB
Datum
05.09.2013
Erstellt
22.08.13, 15:06
Aktualisiert
22.08.13, 15:06
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 192/2013 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 23.04.2013 gez. Dr. Risthaus 05.08.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 05.09.2013 Bemerkungen vorberatend Antrag zur Anbringung von Aschenbechern an allen Bushaltestellen im Stadtgebiet Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag berührt den Haushalt auf der Ausgabenseite. Mittel stehen nicht zur Verfügung. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Aus § 41 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ergibt sich, dass für die Bereitstellung und den Aushang der Fahrpläne und Tarife sowie für das Aufstellen des Verkehrszeichens 224 (H-Schild) das jeweilige Verkehrsunternehmen, im Rhein-Erft-Kreis somit die REVG, zuständig ist. Die hierfür anfallenden Kosten werden auch von der REVG getragen. Für die weitere Ausstattung der Haltestellen ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig. Wenn Wartehallen, Sitzgelegenheiten und, wie im Antrag gewünscht, neben den Straßenpapierkörben auch Aschenbecher installiert werden, so entfallen die Kosten auf die Gemeinde. Nach §5 Abs. 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) umfasst die Entsorgungspflicht der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Aufstellung, die Unterhaltung und die Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Die Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Nach der Satzung zur Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt gehören die Aufwendungen für die Anbringung von Aschern an den vorhandenen Straßenpapierkörben bzw. der zukünftige Kauf von neuen Straßenpapierkörben mit Ascherschacht zu den ansatzfähigen Kosten und erfolgt die Finanzierung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungsgebühren). Hierbei ist nach § 1 Abs. 3 LAbfG unter Beachtung der bevorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst kostengünstige Lösung anzustreben. In der Gebührenkalkulation für 2013 sind keine Mittel für zusätzliche Straßenpapierkörbe incl. Ascher berücksichtigt. Die Kosten pro Behälter betragen derzeit ohne Ascherschacht 105,00 €. Mit Ascherschacht innen würde die Stadt Erftstadt 177,95 € pro Behälter zahlen. Sollen entsprechend ausgestattete Papierkörbe inkl. Ascherschacht angeschafft werden, müsste dies in der Kalkulation für 2014 berücksichtigt werden. Es sollte eine sukzessive Umrüstung erfolgen, wobei zunächst die stark frequentierten Haltestellen (ca. 30 Papierkörbe) berücksichtigt würden. Man würde dann Erfahrungswerte erhalten, ob die Ascher von den Rauchern auch angenommen werden. (Erner) -2-