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Antrag (Antrag bzgl. Bestimmungen des Denkmalschutzes)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
10.09.2013
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
Antrag (Antrag bzgl. Bestimmungen des Denkmalschutzes) Antrag (Antrag bzgl. Bestimmungen des Denkmalschutzes)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 329/2013 Az.: Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 16.07.2013 gez. Overhoff 23.07.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 10.09.2013 Bemerkungen zur Kenntnis Antrag bzgl. Bestimmungen des Denkmalschutzes Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Zunächst ist klarzustellen, dass das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) zweistufig aufgebaut ist. In der ersten Stufe wird lediglich festgestellt, ob ein Gebäude ein Denkmal ist und was an diesem Gebäude Denkmalwert hat. Dabei bleibt man nicht nur bei „Äußerlichkeiten“ stehen, sondern muss auch die „inneren Werte“ überprüfen. Bei der Überprüfung bekommt die Kommune als Untere Denkmalbehörde fachliche Hilfestellung vom Landeskonservator als Fachbehörde. Dessen Benehmen muss auch für eine Unterschutzstellung vorliegen. Der Gebietskonservator gibt auch die Begründung für die einzelnen unter Schutz zu stellenden Teile. Hier kann man nicht nur die Fassade als sozusagen stadtbildprägendes Element betrachten, sondern hier ist alles was aus den verschiedensten Gründen für die „Geschichte“ der Menschheit von Bedeutung ist zu betrachten. Dies kann auch eine für die Region besonders typische Grundrissform, ja sogar eine historische Tapete sein. Kommt man zu dem Ergebnis, dass es ein Denkmal ist, so ist es mit allen denkmalwerten Teilen in die Denkmalliste der jeweiligen Kommune einzutragen. Hier besteht kein Ermessensspielraum. In der zweiten Stufe geht es um die Behandlung des Denkmals, um den Umgang mit demselben und um die Formalien. Hier sind auch die Beratungsgespräche, die Bescheinigungen und die denkmalrechtlichen Erlaubnisse bzw. Baugenehmigungen unter Denkmalrecht, also alle Serviceleistungen der Gemeinde anzusiedeln. Die Stadt Erftstadt hat über 400 eingetragene Denkmäler zu betreuen. Dazu ist die Untere Denkmalbehörde mit einem Mitarbeiter und Zeitanteilen der Amtsleitung des Bauordnungsamtes ausgestattet. Zusätzlich sind die Baugenehmigungen an Denkmalobjekten bei einer Sachbearbeiterin konzentriert, um entsprechendes Fachwissen ausnutzen zu können. Finanzielle Mittel (Pauschalmittel für kleinere Denkmalpflegerische Maßnahmen) sind seit Wegfall der anteiligen Landesförderung (50 %) auch im Haushalt der Stadt Erftstadt nicht mehr vorhanden. Mit dieser personellen und finanziellen Ausstattung werden jährlich ca. 400 Beratungen und etwa 90 Ortstermine durchgeführt. Da die Stadt Erftstadt sich für die Besetzung mit einem aus dem Handwerk kommenden Mitarbeiter entschieden hat, ist es möglich viele praktische Tipps vor Ort geben zu können. Dieser Service wird gern angenommen und stets auch gelobt. Bei komplexeren Fragen steht auch stets der Gebietssachbearbeiter des Landeskonservators mit Rat und Tat bei Ortsterminen zur Verfügung. Bei Vorgesprächen zu Umplanung von Denkmalobjekten ist stets auch die Bauordnung, bei schwierigen Themen auch die Amtsleitung, die auch die Leitung der Unteren Denkmalbehörde ist, eingebunden. Dabei ist bisher kein Fall bekannt, bei dem es letztendlich aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zu einer Investition gekommen ist. In der Tat ist für jede Veränderung am Denkmal ein Antrag zu stellen, denn es bedarf in jedem Fall einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Diese Formalien sind gesetzlich vorgeschrieben und liegen nicht im Handlungsermessen der Gemeinde. Dieser Antrag ist keinesfalls kompliziert, allenfalls lästig. Er ist formlos zu stellen. Darüber hinaus hat die Stadt Erftstadt ein Formular entwickelt und ins Netz gestellt, um dem Antragsteller die notwendigen Angaben zu verdeutlichen und ihm eine erste Hilfestellung zu geben. Außerdem ist der Sachbearbeiter bei Bedarf beim Ausfüllen behilflich. Als Beschreibung der Maßnahme wird in der Regel auf den ohnehin vorhandenen Kostenvoranschlag eines Unternehmens zurückgegriffen. (Erner) -2-