Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
10.09.2013
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 329/2013
Az.:
Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 16.07.2013
gez. Overhoff
23.07.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
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Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
10.09.2013
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Bestimmungen des Denkmalschutzes
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Zunächst ist klarzustellen, dass das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)
zweistufig aufgebaut ist.
In der ersten Stufe wird lediglich festgestellt, ob ein Gebäude ein Denkmal ist und was an diesem
Gebäude Denkmalwert hat. Dabei bleibt man nicht nur bei „Äußerlichkeiten“ stehen, sondern muss
auch die „inneren Werte“ überprüfen. Bei der Überprüfung bekommt die Kommune als Untere
Denkmalbehörde fachliche Hilfestellung vom Landeskonservator als Fachbehörde. Dessen
Benehmen muss auch für eine Unterschutzstellung vorliegen. Der Gebietskonservator gibt auch
die Begründung für die einzelnen unter Schutz zu stellenden Teile. Hier kann man nicht nur die
Fassade als sozusagen stadtbildprägendes Element betrachten, sondern hier ist alles was aus
den verschiedensten Gründen für die „Geschichte“ der Menschheit von Bedeutung ist zu
betrachten. Dies kann auch eine für die Region besonders typische Grundrissform, ja sogar eine
historische Tapete sein. Kommt man zu dem Ergebnis, dass es ein Denkmal ist, so ist es mit allen
denkmalwerten Teilen in die Denkmalliste der jeweiligen Kommune einzutragen. Hier besteht kein
Ermessensspielraum.
In der zweiten Stufe geht es um die Behandlung des Denkmals, um den Umgang mit demselben
und um die Formalien. Hier sind auch die Beratungsgespräche, die Bescheinigungen und die
denkmalrechtlichen Erlaubnisse bzw. Baugenehmigungen unter Denkmalrecht, also alle
Serviceleistungen der Gemeinde anzusiedeln.
Die Stadt Erftstadt hat über 400 eingetragene Denkmäler zu betreuen. Dazu ist die Untere
Denkmalbehörde mit einem Mitarbeiter und Zeitanteilen der Amtsleitung des Bauordnungsamtes
ausgestattet. Zusätzlich sind die Baugenehmigungen an Denkmalobjekten bei einer
Sachbearbeiterin konzentriert, um entsprechendes Fachwissen ausnutzen zu können. Finanzielle
Mittel (Pauschalmittel für kleinere Denkmalpflegerische Maßnahmen) sind seit Wegfall der
anteiligen Landesförderung (50 %) auch im Haushalt der Stadt Erftstadt nicht mehr vorhanden.
Mit dieser personellen und finanziellen Ausstattung werden jährlich ca. 400 Beratungen und etwa
90 Ortstermine durchgeführt. Da die Stadt Erftstadt sich für die Besetzung mit einem aus dem
Handwerk kommenden Mitarbeiter entschieden hat, ist es möglich viele praktische Tipps vor Ort
geben zu können. Dieser Service wird gern angenommen und stets auch gelobt. Bei komplexeren
Fragen steht auch stets der Gebietssachbearbeiter des Landeskonservators mit Rat und Tat bei
Ortsterminen zur Verfügung. Bei Vorgesprächen zu Umplanung von Denkmalobjekten ist stets
auch die Bauordnung, bei schwierigen Themen auch die Amtsleitung, die auch die Leitung der
Unteren Denkmalbehörde ist, eingebunden. Dabei ist bisher kein Fall bekannt, bei dem es
letztendlich aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zu einer Investition gekommen ist.
In der Tat ist für jede Veränderung am Denkmal ein Antrag zu stellen, denn es bedarf in jedem
Fall einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Diese Formalien sind gesetzlich vorgeschrieben und
liegen nicht im Handlungsermessen der Gemeinde. Dieser Antrag ist keinesfalls kompliziert,
allenfalls lästig. Er ist formlos zu stellen. Darüber hinaus hat die Stadt Erftstadt ein Formular
entwickelt und ins Netz gestellt, um dem Antragsteller die notwendigen Angaben zu verdeutlichen
und ihm eine erste Hilfestellung zu geben. Außerdem ist der Sachbearbeiter bei Bedarf beim
Ausfüllen behilflich. Als Beschreibung der Maßnahme wird in der Regel auf den ohnehin
vorhandenen Kostenvoranschlag eines Unternehmens zurückgegriffen.
(Erner)
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