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Beschlussvorlage (EU Umgebungslärmrichtlinie; Lärmbericht 2013 für das Stadtgebiet Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
150 kB
Datum
10.09.2013
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
Beschlussvorlage (EU Umgebungslärmrichtlinie; Lärmbericht 2013 für das Stadtgebiet Erftstadt) Beschlussvorlage (EU Umgebungslärmrichtlinie; Lärmbericht 2013 für das Stadtgebiet Erftstadt) Beschlussvorlage (EU Umgebungslärmrichtlinie; Lärmbericht 2013 für das Stadtgebiet Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 352/2013 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 07.08.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: - 20 - Termin 10.09.2013 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 09.08.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend EU Umgebungslärmrichtlinie; Lärmbericht 2013 für das Stadtgebiet Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Lärmbericht 2013 für das Stadtgebiet Erftstadt im Rahmen der II. Stufe der EUUmgebungslärmrichtlinie wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Begründung 1. Erläuterung zur „EU-Richtlinie Umgebungslärm“ In den letzten Jahren hat die Belastung der Bevölkerung durch Lärm erheblich zugenommen. Durch das Europäische Parlament und den Rat wurde die "Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" (kurz: EU-Umgebungslärmrichtlinie) verabschiedet, um ein europaweit einheitliches Konzept festzulegen mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu vermeiden oder zu mindern. Die Richtlinie wurde im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) national umgesetzt. Das Land NRW hat einen Runderlass zur Durchführung der Lärmaktionsplanung verabschiedet. „Umgebungslärm“ sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Die EG-Umgebungslärmrichtlinie zählt darunter Lärm, der durch Straßenverkehr, Schienenverkehr und Flugverkehr auf Straßen und Schienenstrecken und bei Flughäfen verursacht wird. Dazu zählt auch Lärm, der von Industrie– und Gewerbeanlagen ausgeht. Sogenannter Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen etc.), der Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln, von Sportanlagen sowie der Lärm auf Militärgeländen zählen nicht zum Umgebungslärm. In der zweiten Stufe der Lärmkartierung (2012/13) sind alle Kommunen verpflichtet, für Straßen im Stadtgebiet, die mehr als 3 Mio. KFZ/Jahr aufweisen, einen Lärmbericht zu erstellen und ggf. eine Lärmaktionsplanung durchzuführen. Aktionspläne sind aufzustellen, wenn relevante, national festgelegte Grenzwerte oder Kriterien überschritten werden. Bei der Aufstellung der Aktionspläne und der damit verbundenen Entwicklung von Maßnahmen zur Lärmreduzierung ist die Mitwirkung der Betroffenen (Bürgerbeteiligung) vorgesehen. Ähnliches gilt für Lärmbelastungen von Verkehrsflugzeugen und an Eisenbahnstrecken. Letztere stellen aber im Zusammenhang mit der Umgebungslärmrichtlinie für Erftstadt keine erheblichen Lärmquellen dar. Für die Erarbeitung der Lärmkarten sind grundsätzlich die Städte und Kommunen verantwortlich. Die Lärmkartierung sowie die Erstellung der Lärmkarten von Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume für Kommunen mit weniger als 250.000 Einwohnern erfolgt in NRW aber durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Im Internet sind die Lärmkarten für NRW bzw. für das Erftstädter Stadtgebiet einsehbar unter: http://www.umgebungslärm.nrw.de. Die Bewertung der Lärmkarten und der daraus abzuleitende Lärmaktionsplan bzw. Lärmbericht erfolgt durch die Kommune. 2. Umsetzung der Maßnahmen Das bestehende Lärmschutzrecht sowie die verfügbaren Haushaltsmittel sind wesentlich für die Umsetzung der in den Aktionsplänen enthaltenen Maßnahmen. Der Aktionsplan selbst enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären. Auch können Bürgerinnen und Bürger aus Aktionsplänen in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen ableiten. Die Kommunen, die den Aktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig. Wird der Aufgabenbereich anderer Behörden durch den Aktionsplan berührt, werden diese frühzeitig, umfassend und sachgerecht an der Erarbeitung des Planes beteiligt. Eine große Bedeutung hat die Lärmaktionsplanung vor allem für die Bauleitplanung. Die Angaben der Aktionspläne über vorhandene Immissionsbelastungen müssen bei der Aufstellung der Bauleitpläne beachtet werden; sie gehören zum notwendigen Abwägungsmaterial. 3. Lärmbericht Erftstadt Die Prüfung und Bewertung der Lärmsituation durch das Umwelt- und Planungsamt auf der Grundlage der Berechnungen des LANUV hat ergeben, dass im Stadtgebiet Erftstadt keine erheblichen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vorhanden sind. Daher nutzt die Stadtverwaltung Erftstadt mit einem „Bericht zur Lärmsituation“ (s. Anlage) die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens, das im Rahmen des Runderlasses des Landesumweltministeriums bei nicht erheblichen Beeinträchtigungen möglich ist. Ein Verfahren mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist für diesen Bericht nicht erforderlich. Im Bericht sind die Lärmkarten, Lärmquellen und –hindernisse sowie die einzelnen Bewertungen auf der Ebene der betroffenen Stadtteile dargestellt. Im Ergebnis ist hier festzustellen, dass lediglich zwei Bereiche im Stadtgebiet von erhöhten Lärmbeeinträchtigungen im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie betroffen sind: der Augustinusweg in Kierdorf und die Bliesheimer Straße in Liblar (s. Anlage 2). Die Verwaltung wird an den Straßenbaulastträger (Straßen.NRW) herantreten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation in diesen Bereichen abzustimmen. Für Nordrhein-Westfalen sammelt das LANUV NRW die fertigen Lärmkarten und Lärmberichte bzw. Lärmaktionspläne der Städte und Gemeinden und teilt diese Informationen dem Umweltbundesamt mit. Das Umweltbundesamt leitet diese Meldungen bis spätestens Januar 2014 an die EU weiter. Darüber hinaus soll der Lärmbericht auf die städtische Internetseite gestellt werden. -2- (Erner) -3-