Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
150 kB
Datum
10.09.2013
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 352/2013
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 07.08.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
10.09.2013
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
09.08.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
EU Umgebungslärmrichtlinie; Lärmbericht 2013 für das Stadtgebiet Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Lärmbericht 2013 für das Stadtgebiet Erftstadt im Rahmen der II. Stufe der EUUmgebungslärmrichtlinie wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Begründung
1.
Erläuterung zur „EU-Richtlinie Umgebungslärm“
In den letzten Jahren hat die Belastung der Bevölkerung durch Lärm erheblich zugenommen.
Durch das Europäische Parlament und den Rat wurde die "Richtlinie 2002/49/EG über die
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" (kurz: EU-Umgebungslärmrichtlinie)
verabschiedet, um ein europaweit einheitliches Konzept festzulegen mit dem Ziel, schädliche
Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu vermeiden oder zu mindern. Die Richtlinie
wurde im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verordnung über die
Lärmkartierung (34. BImSchV) national umgesetzt. Das Land NRW hat einen Runderlass zur
Durchführung der Lärmaktionsplanung verabschiedet.
„Umgebungslärm“ sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Die EG-Umgebungslärmrichtlinie zählt darunter
Lärm, der durch Straßenverkehr, Schienenverkehr und Flugverkehr auf Straßen und
Schienenstrecken und bei Flughäfen verursacht wird. Dazu zählt auch Lärm, der von Industrie–
und Gewerbeanlagen ausgeht.
Sogenannter Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen etc.), der Lärm am Arbeitsplatz
und in Verkehrsmitteln, von Sportanlagen sowie der Lärm auf Militärgeländen zählen nicht zum
Umgebungslärm.
In der zweiten Stufe der Lärmkartierung (2012/13) sind alle Kommunen verpflichtet, für Straßen im
Stadtgebiet, die mehr als 3 Mio. KFZ/Jahr aufweisen, einen Lärmbericht zu erstellen und ggf. eine
Lärmaktionsplanung durchzuführen. Aktionspläne sind aufzustellen, wenn relevante, national
festgelegte Grenzwerte oder Kriterien überschritten werden. Bei der Aufstellung der Aktionspläne
und der damit verbundenen Entwicklung von Maßnahmen zur Lärmreduzierung ist die Mitwirkung
der Betroffenen
(Bürgerbeteiligung) vorgesehen. Ähnliches gilt für Lärmbelastungen von
Verkehrsflugzeugen und an Eisenbahnstrecken. Letztere stellen aber im Zusammenhang mit der
Umgebungslärmrichtlinie für Erftstadt keine erheblichen Lärmquellen dar.
Für die Erarbeitung der Lärmkarten sind grundsätzlich die Städte und Kommunen verantwortlich.
Die Lärmkartierung sowie die Erstellung der Lärmkarten von Hauptverkehrsstraßen außerhalb der
Ballungsräume für Kommunen mit weniger als 250.000 Einwohnern erfolgt in NRW aber durch
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Im Internet sind die
Lärmkarten für
NRW
bzw.
für
das Erftstädter
Stadtgebiet
einsehbar unter:
http://www.umgebungslärm.nrw.de. Die Bewertung der Lärmkarten und der daraus abzuleitende
Lärmaktionsplan bzw. Lärmbericht erfolgt durch die Kommune.
2.
Umsetzung der Maßnahmen
Das bestehende Lärmschutzrecht sowie die verfügbaren Haushaltsmittel sind wesentlich für die
Umsetzung der in den Aktionsplänen enthaltenen Maßnahmen. Der Aktionsplan selbst enthält
keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären. Auch können Bürgerinnen und Bürger aus
Aktionsplänen in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von
Maßnahmen ableiten. Die Kommunen, die den Aktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für
die Durchführung der Maßnahmen zuständig. Wird der Aufgabenbereich anderer Behörden durch
den Aktionsplan berührt, werden diese frühzeitig, umfassend und sachgerecht an der Erarbeitung
des Planes beteiligt. Eine große Bedeutung hat die Lärmaktionsplanung vor allem für die
Bauleitplanung. Die Angaben der Aktionspläne über vorhandene Immissionsbelastungen müssen
bei der Aufstellung der Bauleitpläne beachtet werden; sie gehören zum notwendigen
Abwägungsmaterial.
3.
Lärmbericht Erftstadt
Die Prüfung und Bewertung der Lärmsituation durch das Umwelt- und Planungsamt auf der
Grundlage der Berechnungen des LANUV hat ergeben, dass im Stadtgebiet Erftstadt keine
erheblichen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie
2002/49/EG vorhanden sind.
Daher nutzt die Stadtverwaltung Erftstadt mit einem „Bericht zur Lärmsituation“ (s. Anlage) die
Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens, das im Rahmen des Runderlasses des
Landesumweltministeriums bei nicht erheblichen Beeinträchtigungen möglich ist. Ein Verfahren
mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist für diesen Bericht nicht erforderlich. Im Bericht
sind die Lärmkarten, Lärmquellen und –hindernisse sowie die einzelnen Bewertungen auf der
Ebene der betroffenen Stadtteile dargestellt.
Im Ergebnis ist hier festzustellen, dass lediglich zwei Bereiche im Stadtgebiet von erhöhten
Lärmbeeinträchtigungen im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie betroffen sind: der
Augustinusweg in Kierdorf und die Bliesheimer Straße in Liblar (s. Anlage 2). Die Verwaltung wird
an den Straßenbaulastträger (Straßen.NRW) herantreten, um Maßnahmen zur Verbesserung der
Lärmsituation in diesen Bereichen abzustimmen.
Für Nordrhein-Westfalen sammelt das LANUV NRW die fertigen Lärmkarten und Lärmberichte
bzw. Lärmaktionspläne der Städte und Gemeinden und teilt diese Informationen dem
Umweltbundesamt mit. Das Umweltbundesamt leitet diese Meldungen bis spätestens Januar 2014
an die EU weiter.
Darüber hinaus soll der Lärmbericht auf die städtische Internetseite gestellt werden.
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(Erner)
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