Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 349/2013
Az.: 61. 20 -20 / 9 Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 06.08.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
10.09.2013
vorberatend
Rat
24.09.2013
beschließend
Betrifft:
09.08.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Flächennutzungsplanänderung Nr. 09, E. - Erp, Windkraftkonzentrationszone;
Genehmigungsverfahren gem. § 6 BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt die Zurücknahme des Antrags auf Genehmigung der 09.
Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), E. – Erp, Windkraftkonzentrationszone (gem. § 6
BauGB) bei der Bezirksregierung Köln zur Kenntnis.
Die vorgesehene Planänderung wird in die beabsichtigte
Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet Erftstadt eingestellt.
Gesamtüberarbeitung
der
Begründung:
Der
Rat
der
Stadt
Erftstadt
hat
in
seiner
Sitzung
am
12.03.2013
die
Flächennutzungsplanänderung Nr. 09, E.-Erp, Windkraftkonzentrationszone, beschlossen (s. V
42/2013). Am 11.04.2013 wurde die Flächennutzungsplanänderung der Genehmigungsbehörde
(Bezirksregierung Köln, Dez. 35) zur Genehmigung gem. § 6 Baugesetzbuch vorgelegt.
Während des Genehmigungsverfahrens hat die Bezirksregierung Köln Bedenken erhoben und der
Stadtverwaltung gegenüber dargelegt, dass sie den Antrag auf Genehmigung der 09. Änderung
des FNP der Stadt Erftstadt, E.-Erp, Windkraftkonzentrationszone Erp, voraussichtlich versagen
wird, da sie in einem Punkt nicht die Vorgabe des Windendenergie-Erlasses NRW vom
11.07.2011 erfüllt und somit an einem Abwägungsmangel leidet.
In Kapitel 4.3.1 „Windenergie-Erlass NRW“ heißt es:
„Verändert die Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen, bedarf es einer erneuten
Abwägung. Bei einem Eingriff in einen einmal hergestellten Ausgleich zwischen Positiv- und
Negativdarstellungen verschiebt sich das Gesamtgefüge des zugrunde liegenden
Windkraftkonzentrationskonzeptes. Im Hinblick auf diese Wirkung muss die Kommune nicht nur
neu in die Abwägung eintreten sondern das gesamte Gemeindegebiet erneut in den Blick nehmen
(OVG NRW. Urt. V. 19.6.2007-8 a 2677/06). Kann eine Gemeinde bei dieser Abwägung auf
bereits
vorhandenes Abwägungsmaterial - bspw. - der Ermittlung der Windhöffigkeit zurückgreifen, ist dies zulässig, soweit diese Untersuchungen noch aktuell sind und sie die
Gemeinde in die Lage versetzen, zum Zeitpunkt der Abwägung den entsprechenden Belang
ausreichend ermittelt zu haben.“
Nach Auffassung der Bezirksregierung Köln reicht es nicht aus, dass die
Flächennutzungsplanänderung Nr. 09 sowohl dem Konzept, welches den Konzentrationszonen
des rechtswirksamen FNP - von 1999 - zu Grunde liegt, als auch dem aktuellen „Fachbeitrag zur
Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet“ entspricht. Die
Flächennutzungsplanänderung kann nach Aussage der Bezirksregierung vielmehr nur auf der
Grundlage eines aktuellen Konzepts für das gesamte Stadtgebiet, indem alle
abwägungsrelevanten Belange ausreichend ermittelt wurden, aufgestellt werden. Erfolgt dies
nicht, würde mit Rechtswirksamkeit der 9. FNP - Änderung die Darstellung im FNP die
Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlieren und somit im gesamten
Stadtgebiet Windkraftanlagen zulässig sein, bzw. die bisherigen zwei Konzentrationszonen ihre
Ausschlusswirkung verlieren.
Dies gilt nach Ansicht der Bezirksregierung auch, wenn es sich, wie im vorliegende Fall, nur um
eine flächengleiche und geringfügige Verschiebung (Flächentausch) der Konzentrationszone bei
gleicher Anlagenanzahl (2 Anlagen) und -höhe handelt.
Die Bezirksregierung empfiehlt daher, die beabsichtigte Änderung in das in Vorbereitung
befindliche
neue
Windkraftkonzentrationskonzept
und
die
daraus
folgende
Flächennutzungsplanänderung zu integrieren.
Um eine formelle Ablehnung des Antrages auf Genehmigung der 09. FNP-Änderung zu
vermeiden, hat die Verwaltung mit Schreiben vom 04.07.2013 den „Antrag auf Genehmigung der
Flächennutzungsplanänderung“ zurückgezogen. Diese Vorgehensweise ist mit dem
Vorhabenträger und Anlagenbetreiber (Melius-Energie, GmbH) abgestimmt; der Vorhabenträger
hat zwischenzeitlich auch seinen entsprechenden Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlagen
beim zuständigen Rhein-Erft-Kreis zurückgezogen.
(Erner)
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