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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänderung Nr. 09, E. - Erp, Windkraftkonzentrationszone; Genehmigungsverfahren gem. § 6 BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänderung Nr. 09, E. - Erp, Windkraftkonzentrationszone;
Genehmigungsverfahren gem. § 6 BauGB) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänderung Nr. 09, E. - Erp, Windkraftkonzentrationszone;
Genehmigungsverfahren gem. § 6 BauGB)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 349/2013 Az.: 61. 20 -20 / 9 Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 06.08.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 10.09.2013 vorberatend Rat 24.09.2013 beschließend Betrifft: 09.08.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Flächennutzungsplanänderung Nr. 09, E. - Erp, Windkraftkonzentrationszone; Genehmigungsverfahren gem. § 6 BauGB Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt die Zurücknahme des Antrags auf Genehmigung der 09. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), E. – Erp, Windkraftkonzentrationszone (gem. § 6 BauGB) bei der Bezirksregierung Köln zur Kenntnis. Die vorgesehene Planänderung wird in die beabsichtigte Windkraftkonzentrationszonen im Stadtgebiet Erftstadt eingestellt. Gesamtüberarbeitung der Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 12.03.2013 die Flächennutzungsplanänderung Nr. 09, E.-Erp, Windkraftkonzentrationszone, beschlossen (s. V 42/2013). Am 11.04.2013 wurde die Flächennutzungsplanänderung der Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dez. 35) zur Genehmigung gem. § 6 Baugesetzbuch vorgelegt. Während des Genehmigungsverfahrens hat die Bezirksregierung Köln Bedenken erhoben und der Stadtverwaltung gegenüber dargelegt, dass sie den Antrag auf Genehmigung der 09. Änderung des FNP der Stadt Erftstadt, E.-Erp, Windkraftkonzentrationszone Erp, voraussichtlich versagen wird, da sie in einem Punkt nicht die Vorgabe des Windendenergie-Erlasses NRW vom 11.07.2011 erfüllt und somit an einem Abwägungsmangel leidet. In Kapitel 4.3.1 „Windenergie-Erlass NRW“ heißt es: „Verändert die Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen, bedarf es einer erneuten Abwägung. Bei einem Eingriff in einen einmal hergestellten Ausgleich zwischen Positiv- und Negativdarstellungen verschiebt sich das Gesamtgefüge des zugrunde liegenden Windkraftkonzentrationskonzeptes. Im Hinblick auf diese Wirkung muss die Kommune nicht nur neu in die Abwägung eintreten sondern das gesamte Gemeindegebiet erneut in den Blick nehmen (OVG NRW. Urt. V. 19.6.2007-8 a 2677/06). Kann eine Gemeinde bei dieser Abwägung auf bereits vorhandenes Abwägungsmaterial - bspw. - der Ermittlung der Windhöffigkeit zurückgreifen, ist dies zulässig, soweit diese Untersuchungen noch aktuell sind und sie die Gemeinde in die Lage versetzen, zum Zeitpunkt der Abwägung den entsprechenden Belang ausreichend ermittelt zu haben.“ Nach Auffassung der Bezirksregierung Köln reicht es nicht aus, dass die Flächennutzungsplanänderung Nr. 09 sowohl dem Konzept, welches den Konzentrationszonen des rechtswirksamen FNP - von 1999 - zu Grunde liegt, als auch dem aktuellen „Fachbeitrag zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet“ entspricht. Die Flächennutzungsplanänderung kann nach Aussage der Bezirksregierung vielmehr nur auf der Grundlage eines aktuellen Konzepts für das gesamte Stadtgebiet, indem alle abwägungsrelevanten Belange ausreichend ermittelt wurden, aufgestellt werden. Erfolgt dies nicht, würde mit Rechtswirksamkeit der 9. FNP - Änderung die Darstellung im FNP die Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlieren und somit im gesamten Stadtgebiet Windkraftanlagen zulässig sein, bzw. die bisherigen zwei Konzentrationszonen ihre Ausschlusswirkung verlieren. Dies gilt nach Ansicht der Bezirksregierung auch, wenn es sich, wie im vorliegende Fall, nur um eine flächengleiche und geringfügige Verschiebung (Flächentausch) der Konzentrationszone bei gleicher Anlagenanzahl (2 Anlagen) und -höhe handelt. Die Bezirksregierung empfiehlt daher, die beabsichtigte Änderung in das in Vorbereitung befindliche neue Windkraftkonzentrationskonzept und die daraus folgende Flächennutzungsplanänderung zu integrieren. Um eine formelle Ablehnung des Antrages auf Genehmigung der 09. FNP-Änderung zu vermeiden, hat die Verwaltung mit Schreiben vom 04.07.2013 den „Antrag auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung“ zurückgezogen. Diese Vorgehensweise ist mit dem Vorhabenträger und Anlagenbetreiber (Melius-Energie, GmbH) abgestimmt; der Vorhabenträger hat zwischenzeitlich auch seinen entsprechenden Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlagen beim zuständigen Rhein-Erft-Kreis zurückgezogen. (Erner) -2-