Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
275 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
29.08.13, 16:30
Aktualisiert
29.08.13, 16:30
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LANDSCHAFTS- UND
L ESER
ALBERT
BIELEFELD
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung
am Kehler Weg
Umweltbericht
Stand Mai 2012
Bauherr:
Raiffeisenbank Gymnich eG
Gymnicher Hauptstraße 12 - 14
50374 Erftstadt
FREIRAUMPLANUNG
Büro für Landschafts- und Freiraumplanung
Leser . Albert . Bielefeld GbR
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planungsanlass und Aufgabenstellung ................................................................ 1
1.1
Anlass der Planung .................................................................................................. 1
1.2
1.2.1
1.2.2
Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 1
Umweltbericht ........................................................................................................... 1
Eingriffsregelung nach dem BNatSchG .................................................................... 3
1.2.3
Artenschutz .............................................................................................................. 3
1.3
Abgrenzung des Untersuchungsraumes und Untersuchungsumfangs ..................... 5
1.4
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans.................... 6
1.4.1
1.4.2
1.4.2.1
1.4.2.2
1.4.2.3
1.4.3
Ziele der 8. FNP-Änderung ....................................................................................... 6
Umweltrelevante Festsetzungen der 8. FNP-Änderung ............................................ 6
Art und Maß der baulichen Nutzung ......................................................................... 6
Verkehrliche Erschließung ........................................................................................ 6
Entwässerung ........................................................................................................... 6
Beschreibung des zu erwartenden Bedarfs an Grund und Boden ............................ 6
1.5
1.5.1
1.5.2
1.5.2.1
1.5.2.2
1.5.3
1.5.3.1
1.5.3.2
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes ................................................................................................. 7
Allgemeine Ziele der Gesetze ................................................................................... 7
Fachpläne ................................................................................................................. 7
Gebietsentwicklungsplan (LEP NRW) ...................................................................... 7
Landschaftsplan ....................................................................................................... 8
Informelle Planungen ................................................................................................ 8
Biotopkataster der LÖBF .......................................................................................... 8
Altlastenverdachtsflächenkataster ............................................................................ 8
2.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf Naturhaushalt und
Landschaft .............................................................................................................. 9
2.1
Naturräumliche Gliederung ....................................................................................... 9
2.2
2.2.1
Pflanzen ................................................................................................................... 9
Potenzielle natürliche Vegetation .............................................................................. 9
2.2.2
2.2.3
Reale Vegetation und Biotoptypen............................................................................ 9
Auswirkungen ......................................................................................................... 10
2.3
2.3.1
2.3.1.1
2.3.1.2
2.3.1.3
2.3.1.4
2.3.2
Tiere ....................................................................................................................... 10
Bestand und Potentialvorkommen .......................................................................... 10
Säugetiere .............................................................................................................. 11
Vögel ...................................................................................................................... 11
Amphibien und Reptilien ......................................................................................... 11
Schmetterlinge........................................................................................................ 11
Auswirkungen und Artenschutzrechtliche Beurteilung ............................................ 11
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
2.3.2.1
2.3.2.2
2.3.2.3
2.3.2.4
2.3.2.5
Säugetiere .............................................................................................................. 11
Vögel ...................................................................................................................... 12
Amphibien und Reptilien ......................................................................................... 12
Schmetterlinge........................................................................................................ 12
Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten .......................................................... 12
2.4
Biologische Vielfalt ................................................................................................. 13
2.5
2.5.1
2.5.2
2.5.3
Boden ..................................................................................................................... 13
Bodenverhältnisse .................................................................................................. 13
Altstandorte und gewerbliche / industrielle Standorte sowie Altablagerungen ......... 14
Auswirkungen ......................................................................................................... 14
2.6
2.6.1
2.6.2
Wasser ................................................................................................................... 14
Grundwasser .......................................................................................................... 14
Oberflächengewässer ............................................................................................. 14
2.6.3
Auswirkungen ......................................................................................................... 14
2.7
2.7.1
2.7.2
Luft und Klima ........................................................................................................ 15
Klimatische und lufthygienische Situation ............................................................... 15
Auswirkungen ......................................................................................................... 15
2.8
Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren ..................... 16
2.9
2.9.1
2.9.2
Landschaft .............................................................................................................. 16
Ausgangssituation .................................................................................................. 16
Auswirkungen ......................................................................................................... 17
2.10
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung ............................................................................................................ 17
2.11
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ..................................................................................... 17
2.11.1
Zielsetzung und Ableitung der Maßnahmen............................................................ 17
2.11.2 Beschreibung der Maßnahmen ............................................................................... 18
2.11.2.1 Anpflanzung von heimischen Gehölzen .................................................................. 18
2.11.2.2 Versickerung des Niederschlagswassers ............................................................... 19
2.11.2.3 Artenschutzrechtliche Maßnahmen......................................................................... 19
2.11.2.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ........................................................................... 19
2.11.2.5 Planexterne Kompensation ..................................................................................... 21
3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf
den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt ....... 21
3.1
3.1.1
Wohnen .................................................................................................................. 21
Bestandsaufnahme ................................................................................................. 21
3.1.1.1 Immissionsschutzrechtliche Situation ..................................................................... 21
3.1.1.2 Vorbelastung durch Lärmimmissionen .................................................................... 22
3.1.1.3 Vorbelastung durch Staub ...................................................................................... 22
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Leser
Albert
Bielefeld
3.1.2
Auswirkungen ......................................................................................................... 23
3.1.2.1 Geräuschemissionen und –immissionen ................................................................ 23
3.1.2.2 Staubentwicklung ................................................................................................... 24
3.2
3.2.1
3.2.2
Erholung und Freizeit.............................................................................................. 25
Aktuelle Situation .................................................................................................... 25
Auswirkungen ......................................................................................................... 25
3.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung ............................................................................................................ 25
3.4
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ..................................................................................... 25
4.
Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf
Kultur- Und Sachgüter ......................................................................................... 26
4.1
Bestand .................................................................................................................. 26
4.2
Auswirkungen ......................................................................................................... 26
5.
Beurteilung der Wechselwirkungen .................................................................... 26
6.
Berücksichtigung weiterer Aspekte gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ................... 27
7.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................ 28
8.
Zusätzliche Angaben: ........................................................................................... 28
8.1
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren . 28
8.2
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind ...................................................................................................... 29
8.3
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt ......................... 29
9.
Allgemein verständliche Zusammenfassung ..................................................... 30
TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1: Checkliste der zu beurteilenden Auswirkungen ........................................................ 2
Tab. 2: Biotoptypen............................................................................................................. 10
Tab. 3: Ausgangszustand des Plangebietes ....................................................................... 20
Tab. 4: Bewertung der geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes .. 20
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
Tab. 5: Schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI ............... 22
Tab. 6: Immissionskontingente an den Immissions-Aufpunkten ......................................... 24
Anhang
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen ........................................................ A1
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
1.
Planungsanlass und Aufgabenstellung
1.1
Anlass der Planung
Leser
Albert
Bielefeld
Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant die Erweiterung ihrer Warenabteilung am Kehler Weg
in Erftstadt-Gymnich. Zur Zeit bedient sich die Raiffeisenbank Gymnich eG zur Lagerung
des regional angebauten Getreides sowie der Handelsprodukte externer Läger. Zur Verbesserung der Betriebslogistik und Reduzierung der Fahrverkehre sollen diese externen Lagerstätten schrittweise aufgegeben und am Standort Kehler Weg auf der Erweiterungsfläche
zusammen gefasst werden.
Der bereits heute bestehende Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse befindet sich
auf einer Fläche von rd. 4.200 m². Die Erweiterung ist westlich des Bestandsbetriebes auf
einer rd. 11.000 m² großen Fläche geplant, die heute als Pferdekoppel genutzt wird.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg soll der Flächennutzungsplan entsprechend der verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung in Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für
landwirtschaftliche Erzeugnisse" geändert werden. Derzeit ist das Gebiet als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt.
Der Bereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erstreckt sich im Nordwesten des Stadtgebietes von Erftstadt westlich der Ortslage von Gymnich. Er umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 17.200 m².
1.2
Rechtliche Grundlagen
1.2.1
Umweltbericht
Die besonderen fachrechtlichen Anforderungen werden durch das Baugesetzbuch geregelt.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu beschreiben, zu bewerten und in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in einem Umweltbericht zu dokumentieren. Der Umweltbericht ist ein gesonderter Teil der Begründung zum Bauleitplan.
Gemäß der Anlage zum BauGB besteht der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2
Nr. 2 aus
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der
Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,
1
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Albert
Bielefeld
2.
einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei
Nichtdurchführung der Planung,
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind,
3.
folgenden zusätzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
Die Umweltprüfung bezieht sich nach § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann.
Die zu beurteilenden Auswirkungen lassen sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bis i) BauGB ableiten. Neben der Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sind dabei weitere Aspekte besonders zu berücksichtigen und zu dokumentieren (s. Tab. 1).
Tab. 1: Checkliste der zu beurteilenden Auswirkungen
gesetzliche
Grundlage
zu berücksichtigende Umweltaspekte
Auswirkungen auf die Schutzgüter
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt
§ 1 Abs. 6 Nr. 7c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt
§ 1 Abs. 6 Nr. 7d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
§ 1 Abs. 6 Nr. 7i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d,
weitere Aspekte
§ 1 Abs. 6 Nr. 7b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 1 Abs. 6 Nr. 7e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
§ 1 Abs. 6 Nr. 7f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
2
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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§ 1 Abs. 6 Nr. 7g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
§ 1 Abs. 6 Nr. 7h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
1.2.2
Eingriffsregelung nach dem BNatSchG
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen. Dazu sind die zu erwartenden Eingriffe zu ermitteln und durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu kompensieren.
1.2.3
Artenschutz
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange (ASP) ergeben sich aus den in § 44
Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Bei der Planung sind die artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen. Danach ist es verboten,
• wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 1),
• wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Satz 1 Nr. 2),
• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 3),
• wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Satz 1 Nr. 4).
Als besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gelten
• Arten des Anhangs A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 - EU-Artenschutzverordnung
(EUArtSchV),
• Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFHRichtlinie),
• Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und
• Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (V-RL).
Streng geschützte Arten sind besonders geschützte Arten, die
• in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (EUArtSchV),
3
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Albert
Bielefeld
• in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) oder
• in der Anlage 1 Spalte 3 der BArtSchV
aufgeführt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG).
Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH-Anhang
IV-Arten und die europäischen Vogelarten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 21 aufgeführt sind. Nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5
BNatSchG liegt bei anderen besonders geschützten Tierarten bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote grundsätzlich
nicht vor, d.h. diese Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und
werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Verbot von § 44
Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild
lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor. Des Weiteren ist zu
prüfen, ob bei der Umsetzung der Planung erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu erwarten sind. Erhebliche Störungen liegen dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Falle einer Störung können nach § 44 Abs. 5 Satz 3
BNatSchG vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, um die ökologische
Funktion der betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang zu sichern.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den artenschutzrechtlichen Verboten um gesetzliche Anforderungen handelt, die nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden können.
Nach der Gemeinsamen Handlungsempfehlung zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher
Belange in der Bauleitplanung2 lässt sich eine Artenschutzprüfung (ASP) in drei Stufen unterteilen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, W irkfaktoren)
In der Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des
Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzube-
1
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird das BMU ermächtigt, durch Rechtsverordnung Tier- und
Pflanzenarten unter besonderen Schutz zu stellen, die in ihrem Bestand gefährdet sind oder für die
die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Eine derartige Rechtsverordnung
liegt bislang nicht vor.
2 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
4
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
ziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten
eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz
dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können.
Bei der Aufstellung oder Änderung eines FNP ist somit keine vollständige ASP durchzuführen. Es genügt eine überschlägige Vorabschätzung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren bezüglich der verfahrenskritischen Vorkommen (Stufe I). Dabei sind verfügbare Informationen zu bereits bekannten Vorkommen von Arten einzuholen und zu berücksichtigen.
Die Vorprüfung beinhaltet zwei Arbeitsschritte:
• Ermittlung der mit der Umsetzung der Änderung verbundenen Wirkungen
• Erhebung der im Wirkungsbereich liegenden Lebensstätten der geschützten Arten
Wenn bereits auf dieser Ebene artenschutzrechtliche Konflikte zu erkennen sind, ist auf
Grundlage einer prognostischen Beurteilung zu prüfen, ob im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren eine artenschutzkonforme Konfliktlösung zu erwarten ist.
In diesem Fall ist die Darstellung im FNP zulässig und angemessen.
Im Umweltbericht sind die für die ASP im nachgelagerten Planungs- bzw. Zulassungsverfahren erforderlichen Angaben – der FNP-Ebene angemessen – darzulegen.
1.3
Abgrenzung des Untersuchungsraumes und Untersuchungsumfangs
Der Umweltbericht (UB) bezieht sich auf den Geltungsbereich der 8. FNP-Änderung. Die
Beschreibung der Auswirkungen gibt die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan wieder. Die Informationen sind somit wesentlich konkreter, als auf der FNP-Ebene erforderlich.
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW vom 24.08.2010
5
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
1.4
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
1.4.1
Ziele der 8. FNP-Änderung
Leser
Albert
Bielefeld
Die städtebaulichen Ziele der 8.FNP-Änderung lassen sich wie folgt zusammen fassen:
• Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
• Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf
Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
• Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
1.4.2
Umweltrelevante Festsetzungen der 8. FNP-Änderung
1.4.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Der Änderungsbereich wird zukünftig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" dargestellt. Derzeit ist das Gebiet als „Fläche für
die Landwirtschaft“ dargestellt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird im parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg konkret geregelt.
1.4.2.2 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrstechnische Erschließung des Betriebsgeländes erfolgt über das bestehende
Straßen- und Wegenetz.
1.4.2.3 Entwässerung
Die Abwasserentsorgung erfolgt über den vorhandenen städtischen Schmutzwasserkanal.
Das im Bereich der Erweiterungsfläche auf versiegelte Flächen anfallende Niederschlagswasser soll vor Ort versickert werden.
1.4.3
Beschreibung des zu erwartenden Bedarfs an Grund und Boden
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsteht für den Änderungsbereich ein
Bedarf an Grund und Boden ergibt sich für das SO2 (ca. 11.000 m2) sowie für den geringfügigen Ausbau des Straßen- und Wegenetzes (ca. 400m2).
6
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
1.5
Leser
Albert
Bielefeld
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Gemäß Nr. 1b) der Anlage zum BauGB sind im Umweltbericht die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von
Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, darzulegen.
Damit soll eine Einordnung der mit dem Bauleitplan verfolgten konkreten städtebaulichen
Ziele im Verhältnis zu den übergeordneten Richtwerten des Umweltschutzes ermöglicht
werden. Zum einen soll dadurch eine transparente Darstellungsweise gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit bewirkt werden, zum anderen können die Umweltziele im Hinblick auf den Arbeitsschritt der Bewertung als Maßstab genutzt werden.
Während die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher
Art darstellen, geben die Ziele der Fachpläne über diesen inhaltlichen Aspekt hinaus auch
räumlich konkrete zu berücksichtigende Festsetzungen vor. Neben diesen rechtlich bindenden Planungen werden auch informelle Planungen berücksichtigt, die zu unterschiedlichen
Themen oder Entwicklungsräumen aufgestellt wurden. Die dort formulierten Ziele sind als
Anregung zu verstehen und können als Belang in die Abwägung einfließen.
1.5.1
Allgemeine Ziele der Gesetze
In der Tabelle im Anhang 1 werden die umweltrelevanten Ziele der Fachgesetze, bezogen
auf die einzelnen Schutzgüter, dargestellt.
1.5.2
Fachpläne
1.5.2.1 Gebietsentwicklungsplan (LEP NRW)
Das Plangebiet ist im gültigen Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich
dargestellt. In den Textlichen Darstellungen wird folgendes Ziel formuliert:
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und
des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere
Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. (Ziel 1)
Westlich des Plangebietes wird dieser Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich durch die
Darstellung "Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" überlagert. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Der Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich wird überlagert von der Freiraumfunktion "Bereich für den Schutz des Grundwassers und Gewässerschutz (BGG)".
7
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen
oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die
öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. (Ziel 1)
Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für Trinkwassertalsperren dargestellten
BGG sind vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Beide sind von solchen Nutzungen freizuhalten, die dem Planungsziel entgegenstehen. Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten für Grundwasser
und Trinkwassertalsperren dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt
und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungsziel entgegenstehen. (Ziel 2)
Für die Ortslage von Gymnich östlich des Plangebietes (ungefähr ab Mitte Kehler Weg) enthält der gültige Regionalplan die Darstellung Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB). Umweltrelevante Ziele werden nicht formuliert.
1.5.2.2 Landschaftsplan
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“,
der für den Raum folgendes Entwicklungsziel formuliert:
Ausbau der Agrarlandschaft mit ökologischen, gliedernden und belebenden Elementen
Das Ziel soll realisiert werden durch die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken,
Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen. Im Bereich des Plangebietes sind Maßnahmen zur Eingrünung der Siedlungsbereiche (Höfe,
Wohnhäuser, einzelne Feldscheunen) festgesetzt.
Schutzgebietsfestsetzungen bestehen nicht.
1.5.3
Informelle Planungen
1.5.3.1 Biotopkataster der LÖBF
Innerhalb des Änderungsbereiches liegen keine schutzwürdigen Biotope gem. Biotopkataster.
1.5.3.2 Altlastenverdachtsflächenkataster
Für das Gebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht bzw. Verdacht auf schädliche
Bodenverunreinigungen vor. (s. Kap. 2.5.2)
8
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
2.
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Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf Naturhaushalt und
Landschaft
2.1
Naturräumliche Gliederung
Die naturräumliche Haupteinheit des Plangebietes ist die Niederrheinische Bucht. Die
Zülpicher Börde als Untereinheit entspricht dem Südteil der Niederrheinischen Bucht. Sie ist
geprägt durch allmählich nach Norden hineinfallende, lössbedeckte Terrassenflächen. Kerngebiet der Zülpicher Börde ist die Erper Lössplatte. Die von geringmächtigen (1-2 m mächtig) Lösslehmen bedeckte Hauptterrassenebene ist in sich sehr eintönig entwickelt, belebend
wirken sich die Täler der Elle (folgt einer sich morphologisch auswirkenden Störungszone
bzw. Schollengrenze, - dem Rurrandsprung) und von Neffels- und Rotbach aus.
2.2
Pflanzen
2.2.1
Potenzielle natürliche Vegetation
Unter der potenziellen natürlichen Vegetation (pnV) versteht man die höchstentwickelte natürliche Pflanzengesellschaft (Klimaxgesellschaft), die sich ohne den Einfluss und das Zutun
des Menschen aufgrund der abiotischen Standorteigenschaften Relief, Boden- und Wasserhaushalt sowie klimatische Gegebenheiten auf einer Fläche einstellen würde (TÜXEN 1956,
TRAUTMANN 1973). Sie stellt das Leistungsvermögen eines Naturraumes im Hinblick auf
das biotische Ertrags- und Regenerationspotenzial dar. Die pnV setzt sich in Mitteleuropa Extremstandorte wie z. B. Felsköpfe und Hochmoore ausgenommen - aus Waldgesellschaften zusammen.
Im Bereich des Änderungsbereiches würde sich bei natürlichen abiotischen Verhältnissen
der für die Niederrheinische Bucht typische Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald ausbreiten.
Diese Pflanzengesellschaft zeichnet sich durch Arten wie Trauben-Eiche (Quercus petraea),
Stiel-Eiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Winter-Linde (Tilia cordata), SalWeide (Salix caprea), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus spec.), Hunds-Rose
(Rosa canina) Schlehe (Prunus spinosa) und Hartriegel (Cornus) aus.
2.2.2
Reale Vegetation und Biotoptypen
Die flächendeckende Erfassung der Biotoptypen erfolgte im Februar 2012. Der Änderungsbereich wird geprägt durch die bereits vorhandene Betriebsstätte im Osten sowie landwirtschaftliche Flächen im Westen. Die vorhandene Betriebsstätte ist bis auf kleine Teilflächen
komplett versiegelt. Unversiegelte Flächen befinden sich im Bereich der südlichen Lagerhalle. Im nördlichen Teil der Fläche stockt eine Stiel-Eiche (Quercus robur) mit geringem bis
mittlerem Baumholz.
Die zu bebauenden Flächen werden derzeit ausschließlich als Pferdekoppel genutzt. Die
vorhandenen Wege werden von schmalen, artenarmen Säumen begleitet.
9
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Die Biotoptypen des Änderungsbereiches sind der folgenden Tabelle zu entnehmen und
werden in der Karte 1 dargestellt.
Tab. 2: Biotoptypen
Nr.
Kürzel
1
1.1
Gebäude
0,0
2
1.1
Betriebsfläche versiegelt
0,0
3
1.1
Verkehrsfläche versiegelt
0,0
4
1.3
Betriebsflächen, unversiegelt
1,0
5
2.2
Begleitgrün
2,0
6
3.4
Intensivweide, artenarm
3,0
7
7.4
Einzelbaum, lebensraumtypisch, geringes bis mittleres Baumholz
6,0
2.2.3
Bezeichnung
Grundwert A
Auswirkungen
Die geplante Änderung wird zum Verlust von Weideflächen und ihrer ökologischen Funktionen führen. Für den Ausbau des Straßen- und Wegenetzes wird Begleitgrün in Anspruch
genommen. Wertvolle Biotopstrukturen sind nicht betroffen.
2.3
Tiere
2.3.1
Bestand und Potentialvorkommen
Aufgrund der Gebietsstruktur und der Lage der Fläche wurde auf eine spezielle Kartierung
verzichtet und eine Potenzial-Risiko-Analyse durchgeführt. Hierzu wurde im Februar 2012
eine örtliche Begehung zur Einschätzung über das potenzielle Vorkommen planungsrelevanter Arten durchgeführt. Darüber hinaus wurde eine weitere Begehung durch Herrn
Hoffesommer vom Umweltamt der Stadtverwaltung im April 2012 vorgenommen.
Darüber hinaus wurden auf folgende Informationsquellen abgeprüft:
• Angaben des LANUV über planungsrelevante Arten für das Messtischblatt M5106
• Biotopkataster des LANUV
• Fundortkataster des LANUV
Grundlage für die Beurteilung sind die Angaben des Fachinformationssystems (FIS) des
LANUV. Danach sind für das Untersuchungsgebiet (Messtischblatt M5106) Arten der folgenden Tiergruppen zu untersuchen:
• Säugetiere
• Vögel
• Amphibien
• Reptilien
• Schmetterlinge
10
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2.3.1.1 Säugetiere
Für das Messtischblatt M5106 werden 6 Fledermausarten als planungsrelevant eingestuft.
Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist das Vorkommen von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten der o.g. Arten ausgeschlossen. Es ist jedoch möglich, dass das Gebiet zum Jagdrevier einiger Fledermausarten gehört.
2.3.1.2 Vögel
Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer
bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der
Begehung (Februar 2012) im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven
Beweidung der zu bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Für einige Arten (v.a. Greife, Eulenvögel) kommt das Plangebiet als Nahrungshabitat in Betracht.
2.3.1.3 Amphibien und Reptilien
Für das Messtischblatt M5106 führt das LANUV 6 planungsrelevante Amphibienarten sowie
die Zauneidechse auf. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen innerhalb
des Änderungsgebietes ausgeschlossen.
2.3.1.4 Schmetterlinge
Das Infosystem des LANUV weist für das Messtischblatt M5106 den NachtkerzenSchwärmer als planungsrelevante Arten aus. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein
Vorkommen innerhalb des Änderungsgebietes ausgeschlossen.
2.3.2
Auswirkungen und Artenschutzrechtliche Beurteilung
2.3.2.1 Säugetiere
Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate verschiedener Fledermausarten in Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann
dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr
groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren gehen. Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten sind nicht betroffen, ebenso sind
erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen.
11
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten ist
und die geänderte Darstellung aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist.
2.3.2.2 Vögel
Da ein Brutvorkommen von Bodenbrütern nicht vollständig auszuschließen ist, besteht die
Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können.
Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht ausweichen
können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind Maßnahmen zur Bauzeitenregelung vorgesehen worden (Kap. 2.11.2.3). Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter
Vogelarten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1
Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen.
Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate einiger Vogelarten in
Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann dem Verbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren
gehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten ist und die geänderte Darstellung aus artenschutzrechtlicher Sicht somit zulässig ist.
2.3.2.3 Amphibien und Reptilien
Da ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibien- und Reptilienarten innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden kann, ist eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten
und die geänderte Darstellung aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
2.3.2.4 Schmetterlinge
Ein Vorkommen planungsrelevanter Schmetterlingsarten innerhalb des Plangebietes ist
ebenfalls ausgeschlossen, ist eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten und die geänderte Darstellung aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
2.3.2.5 Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten
Die übrigen, nicht planungsrelevanten Arten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in
einem günstigen Erhaltungszustand und sind durch die Änderung nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten.
12
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
2.4
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Biologische Vielfalt
Unter diesem Begriff verbinden sich drei Ebenen der Vielfalt, die ineinander greifen:
• die Vielfalt an Ökosystemen oder Lebensräumen
• die Artenvielfalt
• die Vielfalt an genetischen Informationen, die in den Arten enthalten sind.
Nach dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 sind für die biologische
Vielfalt solche Ökosysteme und Lebensräume von Bedeutung, „die über eine große Vielfalt,
zahlreiche endemische oder bedrohte Arten oder Wildnis verfügen, die von wandernden Arten benötigt werden, die von sozialer, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung sind oder die repräsentativ oder einzigartig sind oder mit entscheidenden evolutionären oder anderen biologischen Vorgängen im Zusammenhang stehen.“
Daneben sind Arten und Gemeinschaften wichtig, „die bedroht sind, die wildlebende Verwandte domestizierter oder gezüchteter Arten sind, die von medizinischem, landwirtschaftlichem oder sonstigem wirtschaftlichen Wert sind, die von sozialer, wissenschaftlicher oder
kultureller Bedeutung sind, die für die Erforschung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
der biologischen Vielfalt, z.B. als Indikatorarten, von Bedeutung sind.“
Die sich ergebenden Anforderungen, soweit sie für die Bauleitplanung von Bedeutung sind,
sind durch die Bestimmungen zum Artenschutz sowie durch die Eingriffsregelung nach dem
Naturschutzgesetz abgedeckt. Die biologische Vielfalt ist ein zentrales Kriterium zur Bewertung der Auswirkungen auf Flora und Fauna und deren Lebensräume. Ihre Beurteilung ist
deshalb ein wichtiger Bestandteil der Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Sinne der Eingriffsregelung. Ein eigenständiger Prüfmaßstab neben den im Rahmen der Eingriffsregelung anzuwendenden Bewertungsverfahren ist nicht erforderlich.
2.5
Boden
2.5.1
Bodenverhältnisse
In Abhängigkeit von dem Ausgangsgestein und den bodenbildenden Faktoren Relief, Klima,
Wasser, Vegetation, Bodenleben und Nutzungseinflüssen haben sich im Untersuchungsgebiet großflächig Kolluvien entwickelt, kleinfläche kommen Parabraunerden vor. Die Böden
zeichnen sich durch eine hohe Sorptionsfähigkeit und eine hohe Wasserdurchlässigkeit aus.
Das Grundwasser steht tiefer als 20 dm unter Flur an. In der Karte der schutzwürdigen Böden in NRW werden die Böden aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit in die Schutzwürdigkeitsklasse 3 (sehr hoch) eingestuft.
Genauere Angaben zum Bodenaufbau sind dem Baugrundgutachten3 zu entnehmen:
3
Gutachten über geotechnische Untersuchungen zum Neubau einer Getreideerfassung Raiffeisen
Gymnich, Terra Umwelt Consulting GmbH, 31.03.2012
13
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Die Deckschicht besteht aus humosem Oberboden mit einer durchschnittlichen Stärke von
ca. 0,3 m bis 0,5 m. Unter dem Oberboden steht eine 1,8 bis 2,1 m mächtige Löß bzw. Lößlehmschicht (Oberes Pleistozän) aus feinsandigen Schluffen. Der im oberen Profilabschnitt
noch kalkfreie bzw. entkalkte Lößlehm geht ab ca. 1 m unter GOK in den kalkhaltigen Löß
über. Unterhalb der Lößschicht schließt sich bis zur Endteufe eine Schicht aus kiesigen Mittel- bis Grobsanden an.
2.5.2
Altstandorte und gewerbliche / industrielle Standorte sowie Altablagerungen
Für das Änderungsgebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht bzw. Verdacht auf
schädliche Bodenverunreinigungen vor. Im Rahmen der geotechnischen Untersuchungen
wurden keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen festgestellt.
2.5.3
Auswirkungen
Die geplante Änderung wird zu Flächenversiegelungen führen. Diese haben den irreversiblen Verlust der ökologischen Funktionen des Bodens zur Folge. Dadurch werden gewachsene Bodenstrukturen und damit die Bodendynamik, ökologische Kreisläufe sowie der Bodenwasserhaushalt beeinträchtigt.
2.6
Wasser
2.6.1
Grundwasser
Das Grundwasser ist durch den nah gelegenen Tagebau auf über 50 m abgesenkt. Nach
Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist ein Wiederanstieg des Wassers auf das ursprüngliche Niveau anzunehmen.
Im Bereich der oberflächennahmen Lehme können sich jahreszeitlich abhängig Stau- und
Sickerwasser anreichern.
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage
Dirmerzheim.
2.6.2
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
2.6.3
Auswirkungen
Die Flächenversiegelung führt auch zu einer Verringerung der Versickerungsrate. Zur Verminderung des Eingriffs wird das auf den Dach- und befestigten Oberflächen im SO2 anfal-
14
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lende Niederschlagswasser entsprechend den Vorgaben des Baugrundgutachtens vor Ort
versickert.
Bei der Planung und Nutzung des Gebietes sind die Anforderungen zum Grundwasserschutz in der Wasserschutzzone III A zu berücksichtigen.
2.7
Luft und Klima
2.7.1
Klimatische und lufthygienische Situation
Das Untersuchungsgebiet gehört dem nordwestdeutschen Klimaraum an, der überwiegend
vom maritimen Klima mit mäßig warmen Sommern und milden Wintern geprägt wird. Die
Niederschläge verteilen sich relativ gleichmäßig über das Jahr, wobei die Werte in den
Sommermonaten Juni / Juli etwas höher als im Jahresmittel liegen. Bei den vorherrschenden
Westwinden liegt die Börde im Lee der Eifel und ist deshalb trockener und wärmer als zu
erwarten. Laut Klimaatlas von Nordrhein-Westfalen ergeben sich folgende Durchschnittswerte:
Lufttemperatur Januar:
2 - 3°C
Lufttemperatur Juli:
18 - 19°C
Jahresmitteltemperatur:
10 - 11°C
Mittlere Sonnenscheindauer pro Jahr:
1.440 – 1.480 Std.
Mittlere Niederschlagshöhe (Januar):
40 - 60 mm
Mittlere Niederschlagshöhe (Juli):
60 - 80 mm
Mittlere Niederschlagshöhe (Jahr):
Hauptwindrichtung:
600 - 700 mm
West / Südwest
Der Untersuchungsraum weist ein typisches Freilandklima mit guten Austauschbedingungen
und nur schwach ausgeprägten geländeklimatischen Variationen.
Belastungsräume oder starke Emittenten sind im Umfeld nicht anzutreffen. Aufgrund des relativ geringen Fahrzeugaufkommens zum bestehenden Getreidelager, sind erhebliche Beeinträchtigungen durch verkehrsbedingte Schadstoffemissionen auszuschließen. Insgesamt
kommt dem Raum eine untergeordnete klimatische und lufthygienische Bedeutung zu.
2.7.2
Auswirkungen
Durch die geplante Bebauung und der damit einhergehenden Versiegelung wird sich die lokalklimatische Situation geringfügig verändern. Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Da die Fahrverkehre durch die Realisierung des Vorhabens zukünftig abnehmen werden,
wird sich die lufthygienische Situation geringfügig verbessern.
15
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2.8
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Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren
Unter dem Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren sind Wechselwirkungen zwischen diesen Belangen zu verstehen.
Aufgrund der Komplexität von Ökosystemen sowie der geringen allgemeinen Erkenntnisse
stellt sich eine gesamtheitliche, ökosystemare Betrachtung in der Regel als schwierig dar. Im
Rahmen dieser Untersuchung ist es deshalb nur möglich, die bekannten, landschaftsraumtypischen Wechselbeziehungen aufzuzeigen.
Die Berücksichtigung des Wirkungsgefüges zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren erfolgt aufbauend auf den planungsrelevanten Erfassungs- und Bewertungskriterien
über die Funktionen der Schutzgüter. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die schutzgutbezogenen Erfassungskriterien im Sinne des Indikationsprinzips bereits Informationen
über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten. Somit werden über den schutzgutbezogenen Ansatz indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfasst. Dieses gilt beispielsweise für die klimatischen Verhältnisse, die u.a.
auch durch die Vegetationsstrukturen beeinflusst werden.
2.9
Landschaft
2.9.1
Ausgangssituation
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlichen Nutzung und der geringen Reliefierung ist das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter einzustufen. Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebende
Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generation
kaum verändert. Insgesamt besitzt die zu bebauende Fläche für das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Aufgrund der geringen Reliefierung und der fehlenden Ausstattung mit gliedernden und belebenden Vegetationsstrukturen ist der Standort weithin einsehbar. Als sichtverschattende
Elemente kommen lediglich die vereinzelten Gehölzstrukturen sowie die landwirtschaftlichen
Gebäude in Frage.
Die Silos des bereits bestehenden Getreidespeichers wirken sich negativ auf den angrenzenden offenen Landschaftsraum aus, da sie unmittelbar am Siedlungsrand stehen und eine
landschaftsgerechte Einbindung vollständig fehlt.
Über die zeitlich begrenzten Lärmimmissionen des vorhandenen Betriebes hinaus sind keine
weiteren Beeinträchtigungen durch Lärm innerhalb des Landschaftsraumes festzustellen, da
große Emittenten fehlen.
16
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
2.9.2
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Auswirkungen
Eingriffe in die Landschaft wirken visuell verändernd oder beeinträchtigend, weil sie einen
Verlust von Eigenart, Vielfalt und Natürlichkeit in den jeweiligen Landschaftsbildräumen hervorgerufen. Es lassen sich folgende Beeinträchtigungsarten unterscheiden:
• die Inanspruchnahme von Freiflächen innerhalb des Landschaftsraumes, landschaftsästhetisch bedeutsame Strukturen gehen jedoch nicht verloren
• die Beeinträchtigung des Landschaftsraumes durch die baulichen Anlagen, insbesondere
die Silos zeichnen sich aufgrund der Höhe von ca. 25 m durch eine deutlich wahrnehmbare Fernwirkung aus
Um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu gewährleisten, wurden im Zuge der
Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen Kapazitäten wurde
eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden.
Zu Einbindung der geplanten Anlagen wird eine 10 m breite Abpflanzung mit einheimischen
Gehölzen (s. Kap. 2.11) vorgesehen. Darüber hinaus soll einer unaufdringliche Farbgebung
und Materialwahl der hervorragenden Anlagen zur Minderung der Auswirkungen beitragen.
2.10
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung
Derzeitig liegen für den Änderungsbereich keine anderweitigen Planungen vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Nichtdurchführung der Planung die intensive landwirtschaftliche Nutzung dauerhaft beibehalten würde und sich keine Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation ergeben würden. Aufwertungen der abiotischen und biotischen Faktoren, z.B. eine Veränderung der klimatischen Funktion oder eine Verbesserung
des faunistischen Lebensraumes sind somit nicht zu erwarten.
2.11
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
2.11.1
Zielsetzung und Ableitung der Maßnahmen
Bei der Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen gemäß den Zielen und den Grundsätzen des Baugesetzbuches und der Naturschutzgesetzgebung gilt es, die zu erwartenden Risiken und konkret prognostizierten Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu minimieren.
Dabei hat die Vermeidung der Beeinträchtigungen generell Vorrang vor dem Ausgleich.
Die mit dem Vorhaben verbundenen landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen werden
durch die Anlage eines 10 m breiten Gehölzstreifens aus heimischen Bäumen und Sträu-
17
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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chern gemindert. Die Gehölzfläche umschließt die gesamte Teilfläche 2 des Sondergebietes.
Das im SO2 auf den Dachflächen der Gebäude und den befestigten Flächen anfallende
Niederschlagswasser zur Versickerung gebracht. Dadurch können die Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt vermindert werden.
2.11.2
Beschreibung der Maßnahmen
2.11.2.1 Anpflanzung von heimischen Gehölzen
Die in der Karte 2 dargestellte Fläche ist mit einer freiwachsenden Hecke mit heimischen
Gehölzen gemäß der nachfolgenden Liste zu bepflanzen. Insgesamt sind 52 Hochstämme
oder Stammbüsche der Sortierung 16/18 (20 Stück) und 14/16 (32 Stück) zu pflanzen. Von
den im Plan dargestellten Standorten kann geringfügig abgewichen werden. Die übrige Fläche ist mit drei- bis viertriebigen Sträuchern in der Sortierung 100/150 zu bepflanzen. Es
sind ausschließlich heimische Gehölze zu verwenden. Auf 2 m2 ist eine Pflanze zu setzen.
Bei den Pflanzarbeiten sind die Bestimmungen der DIN 18916 zu berücksichtigen.
Pflanzenliste
Baumarten:
Stiel-Eiche (Quercus robur)
Winterlinde (Tilia cordata)
Hain-Buche (Carpinus betulus)
Eberesche (Prunus avium)
Vogelkirsche (Sorbus aucuparia),
Sträucher:
Hasel (Corylus avellana)
Feld-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
Sal-Weide (Salix caprea)
Hunds-Rose (Rosa canina)
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Kornelkirsche (Cornus mas)
Heckenkirsche (Lonicera)
Schlehe (Prunus spinosa)
Für die Gehölze ist eine Fertigstellungspflege von einem Jahr sowie eine Entwicklungspflege
von 2 Jahren zu gewährleisten. In den ersten drei Pflegejahren ist eine Mahd zwischen den
Pflanzstellen erforderlich (im Rahmen der Pflegegänge), um ein Überwachsen der Jungpflanzen durch Wildwuchs zu verhindern. Ausfallende Gehölze sind zu ersetzen, abgestorbene von der Fläche zu entfernen. In den folgenden Jahren beschränkt sich die Pflege auf
ein Auslichten der Sträucher.
Bei zukünftigen Ausbaumaßnahmen (Realisierung weiterer Bauabschnitte) ist die angepflanzten Gehölze einschließlich ihrer Kronen- und Wurzelbereiche entsprechend der ZTVBaumpflege, der DIN 18.920 und der RAS LP-4 zu schützen. Diese Maßnahmen sind in die
18
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Leistungsbeschreibungen der einzelnen Gewerke zu übernehmen. Die ausführenden Firmen
sind vor Beginn der Bautätigkeiten auf die entsprechenden Schutzmaßnahmen hinzuweisen.
2.11.2.2 Versickerung des Niederschlagswassers
Das im Bereich der Teilfläche 2 auf den Dachflächen der Gebäude und den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) dem
geplanten Versickerungsbecken zuzuführen. Das Becken ist in Erdbauweise zu errichten.
Nach Abschluss der Bodenarbeiten erhalten die Böschungsflächen und die Sohle des Beckens eine Ansaat mit Landschaftsrasen für Feuchtlagen. Die Funktion der Anlagen ist dauerhaft sicher zu stellen. Die Unterhaltungsflächen sind mit Schotterrasen zu befestigen.
2.11.2.3 Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Zum Schutz von Bodenbrütern sind aus artenschutzrechtlicher Sicht folgende Maßnahmen
festgelegt, die alternativ zur Auswahl stehen:
• Errichtung des Getreidelagers außerhalb der Brutzeiten (von Anfang Juli bis Mitte März
des darauf folgenden Jahres).
• Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen
nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
• Eine Überprüfung der Bauflächen vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit dem Bau begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf die Zeit nach der Brutzeit der Arten verschoben werden
2.11.2.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird nach dem Verfahren des LANUV4. Die Bewertung
des Ausgangszustandes ist der Tabelle 3 zu entnehmen. Die Bewertung der einzelnen Biotoptypen erfolgte grundsätzlich nach den vorgegebenen Werten des Bewertungsverfahrens.
Die Eiche im Bereich des vorhandenen Getreidelagers wurde aufgrund des Alters um 1
Punkt (Korrekturfaktor) aufgewertet.
4
Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Stand März 2008
19
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Tab. 3: Ausgangszustand des Plangebietes
Nr. Kürzel
Bezeichnung
Grundwert A
Korrek.faktor
Ges.wert
Fläche
2
in m
Flächenwert
1
1.1
Gebäude
0,0
0,0
0,0
1.940
0,0
2
1.1
Betriebsfläche versiegelt
0,0
0,0
0,0
2.140
0,0
3
1.1
Verkehrsfläche versiegelt
0,0
0,0
0,0
1.326
0,0
4
1.3
Betriebsflächen, unversiegelt
1,0
0,0
1,0
177
106
5
2.2
Begleitgrün
2,0
0,0
2,0
614
1.228
6
3.4
Intensivweide, artenarm
3,0
0,0
3,0
11.019
33.057
7
7.4
Einzelbaum, lebensraumtypisch, geringes bis mittleres Baumholz
5,0
1,0
6,0
20
120
17.236
34.582
Gesamt
Die neuen Gebäude- und Betriebsflächen werden aufgrund der nachgeschalteten Versickerung mit einem Wert von 0,5 Punkten angesetzt. Das Versickerungsbecken wird wie eine
Rasenfläche mit 2 Punkten bewertet. Da die geplante Hecke mehrreihig ausgeführt wird, ist
eine Aufwertung von 1 Punkt zu berücksichtigen, so dass sich ein Gesamtwert von 6 Punkten ergibt.
Tab. 4: Bewertung der geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. Kürzel
Bezeichnung
Grundwert A
Korrek.faktor
Ges.wert
Fläche
2
in m
Flächenwert
Erhalt / Bestand (SO-Teilfläche 1)
1
1.1
Gebäude
0,0
0,0
0,0
1.940
0,0
2
1.1
Betriebsfläche versiegelt
0,0
0,0
0,0
2.140
0,0
3
1.3
Betriebsflächen, unversiegelt
1,0
0,0
1,0
152
152
4
7.4
Einzelbaum, lebensraumtypisch, geringes bis mittleres Baumholz
5,0
1,0
6,0
20
120
Planung (SO-Teilfläche 2)
5
1.1
Gebäude mit nachgeschalteter Versickerung
0,5
0,0
0,5
2.414
1.207
6
1.1
Betriebsfläche, versiegelt mit nachgeschalteter Versickerung
0,5
0,0
0,5
5.032
2.516
7
4.9
Versickerungsbecken mit Landschaftsrasenansaat
2,0
0,0
2,0
760
1.520
8
7.2
Baumhecke mit heimischen Gehölzen,
mehrreihig
5,0
1,0
6,0
2.813
16.878
Verkehrsflächen
9
1.1
Verkehrsfläche versiegelt
0,0
0,0
0,0
1.708
0
10
2.2
Begleitgrün
2,0
0,0
2,0
257
514
17.236
22.907
Gesamt
20
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Dem Ausgangszustand von 34.582 Punkten steht ein Planungswert von 22.907 Punkten
entgegen. Durch das geplante Vorhaben entsteht - unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen - ein rechnerisches Ausgleichsdefizit von 11.675 Punkten.
Wert des Ausgangszustandes
34.582 Punkte
Wert der geplanten Nutzungen
22.907 Punkte
Differenz
11.675 Punkte
2.11.2.5 Planexterne Kompensation
Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von 11.675 Biotopwertpunkten, der nur außerhalb des Plangebiets umgesetzt werden kann. Auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 122 tlw.) wurden angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ - auf einem intensiv genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Hier wird
eine Wertsteigerung vom Ausgangsbiotop Intensivacker (Code 3.1 mit Wert 2) zum Zielbiotoptyp Laubwald (Code 6.4 mit dem Prognosewert 6) von 4 Wertpunkten pro m² erreicht. Um
das vorhandene Kompensationsdefizit von 11.675 Biotopwertpunkten auszugleichen müssen somit 2.919 m² Laubwaldfläche auf o. g. Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden.
3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
3.1
Wohnen
3.1.1
Bestandsaufnahme
3.1.1.1 Immissionsschutzrechtliche Situation
Östlich des vorhandenen Getreidelagers ist die Wohnbebauung in der Vergangenheit bis an
den bestehenden Betrieb herangerückt. Immissionsschutzrechtlich ist die Situation als Gemengelage (Mischgebiet) einzustufen.
Neben der vorhandenen Bebauung kann zukünftig im Bereich Neustraße in einer Entfernung
von über 200 m zusätzliche Wohnbebauung entstehen. Die Abrundungssatzung setzt für
diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) als Art der Nutzung fest.
Gemäß DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' sind die folgenden schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI zu beachten:
21
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Tab. 5: Schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI
Art der Nutzung
Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI
tags
nachts
Dorfgebiet (MD)/ Mischgebiet (MI)
60 dB(A)
50 dB(A) / bzw. 45 dB(A)
Allgemeines Wohngebiet (WA)
55 dB(A)
45 dB(A) / bzw. 40 dB(A)
Bei den zwei angegebenen Werten für den Nachtzeitraum ist der höhere Wert für Verkehrsgeräusche zu beachten und der niedrige Wert für Gewerbelärm.
3.1.1.2 Vorbelastung durch Lärmimmissionen
Die gegenwärtigen Betriebsabläufe in der bestehenden Anlage führen zu einer planungsrechtlich beachtlichen Lärmbelastung. Die betriebsbedingten Geräuschemissionen des
Fachbetriebes "Warenabteilung" werden im Wesentlichen durch die Fahrverkehre und die
Anlagentechnik verursacht.
Zur Erfassung dieser Belastung wurde im Rahmen der Erarbeitung des Lärmgutachtens5 eine messtechnische Untersuchung am 02. August 2011 bei Volllastbetrieb durchgeführt. Zu
diesem Zeitpunkt tritt das größte Verkehrsaufkommen und die intensivste Inanspruchnahme
der Betriebstechnik auf. Die messtechnische Untersuchung ergab am nächstgelegenen
Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag einen Beurteilungspegel von 70
dB(A).
3.1.1.3 Vorbelastung durch Staub
Im Erntezeitraum von Juni bis Oktober kann es in einzelnen Jahren an der bestehenden Anlage durch den zeitlichen Zusammenfall der Erntefähigkeit einzelner Sorten zu punktuell erhöhten Ernteaktivitäten und damit zu einer erhöhten Belastung des Umfeldes durch Staubaufkommen kommen.
Bezogen auf den Jahresumschlag wird die nach Ziffer 7.35 4. BImSchV festgelegte Grenze
von 25.000 Tonnen nicht überschritten, so dass die emissionsrelevante Überwachungsschwelle nicht erreicht wird.
An Erntetagen wurde an der Bestandsanlage am Kehler Weg bisher der in der 4. BImSchV
Ziffer 7.35 benannte Tageshöchstwert für den Umschlag an offenen oder unvollständig geschlossenen Anlagen von 400 Tonnen überschritten. An diesen Tagen ist mit einer Annahmeleistung von 1.500 bis 2.000 Tonnen täglich zu rechnen.
5
Geräuschimmissionsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ (FNPÄnd. Nr. 8) in Erftstadt-Gymnich, ITAB – Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik,
21.05.2012
22
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
3.1.2
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Auswirkungen
3.1.2.1 Geräuschemissionen und –immissionen
Durch die Änderung werden wesentliche Betriebsprozesse in den Erweiterungsbereich westlich der Bestandsanlage verlagert. Damit werden auch verkehrsintensiven Aktivitäten, die
etwa an Haupt-Erntetagen stattfinden, in den vom Kehler Weg abgewandten Bereich verlegt.
Gleichzeitig werden in SO1 auch Wendefahrten und Rangiervorgänge deutlich reduziert.
Im Rahmen der Geräuschimmissions-Untersuchung6 wurden Geräuschkontingente festgelegt, die gewährleisten, dass die Geräuschimmissions-Richtwerte bzw. schalltechnischen
Orientierungswerte nach DIN 18005 und TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern
eingehalten werden.
Das bedeutet, jedem Quadratmeter Gewerbefläche wurde eine bestimmte Schallemission
zugewiesen. Dieser Quellpegel wird als flächenbezogener Schallleistungspegel bezeichnet.
Zur Einhaltung der Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete
werden Emissionskontingente LEK bzw. Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) von 64 dB(A)/m2 tags und 49 dB(A)/m2 nachts festgesetzt. Zulässig sind
alle Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche diese angegebenen Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.
Für die Berechnung der Geräuschimmissionen wurden repräsentativ für die östlich angrenzenden Grundstücke folgende Immissionspunkte ausgewählt:
• IP01:
Kehler Weg 17 (westliches Wohnhaus), 0,5 m vor Südfassade
• IP02:
Kehler Weg 20, 0,5 vor Westfassade
Zur Erfassung der Auswirkungen auf das Neubaugebiet an der Neustraße wurde am südlichen Rand der überbaubaren Fläche der Abrundungssatzung in einem Abstand ≥ 200 m
zum Sondergebiet ein weiterer Immissionspunkt (IP03) festgelegt.
Die sich unter Zugrundelegung der Emissionskontingente bzw. zulässigen IFSP sich an den
berücksichtigten Immissions-Aufpunkten ergebenden Immissionskontingente können der
Tabelle 6 entnommen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Richtwerte für den Tagesund Nachtzeitraum ergeben sich für den Nachtzeitraum um 15 dB(A) geringere Werte.
6
Geräuschimmissionsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ (FNPÄnd. Nr. 8) in Erftstadt-Gymnich, ITAB – Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik,
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8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Tab. 6: Immissionskontingente an den Immissions-Aufpunkten
IP01
IP02
IP03
LIK,ij in dB(A)
LIK,ij in dB(A)
LIK,ij in dB(A)
tags
nachts
tags
nachts
tags
nachts
TF01
58,3
43,3
54,8
39,8
44,2
29,2
TF02
55,0
40,0
53,6
38,6
47,8
32,8
Gesamt
60,0
45,0
57,2
42,2
49,2
34,2
Für den Immissionsort IP03 gilt ein um 6 dB erhöhtes Immissionskontingent
Durch die Festsetzung der für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) festgesetzten Immissionskontingente LIK,i im Bebauungsplan wird gewährleistet, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen
Wohnhäusern sichergestellt werden.
3.1.2.2 Staubentwicklung
Im Vergleich zur Bestandsituation ergibt sich durch die geplante Erweiterung eine erhebliche
Verbesserung. Die Annahme an der bestehenden Siloanlage wird um rd. 90 % reduziert.
Durch folgende Planungsansätze wird sich die Staubbelastung über das gesamte Jahr betrachtet erheblich verbessern:
• Die Hauptannahme erfolgt zukünftig auf der der Ortsrandlage abgewandten Erweiterungsfläche innerhalb einer vollständig geschlossenen Anlage.
• An der Bestandsanlage werden zukünftig aus Separierungsgründen ausschließlich Sonderkulturen und feuchte Ware angenommen.
• Die Umlagerungsprozesse zur Auslagerung in externe Läger fallen zukünftig weg.
• Die Fahr- und Rangierprozesse am Standort können durch eine Verbesserung der Betriebslogistik erheblich reduziert werden.
Im Endausbau wird nur noch ein geringer Anteil der Umschlagmenge am Standort Kehler
Weg als Schüttgut i.S. Ziffer 7.35 der 4. BImSchV einzustufen sein. Die nach Immissionsschutzrecht vorgegebene Beurteilungsschwelle wird damit weit unterschritten.
24
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
3.2
Erholung und Freizeit
3.2.1
Aktuelle Situation
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Aufgrund der Nähe zu den Siedlungsgebieten kommt dem Landschaftsraum Bedeutung für
die tägliche Freizeit (Feierabenderholung) zu, die sich überwiegend im direkten Wohnumfeld
wahr genommen wird. Für die Wochenendfreizeit werden eher landschaftlich attraktive
Räume oder Gebiete mit besonderer Freizeitinfrastruktur aufgesucht. Für diesen Freizeittyp
besitzt der Landschaftsraum eine nachrangige Bedeutung.
Die Nutzung des Raumes erfolgt über das vorhandene Straßen- und Wegenetz. Die Wege
sind nicht als Rad- oder Wanderweg ausgewiesen.
3.2.2
Auswirkungen
Wegeverbindungen oder sonstige freizeitrelevante Einrichtungen gehen durch die Änderung
des FNP nicht verloren. Zusätzliche Beeinträchtigungen durch Lärm sind nicht zu erwarten.
3.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung
Derzeitig liegen für den Änderungsbereich keine anderweitigen Planungen vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Nichtdurchführung der Planung die Grünlandnutzung dauerhaft erhalten bliebe und sich keine Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation
ergeben würden. Eine Senkung der bestehenden Belastungen durch Lärm und Staub wäre
nicht zu erwarten.
3.4
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Durch die Festsetzung der für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) festgesetzten Immissionskontingente LIK,i im Bebauungsplan wird gewährleistet, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen
Wohnhäusern sichergestellt werden. Deshalb müssen im Bebauungsplan keine Maßnahmen
zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen festgelegt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die Geräusche der konkreten Planung bzw. des
bestehenden Betriebes auf den jeweiligen Teilflächen an keinem der angegebenen Immissionsorte die festgesetzten Immissionskontingente LIK überschreiten.
25
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
4.
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Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf Kultur- Und Sachgüter
4.1
Bestand
Kultur- und Sachgüter sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht betroffen. An der Kreuzung Verbindungsweg Kehler Weg - Kohlstraße südlich des Änderungsbereiches befindet
sich eine als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragene Kapelle.
4.2
Auswirkungen
Da sich die Verkehrsbelastung in diesem Bereich nicht erheblich verändert, sind Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW - Verhalten und Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern - wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalsbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
5.
Beurteilung der Wechselwirkungen
Nach dem Baugesetzbuch sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i auch die Wechselwirkungen zwischen
• den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (Buchstabe a)
• den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt (Buchstabe c)
• den umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Buchstabe
d)
zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist – analog zum Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen
Faktoren - davon auszugehen, dass die schutzgutbezogenen Erfassungskriterien im Sinne
des Indikationsprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen
Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten. Somit werden über den schutzgutbezogenen Ansatz indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfasst. Dieses gilt beispielsweise
positiven oder negativen für die klimatischen Verhältnisse für das Wohlbefinden des Menschen oder die Bedeutung der Landschaft für das Erholungsbedürfnis des Menschen.
26
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
6.
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Berücksichtigung weiterer Aspekte gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie sind durch
die Änderung nicht betroffen.
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
Emissionen werden in erster Linie durch den An- und Abfahrten sowie betriebsbedingte
Emissionen verursacht. Die Auswirkungen sind in Kap. 3.1.2 beschrieben.
Das im Bereich des SO2 anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Das anfallende Abwasser sowie die Abfälle werden ordnungsgemäß entsorgt.
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist im Bebauungsplan nicht zwingend vorgeschrieben.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des W asser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das ebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes. Die vorgesehen Maßnahmen zur Belebung des Landschaftsbildes wurden bei der Einbindung des Gebietes berücksichtigt.
Pläne des Wasser, Abfall- und Immissionsschutzrechts liegen nicht vor.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden
Die Auswirkungen auf die lufthygienische Situation sind in Kap. 2.7 beschrieben.
Bodenschutzklausel (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) (§ 1a
Abs. 2 Satz 1)
Die Änderung dient der Erweiterung eines bestehenden vorhandenen Betriebes, der im unmittelbaren Umfeld erfolgt. Die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder der Innenentwicklung sind dadurch ausgeschlossen. Bei der Planung
wurde die Flächeninanspruchnahme auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
Umwidmungssperrklausel für landwirtschaftliche Flächen, W aldflächen
und für W ohnzwecke genutzte Flächen (§ 1a Abs. 2 Satz 2)
Angrenzend zu dem vorhandenen Betrieb finden sich ausschließlich agrarisch genutzte Flächen, so dass eine Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen nicht auszuschließen war.
27
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Berücksichtigung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 1a Abs. 3)
Die Eingriffsregelung wurde berücksichtigt. (s. Kap. 2.11.2.4)
7.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren am Kehler Weg und hat als Bezugs-und
Absatzhandel für landwirtschaftliche Produkte eine regionale Bedeutung in der Landwirtschaft. Sie befindet sich in günstiger Lage zu den landwirtschaftlichen Feldern der Genossenschaftsmitglieder und sonstigen Lieferanten. Dies wird auch durch die Nutzer entsprechend bestätigt, da die regionalen Landwirte zu diesem Standort eine optimale Anfahrtsentfernung haben.
Die Schließung der Warenabteilung am Kehler Weg und Verlagerung an einen alternativen
Standort schließt sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus. Zudem stellen die bestehenden baulichen Einrichtungen am Kehler Weg eine optimale Ergänzung zur Neuplanung
dar, da sie durch kleine Lagereinheiten die separierte Lagerung verschiedener Getreidesorten erlauben. Die trägt auch zur Qualitätssteigerung des Getreides bei.
8.
Zusätzliche Angaben:
8.1
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt und im Umweltbericht berücksichtigt:
• Gutachten über geotechnische Untersuchungen zum Neubau einer Getreideerfassung
Raiffeisen Gymnich, Terra Umwelt Consulting GmbH, 31.03.2012
• Verkehrsuntersuchung zur Erweiterung der Warenabteilung am Kehler Weg in Gymnich,
VSU GmbH - Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz, 15.05.2012
• Geräuschimmissionsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager
RaiBa“ (FNP-Änd. Nr. 8) in Erftstadt-Gymnich, ITAB – Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik, 21.05.2012
Die im Rahmen der Gutachten angewandten Berechnungs- und Bewertungsverfahren sind
dort beschrieben worden. Die Ergebnisse sind in die Umweltprüfung eingeflossen.
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird nach dem Verfahren des LANUV7 durchgeführt.
7
Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Stand März 2008
28
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
8.2
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Bielefeld
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind
Besondere Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagendaten ergaben sich nicht.
Dennoch beruhen einige Angaben auf allgemeine Annahmen, da einzelne Auswirkungen
hinsichtlich ihrer Intensität oder Reichweite aufgrund fehlender detaillierter Messmethoden
nicht eindeutig ermittelt werden können.
Die Aussagen der Gutachten zu Lärm- und Luftimmissionen beruhen auf Verkehrsprognosen, die grundsätzlich mit gewissen Unsicherheiten verbunden sind. Da die Prognosen nach
fachwissenschaftlichen Anforderungen, die in entsprechenden Regelwerken festgelegt sind,
erstellt wurden, können sie für die Beurteilung der zukünftigen Immissionssituation als ausreichend betrachtet werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden bis auf zwei örtliche Begehungen (Feb und April
2012) keine faunistischen Untersuchungen durchgeführt. Nach Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowie aufgrund der Biotop- und Nutzungsstruktur des Plangebietes ist davon auszugehen, dass keine empfindlichen oder schutzwürdigen Arten betroffen sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die entscheidenden Auswirkungen der FNPÄnderung in der Umweltprüfung überprüft und erfasst worden sind, so dass ausreichende
Beurteilungskriterien für eine umweltverträgliche Realisierung des Bauvorhabens vorliegen.
8.3
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen zu überwachen, die auf Grund
der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen. Unvorhergesehen sind Auswirkungen, wenn sie nach Art und/oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Sie können sich ergeben durch
• eine falsche Umsetzung eines Planes,
• eine unsichere Prognose oder
• unvorhersehbare Wirkungen
Ziel der Umweltüberwachung ist also die Prüfung, ob bei der Durchführung von Plänen Umweltauswirkungen eintreten, die bei den Prognosen der Umweltauswirkungen in der Erstellung des Umweltberichts nicht bzw. nicht in der entsprechenden Ausprägung ermittelt worden sind.
Eine Überwachung kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn die Festsetzungen des Plans
zumindest teilweise realisiert sind, da ohne Realisierung auch keine Umweltauswirkungen
durch die Planung hervorgerufen werden können. Der Gemeinde steht es hierbei offen, eine
bestimmte Frist für die erstmalige Überwachung festzulegen.
29
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen werden folgende Maßnahmen festgesetzt:
• Die Umsetzung der 10 m breiten Gehölzpflanzung um das Vorhabengebiet ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen.
• Die durchzuführenden Maßnahmen zur Versickerung des im SO2 auf den Dachflächen
und den befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers werden hinsichtlich ihrer
Umsetzung überprüft.
9.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant die Erweiterung ihrer Warenabteilung am Kehler Weg
in Erftstadt-Gymnich. Zur Verbesserung der Betriebslogistik und Reduzierung der Fahrverkehre sollen externe Lagerstätten schrittweise aufgegeben und am Standort Kehler Weg auf
der Erweiterungsfläche zusammen gefasst werden. Der bereits heute bestehende Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse befindet sich auf einer Fläche von rd. 4.200 m². Die
Erweiterung ist westlich des Bestandsbetriebes auf einer rd. 11.000 m² großen Fläche geplant, die heute als Pferdekoppel genutzt wird.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg soll der Flächennutzungsplan entsprechend der verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung in Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für
landwirtschaftliche Erzeugnisse" geändert werden. Derzeit ist das Gebiet als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt.
Der Bereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erstreckt sich im Nordwesten des Stadtgebietes von Erftstadt westlich der Ortslage von Gymnich. Er umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 17.200 m².
Die städtebaulichen Ziele der 8.FNP-Änderung lassen sich wie folgt zusammen fassen:
• Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
• Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf
Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
• Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Der Änderungsbereich wird zukünftig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" dargestellt. Das Maß der baulichen Nutzung wird
im parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg konkret geregelt. Die Erschließung erfolgt über das bestehende
Straßen- und Wegenetz.
30
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Die Beschreibung der Auswirkungen gibt die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan wieder, so dass die Ergebnisse somit wesentlich konkreter sind, als auf der
FNP-Ebene erforderlich.
Das Änderungsgebiet wird geprägt durch die bereits vorhandene Betriebsstätte im Osten
sowie landwirtschaftliche Flächen im Westen. Die vorhandene Betriebsstätte ist bis auf kleine Teilflächen komplett versiegelt. Unversiegelte Flächen befinden sich im Bereich der südlichen Lagerhalle. Im nördlichen Teil der Fläche stockt eine Stiel-Eiche (Quercus robur) mit
geringem bis mittlerem Baumholz. Die zu bebauenden Flächen werden derzeit ausschließlich als Pferdekoppel genutzt.
Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer
bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der
Begehung im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven Beweidung der zu
bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es besteht
deshalb die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können. Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht
ausweichen können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind Maßnahmen zur Bauzeitenregelung vorgesehen worden.
Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Tierarten sind nicht betroffen,
ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen.
Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Bodenbrütern werden die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die 8. FNPÄnderung nicht erfüllt. Es ist deshalb eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten und die
geänderte Darstellung ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Aufgrund der geringen Reliefierung und der sehr fehlenden Ausstattung mit gliedernden und
belebenden Vegetationsstrukturen ist der Standort weithin einsehbar. Als sichtverschattende
Elemente kommen lediglich die vereinzelten Gehölzstrukturen sowie die landwirtschaftlichen
Gebäude in Frage. Um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu gewährleisten,
wurden im Zuge der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen
Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden. Zu landschaftsgerechten Einbindung der geplanten Anlagen wird eine 10 m breite Abpflanzung mit einheimischen Gehölzen (s. Kap. 2.11) vorgesehen.
Im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde ein verbleibender Kompensationsbedarf von 11.675 Biotopwertpunkten, der außerhalb des Plangebiets auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt umgesetzt werden soll.
31
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Zur Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im
Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern wurden für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) Immissionskontingente im Bebauungsplan festgesetzt. Die Lärmbelastung wird
durch diese Festlegungen im Vergleich zur aktuellen Situation gesenkt. Die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zum Lärmschutz ist nicht erforderlich.
Auch in Bezug auf die Staubentwicklung wird sich im Vergleich zur Bestandsituation durch
die geplante Erweiterung eine erhebliche Verbesserung ergeben. Die Annahme an der bestehenden Siloanlage wird um rd. 90 % reduziert. Im Endausbau wird nur noch ein geringer
Anteil der Umschlagmenge am Standort Kehler Weg als Schüttgut i.S. Ziffer 7.35 der 4.
BImSchV einzustufen sein. Die nach Immissionsschutzrecht vorgegebene Beurteilungsschwelle wird damit weit unterschritten.
Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sowie Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die 8. FNP-Änderung unter Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung
und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben
werden.
32
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg - Umweltbericht
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Anhang
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen ........................................................ A1
33
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Tiere und
Pflanzen,
biologische Vielfalt
Gesetz
Ziel
Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
Landschaftsgesetz NW
(LG NW)
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
sowie
- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
auf Dauer gesichert sind.
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die
biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt
innerhalb der Arten. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8)
Schutz der europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und der europäischen
Vogelarten (in NRW der sogenannten „Planungsrelevanten Arten“), deren Erhaltungszustand nicht verschlechtert werden darf (§ 44 Abs. 1)
FaunaFloraHabitatRichtlinie FFH-RL
(Richtlinie
92/43/EWG
Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU. Bewahrung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume
der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse
Vogelschutzrichtlinie – VSRL (Richtlinie
79/409/EW
G
Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, Schutz für Vögel, ihre Eier, Nester
und Lebensräume.
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen,
insbesondere u.a.
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung zu berücksichtigen. (§ 1a
Abs. 3)
Boden
Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG)
Folgende Funktionen des Bodens sind nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen:
- natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des
Grundwassers (§ 2 Abs. 2 Nr. 1)
- Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
A1
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Gesetz
Ziel
auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Landesbodenschutzg
esetz
(LbodSchG)
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die
Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
im besonderen Maße erfüllen sind besonders zu schützen. (§ 1 Abs. 1)
Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
Landschaftsgesetz NW
(LG NW)
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
auf Dauer gesichert sind.
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen
können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die
Ufervegetation sind zu sichern. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen,
insbesondere u.a.
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a))
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. (§ 1a Abs. 2))
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG)
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl
der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen,
vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von
ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren
Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung
gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten. (§ 1a Abs. 1)
Landeswassergesetz (LWG)
Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem
Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung,
die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen (§ 2 Abs.1)
Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen,
insbesondere u.a.
A2
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Gesetz
Ziel
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
- der sachgerechte Umgang mit Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e)
Klima / Luft Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 Abs. 1)
TA-Luft
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um
ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.
Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
Land- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und
schaftsgese
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
tz NW
auf Dauer gesichert sind.
(LG NW)
Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung
erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Wald und sonstige Gebiete mit
günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu
entwickeln oder wiederherzustellen. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen,
insbesondere u.a.
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
- die Vermeidung von Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e)
- die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung
von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h)
Landschaft Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Landschaftsgesetz NW
(LG NW)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft
auf Dauer gesichert ist.
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13)
Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, ein-
A3
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Gesetz
Ziel
schließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14)
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. zu berücksichtigen:
- die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5)
- die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
Mensch
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. zu berücksichtigen:
- die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1)
- die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (u.a. Freizeit und Erholung) (§ 1 Abs. 6 Nr. 3)
- die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c)
Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Landschaftsgesetz NW
(LG NW)
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete
Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich
zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind
ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des
Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen
in der freien Natur. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13)
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 Abs. 1)
TA-Lärm
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein
ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am
Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und –minderung bewirkt werden soll.
Kultur- und DenkmalSachgüter schutzgesetz NRW
(DSchG
NRW)
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich
zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich
gemacht werden. (3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen.
Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind
frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmal-
A4
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Gesetz
Ziel
bereiche sowie eine angemessene, Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.
BNatSchG
Historische Kulturlandschaften und –landschaftsteile von besonderer Eigenart,
einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14)
BauGB
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. zu berücksichtigen:
- die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts und Landschaftsbildes, (§ 1 Abs. 6 Nr. 5)
- die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter
und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d))
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 Abs. 1)
A5