Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,0 MB
Datum
24.09.2013
Erstellt
31.08.13, 06:09
Aktualisiert
31.08.13, 06:09
Stichworte
Inhalt der Datei
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 000 Einheitsbrief _06.doc - Stand 23. August 2013
EB1
Einsender Einheitsbrief
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die
Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Wertung
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit
Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßenund Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er
Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Der parallel zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes in Aufstellung
befindliche Bebauungsplan Nr. 164 sieht daher keine Neuansiedlung eines
Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung
basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte.
Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Die Bauleitplanung zielt - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - auf eine
Verbesserung der Gemengelage-Situation ab.
EB2
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht plausibel:
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes
Belastungen einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen
von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage.
Die Stadt Erftstadt verfolgt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation. Mit der Planung verbunden ist die Erweiterung der Betriebsfläche,
auf der die bisher externen Lagerkapazitäten zusammengelegt und zentral
bewirtschaftet werden können. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 164. Eine "massive Vergrößerung" des Betriebes, d.h. der Umschlagmengen oder Handelsware ist
dabei nicht vorgesehen.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Bauleitplanung sind die Interessen
aller Beteiligter, also
Seite 1 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 000 Einheitsbrief _06.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
EB3
Wertung
• der unmittelbaren und mittelbaren Anwohner
• der Landwirte
• der Freiraum-Nutzer als auch
• des Anlagenbetreibers, der RaiBa Gymnich eG
zu berücksichtigen. Eine einseitige Betrachtung ausschließlich aus der
Sicht einer der benannten Gruppen, z.B. einzelner unmittelbarer Anwohner,
ist im Rahmen von Bauleitplanverfahren unzulässig.
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
Wertungsbeschluss:
Die Forderung nach einer Bevorzugung der Bürger schließt sich im Rahmen einer Abwägung aus. Auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank und öffentliche Belange sind in die Abwägung einzustellen. Die
Aussage, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung keine Verbesserungen
in Bezug auf die Bestandssituation erreichbar seien, ist unzutreffend. Vielmehr ist die vorliegende Planung dazu geeignet, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung zu tragen.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben. Daher ist 2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen
Zielsetzung dieses Raumes. Die Bezirksplanungsbehörde hat die regionalplanerische Anpassungsbestätigung entsprechend erteilt.
Der Standort der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung (siehe
EB1)..Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik
Seite 2 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 000 Einheitsbrief _06.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
bereits geprägt wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kapitel 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt
besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine
untergeordnete Bedeutung.
EB4
EB5
EB6
•
•
•
Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass durch die 8. Änderung
des Flächennutzungsplanes eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem
Standort vor. Dadurch wird es nachvollziehbar zu einem Wegfall der mittels
Lkw durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die
Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Bei
der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen
Bestandsbetrieb. Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des
Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr.
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleit-
Seite 3 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 000 Einheitsbrief _06.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
EB7
•
Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
EB8
•
Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die große Lagermengen
EB9
•
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
EB10
•
Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen
Getreide etc.
EB11
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Wertung
planung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Daher ist die Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne eine Gefährdung von Kindern durch innerörtlichen Schwerlastverkehr ausgehen, unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Versendung entsprechender persönlicher Benachrichtigungen an die
Einsender zur Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist rechtlich nicht erforderlich und in Erftstadt nicht üblich.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang
vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden !
Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche
Ergebnisse Sie dabei erzielen konnten.
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens habe sich die Stadt
nicht mit den Anregungen der Bürger während der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung auseinander gesetzt, ist nicht zutreffend.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
EB12
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Seite 4 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 000 Einheitsbrief _06.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher
einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens zur 8. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben,
werden gleichermaßen über das Ergebnis der Abwägung und das weitere
Verfahren schriftlich informiert.
Seite 5 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 005_04.doc - Stand 23. August 2013
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
Einsender Nr. 5
Wir wohnen seit 1995 auf dem Kehler Weg und mussten damals auf die
Einrichtung eines verschwindend kleinen Ladens für Keramikzubehör verzichten, hauptsächlich weil dieses Gebiet als Wohngebiet deklariert ist.
Mit Erstaunen stellen wir nun fest, dass anscheinend bei der Stadt Erftstadt
mit zweierlei Maß gemessen wird.
Es ist unzumutbar, uns hier in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet ein
Silo- und Handelsbetrieb in der geplanten Größe vor die Nase zu setzen.
Wir befürchten abgesehen von einer erheblichen Wertminderung unseres
Grundstücks folgende Belastungen:
•
steigendes Verkehrsaufkommen bedingt durch die Größe der Anlage,
das wir bereits jetzt in Kauf nehmen müssen
• Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen und Zufahrtswege,
deren Instandhaltung wird gezwungenermaßen als Steuerzahler zu tragen haben.
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch große Lagermengen
• Massive Lärm- und Staubbelastung durch den Umschlag großer Mengen Getreide.
Wir nutzen die Wege in der näheren Umgebung wie viele andere Bürger als
Spazierwege und Hundeauslauf, was bei dieser massiven Siloerweiterung
und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen gefahrlos nicht mehr möglich sein wird.
Wertung
Das Grundstück des Einsenders befindet sich am östlichen Ende des Kehler Weges über 140 m von der Warenabteilung entfernt. Die baurechtliche
Einstufung dieses Bereiches ist nicht - wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird - mit der Gemengelage im Westen des Kehler Weges zu vergleichen. Zudem liegt der Stadt kein Antrag auf Errichtung eines "Ladens
für Keramikzubehör" vor. Daher können die vorgetragenen Behauptungen
nicht nachvollzogen werden. Unabhängig davon würde diese Information
auch inhaltlich nicht die vorliegende Bauleitplanung berühren.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
siehe Wertungen Einheitsbrief EB1 und EB2
Mit der vorliegenden Planung ist - wie im Folgenden noch näher ausgeführt
wird - keine Verschlechterung der vorhandenen Situation verbunden.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertungen Einheitsbrief EB5 und EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertungen Einheitsbrief EB9 und EB10
Das Wegenetz westlich von Gymnich ist im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens in den 1970er Jahren entstanden. Es dient im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Verkehr. Eine bevorzugte Freizeitfunktion
hat dieser Bereich - wie oben bereits ausgeführt - nicht:
Seite 1 (3)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 005_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 5
Wertung
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im
Rahmen der Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung
der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen Raum zu dienen.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen
Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich
um einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der
Landwirtschaft hat, ist nicht zutreffend. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt
auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hier ist die
Verkehrssicherheit - wie überall im Straßenverkehr - durch ein auf gegenseitige Rücksichtnahme ausgerichtetes Verhalten aller Verkehrsteilnehmer
zu gewährleisten.
5.9
Uns ist unverständlich, dass wirtschaftliche Interessen über den Schutz und
die Sicherheit der Bevölkerung gestellt werden.
Bis jetzt sind unsere zahlreichen Einwände und Fragen im Rahmen der
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
siehe Wertungen Einheitsbrief EB11 und EB12
Seite 2 (3)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 005_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 5
Bürgerinitiative unbeantwortet geblieben. Wir fordern Sie auf, sich für unsere Belange einzusetzen und Stellung zu beziehen.
Seite 3 (3)
Wertung
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 057_04.doc - Stand 23. August 2013
57.1
57.2
57.3
57.4
57.5
57.6
57.7
57.8
57.9
57.10
57.11
57.12
Einsender Nr. 57
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa
Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen
sind die Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht plausibel:
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
• Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
• Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
• Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die große Lagermengen
• Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
• Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen Getreide etc.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden ! Ich bitte Sie
darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse
Sie dabei erzielen konnten.
Sowas braucht hier niemand ! Baut´s in den Vorgarten vom Bankvorstand.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 1 (1)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 069_04.doc - Stand 23. August 2013
69.1
69.2
69.3
69.4
69.5
69.6
69.7
69.8
69.9
69.10
69.11
Einsender Nr. 69
Gegen die entsprechende Bauleitplanung, d.h. die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und den Bebauungsplan Nr. 164 lege ich hiermit dem
Rechtsbehelf des Einspruchs ein, da mit dem geplanten Neubau des Silound Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie mit den
damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren, von
der optischen Ansicht, von der Gefahrenbelastung und der Kehrbelastung
(Annahme: Verkehrsbelastung) weit überschritten sind.
Die offen gelegten Planungsunterlagen nehmen auf die Bürger der Stadt
Erftstadt, mit dem Stadtteil Gymnich, keinerlei Rücksicht.
Verbesserungen sind ebenfalls gegenüber der ursprünglichen Planung
nicht gegeben und sind insbesondere bei der massiven Vergrößerung auch
nicht plausibel.
Der bisherige Planungsumfang lässt schlimmste Befürchtungen zu:
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
• Extrem steigende Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
• Abnutzung des bisherigen Straßenzustandes Gymnichs (Annahme:
Gemeint ist die Abnutzung der Straßen, nicht des "bisherigen Straßenzustandes Gymnichs")
•
• Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr mit
zusätzlichen Traktorenverkehr und Lkw-Verkehr
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die außerordentlich großen Lagermengen
• Massive Lärmbelästigung durch den Betrieb, zur Ernte und Einlagerungszeiten rund um die Uhr
• Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer (Original: umschlaggroße) Mengen Getreide etc.
Bei der extrem starken Beanspruchung des Straßenverkehrs durch Lkw,
Traktoren und Pkw ist zu befürchten, dass es irgendwann durch diesen Lkw
und Traktorenverkehr auch Verkehrsopfer zu befürchten gilt.
Dieses sollte Ihnen als die Entscheidungsbewussten Damen und Herren
des Umweltamtes klar sein.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
Durch die vorliegende Planung wird insbesondere für Einsender, deren
Grundstücke über 500 m in südöstlicher Richtung vom Standort entfernt
liegen und deren Freiflächen nach Süden ausgerichtet sind, keine Belastung verursacht, die "die Grenze des Zumutbaren" überschreiten würde.
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 1 (2)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 069_04.doc - Stand 23. August 2013
69.12
69.13
Einsender Nr. 69
Ich appelliere dringend an Sie, dass die Bauleitplanung in dieser Form nicht
verabschiedet werden wird. Der Schutz der Bevölkerung ist vorrangig vor
den wirtschaftlichen Interessen der RaiBa Gymnich.
Es müssen der RaiBa Gymnich andere Grundstücksflächen weiter außerhalb zum Betrieb eines solchen Silos zugestanden werden.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Die vorliegende Bauleitplanung zielt - wie ausgeführt - nicht auf eine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes ab, vielmehr auf eine auf einer
Umstrukturierung basierenden flächenmäßigen Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion. Unabhängig davon wäre ein Alternativstandort "weiter außerhalb zum
Betrieb" auch für eine Neuansiedlung nicht erkennbar. Hierunter könnte aus
Sicht des Einsenders möglicherweise ein Standort am Siedlerweg gemeint
gewesen sein. Dieser schließt sich raumordnungsrechtlich aus, da die Regionalplanung eine solche Entwicklung im Außenbereich nicht zulässt. Daher ist 2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Zudem lässt auch diese Anregung die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers auf eine Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Standortes unberücksichtigt.
69.14
Ich bitte diese Bedenken bei der Planung zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
Seite 2 (2)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
79.1
Einsender Nr. 79
Seit mehr als 20 Jahren wohnen wir jetzt im Kehler Weg und können uns
ein Bild über die Entwicklung dieses Betriebes aus eigener Anschauung
machen.
Das Silo der Raiba Gymnich gibt es schon seit 1963, das sind fast 50 Jahre.
Man hat es damals dort hingebaut, weil es im weiteren Umkreis noch keine
Häuser gab und es somit praktisch allein stand. Mittlerweile ist die Wohnbebauung an das Silo herangerückt, was ja auch immer wieder von den
Gymnicher Bauern als Argument dafür gewertet wird, dass man sich als
Anwohner nicht beschweren dürfe, denn man habe ja gewusst, dass da ein
Silo steht.
Auch die Stadt Erftstadt hat erlaubt, dass dort gebaut wird und zwar bis
ganz dicht heran.
Wertung
Die Darstellung, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst nach der
Warenabteilung errichtet und verdichtet wurde, ist richtig. Dadurch haben
die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation
in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren
Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird,
als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung
braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr
Rücksicht zu nehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung
am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch
die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung
haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
79.2
79.3
Nicht zuletzt hat die Raiba Gymnich aktiv daran mitgewirkt, dass zumindest
ein Grundstück dort verkauft und darauf gebaut wurde. Im Jahr 1989 hat sie
beschlossen, ihr Bankgebäude in der Hauptstraße, das damals etwa um die
Hälfte kleiner war, zu erweitern. Sie ist an die Bewohner des Hauses
Hauptstr. 14 herangetreten mit dem Anliegen, das Gebäude zu kaufen, was
dann auch in die Tat umgesetzt wurde. Sie war den Verkäufern bei der
Vermittlung eines Grundstückes behilflich. Dies lag im Kehler Weg, und
zwar sehr nah am Silo.
Nun ist es natürlich so, dass wir alle wussten, dass das Silo dort steht, allerdings war dieses bis vor zwanzig Jahren mehr oder weniger ein Saisonbetrieb, wo es im Sommer während der Ernte laut und staubig war und vielleicht auch danach, wenn die Lüftungsmaschine 14 Tage lief. Während des
übrigen Jahres störte die Anlage weniger. Das hat man als braver Bürger,
der weiß, dass das Getreide eingefahren werden muss, hingenommen,
denn von einem Bundesimmissionsschutzgesetz wusste man damals noch
nichts.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
Bei einer beratenden Einbindung der Genossenschaftsbank in mögliche
Grundstückskaufgeschäfte kann - wie auch die nachfolgende Anmerkung
Zeile 79.3 bestätigt - davon ausgegangen werden, dass den Bauherren die
Existenz der Warenabteilung entsprechend bewusst war.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Nachbarschaftliche Beschwerden, in denen Anwohner "sehr häufig auf
Missstände aufmerksam gemacht" und ihre "Sorgen und Nöte" vorgetragen
hätten, sind aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht
bekannt. Auch die Genossenschaftsbank kann diese Aussage nicht bestätigen. Über die Jahrzehnte kam es vielmehr zu vereinzelten Vorkommnissen,
die sich aber allesamt nachbarschaftlich persönlich besprechen ließen.
Wertungsbeschluss:
Seite 1 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
79.4
79.5
Einsender Nr. 79
Was die Anwohner ebenfalls nicht wissen konnten, als sie dort bauten, war
die Tatsache, dass das Silo, besonders seit den Neunzigerjahren, stetig
vergrößert werden würde und damit immer mehr Lärm, Staub und Verkehr
produzierte.
Nicht, dass wir nicht darunter gelitten oder uns nicht darüber beschwert hätten. Wir haben sehr häufig auf Missstände aufmerksam gemacht und unsere Sorgen und Nöte vorgetragen, oft jedoch bei dem Betreiber selbst, so
dass relativ wenig Beschwerden bei Ämtern und der Stadt angekommen
sind.
Mit den Jahren wurde eine Halle nach der anderen gebaut, der Handel mit
Sackware begann, immer neue Fahrzeuge fuhren auf dem Hof herum, Getreide wurde ausgelagert und mehrfach weg- bzw. hingefahren.
Nun ist vom Betreiber der Antrag gestellt worden, einen neuen Komplex auf
das hinter dem Silo gelegene Grundstück bauen zu dürfen. Bei der Vorstellung dieses Bauvorhabens in der Grundschule Gymnich im Februar und
auch danach hat der Antragsteller, die Raiba, immer wieder betont, dass es
durch den Neubau für die Anwohner alles viel besser werden würde: Weniger Fahrten, modernere Technik, vorne überhaupt nichts mehr los, alles
wunderbar. Im ersten Moment kann einen das vielleicht überzeugen. Endlich mal alles auf den neuesten Stand der Technik gebracht, weniger Fahrten, und vorne wird nur noch die Nasssaat abgekippt, da kann ja sich nun
wirklich keiner mehr beschweren.
Wir haben die Pläne genau angeschaut, die Unterlagen geprüft, das Kleingedruckte gelesen und uns in umfangreiche Akten eingearbeitet. Wir haben
das Gespräch gesucht mit allen Beteiligten. Dabei sind wir auf Dinge gestoßen, von denen wir bisher nichts wussten oder die uns nicht so klar waren.
Insgesamt haben wir immer wieder festgestellt, dass sich für uns wenig
bessern wird und dass viele neue Probleme entstehen werden. Alt- und
Neubau des Silos stehen einfach viel zu nah an der Wohnbebauung.
Obwohl alle Beteiligten - auch der Investor - das wissen, wird jetzt versucht,
mit Versprechungen, alles werde ja besser, ein großes Industrieareal direkt
an ein Wohngebiet anzubauen.
Man hat damals, als man die Bebauung des Kehler Wegs gestattet hat, einen Fehler gemacht. Jetzt ist man dabei, den zweiten folgen zu lassen.
Wertung
Die vorgetragenen Aspekte bestätigen die Gemengelage-Situation und damit das städtebauliche Planungserfordernis.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit Umsetzung der vorliegenden Bauleitplanung die
Gemengelage-Situation verbessert wird, wird geteilt.
Der Bebauungsplan sieht die Überplanung und Erweiterung eines Bestandsbetriebes vor. Die Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" entspricht der
raumplanerischen Zielsetzung für dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Zudem verfolgt die Stadt Erftstadt mit der vorliegenden Bauleitplanung die
städtebauliche Zielsetzung der Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation, insbesondere durch
• die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse einschließlich der
Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche nach Westen
• die Beschränkung der Betriebszeiten an der Bestandsanlage
• die Reduzierung des Gesamt-Verkehrsaufkommens aufgrund Wegfall
von Umlagerungsprozessen in externe Läger.
Die Einschätzung, dass sich für die Anwohner "wenig bessern" werde, ist
nicht zutreffend. Dies wurde im Rahmen der Bauleitplanverfahren in mehre-
Seite 2 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.6
Wertung
ren Bürgerbeteiligungen offen kommuniziert.
Wir, die Anwohner, sind sehr skeptisch und sind überzeugt davon, dass unsere Wohnqualität weiter abnehmen wird. Dies im Einzelnen darzulegen,
soll das Anliegen dieses Schreibens sein.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Bauleitplanung sei ein Fehler, wird nicht
geteilt. Die vorliegende Bauleitplanung ist vielmehr aus Sicht der Stadt
Erftstadt städtebauliche geboten, um die vorhandene GemengelageSituation zu bereinigen. Der Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung
würde demgegenüber nichts an dem Vorhandensein der Bestandschutz
genießenden Bestandsanlage ändern.
Es kann nicht bestätigt werden, dass die vorgetragene Skepsis von allen
Anwohnern vorgetragen wurde: Weder haben sich alle Anwohner der so
genannten Bürgerinitiative angeschlossen, noch haben alle Anwohner eigene Anregungen zur vorliegenden Bauleitplanung eingereicht.
Wie oben dargelegt, wird der Grundbesitz am Kehler Weg durch die vorhandene Warenabteilung geprägt. Die Grundstücke können somit keine
Wohnqualität "normaler" Wohngebiete für sich in Anspruch nehmen.
Unabhängig davon ist die vorliegende Bauleitplanung dazu geeignet, die
vorhandenen Verhältnisse zu verbessern.
79.7
79.8
1) Lärm
Schon bei der jetzt bestehenden Anlage ist der Lärm für die Anwohner ein
großes Problem. Er kommt aus unterschiedlichen Quellen:
a) An- und abfahrende sowie wartende Traktoren und LKW (die ihre Motoren häufig nicht abstellen, sei es wegen der Klima-Anlage oder weil sie nur
noch „schnell" ein Frachtpapier holen) werden von allen, die im Umkreis
wohnen, mehr oder weniger störend wahrgenommen. Dabei sind diese
Fahrzeuge auf allen dem Silo zustrebenden Straßen unterwegs. Dieser
Fahrzeuglärm entsteht nicht nur während der Erntezeit, sondern das ganze
Jahr über.
Dieser Lärm wird durch einen Silo-Neubau in unmittelbarer Nähe der
Wohnbebauung noch erheblich zunehmen. Es wird vom Investor die Anzahl
von 61.000 Fahrten pro Jahr bestätigt, ein Großteil davon Schwerlastverkehr. Je nachdem, von welcher Seite die Fahrzeuge kommen, werden
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Bauleitplanung führe zu
einer Abnahme der Wohnqualität am Kehler Weg wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Seite 3 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
manche Anwohner mehr, andere etwas weniger hören.
79.9
79.10
79.11
79.12
79.13
Selbst wenn die Fahrzeuge, wie geplant, nur noch vom Siedlerweg her kämen, werden das die Menschen in der Neustraße und dem Verbindungsweg Neustraße-Silo gut mitbekommen.
b) Arbeitende Fahrzeuge wie z.B. die Gabelstapler, die Ware aus LKWs
entladen oder einladen, Dünger aus den Lagern holen und damit Traktoren
beladen und andere Güter auf dem Gelände der Raiba hin- und herbewegen. Es kommen sehr große LKW, die z.B. Rindenmulch abladen. Wie auch
bei den Gabelstapler werden dabei Hebe-Einrichtungen bewegt, die enorm
laut sind, häufig über längere Zeit hinweg andauern und die noch durch geschlossene Doppelfenster hindurch stören.
Auch dieser Lärm belästigt die Anwohner das ganze Jahr hindurch und wird
ebenfalls nicht ab- sondern zunehmen, wenn der Neubau stattfindet.
Dann werden in den vorderen Hallen Lagerkapazitäten frei, wo noch mehr
Sackware und Baumarkt-Artikel aufgenommen werden sollen (s. Planung
der Raiba).
Lärmschutzeinrichtungen jeglicher Art zur Wohnbebauung hin sind auf keinem der Pläne zu finden.
79.14
c) Maschinen, die zur Trocknung, Lagerung oder dem Transport des Getreides (z.B. Förderbänder, Trocknungsgeräte u.ä.) notwendig sind und die
häufig über Stunden und Tage hinweg laufen. Auch der Lärm diese Maschinen wird zunehmen, und zwar beträchtlich, denn es wird noch mehr Getreide umgeschlagen, befördert und getrocknet wie vorher. Die Lärm erzeugenden Förderanlagen sind oben montiert. Das wird bei höheren und zahlreicheren Silotürmen noch lauter werden und sich über ein größeres Areal
verteilen, so dass auch Leute, die weiter weg wohnen, es werden hören
können. Bei der großen Menge an Getreide wird nicht nur tags, sondern
auch nachts getrocknet und belüftet werden müssen. Überall auf den Plänen ist ein Steigen der Dezibelzahlen abzulesen.
Mit ruhigem Wohnen wird das dann nur noch wenig zu tun haben.
79.15
d) Während der Erntezeit wird bis spät in die Nacht hinein gearbeitet. Das
Wertung
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Aufgrund der Lage in unmittelbarer Nähe zur Bestandsanlage kann der
Schutzanspruch eines "normalen" Wohngebietes nicht erhoben werden.
Wertungsbeschluss:
Seite 4 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
79.16
79.17
79.18
79.19
79.20
79.21
Einsender Nr. 79
nehmen wir seit Jahren hin, weil die Ernte ja irgendwie eingefahren werden
muss. Ganz besonders laut ist das Öffnen der Hänger, um das Getreide
abzukippen. Das geschieht mittels eines einfachen Hammers. Hier entstehen besonders laute Geräusche.
Zwar sollen die Mehrzahl der Traktoren dann im hinteren Hof abgeladen
werden, aber wer garantiert, dass die Tore dann geschlossen werden?
Weil laut Auskunft der Raiba die vordere Waage weiter benutzt werden soll,
wird der Ernteverkehr auf dem alten Teil des Silos weiterhin in ähnlicher Art
und Weise stattfinden wie bisher.
Ein Teil des Getreides wird während der Ernte weiterhin vorne gewogen,
denn dass diese Waage während der Hochkonjunktur nicht benutzt wird,
kann man wohl nicht annehmen.
Die Bauern fahren also wie bisher vorne auf die Waage - ein Teil wird währenddessen auch auf dem hinteren Hof abgefertigt - fahren dann um das Silo herum und laden auf dem Hof ab, wo das Getreide irgendwo endgelagert
wird. Insgesamt wird das Abladen für die Bauern schneller gehen und es ist
damit zu rechnen, dass die Ernte ein paar Tage kürzer sein wird, aber dass
es leiser werden wird, wagen wir zu bezweifeln.
e) Windgeräusche
Wer hier am Feld wohnt, der weiß, dass hier der Wind im Frühjahr und
Herbst ordentlich weht, hat er doch freie Fahrt über den Feldern. Wenn ihm
dann hohe Silotürme im Weg stehen, werden wir Windmusik bekommen.
Ob das so angenehm sein wird?
2) Zunahme des Verkehrs - Auswirkungen
Schon jetzt gibt es Tage, z.B. im Frühjahr, wenn die Bauern ihren Dünger
holen oder zur Erntezeit, da kommen die Traktoren im Minutentakt und sie
kommen aus allen Richtungen. Wie oben beschrieben, ist das eine erhebliche Lärmbelästigung.
Mit dem Siloneubau wird der Verkehr noch weiter zunehmen. Es handelt
sich durchweg um große und schwere Fahrzeuge, also Traktoren und LKW,
von deren Lärm nicht nur die unmittelbaren Anwohner betroffen sein werden, sondern auch Bewohner der Zufahrtsstraßen wie der Kerpener Straße,
der Hauptstraße und der Kohlstraße sowie deren Verbindungsstraßen.
Wertung
Die Eingabe bestätigt die Gemengelage-Situation und den diesbezüglichen
städtebaulichen Handlungsbedarf.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Annahme, dass die Waage an der Bestandsannahme für einzelne Betriebsprozesse weiter genutzt wird, ist richtig. Unabhängig davon ist der
vorgetragene Aspekt nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB
GmbH, Dortmund, haben zu Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus
bis zu 70 dB(A) ergeben. Zukünftig liegt der Richtwert an diesem Immissionsaufpunkt bei 60 dB(A). Eine Reduzierung der Schallwerte um 10 dB(A)
bereits am nächstgelegenen Wohnhaus stellt eine erhebliche Verbesserung
der Bestandssituation dar.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleit-
Seite 5 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
79.22
Einsender Nr. 79
Die Zunahme des Verkehrs ist auf der einen Seite ein Lärmproblem, bedeutet aber auf der anderen Seite wirkliche Gefahr für Leib und Leben.
a) Gefahren für Menschen: Auf Gymnicher Feldern sind in den letzten zwei
Jahren bereits zwei Fahrradfahrer zu Tode gekommen und es ist ein Wunder, dass nicht mehr passiert ist. Das Silo steht im Mittelpunkt der zu Freizeitaktivitäten genutzten Wege, da es genau am Ortsrand und genau an
aus dem Ort kommenden Feldwegen steht. Jeden Tag werden diese „Naherholungsgebiete" Gymnichs - andere gibt es hier nicht - von zahlreichen
Joggern, Spaziergängern, Hundehaltern, Skatern, Fahrradfahrern und Erholungssuchenden genutzt.
Wertung
planung.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im
Rahmen der Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung
der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen Raum zu dienen.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen
Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich um
einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der
Landwirtschaft hat, ist unzutreffend. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt
auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hierdurch
müssen alle Verkehrsteilnehmer aber eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme an den Tag legen.
In diesem Zusammenhang bittet die Ortsbauernschaft im Rahmen ihrer
Eingabe zur vorliegenden Bauleitplanung um mehr Toleranz gegenüber der
Landwirtschaft und verweist in diesem Zusammenhang auf die Broschüre
der Landwirtschaftskammer "Freizeit und Landwirtschaft - ein Dialog, Machen wir´s gemeinsam - Toleranz hilft weiter".
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird kein Zustand vorbereitet, von dem
Seite 6 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.23
79.24
Eine Zunahme des Verkehrs zerstört ein wohnungsnahes Frischluftgebiet
für die Gymnicher und macht es noch gefährlicher, als es jetzt schon ist.
Wertung
Gefahren für Menschen ausgehen.
Gemäß den Beobachtungen der Einsender weht der Wind - trotz Bestandsanlage - "im Frühjahr und Herbst ordentlich [...] über die Felder" (siehe Zeile
79.19). Die Einschätzung, dass das Klima durch die vorliegende Planung
negativ verändert wird, wird auch aufgrund der Ortsrandlage nicht geteilt.
b) Gerade ist am Schützenhaus in der Neustraße ein neuer Spielplatz für
viel Geld gebaut worden, auch gibt es im Gymnicher Westen viele junge
Familien mit Kindern. Was ist, wenn das erste Kind überfahren wird ?
Auch auf anderen Straßen Gymnichs, vor allem der Hauptstraße, der Kohlstraße, der Kerpener Straße und deren Verbindungsstraßen wird der Verkehr zunehmen. Die Menschen, die dort wohnen, sind genug gebeutelt
durch Verkehrslärm.
Wertungsbeschluss:
Es liegen keine Indizien dafür vor, dass durch die vorliegende Planung ein
wohnungsnahes Frischluftgebiet zerstört wird.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung aller
Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Lkws ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur die Warenabteilung am Kehler Weg
zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
• der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
• der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
• der Milchhof Kohlstraße 99
• der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
• die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung hätte keinen Einfluss auf
die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch
Ziel- und Quellverkehr aller Art. Auch in Gymnich gilt das Gebot, dass alle
Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die nötige Sorgfaltspflicht
walten lassen müssen. Dieser Pflicht ist bei der Beaufsichtigung von Kindern besondere Beachtung zu schenken.
79.25
c) 61000 Fahrten wurden errechnet und von der Raiba bestätigt, da machen auch 4000 Fahrten, die wegen des Transports aus den externen Lagerstätten entfallen, den Kohl nicht fett.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung
könne eine Gefährdung von Kindern durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
ausgehen, ist unbegründet. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles
erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans
Nr. 164.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Seite 7 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.26
d) Wenn man auf den Feldwegen rund um das Silo unterwegs ist, fallen einem die zahlreichen Löcher auf. Wenn schon jetzt die Straßen und Feldwege leiden, wie soll es dann erst aussehen, wenn der Verkehr weiter zunimmt ?
Wir fragen uns auch, wer die Zufahrtsstraßen zum Silo in Ordnung hält bzw.
für die Kosten aufkommt. Dürfen wir als Einwohner Erftstadts dann auch
noch für die Reparaturen aufkommen ?
79.27
79.28
79.29
79.30
3) Staub
Das Abkippen des Getreides führt im Sommer zu erheblicher Staubentwicklung, da es keinerlei Filteranlagen gibt.
a) Die Staubentwicklung ist durchaus nicht auf die Erntezeit beschränkt,
denn es kommen das ganze Jahr LKW, die mit Getreide beladen werden.
Das geschieht bisher vorne neben der Waage, unter dem Schüttsilo auf der
Seite oder aber auf dem Hofplatz, wo LKW von Gabelstaplern mit Getreide
oder Dünger beladen werden, was jeweils längere Zeit benötigt und ebenfalls staubt. Gerade bei dem Punkt Staub soll ja viel besser werden, da die
Neuanlage „auf dem Stand der Technik" mit einer Einhausung geplant ist.
Wir sind ein bisschen skeptisch.
b) Auf dem Hof der neuen Anlage wird es so etwas Ähnliches wie eine Garage geben, in die die Fahrzeuge einfahren und dann das Getreide abkippen. Glauben Sie allen Ernstes, dass während der Ernte, wenn 7 Traktoren
warten und Hochbetrieb herrscht, dieses Tor hinter jedem Traktor geschlossen und dann wieder geöffnet wird ? Es wird offen stehen, und dann entweicht der Staub durch dieses Tor, wenn abgeladen wird. Er steigt in die
Höhe und wird vom Westwind weiter wie bisher zu uns getragen.
c) Zweitens sollen auf dem vorderen Hof vor allem Sonderkulturen wie
Raps oder Mais abgekippt werden und nur noch ganz wenig Getreide. Ist
da etwa kein Staub drin? Es ist nicht zu erkennen, dass bei der vorderen
Waage eine Staubabsaugung eingebaut werden soll.
Wertung
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen Landhandel mit An- und
Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Ein Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung hätte keinen Einfluss darauf, dass Landwirte zu Erntezeiten das
Getreide abliefern und Kunden Bedarf an Landhandels-Produkten haben.
Der Verkehr wäre der gleiche, fände nur an einem anderen Ort statt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Durch die Umsetzung der vorliegenden Bauleitplanung kann die Staubentwicklung wesentlich reduziert werden.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 8 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
79.31
79.32
79.33
Einsender Nr. 79
d) Der Verladebetrieb auf dem Hof wird weitergehen wie bisher, auch der
dort entstehende Staub wird sich nicht verringern.
4) Brand- und Explosionsgefahr
Dass es so etwas wie Explosions- oder Brandgefahr bei Silos gibt, war uns,
bis wir uns genauer mit dem Thema beschäftigt haben, nicht bewusst. Nun
wird von den Verantwortlichen immer wieder betont, das sei ja nun eine
enorme Übertreibung und eine solche Gefahr träfe für ein Getreide-Silo ja
überhaupt nicht zu.
a) Nicht bei allen Silobränden- oder -explosionen, die man so im Internet
finden kann, ist Getreide mit im Spiel, aber doch bei etlichen. So wird in der
„WELT" vom 13.10.12 über das Großfeuer im Silo Sendenhorst berichtet,
dass dort flüssiger und fester Dünger sowie Pflanzenöl und Getreide gelagert wurde. Alle diese Bestandteile, mit Ausnahme des Pflanzenöls, lagern
auch im Silo Gymnich.
Bei dem Feuer in Schweringen vom 26.9.2011 wird von Getreide, Raps und
Sojaschrot berichtet.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main handelt es sich weder bei der Anlage in Sendhorst, noch in Schweringen um eine mit der Warenabteilung
vergleichbaren Siloanlage. In beiden Fällen kam es auch nicht zu einer Explosion:
In Schweringen handelt es sich bspw. um ein Mischfutterwerk, bei dem von
einer Verpuffung und von Brand im Produktionsprozess gesprochen wurde.
Es kam nicht zu einer Explosion, da es dort zwar durch die Verbrennung zu
einer Volumenerweiterung kam, aber nicht zu dem für eine Explosion notwendigen Druckaufbau.
Auch der Umstand, dass es sich nicht um ein Getreidelager handelte, ist
sachverhaltsrelevant: es handelte sich vielmehr um Rapsextraktschrot, der
ein völlig anderes Staubverhalten besitzt, homogener und ölhaltig ist. Doch
selbst diese Tatsache führte nicht zu dem dargestellten Brand bzw. der
Verpuffung.
Ursache war Fremdeinwirkung durch eine Dachdeckerfirma, die Sanierungsmaßnahmen nicht nach den vorgegebenen Sicherheitsauflagen
durchgeführt hat.
79.34
b) Dass Getreidesilos durchaus eine Gefährdung darstellen, kann man
auch daraus ersehen, dass sie im „Leitfaden für Explosionsschutz in der
Wertungsbeschluss:
Aus den vorgetragenen Beispielen lassen sich keine planungsrelevanten
Inhalte für die Vorbereitende Bauleitplanung ableiten.
Der "Leitfaden Explosionsschutz in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft
auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung, kurz "Leitfaden Ex-
Seite 9 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
79.35
Einsender Nr. 79
Getreide- und Futtermittelwirtschaft" ausdrücklich genannt werden: „Als relevante Anlagen gelten im Rahmen des Leitfadens ‚Anlagen zum Getreideumschlag'". Es wird im Weiteren erläutert, dass Staubgemische zu Explosionen führen können: „Ebenso kann Staub durch Abrieb beim Umfüllen
und Fördern gröberer Schüttgüter, z.B. Getreide entstehen. Abgelagerter
Staub neigt nach Entzündung im allgemeinen nur zu langsam ablaufenden
Reaktionen wie Brennen, Glimmen oder Schwelen. Aufgewirbelter Staub,
d.h. eine Staubwolke, kann dagegen innerhalb einer bestimmten Konzentrationsgrenzen nach einer Entzündung explosionsartig verbrennen. Als Gefährdung im Sinne des Vorhandenseins einer explosionsfähigen Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub ist
die Befüllung von Lagerhallen mit ungereinigtem Getreide anzusehen. Im
freien Fall sowie beim Auftreffen auf den Hallenboden können sich an den
Getreidekörnern anhaftender Feinstaubteile lösen und im Nahbereich der
Produktaufschlagstelle gelegentlich ein gefährliches explosionsfähiges
Staub-Luftgemisch bilden.... In Produktions- und Lagerräumen abgelagerter
brennbarer Staub ist eine Gefährdung, da dieser durch eine lokale Primärexplosion in eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub gewandelt werden
kann."
Der zündende Funke kann durch einen laufenden Motor, das Öffnen von
Getreideanhängern mit Hämmern oder durch das Heißlaufen einer altersschwachen Förderanlage entstehen.
Immerhin wurde auch all die Jahre hinter dem Silo in offenen Tonnen Papier und Plastik verbrannt.
Und wenn es dann mal brennt, wie sieht es mit den Fotovoltaikanlagen auf
dem Dach der Halle Kranz aus?
79.36
Wir sind zwar hier keine Explosions- und Brandschutzexperten, aber so weit
hergeholt, wie man uns glauben machen will, ist es dann mit der Brand- und
Explosionsgefahr vielleicht doch nicht.
c) Leider gibt es auch bei unserem Silo wiederum nicht den so wichtigen Sicherheitsabstand - wobei man sich so als Bürger fragt, ob das alles rechtens ist - wenn es doch einmal zu einer Havarie kommen sollte.
Wertung
Schutz Getreide" dient den Betreibern von relevanten Anlagen in der Agrarund Ernährungswirtschaft als Hilfestellung bei der Erstellung einer Gefährdungsanalyse einschließlich Zoneneinteilung und der Bewertung von Gefährdungen und ist behilflich bei der Einführung geeigneter Schutzmaßnahmen. Die RWZ Rhein-Main hat an der Erstellung dieser Leitlinie mitgewirkt.
Die Umsetzung der im Leitfaden zusammengetragenen Erfahrungen und
Empfehlungen ist dadurch für die Warenabteilung gewährleistet.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Behauptung, dass der Leitfaden zum Inhalt hat, dass der zündende
Funke durch einen laufenden Motor, das Öffnen von Getreideanhängern mit
Hämmern oder durch das Heißlaufen einer altersschwachen Förderanlage
entstehen könne, ist unzutreffend. Das mögliche Auftreten zündender Funken wird im Leitfaden erheblich dezidierter beurteilt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die vorliegende Situation ist im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrükken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen. Die Aussage, das "Silo" unterschreite nunmehr "den so wichtigen Sicherheitsabstand" ist eine
nicht näher substanziierte Behauptung. Bei der Warenabteilung handelt es
sich um eine Bestandsanlage, die keine rechtlich vorgegebenen Sicher-
Seite 10 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
heitsabstände unterschreitet.
79.37
5) Verschandelung des Ortsbildes von Gymnich
Würde der Bau der Anlage so vonstatten gehen, wie geplant, dann grüßt
Gymnich nicht nur die nächsten Anwohner mit klobigen, das Landschaftsbild beherrschenden Türmen, sondern auch die von Kerpen und aus anderen Richtungen Kommenden, denn eine Höhe von fast 30 Metern ist schon
was anderes als das, was wir jetzt haben.
Wertungsbeschluss:
Aus der nicht näher substanziierten Behauptung zu einem "wichtigen Sicherheitsabstand" lässt sich keine planungsrelevante Anregung ableiteten.
Auch die Havarie-Befürchtungen der Einsender werden nicht geteilt.
Erftstadt liegt - wie bereits in Zeile 79.22 ausgeführt - innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur
auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So
auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung
dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Bauleitplanung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren
Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer
Höhe von bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Seite 11 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.38
79.39
Wertung
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine
landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
6) Verschattung
Wenn die neuen Silotürme um ein wesentliches höher sind als die alten,
dann ist es logisch, dass die Sonne auch eher dahinter verschwindet, als
sie es jetzt tut. Wie viele Stunden das wirklich sind, darüber mag sich trefflich streiten lassen und das können die Experten ausrechnen. Die Sonne
geht im Westen hinter dem Silo unter, deswegen wird es abends eher dunkel sein, was wir besonders in der dunkleren Jahreszeit merken werden.
Die Fotovoltaikanlagen im Umkreis werden etwas weniger Strom produzieren, zur Verärgerung der jeweiligen Besitzer.
7) Behinderung der Entwicklung Gymnichs im Westen
a) Wenn man sich einmal vorstellt, wie Gymnich sich entwickeln könnte,
dann stellt man fest, dass vor allem im Westen genügend Freifläche vorhanden ist, um neues Bauland zu schaffen. Dort wird aber niemand mehr
bauen wollen, denn wer will schon unmittelbar neben einem Industriebetrieb
mit allen seinen Nachteilen wohnen?
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet
wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan hinaus dargestellten
Wohnbaulandflächen ist daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung
für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt ausreichend Flächen gäbe,
die raumplanerisch und städtebaulich hierfür geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Bauleitplanung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung von Gymnich auswirken könnte, wird daher nicht
geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine
planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige OrtsrandArrondierungen.
79.40
b) Wir haben in der Zeitung gelesen, dass direkt neben dem Silo ein privater Brunnen gegraben wird. Wird es auch in den nächsten 50 Jahren nicht
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die Freiflächen im Gymnicher Westen einer (Wohn)Baulandentwicklung vorzubehalten, wird aus regionalplanerischen und
städtebaulichen Gründen nicht gefolgt.
Die für die Zulassung der Brunnenbohrungen zuständigen Fachämter äußern die vorgetragenen Befürchtungen nicht.
Seite 12 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
nötig sein, in dieser Gegend vielleicht für den Ort Gymnich Wasser zu fördern?
79.41
79.42
Passt da wirklich der Bau eines Silos, wo tonnenweise Gifte und Dünger gelagert werden?
8 fehlt !
9) Schaffung eines Brennpunktes
Wie schon jetzt ersichtlich, wird der Siloneubau zu einer Beeinträchtigung
des friedlichen Miteinanders führen, das immerhin während der letzten
Jahrzehnte gewahrt werden konnte. Aber die Grenzen des Zumutbaren
sind längst erreicht.
Wertung
Entsprechende Bedenken wurden seitens der Fachämter auch im Rahmen
dieses Bauleitplanverfahrens nicht vorgetragen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung hat keinen Einfluss auf die langfristige
Wasserversorgung von Gymnich. Der vorgetragene Aspekt ist daher nicht
Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Bauleitplanung sieht
keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine
auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen - wie bereits unter
Zeile 79.3 ausgeführt - aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird auch kein Brennpunkt geschaffen. Die vorliegende Bauleitplanung zielt vielmehr auf eine Verbesserung
der Gemengelage-Situation ab. Die Einschätzung, dass mit dem geplanten
Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler
Weg Belastungen einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, wird daher nicht geteilt. Dies betrifft insbesondere die
Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage.
79.43
a) Nicht nur, dass wir mit dem Neubau eine erhebliche Verschlechterung
der Wohnqualität hinnehmen müssten, auch unsere Immobilien werden im
Wert drastisch sinken, denn wer will schon im Angesicht eines solchen
Klotzes mit Industriegebietscharakter wohnen? Da können Sie sagen, naja,
kann man halt nichts machen, davor schützt einen niemand, aber wir woh-
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein städtebaulicher Brennpunkt
geschaffen. Vielmehr wird eine Gemengelage-Situation unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme entschärft.
Die Befürchtung, dass mit der Bauleitplanung "eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität" verbunden sei, wird - wie bereits unter Zeile 79.6
ausgeführt - nicht geteilt. Daher können durch die Bauleitplanung auch die
Immobilienwerte nicht "drastisch sinken".
Seite 13 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
nen nun mal hier und vielleicht ist das Haus auch ein Stück unserer Rente.
79.44
Sicher hat die Raiba ein berechtigtes Interesse, ihren Betrieb zu vergrößern
und noch ein bisschen mehr Taubenfutter zu verkaufen, aber in Gymnich
gäbe es genügend geeignetere Standorte, wo niemand sich belästigt fühlt
und Erweiterungen jeglicher Art möglich wären.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Bauleitplanung führe zu
einer Abnahme der Wohnqualität am Kehler Weg, wird nicht geteilt.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und
Handelsbetriebs vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende
Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie
Standortwahl nicht zur Diskussion. Für die Warenabteilung besteht baurechtlich Bestandsschutz. Ein vollständiger Verzicht auf die Bestandsanlage
kann nicht gefordert werden, da diese für die Genossenschaftsbank einen
berechtigten Substanzwert darstellt.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zum Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung wird nicht
gefolgt.
79.45
79.46
79.47
9 b fehlt
Zusammenfassend kann man folgendes sagen:
Auch wenn die neue Anlage nach dem heutigen Stand der Technik geplant
ist, wird sie für uns Anwohner keine Entlastung bedeuten. Es handelt sich,
wenn wir mal ehrlich sind, um eine Industrieanlage, die, weil das alte Silo
nun unglücklicherweise dort steht und man die Bebauung des Kehler Wegs
gestattet hat, anschließend an ein Wohngebiet gebaut werden soll.
Dabei möchte die Raiba Geld sparen und die alte Anlage weiterhin mitbenutzen. Es ist nirgends etwas davon zu lesen, dass hier etwas verbessert
oder erneuert werden soll, im Gegenteil: Die Grenzwerte für den Lärmschutz werden erhöht, die Waage bleibt bestehen, es wird im vorderen Bereich nichts eingehaust, von Lärmschutzwänden ist nichts zu lesen. Die Beeinträchtigungen durch die alte Anlage bleiben also weiterhin bestehen bis
auf die „Verbesserung", dass die Erntezeit wahrscheinlich etwas schneller
bewerkstelligt werden kann.
Dazu kommen dann die Beeinträchtigungen durch den Silo-Neubau. Ganz
davon abgesehen, dass es ein potthässlicher Anblick sein wird, der mehr
Schatten macht, wird die Lärmbelästigung erheblich zunehmen, vor allem
durch den weitaus größeren Umschlag, denn befördert, getrocknet und gekühlt wird das Getreide ja dann hier. Hinzu kommt, dass der Verkehr zunimmt, selbst wenn das von der Raiba bestritten wird. Wer weiß auch genau, wie es sich entwickelt? Vielleicht fährt der ein oder andere LKW weniger, der ausgelagertes Getreide bringt. Dafür kommt der LKW mit Rindenmulch oder mit Gartenartikeln ein paarmal öfter, weil der „Grüne Laden" der
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, dass die vorliegende Bauleitplanung nicht dazu geeignet
ist, für die Anwohner eine Entlastung zu bringen, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 14 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
79.48
Einsender Nr. 79
Raiba dann so richtig brummt und jeden Tag viele Kunden kommen, die
Taubenfutter kaufen.
Wir glauben nicht, dass es ein kluger Schritt ist, praktisch ein weiteres Industriegebiet in Gymnich vor unserer Haustür zu schaffen, weder für uns,
noch für die Raiba und auch für die Stadt Erftstadt nicht.
Wertung
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich nicht um die Schaffung
eines Industriegebietes vor der Haustüre des Einsenders.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange
sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken.
Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer
Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitpla-
Seite 15 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 079_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
nung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher
einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens zur 8. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Anlage: Fotoaufnahme
Seite 16 (16)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 080_04.doc - Stand 23. August 2013
80.1
80.2
Einsender Nr. 80
Im Kehler Weg, ganz in der Nähe des Silos, habe ich fast 20 Jahre mit meinen Eltern gewohnt, ehe ich mit meinem Mann nach Dirmerzheim gezogen
bin. Hier im Neubaugebiet gibt es glücklicherweise kein Silo, das ständig
Krach macht und Staub produziert.
Nun habe ich von meinen Eltern gehört, dass sogar noch etwas hinzugebaut werden soll und habe mir die Unterlagen im Schützenhaus angeschaut. Zu der Planung habe ich schwerste Bedenken und möchte hiermit
gegen dieses Bauvorhaben Einspruch erheben:
1) Wie kann man solche unschönen Klötze direkt neben ein Wohngebiet
bauen? Wir werden sie noch von Dirmerzheim aus sehen können. Der
Sonnenuntergang im Westen wird nicht mehr ungetrübt sein. Das Silo können wir schon jetzt von uns aus sehen. Finden Sie, dass das einen guten
Eindruck macht auf Leute, die zum Gymnicher Ritt kommen oder auf den
Landstraßen rund um Gymnich unterwegs sind?
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Bauleitplanung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren
Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer
Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt
wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt
besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine
untergeordnete Bedeutung.
Seite 1 (6)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 080_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
Sollten von dem Grundstück des Einsenders am westlichen Ortsrand von
Dirmerzheim tatsächlich einzelne Anlagenteile der über 2 km entfernten
Warenabteilung über die in Dammlage geführte L 495 sowie die SüdWestbebauung von Gymnich hinweg sichtbar sein, so wäre das Wahrnehmbare aufgrund der Entfernung nicht wesentlich landschaftsprägend.
Hierzu wird auch nicht die Neubebauung beitragen.
Demgegenüber sind die Windenergieanlagen, die mit einer Höhe von bis zu
100 m in freier Blickrichtung des Grundstücks des Einsenders planungsrechtlich zulässig bzw. schon vorhanden sind, als wesentlich landschaftsprägender einzustufen. In diesem Zusammenhang wird von einer ästhetischen Vorbelastung des Landschaftsbildes gesprochen.
80.3
2) Da der Verkehr zweifelsfrei zunehmen wird - ich habe etwas von 60.000
Fahrten gehört - sind besonders viele Gymnicher davon betroffen, denn die
Bauern kommen aus allen Himmelsrichtungen und fahren auch auf den
verschiedensten Straßen durch den Ort. Aber nicht nur Erntewagen sind im
Laufe des Jahres unterwegs, sondern auch zahlreiche andere Fahrzeuge,
die das Silo mit Waren aller Art beliefern. Von meinem Zimmer im obersten
Stock hatte ich darauf immer einen besonders guten Ausblick und der
Schall kam geradewegs zu mir, ungemindert. Ausschlafen bei offenem
Fenster konnte man nicht, denn spätestens um halb acht fing das Um- und
Abgeladen an und warme Sommertage konnte man häufig nicht ungestört
draußen im Garten verbringen. Dauernd kamen Traktoren oder LKWs, die
den Motor laufen ließen.
80.4
Zwar betrifft mich das im Moment weniger, aber wenn wir Kinder bekommen, werden sie sicher oft ihre Zeit bei Oma und Opa verbringen, und da
habe ich schon ein bisschen Angst wegen der vielen LKWs und schweren
Fahrzeuge, die mit Karacho durch die Straßen donnern. Auch mache ich
mir um meine Eltern Sorgen, wenn sie mal noch älter werden. Meine Mutter
fährt immer Fahrrad auf dem Feld. Zwar steigt sie, glaube ich, bei größeren
Gefährten ab, aber wenn man älter wird, nimmt auch die Ungeschicklichkeit
zu und dann fällt sie vielleicht vor so einen LKW, nicht auszudenken.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Bauleitplanung auf das Landschafts- und Ortsbild wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung
durch alle Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftliche Fahrzeuge und
Lkws ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur die Warenabteilung am
Kehler Weg zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte
über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
•
•
Seite 2 (6)
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 080_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
•
•
•
Wertung
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung hätte keinen Einfluss auf
die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch
Ziel- und Quellverkehr aller Art.
Bei dem Kehler Weg handelt es sich um eine so genannte 30er Zone. Die
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ist nach Einschätzung der Fachbehörde unter Berücksichtigung von Straßenart und Verkehrsaufkommen
angemessen. Die Aussage, dass viele schwere Lkws und schwere Fahrzeuge "mit Karacho durch die Straßen donnern" kann nicht bestätigt werden. Zudem zählen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu straßenverkehrsrechtlichen Vergehen, die - unabhängig dieser Bauleitplanverfahren - ordnungsrechtlich zu ahnden wären.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich
um einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der
Landwirtschaft hat, ist unzutreffend. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt
auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus.
80.5
3) Wertverfall der Immobilie:
Meine Eltern haben ihr Haus immer auch als Teil der Rente gesehen.
Oben, wo wir Kinder früher gelebt haben, wollten sie vermieten, wenn sie
mal in Rente gehen. Aber wer wird da, beim Blick auf neun 25-Meter-Silos
und ständigem Krach, noch wohnen wollen?
Das Haus wird einen Wertverfall erleben, der ja schließlich auch mich als
Erbin - sollte zu diesem Zeitpunkt das Haus noch vorhanden sein - treffen
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Wohnbebauung am Kehler Weg ist erst nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet worden. Dadurch haben die Eigentümer - wie oben
bereits ausgeführt - eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird die Gemengelage-Situation verbessert, nicht verschlechtert. Eine standortadäquate Vermarktung oder
Seite 3 (6)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 080_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
Vermietung bleibt daher unberührt.
wird.
80.6
80.7
80.8
4) Ein wichtiges Thema, der Krach!
Der war ja eigentlich jetzt schon nicht zum Aushalten, wie soll das werden,
wenn dort noch mehr Getreide umgeschlagen wird? Die Förderanlagen
klacken stundenlang, das hört man von überall her und man wird es vermehrt hören, wenn noch weitere, höhere Türme gebaut werden, denn das
Getreide muss ja auch gekühlt und getrocknet werden. Das soll eine Verbesserung sein? Das bestreite ich hiermit vehement.
Die alte Anlage macht schon genug Lärm. Wenn jetzt auch noch neue Bauten dazu kommen, kann das gar nicht besser werden.
5) Brandgefahr:
Als ich kleiner war, hat mir mein Vater erzählt, dass wir keinen Blitzableiter
hätten. Das wäre aber nicht schlimm, denn wenn, würde der Blitz zuerst im
Silo einschlagen. Dann könnte es aber ein ganz schönes Feuerchen geben.
Ich habe dann beim Gewitter immer ein Gefühl der Sicherheit verspürt, weil
der Blitz ja zuerst im Silo einschlägt.
Heute sehe ich das etwas anders, vor allem, weil ich gerade von dem Großfeuer in einem Silo in Sendenhorst gehört habe. Wir wollen nicht hoffen,
dass so etwas je in Gymnich passiert, aber die Gefahr besteht. Getreide
und Dünger kann sich erhitzen und in Brand geraten.
Die Brandgefahr vergrößert sich, weil das Silo größer werden soll und die
gelagerte Menge steigt.
80.9
Und was ist im Ernstfall?
80.10
Ein wirklicher Sicherheitsabstand zwischen Wohngebäuden und dem Silo
gibt es nicht. Ist es überhaupt erlaubt, dass ein Silo so nah am Wohngebiet
gebaut wird?
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Bauleitplanung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind nach fachlicher Einschätzung unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Fragestellung ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die Wohnbebauung am Kehler Weg wurde zu einem Zeitpunkt baurechtlich
genehmigt, als die Warenabteilung bereits seit Jahren am heutigen Standort betrieben wurde. Eine Unterschreitung von "wirklichen Sicherheitsabständen", die die Wohnbebauung hätte einhalten müssen, ist nicht bekannt.
Aus der nicht näher substanziierten Behauptung zu einem "wirklichen Sicherheitsabstand" lässt sich keine planungsrelevante Anregung ableiten.
Seite 4 (6)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 080_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
80.11
80.12
80.13
6) Der Staub
Wenn ich meine Eltern im Sommer während der Erntezeit besuchte, hatte
ich hinterher Staub auf dem Auto. Deswegen haben wir früher unser Auto
im Sommer nie gewaschen und meine Mutter meinte, das Fensterputzen
würde sich nicht lohnen. Auch auf dem Pool schwamm dauernd jede Menge Staub und ich musste jeden Tag die Terrasse fegen. Da ich eine Stauballergie habe, war das für mich nicht so spaßig im Kehler Weg. Ich kann
mir nicht vorstellen, dass das mit dem Staub wesentlich besser wird.
Zwar ist auf dem neuen Hinterhof eine Einhausung geplant, aber ob die
dann auch immer geschlossen wird bei Hochbetrieb im Sommer, wenn alle
noch schnell abladen wollen? Auf dem hinteren Areal ist nur eine Waage
geplant, also werden sie wohl die vordere mitbenutzen. Dort gibt es aber
keine Staubabsaugung oder ähnliches und auch auf dem vorderen Hof
nicht. Da wird ja ebenfalls ab- und aufgeladen und es entsteht Staub. Der
Wind kommt von Westen, und wenn irgend ein Staub da ist, kommt er auch
zu den Häusern.
Insgesamt glaube ich nicht, dass sich wesentliche Dinge verbessern, im
Gegenteil, vor allem der Krach und der Verkehr mit allen seinen Begleiterscheinungen werden zunehmen. Die alte Anlage wird weiter betrieben,
wobei ich mich oft frage, ob das alles rechtens ist, was da gemacht wird.
Dazu soll eine Erweiterung gebaut werden, die zwar moderner ist als das,
was vorne steht, aber insgesamt werden mehr Getreide und andere Güter
umgeschlagen als vorher. Die Raiba plant ja sogar den OBI für Gymnich mit
Tierfutter, Arbeitskleidung und Gartenbedarf. Das muss alles herangeschafft, aus- und eingeladen und verkauft werden. Da sind viele Fahrten
von LKW und PKW, nicht zu vergessen den Gabelstaplern, nötig und Lärmschutzeinrichtungen jeglicher Art fehlen. Mein Elternhaus steht auf dem
Kehler Weg, ich bin mit einer Silo-Erweiterung dort nicht einverstanden!
Es gibt genügend Felder in Gymnich, wo sich ein zukünftiges, vergrößertes
Silo ausbreiten kann, ohne dass es jemanden stört.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Verbesserung der Gemengelage geschaffen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Bei sachlicher Betrachtung der vorliegenden Bauleitplanung bleibt festzuhalten, dass diese für die bestehende Gemengelage wesentliche Verbesserungen bietet.
Der Einsender erklärt seine indirekte Betroffenheit im Hinblick auf sein Elternhaus und Erbe am Kehler Weg. Eine direkte Betroffenheit des in Dirmerzheim ansässigen Einsenders durch die vorliegende Planung ist nicht
erkennbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, auf die vorliegende Planung zu verzichten, wird nicht gefolgt.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemenge-
Seite 5 (6)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 080_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
lage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe,
die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und
am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern
vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie
Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher
einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Seite 6 (6)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 081_04.doc - Stand 23. August 2013
81.1
81.2
81.3
81.4
Einsender Nr. 81
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die
Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht zu erwarten:
Die Gründe für den Einspruch ergeben sich wie folgt:
•
Das bestehende Silo ist über 50 Jahre alt und macht einen schlechten
Eindruck. Die Einrichtung muss auf den letzten Stand der Technik gebracht werden.
Der Lärmpegel ist zu hoch und übersteigt die zugelassenen Schallwerte.
o Die Lüfter sind zu laut
o Das Blechwerk klappert
o Das Auf-, Abladen und der Transport erfolgt mit Dieselgabelstaplern
Das Abladen des Schüttgutes erfolgt ohne Einhausung und ohne Filter.
Keine Kennzeichnung der Tanks.
Es gibt kein Brandschutzkonzept.
•
Die Notwendigkeit eines Neubaus von weiteren Silos muss angezweifelt werden. Die Mehrmengen an Schüttgut wurden in den letzten Jahren nur durch höhere Preise an die Bauern erzielt. Es kamen trotz des
Aufwandes Bauern aus Aachen und Langerwehe.
Die Mehrmengen an Schüttgut wurden in Hallen in der Umgebung
gelagert und über die Waage und das Silo in Gymnich umgeschlagen.
Dieser Tatbestand war nicht zulässig, da nur 3180 Tonnen Getreide lt.
Baugenehmigungen gelagert und vereinnahmt werden durfte. Die
RaiBa hat also jahrelang den Umsatz um das Vielfache (ca. 12000
Tonnen) künstlich erhöht und die Bürger und die Aufsichtsbehörde hinter das Licht geführt.
•
Es gibt ausreichend Lagerkapazität in Zülpich-Dürscheven, Rommerskirchen und Nörvenich.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die vorliegende Planung zielt im Wesentlichen auf die Möglichkeit der Konzentration der Lagerkapazitäten am bestehenden Standort am Kehler Weg
ab. Dadurch können Umlagerungsprozesse vermieden werden. Ferner
können wesentliche Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche verlagert
und die vorhandene Gemengelage-Situation dadurch entschärft werden.
Die Behauptung, die RaiBa habe jahrelang nicht genehmigte Getreidemengen umgeschlagen, ist nicht zutreffend. Eine Mengenbeschränkung für den
Bestandsbetrieb bestand bisher nicht.
Der wesentliche Einzugsbereich der Warenabteilung liegt nach Angaben
der RaiBa in einem Radius von rd. 10 km um den heutigen Standort. Die
Behauptung, aufgrund der Preispolitik der Genossenschaft kämen auch
Bauern zur Getreideabgabe aus Aachen und Langerwehe wird seitens der
RaiBa bestritten. Transportfahrzeuge mit diesen Kennzeichen seien vielmehr Futtermittellieferungen an einen nahe gelegenen Milchhof.
Die drei benannten Standorte gehören zu einer großen Landhandelskette.
Seite 1 (4)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 081_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 81
Wertung
Die Standorte befinden sich rd. 20 km südlich (Zülpich) bzw. rd. 25 km nördlich (Rommerskirchen) der Warenabteilung. Die Siloanlage in Nörvenich
liegt rd. 10 km westlich von Gymnich. Die Standorte decken damit andere
Einzugsbereiche ab als die Gymnicher Warenabteilung. Die Neuorientierung zu einem der benannten Standorte würde für den Kundenstamm der
RaiBa einen erheblich erhöhten Fahraufwand bedeuten.
Entsprechend haben rd. 565 Standortbefürworter ihre Haltung der Planung
gegenüber durch ihre Unterschrift deutlich gemacht. Ferner haben sich
auch Kreis- und Ortsbauernschaft sowie Industrie- und Handelskammer für
die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
81.5
•
Es wurde kein Alternativ-Standort untersucht. Am Siedlerweg ist ein
beinahe Agrar-Gewerbegebiet, in dem noch weitere Hallen gebaut
werden können, ohne die Wohnbebauung zu beeinflussen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, der vorliegenden Planung mangele es an einem Planungserfordernis, ist nicht zutreffend.
Durch die vorgesehene Planung wird die Wohnbebauung am Kehler Weg
nicht negativ beeinflusst. Im Gegenteil: Durch die Planung wird sich eine
Verbesserung der Bestandssituation ergeben.
Die Aussage, der Siedlerweg stelle einen Alternativ-Standort für die vorliegende Planung dar, ist nicht zutreffend. Der angesprochene Bereich wird
geprägt durch eine vergleichsweise dichte Besiedlung mit Folgenutzungen
ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen
angesiedelt, die heute keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft
aufweisen. Diese sind über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort
ausnahmsweise zulässig. Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich
nur begrenzt steuerbar, da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter
Investitionen planungsrechtlich zulässig sind. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Vor diesem Hintergrund ist 2004 auch die Entwicklung eines
"Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Entsprechend schließt sich der Siedlerweg als Alternativstandort für ein
Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" bereits aus
Seite 2 (4)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 081_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 81
Wertung
raumordnungsrechtlichen Gründen aus.
Zudem lässt die Forderung zur Standortverlegung die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers auf eine Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Standortes unberücksichtigt. Die vorliegende Planung sieht nämlich
keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine
auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer
Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
81.6
81.7
81.8
81.9
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
• Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen und Wirtschaftswege
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
• Lärmbelästigung durch zu nahe Bebauung an dem Wohngebiet. Der
Abstand beträgt zurzeit 6,50 m; angemessen wäre ein Abstand von
500-800 m
81.10
81.11
•
•
81.12
•
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen
Getreide und Sackware
Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die große Lagermengen
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Untersuchung eines Alternativ-Standort-Bedarfs wurde
gefolgt. Ein Bedarf wird verneint.
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
Die Einschätzung, dass die Wohnbebauung zu nahe an die Bestandsbebauung heran gerückt ist, muss - wie oben ausgeführt - die Wohnbebauung
gegen sich gelten lassen. Der Anregung, diese vorliegende Situation, die im
Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den
Betrieb gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt
aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen von 500 bis 800
m festgesetzt wird, wird nicht gefolgt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
Seite 3 (4)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 081_04.doc - Stand 23. August 2013
81.13
81.14
81.15
81.16
Einsender Nr. 81
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
Im Übrigen schließe ich mich den Einsprüchen der Bürgerinitiative Gymnich
"Keine Siloerweiterung am Standort Kehler Weg" in vollem Umfang an.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang
vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden ! Ich bitte Sie darum
mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie
dabei erzielen konnten.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
Wertungsbeschluss:
Hierüber erfolgt eine separate Wertung (siehe Eingabe Nr. 114).
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 4 (4)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 082_04.doc - Stand 23. August 2013
82.1
Einsender Nr. 82
Zwar wohnen wir nicht in unmittelbarer Nähe des Silos, aber die Kerpener
Straße ist eine der Straßen, die sowieso schon sehr verkehrsreich ist und
wo auch viele Fahrzeuge, die zum Silo fahren, vorbeikommen. Meist sind es
Traktoren mit doppeltem Anhänger, die viel zu schnell hier vorbeibrausen
oder Lastwagen mit Säcken.
Nun kursiert in Gymnich schon lange das Gerücht, das Silo würde erweitert
und jetzt haben wir gehört, dass man sich im Schützenhaus die Planungen
ansehen kann, was wir dann auch gemacht haben.
Gegen die Planungen möchten wir folgendes vorbringen:
1. Schon jetzt ist die Verkehrssituation vor unserer Haustür alles andere als
befriedigend, und erkennbar sind das auch viele Fahrzeuge, die zum Silo
fahren oder von dort kommen. Das geht auch über das Jahr verteilt und
betrifft nicht nur die Erntezeit.
Wertung
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgelegt. Der Straßen- und Erschließungsfunktion
entsprechend gliedert sich das Straßennetz in unterschiedliche Geschwindigkeitsbereiche: Grundnetz (Tempo 50), so genannte 30er-Zonen mit oder
ohne bauliche Einrichtungen und verkehrsberuhigte Bereiche. Die Kerpener
Straße zählt zum Gymnicher Grundnetz.
Verkehrssicherheit hängt in erster Linie nicht von der Tonnage der Fahrzeuge, sondern von den ausgefahrenen Geschwindigkeiten ab. Diese ist jeweils
der gegebenen Verkehrslage und dem Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer, abgestellter Fahrzeuge u.ä. anzupassen.
Fahrzeuge wie "Traktoren mit doppeltem Anhänger" oder "Lastwagen mit
Säcken" haben nicht nur die Warenabteilung am Kehler Weg zum Ziel.
Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte über das vorhandene
Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
• der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
• der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
• der Milchhof Kohlstraße 99
• der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
• die Außenstellen am Siedlerweg.
Vor diesem Hintergrund wird die Behauptung, "erkennbar sind das auch
viele Fahrzeuge, die zum Silo fahren oder von dort kommen." angezweifelt.
Die Kerpener Straße ist dem Grundnetz zuzuordnen. Mögliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind Ordnungswidrigkeiten
und unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplan zu ahnden.
Ein Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung hätte keinen Einfluss auf die
allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Zielund Quellverkehr aller Art.
Auch in Gymnich gilt das Gebot, dass alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die nötige Sorgfaltspflicht walten lassen müssen.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleit-
Seite 1 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 082_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
82.2
Wenn das Silo nun in der Art und Weise vergrößert wird, wie das auf den
Plänen zu erkennen ist, kann es gar nicht sein, dass der Verkehr abnimmt.
82.3
2. Wie sollen denn diese riesigen Fahrzeuge über die schmalen Zufahrtsstraßen und die Feldwege kommen? Was ist, wenn sich zwei Schlepper auf
einer schmalen Straße begegnen?
Wenn der Verkehr zunimmt, steigt auch die Unfallgefahr, nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch für Fußgänger oder Radfahrer.
82.4
3. Mehr Verkehr produziert auch mehr Abgase. Es reicht mit der schlechten
Luft.
82.5
4. Gerade ist das Schloss an einen Investor verkauft, der es in Ordnung
bringen und ein Hotel dort einrichten will. Ein Silo mit 9 riesigen Türmen als
Willkommensgruß, wenn die Gäste anreisen, wird da sicher nicht so passend sein.
Aber auch uns Gymnichern wird die neue Großanlage ein Dorn im Auge
sein, sie verschandelt das Ortsbild mit dem Zwiebelturm. Jetzt kümmern
sich viele nicht darum, aber wenn sie mal stehen, wird es Murren geben.
Wertung
planung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung aller
Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Lkw ausgelegt.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen
Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Bauleitplanung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren
Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer
Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Seite 2 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 082_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
Wertung
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird die Gemengelage-Situation verbessert. Daher liegen keine Ansätze für negative Einflüsse auf Gymnicher
Immobilienwerte vor.
82.6
82.7
82.8
5. In der Zeitung haben wir gerade von einem Silobrand gelesen, da war
auch von Getreide die Rede.
So etwas könnte ja, wenn man es mal konsequent weiterdenkt, auch in
Gymnich passieren. Wenn das Silo jetzt erweitert wird, lagert da noch mehr
Getreide, Dünger haben sie ebenfalls, also steigt die Gefahr doch, oder
sehen wir das falsch?
6. Wir sind vor allem vom steigenden Verkehrslärm betroffen, vom Silo hören wir aber auch Geräusche, die von irgendwelchen Förderbändern oder
Kühlgeräten stammen müssen. Die sieht man manchmal auf dem Vorplatz
stehen, wenn man dort vorbeigeht. Zwar stört das jetzt in der Kerpener
Straße nicht so sehr, aber die Anwohner werden sich bedanken. Wie sieht
es aus, wenn neue, höhere Türme hinzukommen und noch mehr Getreide
gelagert wird? Dann hören wir sicher mehr.
7. Die Silos, die wir bisher in anderen Gemeinden gesehen haben und die
ähnlich groß wie die Planungen der Raiffeisenbank oder größer waren,
standen alle etwas außerhalb. Warum ist das in Gymnich nicht der Fall?
Wieso plant man eine solche Anlage direkt an einem Wohngebiet? In Gymnich gibt es doch wohl genug Platz! Wenn ein neues Silo irgendwo am Siedlerweg läge, würden die Traktoren und LKW weit vor der Kerpener Straße
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, mit der vorliegenden Planung
sei eine erhöhte Brandgefahr verbunden, wird fachlich nicht bestätigt.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, mit der vorliegenden Planung
sei eine erhöhte Brandgefahr verbunden, wird fachlich nicht bestätigt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf
der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der
vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Aussage, die Warenabteilung sei "direkt an einem Wohngebiet" geplant
worden, ist nicht zutreffend: Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute
vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit
"außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung her-
Seite 3 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 082_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
abbiegen und wir sowie die Bewohner der Hauptstraße und der übrigen
Verbindungswege zum Silo würden entlastet.
Wertung
angerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der
näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt
sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht
mehr Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung am
Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch die
vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben
sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu lassen.
Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Die Einschätzung, die vorliegende Bauleitplanung könne alternativ "irgendwo am Siedlerweg" umgesetzt werden, schließt sich planungsrechtlich als
Ansiedlungsstandort aus, da die Regionalplanung eine solche Entwicklung
im Außenbereich generell nicht zulässt.
82.9
Wir hoffen, dass wir als Bewohner der Kerpener Straße, die nicht direkt am
Silo liegt, klar machen konnten, dass auch wir bei einer Erweiterung noch
mehr betroffen sein werden.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und
Handelsbetriebes vor, sondern vielmehr eine auf eine Umstrukturierung
ausgerichtete flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte.
Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf
der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
Seite 4 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 082_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
Wertung
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf dekken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer
sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung
ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren
Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Die Befürchtung, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung eine negative
Betroffenheit der Bewohner der Kerpener Straße verbunden ist, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher
einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Seite 5 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 089_04.doc - Stand 23. August 2013
89.1
89.2
89.3
Einsender Nr. 89
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die
Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht plausibel:
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Zukünftiges Wasserschutzgebiet III Wie kann darin die "Industrie"Ansiedlung möglich sein ? Was ist mit möglichen Absenkungen aufgrund Wasserentnahme und daraus folgenden Schäden / Gefährdungen der Silos.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
Das geplante Wasserschutzgebiet für die Gewässer im Einzugsbereich der
Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim erstreckt sich auf Teile
der Gemeinden Alfter, Bornheim, Kerpen, Swisttal, Weilerswist und
Erftstadt. In Erftstadt sind die Gemarkungen Liblar, Kierdorf, Gymnich, Dirmerzheim, Lechenich, Bliesheim und Friesheim betroffen. Es gliedert sich in
• den Fassungsbereich (Zone I)
• die engere Schutzzone (Zone II) sowie
• die weitere Schutzzone (Zone III).
Das Änderungsgebiet liegt am Rand der weiteren Schutzzone III. Die Lage
innerhalb der seit Ende der 1990er Jahre geplanten WasserschutzgebietsFestsetzung schließt eine bauliche Nutzung nicht aus. Auch in den oben
benannten Gemarkungen befinden sich Gewerbe- und Industriegebiete.
Seitens der Fachämter sind aus wasserrechtlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erweiterung der Betriebsfläche erhoben worden. Unabhängig davon wurde ein Hinweis auf die Lage innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes III in den Flächennutzungsplan bereits aufgenommen.
Die Folgen möglicher Absenkungen sind entsprechend des ebenfalls bereits in den Flächennutzungsplan aufgenommenen Hinweises bei jedem
Neubau statisch zu berücksichtigen.
89.4
89.5
•
•
89.6
•
Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
Wertungsbeschluss:
Die Bedenken bezüglich der Lage des Änderungsgebietes innerhalb des
geplanten Wasserschutzgebietes werden fachlich nicht geteilt.
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
Seite 1 (2)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 089_04.doc - Stand 23. August 2013
89.7
89.8
89.9
89.10
89.11
89.12
89.13
Einsender Nr. 89
Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die großen Lagermengen
• Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
• Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen
Getreide etc.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang
vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden ! Ich bitte Sie darum
mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie
dabei erzielen konnten.
•
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 2 (2)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 093_04.doc - Stand 23. August 2013
93.1
93.2
Einsender Nr. 93
Aufgrund der offengelegten Planungsunterlagen erhebe ich hiermit Einspruch gegen die geplante Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 und den
Bebauungsplan Nr. 164, Erweiterung Getreidelager RaiBa, Kehler Weg,
Erftstadt-Gymnich.
Im Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes ErftstadtGymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabt. Am Kehler Weg vom Mai
2012 wird auf Seite 32 festgestellt:
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die 8. FNPÄnderung unter Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung und zur Kompensation keine erheblich
Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden. Eine gleichwertige
Zusammenfassung befindet sich im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr.
164 auf Seite 33.
Hierbei handelt es sich um eine Abwägung und Vorwegnahme der Meinungsbildung der Gemeinde; denn es heißt im RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (NRW) —
V-3 8804.25.1 vom 06.06.2007 1. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB):
Die TÖB sollen in ihren Stellungnahmen nicht bereits Abwägungen vornehmen, weil dadurch den Gemeinden eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander erschwert
werden.
Es ergibt sich aus den offengelegten Planungsunterlagen, dass die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben und/oder die Gesundheit von Menschen und/oder bedeutende Sachgüter (Wertverlust der
Wohnhäuser) gefährden werden. In diesem Sinne hoffe ich auf eine den
Schutz der Bürger respektierende gerechte Abwägung und Entscheidung.
Wertung
Der Einsender zitiert aus dem so genannten Abstandserlass des Landes
Nordrhein-Westfalen zum Thema "Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB)". "Träger öffentlicher Belange" sind Fachbehörden oder sonstige Vertreter öffentlicher Interessen.
Die Umweltgutachten zur vorliegenden Bauleitplanung wurden durch das
Büro für Landschafts- und Freiraumplanung LAB aus Bochum erstellt. Hierbei handelt es sich somit nicht um einen so genannten Träger öffentlicher
Belange, sondern um einen Fachgutachter. Entsprechend handelt es sich
bei den aus den Umweltgutachten zitierten Textstellen um eine fachliche
Beurteilung der Schutzgüter.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, der Umweltbericht sei eine durch einen Träger öffentlicher
Belange erstellte "Abwägung und Vorwegnahme der Meinungsbildung der
Gemeinde", ist unzutreffend.
Die Aussage, aus den offengelegten Planunterlagen würde sich ergeben,
dass die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben
und/oder die Gesundheit von Menschen und/oder bedeutende Sachgüter
(Wertverlust der Wohnhäuser) gefährden würden, ist eine Behauptung, die
sich nicht aus den Verfahrensunterlagen ableiten lässt.
Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens sind alle öffentlichen und privaten
Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. In diesem
Sinne läuft die vorliegende Bauleitplanung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider. Die Verbesserung der gewachsenen Gemengelage ist
vielmehr das Ergebnis gegenseitiger Rücksichtnahme.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
Seite 1 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 093_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
93.3
93.4
Meine Einwände:
1. Nichteinhaltung des Abstanderlasses:
Wie in den Ausführungen der Frau Dipl.-Ing. Schniewind (Konzept vom
05.09.2011) beschrieben, sind die Bestandsanlage wie auch die Erweiterungsfläche im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen, die unmittelbar östlich angrenzende Wohnbebauung ist als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 sieht lt. Trennungsgrundsatz §
50 Satz 1 BImSchG zwischen Flächen für die gewerblich/industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits folgende Mindestabstände
vor: lt. Lfd. Nr. 197 soweit weniger als 400t Schüttgüter je Tag bewegt werden können, Mindestabstand 200 m zur Wohnbebauung. Dieser Mindestabstand ist zur Zeit 6,50 m zur alten Annahmestelle, die lt. Aussage der
RaiBa weiter genutzt werden soll. Zur Erweiterungsfläche würde der Abstand 56 m betragen.
2. „Etikettenschwindel", planerische Umwandlung zugunsten der RaiBa und
zum Nachteil der Anwohner
Die für Wohngebiete lt. TA Lärm erlaubten 55dB(A) werden durch die Erweiterung und auch durch den Betrieb der jetzigen Getreideannahmestelle
weit überschritten. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08
soll das Planungsgebiet als Sondergebiet und als Baugebiet mit der
Zweckbestimmung „Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" festgesetzt werden. Das Sondergebiet wird in die Teilflächen S01 = Altbestand
Wertung
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und
Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren
angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch
hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der
Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den
gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes,
können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch
das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen
ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des NordrheinWestfälischen Abstandserlasses vorgesehen wird, kann nicht gefolgt werden.
Das zitierte Urteil ist auf die vorliegende Bauleitplanung nicht übertragbar,
in dem seitens des OVG Lüneburg die Gebietsfestsetzung zum Mischgebiet
als "Etikettenschwindel" bezeichnet wurde, um einen "weichen Übergang"
zu einem angrenzenden Gewerbegebiet vorzutäuschen.
Die Warenabteilung lässt sich keiner klassischen Gebietskategorie nach
Baunutzungsverordnung zuordnen. Daher wird hier entwicklungs- und nutzungsspezifisch ein Sondergebiet im Flächennutzungsplan bzw. im Bebau-
Seite 2 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 093_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
und S02 Erweiterung gegliedert.
Die Bestandsanlage ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der
Stadt Erftstadt als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen; durch die
Flächennutzungsänderung ergibt sich eine planerische Umwandlung.
"Eine formale planerische Umwandlung bebauter Gebiete in eine andere
Nutzung, nur um dadurch die Anwendbarkeit anderer Immissionswerte zu
ermöglichen, ist ohne Strukturwandel städtebaulich nicht zu rechtfertigen:
Etikettenschwindel OVG Lüneburg Entsch. vom 22.07.1990 (1C11/88)"
93.5
3. Veranlasserprinzip: Die Stadt Erftstadt verschärft einen Brennpunkt und
ist regresspflichtig
Die Stadt Erftstadt hat die Wohnbebauung bis auf 6,50m an die Getreideannahmestelle der RaiBa Gymnich herangeführt. Hierdurch wurde eine
problematische Situation geschaffen. Heute will die Stadt Erftstadt durch
eine formale planerische Umwandlung der bebauten Gebiete, die Bestandsanlage wie auch die Erweiterungsfläche, die im rechtsverbindlichen
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Fläche für die Landwirtschaft
ausgewiesen sind, in Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachbetrieb
für landwirtschaftliche Erzeugnisse" umwidmen, was eine Konfliktsituation
schafft, die das Bestehende bei weitem übertrifft. Nach dem Veranlasserprinzip ist vorgesehen, wenn ein Konfliktfall durch die Maßnahme oder Planung (von anderer Seite) der Gemeinde ausgelöst wird, so hat in diesem
Fall der Veranlasser, d.h. die Gemeinde auch die Folgen zu tragen; z.B. für
notwendige Schutzmaßnahmen zu sorgen.
Wertung
ungsplan dargestellt bzw. festgesetzt.
Dabei wird die bestehende Gemengelage in den Verfahrensunterlagen
umfassend thematisiert.
Die vorliegende Bauleitplanung stellt eine Verbesserung der Gesamtsituation für die angrenzende Wohnbebauung dar. Die Behauptung, mit der Bauleitplanung fände eine "planerische Umwandlung zugunsten der RaiBa und
zum Nachteil der Anwohner" statt, ist daher unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung findet kein städtebaulicher Strukturwandel statt. Die Behauptung, die Bauleitplanung sei ein "Etikettenschwindel", ist unzutreffend.
Die Darstellung, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst nach der
Warenabteilung errichtet und verdichtet wurde, ist richtig. Dadurch haben
die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation
in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren
Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird,
als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung
braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr
Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung
am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch
die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung
haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, mit der vorliegenden Bauleitplanung werde eine Konfliktsituation geschaffen, ist unzutreffend. Sie besteht bereits in Form einer so genannten Gemengelage. Die vorliegende 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die planungsrechtliche Voraussetzung, diese zu verbes-
Seite 3 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 093_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
93.6
4. Verletzung des Verbesserungsgebots - Verschlechterungsverbot
Bei der Planung von Gemengelagen ist entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot zu handeln.
Hier würde keine Verbesserung für die Anwohner, sondern eine Verschlechterung festgeschrieben.
93.7
5. Werden technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm — TA Lärm erfüllt?
Messungen vor Ort (lt. Frau Schniewind) ergaben 70dB(A). Außerdem wird
in dem Konzept behauptet, die Tageswerte von 60 dB(A) einhalten zu können. Was schon deshalb als zweifelhaft gelten muss, da die meisten Traktoren außerhalb der Fahrerkabine einen höheren dB(A) Emmissionswert erzeugen und die gemessenen Geräusche durch den Dauerbetrieb von
Trocknung, Kühlung und Trogkettenförderern schon bei 62 dB(A) liegen.
6. Werden technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA - Luft erfüllt ?
In den Monaten Juni - Oktober herrscht vorwiegend Westwind, d.h. alle
Stäube werden ins Wohngebiet getragen. Abgesehen von der unakzeptablen Altanlage wird auch bei einer neuen, eingehausten Annahmestelle, das
Verkippen von Getreide nie staubfrei erfolgen und/oder der Staub auch nie
in der Umhausung eingeschlossen bleiben, wie die Staubentwicklung in
vergleichsweise arbeitenden Anlagen zeigt.
Pilzbefall:
Bei möglichem Pilzbefall ist nicht auszuschließen, dass Schimmelsporen
durch die Staubentwicklung in Richtung Wohnbebauung getragen werden
und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Anwohnern führen
können.
7. Schutzabstände zur elektr. Energieweiterleitung oder Nachrichtenübertragung
Auf dem bestehenden Siloturm der RaiBa Gymnich, Kehler Weg befinden
sich Antennen und Sendefunkanlagen, deren Leistung, Frequenzbereich
und Zuordnung zu bestimmten Nutzungen nicht erkennbar sind. Wurden
hier die aus Immissionsschutzgründen festgelegten Schutzabstände berücksichtigt?
8. Wasserschutzzone III A und Wassergewinnung
Unweit des die Flächennutzungsänderung betreffenden Grundstückes wird
eine Bohrung durchgeführt. Nach meinen Informationen soll es sich hierbei
um einen Trinkwasserbrunnen handeln. Die RaiBa lagert Herbizide und
93.8
93.9
93.10
93.11
Wertung
sern.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Planung verletzte das Verbesserungsgebot, ist unzutreffend. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die für die Zulassung der Brunnenbohrungen zuständigen Fachämter äußern die vorgetragenen Befürchtungen nicht. Entsprechende Bedenken
wurden seitens der Fachämter auch im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren nicht vorgetragen.
Seite 4 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 093_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
Pestizide in der Halle Kranz, der Amazonenhalle und in den 3 Tanks am
Grundstücksende. Wird in diesem Zusammenhang die Existenz von
Löschwasserrückhaltebecken sichergestellt ?
93.12
Wenn in dem Umweltbericht unter Punkt 8.2 steht:
Dennoch beruhen einige Angaben auf allgemeinen Annahmen, da einzelne
Auswirkungen hinsichtlich ihrer Intensität oder Reichweite aufgrund fehlender detaillierter Messmethoden nicht eindeutig ermittelt werden können.
Oder unter Punkt 9.: Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche
Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur
und Landschaftbild???
Dann darf ich doch hoffen, dass alle Entscheidungsträger sich eine vergleichweise große Anlage z. B. in Rommerskirchen oder Dürscheven einmal angesehen haben, um sich die „Minimierung" des Ortsrands von
Erftstadt Gymnich und die damit verbundene Zerstörung des Landschaftsbildes und die Verletzung der Schutzbedürfnisse der Anwohner klar zu machen.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt.
Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen,
das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung ist das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
einzustufen (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt
besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher für
das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung eine "Zerstörung des Landschaftsbildes" vorbereitet werde, wird nicht geteilt.
Seite 5 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 093_04.doc - Stand 23. August 2013
93.13
Einsender Nr. 93
In der Hoffnung, dass Sie eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen.
Wertung
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher
einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Seite 6 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 093_04.doc - Stand 23. August 2013
Seite 7 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 096_03.doc - Stand 23. August 2013
96.1
96.2
96.3
96.4
96.5
96.6
96.7
96.8
96.9
96.10
96.11
96.12
Einsender Nr. 96
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die
Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht plausibel:
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
• Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
• Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
• Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die große Lagermengen
• Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
• Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen
Getreide etc.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang
vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden ! Ich bitte Sie darum
mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie
dabei erzielen konnten. Herr "Bürgermeister" Rips seien Sie ein "Meister"
für uns "Bürger" und setzen sich für uns ein !!!
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 1 (1)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 096_04.doc - Stand 23. August 2013
96.1
96.2
96.3
96.4
96.5
96.6
96.7
96.8
96.9
96.10
96.11
96.12
Einsender Nr. 96
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die
Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht plausibel:
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
• Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
• Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
• Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die große Lagermengen
• Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
• Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen
Getreide etc.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang
vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden ! Ich bitte Sie darum
mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie
dabei erzielen konnten. Herr "Bürgermeister" Rips seien Sie ein "Meister"
für uns "Bürger" und setzen sich für uns ein !!!
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 1 (1)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 101_04.doc - Stand 23. August 2013
101.1
101.2
101.3
101.4
101.5
Einsender Nr. 101
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der Raiffeisenbank Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen. Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und
bei der massiven Vergrößerung auch nicht plausibel. Vielmehr bestätigen
die Planungen meine schlimmsten Befürchtungen. Daher erhebe ich
nachfolgende Einsprüche:
Durch die vorliegende Planung ist davon auszugehen, dass es zu verkehrlichen Konsequenzen kommen wird.
Das im Rahmen der Planung erstellte Verkehrsgutachten ist ganz offensichtlich fehlerhaft, da davon auszugehen ist. dass die durchgeführte
Erhebung zur Verkehrssituation, insbesondere auch in anliegenden Tempo-30-Zonen, von viel zu positiven und damit verträglichen Erwartungen
ausgeht, zudem nicht repräsentativ bzw. nicht statistischen Erhebungen
angemessen, also nicht qualifiziert genug, durchgeführt wurde, de-facto
genutzte Zuwegungen völlig unbeachtet blieben. Auch eine spätere stichprobenartige Verkehrszählung (von der Verwaltung am 26.07.2012 und
23.08.2012 durchgeführte Verkehrszählung} ist nicht maßgeblich für eine
Beurteilung, da durch unzulängliche Zählungszeitpunkte und Zählungszeiträume wie auch falsche statistische Maßeinheiten (Längenklassen,
Gewichtsklassen) ein falsches, nicht repräsentatives und daher für die
Planungsabwägung nicht hinreichendes Gutachten möglich ist.
Somit erhebe ich Einspruch gegen die Verwertbarkeit der Ergebnisse der
Verkehrsgutachten und -zählungen für die Abwägung nach Offenlage.
Hier will ich unbedingt folgendes mit zu Bedenken geben:
Schon jetzt sind die Andienungen des Geländes des Silos unzureichend
geleitet, so dass insbesondere auch über die Zuwegung Schützenstraße
und Neustraße, folgend Kehler Weg, erhebliche Verkehre mit Zu- und
Ablieferung erfolgen, zudem ganz überwiegend mit überhöhter Geschwindigkeit in der Tempo-30-Zone, die durch die gerade Streckenführung begünstigt wird.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf
der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der
vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Unabhängig vom vorliegenden Bauleitplanverfahren wird die Stadt für die
Übergangsbereiche des innerörtlichen Straßennetzes (u.a. Neustraße, Vorpforte, Kehler Weg, Sonnenweg und Kohlstraße) und den Wirtschaftswegen
in Richtung Siedlerweg die Erfordernis möglicher straßenbaulicher und /
oder ordnungsrechtlicher Maßnahmen näher untersuchen.
Wertungsbeschluss:
Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes hat keinen Einfluss auf den
bestimmungsgemäßen Gebrauch des umliegenden Wege- und Straßennetzes.
Seite 1 (8)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 101_04.doc - Stand 23. August 2013
101.6
Einsender Nr. 101
Schon jetzt habe ich daher äußerste Bedenken hinsichtlich der Gefährdung, insbesondere von Kindern. Die Schützenstraße wird als eine der
Hauptstraßen von Gymnich von vielen Kindern aus den umliegenden
Straßen als Verbindungsweg zu Kindergarten und Schule wie auch zu
den im Ortskern liegenden OPNV-Haltestellen genutzt.
Wertung
Bei der Schützenstraße handelt es sich - wie schon alleine aus der Geschwindigkeitsbeschränkung ersichtlich ist - nicht um eine "Hauptstraße von
Gymnich". Das Grundnetz beschränkt sich auf die Gymnicher Hauptstraße
mit ihren Fortsetzungen Kerpener und Dirmerzheimer Straße sowie die
Brüggener Straße.
Die Schützenstraße ist für die Nutzung durch entsprechenden Ziel- und
Quellverkehr im Ländlichen Raum ausgelegt und nimmt damit üblicherweise
auch eine innerörtliche Verbindungs- und Erschließungsfunktion als Schulweg oder Weg zu ÖPNV-Haltestellen ein. Die Geschwindigkeit wurde entsprechend auf 30 km/h angepasst.
Die Schützenstraße ist den Fachbehörden nicht als "Brennpunkt" bekannt.
Mit der vorliegenden Planung ist keine Verschlechterung der gegebenen
Situation verbunden. Im Gegenteil: mit der vorliegenden Planung werden
Umlagerungsprozesse zu externen Lägern wegfallen. Der Lkw-Verkehr wird
entsprechend sinken. Ferner wird durch die Errichtung einer westlich gelegenen neuen Hauptzufahrt eine weitere Verlagerung der Andienung von
Westen erwartet.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung aller
Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Lkw ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur die Warenabteilung am Kehler Weg
zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
•
•
•
•
•
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt.
die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel- und
Quellverkehr aller Art. Auch in Gymnich gilt das Gebot, dass alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die nötige Sorgfaltspflicht walten lassen müssen. Dieser Pflicht ist bei der Beaufsichtigung von Kindern
besondere Beachtung zu schenken.
Seite 2 (8)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 101_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
101.7
101.8
101.9
Wertung
Nachdem auch der integrativ konzipierte Spielplatz an der Schützenstraße in Betrieb ist, hat sich die Anzahl der im Bereich der Schützenstraße
sich aufhaltenden Kinder, auch und insbesondere von Kleinkindern, die
im Straßenverkehr besonders gefährdet sind, nochmals erheblich erhöht.
Der Spielplatz wird neben dem auch unter integrativen Gesichtspunkten
von anliegenden Wohnheimen genutzt.
Weil die jetzt schon stattfindenden Andienungen de facto und gezählt in
erheblichem Umfang stattfinden, sind die dem Verkehrsgutachten zugrunde liegenden Bewegungen unzureichend erhoben worden und daher
in der Gewichtung als nachrangig betrachtet worden.
Neben dem ist dabei auch die besondere Situation des Spielplatzes ganz
außer Acht gelassen worden.
101.10
Da mit Sicherheit und logisch davon ausgegangen werden kann, dass bei
Umsetzung des Bauvorhabens die Gesamtverkehre und folglich die anteiligen Verkehre über diese Zuwegungen zunehmen, potenziert sich diese
Gefährdung selbstverständlich.
101.11
Weder ich, noch andere Eltern, sicherlich auch Sie, möchten erleben,
dass hier Kinder zu Schaden oder gar ums Leben kommen, weil offensichtliche Gefährdungslagen völlig unbe(gut)achtet werden.
Wertungsbeschluss:
Von der vorliegenden Bauleitplanung geht kein Verkehr aus, der zu einer
nicht-gebrauchsgemäßen Inanspruchnahme des örtlichen Wege- und Straßennetzes führen würde.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Darüber hinaus bleibt es der Stadt Erftstadt unbenommen, unabhängig von der vorliegenden Bauleitplanung an der Schützenstraße verkehrslenkende oder verkehrsberuhigende Maßnahmen zu beschließen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf
der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der
vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Der Spielplatz an der Schützenstraße entstand zu einem Zeitpunkt, als die
Warenabteilung bereits seit vielen Jahren in Betrieb war. Seitens der
Fachämter gab es bei der Spielplatzplanung keinen Anlass, den Standort
auch unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe zur Warenabteilung in
Frage zu stellen.
Wertungsbeschluss:
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, warum auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung eine "besondere Situation des Spielplatzes" hätte
Berücksichtigung finden sollen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf
der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der
vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel- und
Quellverkehr aller Art, der nicht nur von der Warenabteilung ausgeht.
Wertungsbeschluss:
Seite 3 (8)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 101_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
101.12
101.13
101.14
Hier wurden bislang keinerlei antizipative Versuche unternommen, ist
sogar abgelehnt worden, verkehrsberuhigende Maßnahmen überhaupt zu
überlegen und umzusetzen, mindestens zur Verlangsamung, besser noch
Verhinderung von Verkehren.
Desweiteren erhebe ich meine Bedenken und Einspruch ob der Konformität mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt vom
Februar 2011 (nachfolgend Konzept genannt), erstellt durch die BBE
Handelsberatung. Mit dem Erweiterungsvorhaben sind auch einzelhändlerische Erweiterungen (v.a. Erhöhung der Umschlagsmengen) einhergehend, betreffend den Einzelhandel mit den Endverbrauchern. Hier möchte
ich insbesondere auf folgende Abschnitte des Konzepts verweisen, für
die die Konformität zu prüfen wäre:
1 Unter im Konzept geführten Punkt 5.4 Empfehlungen zur Entwicklung
des zentrenverträglichen großflächigen Einzelhandels:
"... Für den großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten wird seitens der Gutachter die Konzentration auf den Bereich
„WirtschaftsPark Erftstadt" empfohlen. Hierfür spricht neben der zentralen
Lage im Stadtgebiet bzw. zwischen den beiden Hauptsiedlungskörpern
auch die hohe Verkehrszentralität des Standortbereiches sowie die Flächenverfügbarkeit...."
Wertung
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf
der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Verkehrliche Aspekte, die gegen eine Fortsetzung des 8. Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan sprechen würden, liegen nicht vor.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen bestehenden landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzhandel. Die vorliegende Bauleitplanung
sieht entsprechend die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Die Hauptumschlagmenge ist Getreide. Fachbetriebe mit dieser Ausrichtung unterliegen nicht der Zentrenbetrachtung, da das einzelhandels- und zentrenkonzeptrelevante Handelssortiment im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Für landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzhandel steht nicht die "zentrale
Lage im Stadtgebiet" im Vordergrund, sondern die Nähe zum Außenbereich.
Der aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zitierte Ausschnitt lässt
sich somit nicht - auch nicht auszugsweise - auf ein Sondergebiet der vorliegenden Art beziehen.
Dies ergibt sich auch aus dem nicht zitierten Inhalt des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes des Kapitels 5.4. So steht hinter dem Begriff "Flächenverfügbarkeit" folgende Fußnote:
"Die vorhandenen Flächen im Wirtschaftspark sollen allerdings vornehmlich
arbeitsplatzintensiven Betrieben aus dem produzierenden Gewerbe sowie
dem Dienstleistungssektor vorbehalten sein. Insofern wird es zu klären sein,
inwieweit dieser Zielsetzung durch die Ansiedlung von ausgewählten großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment
widersprochen wird." Ein Landhandel entspricht nicht den definierten Vorbehalten für den Wirtschaftspark.
Seite 4 (8)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 101_04.doc - Stand 23. August 2013
101.15
Einsender Nr. 101
Wertung
2 Unter im Konzept geführten Punkt 5.5.3 Städtebauliche Prüfung von
Ansiedlungsvorhaben des großflächigen Einzelhandels:
"... Aus städtebaulicher Sicht ist im Zuge von Ansiedlungsverfahren zu
prüfen, ob der großflächige Einzelhandelsbetrieb mit dem städtebaulichen
Gefüge vereinbar ist. ..."
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist für die vorliegende Bauleitplanung nicht relevant.
Das Kapitel 5.5.3 ist Teil der Konzeptausführungen "5.5 Planungsrechtliche
Steuerung der Einzelhandelsentwicklung". Hierbei geht es somit um Neuoder Erstansiedlungen. Dies macht der Text nach dem isoliert zitierten Satz
deutlich: "dabei ist ein wesentlicher öffentlicher Belang das Interesse der
Kommunen an der Erhaltung und Weiterentwicklung ihrer Zentren."
Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist kein "Ansiedlungsverfahren". Vielmehr dient es der Umstrukturierung eines vorhandenen Silo- und Handelsbetriebes. Der Standort ist somit nicht frei wählbar, sondern vorgegeben.
101.16
3 Unter im Konzept geführten Punkt 5.5.4 Festsetzungen zur Art und
Umfang von Einzelhandelsnutzungen in Sondergebieten des großflächigen Einzelhandels:
"... Bei großflächigen Betrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten hängt die städtebaulich verträgliche Obergrenze für zentrenrelevante
Randsortimente jeweils von der Art und Größe des konkreten Vorhabens
sowie auch von der örtlichen Situation ab."
Wertungsbeschluss:
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich nicht um ein "Ansiedlungsvorhaben von großflächigem Einzelhandel". Daher ist der vorgetragene
Aspekt für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht relevant.
Einleitend heißt es in Kapitel 5.5.4 "Festsetzungen zur Art und Umfang von
Einzelhandelsnutzungen in Sondergebieten des großflächigen Einzelhandels:
"Um potenzielle raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen grundsätzlich in einem 'verträglichen Rahmen' zu halten und die zukünftige Flächenentwicklung in den Sonderlagen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO planungsrechtlich abzusichern, sind in der Regel Begrenzungen der zulässigen Verkaufsfläche und genaue Sortimentsfestsetzungen zu empfehlen. Insbesondere sollten verbindliche und definitorisch eindeutige Festsetzungen der
zentrenrelevanten Sortimente erfolgen, die auf der Erftstädter Sortimentsliste
basieren."
Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall
nicht um ein "Sondergebiet des großflächigen Einzelhandels" i.S. des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes.
Unabhängig davon wird der Bebauungsplan Nr. 164 den Empfehlungen des
Gutachtens folgen und insbesondere Flächen- und Sortimentsbeschränkungen festsetzen
Seite 5 (8)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 101_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
101.17
101.18
101.19
Wertung
4 Unter im Konzept geführten Punkt 5.5.6 Beschränkungen von Einzelhandelsnutzungen in sonstigen Baugebieten:
"... Zur Umsetzung des vorgeschlagenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes kann es erforderlich werden, auch in allgemeinen Wohngebieten
nach § 4 oder Mischgebieten nach § 6 BauNVO Regelungen zum Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen zu treffen. ..."
5 Unter im Konzept geführten Punkt 5.6 Möglichkeiten zur Umsetzung
des Einzelhandelskonzepts durch die Bauleitplanung - Zusammenfassung der Empfehlungen:
„ ... Großflächiger Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten ist auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs an städtebaulich geeigneten Standorten grundsätzlich zuzulassen. ..."
Insbesondere möchte ich außerdem meine Bedenken und daher Einspruch betreffend den Naturpark Rheinland darlegen. Im Leitbild heißt es
u.a.: „...Naturparke sollen sich in konsequenter Weiterentwicklung dieses
Leitgedankens - auch unter wissenschaftlicher Begleitung - zu "großräumigen Vorbildlandschaften" entwickeln und Regionen einer nachhaltigen
Entwicklung des ländlichen Raums werden. Dazu sollen in den Naturparken der Naturschutz und die Erholungsvorsorge mit einer umwelt- und
naturverträglichen Landnutzung und Wirtschaftsentwicklung sowie einer
schonenden und nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen verbunden werden. ..." (http://www.naturparke.de/parks/concept).
Die Erweiterung des Silos steht dazu im Gegensatz.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Innerhalb des 8. Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes sind keine Darstellung "sonstiger Baugebiete" vorgesehen.
Die Warenabteilung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment wurde als
"Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" an einem städtebaulich
geeigneten Standort Anfang der 1960er Jahre zugelassen. Der Standort hat
sich seitdem bewährt, zumal er weiterhin dem landwirtschaftlichen Umfeld
dient.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung ist ein Beispiel für die Umsetzung der zitierten Passage aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt
Erftstadt.
Der erste Absatz der Zielformulierungen des "Naturpark Rheinland" lautet
wie folgt:
"Naturparke sind geschaffen worden, um großräumige Kulturlandschaften,
die aus Naturschutzgründen sowie wegen ihrer besonderen Eigenart und
Schönheit von herausragender Bedeutung sind, zu erhalten, zu pflegen, zu
entwickeln oder wiederherzustellen. Jeder Naturpark repräsentiert dabei
eine einzigartige Landschaft mit ihrem besonderen Erscheinungsbild."
Das vorliegende Änderungsgebiet liegt nicht innerhalb eines "Naturparkes",
d.h. einem Schutzgebiet i.S. § 27 Bundesnaturschutzgesetz. Das Plangebiet
wird vielmehr im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird
die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Seite 6 (8)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 101_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
Wertung
Reliefierung ist das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
einzustufen (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat
sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt
die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher für das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die erstmalig geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet
erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen
Landschaftsraum statt.
101.20
Darüber hinaus hege ich auch weitere Bedenken und erhebe meinen
Einspruch, da deutlich infrage gestellt werden darf, ob die (betriebs)wirtschaftlichen Vorteile für den Betreiber tatsächlich die Folgen für die
Anwohner resp. Anlieger und damit Bürger ausreichend begründen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des "Naturparkes Rheinland".
Wie den Verfahrensunterlagen entnommen werden kann, liegt die städtebauliche Motivation der Bauleitplanung in der Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation. Sie kommt somit im Wesentlichen den unmittelbaren Anwohnern zugute. Diese Folgen für die unmittelbaren Anwohner
begründen die vorliegende Planung ausreichend.
Anwohner des weiteren Umfeldes, z.B. an der Schützenstraße, werden
durch die vorliegende Planung weder mittelbar, geschweige denn unmittelbar betroffen.
101.21
101.22
101.23
101.24
Im Einzelnen sind demzufolge noch zu bedenken:
•
Unumkehrbare und prägende Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
•
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
•
Kommende Erneuerungs-, Erweiterungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Straßenbau und damit steigende Kostenumlage an die
Anlieger, auch Landwirte
•
Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
in ganz Gymnich
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unbegründet.
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
Seite 7 (8)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 101_04.doc - Stand 23. August 2013
101.25
101.26
101.27
Einsender Nr. 101
Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen, u.a. durch die
großen Lagermengen
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den
Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen
Protesten.
Bitte machen Sie daher Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung
in dieser Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung,
dem Schutz eines funktionierenden Einzelhandelsgefüges zur Aufrechterhaltung der Einzelhandelsversorgung, den städtebaulichen und landschafts- wie umweltschützenden Sorgepflichten muss Vorrang vor deutlich einzelwirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden.
Für die weitere Prüfung des Vorhabens fordere ich daher unbedingt die
umfängliche Prüfung der von mir vorgetragenen Sachverhalte und Einsprüche sowie entsprechende Einbeziehung im Abwägungsprozess und
im weiteren Verfahren.
Ich bitte Sie darum, mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und weiche Ergebnisse Sie dabei erzielen konnten.
•
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 8 (8)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 105_04.doc - Stand 23. August 2013
105.1
105.2
105.3
105.4
105.5
Einsender Nr. 105
Nach den Planungsunterlagen soll die Erweiterung auf einen Umschlag
von 20.000 t Getreide festgeschrieben werden, wodurch eine Genehmigungspflicht nach BlmSchG entfällt.
Tatsache ist:
In der Bestandsanlage S01 werden z.Zt. jährlich mindestens 27 480 t Getreide umgeschlagen. Somit besteht eine Getreideannahmestelle, die nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist.
(In den Silos der Bestandanlage S01 lagern 3200 t und in externen Lagern
12150 t X 2 = 24300 t ergibt 27.500 t Jahresumschlag. Das Getreide aus
den externen Lagern wird lt. Aussage der Bauern in der Bestandsanlage
ein zweites Mal vereinnahmt, um aufbereitet und anschließend abgeführt
zu werden; daher wird es zweimal umgeschlagen.)
Durch die geplante Erweiterung der Warenabteilung soll eine Gesamtumschlagmenge von 16.000 t gelagert werden. Im Hinblick auf die geplanten
festgeschriebenen max. Jahres-Umschläge von 20.000 t ist ein Zuwachs
von 4.000 t = 20% noch möglich.
Tatsache ist, dass die bestehende Getreideannahmestelle (1963 gebaut
für 500t) den Umschlag seit 1990 von 5000 t bis 2012 auf 15.350 t gesteigert hat. Das entspricht einer Umschlagssteigerung von 207% auf 307% in
20 Jahre ergibt eine jährliche Steigerung von 10,35 %. Mögliche Zuwachsrate von 4.000 t = 20 % erreicht in 2 Jahren.
1. Wie will die Stadt Erftstadt die Einhaltung der festgesetzten Umschlagsmenge kontrollieren und eine Überschreitung verhindern?
Die z.Zt. durchgeführte Praxis der Raiba zeigt, dass sie sich nicht an die lt.
Betriebsbeschreibung und Genehmigung vorgeschriebene Umschlaghöhe
von 3.200t hält und stattdessen heute 27.480 t=758% mehr umschlägt.
2. Werden Sie den Umweltberichte Punkt 3.1.1.3 überarbeiten lassen?
Die im Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08
und des Bebauungsplanes Nr.164 der Stadt Erftstadt, Erweiterung Warenabt. RaiBa Am Kehler Weg unter 3.1.1.3 Vorbelastung durch Staub zugrundeliegenden Angaben sind falsch, die bestehende Anlage ist genehmigungspflichtig nach Bundesimmissionsschutzgesetz, da der Jahresumschlag nachgewiesen 27.480t beträgt.
3. Gibt es einen wirtschaftlichen Entwicklungsplan für die geplante Erweite-
Wertungsvorschlag
Wertungsbeschluss:
Die Herleitung der Umschlagmengen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes für die Bestandsanlage ist unzutreffend. An der Bestandsanlage
wurden bisher nie mehr als 20.000 t Getreide umgeschlagen. Unabhängig
davon ist der vorgetragene Aspekt nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die benannten Zahlen entsprechen nicht der seitens der RaiBa belegten
Mengenentwicklung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Der betriebswirtschaftliche Nachweis der Umschlagmengen erfolgt nach
Umsetzung der Planung - entsprechend wie in den vergangenen Jahren in
Bezug auf die Bestandsanlage auch - u.a. über Wiegeprotokolle, die den
Fachämtern zur Verfügung gestellt werden.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die Warenabteilung sei eine genehmigungspflichtige Anlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz ist unzutreffend. Daher besteht
keine Erfordernis zur Änderung der Verfahrensunterlagen bezüglich dieser
Aussage.
Wertungsbeschluss:
Seite 1 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 105_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
rung Warenabteilung am Kehler Weg? Welche Umschlagziele werden dort
angestrebt?
4. Sind neben den Getreideumschläge auch andere Schüttgüter berücksichtigt worden, die für eine Genehmigungspflicht nach BlmSchG maßgebend sind ?
Wertungsvorschlag
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
105.7
5. Werden diese Schüttgüter in SO1 in der 1.600 m² Halle und in S02 in
der 1.500 m² Halle untergebracht?
105.8
6. Was wird auf den Außenflächen gelagert?
105.9
7. Ist die Entwicklung des Warenlagers (Taubenfutter, Kunstdünger, Mulch,
Pferdefutter und der Handel mit sonstigen Waren) bezüglich des Erweiterungsplans und dessen Zielen beschrieben?
105.10
8. Welche Handelswaren sind unter 1.3.4 mit „sonstige Sortimente" gemeint?
105.11
9. Wird das Getreide ausnahmslos in den Silos gelagert?
105.12
10. Die geplante Lagerkapazität der Silos in S01 und SO2 beträgt 16.000t.
Wo sollen dann die noch erlaubten 4.000t Getreide gelagert werden?
105.13
11. Wenn die 4.000t in den Hallen gelagert werden sollen, wo wird dann
der Kunstdünger, der Rindenmulch etc. gelagert
105.14
12. Ist vielleicht schon die Aufstellung von weiteren 3 Silos (Fassungsvermögen á 1.500t) geplant ? Evtl. 3. Bauabschnitt ?
105.15
Lassen Sie mich bitte eine andere Frage stellen:
13. Glauben Sie, dass die Raiba Erftstadt Gymnich bereit ist, einen Millionenbetrag in die Erweiterung der Warenabteilung, Kehler Weg - und nur
dort - zu investieren, damit es für die Anwohner „besser" wird ?
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der
konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene
Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation über
einen dritten Bauabschnitt.
Die Genossenschaftsbank investiert in den Erhalt der bestehenden Warenabteilung. Dies ist nicht nur ein berechtigtes Interesse aus Sicht der Genossenschaftsmitglieder. Im Rahmen der Offenlage haben sich auch rd.
565 Befürworter für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
105.6
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Bauleitplanung ist die städtebauliche Zielsetzung der
Seite 2 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 105_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
105.16
105.17
105.18
105.19
Herr Schmitz, Leiter der Raiba, hat auf der Bürgerversammlung im Febr.
2012 erklärt, dass er bereit ist ein Schallschutzmauer (Kosten 5-50.000€)
zu errichten, wenn die Anwohner diese bezahlen würden.
Herr Schmitz, Leiter der RaiBa, hat auf die Frage, wieviel Umschlag an
Getreide als Ziel gesehen wird, erklärt: es gäbe ja keine weiteren Anbauflächen und insofern könne auch nicht mit mehr Getreide gerechnet werden?! Er hat Recht, die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird eher weniger; obwohl in den letzten 20 Jahren unter anderem landwirtschaftliche
Fläche am Siedlerweg für Aussiedlerhöfe weggefallen ist, konnte der Umschlag an Getreide um 300 % gesteigert werden.
14. Wie ist dies möglich?
Die Getreidesorten sind ertragreicher und das Einzugsgebiet der Raiba
Gymnich ist größer geworden.
Aus verlässlicher Quelle der RWZ Köln war zu erfahren, dass ein wie hier
von der RaiBa geplanter Betrieb, erst ab einem Umschlag von 25 -30.000 t
wirtschaftlich sein wird. Die Ausdehnung des Einzugsgebietes für die Raiba
Gymnich ist geplant, und nach Erreichen der Lagerkapazität an der geplanten Betriebsstätte, können dann die externen Lagerstätten wieder aktiviert
werden. Mit dieser externen Lagerkapazität von 12.150t plus 20.000t in der
Betriebsstätte erreicht die Raiba die erforderliche rentable Umschlagsmenge von 32.150 t.
Unter diesem Aspekt, macht der Standort Sinn!
Unter diesem Aspekt ist die Investition für die RaiBa vertretbar! Aber nicht
für die Bürger.
Als Bewohner des Hauses Kehler Weg 16 fühle ich mich schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, die meine Gesundheit, mein Leben und/oder
bedeutende Sachgüter (Wertminderung des Eigenheims) gefährden und
die durch die Planungen der Raiba nicht besser werden. Ich befürchte,
dass die oben genannte Entwicklung zutreffen wird.
Wertungsvorschlag
Verbesserung der gewachsenen Gemengelage-Situation verbunden. Die
Umsetzung der vorliegenden Planung trägt die RaiBa. Danach werden
auch am Grundstück des Einsenders die Verbesserungen merklich sein.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die angebliche "Aussage eines Experten der RWZ" wurde seitens der
RWZ Rhein-Main nicht bestätigt: Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main
gibt es auch im eigenen Bestand etliche kleinere Siloanlagen. Die Wirtschaftlichkeit hängt nicht alleine von der Umschlagmenge ab, sondern
auch vom Getreidepreisniveau, der Region und der jeweiligen Konkurrenz
im Einzugsgebiet des Standortes.
Auch seitens der RaiBa wird die Wirtschaftlichkeitsprognose des Einsenders nicht bestätigt. Die Warenabteilung am Kehler Weg wird als ein Betriebszweig der Raiffeisenbank Gymnich eG genossenschaftlich im Interesse der rd. 900 Mitgliedern geführt, zu denen auch zahlreiche Landwirte
zählen. Daher ist die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Warenabteilung insgesamt nicht mit der RWZ vergleichbar.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen seit Jahrzehnten sicherheitsüberwachten Betrieb. Hierüber werden nicht nur arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zur Gewährleistung der Gesundheit der Mitarbeiter sicher
gestellt. Diese wirken entsprechend auch für Kunden und Nachbarn.
Seite 3 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 105_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
105.20
In diesem Sinne bitte ich den Stadtrat, die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und des Bebauungsplans Nr. 164 abzulehnen.
Wertungsvorschlag
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die Anwohner am Kehler Weg seien nach Umsetzung der
vorliegenden Bauleitplanung "schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt" ist unbegründet. Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses
Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand
der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende
Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Seite 4 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 105_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
Wertungsvorschlag
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem
Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des
Verfahrens der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Seite 5 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 106_04.doc - Stand 23. August 2013
106.1
106.2
Einsender Nr. 106
Einspruch - Begründung:
1) Überschreitung der Grenzwerte an Staubentwicklung u. Lärmbelästigung
(teilweise 24 Std.)
2) Der Zufahrtsweg Kohlstraße (Kapelle) Kehler Weg ist nicht für Lkw´s
ausgelegt u. für Gegenverkehr zu eng.
Wertung
Bei der Immobilie des Einsenders handelt es sich um einen ehemaligen
Aussiedlerhof. Dieser befindet sich über 250 m südlich des Plangebietes.
Die bei dem Einsender ankommenden Immissionen der Warenabteilung
werden schon alleine aufgrund der Entfernung als zumutbar eingestuft,
zumal der Einsender aufgrund der Einstufung seines eigenen Grundstükkes als "ehemaliger Aussiedlerhof" nicht den gleichen Schutzanspruch geltend machen kann wie beispielsweise die Wohnbebauung am Kehler Weg.
Zudem gehen von dem Grundstück des Einsenders in unmittelbarer Nähe
zur Wohnbebauung an der Kohlstraße selber wesentliche gewerbliche
Emissionen aus.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt im Wesentlichen auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation Warenabteilung / Kehler Weg ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene
Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Aussage, der Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße sei nicht für
Lkws ausgelegt, ist nicht zutreffend. Diese Behauptung kann alleine
deshalb nicht nachvollzogen werden, da der Einsender selber einen ehemaligen Aussiedlerhof unterhält, der über diesen Verbindungsweg angedient wird.
Die bei dem Einsender heute ansässigen Gewerbetreibenden nehmen die
Dienstleistungen der Warenabteilung selber in Anspruch und nutzen für die
Zufahrt entsprechend den Verbindungsweg.
106.3
3) Es besteht für die Kapelle und meiner Halle bei starkem LKW-Verkehr
bis 40 to Bauschäden (1. Risse sind schon vorhanden).
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Bauleitplanung ist keine Änderung der funktionsgemäßen Inanspruchnahme des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes
verbunden. Unabhängig davon ist der vorgetragene Aspekt nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Das vorhandene Wirtschaftswegenetz entstand auf der Basis eines Flurbereinigungsverfahrens in den 1970er Jahren.
Neben der Warenabteilung werden hierüber auch andere Betriebe angedient, so beispielsweise auch
• der ehemalige Aussiedlerhof des Einsenders
Seite 1 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 106_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 106
•
•
•
•
Wertung
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Mögliche Schäden an der eigenen Bausubstanz oder an der Kapelle mit
dem Ziel- und Quellverkehr der RaiBa in Verbindung zu bringen, ist daher
auch unter Berücksichtigung der eigenen intensiven gewerblichen Nutzung
nicht schlüssig.
106.4
4) Ich befürchte, bei späterem Ausbau des Wirtschaftsweges finanzielle
Nachteile für mich.
106.5
Jeder Industriebetrieb muss für seine Zufahrtswege selbst aufkommen.
106.6
Weitere Anfragen zum jetzigen Standpunkt der Anlage:
Besteht für die jetzige Anlage eine Baugenehmigung ?
Welche und wann wurden sie erteilt ?
Welche Betriebszeiten wurden genehmigt ?
Sind auch Nacht- und Sonntagsarbeiten darin enthalten ?
Wurden für Staub- und Geräuschentwicklung Sondergenehmigungen
erteilt (wegen dauernder Überschreitung ?)
Hat die Erststadt dies überhaupt jeweils überprüft ?
Alle Eingaben die ich vorher gemacht haben, wurden von der Stadt nicht
beantwortet:
106.7
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Unabhängig vom Standort und der ansässigen Betriebsart gilt für ganz
Erftstadt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die
Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Eine Umlage auf
die Anlieger ist nicht gegeben, dies betrifft insbesondere auch den Einsender, da er ebenfalls über den Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße
erschlossen wird. Die vorgetragenen Befürchtungen sind daher unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Fragestellungen zur rechtlich genehmigten Bestandsanlage sind bauordnungsrechtlicher Natur und daher nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um ein gesetzlich
normiertes Planverfahren. Diese sehen keine Zwischenwertungen vor.
Nichtsdestoweniger wurden bei der Erstellung der Verfahrensunterlagen
Seite 2 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 106_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 106
Wertung
zur Offenlage alle Eingaben der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange berücksichtigt. Ferner bestand die Möglichkeit, die aufgeworfenen
Fragen im Rahmen der Offenlage persönlich beantwortet zu bekommen.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung
sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Der Ablauf der Bauleitplanverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Seite 3 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 106_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 106
Wertung
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher
einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben,
werden gleichermaßen über das Ergebnis der Abwägung und das weitere
Verfahren schriftlich informiert.
106.8
Einsender 106.8 (Eingabe vom 01.02.2012)
Ich habe mehrere Fragen:
1. Was soll genau gebaut werden ?
106.9
2. Wie hoch wird die Lärmbelästigung u. Staubentwicklung sein ?
106.10
3. Mit welchem Verkehrsaufkommen ist zu rechnen Lkw´s und Pkw´s. Jetzt
fahren durch die verkehrsberuhigten Zone der Kohlstr. schon 80 % der
Lkw´s und Pkw´s zum Silo.
4. Wie sehen die Planungen der Zufahrtswege aus ?
106.11
106.12
106.13
5. Wie soll das Baudenkmal "Anna-Kapelle" geschützt werden ? Bis jetzt
durch 2 Findlinge etwas geschützt.
6. Wie sollen die Fußgänger (Kindergarten, Schule und jeden Tag die Leute der Sozialeinrichtung "Kerpener Straße") geschützt werden ?
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung sieht unverändert die Nutzung des vorhandenen Wege- und Straßennetzes vor.
Das benannte Baudenkmal ist von der vorliegenden Planung nicht betroffen. Daher besteht im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens kein Handlungsbedarf.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung hat keinen Einfluss auf das Baudenkmal
"Anna-Kapelle".
Wertungsbeschluss:
Durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die bestimmungsgemäße Nutzung des vorhandenen Wege- und Straßennetzes
durch den Ziel- und Quellverkehr der Warenabteilung nicht negativ beeinflusst. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorge-
Seite 4 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 106_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 106.8 (Eingabe vom 01.02.2012)
106.14
Wertung
tragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Einsender Nr. 106 - Einspruch-Schreiben ohne Datum
Mein Einspruch gilt nicht der Bebauung, sondern hauptsächlich der Verkehrsführung.
Die Bebauung der Raiffeeisenkasse (Silo) liegt am Rande eines Wohngebiets und ist von 4 Seiten anzufahren. Mein Einspruch bezieht sich hauptsächlich auf den Wirtschaftsweg Kehler Weg-Kohlstraße, wo ich mein
Grundstück habe.
Der Wirtschaftsweg ist ca. 3 Meter breit, mit schlechten Banketten, sehr
schlecht vom Hof Kranz bis zur Einmündung Kohlstraße.
An der Einmündung Kohlstraße (an der Kreuzung steht das Denkmal Anna
- Kapelle, welche denkmalsgeschützt ist.
Nach Auskunft der Raiffeisenbank wird das Silo zur Ernte von ca. 4.500
Fahrzeugen angefahren. Davon sind ca. 1.000 Lkw´s 30-40 to. Die anderen landwirtschaftlichen Fahrzeuge mit Anhängern zwischen 15-30 to. Zusätzlich wird Kunstdünger, Futter usw. von ca. 1000 Fahrzeugen angefahren (ca. 300 Lkw´s).
Der Wirtschaftsweg wird außerdem von Fußgängern, Kindergruppen und
Radfahrern genutzt. Auch werden des öftern Pferde von Kindern über die
Straße auf die anliegenden Weiden geführt.
Beim Beschneiden meiner Hecken (ca. 4 Meter hoch) muss ich Beschränkungen in Kauf nehmen. So kann ich dies zur Ernte nur sonntags machen.
Die Anna-Kapelle wurde schon in Mitleidenschaft gezogen. Einzelne Risse
wurden geflickt und mit großen Findlingen geschützt.
Der Wirtschaftsweg wurde für 8 to ausgebaut und ist auch mit einer Breite
von 3 Metern nicht mehr zeitgemäß.
Ich beantrage daher eine Änderung, da nicht nur die Wirtschaftlichkeit,
sondern auch die Sicherheit zählt.
Ich mache 3 Vorschläge:
1. Verbreiterung der Straße
2. Beschränkung ab 7,5 to.
3. Ab Hof Kranz 3 Einmündung Sonnenweg, Einbahnstraße in Richtung
Siedlung und Ausbau der Bankette.
Wertung
Durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die bestimmungsgemäße Nutzung des vorhandenen Wege- und Straßennetzes durch den
Ziel- und Quellverkehr der Warenabteilung nicht negativ beeinflusst. Das
Wirtschaftswegenetz gilt vielmehr auch unter Berücksichtigung der Verkehre der Warenabteilung als leistungsfähig und entspricht dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt. Dies wurde dem Einsender bereits im Rahmen
einer Bürgeranfrage 2001 mitgeteilt.
Daher besteht aus dem vorliegenden Bauleitplanverfahren heraus kein
Anlass, den Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße bis zur Kohlstraße
auszubauen und verkehrslenkende Maßnahmen vorzusehen.
Zudem musste in der Vergangenheit das Straßen- und Wirtschaftswegenetz zur Erntezeit auch den Ernteverkehr weiterer landwirtschaftlicher
Betriebe aufnehmen. Hierzu zählt auch der landwirtschaftliche Verkehr des
ehemaligen Aussiedlerhofes des Einsenders. Das Wirtschaftswegenetz
wurde durch diesen Wegfall bereits entlastet.
Wie dem Einsender bereits auf eine Bürgereingabe 2001 mitgeteilt wurde,
ist die Begrenzung des zulässigen Gesamtgewichtes für Kraftfahrzeuge für
den Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße technisch nicht begründbar.
Bei einer Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichtes muss damit gerechnet werden, dass alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge über 7,5 t aus
der südlichen und westlichen Richtung von Gymnich quer durch den Ortskern Gymnichs fahren (Schützenstraße, Neustraße, Kehler Weg) und somit die innerörtlichen Straßen zusätzlich belasten. Der Pferdehof Kohlstraße 76 kann aus Richtung Gymnich nur über den Verbindungsweg Kehler
Weg / Kohlstraße angedient werden. Die beantragte Begrenzung stellt
daher für diesen Hof eine unzumutbare Einschränkung dar.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 5 (5)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 108_04.doc - Stand 23. August 2013
108.1
108.2
Einsender Nr. 108
Die Getreideannahmestelle wurde 1963 gebaut für eine Lagerkapazität von
500 t Getreide. Diese Kapazität wurde über die Jahre ausgebaut bis auf ca.
15 500 t.
Gleichzeitig wurde die Wohnbebauung (genehmigt !) an Kehler Weg und
Neustrasse in dieser Zeit dichter und rückte näher an diesen Industriebetrieb heran. Dennoch haben die betroffenen Anlieger die gestiegenen Belästigungen (Staub, Lärm, Schwerlastverkehr) um des „lieben Friedens Willen" mehr oder weniger klaglos hingenommen.
Wertung
Die Aussage, dass die Warenabteilung 1963 mit einer Lagerkapazitätsbeschränkung von 500 t Getreide errichtet wurde, ist baurechtlich nicht zutreffend. Für die Bestandsanlage liegt keine Annahmebeschränkung vor.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Darstellung ist richtig, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst
nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet wurde. Dadurch haben
die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen
Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung
ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich
gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung
am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch
die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung
haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Nachbarschaftliche Beschwerden, in denen Anwohner "sehr häufig auf
Missstände aufmerksam gemacht" und ihre "Sorgen und Nöte" vorgetragen
hätten, sind aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht
bekannt. Auch die Genossenschaftsbank bestätigt diese Aussage nicht.
108.3
Nach Recherchen der Bürgerinitiative ist die bestehende Anlage mit einem
Umschlag von ca. 28 000 t nach dem gültigen Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig.
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe bestätigt die stetige Entwicklung zur heutigen GemengelageSituation.
Die Behauptungen der Bürgerinitiative zur Umschlagmenge sind nicht zutreffend: Die Anlage hat weder einen "Umschlag von ca. 28.000 t" noch ist
diese "nach gültigem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig."
Seite 1 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 108_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
108.4
108.5
108.6
108.7
108.8
Wertung
Vom Betreiber wird aber ständig ein Umschlag von unter 20 000 t angegeben, offenbar um unter der genehmigungspflichtigen Grenze zu bleiben.
Dabei wurde wohl (bewusst?) vergessen, diejenigen Mengen doppelt zu
berechnen, die zweimal ein- und ausgelagert werden. (Bedingt durch die
externe Lagerung in angemieteten Hallen).
Wenn also diese Anlage demnach ohne Genehmigung betrieben wird,
muss sie m. E. solange stillgelegt werden, bis die Genehmigung nach
BlmSchG vorliegt und die entsprechenden Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind.
Des Weiteren hat der Betreiber bis heute nicht die Auflagen der Behörde
(z.B. Eingrünung der Halle Kranz) realisiert.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Der Einsender geht von einer unzutreffenden Ermittlung der Umschlagmengen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes aus.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Aussage, die bestehende Anlage werde "ohne Genehmigung betrieben" ist nicht zutreffend. Die auf dieser Fehleinschätzung basierende Forderung läuft damit ins Leere.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Nach Aussage des Eigentümers - bei dem es sich nicht um die Genossenschaftsbank handelt - sind alle Auflagen der Behörden im Zusammenhang
mit der Errichtung der südlichen Bestandshalle umgesetzt worden. Seitens
der Fachämter wird die Behauptung des Einsenders ebenfalls nicht bestätigt. Die aufgestellte Behauptung ist daher nicht zutreffend.
Die Brand-, Explosions- und Arbeitsschutzmassnahmen sind völlig unklar,
insbesondere die Halle Kranz betreffend mit der Fotovoltaikanlage auf dem
Dach und den eingelagerten Stoffen (z.B. Kunstdünger).
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
"Brand-, Explosions- und Arbeitsschutzmaßnahmen" sind keine planungsrechtlichen Inhalte der Bauleitplanverfahren sondern bauordnungsrechtliche Aspekte.
Ein Löschwasser-Auffangbecken fehlt ebenso (obwohl Wasserschutzge-
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Seite 2 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 108_04.doc - Stand 23. August 2013
108.9
108.10
108.11
Einsender Nr. 108
biet), wie eine Staubabsaugung mit entsprechender Filterung am bestehenden Silo.
Mit den jetzigen Neubaugelüsten des Betreibers wird die Grenze des Akzeptablen aber überschritten.
Deswegen erhebe ich folgende Einwendungen !
Durch die geplante Ausweitung des Warenumsatzes mit Gartenmarktartikeln, wird der PKW-Verkehr rapide ansteigen und die Unfallgefahr in den
Wohnstraßen erheblich erhöhen.
Schon jetzt wird die 30 km-Zone von den meisten Fahrern völlig ignoriert
Eine ausreichende Überwachung durch die Behörde findet nicht statt.
108.12
Die offengelegten Pläne lassen zwingend den Schluss zu, dass in einem 3.
Bauabschnitt noch min. drei weitere Silos hinzugebaut werden
108.13
Erst dann wird die Anlage - nach Aussage eines Experten der RWZ - wirtschaftlich zu betreiben sein, außerdem ist nicht auszuschließen, dass später mit der Begründung der Wirtschaftlichkeit, erneut externe Lagerflächen
angemietet werden.
Die Staubbelastung wird durch die geplante Einhausung auch nicht verringert, da im Praxisbetrieb die vorhandenen Rolltore in der Regel nicht geschlossen werden, wie ich selber - bei einer ähnlichen Anlage in Rommerskirchen - beobachten konnte (siehe Foto).
Die baulichen Auswirkungen auf die Anlieger (Verschattung, u.U. Windgeräusche), sowie insgesamt auf das Ortsbild sind nicht begutachtet - in jedem Fall aber werden sie nicht positiv sein.
108.14
108.15
Wertung
Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Bei möglichen Überschreitungen der zulässigen Fahrgeschwindigkeiten
handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die außerhalb der Bebauungsplanverfahren zu ahnden sind.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes gibt keinen Anlass zu der
Spekulation über einen dritten Bauabschnitt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Auf der Ebene der Bauleitplanung ist von der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Auflagen auszugehen.
Der 8. Änderungsbereich für den Flächennutzungsplan ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Gebiet auch die bestehende Warenabteilung.
Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu
berücksichtigen, das durch die vorhandenen Silobauwerke mit einer Höhe
von fast 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Seite 3 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 108_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
Wertung
Reliefierung ist das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
einzustufen (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt
besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher für
das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Die Behauptung, die baulichen Auswirkungen auf die Anlieger seien nicht
begutachtet worden, ist nicht zutreffend. Zudem sind die diesbezüglich
nicht näher substanziieten Bedenken unbegründet.
108.16
108.17
Der Wertverlust der Grundstücke und Wohngebäude trifft die Anlieger
schwer und wird von Immobilienmaklern auf min 25% geschätzt ! Wird die
Raiba hier die Verluste ersetzen ?
Für Schäden, die an den Wohnstraßen durch den Schwerlastverkehr entstehen, werden dann die Anlieger herangezogen.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die vorliegende Bauleitplanung ist dazu geeignet, die bestehende Gemengelage-Situation zu verbessern. Daher wird die Befürchtung, dass mit der
Umsetzung "Wertverlust der Grundstücke und Wohngebäude" verbunden
sei, nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist für die Nutzung durch landwirtschaftlichen Verkehr einschließlich Lkws ausgelegt. Diese Verkehre
haben nicht nur die Warenabteilung am Kehler Weg zum Ziel. Vielmehr
werden auch zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßenund Wegenetz angedient, so z.B.
• der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
• der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
• der Milchhof Kohlstraße 99
• der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
• die Außenstellen am Siedlerweg.
Durch die vorliegende Bauleitplanung, der Darstellung eines Sondergebie-
Seite 4 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 108_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
108.18
Wertung
tes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" wird die bestimmungsgemäße Nutzung des umliegenden Straßenund Wegenetzes nicht negativ verändert.
Bei den diversen öffentlichen Sitzungen gewann man den Eindruck, dass
grundsätzlich nicht nach einem alternativen Standort gesucht wird. WARUM ???
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und
Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende
flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Grundlage
dieser Bauleitplanung ist somit der schützenswerte Belang der Warenabteilung, an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen umzustrukturieren. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine wesentliche Verbesserung
der bestehenden Gemengelage-Situation ab. Die Belastungen für die Anwohner können darüber auf ein wohnverträgliches Maß reduziert werden.
Daher ist die Forderung nach einer Standortaufgabe unverhältnismäßig.
108.19
Aus meiner Sicht hat ein Standort am Siedlerweg nahe zur Einmündung in
die L 495 nur Vorteile für alle Beteiligten. Der gesamte Schwerlastverkehr
könnte den Ort meiden, es besteht eine unmittelbare Autobahnanbindung
und die Statik der L 495 ist mit Sicherheit für die Belastungen durch den
Schwerlastverkehr ausgelegt.
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des 8. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan wird nicht gefolgt.
Der angesprochene Bereich am Siedlerweg wird geprägt durch eine vergleichsweise dichte Besiedlung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter
Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen
haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die heute
keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind
über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter
Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig. Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich nur begrenzt steuerbar, da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig ist. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Daher
ist 2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft"
am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Seite 5 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 108_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
Wertung
Entsprechend schließt sich der Siedlerweg als Alternativstandort für ein
Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" bereits aus
raumordnungsrechtlichen Gründen aus.
Zudem lässt die Einschätzung, ein Alternativstandort am Siedlerweg habe
"nur Vorteile für alle Beteiligten" die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank und ihrer Genossenschaftsmitglieder zum Erhalt ihrer Bestandsanlage am Kehler Weg außer Acht.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende
Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
Seite 6 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 108_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
Wertung
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessert. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
siehe Fotoaufnahme
Seite 7 (7)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 112 und 113_04.doc - Stand 23. August 2013
112.1
113.1
Einsender 112 und 113
Wertung
Widerspruch gegen den Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der
Raiffeisenbank am Standort Kehlerweg unmittelbar an der Wohnbebauung
Die vorliegende Planung sieht keinen "Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der Raiffeisenbank am Standort Kehler Weg unmittelbar an der
Wohnbebauung" vor. Vielmehr hat sich die Wohnbebauung seit Errichtung
des Bestandsbetriebes Anfang der 1960er Jahre bis "unmittelbar an die
Bestandsanlage" heran entwickelt.
Die Erweiterungsfläche befindet sich westlich der Bestandsanlage, also auf
der zur Wohnbebauung abgewandten Seite. Auf dieser Erweiterungsfläche
sind Neubaumaßnahmen geplant. Ziel ist die Zusammenfassung der Lagerkapazitäten an der bestehenden Betriebsstätte und die Verlagerung
wesentlicher Betriebsaktivitäten in die Erweiterungsfläche. Hierdurch wird
die gewachsene Gemengelage-Situation Warenabteilung / Wohnbebauung
am Kehler Weg wesentlich verbessert.
112.2
113.2
112.3
113.3
112.4
113.4
112.5
113.5
112.6
113.6
Nach Einsicht der offen gelegten Planungsunterlagen lege ich Widerspruch
ein. Die Planungen bestätigen mir die schlimmsten Befürchtungen:
• Steigendes Verkehrsaufkommen auf dem Kehlerweg
•
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht zu
beanstanden.
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
•
Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern und Kindern durch den
Schwerlastverkehr
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb
•
Hoher Wertverlust unserer Häuser und Grundstücke
Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr
eine Verbesserung der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es
weder zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität noch zu einer negativen
Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg kommen.
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 1 (3)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 112 und 113_04.doc - Stand 23. August 2013
112.7
113.7
112.8
113.8
Einsender 112 und 113
Wertung
Die größte Gefahr liegt in den großen Lagermengen von Kunstdünger: Bei
einem Brandereignis kommt es zur Kunstdüngerzersetzung und dadurch
bedingt zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig).
Durch die Nähe zur Wohnbebauung müssten im Falle eines Brandereignisses große Teile von Gymnich evakuiert werden und es liegt eine große
Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung klar auf der Hand.
Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger
vorsieht, durch den es "bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig)" kommen könnte, ist nicht zutreffend.
Ein so großer Silo- und Handelsbetrieb gehört nicht in unmittelbare Nähe
einer Wohnbebauung.
Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die
Gruppe C oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine
Änderung des Handelssortiments wäre nicht genehmigungsfähig, da der
Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
Seite 2 (3)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 112 und 113_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 112 und 113
Wertung
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Gemengelage-Situation, die
durch Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb über Jahrzehnte
entstanden ist, zu verbessern.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher
einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Seite 3 (3)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
114.1
114.2
114.3
Einsender Nr. 114
In der Veranstaltung am 01.02.2012 hatten Sie in der Aula der Grundschule Gymnich über die geplante Erweiterung des Getreidelagers der
Raiffeisenbank (RaiBa) informiert. Eine überarbeitete und weiter wesentlich
vergrößerte Vorhabenplanung wurde jetzt offengelegt. Wir als Bürgerinitiative Gymnich melden hiermit unsere berechtigten, entgegenstehenden
Interessen und Einwände zu den vorgelegten Planungen der Raiffeisenbank an. Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der
RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen haben wir die offen gelegten Planungsunterlagen eingesehen. Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei
der massiven Vergrößerung auch nicht plausibel. Die Planungen bestätigen vielmehr unsere schlimmsten Befürchtungen. Die abzuwägenden Einwände unsererseits haben wir in diesem Schreiben und den Anlagen zusammengefasst.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten. Unsere mündlichen und schriftlichen Fragen in der Ratssitzung am
26.06.2012 und auch in der vorbereitenden Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung am 12.06.2012 wurden - satzungswidrig - weder mündlich noch schriftlich beantwortet (siehe Anlagen 1 bis 6).
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
Die Versendung persönlicher Benachrichtigungen an die Einsender zur
Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und in Erftstadt nicht üblich. Daher ist diese Vorgehensweise
im Rahmen der Bauleitplanverfahren nicht zu beanstanden.
Die Anlagen 1 bis 5 wurden außerhalb der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadtverwaltung eingereicht. Da sich diese auf ein laufendes
Bauleitplanverfahren beziehen, stellt die Zurückstellung der Beantwortung
kein "satzungswidriges" Verhalten dar, zumal die ausnahmsweise schriftliche Beantwortung gemäß § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates
der Stadt Erftstadt eine Kann-Vorschrift ist: "Die Beantwortung der Anfrage
erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche
Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache im Rat findet nicht
statt."
Unabhängig davon wurden die Anlagen mit die Wertung einbezogen (siehe
unten).
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, im Rahmen der Bauleitplanverfahren habe sich die Stadt
nicht mit den Anregungen der Bürger auseinandergesetzt ist nicht zutref-
Seite 1 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.4
Mehr als 250 Bürger aus Erftstadt Gymnich sind mit ihrer Unterschrift gegen eine Erweiterung des Getreidelagers an diesem Standort eingetreten.
Die Unterschriftenlisten sind diesem Schreiben in Kopie beigefügt.
Wertung
fend. Auch die Aussage, die Stadt habe sich bezüglich der zum Teil als
Anfragen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rates der
Stadt Erftstadt außerhalb der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten Eingaben "satzungswidrig" verhalten, ist ebenfalls unzutreffend, zumal
die ausnahmsweise schriftliche Beantwortung eine Kann-Vorschrift ist. Der
Ablauf der Bauleitplanverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die "Bürgerinitiative" hat ihrer schriftlichen Eingabe im Rahmen der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Unterschriftenliste beigefügt. Auf
dieser waren 194 Zeilen ganz oder teilweise ausgefüllt. Hiervon waren 147
Unterschriften und Adressen vollständig und lesbar. 47 Adressen waren
nicht lesbar oder unvollständig. Von den lesbaren Adressen sind x aus
Gymnich.
Die benannte Unterschriftenliste bezieht sich auf den Planungsstand zur
Frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Den Bürgern wurde im Rahmen der Offenlage mit Bezug auf eine geänderte Planung eine weitere Möglichkeit zur
Beteiligung gegeben.
Von dieser Möglichkeit haben rd. 150 Einsender Gebrauch gemacht, 123
durch Verwendung eines Einheitsbriefes. Einige Adressen liegen außerhalb von Gymnich in Köttingen, Liblar und Dirmerzheim.
Der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Eingabe der "Bürgerinitiative" sind 20 Einsender zuzuordnen.
114.5
114.6
Gemeinsam sind wir der Auffassung, dass die Belange der Bürger und
Anwohner durch die Planung bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dass eine Erweiterung an diesem Standort bauplanungs- sowie
immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft.
Zudem befürchten wir, dass die geplante Erweiterung das Erscheinungsbild des Ortskerns Gymnich besonders nachteilig beeinträchtigt und den
Ortsfrieden nachhaltig gefährdet.
Wertungsbeschluss:
Die Bürger, die sich zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die Unterschriftenliste eingetragen haben, gelten nicht als Einsender im Rahmen der Offenlage.
Wertungsbeschluss:
Die an dieser Stelle nicht näher substanziierte Eingabe bestätigt - wie im
weiteren näher ausgeführt wird, dass zur Verbesserung der bestehenden
Gemengelage städtebaulicher Handlungsbedarf besteht.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird
Seite 2 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Wertung
die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort
zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Der Standort der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren
Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer
Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt
wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitenden Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum
und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher
für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung eine
untergeordnete Bedeutung.
114.7
Das Ausmaß des Vorhabens wird durch eine Projektion der zukünftigen
Siloanlage auf den aktuellen Standort besonders deutlich. Wir haben uns
erlaubt, das zukünftige Erscheinungsbild durch eine Fotomontage vorstellbar zu machen (siehe auch Detaillierung hinten).
[siehe Abb.]
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass durch die 8. Änderung
des Flächennutzungsplanes eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend.
Es wird unterstellt, dass mit "siehe auch Detaillierung hinten" auf z.B. die
Ausführungen in Anlage 1 Kapitel VI a Bezug genommen wird (siehe hierzu
Zeilen 114.27ff.).
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 3 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
114.8
114.9
114.10
Einsender Nr. 114
Die zukünftige Siloanlage wird die Wohnqualität in ihrer Umgebung deutlich
beeinträchtigen.
Der zukünftige Schattenwurf wird während des gesamten Winterhalbjahrs
(Ende September bis Ende März) ca. 40 Grundstücke im Bereich Kehler
Weg und Neustraße bis hin zur kleinen Haagstraße erfassen und diese
bereits zwei Stunden vor Sonnenuntergang, in einem Zeitrahmen zwischen
15:00 und 19:00 Uhr, verdunkeln (siehe Detaillierung VI b).
Darüber hinaus sind den Gymnichern liebgewonnene Baudenkmäler stark
gefährdet (Detaillierung VI e).
Wertung
Die Aussage, die Warenabteilung werde auf der Basis der vorliegenden
Planung die Wohnqualität in ihrer Umgebung deutlich beeinträchtigen, wird
nicht geteilt, da die Grundstücke am Kehler Weg aufgrund der Nähe zur
Warenabteilung keine Wohnqualität "normaler" Wohngebiete für sich in
Anspruch nehmen können.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Ausgestaltung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Weder die Fachbehörden, noch z.B. der Eigentümer des konkret benannten Baudenkmals "Anna-Kapelle" teilen die Bedenken der Einsender zu
den Auswirkungen der vorliegenden Bauleitplanung.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
114.11
114.12
Bereits in der Vergangenheit war die Situation rund um den Silostandort in
Erftstadt Gymnich nicht konfliktfrei. Besonders in der Erntezeit ist die Belastung der Anwohner durch Staub und Lärm bis tief in die Nacht nur schwer
erträglich. Aber auch außerhalb dieser Hochbetriebszeiten verursachen
Warenumschlag, Förderbänder, Trocknungsanlagen und natürlich der Beund Entladeverkehr erhebliche Beeinträchtigungen.
Hierbei haben gerade die Kapazitätssteigerungen innerhalb der letzten
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne ein negativer Einfluss auf Baudenkmäler ausgehen, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der Vortrag der Einsender bestätigt das Planerfordernis zur Verbesserung
der bestehenden Gemengelage. Hierzu ist die vorliegende Bauleitplanung
geeignet.
Die Behauptung, in den letzten zehn Jahren hätten sich die Kapazitäten
Seite 4 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
zehn Jahre zu einer erheblichen Zunahme der Belastung geführt. Im Vergleich zur Anfangssituation im Jahr 1965 haben sich Flächennutzung, Lagerkapazitäten und Umschlag vervielfacht.
[siehe Grafik]
114.13
In den letzten Jahren und Monaten haben wir betroffenen Bürger diesbezüglich mehrfache mündliche und schriftliche Beschwerden geführt gegenüber dem Betreiber sowie den Ordnungsbehörden bei der Stadt und dem
Erftkreis (Auswahl siehe Anlage 7).
Wertung
der Warenabteilung vervielfacht, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um ein eigenständiges
laufendes Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches.
Städtebauliche Zielsetzung ist die Verbesserung der GemengelageSituation für die Anwohner am Kehler Weg.
Zu den Anlagen siehe Zeile 114.34.
114.14
114.15
114.16
Bereits die Betrachtung der Mengenplanung der beiden konkreten Bauabschnitte verdeutlicht, dass - anders als gegenüber dem Rat der Stadt
Erftstadt und der Stadtverwaltung bisher dargestellt - das Verkehrsaufkommen durch Vermeidung von Umschlagsfahrten nicht sinken wird, sondern durch die stark steigenden Transporte im Zusammenhang mit dem
Warenhandel kompensiert und langfristig stark steigen wird.
Auf diese Weise lässt sich schließlich auch die geplante Aufweitung des
am Ende der verkehrsberuhigten Zone Kehler Weg gelegenen Kreuzungsbereichs erklären.
siehe Abbildung unten
Transportfahrten zum und vom Silo- und Handelsbetrieb
Quelle: Begründung des Bebauungsplans; siehe auch Detaillierung
Diese Planungsdarstellungen berücksichtigen noch nicht zukünftige Erweiterungen jenseits des zweiten Bauabschnitts, die bereits auf Grundlage der
aktuellen Flächenplanung eine weitere Vergrößerung der Lagerkapazitäten
in Außenbereichen oder externen Lagern gegenüber dem ersten Bauabschnitt zulassen.
Wertungsbeschluss:
Die seit Einleitung des Bauleitplanverfahrens seitens der Anwohner vorgetragenen Beschwerden bestätigen die Gemengelage-Situation und das
städtebauliche Handlungserfordernis.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Schlussfolgerung der Einsender ist unzutreffend.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation über
einen dritten Bauabschnitt. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand
Seite 5 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.17
Von der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und
des Bebauungsplanes Nr. 164 ist eine Fläche von insgesamt rund 17.300
m² betroffen. Diese Fläche entspricht dem Fünffachen der bisher genutzten
Fläche und ist damit etwa halb so groß wie das bereits bestehende, gesamte Gewerbegebiet am östlichen Ortseingang Gymnich.
Wir sind der Auffassung, dass einer geplanten Erweiterung des Standorts
eine wirtschaftlich tragfähige Zukunftsperspektive aufgrund der massiven
Beeinträchtigung der Anwohner und des daraus erwachsenden immensen
Konfliktpotentials versperrt ist.
Wertung
der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Größe des Änderungsgebietes des Flächennutzungsplanes ist kein
Maßstab für die dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen.
Auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164 werden die konkreten Planungsinhalte festgesetzt, über die sich die Verbesserung der Gemengelage-Situation ergeben wird.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung
von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Persönliche Interessen Einzelner können dabei nicht bevorzugt Berücksichtigung finden, sondern sind gleichgewichtig in die Abwägung zu stellen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich nicht alle Anwohner des
Kehler Weges den Darstellungen der Einsender durch eine entsprechende
Eingabe angeschlossen haben.
Zu den privaten Belangen zählen beispielsweise auch die berechtigten
Interessen der Genossenschaftsbank. Diese Interessen werden im Übrigen
durch Orts- und Kreisbauernschaft, die IHK und rd. 565 Befürwortern unterstützt.
114.18
Darüber hinaus begegnet das Vorhaben auch erheblichen bauplanungssowie immissionsschutzrechtlichen Bedenken, denen wir nötigenfalls bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung Ausdruck verleihen müssen. Wir würden es jedoch sehr begrüßen, wenn eine zukunftsweisende Entscheidung
in dieser Angelegenheit nicht den Gerichten überantwortet wird. In diesem
Sinne bitten wir Sie, unser Anliegen dem Rat der Stadt Erftstadt vorzutragen mit dem Ziel, einen geeigneten und zukunftssicheren Standort für die
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf die Verbesserung einer bestehenden Gemengelage-Situation ab. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die planungsrechtliche Grundlage, die Beeinträchtigungen der Anwohner zu reduzieren. Aus der vorliegenden Bauleitplanung heraus kann
daher kein Konfliktpotential erwachsen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Die nicht näher substanziierten Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 6 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
114.19
114.20
Einsender Nr. 114
geplante Erweiterung zu finden.
Wir haben den Eindruck, dass im bisherigen Planungsverfahren mögliche
Alternativen zu wenig Berücksichtigung gefunden haben und die Standortfrage ohne Not auf die jetzige Planungslage eingeschränkt wurde.
Auch sind wir der Meinung, dass die gegenüber dem Rat der Stadt
Erftstadt und der Stadtverwaltung seitens der RaiBa vorgetragenen Sachgrundlagen nach unserem Verständnis unvollständig und mit erheblichen
Fehlern durchsetzt waren und sind (siehe hierzu S.4ff und Detaillierungen I
und II). Hierdurch entsteht gegenüber den Entscheidungsträgern der - unzutreffende - Eindruck, das Vorhaben sei rechtlich und technisch unproblematisch, wirtschaftlich sinnvoll und seine Umsetzung am geplanten
Standort letztlich alternativlos.
Unsere intensiven Recherchen haben jedoch ergeben, dass die dem Stadtrat und der Stadtverwaltung vorgelegten und uns aus öffentlichen Quellen
zugänglichen Planungsunterlagen ein massiv positiv überzeichnetes Trugbild zugunsten des avisierten Standorts vorspiegeln. Keinesfalls dient das
Vorhaben der "eindeutigen Entlastung der Anwohner'", wie dies die RaiBa
in Ihrem an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Rips, gerichteten Schreiben vom
14.02.2011 Glauben machen will.
Zur Darstellung der konsequent irreführenden Darstellungen der RaiBa
möchten wir beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende
Punkte herausgreifen, die auch nur teilweise oder unzureichend in der
aktuell vorliegenden Planung korrigiert wurden:
1. Bereits jetzt wird am Standort der RaiBa Warenabteilung sogenannte
"Sackware" umgeschlagen. Hierbei handelt es sich um für einen "Grünen
Markt" typische, kleinvolumige Gebinde, die teils mittels Gabelstapler, teils
manuell verladen werden. Dieser Umschlag findet ganzjährig im Bereich
einer Lagerhalle, der sog. "Halle Kranz" statt, die sich im östlichen, unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzenden Teil des aktuellen Standortes
befindet. Während dem vorbezeichneten Schreiben der RaiBa vom
14.02.2011 zu entnehmen ist, dass das Vorhaben die Lagerhalle ausdrücklich einbezieht und die RaiBa sogar den Ankauf der Halle erwägt, wird in
der als "Vorentwurf Variante 4" dem Schreiben der RaiBa beigefügten
Skizze der Eindruck erzeugt, die Lagerhalle liege außerhalb des Plange-
Wertung
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb dem ländlichen Raum, in dem er sich befindet. Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Durch
die vorliegende Bauleitplanung wird somit keine Neuansiedlung eines Silound Handelsbetriebes vorbereitet, sondern vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl gar nicht zur Diskussion.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen,
dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe der
Abstandsliste des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses für Neubaumaßnahmen festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Die vorgetragene Kritik an den vorliegenden Verfahrensunterlagen der
Bauleitplanverfahren ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die Fortschreibung der Verfahrensunterlagen zwischen den Verfahrensständen "Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung" und "Offenlage" und mögliche Einstellung von Anregungen und Planänderungen ist Bauleitplanverfahren-konform und nicht zu beanstanden. Unabhängig davon beziehen
sich die aufgeführten Kritikpunkte nicht auf die Ebene der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 7 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
biets. Konsequenter Weise blieben die von diesem Teil des aktuellen
Standorts ausgehenden Emissionen sowohl in der Stellungnahme der Frau
Dipl.-Ing. Anke Schniewind vom 05.09.2011 als auch in der am 02.08.2011
von der VSU GmbH durchgeführten Verkehrsuntersuchung unberücksichtigt. Einige der in der Stellungnahme der Frau Dipl.-Ing. Schniewind enthaltenen Skizzen blenden die "Halle Kranz" sogar völlig aus dem Plangebiet
aus. Nach den offiziell zugänglichen Unterlagen umfasste das Plangebiet
hingegen die "Halle Kranz" ohne Zweifel.
2. Im Beschlussentwurf zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung am 22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. - informierten Sie,
sehr geehrter Herr Dr. Rips, darüber, dass mit die Erweiterung des Standortes eine "Erhöhung der derzeitigen Lagerkapazitäten der RaiBa und
somit auch der Umschlagsmenge auf ca. 4.500 to." einhergehe. Tatsächlich sollte jedoch nach der damals vorliegenden Planung die Lagerkapazität
von aktuell 3.180 to. Schüttgut bis 2013 auf 8.400 to. und im zweiten Bauabschnitt bis 2017 um weitere 9.000 to. auf insgesamt 20.580 to. erweitert
werden. Ein möglicher dritter Bauabschnitt, die Nutzung von Außenflächen
oder die Nutzung von externen Lägern ließe zusätzliche Lagerkapazitäten
zu, so dass durch die Erweiterung ein Lagerpotential von 10.000 to ohne
Weiteres realisierbar wäre. Mit der aktuell vorliegenden Planung ist im 2.
Bauabschnitt sogar eine Gesamtlagerkapazität von über 26.000 to vorgesehen.
3. Sowohl in dem vorbezeichneten ersten Beschlussentwurf als auch in der
Einladung zur Bürgerversammlung am 01.02.2012 wurde mitgeteilt, dass
die neue Annahmestelle "ausschließlich vom Verbindungsweg zwischen
dem Kehler Weg und dem Siedlerweg angefahren werden soll. Tatsächlich
sehen die damaligen und aktuellen städtebaulichen Planungen jedoch vor,
dass im östlichen Bereich des Kehler Wegs, also dem Teil, der durch ausschließliche Wohnbebauung in Richtung des Ortskerns führt und derzeit als
Tempo-30 Zone beschildert ist, ein "Begegnungsfall Lkw / Lkw" stattfindet.
Hierbei wird sogar darauf hingewiesen, dass die im Kehler Weg mit ca.
5,50m gemessene Fahrbahnbreite die nach der aktuellen Richtlinie zur
Anlage von Stadtstraßen (RASt) für den Begegnungsverkehr erforderliche
Mindestbreite (5,90m) unterschreitet. Gleichwohl soll der zwischen dem
aktuellen Silostandort und der Wohnbebauung im Kehler Weg gelegene
"Knotenpunktbereich" aufgeweitet werden.
4. Darüber hinaus weichen Anordnung und Anzahl der Silotürme in der
dem Beschlussentwurf zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für StadtSeite 8 (18)
Wertung
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
114.21
114.22
114.23
114.24
114.25
Einsender Nr. 114
entwicklung am 22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. - als Anlage beigefügten Skizze des AGRAVIS Bauservice vom 01.09.2011 (dort lediglich vier
neue Silotürme) recht deutlich von der in der Veranstaltung am 01.02.2012
vorgestellten Unterlage ab (hier: neun Silotürme).
Obwohl dies aufgrund der bereits aktuell erheblichen Staubbelastung als
besonders naheliegend erscheinen muss, enthalten die öffentlich zugänglichen Planungsunterlagen keine Messdaten und Prognosen zur Staubentwicklung (siehe Detaillierung VI c).
Ausführungen zur erheblichen Verschattungswirkung des Vorhabens fehlen ebenso vollständig (siehe Detaillierung VI b).
Die Bürger machen sich zudem Sorgen im Zusammenhang mit der bestehenden Brand- und Explosionsgefahr. Zwei aktuelle Fälle machen den
Bürgern Angst, zumal die Risiken offensichtlich von den Verantwortlichen
nicht gesehen werden (siehe Detaillierung VII).
Die Mutmaßung der RaiBa in ihrem Schreiben vom 14.02.2011, wonach
die Bestandsgebäude (Siloturm und Rundsilos) zu "Schall- und Sichtschutz" beitragen sollen, erscheint angesichts von gemessenen 70 dB(A)
und der Tatsache, dass die zwischen Bestandsgebäuden und Wohnbebauung bestehende Waage auch zukünftig betrieben werden soll, bereits
mehr als fraglich. Wie aus den beigefügten Montagen erkennbar ist, werden die neuen Rundsilos auch keineswegs durch die Bestandsgebäude
verdeckt, sondern überragen diese z. T. erheblich. Die Schallquellen aus
Verladung von sogenannter "Sackware" sowie bestehender Waage und
Schütteinrichtung nebst Verkehrslärm durch An- und Abfahrten werden
unverändert fortbestehen.
Wegen der Einzelheiten und weiterer Einwände nehmen wir auf die beigefügten Detaillierungen und Anlagen ergänzend Bezug. Sie finden dort neben der Herleitung der zuvor skizzierten Situation auch weitere Hinweise
auf die lnkonsistenz und Fehlerhaftigkeit der bisherigen Planungsgrundlagen.
Wertung
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge
steige die Gefahr von Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt. Unabhängig davon ist der vorgetragene Aspekt nicht Gegenstand der
vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die benannten Anlagen beziehen sich - wie den nachfolgenden Zeilen
114.27ff. entnommen werden kann - überwiegend auf den Bestand bzw.
den Planungsstand zur Frühzeitigen Beteiligung und lassen damit den
aktuellen Planungsstand zur 1. Offenlage unberücksichtigt.
Wertungsbeschluss:
Seite 9 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.26
Die Bürgerinitiative fordert
1. eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten
2. die Beantwortung aller offenen Fragen
3. kein Neubau am aktuellen Standort, der einfach zu nah an der Wohnbebauung ist
4. die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen am bestehenden
Standort
5. die Planungsverfahren
• Flächennutzungsplan-Änderung Nr.08 sowie
• Bebauungsplan Nr. 164,
jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa, nicht weiter zu verfolgen.
Wertung
Die vorgetragene Kritik gegen die vorliegenden Verfahrensunterlagen ist
unbegründet.
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Vor diesem Hintergrund möchten wir ergänzend dringend anregen, die
Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten
Alternativstandort für die Erweiterung des Getreidelagers der RaiBa zu
beauftragen.
Wir würden uns freuen, wenn wir unseren Standpunkt in der nächsten Sitzung des Stadtrates in der gebotenen Kürze vortragen dürfen und stehen
für Ihre Rückfragen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Kontakt: Peter Cramer, Kehler Weg 13, Mail: peter.cramer@gmx.de, Mobil:
0170 / 2929131
Seite 10 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
ANLAGEN
114.27
Bürgerinitiative Gymnich, "Keine Siloerweiterung am Standort Kehler Weg"
vom 19.02.2012
Aufbau in folgenden Kapiteln:
I Entwicklung der Kapazitäten und des Umschlags des Silo- und Handelsbetriebs am Kehler Weg von 1963-2020 und zeitliche Einordnung
der Wohnbebauung [...]
ll Die vorgelegten Planungen der RaiBa waren und sind unvollständig und
irreführend [...]
III Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transportierten Mengen nicht angemessen. [...]
IV Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
V Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
VI Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den Stadtteil Gymnich sondern dauerhafte Ursache für Minderung der Eigentumswerte
und Lebensqualität [...]
VII Brand- und Explosionsgefahr befürworten! [...]
114.28
Anlage 1 (Seite 24): "Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung
zum Bebauungsplan"
1.) Zitat S.5: „Nur rd. 25 % des Getreideumsatzes werden bisher am
Standort Kehler Weg selber gelagert."
Richtig ist: 3.180 Tonnen Schüttgut (am Standort) zu 15.330 Tonnen
Schüttgut gesamt ergeben 20.74%
2.) Zitat S.24: „Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus den Geräuschimmissionen: - der Trecker..."
Richtig ist: In der dort genannten Aufzählung fehlen: Förderanlagen,
Lüftungsanlagen, Gabelstapler, LKW-Verkehr, Zuschläge für ton- und
informationshaltige Geräusche 3-6dB, Zuschläge ab 20 Uhr 3-6 dB
3.) Zitat S.25: „...Zur Einhaltung der Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete..."
Die eingereichten Seiten 7 bis 31 datieren vom 19.02.2012 und suggerieren
damit einen Stand zum Zeitpunkt der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Tatsächlich bezieht sich die Eingabe teilweise auf den Planungsstand zur Offenlage. Inhaltlich sind die Ausführungen im Wesentlichen bereits Bestandteil der vorangehenden Zeilen 114.1 bis 114.26.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigenden Anregungen.
zu 1: Der Einsender lässt die südliche Halle unberücksichtigt.
zu 2 und 3: Für die Gemengelage ist immissionsrechtlich sachgerecht, die
Immissionsrichtwerte von Mischgebieten anzuhalten.
zu 4: Die Aussage, dass es sich bei der Warenabteilugen um einen nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Betrieb handelt,
ist unrichtig.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Seite 11 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
114.29
Richtig ist: Es handelt sich hier nicht um ein Mischgebiet. Vielmehr ist
von einem Wohngebiet mit Gemengelage auszugehen. Hier gilt ein
Maximalwert von 60 dB, wobei der tatsächliche verbindliche Wert gerichtlich zu bestätigen sein wird und deutlich darunter liegen kann.
Darüberhinaus sind in Gemengelagen Zuschläge auf die Lärmentwicklung zu berücksichtigen.
4.) Zitat S.28: „Der Fachbetrieb erreicht mit seinen Schüttgutmengen damit nicht die nach Bundesimmissionsschutzrecht vorgegebene emissionsrelevante Überwachungsschwelle durch die Immissionsschutzbehörden."
Richtig ist: Ausgehend von den genannten umgeschlagenen Mengen
ist das Getreidelager vor und nach der Erweiterung vorbehaltliche einer rechtlichen Überprüfung genehmigungsbedürftig nach §22
BlmSchG).
Die folgenden Umschlagsmengen addieren sich auf mindestens
26.000 to pro Jahr:
1.) Jetzt schon umgeschlagene 15.330 to Getreide in Silos und Hallen
2.) Im geplanten Neubau sind laut Bebauungsplanentwurf 20.000 to
Umschlag möglich.
3.) Mehrfacher Umschlag von Dünger und Mulch auf einer Fläche
von mindestens 800 qm. Entspricht 2.500 to bei mindestens 4fachem Umschlag im Jahr ergeben 10.000 to
4.) Die wiederholte Vereinnahmung ausgelagerter Getreidemengen, wie sie von den Anwohnern beobachtet wird und von
sachkundigen Landwirten unter Zeugen bestätigt wird, erhöht diese Umschlagsmengen nochmals um bis zu 12.150 to.
Anlage 2 (Seite 25): "Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben
des Vorst. der RaiBa, Herrn Schmitz vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips"
114.30
Anlage 3 (Seiten 26-27): "Inhaltliche Auseinandersetzung - Verkehrszählung/Verkehrskonzept der Stadtverwaltung Erftstadt vom 23.08.2012"
114.31
Anlage 4 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom
08.06.2012 (ohne Unterschriften)
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Wertungsbeschluss:
Die seitens der Einsender für den Kehler Weg dargestellten Verkehrsprognosen sind unzutreffend. Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Wertungsbeschluss:
Seite 12 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
114.32
Anlage 5 Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben an die Stadt Erftstadt vom
28.06.2012 (ohne Unterschriften) [...]
Den Anregungen,
1. die Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten Alternativstandort für die Erweiterung des Getreidelagers der
RaiBa zu beauftragen und
2. die Planungsverfahren Flächennutzungsplan - Änderung Nr. 8 sowie
Bebauungsplan Nr. 164, jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg,
Erweiterung Getreidelager RaiBa, nicht weiter zu verfolgen
wird nicht gefolgt.
Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe
oben).
Die Anlage enthält u.a. folgende Fragestellungen:
Zu folgenden Aspekte wird ergänzend Stellung bezogen:
1.
2.
3.
4.
5.
Weshalb wird kein alternativer Standort gesucht, obwohl die Konflikte
mit dem zukünftigen Silobetrieb schon jetzt ohne weiteres erkennbar
sind?
Warum wird der Alternativstandort am Siedlerweg, neben dem dort in
vergleichbarer Größenordnung bereits bestehenden Agrarhandel der
SGL GmbH nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, obwohl Zuwegung
und Abstandsflächen dort völlig unproblematisch sind?
Die bislang wohlgesinnten Anwohner haben ihre Beschwerden in weit überwiegendem Maß persönlich beim Vorstand und bei den Mitarbeitern der
Raiba vorgetragen. Bei Bau des Großsilos werden die Beschwerden an
Stadt, Kreis und Politik herangetragen werden.
Sind sich die Ratsmitglieder ihrer Entscheidungsverantwortung bewusst im Hinblick darauf, dass bei Bau des Großsilos am alten Standort ein Brennpunkt manifestiert wird, wie er seit vielen Jahren an den
Maywerken in Köttingen besteht?
Hier soll eine Standortentscheidung für die nächsten 50 Jahre gefällt
werden.
In Rommerskirchen wurde in 2011 im Gewerbegebiet mit einem Abstand
von mehr als 500 Metern zur Wohnbebauung ein Großsilo gebaut, das in etwa
den Dimensionen des hier geplanten Vorhabens entspricht. Es ist nicht vorstellbar, dass jemand, der sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort angesehen und angehört hat, diese Anlage in einer Entfernung von 6,5 Metern zur
Wohnbebauung befürwortet. Daher die Frage: Wer der hier anwesenden
Entscheidungsträger hat sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort
persönlich angesehen und angehört im Betrieb und bei Wind?
Bei der Abrundungssatzung Neustraße in eine Entfernung von 200
zu 1: siehe 114.19
zu 2: Der angesprochene Bereich am Siedlerweg wird geprägt durch eine
vergleichsweise dichte Besiedlung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen
haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die heute
keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind
über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter
Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig.
Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich nur begrenzt steuerbar,
da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig sind. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche
Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Daher ist
2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am
Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
zu 3: siehe 114.17
zu 4: siehe 114.27
zu 5: Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt
eines Bestandsbetriebes. Diese Planung steht nicht im Widerspruch zur
Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrun-
Seite 13 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
Metern zum Silo wurde eine zweigeschossige Bauweise abgelehnt mit
der Begründung zu Ziff. 1.7 des Beschlussantrags vom 05.09.2002 —
ich zitiere „Eine zweigeschossige Bebauung würde als Ortsrandbebauung eine
zu massive und zu hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen".
Wie rechtfertigen Sie, dass Sie im Bebauungsplan für das Großsilo Silotürme mit einer Höhe von etwa 10 Geschossen erlauben wollen?
6. Weshalb soll für die Wohnbebauung ein Mindestabstand von 200 Metern zum Großsilo einzuhalten sein und im umgekehrten Fall für den
Silo-Neubauteil ein Abstand von 56 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung ausreichend sein?
7. Weshalb haben die zahlreichen Beschwerden der Anwohner
nicht dazu geführt, dass die RaiBa in der Vergangenheit zur
Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Lärm und Staubentwicklung verpflichtet wurde?
8. Wie soll sichergestellt werden, dass etwaige Auflagen eingehalten werden, wenn die Stadtverwaltung schon nicht die Einhaltung
bestehender Auflagen, zum Beispiel die Verpflichtung zur Eingrünung bei Bau der Halle Kranz, überwacht, obwohl die Einhaltung dieser Auflage im Vergleich zu zukünftigen, schwer kontrollierbaren Auflagen (Umschlagsbegrenzung) leicht zu überwachen
ist?
9. Welchen Sinn hat die Auflage der Beschränkung der Verkaufsfläche,
wenn - wegen fehlender Lagerkapazität - dadurch notwendiger Weise
die Anzahl der Belieferungsfahrten steigt?
10. Vor dem Hintergrund der Gefahr von Staubexplosionen und Bränden (wie u.a
im September 2011 auf dem Gelände der Raiffeisen in Schweringen Landkreis Nienburg - hier waren über 200 Feuerwehrleute im Einsatz oder der
Großbrand vom November 2010 in Silos der Agravis in Oldenburg):
Weshalb wird kein Standort weiter entfernt von Wohngebäuden
gesucht?
11. Im vergangenen Jahr haben Sie das Einzelhandels- und Zentrenkonzept
beschlossen. Leitziel hierbei ist, ich zitiere
„Konzentration des nicht zentren-relevanten großflächigen Einzelhandels auf städtebaulich geeignete und verträgliche Standorte im Stadtgebiet".
Die Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung in Erftstadt sind laut den
Internetseiten der Stadt unter anderem die Weiterentwicklung der Stadt
dungssatzung Neustraße, da es sich hierbei um eine Neubebauung handelt.
zu 6: Bei der Abrundungssatzung Neustraße wurde die Abstandsliste des
Abstandserlasses NRW aufgrund der Neubaumaßnahme angehalten. Im
Unterschied dazu findet bei der Überplanung von Gemengelagen - wie im
vorliegenden Fall - Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend
Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene
Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall
nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
zu 7: Aus der Zeit vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens liegen keine
"zahlreichen Beschwerden der Anwohner" vor.
zu 8: Die Behauptung, der Eigentümer der südlichen Bestandshalle habe
bauordnungsrechtliche Auflagen nicht eingehalten, ist unzutreffend. Von der
Einhaltung bauordnungsrechtlicher Auflagen ist auszugehen.
zu 9: Die Einschätzung fehlender Lagerkapazität ist unzutreffend.
zu 10: siehe 114.19
zu 11: Die Ziele der Stadtentwicklung beschränken sich nicht auf die "Weiterentwicklung der Stadt als attraktiver Wohnstandort" und die "Landschaftsgerechte Verknüpfung von Siedlung und Freiraum". Aus städtebaulicher Sicht ist die vorliegende Bauleitplanung nicht zu beanstanden, da das
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" den raumordnerischen Zielsetzungen des Standortes
nicht widerspricht.
zu 12: siehe 114.8
zu 13: siehe 114.6
Seite 14 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
114.33
als attraktiver Wohnstandort und die Landschaftsgerechte Verknüpfung von
Siedlung und Freiraum.
Glauben Sie, Ihren eigenen eben genannten Ziele mit dem Bebauungsplan für ein Großsilo unmittelbar an der Wohnbebauung gerecht
zu werden?
Die SPD stellte kürzlich fest, dass es etliche Leerstände und damit Verwahrlosung im Stadtgebiet gibt.
Glauben Sie, mit der Planung für ein Großsilo in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung Leerstands- und Verwahrlosungstendenzen
vorzubeugen?
Wie sind die Auswirkungen des Siloneubaus auf Erscheinungsbild und Attraktivität Gymnichs, insbesondere als Wohngebiet?
Weshalb wurde erst vor wenigen Monaten in der Schützenstraße ein sicher
nicht ganz billiger neuer Kinderspielplatz in Betrieb genommen, wenn die Zuwegung zum Spielplatz infolge des unmittelbar vorbeidonnernden Schwerlastverkehrs für Kleinkinder gefährlich und die Nutzung des Spielplatzes damit
praktisch unmöglich wird?
Welchen Sinn soll eine mögliche Verkehrsbeschränkung in den Wohngebieten machen, wenn, wie bereits jetzt der Fall, zugleich der sogenannte "landwirtschaftliche Verkehr", also die weit überwiegende Andienung zum Silo von
der Beschränkung ausgenommen ist?
Sind die Kosten für einzuholende Lärm- Staub- und Verkehrs-Gutachten im
Nothaushalt der Stadt eingeplant?
Sind die Kosten für die vorgesehene bauliche Erweiterung und zukünftige
Instandhaltung der Feldwege im Nothaushalt der Stadt eingeplant?
Wer muss die durch den Schwerlastverkehr erhöhten Instandhaltungskosten
der Straßen im Wohngebiet (z.B. Hauptstraße, Kohlstraße, Neustraße,
Schützenstraße, Vorpforte und Kehler Weg) tragen?
von Investitions- und Betriebskosten der RaiBa?
Wie hoch ist die durchschnittliche Wertminderung der in der Nachbarschaft
zum Silo belegenen Grundstücke pro qm nach Inbetriebnahme des neuen Silos?
Sollen die erwarteten Mehreinnahmen aus der Beitragserhöhung für KiTa und
OGAS-Plätze am Ende zur Subventionierung des Silo-Neubaus, dem notwendigen Straßenausbau, dienen?
Anlage 6 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom
29.02.2012 (ohne Unterschriften und im Schreiben benannte Liste von rd.
zu 14: Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Daher ist die Befürchtung, von der vorliegenden
Bauleitplanung könne eine Gefährdung von Kindern durch innerörtlichen
Schwerlastverkehr ausgehen, unbegründet.
zu 15: Das Straßen- und Wegenetz ist für das Verkehrsaufkommen ausgelegt. Aufgrund der Lage einzelner landwirtschaftlicher Höfe wäre insbesondere die Sperrung für landwirtschaftlichen Verkehr unverhältnismäßig.
zu 16: Nein, da für weitere, durch die Stadt zu veranlassende Gutachten
kein Bedarf besteht.
zu 17, 21: Anlieger- und Instandhaltungskosten
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandsetzung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommen.
Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
zu 18 und 19: Mit der vorliegenden Bauleitplanung sind keine "erhöhten"
Instandhaltungskosten verbunden. Unabhängig davon ist der vorgetragene
Aspekt nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
zu 20: Da mit der vorliegenden Bauleitplanung keine Verschlechterung,
sondern vielmehr eine Verbesserung der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität noch
zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg
kommen.
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Annahme: Eingabe zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Seite 15 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
200 Bürgern)
Aufbau in folgenden Kapiteln:
I Entwicklung der Kapazitäten des Getreidelagers am Kehler Weg von
1960-2020 und zeitliche Einordnung der Wohnbebauung [...]
ll Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transportierten Mengen nicht angemessen. [...]
III Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
IV Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
V Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den StadtteilGymnich sondern dauerhafte Ursache für Minderung der Eigentumswerte und Lebensqualität [...]
114.34
Anlage 1: Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Projektplanung, vorgestellt von Fr. Schniewind im Auftrag der RaiBa-Gymnich"
Anlage 2: Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben des Vorst.
der RaiBa, Herrn Schmitz vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips"
Anlage 7 "Anlagenkonvolut"
a. Anwohner, Schreiben vom 17.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
b. "Antrag ohne Beschlussfassung nach § 28 Absatz (6) der Satzung" vom
29.06.2012
c. Anwohnerin, Schreiben vom 27.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
d. zusätzlich: Rhein-Erft-Kreises, Schreiben an Anwohnerin vom
02.03.2012
e. zusätzlich: Rhein-Erft-Kreises, Schreiben an Anwohnerin vom
29.03.2012
f. Anwohnerin, Schreiben vom 24.02.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
g. Anwohnerin, Schreiben an den Rhein-Erft-Kreis vom 24.09.2010
h. Anwohnerin, Schreiben an die RaiBa vom 23.07.1995
i. zusätzlich: Anwohner im Namen der Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben an die Stadt Erftstadt vom 28.03.2012
j. Anwohnerin, Schreiben vom 10.09.2012 an die Stadt Erftstadt
k. Anwohnerin im Namen der Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben vom
04.10.2012 an die Stadt Erftstadt
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
zu a - Wertungsbeschluss:
Die "Beschwerde über Belästigung durch das Getreidelager / Warenhandel
RaiBa-Gymnich" bezieht sich im Wesentlichen auf die Bestandssituation
bzw. einen alten Planungsstand und enthält gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
weiter gehend zu berücksichtigenden planungs- oder abwägungsrelevanten
Anregungen.
zu b - Wertungsbeschluss:
Der Antrag einzelner Genossenschaftsmitglieder zur Behandlung der Thematik "Warenabteilung" im Rahmen der Generalversammlung vom
29.06.2012 beinhaltet gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine
auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung weiter gehend zu berücksichtigenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
zu c - Wertungsbeschluss:
Mögliche Verstöße und Ordnungswidrigkeiten sind nicht Gegenstand der
Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 16 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
zu d - Wertungsbeschluss:
Bei der Anlage d handelt es sich um ein Informationsschreiben des RheinErft-Kreises an eine Anwohnerin zu den Bauleitplanverfahren. Planungsrelevante Inhalte sind der Anlage nicht zu entnehmen.
zu e - Wertungsbeschluss:
Bei der Anlage e handelt es sich um ein Informationsschreiben des RheinErft-Kreises an eine Anwohnerin vom 29.03.2011, dem folgende Aussagen
entnommen werden konnten:
¾ aufgrund der Gespräche mit der RaiBa sagte diese Maßnahmen zur
Lärmreduzierung zu
¾ die Anwohnerin wird darüber informiert, dass die Warenabteilung baurechtlich genehmigt ist, es sich planungsrechtlich um eine Gemengelage handelt und dass hieraus resultiert, dass Anwohner in diesem Bereich grundsätzlich einen höheren Immissionsbeitrag zugemutet werden
kann als Bewohnern in einem vergleichbaren Wohngebiet ohne benachbarte gewerbliche Nutzungen.
Der Anlage e sind planungsrelevante Inhalte somit nicht zu entnehmen.
zu f - Wertungsbeschluss:
Die Beschwerde der Anwohnerin beim Rhein-Erft-Kreis bezüglich u.a. "unzumutbarer Lärmbelästigung" bezieht sich auf die Bestandssituation und
damit nicht auf die vorliegende Planung, durch die die Bestandssituation
erheblich verbessert wird.
zu g und h - Wertungsbeschluss:
Bei den Anlagen g und h handelt es sich um zwei Beschwerdeschreiben
einer Anwohnerin aus den Jahren 1995 und 2010. Eine Beschwerdehäufung ist aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung damit nicht
bewiesen.
zu i - Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass von der vorliegenden Bauleitplanung Baudenkmäler
betroffen wären, wird seitens der Fachbehörden nicht geteilt.
zu j und k - Wertungsbeschluss:
Die Anwohnerin hat von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Einblick in die
Bauakten der RaiBa zu nehmen. Die Anlage 7k enthält Auszüge aus diesen
Inhalten. Diese wurden aus Datenschutzgründen für die Öffentlichkeit anoSeite 17 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_03.doc - Stand 23. August 2013
114.35
Anlage 8 Unterschriftensammlung Februar 2012 (wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht)
nymisiert, zumal zu einer öffentlichen Diskussion über Inhalte nichtöffentlicher Bauakten im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens keine Veranlassung besteht. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung ist von einem
rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Diese Unterschriftenliste ist nicht identisch mit der, die zur Frühzeitigen
Bürgerbeteiligung eingereicht wurde. Die letzten beiden Seiten S 16 und S
17 wurden nachträglich ergänzt.
Seite 18 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
114.1
114.2
114.3
Einsender Nr. 114
In der Veranstaltung am 01.02.2012 hatten Sie in der Aula der Grundschule Gymnich über die geplante Erweiterung des Getreidelagers der
Raiffeisenbank (RaiBa) informiert. Eine überarbeitete und weiter wesentlich
vergrößerte Vorhabenplanung wurde jetzt offengelegt. Wir als Bürgerinitiative Gymnich melden hiermit unsere berechtigten, entgegenstehenden
Interessen und Einwände zu den vorgelegten Planungen der Raiffeisenbank an. Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der
RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen haben wir die offen gelegten Planungsunterlagen eingesehen. Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei
der massiven Vergrößerung auch nicht plausibel. Die Planungen bestätigen vielmehr unsere schlimmsten Befürchtungen. Die abzuwägenden Einwände unsererseits haben wir in diesem Schreiben und den Anlagen zusammengefasst.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten. Unsere mündlichen und schriftlichen Fragen in der Ratssitzung am
26.06.2012 und auch in der vorbereitenden Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung am 12.06.2012 wurden - satzungswidrig - weder mündlich noch schriftlich beantwortet (siehe Anlagen 1 bis 6).
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
Die Versendung persönlicher Benachrichtigungen an die Einsender zur
Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und in Erftstadt nicht üblich. Daher ist diese Vorgehensweise
im Rahmen der Bauleitplanverfahren nicht zu beanstanden.
Die Anlagen 1 bis 5 wurden außerhalb der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadtverwaltung eingereicht. Da sich diese auf ein laufendes
Bauleitplanverfahren beziehen, stellt die Zurückstellung der Beantwortung
kein "satzungswidriges" Verhalten dar, zumal die ausnahmsweise schriftliche Beantwortung gemäß § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates
der Stadt Erftstadt eine Kann-Vorschrift ist: "Die Beantwortung der Anfrage
erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche
Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache im Rat findet nicht
statt."
Unabhängig davon wurden die Anlagen mit die Wertung einbezogen (siehe
unten).
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, im Rahmen der Bauleitplanverfahren habe sich die Stadt
nicht mit den Anregungen der Bürger auseinandergesetzt ist nicht zutref-
Seite 1 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.4
Mehr als 250 Bürger aus Erftstadt Gymnich sind mit ihrer Unterschrift gegen eine Erweiterung des Getreidelagers an diesem Standort eingetreten.
Die Unterschriftenlisten sind diesem Schreiben in Kopie beigefügt.
Wertung
fend. Auch die Aussage, die Stadt habe sich bezüglich der zum Teil als
Anfragen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rates der
Stadt Erftstadt außerhalb der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten Eingaben "satzungswidrig" verhalten, ist ebenfalls unzutreffend, zumal
die ausnahmsweise schriftliche Beantwortung eine Kann-Vorschrift ist. Der
Ablauf der Bauleitplanverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die "Bürgerinitiative" hat ihrer schriftlichen Eingabe im Rahmen der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Unterschriftenliste beigefügt. Auf
dieser waren 194 Zeilen ganz oder teilweise ausgefüllt. Hiervon waren 147
Unterschriften und Adressen vollständig und lesbar. 47 Adressen waren
nicht lesbar oder unvollständig. Von den lesbaren Adressen sind x aus
Gymnich.
Die benannte Unterschriftenliste bezieht sich auf den Planungsstand zur
Frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Den Bürgern wurde im Rahmen der Offenlage mit Bezug auf eine geänderte Planung eine weitere Möglichkeit zur
Beteiligung gegeben.
Von dieser Möglichkeit haben rd. 150 Einsender Gebrauch gemacht, 123
durch Verwendung eines Einheitsbriefes. Einige Adressen liegen außerhalb von Gymnich in Köttingen, Liblar und Dirmerzheim.
Der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Eingabe der "Bürgerinitiative" sind 20 Einsender zuzuordnen.
114.5
114.6
Gemeinsam sind wir der Auffassung, dass die Belange der Bürger und
Anwohner durch die Planung bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dass eine Erweiterung an diesem Standort bauplanungs- sowie
immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft.
Zudem befürchten wir, dass die geplante Erweiterung das Erscheinungsbild des Ortskerns Gymnich besonders nachteilig beeinträchtigt und den
Ortsfrieden nachhaltig gefährdet.
Wertungsbeschluss:
Die Bürger, die sich zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die Unterschriftenliste eingetragen haben, gelten nicht als Einsender im Rahmen der Offenlage.
Wertungsbeschluss:
Die an dieser Stelle nicht näher substanziierte Eingabe bestätigt - wie im
weiteren näher ausgeführt wird, dass zur Verbesserung der bestehenden
Gemengelage städtebaulicher Handlungsbedarf besteht.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird
Seite 2 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Wertung
die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort
zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Der Standort der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren
Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer
Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt
wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum
und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher
für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung eine
untergeordnete Bedeutung.
114.7
Das Ausmaß des Vorhabens wird durch eine Projektion der zukünftigen
Siloanlage auf den aktuellen Standort besonders deutlich. Wir haben uns
erlaubt, das zukünftige Erscheinungsbild durch eine Fotomontage vorstellbar zu machen (siehe auch Detaillierung hinten).
[siehe Abb.]
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass durch die 8. Änderung
des Flächennutzungsplanes eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend.
Es wird unterstellt, dass mit "siehe auch Detaillierung hinten" auf z.B. die
Ausführungen in Anlage 1 Kapitel VI a Bezug genommen wird (siehe hierzu
Zeilen 114.27ff.).
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 3 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
114.8
114.9
114.10
Einsender Nr. 114
Die zukünftige Siloanlage wird die Wohnqualität in ihrer Umgebung deutlich
beeinträchtigen.
Der zukünftige Schattenwurf wird während des gesamten Winterhalbjahrs
(Ende September bis Ende März) ca. 40 Grundstücke im Bereich Kehler
Weg und Neustraße bis hin zur kleinen Haagstraße erfassen und diese
bereits zwei Stunden vor Sonnenuntergang, in einem Zeitrahmen zwischen
15:00 und 19:00 Uhr, verdunkeln (siehe Detaillierung VI b).
Darüber hinaus sind den Gymnichern liebgewonnene Baudenkmäler stark
gefährdet (Detaillierung VI e).
Wertung
Die Aussage, die Warenabteilung werde auf der Basis der vorliegenden
Planung die Wohnqualität in ihrer Umgebung deutlich beeinträchtigen, wird
nicht geteilt, da die Grundstücke am Kehler Weg aufgrund der Nähe zur
Warenabteilung keine Wohnqualität "normaler" Wohngebiete für sich in
Anspruch nehmen können.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Ausgestaltung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Weder die Fachbehörden, noch z.B. der Eigentümer des konkret benannten Baudenkmals "Anna-Kapelle" teilen die Bedenken der Einsender zu
den Auswirkungen der vorliegenden Bauleitplanung.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
114.11
114.12
Bereits in der Vergangenheit war die Situation rund um den Silostandort in
Erftstadt Gymnich nicht konfliktfrei. Besonders in der Erntezeit ist die Belastung der Anwohner durch Staub und Lärm bis tief in die Nacht nur schwer
erträglich. Aber auch außerhalb dieser Hochbetriebszeiten verursachen
Warenumschlag, Förderbänder, Trocknungsanlagen und natürlich der Beund Entladeverkehr erhebliche Beeinträchtigungen.
Hierbei haben gerade die Kapazitätssteigerungen innerhalb der letzten
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne ein negativer Einfluss auf Baudenkmäler ausgehen, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der Vortrag der Einsender bestätigt das Planerfordernis zur Verbesserung
der bestehenden Gemengelage. Hierzu ist die vorliegende Bauleitplanung
geeignet.
Die Behauptung, in den letzten zehn Jahren hätten sich die Kapazitäten
Seite 4 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
zehn Jahre zu einer erheblichen Zunahme der Belastung geführt. Im Vergleich zur Anfangssituation im Jahr 1965 haben sich Flächennutzung, Lagerkapazitäten und Umschlag vervielfacht.
[siehe Grafik]
114.13
In den letzten Jahren und Monaten haben wir betroffenen Bürger diesbezüglich mehrfache mündliche und schriftliche Beschwerden geführt gegenüber dem Betreiber sowie den Ordnungsbehörden bei der Stadt und dem
Erftkreis (Auswahl siehe Anlage 7).
Wertung
der Warenabteilung vervielfacht, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um ein eigenständiges
laufendes Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches.
Städtebauliche Zielsetzung ist die Verbesserung der GemengelageSituation für die Anwohner am Kehler Weg.
Zu den Anlagen siehe Zeile 114.34.
114.14
114.15
114.16
Bereits die Betrachtung der Mengenplanung der beiden konkreten Bauabschnitte verdeutlicht, dass - anders als gegenüber dem Rat der Stadt
Erftstadt und der Stadtverwaltung bisher dargestellt - das Verkehrsaufkommen durch Vermeidung von Umschlagsfahrten nicht sinken wird, sondern durch die stark steigenden Transporte im Zusammenhang mit dem
Warenhandel kompensiert und langfristig stark steigen wird.
Auf diese Weise lässt sich schließlich auch die geplante Aufweitung des
am Ende der verkehrsberuhigten Zone Kehler Weg gelegenen Kreuzungsbereichs erklären.
siehe Abbildung unten
Transportfahrten zum und vom Silo- und Handelsbetrieb
Quelle: Begründung des Bebauungsplans; siehe auch Detaillierung
Diese Planungsdarstellungen berücksichtigen noch nicht zukünftige Erweiterungen jenseits des zweiten Bauabschnitts, die bereits auf Grundlage der
aktuellen Flächenplanung eine weitere Vergrößerung der Lagerkapazitäten
in Außenbereichen oder externen Lagern gegenüber dem ersten Bauabschnitt zulassen.
Wertungsbeschluss:
Die seit Einleitung des Bauleitplanverfahrens seitens der Anwohner vorgetragenen Beschwerden bestätigen die Gemengelage-Situation und das
städtebauliche Handlungserfordernis.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Schlussfolgerung der Einsender ist unzutreffend.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation über
einen dritten Bauabschnitt. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand
Seite 5 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.17
Von der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und
des Bebauungsplanes Nr. 164 ist eine Fläche von insgesamt rund 17.300
m² betroffen. Diese Fläche entspricht dem Fünffachen der bisher genutzten
Fläche und ist damit etwa halb so groß wie das bereits bestehende, gesamte Gewerbegebiet am östlichen Ortseingang Gymnich.
Wir sind der Auffassung, dass einer geplanten Erweiterung des Standorts
eine wirtschaftlich tragfähige Zukunftsperspektive aufgrund der massiven
Beeinträchtigung der Anwohner und des daraus erwachsenden immensen
Konfliktpotentials versperrt ist.
Wertung
der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Größe des Änderungsgebietes des Flächennutzungsplanes ist kein
Maßstab für die dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen.
Auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164 werden die konkreten Planungsinhalte festgesetzt, über die sich die Verbesserung der Gemengelage-Situation ergeben wird.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung
von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Persönliche Interessen Einzelner können dabei nicht bevorzugt Berücksichtigung finden, sondern sind gleichgewichtig in die Abwägung zu stellen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich nicht alle Anwohner des
Kehler Weges den Darstellungen der Einsender durch eine entsprechende
Eingabe angeschlossen haben.
Zu den privaten Belangen zählen beispielsweise auch die berechtigten
Interessen der Genossenschaftsbank. Diese Interessen werden im Übrigen
durch Orts- und Kreisbauernschaft, die IHK und rd. 565 Befürwortern unterstützt.
114.18
Darüber hinaus begegnet das Vorhaben auch erheblichen bauplanungssowie immissionsschutzrechtlichen Bedenken, denen wir nötigenfalls bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung Ausdruck verleihen müssen. Wir würden es jedoch sehr begrüßen, wenn eine zukunftsweisende Entscheidung
in dieser Angelegenheit nicht den Gerichten überantwortet wird. In diesem
Sinne bitten wir Sie, unser Anliegen dem Rat der Stadt Erftstadt vorzutragen mit dem Ziel, einen geeigneten und zukunftssicheren Standort für die
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf die Verbesserung einer bestehenden Gemengelage-Situation ab. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die planungsrechtliche Grundlage, die Beeinträchtigungen der Anwohner zu reduzieren. Aus der vorliegenden Bauleitplanung heraus kann
daher kein Konfliktpotential erwachsen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Die nicht näher substanziierten Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 6 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
114.19
114.20
Einsender Nr. 114
geplante Erweiterung zu finden.
Wir haben den Eindruck, dass im bisherigen Planungsverfahren mögliche
Alternativen zu wenig Berücksichtigung gefunden haben und die Standortfrage ohne Not auf die jetzige Planungslage eingeschränkt wurde.
Auch sind wir der Meinung, dass die gegenüber dem Rat der Stadt
Erftstadt und der Stadtverwaltung seitens der RaiBa vorgetragenen Sachgrundlagen nach unserem Verständnis unvollständig und mit erheblichen
Fehlern durchsetzt waren und sind (siehe hierzu S.4ff und Detaillierungen I
und II). Hierdurch entsteht gegenüber den Entscheidungsträgern der - unzutreffende - Eindruck, das Vorhaben sei rechtlich und technisch unproblematisch, wirtschaftlich sinnvoll und seine Umsetzung am geplanten
Standort letztlich alternativlos.
Unsere intensiven Recherchen haben jedoch ergeben, dass die dem Stadtrat und der Stadtverwaltung vorgelegten und uns aus öffentlichen Quellen
zugänglichen Planungsunterlagen ein massiv positiv überzeichnetes Trugbild zugunsten des avisierten Standorts vorspiegeln. Keinesfalls dient das
Vorhaben der "eindeutigen Entlastung der Anwohner'", wie dies die RaiBa
in Ihrem an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Rips, gerichteten Schreiben vom
14.02.2011 Glauben machen will.
Zur Darstellung der konsequent irreführenden Darstellungen der RaiBa
möchten wir beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende
Punkte herausgreifen, die auch nur teilweise oder unzureichend in der
aktuell vorliegenden Planung korrigiert wurden:
1. Bereits jetzt wird am Standort der RaiBa Warenabteilung sogenannte
"Sackware" umgeschlagen. Hierbei handelt es sich um für einen "Grünen
Markt" typische, kleinvolumige Gebinde, die teils mittels Gabelstapler, teils
manuell verladen werden. Dieser Umschlag findet ganzjährig im Bereich
einer Lagerhalle, der sog. "Halle Kranz" statt, die sich im östlichen, unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzenden Teil des aktuellen Standortes
befindet. Während dem vorbezeichneten Schreiben der RaiBa vom
14.02.2011 zu entnehmen ist, dass das Vorhaben die Lagerhalle ausdrücklich einbezieht und die RaiBa sogar den Ankauf der Halle erwägt, wird in
der als "Vorentwurf Variante 4" dem Schreiben der RaiBa beigefügten
Skizze der Eindruck erzeugt, die Lagerhalle liege außerhalb des Plange-
Wertung
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb dem ländlichen Raum, in dem er sich befindet. Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Durch
die vorliegende Bauleitplanung wird somit keine Neuansiedlung eines Silound Handelsbetriebes vorbereitet, sondern vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl gar nicht zur Diskussion.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen,
dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe der
Abstandsliste des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses für Neubaumaßnahmen festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Die vorgetragene Kritik an den vorliegenden Verfahrensunterlagen der
Bauleitplanverfahren ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die Fortschreibung der Verfahrensunterlagen zwischen den Verfahrensständen "Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung" und "Offenlage" und mögliche Einstellung von Anregungen und Planänderungen ist Bauleitplanverfahren-konform und nicht zu beanstanden. Unabhängig davon beziehen
sich die aufgeführten Kritikpunkte nicht auf die Ebene der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 7 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
biets. Konsequenter Weise blieben die von diesem Teil des aktuellen
Standorts ausgehenden Emissionen sowohl in der Stellungnahme der Frau
Dipl.-Ing. Anke Schniewind vom 05.09.2011 als auch in der am 02.08.2011
von der VSU GmbH durchgeführten Verkehrsuntersuchung unberücksichtigt. Einige der in der Stellungnahme der Frau Dipl.-Ing. Schniewind enthaltenen Skizzen blenden die "Halle Kranz" sogar völlig aus dem Plangebiet
aus. Nach den offiziell zugänglichen Unterlagen umfasste das Plangebiet
hingegen die "Halle Kranz" ohne Zweifel.
2. Im Beschlussentwurf zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung am 22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. - informierten Sie,
sehr geehrter Herr Dr. Rips, darüber, dass mit die Erweiterung des Standortes eine "Erhöhung der derzeitigen Lagerkapazitäten der RaiBa und
somit auch der Umschlagsmenge auf ca. 4.500 to." einhergehe. Tatsächlich sollte jedoch nach der damals vorliegenden Planung die Lagerkapazität
von aktuell 3.180 to. Schüttgut bis 2013 auf 8.400 to. und im zweiten Bauabschnitt bis 2017 um weitere 9.000 to. auf insgesamt 20.580 to. erweitert
werden. Ein möglicher dritter Bauabschnitt, die Nutzung von Außenflächen
oder die Nutzung von externen Lägern ließe zusätzliche Lagerkapazitäten
zu, so dass durch die Erweiterung ein Lagerpotential von 10.000 to ohne
Weiteres realisierbar wäre. Mit der aktuell vorliegenden Planung ist im 2.
Bauabschnitt sogar eine Gesamtlagerkapazität von über 26.000 to vorgesehen.
3. Sowohl in dem vorbezeichneten ersten Beschlussentwurf als auch in der
Einladung zur Bürgerversammlung am 01.02.2012 wurde mitgeteilt, dass
die neue Annahmestelle "ausschließlich vom Verbindungsweg zwischen
dem Kehler Weg und dem Siedlerweg angefahren werden soll. Tatsächlich
sehen die damaligen und aktuellen städtebaulichen Planungen jedoch vor,
dass im östlichen Bereich des Kehler Wegs, also dem Teil, der durch ausschließliche Wohnbebauung in Richtung des Ortskerns führt und derzeit als
Tempo-30 Zone beschildert ist, ein "Begegnungsfall Lkw / Lkw" stattfindet.
Hierbei wird sogar darauf hingewiesen, dass die im Kehler Weg mit ca.
5,50m gemessene Fahrbahnbreite die nach der aktuellen Richtlinie zur
Anlage von Stadtstraßen (RASt) für den Begegnungsverkehr erforderliche
Mindestbreite (5,90m) unterschreitet. Gleichwohl soll der zwischen dem
aktuellen Silostandort und der Wohnbebauung im Kehler Weg gelegene
"Knotenpunktbereich" aufgeweitet werden.
4. Darüber hinaus weichen Anordnung und Anzahl der Silotürme in der
dem Beschlussentwurf zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für StadtSeite 8 (18)
Wertung
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
114.21
114.22
114.23
114.24
114.25
Einsender Nr. 114
entwicklung am 22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. - als Anlage beigefügten Skizze des AGRAVIS Bauservice vom 01.09.2011 (dort lediglich vier
neue Silotürme) recht deutlich von der in der Veranstaltung am 01.02.2012
vorgestellten Unterlage ab (hier: neun Silotürme).
Obwohl dies aufgrund der bereits aktuell erheblichen Staubbelastung als
besonders naheliegend erscheinen muss, enthalten die öffentlich zugänglichen Planungsunterlagen keine Messdaten und Prognosen zur Staubentwicklung (siehe Detaillierung VI c).
Ausführungen zur erheblichen Verschattungswirkung des Vorhabens fehlen ebenso vollständig (siehe Detaillierung VI b).
Die Bürger machen sich zudem Sorgen im Zusammenhang mit der bestehenden Brand- und Explosionsgefahr. Zwei aktuelle Fälle machen den
Bürgern Angst, zumal die Risiken offensichtlich von den Verantwortlichen
nicht gesehen werden (siehe Detaillierung VII).
Die Mutmaßung der RaiBa in ihrem Schreiben vom 14.02.2011, wonach
die Bestandsgebäude (Siloturm und Rundsilos) zu "Schall- und Sichtschutz" beitragen sollen, erscheint angesichts von gemessenen 70 dB(A)
und der Tatsache, dass die zwischen Bestandsgebäuden und Wohnbebauung bestehende Waage auch zukünftig betrieben werden soll, bereits
mehr als fraglich. Wie aus den beigefügten Montagen erkennbar ist, werden die neuen Rundsilos auch keineswegs durch die Bestandsgebäude
verdeckt, sondern überragen diese z. T. erheblich. Die Schallquellen aus
Verladung von sogenannter "Sackware" sowie bestehender Waage und
Schütteinrichtung nebst Verkehrslärm durch An- und Abfahrten werden
unverändert fortbestehen.
Wegen der Einzelheiten und weiterer Einwände nehmen wir auf die beigefügten Detaillierungen und Anlagen ergänzend Bezug. Sie finden dort neben der Herleitung der zuvor skizzierten Situation auch weitere Hinweise
auf die lnkonsistenz und Fehlerhaftigkeit der bisherigen Planungsgrundlagen.
Wertung
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge
steige die Gefahr von Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt. Unabhängig davon ist der vorgetragene Aspekt nicht Gegenstand der
vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die benannten Anlagen beziehen sich - wie den nachfolgenden Zeilen
114.27ff. entnommen werden kann - überwiegend auf den Bestand bzw.
den Planungsstand zur Frühzeitigen Beteiligung und lassen damit den
aktuellen Planungsstand zur 1. Offenlage unberücksichtigt.
Wertungsbeschluss:
Seite 9 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.26
Die Bürgerinitiative fordert
1. eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten
2. die Beantwortung aller offenen Fragen
3. kein Neubau am aktuellen Standort, der einfach zu nah an der Wohnbebauung ist
4. die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen am bestehenden
Standort
5. die Planungsverfahren
• Flächennutzungsplan-Änderung Nr.08 sowie
• Bebauungsplan Nr. 164,
jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa, nicht weiter zu verfolgen.
Wertung
Die vorgetragene Kritik gegen die vorliegenden Verfahrensunterlagen ist
unbegründet.
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Vor diesem Hintergrund möchten wir ergänzend dringend anregen, die
Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten
Alternativstandort für die Erweiterung des Getreidelagers der RaiBa zu
beauftragen.
Wir würden uns freuen, wenn wir unseren Standpunkt in der nächsten Sitzung des Stadtrates in der gebotenen Kürze vortragen dürfen und stehen
für Ihre Rückfragen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Kontakt: Peter Cramer, Kehler Weg 13, Mail: peter.cramer@gmx.de, Mobil:
0170 / 2929131
Seite 10 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
ANLAGEN
114.27
Bürgerinitiative Gymnich, "Keine Siloerweiterung am Standort Kehler Weg"
vom 19.02.2012
Aufbau in folgenden Kapiteln:
I Entwicklung der Kapazitäten und des Umschlags des Silo- und Handelsbetriebs am Kehler Weg von 1963-2020 und zeitliche Einordnung
der Wohnbebauung [...]
ll Die vorgelegten Planungen der RaiBa waren und sind unvollständig und
irreführend [...]
III Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transportierten Mengen nicht angemessen. [...]
IV Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
V Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
VI Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den Stadtteil Gymnich sondern dauerhafte Ursache für Minderung der Eigentumswerte
und Lebensqualität [...]
VII Brand- und Explosionsgefahr befürworten! [...]
114.28
Anlage 1 (Seite 24): "Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung
zum Bebauungsplan"
1.) Zitat S.5: „Nur rd. 25 % des Getreideumsatzes werden bisher am
Standort Kehler Weg selber gelagert."
Richtig ist: 3.180 Tonnen Schüttgut (am Standort) zu 15.330 Tonnen
Schüttgut gesamt ergeben 20.74%
2.) Zitat S.24: „Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus den Geräuschimmissionen: - der Trecker..."
Richtig ist: In der dort genannten Aufzählung fehlen: Förderanlagen,
Lüftungsanlagen, Gabelstapler, LKW-Verkehr, Zuschläge für ton- und
informationshaltige Geräusche 3-6dB, Zuschläge ab 20 Uhr 3-6 dB
3.) Zitat S.25: „...Zur Einhaltung der Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete..."
Die eingereichten Seiten 7 bis 31 datieren vom 19.02.2012 und suggerieren
damit einen Stand zum Zeitpunkt der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Tatsächlich bezieht sich die Eingabe teilweise auf den Planungsstand zur Offenlage. Inhaltlich sind die Ausführungen im Wesentlichen bereits Bestandteil der vorangehenden Zeilen 114.1 bis 114.26.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigenden Anregungen.
zu 1: Der Einsender lässt die südliche Halle unberücksichtigt.
zu 2 und 3: Für die Gemengelage ist immissionsrechtlich sachgerecht, die
Immissionsrichtwerte von Mischgebieten anzuhalten.
zu 4: Die Aussage, dass es sich bei der Warenabteilugen um einen nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Betrieb handelt,
ist unrichtig.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Seite 11 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
114.29
Richtig ist: Es handelt sich hier nicht um ein Mischgebiet. Vielmehr ist
von einem Wohngebiet mit Gemengelage auszugehen. Hier gilt ein
Maximalwert von 60 dB, wobei der tatsächliche verbindliche Wert gerichtlich zu bestätigen sein wird und deutlich darunter liegen kann.
Darüberhinaus sind in Gemengelagen Zuschläge auf die Lärmentwicklung zu berücksichtigen.
4.) Zitat S.28: „Der Fachbetrieb erreicht mit seinen Schüttgutmengen damit nicht die nach Bundesimmissionsschutzrecht vorgegebene emissionsrelevante Überwachungsschwelle durch die Immissionsschutzbehörden."
Richtig ist: Ausgehend von den genannten umgeschlagenen Mengen
ist das Getreidelager vor und nach der Erweiterung vorbehaltliche einer rechtlichen Überprüfung genehmigungsbedürftig nach §22
BlmSchG).
Die folgenden Umschlagsmengen addieren sich auf mindestens
26.000 to pro Jahr:
1.) Jetzt schon umgeschlagene 15.330 to Getreide in Silos und Hallen
2.) Im geplanten Neubau sind laut Bebauungsplanentwurf 20.000 to
Umschlag möglich.
3.) Mehrfacher Umschlag von Dünger und Mulch auf einer Fläche
von mindestens 800 qm. Entspricht 2.500 to bei mindestens 4fachem Umschlag im Jahr ergeben 10.000 to
4.) Die wiederholte Vereinnahmung ausgelagerter Getreidemengen, wie sie von den Anwohnern beobachtet wird und von
sachkundigen Landwirten unter Zeugen bestätigt wird, erhöht diese Umschlagsmengen nochmals um bis zu 12.150 to.
Anlage 2 (Seite 25): "Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben
des Vorst. der RaiBa, Herrn Schmitz vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips"
114.30
Anlage 3 (Seiten 26-27): "Inhaltliche Auseinandersetzung - Verkehrszählung/Verkehrskonzept der Stadtverwaltung Erftstadt vom 23.08.2012"
114.31
Anlage 4 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom
08.06.2012 (ohne Unterschriften)
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Wertungsbeschluss:
Die seitens der Einsender für den Kehler Weg dargestellten Verkehrsprognosen sind unzutreffend. Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Wertungsbeschluss:
Seite 12 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
114.32
Anlage 5 Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben an die Stadt Erftstadt vom
28.06.2012 (ohne Unterschriften) [...]
Den Anregungen,
1. die Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten Alternativstandort für die Erweiterung des Getreidelagers der
RaiBa zu beauftragen und
2. die Planungsverfahren Flächennutzungsplan - Änderung Nr. 8 sowie
Bebauungsplan Nr. 164, jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg,
Erweiterung Getreidelager RaiBa, nicht weiter zu verfolgen
wird nicht gefolgt.
Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe
oben).
Die Anlage enthält u.a. folgende Fragestellungen:
Zu folgenden Aspekte wird ergänzend Stellung bezogen:
1.
2.
3.
4.
5.
Weshalb wird kein alternativer Standort gesucht, obwohl die Konflikte
mit dem zukünftigen Silobetrieb schon jetzt ohne weiteres erkennbar
sind?
Warum wird der Alternativstandort am Siedlerweg, neben dem dort in
vergleichbarer Größenordnung bereits bestehenden Agrarhandel der
SGL GmbH nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, obwohl Zuwegung
und Abstandsflächen dort völlig unproblematisch sind?
Die bislang wohlgesinnten Anwohner haben ihre Beschwerden in weit überwiegendem Maß persönlich beim Vorstand und bei den Mitarbeitern der
Raiba vorgetragen. Bei Bau des Großsilos werden die Beschwerden an
Stadt, Kreis und Politik herangetragen werden.
Sind sich die Ratsmitglieder ihrer Entscheidungsverantwortung bewusst im Hinblick darauf, dass bei Bau des Großsilos am alten Standort ein Brennpunkt manifestiert wird, wie er seit vielen Jahren an den
Maywerken in Köttingen besteht?
Hier soll eine Standortentscheidung für die nächsten 50 Jahre gefällt
werden.
In Rommerskirchen wurde in 2011 im Gewerbegebiet mit einem Abstand
von mehr als 500 Metern zur Wohnbebauung ein Großsilo gebaut, das in etwa
den Dimensionen des hier geplanten Vorhabens entspricht. Es ist nicht vorstellbar, dass jemand, der sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort angesehen und angehört hat, diese Anlage in einer Entfernung von 6,5 Metern zur
Wohnbebauung befürwortet. Daher die Frage: Wer der hier anwesenden
Entscheidungsträger hat sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort
persönlich angesehen und angehört im Betrieb und bei Wind?
Bei der Abrundungssatzung Neustraße in eine Entfernung von 200
zu 1: siehe 114.19
zu 2: Der angesprochene Bereich am Siedlerweg wird geprägt durch eine
vergleichsweise dichte Besiedlung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen
haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die heute
keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind
über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter
Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig.
Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich nur begrenzt steuerbar,
da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig sind. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche
Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Daher ist
2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am
Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
zu 3: siehe 114.17
zu 4: siehe 114.27
zu 5: Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt
eines Bestandsbetriebes. Diese Planung steht nicht im Widerspruch zur
Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrun-
Seite 13 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
Metern zum Silo wurde eine zweigeschossige Bauweise abgelehnt mit
der Begründung zu Ziff. 1.7 des Beschlussantrags vom 05.09.2002 —
ich zitiere „Eine zweigeschossige Bebauung würde als Ortsrandbebauung eine
zu massive und zu hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen".
Wie rechtfertigen Sie, dass Sie im Bebauungsplan für das Großsilo Silotürme mit einer Höhe von etwa 10 Geschossen erlauben wollen?
6. Weshalb soll für die Wohnbebauung ein Mindestabstand von 200 Metern zum Großsilo einzuhalten sein und im umgekehrten Fall für den
Silo-Neubauteil ein Abstand von 56 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung ausreichend sein?
7. Weshalb haben die zahlreichen Beschwerden der Anwohner
nicht dazu geführt, dass die RaiBa in der Vergangenheit zur
Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Lärm und Staubentwicklung verpflichtet wurde?
8. Wie soll sichergestellt werden, dass etwaige Auflagen eingehalten werden, wenn die Stadtverwaltung schon nicht die Einhaltung
bestehender Auflagen, zum Beispiel die Verpflichtung zur Eingrünung bei Bau der Halle Kranz, überwacht, obwohl die Einhaltung dieser Auflage im Vergleich zu zukünftigen, schwer kontrollierbaren Auflagen (Umschlagsbegrenzung) leicht zu überwachen
ist?
9. Welchen Sinn hat die Auflage der Beschränkung der Verkaufsfläche,
wenn - wegen fehlender Lagerkapazität - dadurch notwendiger Weise
die Anzahl der Belieferungsfahrten steigt?
10. Vor dem Hintergrund der Gefahr von Staubexplosionen und Bränden (wie u.a
im September 2011 auf dem Gelände der Raiffeisen in Schweringen Landkreis Nienburg - hier waren über 200 Feuerwehrleute im Einsatz oder der
Großbrand vom November 2010 in Silos der Agravis in Oldenburg):
Weshalb wird kein Standort weiter entfernt von Wohngebäuden
gesucht?
11. Im vergangenen Jahr haben Sie das Einzelhandels- und Zentrenkonzept
beschlossen. Leitziel hierbei ist, ich zitiere
„Konzentration des nicht zentren-relevanten großflächigen Einzelhandels auf städtebaulich geeignete und verträgliche Standorte im Stadtgebiet".
Die Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung in Erftstadt sind laut den
Internetseiten der Stadt unter anderem die Weiterentwicklung der Stadt
dungssatzung Neustraße, da es sich hierbei um eine Neubebauung handelt.
zu 6: Bei der Abrundungssatzung Neustraße wurde die Abstandsliste des
Abstandserlasses NRW aufgrund der Neubaumaßnahme angehalten. Im
Unterschied dazu findet bei der Überplanung von Gemengelagen - wie im
vorliegenden Fall - Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend
Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene
Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall
nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
zu 7: Aus der Zeit vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens liegen keine
"zahlreichen Beschwerden der Anwohner" vor.
zu 8: Die Behauptung, der Eigentümer der südlichen Bestandshalle habe
bauordnungsrechtliche Auflagen nicht eingehalten, ist unzutreffend. Von der
Einhaltung bauordnungsrechtlicher Auflagen ist auszugehen.
zu 9: Die Einschätzung fehlender Lagerkapazität ist unzutreffend.
zu 10: siehe 114.19
zu 11: Die Ziele der Stadtentwicklung beschränken sich nicht auf die "Weiterentwicklung der Stadt als attraktiver Wohnstandort" und die "Landschaftsgerechte Verknüpfung von Siedlung und Freiraum". Aus städtebaulicher Sicht ist die vorliegende Bauleitplanung nicht zu beanstanden, da das
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" den raumordnerischen Zielsetzungen des Standortes
nicht widerspricht.
zu 12: siehe 114.8
zu 13: siehe 114.6
Seite 14 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
114.33
als attraktiver Wohnstandort und die Landschaftsgerechte Verknüpfung von
Siedlung und Freiraum.
Glauben Sie, Ihren eigenen eben genannten Ziele mit dem Bebauungsplan für ein Großsilo unmittelbar an der Wohnbebauung gerecht
zu werden?
Die SPD stellte kürzlich fest, dass es etliche Leerstände und damit Verwahrlosung im Stadtgebiet gibt.
Glauben Sie, mit der Planung für ein Großsilo in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung Leerstands- und Verwahrlosungstendenzen
vorzubeugen?
Wie sind die Auswirkungen des Siloneubaus auf Erscheinungsbild und Attraktivität Gymnichs, insbesondere als Wohngebiet?
Weshalb wurde erst vor wenigen Monaten in der Schützenstraße ein sicher
nicht ganz billiger neuer Kinderspielplatz in Betrieb genommen, wenn die Zuwegung zum Spielplatz infolge des unmittelbar vorbeidonnernden Schwerlastverkehrs für Kleinkinder gefährlich und die Nutzung des Spielplatzes damit
praktisch unmöglich wird?
Welchen Sinn soll eine mögliche Verkehrsbeschränkung in den Wohngebieten machen, wenn, wie bereits jetzt der Fall, zugleich der sogenannte "landwirtschaftliche Verkehr", also die weit überwiegende Andienung zum Silo von
der Beschränkung ausgenommen ist?
Sind die für einzuholende Lärm- Staub- und Verkehrs-Gutachten im Nothaushalt der Stadt eingeplant?
Sind die Kosten für die vorgesehene bauliche Erweiterung und zukünftige
Instandhaltung der Feldwege im Nothaushalt der Stadt eingeplant?
Wer muss die durch den Schwerlastverkehr erhöhten Instandhaltungskosten
der Straßen im Wohngebiet (z.B. Hauptstraße, Kohlstraße, Neustraße,
Schützenstraße, Vorpforte und Kehler Weg) tragen?
von Investitions- und Betriebskosten der RaiBa?
Wie hoch ist die durchschnittliche Wertminderung der in der Nachbarschaft
zum Silo belegenen Grundstücke pro qm nach Inbetriebnahme des neuen Silos?
Sollen die erwarteten Mehreinnahmen aus der Beitragserhöhung für KiTa und
OGAS-Plätze am Ende zur Subventionierung des Silo-Neubaus, dem notwendigen Straßenausbau, dienen?
Anlage 6 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom
29.02.2012 (ohne Unterschriften und im Schreiben benannte Liste von rd.
zu 14: Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Daher ist die Befürchtung, von der vorliegenden
Bauleitplanung könne eine Gefährdung von Kindern durch innerörtlichen
Schwerlastverkehr ausgehen, unbegründet.
zu 15: Das Straßen- und Wegenetz ist für das Verkehrsaufkommen ausgelegt. Aufgrund der Lage einzelner landwirtschaftlicher Höfe wäre insbesondere die Sperrung für landwirtschaftlichen Verkehr unverhältnismäßig.
zu 16: Nein, da für weitere, durch die Stadt zu veranlassende Gutachten
kein Bedarf besteht.
zu 17, 21: Anlieger- und Instandhaltungskosten
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandsetzung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommen.
Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
zu 18 und 19: Mit der vorliegenden Bauleitplanung sind keine "erhöhten"
Instandhaltungskosten verbunden. Unabhängig davon ist der vorgetragene
Aspekt nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
zu 20: Da mit der vorliegenden Bauleitplanung keine Verschlechterung,
sondern vielmehr eine Verbesserung der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität noch
zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg
kommen.
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Annahme: Eingabe zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Seite 15 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
200 Bürgern)
Aufbau in folgenden Kapiteln:
I Entwicklung der Kapazitäten des Getreidelagers am Kehler Weg von
1960-2020 und zeitliche Einordnung der Wohnbebauung [...]
ll Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transportierten Mengen nicht angemessen. [...]
III Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
IV Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
V Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den StadtteilGymnich sondern dauerhafte Ursache für Minderung der Eigentumswerte und Lebensqualität [...]
114.34
Anlage 1: Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Projektplanung, vorgestellt von Fr. Schniewind im Auftrag der RaiBa-Gymnich"
Anlage 2: Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben des Vorst.
der RaiBa, Herrn Schmitz vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips"
Anlage 7 "Anlagenkonvolut"
a. Anwohner, Schreiben vom 17.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
b. "Antrag ohne Beschlussfassung nach § 28 Absatz (6) der Satzung" vom
29.06.2012
c. Anwohnerin, Schreiben vom 27.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
d. zusätzlich: Rhein-Erft-Kreises, Schreiben an Anwohnerin vom
02.03.2012
e. zusätzlich: Rhein-Erft-Kreises, Schreiben an Anwohnerin vom
29.03.2012
f. Anwohnerin, Schreiben vom 24.02.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
g. Anwohnerin, Schreiben an den Rhein-Erft-Kreis vom 24.09.2010
h. Anwohnerin, Schreiben an die RaiBa vom 23.07.1995
i. zusätzlich: Anwohner im Namen der Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben an die Stadt Erftstadt vom 28.03.2012
j. Anwohnerin, Schreiben vom 10.09.2012 an die Stadt Erftstadt
k. Anwohnerin im Namen der Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben vom
04.10.2012 an die Stadt Erftstadt
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
zu a - Wertungsbeschluss:
Die "Beschwerde über Belästigung durch das Getreidelager / Warenhandel
RaiBa-Gymnich" bezieht sich im Wesentlichen auf die Bestandssituation
bzw. einen alten Planungsstand und enthält gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
weiter gehend zu berücksichtigenden planungs- oder abwägungsrelevanten
Anregungen.
zu b - Wertungsbeschluss:
Der Antrag einzelner Genossenschaftsmitglieder zur Behandlung der Thematik "Warenabteilung" im Rahmen der Generalversammlung vom
29.06.2012 beinhaltet gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine
auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung weiter gehend zu berücksichtigenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
zu c - Wertungsbeschluss:
Mögliche Verstöße und Ordnungswidrigkeiten sind nicht Gegenstand der
Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 16 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
zu d - Wertungsbeschluss:
Bei der Anlage d handelt es sich um ein Informationsschreiben des RheinErft-Kreises an eine Anwohnerin zu den Bauleitplanverfahren. Planungsrelevante Inhalte sind der Anlage nicht zu entnehmen.
zu e - Wertungsbeschluss:
Bei der Anlage e handelt es sich um ein Informationsschreiben des RheinErft-Kreises an eine Anwohnerin vom 29.03.2011, dem folgende Aussagen
entnommen werden konnten:
¾ aufgrund der Gespräche mit der RaiBa sagte diese Maßnahmen zur
Lärmreduzierung zu
¾ die Anwohnerin wird darüber informiert, dass die Warenabteilung baurechtlich genehmigt ist, es sich planungsrechtlich um eine Gemengelage handelt und dass hieraus resultiert, dass Anwohner in diesem Bereich grundsätzlich einen höheren Immissionsbeitrag zugemutet werden
kann als Bewohnern in einem vergleichbaren Wohngebiet ohne benachbarte gewerbliche Nutzungen.
Der Anlage e sind planungsrelevante Inhalte somit nicht zu entnehmen.
zu f - Wertungsbeschluss:
Die Beschwerde der Anwohnerin beim Rhein-Erft-Kreis bezüglich u.a. "unzumutbarer Lärmbelästigung" bezieht sich auf die Bestandssituation und
damit nicht auf die vorliegende Planung, durch die die Bestandssituation
erheblich verbessert wird.
zu g und h - Wertungsbeschluss:
Bei den Anlagen g und h handelt es sich um zwei Beschwerdeschreiben
einer Anwohnerin aus den Jahren 1995 und 2010. Eine Beschwerdehäufung ist aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung damit nicht
bewiesen.
zu i - Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass von der vorliegenden Bauleitplanung Baudenkmäler
betroffen wären, wird seitens der Fachbehörden nicht geteilt.
zu j und k - Wertungsbeschluss:
Die Anwohnerin hat von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Einblick in die
Bauakten der RaiBa zu nehmen. Die Anlage 7k enthält Auszüge aus diesen
Inhalten. Diese wurden aus Datenschutzgründen für die Öffentlichkeit anoSeite 17 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 114 (BI)_04.doc - Stand 23. August 2013
114.35
Anlage 8 Unterschriftensammlung Februar 2012 (wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht)
nymisiert, zumal zu einer öffentlichen Diskussion über Inhalte nichtöffentlicher Bauakten im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens keine Veranlassung besteht. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung ist von einem
rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Diese Unterschriftenliste ist nicht identisch mit der, die zur Frühzeitigen
Bürgerbeteiligung eingereicht wurde. Die letzten beiden Seiten S 16 und S
17 wurden nachträglich ergänzt.
Seite 18 (18)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
115.1
Einsender 115
Hiermit erheben wir gegen den vorbezeichneten Bebauungsplan folgende
Einwendungen:
I. Verfehlte Standortauswahl
Insoweit verweisen wir auf die Schreiben unseres Rechtsanwalts vom
15.02.2012 (Anlage 1) und der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012,
(Anlage 2), deren Inhalt wir uns vollumfänglich zueigen machen. Die wesentlichen Gesichtspunkte betreffend die fehlerhafte Standortauswahl fassen wir hier nochmals wie folgt zusammen:
Der Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1 BImSchG und den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom
06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstände zwischen Flächen für die gewerbliche / industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits
vor.
Östlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs
Wohnbebauung an. Das dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz 1 BlmSchG. Bei der schon gegenwärtig und
auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt es sich dagegen
um eine solche gewerblich-industrieller Art.
Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200m bzw. 500 m vor. Begründung
hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht
insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entladevorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staubimmissionen.
Der Anlageplan zu der am 29.10.2002 beschlossenen, geltenden erweiterten Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße (DGK 5 (713/94)) sieht auch
ausdrücklich eine Abstandsfläche von 200m zum bereits bestehenden
Getreidesilo vor.
Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt der Abstand
zur Wohnbebauung lediglich ca. 56 m. Somit liegt bezogen auf die reine
Erweiterungsfläche ein evidenter Verstoß gegen die Anforderung des Abstandserlasses vor. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine
Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Bestandsflächen der
RaiBa anschließt. Es kann mit Blick auf die Größe des SO2 auch nicht
mehr von einer — nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmenden —
angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (S01) gesprochen werden.
Denn die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich um mehr als das Doppelte.
Wertung
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit
Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßenund Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er
Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der
Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den
gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes,
können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße.
In diesem Fall ist die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen,
dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird, kann nicht
gefolgt werden.
Seite 1 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
115.2
Einsender 115
Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg
und gewerblicher Nutzung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit
spannungsgeladen war. So haben sich Anwohner seit den 1990er Jahren
immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den
Betrieb der RaiBa, beschwert. Auch in jüngster Zeit hat es Beschwerden
gegeben.
Wertung
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen keine
Beschwerden vor, die eine "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches
Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten
lassen. Die Anzahl der zum Nachweis über eine Bestandszeit von über 50
Jahren eingereichten "Belege" bestätigen dies.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im
Jahr umfassenden Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch
diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
115.3
115.4
Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten
Planung sehenden Auges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der RaiBa verfügt, mit denen die
erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung eingehalten
werden können.
II. Straßenverkehr
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des
Plangebiets für die dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse ausreichend gesichert ist.
Dies gilt insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während
der Erntezeit. Denn dann ist mit Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht nachvollziehbar
ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung zu dem Bebauungsplan Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU
GmbH, Herzogenrath eine Prognose für die Bestandsanlage einerseits und
eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden
ist (vgl. Seite 20 der Planbegründung). Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 10 % des bisherigen Fahrtenaufkommens reduziert.
Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den geplanten Anlagenteil zu
erwartenden Verkehrsbewegungen hinzu.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen bestätigen die Gemengelage-Situation und
damit den Handlungsbedarf in Bezug auf die vorliegende Bauleitplanung
Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile 115.1 ausgeführt keiner Betrachtung von Alternativstandorten. Die vorliegende Bauleitplanung ist sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, da sich mit Umsetzung der Planung der Betrieb wesentlich von der Wohnbebauung "fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Aussage, mit der vorliegenden Bauleitplanung werde der Zweck verfolgt, einen Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusiedeln, ist
unzutreffend. Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird ein bestehender
Betrieb um einen bisher unbebauten Bereich erweitert, um wesentliche
Betriebsprozesse auf die der Wohnbebauung abgewandte Seite verlagern
zu können. Die Erweiterungsfläche ist rd. 100 m vom nach Norden ausgerichteten Grundstück des Einsenders entfernt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 2 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
115.5
115.6
115.7
Einsender 115
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler Weg im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen
mit einer derartig geringen Belastung mit LKW-Verkehr bzw. dem Verkehr
von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der Verbindungsweg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden
soll, was für den verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist
davon auszugehen, dass der Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme
häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbindungsweges) weiter
die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg den zukünftigen Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen auf den Verbindungswegen Kehler Weg / Siedlerweg
und Kehler Weg / Kohlstraße an geeigneten Punkten Ausweichstellen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit regelmäßig zu
erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu
eng sind. Errichtet man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der Feldwege, ist die Kapazität
der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der verkehrlichen Situation beitragen. Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da sein Geltungsbereich sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen
erstreckt. Daher heißt es auch auf Seite 52 der Planbegründung, dass es
sich bei den Vorschlägen nicht um Maßnahmen handelt, die innerhalb des
Bebauungsplanes regelbar sind.
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation
geschaffen wird, die außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste
Konflikte hervorruft und die bisher - besonders zur Erntezeit prekäre - Verkehrssituation nicht wirksam entschärft.
III. Staub
Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde.
Nach der Planbegründung (Seite 28) soll davon auszugehen sein, dass der
zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, dürfen
jedoch nicht beliebig stauben.
Wertung
Für die skizzierte Prognose des Einsenders zur zukünftigen Nutzung des
Straßen- und Wegenetzes gibt es auf der Basis der durchgeführten Verkehrserhebungen keine Anhaltspunkte.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragenen Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht vor, das bestehende Wege- und
Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde außerhalb des Plangebietes "in
verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen", die "entsprechend ungelöste Konflikte hervorruft" unzutreffend, zumal das Wirtschaftswegenetz
dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt entspricht.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die Aussagen zu den Staub- und Mengenprognosen sind unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 3 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
115.8
115.9
Einsender 115
Außerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der RaiBa künftig unter den Mengenschwellen der
Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV bleibt. Ausweislich Seite 16 der
Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein
Betrieb der RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach
BlmSchG zu genehmigen wäre, und die dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Festsetzung, wonach der „Jahresumsatz" — was
immer dies sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will 20.000 t nicht überschreiten darf, ändert daran nichts. Allein schon deshalb
bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um die Auswirkungen der
Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen zu können.
Überdies ist höchst zweifelhaft, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die
Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten wird, da auch der bestehende Betrieb durch Mehrfachbefüllung
der vorhandenen Silos die maßgeblichen Schwellen bereits überschreitet
und der Neubau wirtschaftlich inplausibel erscheint, wenn die Umschlagsmenge reduziert werden muss.
IV. Geruch
Es ist nicht erkennbar, dass Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der
RaiBa jetzt schon ausgehen, auch unter Berücksichtigung der Erweiterung
des Betriebs betrachtet worden und in die Planbegründung eingeflossen
sind. Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass auf Seite 27 f. von einem jahreszeitlich bedingten,
erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, die damit einhergehende Geruchsbelastung aber nicht zum Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen
gemacht worden ist. Wie sich außerdem Seite 28 der Planbegründung
entnehmen lässt, sollen zukünftig auch feuchte Waren am Standort angenommen werden; feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen.
V. Lärm
Wir befürchten, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden, die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und dort vor allem zur Nachtzeit, noch verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch
die eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Belang ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 4 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
115.10
115.11
115.12
115.13
Einsender 115
Für uns ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan Nr. 164 die notwendigen Festsetzungen enthält, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in
Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen.
Dazu im Einzelnen:
1. Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros
für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw.
03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen vorgesehen
(Lärmkontingente).
Die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen werden durch die festzusetzenden Emissionskontingente jedoch nicht
sachgerecht abgefangen.
2. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen auf Seite 16 des Gutachtens des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom
03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll, dass die Vorgaben der
Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass
Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten
eines Kalenderjahres und an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander
folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu
rechnen, dass es in der Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte in deutlich mehr als zehn Nächten kommt. Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass
im Rahmen einer Baugenehmigung oder BImSchG-Genehmigung nicht
mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt gerade für die Lärmbelastung
zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält der Bebauungsplan
auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der
vorherzusehenden Lärmbelastungen zwingend nötig wäre.
3. Seite 24 der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am nächstgelegenen Wohnhaus östlich des
Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A)
ergab. Dies ist nach TA Lärm ein Beurteilungspegel, der die maßgeblichen
Richtwerte deutlich überschreitet. Weil die im SO1 ebenfalls vorgesehenen
Emissionskontingente für den vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit
haben, fragt es sich, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass nicht
erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen
eintreten.
IV. Eingriff in das Landschaftsbild (gemeint VI. ?)
Wertung
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von
maximal zulässigen Schallemissionen.
Wertungsbeschluss:
Bei der vorliegenden Anregung handelt es sich um eine nicht näher substanziierte Behauptung. Der vorgetragene Belang ist nicht Gegenstand der
Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Seite 5 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 115
Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das
Landschaftsbild. Dies gilt gerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung, die denen eines zehngeschossigen Hochhauses
entsprechen. Hingegen sieht die am 29.10.2002 beschlossene, geltende,
erweiterte Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße, eine maximal eingeschossige Bauweise vor. Zur Begründung heißt es dort, dass mit dieser
Beschränkung ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft
erreicht werden soll und dass bereits eine zweigeschossige Bebauung
"demgegenüber als Ortsrandbebauung eine zu massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen" würde.
Wertung
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird
die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort
zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die Warenabteilung dient somit als "Fachbetrieb für landwirtschaftliche
Erzeugnisse" der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung
dieses Raumes.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb auch nach Umsetzung der für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Bauleitplanung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren
Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer
Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt
wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum
und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher
für das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines
Bestandsbetriebes. Dieses Planungsziel steht nicht im Widerspruch zur
Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich an der Neustraße um eine Neube-
Seite 6 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 115
Wertung
bauung handelt.
115.14
115.15
V. Verschattung (gemeint VII. ?)
Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m
über der Geländeoberkante (vgl. Seite 17 der Planbegründung) ist mit erheblichen, die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigenden Verschattungswirkungen bezogen auf unser Wohnhaus und die es umgebenden
Grundstücksflächen zu rechnen.
Zusammenfassung:
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass mit der vorliegenden
Bauleitplanung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet
werde, unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist nicht
zutreffend. Unabhängig davon ist der vorgetragene Aspekt nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange
sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf
der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch
die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und
am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor.
Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrieund Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung
die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem Hintergrund
wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Seite 7 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
Seite 8 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
ANLAGEN
115.16
Anlage 1:
Rechtsanwälte Köhler & Klett, Schreiben vom 15.02.2012, 6 Seiten zzgl.
Vollmacht und folgender Anlagen
a BezReg Köln, Schreiben an Landrat vom 12.03.2001
b Landrat, Schreiben an Anwohner vom 16.01.2002
c Stadt Erftstadt, Schreiben an Anwohner vom 28.12.2000
d Anwohnerin, Schreiben an die RaiBa vom 23.07.1995
e Anwohnerin, Schreiben an den Rhein-Erft-Kreis vom 24.09.2010
Wertungsbeschluss:
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im
Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe Zeilen 115.1 bis 115.15) bzw. nicht
Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung
Die Anlagen a bis c des Rechtsanwaltsschreibens beziehen sich auf den
Bau der südlichen Bestandshalle. In dem Schreiben vom 16.01.2002 heißt
es seitens des Landrates des Erftkreises hierzu: "Die Bezirksregierung
Köln legte mir ein Schreiben und diverse Kopien und Faxausfertigungen
von Ihnen in dieser Sache zur weiteren Bearbeitung und Erledigung vor.
Ich habe daraufhin zum wiederholten Male die untere Bauaufsicht der
Stadt Erftstadt um Sachstandsbericht gebeten, die örtliche Kontrolle durchgeführt hat und mir berichtet, dass an dem Bauvorhaben, das hier von
Ihnen bemängelt wird, keine baurechtswidrigen Zustände vorliegen. Ich
sehe daher keine Veranlassung als obere Bauaufsichtsbehörde in dieser
Angelegenheit bei gleichem Sachstand weiter tätig zu werden."
Unabhängig davon, dass die Anlagen die Grundlosigkeit der bezüglich der
Genehmigungssituation der südlichen Lagerhalle vorgetragenen Nachbarbeschwerden bestätigt, ist dieser Aspekt weder planungs- noch abwägungsrelevant. Darüber hinaus ist die Behauptung des Rechtsanwaltes,
hierbei handele es sich inhaltlich um die Bestätigung, dass "sich Anwohner
seit den 1990er Jahren immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen,
verursacht durch den Betrieb der RaiBa, beschwert" hätten, unzutreffend.
Die einzigen Anlagen, die sich auf diesen Aspekt bezieht, sind die Anlagen
d und e. Die Schreiben einer Anwohnerin datieren aus den Jahren 1995
und 2010. Dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass aus der Zeit
vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung keine nachbarrechtlichen Beschwerden vorliegen, die eine erhöhte Belästigungssituation durch Lärm
und Staub hätten vermuten lassen können.
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Seite 9 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
115.17
Anlage 2
Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben die Stadt Erftstadt vom 28.06.2012
Bei der Eingabe handelt es sich um ein Schreiben an die Stadt Erftstadt.
Hierin enthalten ist ein Fragenkatalog, der als Anfrage gemäß § 14 Geschäftsordnung eingereicht wurden.
Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe
oben).
Darüber hinaus wird im Folgenden zu den Aspekten
- Brand- und Explosionsschutz
- Einzelhandels- und Zentrenkonzept
- Anlieger- und Instandhaltungskosten
ergänzend Stellung bezogen.
115.18
Brand- und Explosionsschutz
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der
Warenabteilung am Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg
existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt
hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als explosionsgefährdeter
Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu
der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomoSeite 10 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
genen Zusammensetzung aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln), deren Korngröße im Gros
deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in
der Atmosphäre zu einer Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und
ein entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also
reaktiver sind und leichter zu einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich
von einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch
Schneckenförderer) < 1m/ sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden, laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei
dieser Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc. werden ebenfalls betrachtet. In keinem
Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von
einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine
nennenswerte Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphären
besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine steigende Gefahr
verbunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der
RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
• Brand
• Einbruch
• Sabotage oder
Seite 11 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 115_04.doc - Stand 23. August 2013
• technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch
die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind, spricht für die Betriebssicherheit.
115.19
Einzelhandels- und Zentrenkonzept
115.20
Anlieger- und Instandhaltungskosten
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge
steige die Gefahr von Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Wertungsbeschluss:
Aus städtebaulicher Sicht ist die vorliegende Bauleitplanung nicht zu beanstanden, da das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für
landwirtschaftliche Erzeugnisse" den raumordnerischen Zielsetzungen des
Standortes dient und dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt
Erftstadt nicht widerspricht.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen Landhandel mit An- und
Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Ein Verzicht auf die vorliegende
Planung hätte keinen Einfluss darauf, dass Landwirte zu Erntezeiten das
Getreide abliefern und Kunden Bedarf an Landhandels-Produkten haben.
Der Verkehr wäre der gleiche, fände nur an einem anderen Ort statt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
Wertungsbeschluss:
Miit der vorliegenden Planung sind keine steigenden Anliegerkosten durch
Straßenerweiterungen oder Instandhaltung verbunden.
Seite 12 (12)
8. Änderung des Flächennutzungsplans Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
116.1
116.2
Einsender Nr. 116
Hiermit erhebe ich gegen den in dem Betreff genannten Bebauungsplan
die folgenden Einwendungen:
I. Verfehlte Standortauswahl
Insoweit verweise ich auf das Schreiben unseres Rechtsanwalts vom
15.02.2012, welches ich in der Anlage 1 nochmals beifüge. Die wesentlichen Gesichtspunkte betreffend die Standortauswahl fasse ich hier nochmals wie folgt zusammen:
Der Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1
BlmSchG und den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW
vom 06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstände zwischen Flächen für die
gewerbliche/industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits
vor.
Östlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs
Wohnbebauung an. Das dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz 1 BlmSchG. Bei der schon gegenwärtig und
auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt es sich dagegen
um eine solche gewerblich-industrieller Art.
Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200 m bzw. 500 m vor. Begründung
hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entladevorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staubimmissionen.
Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt der Abstand
zur Wohnbebauung lediglich ca. 56 m. Somit liegt bezogen auf die reine
Erweiterungsfläche ein evidenter Verstoß gegen die Anforderung des Abstandserlasses vor. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine
Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Bestandsflächen der
RaiBa anschließt. Es kann mit Blick auf die Größe des SO2 auch nicht
mehr von einer - nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmenden angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (S01) gesprochen werden.
Denn die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich um mehr als das Doppelte.
Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg
und gewerblicher Nutzung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit
spannungsgeladen war. So haben sich Anwohner seit den 1990er Jahren
immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den
Betrieb der RaiBa, beschwert (Anlage 2). Auch in jüngster Zeit hat es Be-
Wertung
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit
Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßenund Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er
Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der
Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der
Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können.
Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten
Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch
Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes
der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße.
In diesem Fall ist die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen,
dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird kann nicht
gefolgt werden.
Die drei Eingaben 2 a bis 2 c beziehen sich auf die Errichtung der südlichen Bestandshalle. Die diesbezüglichen Beschwerden bei den Behörden
werden als unbegründet abgewiesen. Es verbleibt somit über eine Bestandszeit von über 50 Jahren lediglich ein Schreiben einer Anwohnerin an
die RaiBa aus dem Jahr 1995. Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen
Seite 1 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
schwerden gegeben (Anlage 3).
Wertung
Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor, die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und
der Wohnnutzung hätten vermuten lassen.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im
Jahr umfassenden Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen.
Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler Weg aufgrund der
Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten. Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
116.3
116.4
Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten
Planung sehenden Auges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der RaiBa verfügt, die die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung einhalten.
II. Straßenverkehr
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des
Plangebiets für die dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse ausreichend gesichert ist.
Dies gilt insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. Denn dann ist mit Spitzenbelastungen zu rechnen; dies
zeigen schon die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung zu dem Bebauungsplan Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU
GmbH, Herzogenrath eine Prognose für die Bestandsanlage einerseits und
eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden
ist (vgl. Seite 20 der Planbegründung). Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 10 % des bisherigen Fahrtenaufkommens reduziert.
Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den geplanten Anlagenteil zu
erwartenden Verkehrsbewegungen hinzu.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen - insbesondere die in jüngster Zeit vorgetragenen Beschwerden der Anwohner - bestätigen die GemengelageSituation und damit den Handlungsbedarf in Bezug auf die vorliegende
Bauleitplanung.
Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile 116.1 ausgeführt keiner Betrachtung von Alternativstandorten. Die vorliegende Bauleitplanung ist sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, da sich mit Umsetzung der Planung der Betrieb wesentlich von der Wohnbebauung "fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Aussage, mit der vorliegenden Bauleitplanung werde der Zweck verfolgt, einen Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusiedeln,
ist unzutreffend. Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird ein bestehender
Betrieb um einen bisher unbebauten Bereich erweitert, um wesentliche
Betriebsprozesse auf die der Wohnbebauung abgewandte Seite verlagern
zu können. Diese Erweiterungsfläche ist rd. 100 m vom Grundstück des
Einsenders entfernt und wird über den Kehler Weg erschlossen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 2 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
116.5
116.6
116.7
Einsender Nr. 116
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler Weg im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen
mit einer derartig geringen Belastung mit LKW-Verkehr bzw. dem Verkehr
von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der Verbindungsweg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden
soll, was für den verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist
davon auszugehen, dass der Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme
häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbindungsweges) weiter
die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg den zukünftigen Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen auf den Verbindungswegen Kehler Weg/Siedlerweg
und Kehler Weg/Kohlstraße an geeigneten Stellen Ausweichsteilen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit regelmäßig zu
erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu
eng sind. Errichtet man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der Feldwege, ist die Zahl der
Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der verkehrlichen Situation beitragen. Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine
Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da sein Geltungsbereich
sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen erstreckt. Daher heißt es auch auf Seite 52 der Planbegründung, dass es
sich bei den Vorschlägen nicht um Maßnahmen handelt, die innerhalb des
Bebauungsplanes regelbar sind.
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation
geschaffen wird, die außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste
Konflikte hervorruft.
III. Staub
Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde.
Nach der Planbegründung (Seite 28) soll davon auszugehen sein, dass der
zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten wird und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, können nicht beliebig stauben.
Außerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährlei-
Wertung
Für die skizzierte Prognose des Einsenders zur zukünftigen Nutzung des
Straßen- und Wegenetzes gibt es auf der Basis der durchgeführten Verkehrserhebungen keine Anhaltspunkte.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht vor, das bestehende Wege- und
Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde außerhalb des Plangebietes "in
verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen", die "entsprechend ungelöste Konflikte hervorruft" unzutreffend, zumal das Wirtschaftswegenetz
dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt entspricht.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die Aussagen zu den Staub- und Mengenprognosen sind unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 3 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
116.8
116.9
116.10
Einsender Nr. 116
stet, dass der Betrieb der RaiBa künftig unter den Mengenschwellen der
Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV bleibt. Ausweislich Seite 16 der
Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein
Betrieb der RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach
BlmSchG zu genehmigen wäre, und die dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Festsetzung, wonach der „Jahresumsatz" - was immer dies sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will - 20.000
t nicht überschreiten darf, ändert daran nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um die Auswirkungen der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen zu können.
IV. Geruch
Es ist nicht erkennbar, dass Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der
RaiBa jetzt schon ausgehen, auch unter Berücksichtigung der Erweiterung
des Betriebs betrachtet worden und in die Planbegründung eingeflossen
sind. Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass auf Seite 27 f. von einem jahreszeitlich bedingten,
erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, die damit einhergehende Geruchsbelastung aber nicht zum Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen
gemacht worden ist. Wie sich außerdem Seite 28 der Planbegründung
entnehmen lässt, sollen zukünftig auch feuchte Waren am Standort angenommen werden; feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen.
V. Lärm
Ich befürchte, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden, die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und dort vor allem zur Nachtzeit, verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch die
eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Für
uns ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan Nr. 164 die notwendigen
Festsetzungen enthält, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen. Dazu im Einzelnen:
1. Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros
für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw.
03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen vorgesehen
(Lärmkontingente).
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Belang ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von
maximal zulässigen Schallemissionen.
Als Anlage 4 wurde seitens des Einsenders die Stellungnahme zu den
Seite 4 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
116.11
116.12
116.13
Einsender Nr. 116
Ich verweise insoweit auf die Stellungnahme der deBAKOM vom
27.09.2012 (Anlage 4). Die dort geäußerte fachliche Kritik mache ich mir zu
eigen. Dem Gutachten der deBAKOM ist zu entnehmen, dass die durch
den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen durch
die festzusetzenden Emissionskontingente nicht sachgerecht abgefangen
werden.
2. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen auf Seite 16 des Gutachtens des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom
03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll, dass die Vorgaben der
Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass
Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines
Kalenderjahres und an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu
rechnen, dass es in der Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte an deutlich mehr als 10 Tagen in der Nacht kommt. Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen einer Baugenehmigung oder BlmSchGGenehmigung nicht mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt gerade
für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält
der Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl
dies angesichts der vorherzusehenden Lärmbelastungen nötig gewesen
wäre.
3. Seite 24 der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am nächstgelegenen Wohnhaus östlich des
Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A)
ergab. Dies ist nach TA Lärm ein Beurteilungspegel, der die maßgeblichen
Richtwerte deutlich überschreitet. Weil die im SO1 ebenfalls vorgesehenen
Emissionskontingente für den vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit
haben, fragt sich, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass nicht erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen
eintreten.
IV. Eingriff in das Landschaftsbild (gemeint VI ?)
Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das
Landschaftsbild. Dies gilt gerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung.
Wertung
"Schalltechnischen Untersuchungen ITAB" der Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbH deBAKOM vorgelegt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Belang ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird
Seite 5 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
Wertung
die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort
zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die Warenabteilung dient somit als "Fachbetrieb für landwirtschaftliche
Erzeugnisse" der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung
dieses Raumes.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb auch nach Umsetzung der Planung der
für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Bauleitplanung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren
Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer
Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt
wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum
und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher
für das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig
eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines
Bestandsbetriebes. Dieses Planungsziel steht nicht im Widerspruch zur
Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich an der Neustraße um eine NeubeSeite 6 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
Wertung
bauung handelt.
116.14
116.15
116.16
V. Verschattung (gemeint VII ?)
Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m mit
Aufbauten bis zu 28,7 m über der Geländeoberkante (vgl. Seite 17 der
Planbegründung) ist mit erheblichen Verschattungswirkungen bezogen auf
unser Wohnhaus zu rechnen.
VI. Sonstige Einwendungen (gemeint VIII ?)
Über die hier herausgestellten Einwendungen hinaus mache ich mir die
Ihnen vorliegenden Einwendungen der Bürgerinitiative ,Keine Siloerweiterung am Standort Kehler Weg' vom 19.10.2012 vollumfänglich zu Eigen.
Zusammenfassung:
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass mit der vorliegenden
Bauleitplanung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist nicht
zutreffend. Unabhängig davon ist der vorgetragene Aspekt nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Bezüglich der Eingabe der Bürgerinitiative wird auf die separate Wertung
Nr. 114 verwiesen.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange
sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf
der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch
die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und
am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor.
Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrieund Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem HinterSeite 7 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
Wertung
grund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
ANLAGEN
116.17 Anlage 1
Rechtsanwälte Köhler & Klett, Schreiben vom 15.02.2012, 6 Seiten ohne
Anlagen
116.18
Anlage 2
"Anlagenkonvolut"
a. Landrat, Schreiben an Anwohner vom 16.01.2002
b. Stadt Erftstadt, Schreiben an Anwohner vom 28.12.2000
c. BezReg Köln, Schreiben an Landrat vom 12.03.2001
d. Anwohnerin, Schreiben an die RaiBa vom 23.07.1995
Wertungsbeschluss:
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im
Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung weiter relevanten Belange.
Die Anlagen a bis c des Rechtsanwaltsschreibens beziehen sich auf den
Bau der südlichen Bestandshalle. In dem Schreiben vom 16.01.2002 heißt
es seitens des Landrates des Erftkreises hierzu: "die Bezirksregierung Köln
legte mir ein Schreiben und diverse Kopien und Faxausfertigungen von
Ihnen in dieser Sache zur weiteren Bearbeitung und Erledigung vor. Ich
habe daraufhin zum wiederholten Male die untere Bauaufsicht der Stadt
Erftstadt um Sachstandsbericht gebeten, die örtliche Kontrolle durchgeführt
hat und mir berichtet, dass an dem Bauvorhaben, das hier von Ihnen bemängelt wird, keine baurechtswidrigen Zustände vorliegen. Ich sehe daher
keine Veranlassung als obere Bauaufsichtsbehörde in dieser Angelegenheit bei gleichem Sachstand weiter tätig zu werden."
Unabhängig davon, dass die Anlagen bestätigen, dass die bezüglich der
Genehmigungssituation der südlichen Lagerhalle vorgetragenen Nachbarbeschwerden unbegründet sind, ist dieser Aspekt auf der Ebene der (Vorbereitenden) Bauleitplanung weder planungs- noch abwägungsrelevant.
Darüber hinaus ist die Behauptung des Rechtsanwaltes, hierbei handele es
sich inhaltlich um die Bestätigung, dass "sich Anwohner seit den 1990er
Jahren immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch
den Betrieb der RaiBa, beschwert" hätten, unzutreffend.
Die einzige Anlage, die sich auf diesen Aspekt bezieht, ist ein Schreiben
einer Anwohnerin aus dem Jahr 1995. Dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung
keine nachbarrechtlichen Beschwerden vorliegen, die eine erhöhte Belästigungssituation durch Lärm und Staub hätten vermuten lassen können.
Seite 8 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
116.19
Anlage 3
"Anlagenkonvolut"
e. Anwohnerin im Namen der Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben vom
04.10.2012 an die Stadt Erftstadt
f. Anwohnerin, Schreiben vom 10.09.2012 an die Stadt Erftstadt
g. Anwohnerin, Schreiben vom 28.08.2012 an die Stadt Erftstadt
h. Anwohner, Schreiben vom 17.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
i. "Antrag ohne Beschlussfassung nach § 28 Absatz (6) der Satzung"
vom 29.06.2012
j. Anwohnerin, Schreiben vom 27.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
k. Rhein-Erft-Kreis, Empfangsbestätigung auf f. vom 29.06.2012
l. Anwohnerin, Schreiben vom 24.02.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
zu a und b - Wertungsbeschluss:
Für die planungsrechtliche Beurteilung ist von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen. Zu einer öffentlichen Diskussion über Inhalte nichtöffentlicher Bauakten besteht daher im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens keine Veranlassung.
zu c - Wertungsbeschluss:
Die Anzeige einer Nachbarin gegen einzelne Fahrzeughalter aufgrund
möglicher Verstößen gegen § 30 Abs. 1 StVO (Unnötiges Laufenlassen
des Motors) ist im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanverfahren weder
planungs- noch abwägungsrelevant.
zu d - Wertungsbeschluss:
Die "Beschwerde über Belästigung durch das Getreidelager / Warenhandel
RaiBa-Gymnich" bezieht sich im Wesentlichen auf die Bestandssituation
bzw. einen alten Planungsstand und enthält gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine weiter gehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
zu e - Wertungsbeschluss:
Der Antrag einzelner Genossenschaftsmitglieder zur Behandlung der Thematik "Warenabteilung" im Rahmen der Generalversammlung vom
29.06.2012 beinhaltet gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine
weiter gehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
zu f und g - Wertungsbeschluss:
Mögliche Verstöße und Ordnungswidrigkeiten sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
zu h - Wertungsbeschluss:
Die Beschwerde der Nachbarin bezüglich unzumutbarer Lärmbelästigungen findet inhaltlich durch die vorliegende Bauleitplanung dahingehend
Berücksichtigung, dass mit Umsetzung die Gemengelage-Situation wesentlich verbessert wird. Darüber hinaus enthalten die Schreiben gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine weiter gehenden planungsoder abwägungsrelevanten Anregungen.
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitpla-
Seite 9 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 116_04.doc - Stand 23. August 2013
nung weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
116.20
Anlage 4
deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbH, Stellungnahme
vom 27.09.2012
Wertungsbeschluss:
siehe Zeile 116.10
Seite 10 (10)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.1
Einsender Nr. 117
Sämtliche offengelegte Planungsunterlagen habe ich intensiv durchgearbeitet
und dabei mit wachsendem Entsetzen und Überzeugung festgestellt, dass
die jetzt schon für die Anwohner belastende Situation der Gemengelage erheblich verschlechtert wird.1
Erstmals habe ich auch verstanden, weshalb das bestehende alte kleine Silo
von Jahr zu Jahr mehr Lärm und Staub verursacht hat, bis zur Belastungsgrenze, diese soll nun überschritten werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen werden eintreten, bereits vorhandene Spannungen erhöht, ein Brennpunkt geschaffen.
Wertung
Der heutige Getreidemengenumschlag am Kehler Weg entspricht einem
bereits seit Anfang der 2000er Jahre erreichten Niveau. Schwankungen
sind im Wesentlichen abhängig von den Witterungsverhältnissen und der
Entscheidung der Landwirte zum so genannten Streckengeschäft. Der
Einsender ist Anfang der 2000er Jahre an den Kehler Weg zugezogen. Die
Einschätzung des Einsenders, dass die Bestandsanlage "von Jahr zu Jahr
mehr Lärm und Staub verursacht hat", ist daher unzutreffend.
Unabhängig davon handelt es sich bei der vorhandenen und in den vergangenen 50 Jahren gewachsenen städtebaulichen Situation am westlichen Kehler Weg um eine Gemengelage - auch wenn aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren keine nachbarrechtlichen Beschwerden vorliegen, die "unzumutbare Beeinträchtigungen" hätten vermuten lassen können, besteht städtebaulicher Handlungsbedarf.
Die vorliegende Bauleitplanung wird - wie im Nachfolgenden näher ausgeführt werden wird - die Gemengelage-Situation verbessern.
117.2
Durch die Bauleitplanung würde ein erheblich vergrößerter Neubau der Warenabteilung, ein Industriebetrieb ermöglicht, nicht nur eine Erweiterung. Dieser würde sich nicht in die Umgebung einfügen und eklatant gegen den Abstandserlass verstoßen. Die Bauleitplanung verstößt gegen die Ziele der
Stadtentwicklung und das Einzelhandelskonzept, die Entwicklungsmöglichkeit Gymnichs wird beschränkt, bereits beschlossene und avisierte Baugebiete für die Wohnbebauung verhindert.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzungen des Einsenders zur zukünftigen Entwicklung der städtebaulichen Situation am Kehler Weg sind unzutreffend.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch
wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung dient dieser regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebietes.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung
basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte.
Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrükken der Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Seite 1 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.3
117.4
117.5
117.6
117.7
117.8
Wertung
Der Vergleich mit der gemessenen Lärmimmission an einem einzigen Tag
eines besonderen Ereignisses ist eine Blendung, eine vollständige Sachverhaltsermittlung ist unterblieben. Die ausgelegten Planungsunterlagen enthalten Darstellungen, die nicht plausibel sind, dies trifft auch auf den gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen zu.2
Die absehbare Entwicklung wird nicht berücksichtigt. „Konkrete SchallschutzMaßnahmen" für die Bestandsanlagen werden gefordert3, im Bebauungsplanentwurf aber nicht festgesetzt, für durchführbar halte ich sie nicht.
Das Vertrauen, das ich seinerzeit Raiffeisenbank und Stadt entgegengebracht habe, habe ich verloren. Ich musste feststellen, dass die Raiffeisenbank auch bei der Neuplanung wieder auf Vollauslastung der Anlagen setzt,
einspart, was einzusparen ist, so dass es abermals zu Schlangenbildung,
Nachtarbeit und Immissionsüberschreitungen kommen wird. Und das ganz
unmittelbar neben der Wohnbebauung, denn auch der Neubauteil liegt nur 56
Meter von den nächsten Häusern entfernt, auch wenn die Raiffeisenbank den
Eindruck erwecken möchte der Neubauteil läge auf dem Mond.
Auch alle Baugenehmigungen für die Warenabteilung der Raiffeisenbank
Gymnich habe ich eingesehen und dabei festgestellt, dass der Betrieb der
Warenabteilung, so wie er in den letzten Jahren geführt wurde, nicht genehmigt ist.
Durch die Recherchen wurde auch offenbar, dass der Betrieb vermutlich seit
etlichen Jahren genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz war. Eine Genehmigung liegt indes nicht vor. Ich vermute, dass diese
auch nicht erteilt würde.
Auch ein Explosionsschutzdokument liegt für den Betrieb nicht vor. Dabei
mussten die Arbeitgeber auch für Altanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, und solche bestehen in einer Getreideannahmestelle, ein solches Dokument bis spätestens zum 31.12.2005 erstellen und ständig im Betrieb verfügbar halten. Beim Betreiber fehlt aber nicht nur das Dokument, sondern
was viel schlimmer ist, das Gefahrenbewusstsein.
Dies alles passiert auf landwirtschaftlicher Fläche im Außenbereich und 6,5
Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt. Die Raiffeisenbank hat aktiv daran
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders angeführten Bedenken gegen die vorliegende
Bauleitplanung sind - wie im Nachfolgenden näher ausgeführt wird - nicht
zutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Durch die vorliegende Bauleitplanung werden die Immissionen der Warenabteilung auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164 untersucht und
durch entsprechende Festsetzungen begrenzt. Dies wird auch an dem rd.
100 m von der Erweiterungsfläche entfernten Grundstück des Einsenders
wirksam werden.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen rechtmäßigen Betrieb.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, bei der Warenabteilung würde es sich um eine nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage handeln,
ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der Nachweis von Explosionsschutzdokumenten o.ä. ist nicht Bestandteil
von Bauleitplanverfahren. Unabhängig davon liegt keine Veranlassung dazu vor, die ordnungsgemäße Betriebsführung der RaiBa in Frage zu stellen.
Die Darstellung, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst nach der
Warenabteilung errichtet und verdichtet wurde, ist richtig. Dadurch haben
Seite 2 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
mitgewirkt, dass die Wohnbebauung bis ganz dicht heran gerückt ist. Das betriebswirtschaftliche Argument der alternativlosen Standortwahl ist nachweislich falsch.
Wertung
die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren
Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird,
als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung
braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr
Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung
am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch
die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung
haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
117.9
Die Rückführung auf den genehmigten Umfang möchte die Raiffeisenbank
nun als Entgegenkommen im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme
unter Einschränkung ihrer Bestandsrechte verkaufen. Dafür sollen wir hinnehmen, dass die Warenabteilung zu einem Industriebetrieb mit unzumutbaren Beeinträchtigungen und Gefahren sowie Nachteilen für Erftstadt, Gymnich, anliegende Eigentümer, Anwohner und die Allgemeinheit heranwächst.
Wo rechtlich hierfür der Rahmen gegeben sein sollte, erschließt sich mir
nicht.
Die vorliegende Bauleitplanung erfüllt nicht die zur Begründung genannten
städtebaulichen Ziele der „Verbesserung der bestehenden GemengelageSituation" und der „Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaftsbild",
sondern dient ausschließlich der „planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg".
Die Gemengelage-Situation wird erheblich verschlechtert, der Eingriff in Natur und Landschaftsbild kann am geplanten Standort aufgrund der Enge zum
Wohnort nur unzureichend kompensiert werden und die geplante Bauweise
lässt den Versuch nach Minimierung des Eingriffs nicht erkennen.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt. Eine
Standortverlagerung kann - wie im Nachfolgenden näher erläutert wird seitens der Anwohner nicht gefordert werden.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Planung sieht daher
keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine
auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Diese flächenmäßige Erweiterung bedarf der
planungsrechtlichen Grundlage in Form der vorliegenden Bauleitplanung.
Diese hat keinen Einfluss auf den vorhandenen Abstand der Bestandsanlage zur Wohnbebauung.
Mit der Einplanung einer Eingrünung mit einer Breite von 10 m wurde der
Anregung der Unteren Landschaftsbehörde gefolgt. Zusätzlich sind externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Mit der Umsetzung gelten die Eingriffe in Natur und Landschaftsbild nicht nur als "minimiert", sondern als
ausgeglichen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders, durch die vorliegende Bauleitplanung
Seite 3 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.10
117.11
117.12
117.13
Einsender Nr. 117
Dass es der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung bedarf bedeutet im Umkehrschluss, dass der Standort der Warenabteilung nicht gesichert ist. Dies hat die Raiffeisenbank Gymnich und die Stadt
Erftstadt zu vertreten.
Alle bis hierhin getroffenen Aussagen werden im Folgenden belegt, insbesondere in den Ziffern 1 und 2 sowie 16 und 17. Die übrigen Ziffern geben
Detailbetrachtungen wieder.
Ich habe Gesetze und Verordnungen, Erlasse und Leitfäden, Fachliteratur
zur Lärmberechnung, Computerprogramme zur Berechnung des Schattenwurfs und sonst ganz viel gelesen.
Ich komme zu dem Schluss, dass die Neuplanung der Warenabteilung am
Standort Kehler Weg eine Unfassbarkeit ist.
Ich erhebe folgende einzelne Einwendungen:
1. Allgemeines - Verstöße gegen geltendes Recht
1.1 Hinreichende Sachverhaltsermittlung fehlt
Es ist keine hinreichende Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Immissionssituation vorgenommen worden. Die bestehende Lärmimmissionssituation ist lediglich an einem einzigen Tag über einen Zeitraum von 7 Stunden
erhoben worden. Am Warenbetrieb der Raiffeisenbank wird neben der saisonal betriebenen Getreideannahme ebenfalls saisonal unterschiedlicher Handel mit Düngern, Pflanzenschutzmitteln und Mulch sowie ganzjähriger Handel
mit Futter und sonstigen Waren betrieben. Hieraus treten ganz unterschiedliche Lärm- und Staubimmissionen über das Jahr verteilt auf. Eine einseitige
Fokussierung auf die Getreideannahme und Ermittlung der Lärmimmissionen
von nur 7 Stunden ist daher völlig unzureichend.
Die Immissionssituation der Verunreinigung der Luft durch Stäube ist gar
nicht ermittelt worden, das Ergebnis wäre für die Raiffeisenbank Gymnich
vermutlich verheerend gewesen. Auch ein Prognose-Gutachten ist nicht erstellt worden. Dieses ist jedoch zu fordern, da auch weiterhin offen in einer
Entfernung von nur 6,5 Metern zum nächsten Wohnhaus Getreide abgekippt
werden soll, und auch aus einer eingehausten Annahmestelle Staub entweicht, zum Beispiel weil die Tore zumeist nicht geschlossen werden. Die
neue Annahmestelle soll nur 80 Meter westlich des Wohngebietes liegen.
Der Wind wird also dazu beitragen, dass der Staub von 20.000 Tonnen Getreide in die Wohnsiedlung getragen wird.
Der Staub kann belastet sein, zum Beispiel mit Schimmelsporen und Pestiziden, so dass er eine Gesundheitsgefährdung darstellt.
Wertung
unzumutbar beeinträchtigt zu werden, ist nicht zutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die Beurteilung der vorliegenden Bauleitplanung durch den Einsender wird
nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
Seite 4 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.14
Ich rege an, eine vollständige Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, wenn
Sie sich nicht durch die Einwendungen der Bürger innerhalb der Offenlage
überzeugen lassen möchten.
117.15
1.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind nicht auszuschließen
Unzumutbare Beeinträchtigungen sind durch die vorliegende Bauleitplanung
nicht auszuschließen. Diese Einschätzung wird durch konkrete Feststellungen in den weiteren Ziffern meines Schreibens gestützt.
1.3. Das Vorhaben erhöht bestehende und begründet neue Spannungen
In der Vergangenheit hat es mannigfaltige Beschwerden von den Anwohnern
gegeben, bei den Mitarbeitern und dem Vorstand der Raiffeisenbank, der
Stadt und dem Kreis, zum Teil unter Einbeziehung des Ortsvorstehers Gymnichs. Durch die Neuplanung werden die Spannungen zwischen Gewerbebetrieb und Anwohnern erhöht und neue begründet.
117.16
117.17
1.4. Verstoß gegen das in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerte
Verbesserungsgebot
Der Grundsatz des Verbesserungsgebotes wird verletzt, da durch die vorliegende Bauleitplanung die bestehende Gemengelage verschlechtert wird, und
zwar in vielerlei Hinsicht, zum Beispiel bezüglich Lärmimmissionen, Schattenwurf, Gefahrenpotential, Ortsbild, Gebietsabstufung, Grundstückswerte,
Gesundheit und Lebensqualität.
1.5. Eingeschränkter Bestandsschutz für die Warenabteilung
Der Bestandsschutz umfasst zunächst nur den zur Zeit genehmigten Betrieb.
Sämtliche Erweiterungen sind gegen den Schutz von nachbarlichen und sonstigen öffentlichen Belangen abzuwägen.
1.5.1. Fehlende und nicht zu erteilende Baugenehmigungen
Vom Bestandsschutz werden nur die Aufbauten und der Betrieb umfasst, die
baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig sind. Mittlerweile ist aufgedeckt worden, dass der Betrieb der Warenabteilung der Raiffeisenbank weit
über die Baugenehmigungen hinausgeht. Baurechtlich genehmigt ist lediglich
die Lagerung von 3.200 Tonnen Getreide am Standort, jedoch nicht die Lagerung von 12.000 Tonnen Getreide in angemieteten Hallen, für die vermut-
Wertung
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Anregungen des Einsenders wurden geprüft. Die Prüfung hat ergeben,
dass der vorliegenden Bauleitplanung eine vollständige Sachverhaltsermittlung zugrunde liegt.
Die Behauptung, dass aus der Zeit vor Einleitung der Bauleitplanverfahren
"mannigfaltige Beschwerden von den Anwohnern" vorlägen, kann - wie bereits unter 117.1 ausgeführt - nicht bestätigt werden.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders ist unzutreffend. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Die Aussage, mit der vorliegenden Bauleitplanung sei für die Anwohner
keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung verbunden, ist nicht
zutreffend. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes bereitet die Verbesserung der Gemengelage-Situation auf der konkreten Grundlage des
Bebauungsplan Nr. 164 vor.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Bauleitplanung verletze das Verbesserungsgebot, ist unzutreffend.
Bei der planungsrechtlichen Beurteilung Warenabteilung / Wohnbebauung
ist von einem rechtmäßigen Bestand beider Nutzungen auszugehen.
Der Westen des Kehler Weges wird heute bereits durch die Bestandsanlage der RaiBa geprägt. Daher hat auch der Einsender seine Entscheidung
für den Wohnstandort Kehler Weg bewusst unter Berücksichtigung der
Warenabteilung getroffen.
Wertungsbeschluss:
Bei der planungsrechtlichen Beurteilung ist von einer Gemengelage auszugehen. Hieraus ergibt sich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnah-
Seite 5 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.18
117.19
Einsender Nr. 117
lich keine Baugenehmigungen für die Vermietung zu gewerblichen Zwecken
vorliegen. Genehmigt ist ein der Lagermenge von 3.200 Tonnen entsprechender Umschlag an der Annahmestelle am Standort, nicht jedoch der Umschlag von über 15.000 Tonnen, oder durch Mehrfachumschlag von über
25.000 Tonnen und dieser erhöhte Umschlag ist laut Auskunft des Leiters
des Bauordnungsamtes der Stadt Erftstadt auch nicht genehmigungsfähig.
Genehmigt ist die Lagerung und der Handel mit Getreide, Dünger und Futter,
nicht jedoch die Lagerung und der Handel mit Erden, Stroh, Heu, Festbrennstoffen, Holzpfählen und anderen Waren. Das Angebot von Dienstleistungen,
zum Beispiel von Wiegevorgängen oder Getreidetrocknung ist ebenfalls nicht
genehmigt.
1.5.2 Fehlende Standortsicherung, stattdessen Mitwirkung an der herannahenden Wohnbebauung
Ein Betrieb sollte zur Sicherung seines Standortes, insbesondere wenn Erweiterungen geplant sind, aktiv herannahende Wohnbebauung verhindern,
zum Beispiel durch Klage gegen Baugenehmigungen für Wohnhäuser.
Dies hat die Raiffeisenbank Gymnich in der Vergangenheit nicht nur versäumt, sondern sie hat aktiv daran mitgewirkt, dass die Wohnbebauung herannaht, durch Vermittlung von Grundstücksverkäufen, Finanzierung der
Wohnhäuser und Hilfe beim Bau.
1.5.3. Irreführendes Verhalten der Raiffeisenbank
Das Verhalten der Raiffeisenbank, nämlich einerseits die Unterlassung von
Instandhaltungen der Getreideannahme und andererseits die Mithilfe bei der
heranrückenden Wohnbebauung ließ zusammen mit der Tatsache, dass die
Ausweitung des Betriebes ohne entsprechende Baugenehmigungen weder
den Anwohnern noch der Stadt offenbart wurde, den Wunsch der Raiffeisenbank nach signifikanter Erweiterung ihres Betriebes im Verborgenen.
1.6. Wohngebiet Kehler Weg / Neustraße ist allgemeines Wohngebiet
Der Siedlungsbereich Neustraße und Kehler Weg ist ab Ende der 60er Jahre
entstanden. Er zeichnet sich aus durch vorwiegend freistehende Wohnbebauung. Zuletzt wurde ein Haus noch nach 2000 angebaut. Geschäfte oder
Höfe befinden sich in diesem Siedlungsbereich nicht. Entsprechend der tatsächlichen Bebauung und Nutzung ist das Gebiet als Wohngebiet einzustufen.
Im seit 1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. 1999 stand sowohl das Silo schon als
auch die Wohnbebauung mit Ausnahme nur eines einzigen Hauses.
Weiteres Indiz für die Beurteilung als Wohngebiet ist die in Ziffer 2.8.3 ge-
Wertung
me. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene
der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Wie oben dargestellt, können die Anwohner innerhalb der Gemengelage
keine Wohnqualität "normaler" Wohngebiete erwarten. Die vorliegende
Bauleitplanung ist aber dazu geeignet, die bestehende Situation zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe bestätigt die Entwicklung der Gemengelage.
Wertungsbeschluss:
Seite 6 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.20
117.21
117.22
Einsender Nr. 117
nannte Abrundungssatzung Neustraße. Durch diese wurde die Einbeziehung
einzelner Außenbereichsflächen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Dies ist möglich, wenn die einbezogenen Außenbereichsflächen durch
die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt
werden. Da für die Bebauung im Bereich der Abrundungssatzung Wohnbebauung beschlossen wurde, muss auch der prägende angrenzende Bereich
Neustraße / Kehler Weg Wohngebiet sein.
Eine weiteres Indiz für die Einstufung als Wohngebiet ist, dass Anwohnern
auf Bauvoranfrage für die Errichtung eines Ladengeschäftes für Künstlerbedarf im Kehler Weg mitgeteilt wurde, dass ein solches Geschäft im allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig sei.
Zur Klärung der Gebietseinstufungen sollte vor Beschluss der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 8 und des Bebauungsplans Nr. 164 ein Bebauungsplan für das Wohngebiet Neustraße/ Kehler Weg aufgestellt werden.
2.Standort für den Neubau der Warenabteilung
2.1. Verstoß gegen den Abstandserlass
Der Abstandserlass sieht einen Mindestabstand zwischen offenen oder unvollständig geschlossenen Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern
bei Getreideannahmestellen einerseits und Wohnbebauung andererseits von
500 Metern, für Getreidetrocknungsanlagen auch bei neuestem Stand der
Technik von 200 Metern und für Anlagen in denen Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel umgefüllt werden 300 Meter vor.4 Diese Abstände
werden evident unterschritten, für den Altbestand beträgt dieser nur 6,5 Meter, für den Neubaubereich 56 Meter.
Wertung
Im Rahmen der Abrundungssatzung "Neustraße" wurde unter Anwendung
der Abstandsliste des Abstandserlasses die Warenabteilung beim möglichen Heranrücken der Wohnbebauung berücksichtigt. Hieraus kann kein
Abwehranspruch gegen die Warenabteilung abgeleitet werden.
Der Stadt liegt kein Antrag auf Errichtung eines "Ladens für Keramikzubehör" am Kehler Weg vor. Daher können die vorgetragenen Behauptungen
nicht nachvollzogen werden. Unabhängig davon berühren diese auch inhaltlich nicht die vorliegende Planung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Ein Planerfordernis für das Baugebiet Neustraße / Kehler Weg ist nicht
gegeben. Zudem bedarf die Gebietseinstufung keiner Klärung.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und
Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren
angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch
hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der
Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der
Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch
Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes
der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Seite 7 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.23
117.24
2.2. Es handelt sich um eine Neuplanung, keine Erweiterung
Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Erweiterung des Bestandes, sondern um eine Neuplanung. Im Neubaubereich sind alle Betriebseinrichtungen des Bestandes neu geplant. Der Neubau ist vollständig, er ist
selbständig nutzbar, dort sollen 90 Prozent der Betriebstätigkeiten abgewikkelt werden, im Bestand nur noch 10 Prozent. Die bestehenden baulichen
Einrichtungen stellen nur eine optimale Ergänzung zur Neuplanung dar.5
2.3. Der Neubau fügt sich nicht in die Umgebung ein
Die Neubaufläche ist nicht nur durch den Bestandsbetrieb geprägt, sondern
auch durch die Wohnbebauung und die Felder. Die Bestandsanlage prägt die
Neubaufläche nicht in der Weise, dass sich die geplanten Aufbauten einfügen könnten. Vielmehr sticht die geplante Neuanlage heraus, sie stellt eine
Industrieanlage mit hohem Störgrad dar.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen,
dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses hergestellt wird, kann nicht gefolgt werden.
Wertungsbeschluss:
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine planungsrechtliche Erweiterung eines Bestandsbetriebes. Die Erweiterungsfläche
ist daher planungsrechtlich nicht losgelöst von der Bestandsanlage zu betrachten.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch
wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten
Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Bauleitplanung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren
Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer
Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt
wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächi-
Seite 8 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.25
117.26
117.27
Wertung
gen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde
und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert.
Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche
daher für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung
eine untergeordnete Bedeutung.
2.4. Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch
Die Behandlung des Wohngebietes Kehler Weg/Neustraße als Mischgebiet
widerspricht dem Gebietserhaltungsanspruch. Der unbeplante und im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Wohnbaufläche ausgewiesene Innenbereich Kehler Weg/Neustraße entspricht in ihrer Beschaffenheit dem
Baugebiet des allgemeinen Wohngebietes.6
2.5. Verstoß gegen die Ziele der Stadtentwicklung der Stadt Erftstadt
Der Flächennutzungsplan-Änderungsentwurf Nr. 8 und der Bebauungsplanentwurf Nr. 164 verstoßen gegen die von der Stadt Erftstadt aufgestellten
Ziele der Stadtentwicklung. Die Bauleitplanung entspricht keiner nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung, weil zum Beispiel die Entwicklungsmöglichkeiten Gymnichs behindert werden, ein drittes Gewerbegebiet in Gymnich etabliert wird und die Gemengelage zwischen Gewerbebetrieb und Wohngebiet
verschlechtert wird. Die Bauleitplanung dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit, sondern lediglich den kurzfristigen wirtschaftlichen Vorteilen der
Raiffeisenbank Gymnich. Sie schützt nicht eine menschenwürdige Umwelt,
sie dient nicht der Weiterentwicklung der Stadt als attraktiver Wohnstandort
und führt nicht zu einer landschaftsgerechten Verknüpfung von Siedlung und
Freiraum.
2.6. Verstoß gegen das Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt
Die vorliegende Bauleitplanung verstößt gegen das Einzelhandels- und Zen-
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Bauleitplanung füge sich nicht in die
nähere Umgebung ein, ist unzutreffend.
Die Bebauung Neustraße / Kehler Weg ist - wie oben ausgeführt - nicht als
Allgemeines Wohngebiet einzustufen. Planungsrechtlich ist von einer Gemengelage auszugehen.
Wertungsbeschluss:
Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch liegt nicht vor.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet
wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan hinaus dargestellten
Wohnbaulandflächen ist daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt ausreichend Flächen
gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich hierfür geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Bauleitplanung sich negativ auf
eine mögliche Entwicklung von Gymnich auswirken könnte, wird daher
nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige OrtsrandArrondierungen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung ist mit den Zielen der Stadtentwicklung der
Stadt Erftstadt vereinbar.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzhandel. Die vorliegende Bauleitplanung sieht entspre-
Seite 9 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
trenkonzept der Stadt Erftstadt, das der Rat in seiner Sitzung am 19.07.2011
beschlossen hat. Das Konzept empfiehlt für den großflächigen Einzelhandel
mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten die Konzentration auf den Bereich „WirtschaftsPark Erftstadt". Dort heißt es: „Die Umsetzung der vorgeschlagenen Zentrenkonzeption erfordert einen maßvollen Einsatz planungsrechtlicher Steuerungsinstrumente. Denn nur so wird es gelingen, die aus unternehmerischer Sicht am Standort Erftstadt zusätzlich wettbewerbsfähigen
Einzelhandelsnutzungen auf diejenige Standorte zu lenken, die sich städtebaulich bestmöglich in das Siedlungsgefüge einordnen."
In dem Konzept werden unter anderem gartenmarktspezifische Sortimente,
zoologischer Bedarf und Baumarktsortimente als nicht zentrenrelevante Einzelhandelssortimente eingestuft, diese werden im Bebauungsplan zugelassen.
Als großflächiger Einzelhandel wird der Einzelhandel auf einer Verkaufsfläche von über 800 m² und einer Geschoßfläche von über 1.200 m² bezeichnet.
Der vorhandene Kassenraum der Warenabteilung der Raiffeisenbank ist
zwar nur 20 m² groß. Die angebotenen Einzelhandelswaren werden jedoch
direkt aus den Lagerhallen und dem Außenbereich entnommen. Diese Fläche beträgt laut Angabe in der Begründung zum Bebauungsplan schon jetzt
mehr als 970 m².7 Mit der Neuplanung soll die Fläche auf 2.650 m² steigen.8
117.28
117.29
Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 auf Seite 14 dargestellt wird, dass für den Waren- und Absatzhandel des untergeordneten Bedarfs nur 300 m² Lagerfläche festgesetzt werden sollen, handelt es sich um
eine falsche Darstellung. Denn die unter 6.1.1.b) auf Seite 13 der Begründung zum Bebauungsplan benannten Handelsprodukte9 beinhalten ebenfalls
Einzelhandelsware in großer Menge. Denn nicht nur die Düngemittel werden
für den Einzelhandel angeboten, sondern auch Pflanzenschutzmittel und
Tierfutter. Bei den gehandelten Futtermitteln handelt es sich nämlich um Futter für Pferde, Vögel und Kleintiere. Mit dem Neubau der Warenabteilung am
Kehler Weg entsprechend der Planungen würde dort ein großflächiger Einzelhandel entstehen.
2.7. Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs
Durch die geplante Lage des Neubaus des Großsilos unmittelbar am Orts-
Wertung
chend die Darstellung eines Sondergebietes mit der entsprechenden
Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor.
Die Hauptumschlagmenge ist Getreide. Es handelt sich somit um einen
Handelsbetrieb mit einem speziellen Warenangebot mit entsprechendem
Platzbedarf. Fachbetriebe mit dieser Ausrichtung unterliegen nicht der
Zentrenbetrachtung, da das einzelhandels- und zentrenkonzeptrelevante
Handelssortiment im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle
spielt. Es handelt sich insbesondere nicht um Einzelhandel mit großflächigem "gartenmarktspezifischem Sortiment".
Dies ergibt sich auch aus dem nicht zitierten Inhalt des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes des Kapitels 5.4. So steht hinter dem Begriff "Flächenverfügbarkeit" folgende Fußnote:
"Die vorhandenen Flächen im Wirtschaftspark sollen allerdings vornehmlich arbeitsplatzintensiven Betrieben aus dem produzierenden Gewerbe
sowie dem Dienstleistungssektor vorbehalten sein. Insofern wird es zu klären sein, inwieweit dieser Zielsetzung durch die Ansiedlung von ausgewählten großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevantem
Kernsortiment widersprochen wird." Ein Landhandel entspricht nicht den
definierten Vorbehalten für den Wirtschaftspark.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Im Rahmen der Begründung ist jeweils aufgeführt, was unter "Waren- und
Absatzhandel des untergeordneten Bedarfs" bzw. Handelsprodukte gemäß
6.1.1. b) zu verstehen ist. Die Zuordnung ist eindeutig. Die Festsetzung
entspricht inhaltlich und mengenmäßig im Wesentlichen dem derzeitigen
Umfang.
Wertungsbeschluss:
Die Anregung bezieht sich nicht auf die Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Bauleitplanung werde eine Beeinträch-
Seite 10 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.30
117.31
117.32
Einsender Nr. 117
rand mit einem Abstand zum nächsten Wohnhaus von 6,5 Metern wird das
Ortsbild Gymnichs verschandelt. Schon von weitem wird man aus Richtung
Kerpen und Nörvenich kommend den Industriekoloss sehen und als dominierend empfinden. Das Erscheinungsbild wird Niederaußem ähneln. Dies ist
auch der Wiederbelebung des Gymnicher Schlosses nicht dienlich.
2.8. Verhinderung von Entwicklungsmöglichkeiten der Wohnbebauung in
Gymnich
Ich rege an, zur Aufrechterhaltung der Entwicklungsmöglichkeiten der Wohnbebauung in Gymnich für den Neubau der Warenabteilung einen geschickteren Standort zu wählen.
2.8.1. Verschandelung der einzigen größeren Fläche für die langfristige Erweiterung der Wohnbebauung Gymnichs
Die Einwohnerzahl der Stadt Erftstadt ist auch in den letzten drei Jahren um
1,7 % gestiegen. Langfristig sollten alle Stadtteile Erftstadts die Möglichkeit
haben zusätzliche Grundstücke für die Wohnbebauung freigeben zu können.
Gymnich wird im Osten und Nord-Osten durch die Autobahn A 61 begrenzt.
Im Nord-Westen verläuft die L 162 (Kerpener Straße) und im Süden die L
495 (Nörvenicher Straße), dort ist die Erweiterung des Gewerbegebietes geplant. Die einzig mögliche größere Erweiterung der Wohnbebauung stellt sich
für Gymnich im Westen dar. Sollte hier ein Großsilo mit industriellem Charakter gebaut werden, so wird eine mögliche Wohnbebauung vereitelt. Dies betrifft schon jetzt die in den Punkten 2.8.2., 2.8.3. und 2.8.4. genannten geplanten Baugebiete Gymnichs.
Die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 8 und der Bebauungsplan Nr. 164
würden eine Erweiterung der Wohnbebauung in Gymnich verhindern.
2.8.2. Abrundungssatzung Neustraße wird obsolet
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.10.2002 die „Erweiterte Abrundungssatzung" Gymnich — Neustraße einschließlich der Ergänzung und der Begründung beschlossen. Bei Bau eines Großsilos in unmittelbarer Nachbarschaft, wird niemand mehr Geld in die Wohnbebauung an der Neustraße investieren.
2.8.3. Bebauungsplan Vorpforte wird verhindert
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung vom 17.03.2003
beschlossen, das Satzungsverfahren Vorpforte als Bebauungsplanverfahren
mit erweitertem Gültigkeitsbereich fortzuführen, wenn die Vermarktung des
Bebauungsplangebietes Nr. 119 (Neubaugebiet am Ortseingang) abgeschlossen ist. Eine Wohnbebauung im Bereich Vorpforte wird bei Bau eines
Wertung
tigung des Ortsbildes Gymnichs zur Folge haben, wird - wie bereits in Zeile
117.24 ausgeführt - nicht geteilt.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet
wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
Eine Wohnbaulandentwicklung ist daher keine vorrangige städtebauliche
Zielsetzung für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt ausreichend
Flächen gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich für eine solche Entwicklung geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Bauleitplanung sich negativ auf
eine mögliche Entwicklung von Gymnich auswirken könnte, wird daher
nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige OrtsrandArrondierungen.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die Freiflächen im Gymnicher Westen seien ausschließlich
einer (Wohn-)Baulandentwicklung vorzubehalten, wird aus regionalplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht gefolgt.
Im Rahmen der Abrundungssatzung "Neustraße" wurde die Warenabteilung berücksichtigt. Die Bestandsanlage wirkt als ästhetische Vorbelastung
des Ortsbildes.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung hat keinen Einfluss auf die Abrundungssatzung Neustraße.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet
wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt. Die Einschätzung, dass die vorliegende Bauleitplanung sich negativ auf eine mögliche
Entwicklung von Gymnich auswirken könnte, wird nicht geteilt. Im Gegen-
Seite 11 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.33
117.34
Einsender Nr. 117
Großsilos am geplanten Standort nicht mehr stattfinden.
2.8.4. Bebauungsplanverfahren Stichweg Sonnenweg / Kehler Weg wird verhindert
Der Ausschuss für Stadtplanung hat in seiner Sitzung vom 23.06.2004 einstimmig beschlossen, den Bebauungsplan in die Leistungsvereinbarungen
einzustellen. Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens solle nach Vermarktung der Bebauungsplangebiete Nr. 119 und 120 erfolgen.
Bei Bau eines Großsilos am Standort Kehler Weg wird niemand auch nur einen Euro in ein Wohnhaus an diesem Standort investieren.
2.9. Sinkende Steuereinnahmen der Stadt Erftstadt
Bei weiterer Forcierung der Wohnbebauung im Gymnicher Westen entsprechend der Punkte 2.8.1 bis 2.8.4. würde die Stadt Erftstadt Steuereinnahmen
aus der Grunderwerbsteuer sowie der Grundsteuer B erhalten. Darüber hinaus würden durch den Wohnungsbau Gewerbesteuereinnahmen der in
Erftstadt ansässigen Baubetriebe resultieren. Diese Einnahmen fallen vollständig weg, wenn das Großsilo am Standort Kehler Weg gebaut wird.
Aus dem Bau des Großsilos resultieren dagegen über den langen Abschreibungszeitraum der Investitionen keine Gewerbesteuereinnahmen. Auch die
positiven Gewinne aus dem Bankengeschäft der Raiffeisenbank Gymnich
werden durch die Abschreibungen der Siloanlagen wegfallen. Im Ergebnis
wird die Stadt Erftstadt über einen langen Zeitraum keine oder zumindest erheblich reduzierte Gewerbesteuereinnahmen der Raiffeisenbank Gymnich
erhalten.
Die Bauleitplanung für den Neubau des Silos verhindert Steuermehreinnahmen und führt zu Steuermindereinnahmen.
2.10. Steigende Kosten für Straßenbau und -instandsetzung der Stadt
Erftstadt
Bei Bau des Großsilos am vorhandenen Standort werden auf die Stadt
Erftstadt erhebliche Kosten für den Straßenausbau und Straßenreparaturen
zukommen.
Das Verkehrsaufkommen, insbesondere von Schwerlast-LKW ist bereits jetzt
hoch. Durch die Neuplanung mit der Vergrößerung der Lagerflächen für
Sackwaren auf das 2,5-fache wird das Verkehrsaufkommen von PKW und
LKW deutlich steigen. Bei Direktanlieferung an den Standort ohne Zwischenlager für die Sackware werden größere und schwerere LKW anliefern, als
dies zur Zeit der Fall ist. Auch in der Landwirtschaft ist eine Veränderung der
landwirtschaftlichen Fahrzeuge von kleinen Traktoren mit einem Anhänger
hin zu großen Traktoren mit mehreren Gespannen und zu LKWs bereits jetzt
Wertung
teil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine planungsrechtliche Situation, auf deren Basis weitere Ortsrandlagen-Abrundungen unter
Berücksichtigung der Warenabteilung städtebaulich denkbar wären.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung, die vorliegende Bauleitplanung habe eine negative
Auswirkung auf mögliche städtebauliche Arrondierungen am Siedlungsrand Gymnichs wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Prognosen zu zukünftigen Steuereinnahmen der Stadt Erftstadt sind weder
planungs- noch abwägungsrelevant. Unabhängig davon ist die vorgetragene Einschätzung spekulativ.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen Landhandel mit An- und
Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Ein Verzicht auf die vorliegende
Bauleitplanung hätte keinen Einfluss darauf, dass Landwirte zu Erntezeiten
das Getreide abliefern und Kunden Bedarf an Landhandels-Produkten haben. Der Verkehr wäre der gleiche, fände nur an einem anderen Ort statt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
Würde dagegen der Anregung des Einsenders auf Verlegung der Erweiterungsfläche an einen anderen Standort in Erftstadt gefolgt (s.o.), wäre das
Seite 12 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.35
117.36
117.37
Einsender Nr. 117
zu erkennen. Die vorhandenen Feldwege sind für diese schweren Fahrzeuge
und das hohe Verkehrsaufkommen nicht konzipiert. Sie werden alsbald neu
aufgebaut werden müssen. Der jetzige Standort ist jeweils 2 Kilometer von
der L 162 und L 495 entfernt. Da es mehrere Zuwegungen zur Warenabteilung geben wird, muss die Stadt Erftstadt insgesamt 6,5 km Feldwege und
Ortsstraßen als Zuwegung zur Warenabteilung instandhalten. Bei einer Lage
direkt an der Landstraße würden diese Kosten bei der Stadt wegfallen, die
Stadt befindet sich bekanntlich im Nothaushalt.
2.11. Wertverluste der bestehenden Immobilien im Westen Gymnichs
Der Bau des Großsilos würde zu einer optischen Herabwertung des Wohngebietes zu einem Industriestandort führen. Die Erweiterung der Warenabteilung wird zu einer Zunahme von Verkehr, Lärm, Staub, Gerüchen, Verschattung, Gefahr von Brand und Explosion sowie der Gefahren aus der Lagerung
von Gefahrstoffen führen. Hieraus ergeben sich erhebliche Wertminderungen
der bestehenden Immobilien im Westen Gymnichs. Nach Möglichkeit werden
Schadensersatzforderungen gestellt werden.
2.12. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohner
Die Erweiterung der Warenabteilung wird die Gefahr der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Anwohner erhöhen. Dies würde sich ganz unmittelbar im Fall einer Havarie zeigen. Havarien von Getreidelagern sind durchaus
nicht selten. Eine Lage von Getreidelagern in einer Nähe von nur 6,5 Metern
zur Wohnbebauung in der Größenordnung, wie sie nun durch den Bebauungsplan geplant wird, ist jedoch nirgends anzutreffen, und dies sicher aus
gutem Grund. Mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Anwohner ist
aber auch durch die Zunahme des Lärms, insbesondere der Lärmdauer, der
Verschattung und Staub zu rechnen.
2.13. Gefährdung in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim sowie eines privaten Trinkwasserbrunnens
Die Planfläche liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Darüber hinaus wird in einer Entfernung von etwa 200 Metern zum Plangebiet laut Aussage des Rhein-ErftKreises ein privater Brunnen zur Förderung von Mineralwasser für die Flaschenabfüllung gebaut.
Am Standort der Warenabteilung werden bereits jetzt große Mengen an
Kunstdünger als Schüttgut gelagert. Mit der Vergrößerung der Hallenlagerflächen wird eine Steigerung der Lagermengen an Kunstdünger einhergehen.
Im Zusammenhang mit der erhöhten Brandgefahr, die bei der Lagerung von
großen Mengen Getreides besteht, steigt auch die Gefahr, das Nitrate etwa
Wertung
Verkehrsaufkommen höher als im Falle der vorliegenden Planung, da in
diesem Fall die Verbindungsfahrten zwischen Erweiterungs- und Neubaufläche zusätzlich zu berücksichtigen wären.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die vorliegende Bauleitplanung ist dazu geeignet, die bestehende Gemengelage-Situation zu verbessern. Daher wird die Befürchtung, dass mit der
Umsetzung der Planung "Wertverlust der Grundstücke und Wohngebäude"
verbunden sei, nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein Planungsschaden für die
Anlieger verursacht.
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird die Bestandssituation verbessert. Daher ist die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung
führe zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Anwohner unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Das geplante Wasserschutzgebiet für die Gewässer im Einzugsbereich der
Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim erstreckt sich auf Teile
der Gemeinden Alfter, Bornheim, Kerpen, Swisttal, Weilerswist und
Erftstadt. In Erftstadt sind die Gemarkungen Liblar, Kierdorf, Gymnich,
Dirmerzheim, Lechenich, Bliesheim und Friesheim betroffen. Es gliedert
sich in
• den Fassungsbereich (Zone I)
• die engere Schutzzone (Zone II) sowie
• die weitere Schutzzone (Zone III).
Das Änderungsgebiet liegt am Rand der weiteren Schutzzone III. Die Lage
innerhalb der seit Ende der 1990er Jahre geplanten Wasserschutzgebiets-
Seite 13 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
durch Löschwasser ins Grundwasser gelangen.
Wertung
Festsetzung schließt eine bauliche Nutzung nicht aus. Auch in den oben
benannten Gemarkungen befinden sich Gewerbe- und Industriegebiete.
Seitens der Fachämter sind aus wasserrechtlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erweiterung der Betriebsfläche erhoben worden. Unabhängig davon wurde ein Hinweis auf die Lage innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes III in die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen, der im Rahmen der Bauausführung zu berücksichtigen ist.
Die Folgen möglicher Absenkungen sind entsprechend des ebenfalls in die
8. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommenen Hinweises bei
jedem Neubau statisch zu berücksichtigen.
117.38
2.14. Falsches betriebswirtschaftliches Argument der alternativ losen Standortwahl
Die Behauptung, dass sich die Schließung der Warenabteilung am Kehler
Weg und Verlagerung an einen Alternativen Standort aus betriebswirtschaftlichen Gründen ausschließt10 ist falsch.
Dies lässt sich daran belegen, dass andere Unternehmen auch genau dies
tun, zum Beispiel die Buir/Bliesheimer im vergangenen Jahr durch Schließung der alten Anlagen in Eckum, Bocklemünd und Niederaußem und Errichtung einer neuen Großanlage im Gewerbegebiet in Rommerskirchen. Ein
solches Vorgehen ist unter den gegebenen Marktbedingungen möglich, üblich und auch wirtschaftlich lukrativ.
Natürlich kann die Raiffeisenbank Geld einsparen, wenn sie ihre Altanlagen
als Ergänzung zu einem Neubau noch weiter betreiben kann, sozusagen als
Bonbon. Diese Einsparung geht aber auf Kosten der Entwicklungsmöglichkeiten Gymnichs, der Stadt Erftstadt11, der Eigentümer der anliegenden unbebauten Grundstücke12, der wirtschaftlichen Werte der Eigentümer der anliegenden Immobilien13 sowie der Gesundheit der Anwohner und damit auch
der Allgemeinheit14. Die wirtschaftlichen Vorteile der Raiffeisenbank Gymnich
werden durch die Nachteile aller anderen bei weitem überwogen. Es ist nicht
einzusehen, weshalb ein finanzieller Vorteil der Raiffeisenbank Gymnich gegenüber deren Mitbewerber durch Anlieger, Stadt und die Allgemeinheit getragen werden soll. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Bauleitplan dem
Wertungsbeschluss:
Die Bedenken bezüglich der Lage des Änderungsgebietes innerhalb des
geplanten Wasserschutzgebietes werden fachlich nicht geteilt.
Die Warenabteilung am Kehler Weg wird als ein Betriebszweig der
Raiffeisenbank Gymnich eG genossenschaftlich im Interesse der rd. 900
Mitgliedern geführt, zu denen auch zahlreiche Landwirte zählen. Daher ist
die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Warenabteilung insgesamt
nicht mit der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung anderer landwirtschaftlicher Warenabteilungen vergleichbar.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung basiert nicht auf einem "falschen betriebswirtschaftlichen Argument", sondern auf der städtebaulichen Zielsetzung
der Verbesserung einer gewachsenen Gemengelage. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen
Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Seite 14 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.39
117.40
Einsender Nr. 117
Wohl der Allgemeinheit dienen kann.
Die Behauptung des betriebswirtschaftlich alternativlosen Standortes passt
nicht zu der Formulierung im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der
Raiffeisenbank Gymnich aus Januar diesen Jahres. Dort heißt es, dass verlässliche Kostenaussagen zum Investitionsvorhaben erst nach Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen können.15 Nach Auskunft von
Vertretern der SPD Erftstadt hat sich Herr Schmitz, Vorstand der Raiffeisenbank Gymnich im August diesen Jahres dahingehend geäußert, dass es
selbstverständlich einen Plan B für die Raiffeisenbank gäbe.
Ich zweifle an, dass ein Neubau des Warenhandels am Standort Kehler Weg
eine langfristig betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition ist. Offensichtlich
wurden die Kosten für Maßnahmen zum Immissionsschutz, Instandhaltungen
entsprechend dem Stand der Technik der Altanlage sowie weitere Kosten in
Folge der kommenden Auseinandersetzungen mit den Anwohnern nicht ins
Kalkül einbezogen.
2.15. Keine Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetriebes
Ein Nachtbetrieb ist innerhalb der Immissionskontingente grundsätzlich nicht
möglich, nur innerhalb der besonderen Ereignisse an bis zu 10 Tagen im
Jahr, und nur an maximal 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden. Die Entwicklung des Klimas stellt jetzt schon und zukünftig noch andere Anforderungen an einen Silobetrieb. An diesem Standort ist dies rechtlich nicht möglich
und wird von den Nachbarn auch nicht geduldet werden. Jede Erweiterung
an diesem Standort ist schwierig, wenn nicht unmöglich. Die betroffenen Anwohner werden hier die Einhaltung aller Bestimmungen einfordern.
An einem geeigneten Standort könnte sich die Warenabteilung dagegen so
entwickeln, dass zusätzliche Arbeitsplätze entstünden.
2.16. Schaffung eines Brennpunktes
Die Planung eines Großsilos mit ausgedehntem Warenhandel am Standort
Kehler Weg ist rücksichtslos, nur der wirtschaftliche Vorteil der Raiffeisenbank und nicht der Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen und Gefahren
steht im Fokus. Die Nachbarschaft wird bei Errichtung des Neubaus kein Auge mehr zudrücken, sondern hinsehen. Ein freundschaftliches nachbarschaftliches Nebeneinander wird nicht möglich sein.
Es wird ein Brennpunkt wie bei den Maywerken in Köttingen für die nächsten
Jahrzehnte geschaffen mit Beschwerden beim Betreiber, der Stadt Erftstadt,
dem Kreis und weiteren Behörden, mit entsprechenden Kosten für alle Beteiligten, auch für den Stadthaushalt.
Wertung
Die Genossenschaftsbank hat der Beschränkung der "Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetriebes" zugestimmt.
Wertungsbeschluss:
An der städtebaulichen Zielsetzung, die "Entwicklungsmöglichkeiten des
Warenbetriebes" einzuschränken, soll festgehalten werden.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Bauleitplanung sieht
keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine
auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine
"Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen - wie bereits unter Zeile 79.3 ausgeführt - aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird auch kein Brennpunkt geschaffen. Diese zielt vielmehr auf eine Verbesserung der GemengelageSituation ab. Die Einschätzung, dass mit dem geplanten Neubau des Silo-
Seite 15 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.41
117.42
117.43
Wertung
und Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Belastungen
einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden,
wird daher nicht geteilt. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von
Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage.
3. Enorme Größe des Grundstücks
3.1. Unangemessenheit der Schaffung eines dritten Gewerbegebietes in
Gymnich
Für die Neuplanung des Großsilos soll ein Sondergebiet in der Größe von
17.270 m² festgesetzt werden.16 Faktisch handelt es sich um ein Gewerbe/Industriegebiet.
Das bestehende Gewerbegebiet am Ortseingang Gymnichs ist 31.000 m²
groß. Das neue Gewerbegebiet soll also mehr als halb so groß werden. Darüber hinaus ist entlang des Siedlerweges in Gymnich im Flächennutzungsplan eine Fläche für landwirtschaftliche Intensivnutzung ausgewiesen. Dort
haben sich viele Gewerbebetriebe durch Umnutzung angesiedelt. Hier besteht also faktisch bereits ein zweites Gebiet für gewerbliche Nutzung in
Gymnich. Mit der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 8 und dem Bebauungsplan Nr. 164 würde ein drittes Gewerbegebiet in Gymnich etabliert. Drei
Gewerbegebiete in einem Ort mit etwa 4.200 Einwohnern zu planen, halte ich
für unangemessen.
3.2. Willkürliche Entwicklung von Siedlungsflächen
In der Begründung der seit dem 03.12.2002 rechtskräftigen Satzung über die
Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen für die Neustraße in einer Entfernung von 200 zum Plangebiet wird erläutert, dass die Vergrößerung der
Grundstückstiefe um fünf Meter bei einer nicht parzellenscharfen Beurteilung
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird. Demgegenüber sei jedoch eine Erweiterung der Grundstückstiefen um zwanzig Meter nicht mehr aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt und städtebaulich sowie ökologisch nicht
vertretbar.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung wird im Vergleich hierzu jedoch eine
Vergrößerung der Grundstückstiefe um 150 Meter bewirkt.
4. Industrielle Bauart der Aufbauten
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird - wie bereits unter 117.1 ausgeführt - kein städtebaulicher Brennpunkt geschaffen. Vielmehr wird eine
Gemengelage-Situation unter Berücksichtigung des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme entschärft.
Wertungsbeschluss:
Die Größe des Änderungsgebietes ist kein Maßstab für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen, zumal auch Raum für nicht-gewerbliche Nutzungen wie Eingrünung zur Freien Landschaft und Regenwasserversickerung vorzusehen sind.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und
Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Der
Standort ist somit nicht frei wählbar.
Wertungsbeschluss:
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich nicht um eine willkürliche Entwicklung von Siedlungsflächen.
Wie bereits in Zeile 117.31 ausgeführt, gilt die Bestandsanlage als ästheti-
Seite 16 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.44
117.45
Einsender Nr. 117
Durch die Ausführung der Getreidelager in Form von Stahlblechsilos ergibt
sich ein sehr industrieller Charakter der Anlage. Dies wird noch verstärkt
durch die enorme Höhe und Breite der Silos sowie deren Anzahl. Durch die
extreme Nähe zu den Wohnhäusern stellt die industrielle Bauweise schon
optisch eine Bedrohung dar, sie ist der Nähe der Wohnbebauung völlig unangemessen. Durch die riesigen Aufbauten mit industriellem Charakter würde das Wohngebiet geprägt und zum Industriestandort abgewertet.
Von einer Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaftsbild kann bei
der gewählten Bauart nicht die Rede sein.
Dass man ein Getreidelager auch unauffälliger und damit landschafts- und
nachbarschaftsverträglicher gestalten kann, sieht man in einer Entfernung
von nur einem Kilometer zur Planfläche, nämlich bei SGL am Siedlerweg.
5. Unzulässige Höhe der Aufbauten
5.1
Beeinträchtigung des Ortsbildes
Durch die Höhe der Silotürme einschließlich Aufbauten von 28,717 Metern
wird die Anlage schon von Kerpen und Nörvenich zu sehen sein, das Ortsbild
als Industriestandort charakterisieren und damit erheblich beeinträchtigen.
In der Begründung der Abrundungssatzung Neustraße, wird bezüglich der
möglichen Höhe der Wohnbebauung ausgeführt: „Die im Plangebiet vorgesehene Bebauung wird den baulichen Ortsrand bilden. Die vorhandene Bebauung ist durch eine überwiegend eingeschossige Bebauung geprägt. Die
im Satzungsentwurf festgesetzte Gebäudehöhe entspricht somit der Höhe
der angrenzenden bestehenden Bebauung. Mit der Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung sowie der maximalen Gebäudehöhe soll ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft erreicht werden. Eine zweigeschossige Bebauung würde demgegenüber als Ortsrandbebauung eine zu
massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen."18
Das Plangebiet der Abrundungssatzung Neustraße und das des Bebauungsplanentwurfs Nr. 164 liegen in Sichtentfernung, getrennt lediglich durch eine
200 Meter lange landwirtschaftliche Freifläche. Auch die Bebauung unmittelbar neben dem Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 164 ist durch
überwiegend eingeschossige Bebauung geprägt.
Wenn bei einer Wohnbebauung schon eine zweigeschossige Bebauung das
Ortsbild beeinträchtigt, so muss das doch erst recht für Industriebauten in der
Höhe von zehn Geschossen gelten. Eine andere Beurteilung ist willkürlich.
Hier wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen.
5.2. Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
Durch die Höhe der Silotürme einschließlich Aufbauten von 28,7 Metern und
Wertung
sche Vorbelastung für den Westen Gymnichs.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Bauleitplanung auf das Landschafts- und Ortsbild wird nicht geteilt. Mit Umsetzung des im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleiches gilt der Eingriff in
Natur und Landschaftsbild als ausgeglichen.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines
Bestandsbetriebes. Diese Bauleitplanung steht nicht im Widerspruch zur
Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich an der Neustraße um eine Neubebauung handelt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Das Orts- und Landschaftsbild wird heute bereits durch die unmittelbar am
Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße befindliche Bestandsanlage ge-
Seite 17 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
der Getreidevereinnahmung von 20,119 Metern wird in Verbindung mit den
hohen Gebäuden des Altbestandes entlang der Ostgrenze des Plangebietes
eine Wand aus Silobauten gebildet. Bei Blick aus den Westfenstern der nahegelegenen Häuser wird kein Himmel mehr, sondern nur noch Silogebäude
zu sehen sein.
117.46
117.47
117.48
5.3. Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
Die Höhe der Aufbauten bewirkt sowohl eine Verlängerung der Verschattung
im Jahresverlauf, wirkt sich also auf eine größere Anzahl von Tagen aus, als
auch auf die Länge der Schatten, wirkt sich also auf eine größere Siedlungsfläche aus. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Planung, dass an den nahe
gelegenen Wohnhäuser für beinahe das gesamte Winterhalbjahr die Sonne
etwa 1,5 Stunden früher untergehen wird als bisher.
5.4. Windgeräusche
Besucht man beispielsweise in Rommerskirchen eine der vorliegenden Planung vergleichbare Anlage vom selben Hersteller bei Wind, so stellt man
fest, dass die Anlage ganz erhebliche Windgeräusche (Pfeifen) erzeugt. Inwieweit dies durch die Höhe der Aufbauten beeinflusst wird, müsste gutachterlich geklärt werden. Im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von
Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012 finden die auftretenden
Windgeräusche keine Berücksichtigung.
5.5. Erhöhung der Lärmimmissionen durch die Höhe der Lärmquellen
Auf den Silotürmen befinden sich die Förderanlagen und Lüfter. Auf der Vereinnahmungshalle befinden sich Abluftquellen. Darüber hinaus sind auf der
Höhe der Silotürme Förderanlagen zur Vereinnahmung, zum Verladesilo und
auch zu dem Bestandsbereich geplant. Von diesen Anlagen gehen erhebliche Lärmimmissionen aus. Je höher die Lärmquellen liegen, desto ungehinderter und weiter breitet sich der Lärm aus. Daher würden in Zukunft auch
weiter weg gelegene Wohnhäuser und damit auch viel mehr Menschen in er-
Wertung
prägt. Die Erweiterungsfläche befindet sich rd. 50 m westlich davon. Bei
der Beurteilung des zukünftigen Ausblicks sind der Betrachtungswinkel
und die unmittelbare Nachbarbebauung zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Einschätzung wird unter Berücksichtigung der Lage der
Erweiterungsfläche aus östlicher Sicht hinter der Bestandsanlage nicht geteilt.
Die Silos der Bestandsanlage befinden sich westlich der südlichen Bebauung am Kehler Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen auf den nächstgelegenen Grundstücken.
Aufgrund der Lage der Erweiterungsfläche westlich der Bestandsanlage
und dem natürlichen Sonnengang und -stand im Jahresablauf wird die
vorgetragene Einschätzung nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Bestandsanlage besteht heute bereits aus einer unregelmäßigen Anordnung von Hallen und Siloanlagen. Die Befürchtung, dass von der Erweiterungsfläche bei entsprechend hoher Windenergie Windgeräusche
ausgehen könnten, die die vorhandenen und natürlichen Windgeräusche
signifikant überlagern, wird fachlich schon aufgrund des größeren Abstandes zur Wohnbebauung nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 18 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.49
117.50
117.51
117.52
117.53
Einsender Nr. 117
höhtem Maße von den Lärmimmissionen betroffen.
6. Zu große Ausdehnung der Aufbauten
6.1. Beeinträchtigung des Ortsbildes
Durch den enormen Durchmesser der Silotürme von 10,66 Metern je Turm
und der Anzahl von 9 Türmen ergibt sich eine bebaute Fläche von 1.116 m².
Hinzu kommen Hallen einschließlich Vordach mit 1.510 m2, die Getreideannahme mit 294 m² sowie das Verladesilo. Dies ist eine Gesamtfläche der
neuen Aufbauten von 2.931 m². Zusammen mit den Aufbauten des vorhandenen Betriebes von etwa 1.800 m² ergibt sich eine Gesamtfläche der Gebäude von 4.731 rn².20 In Verbindung mit der enormen Höhe der Aufbauten
ergibt sich der Eindruck eines Industriekolosses. Dieser befindet sich unmittelbar neben dem Wohngebiet in 6,5 Metern Entfernung vom nächsten
Wohnhaus. Dieser Komplex wird schon von Kerpen und Nörvenich zu sehen
sein, das Ortsbild als Industriestandort charakterisieren und damit erheblich
beeinträchtigen. Denn als Industriestandort kann der Ort Gymnich zur Zeit sicher nicht betrachtet werden.
6.2. Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
Wenn der Komplex schon von Kerpen und Nörvenich aus dominierend wirkt
und das Ortsbild prägt, so gilt dies erst recht aus der Nähe betrachtet, für die
anliegenden Wohnhäuser.
6.3. Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
Durch die Flächenausdehnung der hohen Aufbauten ergibt sich im Winterhalbjahr ein breiter Schattenwurf über das im Osten gelegene Wohngebiet.
7. Ungünstige Anordnung der Aufbauten
Die Anordnung der Aufbauten trägt dem angrenzenden schutzwürdigen
Wohngebiet keine Rechnung. Durch die Anordnung werden Erscheinungsbild, Schattenwurf, Lärm- und Staubimmissionen ungünstig beeinflusst. Abschirmmöglichkeiten werden nicht genutzt.
7.1. Ungünstige Anordnung der hohen Aufbauten (Silotürme, Verladesilo,
Getreideannahme)
7.1.1. Entstehung einer Industriefront von 100 Metern Breite und 20 bis 30
Metern Höhe. Durch die Anordnung der hohen Betriebsteile im Südosten der
Erweiterungsfläche ergibt sich zusammen mit den vorhandenen hohen Betriebsteilen im Norden entlang der Ostseite des Plangebietes eine Gesamtfront von hohen Aufbauten in einer Breite von 100 Metern und einer Höhe
von 20 bis 30 Metern, die auf die im Osten gelegenen Wohnhäuser entsprechend bedrohlich wirken und den Blick aus dem Fenster Richtung Himmel
versperren.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist - wie bereits in Zeile 117.46 ausgeführt - nicht
Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist - wie bereits in Zeile 117.46 ausgeführt - nicht
Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 19 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.54
117.55
117.56
Einsender Nr. 117
7.1.2. Vergrößerung der Verschattung
Die Anordnung der hohen Betriebsteile im Süden der Erweiterungsfläche gegenüber einer nördlichen Anordnung führt selbstverständlich dazu, dass der
Schattenwurf bereits zu einer früheren Tageszeit auf die anliegenden Wohnhäuser fallen wird. Allein eine Anordnung in möglichst weiter Entfernung zu
den Wohnhäusern würde eine Verringerung der Schattenbildung bewirken
können. Durch eine Verschiebung der Silotürme in den Süden, wie bei der
letzten Planungsänderung geschehen, wird nur eine Verschiebung des
Schattenwurfes von den Häusern der Nordseite des Kehler Weges zu denen
der Südseite bewirkt. Durch die entstehende Industriefront wird der Schattenwurf verlängert vom Nachmittag bis zum Abend.
7.1.3. Windgeräusche
Besucht man beispielsweise in Rommerskirchen eine der vorliegenden Planung vergleichbare Anlage vom selben Hersteller bei Wind, so stellt man
fest, dass die Anlage ganz erhebliche Windgeräusche (Pfeifen) erzeugt. Inwieweit dies durch die geringen Abstandsflächen zwischen den Aufbauten
beeinflusst wird, müsste gutachterlich geklärt werden. Denn die Abstandsflächen zwischen den Aufbauten unterschreiten in der Planung die nach Bauordnungsrecht geforderten Abstände.21 Dies könnte aufgrund der auftretenden Windgeräusche nicht statthaft sein. Im gutachterlichen Bericht auf der
Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012 finden
die auftretenden Windgeräusche keine Berücksichtigung.
7.1.4. Erhöhte Lärmimmissionen
Die Lage der hohen Aufbauten ist auch bezüglich der Lärmimmissionen als
außerordentlich ungünstig zu beurteilen, da sie so nah wie möglich am bestehenden Wohngebiet gelegen sind. Auf den Silotürmen sind die Förderanlagen sowie die Lüfter installiert, dies sind viele Lärmquellen, von denen zusammen erhebliche Lärmimmissionen ausgehen, und dies ununterbrochen
den ganzen Tag und auch in der Nacht. Die Getreideannahme, in der auch
das Maschinenhaus integriert ist, ist ebenfalls eine erhebliche Lärmquelle.22
In der Erntezeit wird hier den ganzen Tag und in der Nacht gearbeitet. Sie ist
das Ziel der Traktorgespanne. Der Schall kann sich über die niedrigen Hallen
der Bestandsgebäude hinweg ungehindert ausbreiten. Dabei beträgt die Entfernung der Silos zu den nächstgelegenen Wohnhäusern, ohne das hier ein
Gebäude den Schall abschirmen würde, nur etwa 100 Meter. Bei einer Anordnung am westlichen Grundstücksende wäre ein nach Abstandserlass immer noch unzureichender aber doch wesentlich höherer Abstand zu erzielen.
Darüber hinaus ist innerhalb der Getreideannahme das Maschinenhaus wie-
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist - wie bereits in Zeile 117.46 ausgeführt - nicht
Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist .- wie bereits in Zeile 117.47 ausgeführt - nicht
Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 20 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.57
117.58
117.59
117.60
117.61
Einsender Nr. 117
derum an der Stelle gelegen, die am nächsten an den Wohngebäuden liegt.
Von dem Maschinenhaus geht natürlich ein Großteil des Lärms des Vereinnahmungsgebäudes aus. Die Lage des bestehenden Maschinenhauses des
Altbestandes ist ebenso mit Türöffnung Richtung Wohngebäude gelegen und
ein erhebliches Problem des Altbestandes. Dort soll nun zur Reduzierung der
Immissionen eine selbstschließende Tür eingebaut werden, aber im Neubau
macht man munter den gleichen Fehler wieder.
7.1.5 Erhöhte Staubimmissionen durch die Nähe zum Wohngebiet
Auch bezüglich der Staubimmissionen muss die Lage der Vereinnahmung
als außerordentlich ungünstig beurteilt werden. Sie befindet sich ebenfalls
am östlichen Rand der Erweiterungsfläche, und damit an einem zur Wohnbebauung möglichst nahen Standort. Der Staub wird einfach über die niedrigeren Hallen hinweg in die Gärten und Häuser getrieben, der vorherrschende
Westwind befördert dies zusätzlich.
7.2. Ungünstige Ausrichtung der Getreideannahme
7.2.1. Erhöhte Lärmimmission durch Ausrichtung der Toröffnung in Richtung
Wohnhäuser und Gärten
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht muss die Ausrichtung der Öffnung des
Vereinnahmungsgebäudes und zusätzlich die Ausrichtung der Tür des Maschinenhauses in Richtung Wohnbebauung als außerordentlich ungünstig
und rücksichtslos beurteilt werden.
Es offenbart sich ganz deutlich, dass bei der Planung der Anlage auf Rücksichtnahme und Nachbarschaftsschutz überhaupt kein Wert gelegt wurde.
7.2.2. Erhöhte Staubimmission durch Ausrichtung der Toröffnung in Richtung
Wohnhäuser und Gärten
Auch aus Gründen der Staubbelastung ist die Öffnung des Tors des Vereinnahmungsgebäudes in Richtung Siedlung als ungünstig und unbedacht oder
rücksichtslos zu bewerten.
7.3. Ungünstiger Standort der mobilen Silokühlung
Die mobile Silokühlung soll nach dem Bebauungsplanentwurf Nr. 164 vor den
Silotürmen, auf der der Wohnbebauung zugewandten Seite aufgestellt werden.23 Dies ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht die schlechtmöglichste
Lage. Die Schallleistung der mobilen Silokühlung beträgt 95 db(A)24 Die Silokühlung erfolgt ganztägig und auch nachts.
7.4. Schlechte Platzierung der Einfahrt in nächstmöglicher Nähe zum Wohngebiet
Die Einfahrt auf die Erweiterungsfläche ist nach dem Bebauungsplanentwurf
Nr. 164 in möglichst geringer Entfernung zum Wohngebiet geplant, nämlich
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Erweiterungsfläche liegt über 100 m vom Grundstück des Einsenders
entfernt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemenge-
Seite 21 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.62
117.63
Einsender Nr. 117
am äußersten östlichen Rand der Erweiterungsfläche. Da an dieser Einfahrt
nach den Planungen an Erntetagen 224 Traktorgespannen25 zuzüglich LKWs
und PKWs jeweils ein- und wieder ausfahren werden, ist selbstverständlich
aus Immissionsschutzgründen eine Lage der Einfahrt am äußersten westlichen Rand der Erweiterungsfläche zu präferieren. Die Aussage, dass sich
eine westliche Einfahrt aufgrund der Festsetzung des 10-m-Günstreifens
ausschließt26, ist schlicht falsch. Ob der Grünstreifen am östlichen oder am
westlichen Rand des Erweiterungsgebietes für die Einfahrt unterbrochen
werden muss, ist gleich zu bewerten. Die geplante Einfahrt liegt unmittelbar
neben dem bestehenden Ladeplatz für Flüssigdünger, oder was auch immer
in den nicht gekennzeichneten Tanks enthalten sein mag. Wenn dort zur Zeit
ein LKW mit laufendem Motor steht, ist dies als tieffrequentes dröhnendes
Geräusch sowohl auf der Süd- als auch auf der Nordseite des Kehler Wegs
deutlich und störend vernehmbar.
Zusätzlich zur großen Nähe zu den Wohnhäusern macht sich negativ bemerkbar, dass sich der Schall von dieser Stelle aus sowohl über den Verbindungsweg Kehler Weg — Siedler Weg als auch durch die Durchfahrt zum
Betriebshof des Bestandsgeländes nahezu ungehindert ausbreiten kann.
7.5. Schlechtmöglichste Anordnung der Waage
Der Wiegeprozess auf der neuen Waage dauert je Wiegevorgang etwa 3 Minuten.27 Entsprechend der Belastungsprognose ist an Erntetagen mit 200
Traktorgespannen im Neubaubereich und 24 Traktorgespannen im Bestandbereich zu rechnen.28 Die Fahrzeuge aus dem Neubaubereich werden jeweils voll und leer auf der neuen Waage gewogen, die Leerwiegung der
Fahrzeuge aus dem Bestandsbereich soll ebenfalls auf der neuen Waage erfolgen. Es werden also pro Erntetag 424 Wiegevorgänge ä 3 Minuten
prognostiziert. Das bedeutet, dass an einem Erntetage etwa 21 Stunden benötigt werden, um die Wiegeprozesse zu bewältigen. Der Wiegeprozess verursacht durch Motorstarten, Laufenlassen der Motoren, Anfahrt- und Bremsvorgänge Schallemissionen von 84 DB(A)29 Der Wiegeprozess ist also ein
Hauptverursacher von Lärmimmissionen,30 sowohl was die Lärmhöhe also
auch die Dauer der Einwirkzeit an Erntetagen betrifft. Die Waage nächstmöglich zum Wohngebiet zu positionieren, macht deutlich, wie wenig Wert auf
den Schutz der Anwohner gelegt wird.
7.6. Abstellflächen und Rangierflächen für Traktorgespanne auf dem Betriebshof liegen ungünstig
Die Prognose sagt für den Verbindungsweg Kehler Weg/Siedlerweg für den
gesamten Tageszeitraum eines Erntetages im Durchschnitt 4-5 und in der
Wertung
lage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
Seite 22 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.64
117.65
117.66
Einsender Nr. 117
Spitzenzeit 6 wartende Traktorgespanne voraus.31Diese haben in der Regel
eine Länge von 18 Metern.32 Einen gewissen Abstand werden die Fahrzeuge
untereinander halten. Die Länge der wartenden Schlange wird also durchschnittlich 90 Meter, in Spitzenzeiten sogar 115 Meter betragen. Die wartenden Traktorgespanne sollen sich im Hof aufstellen33, müssen danach aber
als erstes auf die Waage, die gleich hinter der Einfahrt liegt. Dies führt zur
vielen und unnötigen Rangierfahrten der Traktorgespanne, Waage und Rangierfläche könnten geschickter positioniert werden. Hierbei liegt die Rangierfläche bei der Waage auf der Erweiterungsfläche in nächstmöglicher Nähe
zum Wohngebiet.
7.7. Anordnung der Hallen und der Fläche zur Entladung von LKW mittels
Gabelstapler
Durch die weite Entfernung zwischen den neuen Hallen und der Halle Kranz,
die angeblich bei der Neuplanung von hinten bedient werden kann, führt dazu, dass die Gabelstapler weite Strecken zurücklegen müssen, mit einer entsprechenden Erhöhung der Betriebszeiten und Lärmimmissionen. Darüber
hinaus werden sich die Gabelstapler bei der Bedienung der Halle Kranz mit
den Traktorgespannen, die in die Getreideannahme ein- oder ausfahren ins
Gehege kommen.
Der neue Betriebshof öffnet sich zwischen Getreideannahme und den neuen
Hallen einerseits sowie zur Halle Kranz und zur Einfahrt andererseits abermals zum Wohngebiet hin. Die Lärmimmissionen können so möglichst ungehindert in das Wohngebiet getragen werden, die neuen Gebäude werden jedenfalls nicht zur Abschirmung des bestehenden Wohngebietes genutzt. Die
Anordnung muss daher wieder als rücksichtslos gegenüber den nachbarlichen Interessen empfunden werden.
7.8. Anordnung der Versickerungsfläche
Die ruhige und nicht staubende Versickerungsfläche würde in der Nähe der
Wohnbebauung nicht störend wirken. In der Stellungnahme des Rhein-ErftKreises, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, vom 18.08.2011 wurde
vorgeschlagen, die Sickerfläche auf der der Wohnbebauung zugewandten
Seite der Erweiterungsfläche vorzusehen. Stattdessen wird die Versickerungsfläche an das Ende der Erweiterungsfläche mit dem größten Abstand
zur Wohnbebauung platziert - bravo.
8. Nichtnachvollziehbarkeit der Verbindung der Altanlage mit der Neuanlage
über Trogkettenförderer
Der Bebauungsplanentwurf sieht die Verbindung der Altanlagen mit dem
Neubau über einen Trogkettenförderer und vier Antriebe vor.34
Wertung
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 23 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.67
117.68
117.69
Einsender Nr. 117
Hieraus muss man schließen, dass die behauptete Trennung der Annahme
von Weizen und Gerste im neuen Bereich und von Sonderkulturen im Bestandsbereich von maximal 3.200 Tonnen so nicht stattfinden wird. Vielmehr
ist zu befürchten, dass Getreide an der gerade freien Waage angenommen
wird und dann munter über die Trogkettenförderer hin- und hertransportiert
wird.
9. Fehlende Eingrünung zur Seite des Wohngebietes
Der Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, hatte in seiner
Stellungnahme vom 18.08.2011 eine 10 Meter breite Eingrünung des durch
die 28 Meter hohen Siloanlagen geprägten Sondergebietes gefordert, und
zwar ausdrücklich auch auf der Erweiterungsfläche im Osten des Plangebietes. In der vorliegenden Planung wurde zwar eine Eingrünung auf der Süd-,
West- und Nordseite eingeplant, also zum Feld hin. Auf der Ostseite, also der
dem Wohngebiet zugewandten Seite wird jedoch auf die Eingrünung verzichtet und stattdessen dort die riesigen Betriebsgebäude aufgereiht. Von der
Seite der Wohnbebauung aus betrachtet, wird hier möglichst dicht eine Front
von 20 bis 30 Metern Höhe auf einer Breite von 100 Metern geschaffen.
10. Ungünstige Anordnung der Aufbauten des Bestandes
Die vorliegende Bauleitplanung schließt auch den Bestandsbereich mit ein,
deshalb ist auch dieser detailliert zu betrachten. Die Anordnung der drei Hallen des Bestandes bildet eine U-Form, die sich Richtung Gärten und Wohnbebauung der Südseite des Kehler Weg öffnet. Auf der zwischen den Hallen
entstehenden Fläche wird der Handel mit der Sackware sowie Mulch und
Dünger als Schüttgut betrieben. Hier finden Be- und Entladevorgänge mittels
Gabelstapler, LKWs, Traktoren und PKWs statt. Schall und Staub reflektiert
an den Hallen und wird in Richtung der Gärten und Wohnhäuser getragen;
auf unserer Terrasse kann man bei einer Unterhaltung auf dem Betriebshof
beinahe jedes Wort verstehen. Auch die Getreideannahmestelle ist zum
Wohngebiet hin ausgerichtet, auch von ihr wird Schall und Staub Richtung
Wohngebiet reflektiert. Die Anordnung der Aufbauten ist also im Hinblick auf
den Immissionsschutz als außerordentlich ungünstig zu beurteilen. Die Reflektionen an den Bestandsgebäuden sind im gutachterlichen Bericht auf der
Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nicht berücksichtigt.
11. Negative Auswirkungen der Erhöhung der Lagerkapazität für Getreide am
Standort
Wertung
Die Behauptung, der Rhein-Erft-Kreis habe in seiner Stellungnahme ausdrücklich auch eine 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche im
Osten gefordert, ist unzutreffend. Die Fachbehörde regte diese Planungsvariante im Rahmen der Frühzeitigen Trägerbeteiligung zur Überlegung
an. Im Rahmen der Offenlage wurde diese Anregung nicht wiederholt.
Die Bestandsanlage besteht bereits ohne jegliche Eingrünung. Der Einsender hat den Wohnstandort in diesem Zustand frei gewählt. Der Standort wird durch die Eingrünung nach Süden, Westen und Norden aufgewertet.
Wertungsbeschluss:
Eine 10 m breite Eingrünung östlich der Bestandsanlage kann nicht gefordert werden.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemenge-
Seite 24 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.70
Einsender Nr. 117
Derzeit ist die Lagerung von 3.200 Tonnen Getreide am Standort Kehler Weg
genehmigt.35
Aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung soll die Lagerkapazität von Getreide auf 20.000 Tonnen erhöht werden, das ist etwas mehr als die sechsfache Menge.
Der Bestandsschutz erstreckt sich wohl kaum auf Handlungen, die nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig waren und sind.
Durch die Erhöhung der Lagermenge des Getreides kommt es zu einer Erhöhung der Lärm- und Staubbelastung und des Brand- und Explosionsrisikos.
11.1 Erhöhung der Lärmimmissionen
Lagerndes Getreide ist gar nicht leise, es will bewegt werden über Elevatoren
und Trogkettenförderer, mindestes ein mal rein und einmal raus, es muss gelüftet würden über die Lüftungsanlagen auf den Silos und gekühlt werden mit
der Silokühlung, wochenlang, Tag und Nacht.36 Für die Kühlung des Getreides im Bestandsbereich von derzeit 3.200 Tonnen im Anschluss an die Einlagerung werden derzeit etwa sechs Wochen benötigt. Innerhalb dieser Zeit
laufen die mobilen Kühlanlagen den ganzen Tag über ununterbrochen durch.
An den Häusern Kehler Weg 13 und 15 ergibt sich alleine durch die Kühlung
der Amazonenhalle über drei Wochen eine Lärmbelastung von etwa 57
dB(A). Nachts werden die Kühlanlagen derzeit ausgeschaltet, da sie für einen Nachbetrieb zu laut sind. Wenn zukünftig vor Ort 20.000 Tonnen gekühlt
werden müssen, ergibt sich ganz einfach, dass der Zeitraum von sechs Wochen vervielfacht würde, da durch eine gleichzeitige Kühlung im Bestandsund Neubaubereich die Grenzwerte von 60 dB(A) überschritten würden. Darüber hinaus ist bei der Planung vorgesehen, dass die Kühlanlagen des Neubaubereiches auch im Nachtzeitraum in Betrieb sein werden.37 Hierdurch
entsteht eine Lärmbelastung im Nachtzeitraum, die bisher durch den Bestand
gar nicht besteht. Die Lüfter auf den Silos sollen ebenfalls den ganzen Tag
über kontinuierlich und auch in der Nacht in Betrieb sein.38 Die Förderung
des Getreides über Elevatoren und Trogkettenförderer wird ebenfalls um ein
vielfaches gesteigert werden, da viel mehr Getreide und auch über eine viel
längere Strecke hin- und wieder zurücktransportiert werden muss.
Diese zusätzlichen Geräuschimmissionen sind nach meiner Einschätzung
lauter als die durch die entfallenden, im übrigen aber auch nicht genehmigten, Umlagerungsprozesse begründeten Transportfahrten, insbesondere
deshalb, weil die Geräusche, die in Zusammenhang mit der Lagerung stehen, kontinuierlich Tag und Nacht und über einen viel längeren Zeitraum auf-
Wertung
lage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 25 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.71
117.72
117.73
117.74
Einsender Nr. 117
treten.
11.2. Erhöhung der Brand- und Explosionsgefahr
Getreidesilos sind explosionsgefährdete Betriebe. Je mehr Getreide gelagert
wird und je mehr explosionsgefährdete Anlagen, zum Beispiel Förderanlagen
in Betrieb sind, desto höher ist naturgemäß das Brand- und Explosionsrisiko.
Wie sich der Explosionsschutz darstellt, wenn das Getreide nicht schnell gekühlt werden kann, ist noch zu klären. In ganz naher Vergangenheit hat es
etliche Brände und Explosionen an vergleichbaren Anlagen in Deutschland
gegeben, zuletzt am 13.10.2012 in Sendenhorst im Kreis Warendorf. Ein solches Brand- und Explosionsrisiko in einer Nähe von 6,5 Metern zur Wohnbebauung zu erhöhen, ist bedenklich. Diejenigen, die solches entscheiden,
werden sich im Schadensfall der Anwohner der Verantwortung stellen müssen.
12. Negative Auswirkungen der Erhöhung der Umschlagmenge am Standort
Kehler Weg
12.1. Erhöhung der Umschlagmenge am Standort Kehler Weg
12.1.1. Erhöhung des genehmigten jährlichen Umschlags auf das Sechsfache
Derzeit ist nur die Lagerung von etwa 3.200 Tonnen Getreide am Kehler Weg
baurechtlich genehmigt. Den Baugenehmigungen ist nicht entnehmbar, dass
darüber hinaus eine Lagerung in externen Hallen und eine weit über die
3.200 Tonnen gesteigerte Umschlagmenge genehmigt ist.
Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll der Getreideumschlag bis zu 20.000
Tonnen betragen dürfen. Der genehmigte Umschlag würde also auf das
sechsfache erhöht.
12.1.2. Erhöhung des tatsächlichen jährlichen Umschlags mindestens auf
das 1,3-fache
Laut Begründung zum Bebauungsplan wurden bislang jährlich rund 15300
Tonnen am Standort Kehler Weg umgeschlagen39
Laut Festsetzungen im Bebauungsplan soll der Umsatz und die Lagerkapazität auf 20.000 Tonnen Getreide festgesetzt werden,40 damit kann auch der
Umschlag mindestens 20.000 Tonnen betragen. Dies entspricht einer Erhöhung um 30 Prozent.41 Inwieweit die Raiffeisenbank später zusätzlich wieder
sukzessive Ihren Umschlag durch Anmietung von externen Hallen ohne entsprechende Mitteilung an das Bauordnungsamt ausdehnen wird, ist ungewiss. Eine Kontrolle ist nicht möglich, wie die Vergangenheit gezeigt hat.
12.1.3.Wegfall von externer Annahmestelle und Verlegung an den Standort
Kehler Weg
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge
steige die Gefahr von Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der
Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der
Seite 26 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.75
117.76
117.77
117.78
Einsender Nr. 117
In der Zukunft soll eine externe Annahmestelle bei SGL am Siedlerweg wegfallen und die Vereinnahmung an den Kehler Weg verlegt werden.42 Die Annahmemenge am Kehler Weg wird also hierdurch zukünftig erhöht. Um welche Menge es sich handelt ist unklar. In den offengelegten Unterlagen zum
Bauleitplanverfahren wird die Annahmestelle bei SGL und deren Wegfall
nicht erwähnt.
12.2. Erhöhungen der Verkehrsmengen aufgrund der gesteigerten Umschlagmenge
12.2.1. Erhöhung der jährlichen Verkehrsmenge
Die Steigerungen entsprechend Ziffer 12.1.1 und 12.1.2. schlagen direkt
durch auf eine Erhöhung der Fahrten für das Getreidegeschäft im gleichen
Umfang.
12.2.2. Erhöhung des erwarteten maximalen täglichen Verkehrsaufkommens
der Getreideanlieferung auf das 2,35-fache
Der Grafik „Fahrtenaufkommen Getreideanlieferung 2.8.2011"'43 kann man
entnehmen, dass über diesen gesamten Spitzenerntetag von 0:00 bis 24:00
Uhr 85 Fahrzeuge zur Getreideanlieferung auf das Gelände aufgefahren und
wieder abgefahren sind. Für den Zustand nach Neubau kalkuliert die
Raiffeisenbank mit einer Lieferleistung von 3.000 Tonnen pro Tag. Bei einer
Beladung von 15 Tonnen je Fahrzeug entspricht dies einer täglichen Anzahl
von 200 Traktorgespannen44, 400 Traktorfahrten. Die erwartete Anzahl der
maximalen täglichen Fahrten erhöht sich also durch die Neuplanung auf 235
Prozent.
12.2.3. Die Reduzierung der Umlagerungs-Fahrten in dem Umfang, wie es in
den Planungsunterlagen angegebenen wird, ist nur plausibel, wenn die Anlage in der Vergangenheit genehmigungspflichtig nach Bundesimmissionsschutzgesetz gewesen ist
Bei der Anlieferung werden zwei Traktorfahrten verursacht und beim Abverkauf auch zwei Traktorfahrten. Es wird behauptet, dass durch die Umlagerung 4 Fahrten generiert würden, 2 für die Abholung und 2 für die erneute
Anlieferung.45 Wenn durch den Wegfall der Umlieferung die Hälfte der Fahrten wegfällt, dann verbleiben die Abholungsfahrten. Dies ist nur schlüssig,
wenn bei der Rückholung des Getreides das Getreide erneut an der Annahmestelle umgeschlagen wurde. Damit ergibt sich die umgeschlagene Menge
aus der Summe von 3.200 Tonnen zuzüglich 2 mal 12.100 Tonnen zu einem
Gesamtumschlag von 27.400 Tonnen jährlich. Damit wäre die Anlage ge-
Wertung
Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der
Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der
Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der
Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, bei der Bestandsanlage habe es sich bisher um eine
nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage
gehandelt, ist unzutreffend.
Seite 27 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.79
117.80
Einsender Nr. 117
nehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gewesen. Eine Genehmigung lag jedoch nicht vor und wäre vermutlich wegen der Staubund Lärmbelastung auch nicht erteilt worden. Eine Genehmigungspflicht
nach Bundesimmissionsschutzgesetz wurde bislang von der Raiffeisenbank
stets negiert. Die wegfallenden Fahrten der Umlagerungsprozesse werden
durch hinzukommende Fahrten aufgrund der Kapazitätssteigerung wieder
teils- bzw. überkompensiert.
12.3. Verlängerung der Lärmbelastung bis weit in die Nachtstunden hinein
Die Steigerung der Umschlagmenge führt entsprechend der Belastungsprognose in der Begründung zum Bebauungsplan46 dazu, dass im Neubaubereich entsprechend der Planung zukünftig bis nachts um 6:00 Getreide angenommen werden soll. Die Annahmeleistung der Neuanlage beträgt bis zu
150 Tonnen je Stunde. Bei einer durchschnittlichen Zuladung von 15 Tonnen
je Traktorgespann können je Stunde 10 Transportfahrzeuge abgefertigt werden.47 An repräsentativen Tagen ist dabei mit 200 Traktorgespannen zu
rechnen.48 Dies entspricht bei 15 Tonnen Zuladung einer Tagesannahmemenge von 3.000 Tonnen. „Aufgrund der auch bei trockener Witterung vorherrschenden morgendlichen Feuchtigkeit wird mit den Feldarbeiten in der
Regel erst zwischen 10:00 und 11:00 Uhr morgens begonnen. Der Erntetag
kann daher bis in die Nachtstunden hinein andauern.49 Rechnet man an dieser Stelle weiter, so ermittelt man, dass zur Abfertigung der 200 Traktorgespanne bei der Abfertigung von 10 Fahrzeugen je Stunde 20 Stunden benötigt werden. Da der Tag nur 24 Stunden hat, verbleibt nur ein „Ruhezeitraum"
von 4 Stunden. Wenn erst um 10:00 Uhr mit der Annahme begonnen würde,
so würde die Annahme bis 6:00 morgens andauern. Selbst wenn mit der Getreideannahme entgegen der Angaben um 6:00 morgens begonnen würde,
würde die Getreideannahme bis morgens um 2:00 Uhr andauern. Im Vergleich hierzu ergibt sich für den Spitzenemtetag am 2.8.2011 mit 85 Traktorgespannen, einer durchschnittlichen Beladung von 15 Tonnen je Traktor und
der Annahmeleistung von 80 Tonnen je Stunde rechnerisch eine Abfertigungsdauer von 16 Stunden. Es ist also zu erwarten, dass die Abfertigungsdauer und damit die Lärmbelastung an einem repräsentativen Erntetag im
Volllastbetrieb um 4 Stunden bis tief in die Nacht verlängert wird.
12.4. Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionen in den Nachtstunden
Die Grenzwerte der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte werden bei Getreideannahme im Neubaubereich im Nachtzeitraum um 9 dB(A) überschritten.
Wie unter der vorhergehenden Ziffer beschrieben wurde, wird die Annahme
gemäß Belastungsprognose 4 bis 8 Stunden des Nachtzeitraums umfassen.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der
Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 28 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.81
117.82
Einsender Nr. 117
Eine Erhöhung um 10 dB(A) stellt übrigens eine Verdopplung der Lautstärke
dar, da es sich bei der Darstellung der Lautstärke in dB(A) um eine logarithmische Funktion handelt. Dies stellt eine erhebliche Zunahme der Lärmbelastung für die Anwohner dar.
13. Negative Auswirkungen der Steigerung der Lagerkapazität für andere
Sackwaren auf die 2,5 — fache Menge
Zusätzlich zu der Lagerkapazität für Getreide wird auch die Lagerkapazität in
Lagerhallen und auf Außenflächen für andere Handelswaren im Bebauungsplan festgesetzt und zwar auf 3.100 m².51 Hier enthalten ist die Amazonenhalle, in der Getreide als auch Dünger als Schüttgut gelagert wird. Bringt man
diese Fläche in Abzug, verbleibt eine Lagerfläche von 2.650 m2. Die bisherige Lagerfläche für übrige Handelsware beträgt laut Begründung zum Bebauungsplan 970 m².52 Die Lagerkapazität für Handelswaren erhöht sich also auf
das 2,5-fache. Kein Unternehmer baut Hallen um die Umschlaghäufigkeit zu
senken, sondern um den Umsatz zu erhöhen. Mit der Vervielfachung der Lagerfläche vervielfacht sich schließlich auch der Umsatz und in Folge selbstverständlich auch der Anlieferverkehr mittels Schwerlaster sowie der Abverkauf-Verkehr. Für diese Verkehre wurden für die Bestandssituation 46.400
Fahrten im Jahr vom Verkehrsgutachter auf der Grundlage der Informationen
der Raiffeisenbank geschätzt.53 Die Fahrten, die durch den Handel mit Handelswaren ohne Getreide verursacht werden verzweieinhalbfachen sich also
auf 116.000 Fahrten im Jahr. Hieraus resultiert dann auch wieder eine Steigerung der Lärmbelastung, Feinstaubbelastung und der Beanspruchung der
Straßen und Feldwege durch den Verkehr über das gesamte Jahr hinweg.
Außerdem wird die 2,5-fache Gütermenge mittels Gabelstapler in Entfernung
von etwa 60 Metern von den nächsten Wohnhäusern umgeschlagen und erhöht damit die Lärmbelastung zusätzlich. Dies alles blieb im Gutachterlichen
Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen unberücksichtigt.
Auch die Gefahr im Brandfall, zum Beispiel durch die Entwicklung giftiger
Gase bei einem Brand von Kunststoffdünger und Pflanzenschutzmittel erhöht
sich erheblich.
14. Negative Auswirkungen der Ausweitung des Sortiments
Bislang ist mit den bestehenden Bau- und Betriebsgenehmigungen für den
Warenhandel der Raiffeisenbank Gymnich die Lagerung und der Handel mit
Getreide, Dünger, Futter und Pflanzenschutzmittel genehmigt.54 Über diese
Genehmigungen hinaus wird derzeit bereits zusätzlich Tierstreu, Stroh, Heu,
Erden, Rindenmulch, Festbrennstoffe, Mehl, Sämereien, Holzpfähle gelagert
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der
Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der
Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 29 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.83
117.84
Einsender Nr. 117
und gehandelt. Durch den Bebauungsplan soll nun die Lagerung und der
Handel dieser zusätzlichen Güter und darüber hinaus Bau- und Heimwerkerbedarf, Arbeitsbekleidung und -schuhe , zoologischer Bedarf, sonstige Sortimente im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige und Produkte des
landwirtschaftlichen Bedarfs zugelassen werden.55 Durch diese Ausweitung
des Sortimentes wird ein wachsender Kundenkreis angesprochen, wodurch
der Umsatz insbesondere von Einzelhandelsprodukten stark ansteigen wird.
Dies hat maßgebliche Auswirkungen auf die Erhöhung des Verkehrs, die in
Ziffer 12 dargestellt ist. Die Ausweitung des Sortimentes in Zusammenhang
mit der Lager- respektive Verkaufsfläche dürfte auch in Konflikt mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt stehen. Siehe hierzu Ziffer 1.7. Die Ausweitung des Sortimentes sollte nicht zugelassen werden,
sondern auf das genehmigte Sortiment zurückgeführt werden.
15. Gesundheitsschädliche Ausweitung der Betriebszeiten
15.1. Verlängerung der Betriebszeiten gegenüber den Angaben in den Baugenehmigungen In den bestehenden Baugenehmigungen zum Warenbetrieb
der Raiffeisenbank Gymnich sind unterschiedliche Betriebszeiten genannt.
8:00-17:00, 7:00-18:00 und 6:00 bis 20:00. In der Praxis wurden diese Betriebszeiten in der Regel eingehalten. In der Erntezeit wurde der Betrieb der
Getreideannahme einschließlich der Förderanlagen bis 22:00 und auch bis
24:00 Uhr verlängert. Im Jahr 2012 wurde auf Drängen der Anwohner der
Betrieb um 22:00 Uhr eingestellt. Im Bebauungsplan sind keinerlei Betriebszeiten genannt.
Nachtbetrieb und Sonntagsbetrieb ist gänzlich auszuschließen, um Ruhezeiträume zwischen den zunehmenden, sehr belastenden Dauergeräuschen zu
gewährleisten.
15.2. Ausweitung der Betriebszeiten der Getreideannahme im Neubaubereich bis weit in die Nachtstunden
In Ziffer 12.3. ist dargelegt, dass für den Neubau eine Verlängerung der Betriebszeiten der Getreideannahme mit Förderanlagen in den Nachtstunden
bis 6:00 Uhr, mindestens bis 2:00 Uhr geplant ist.
Dies stellt für die Anwohner eine ganz erhebliche, gesundheitsschädliche
Verschlechterung der Lärmimmissionen dar.
Die nächtliche Getreideannahme soll an den Haupterntetagen stattfinden.
Dies sind die Tage, an denen es sehr heiß ist. Ein solcher heißer Erntetag
kommt witterungsbedingt nicht alleine daher, etwa einer pro Monat oder Woche, sondern in der Regel kommt es zu mehreren aufeinanderfolgenden
Hochsommertagen. Hier kann meines Erachtens nach nicht von einem selte-
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 30 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.85
117.86
117.87
Einsender Nr. 117
nen Ereignis gesprochen werden. An diesen Tagen heizen sich die Schlafräume im Dachgeschoss auf. Solange an der Annahmestelle offen abgekippt
wird, ist ein Lüften der Räume nicht möglich. Bislang konnte nach 22:00 und
während der Nacht ohne Lärmbelästigung gelüftet werden. An den Erntetagen soll laut Planung jedoch bis 6:00 Uhr Lärm bis 54 dB(A) auftreten. Während der Heißwetterperioden wird für die Anwohner nicht mehr an Schlaf zu
denken sein.
Die Betriebszeit der Getreideannahme ist zu regeln und auf einen Zeitraum
von 6:00 bis 20:00 Uhr zu beschränken.
15.3. Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen rund um die Uhr
Es ist vorgesehen, die Betriebszeit für Lüftungs- und Kühlungsanlagen auf 24
Stunden auszudehnen, also auch während der gesamten Nacht zu betreiben.56 Dies betrifft nicht nur die Erntezeit sondern nach der Erntezeit zusätzlich einen Zeitraum von vielen Wochen. Die mobile Kühlungsanlage des Bestandes wirkt mit etwa 57 dB(A) an den Wohnhäusern ein. Im Neubaubereich
soll die 6 fache Menge der jetzigen Menge gekühlt werden. Nach den Plänen
der Bauleitplanung kann nach der Einlagerung für einen Zeitraum von vielen
Wochen nachts nicht mehr gelüftet werden.
Im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von GeräuschimmissionsBerechnungen wird gerade zu diesem sensiblem Bereich der nächtlichen
Lärmeinwirkung keine Berechnung der Lärmimmissionen vorgenommen,
sondern behauptet, dass die Kühlung
und Lüftung ohne Nachweis die erlaubten Lärmimmissionen nicht übersteigen würde. Dies ist nachweislich eine Falschbehauptung, da die bestehende
Silokühlung bereits
alleine Geräuschimmissionen von etwa 57 dB(A) verursacht. Im Nachzeitraum sind aber nur 45 dB(A) gemäß TA Lärm erlaubt. Hier drängt sich die
Forderung nach Klimaanlage und Schallschutzfenstern für die Wohnhäuser
auf.
Der Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen sollte nachts ausgeschlossen werden.
16. Klärungsbedarf zum gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen
16.1. Die Auffassung, dass das bestehende Wohngebiet ein Mischgebiet ist,
wird nicht geteilt.
Siehe hierzu Ziffer 1.6.
16.2. Die Auflistung der Schallquellen mit ihren Schallpegel und den Einwirk-
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Seite 31 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.88
117.89
117.90
Einsender Nr. 117
zeiten ist nicht plausibel
Es fehlen Schallquellen, die Anzahl sowie etliche angegebene Einwirkzeiten
sind nicht plausibel. Die Einwirkzeit der Wiegevorgänge beispielsweise ist mit
einer Stunde im Tageszeitraum viel zu gering angesetzt. In der Begründung
zum Bebauungsplan kann man der Beschreibung der Getreideannahme entnehmen, wie lange die Wiegevorgänge dauern. Demnach dauert ein Wiegeprozess etwa 3 Minuten.57 Bei 2 mal 200 zuzüglich 24 Wiegevorgängen am
Tag wären dies etwa 21 Stunden. Bei dieser Berechnung ergibt sich also,
dass die Wiegevorgänge den gesamten Tag einwirken und zusätzlich an 5
Nachtstunden. Die rechnerische Ermittlung der Geräuschimmissionen kann
jedoch nicht korrekt sein, wenn die Berechnungsgrundlagen die Realität nicht
vollständig abbilden.58
Die entstehenden Windgeräusche der Anlage finden keine Berücksichtigung.
Siehe hierzu Ziffer 4.4 und 6.1.3.
16.3. Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte im Nachtbetrieb - Beurteilung als seltene Ereignisse nach TA Lärm ist nicht plausibel
Die Auffassung, dass die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die
Nacht im Rahmen der seltene Ereignisse nach TA Lärm zu beurteilen sind,
wird nicht geteilt. Dagegen spricht, dass ich viel zu oft rechnerisch ermittelt
habe, dass der geplante Betrieb an der Warenabteilung bis weit in die Nachtstunden hinein stattfinden wird. Auch die nachweislose Behauptung, dass der
Nachtbetrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen die Richtwerte für die
Nacht nicht überschreite59, ist nicht plausibel.
Bei der zu erwartenden Häufigkeit der Überschreitung der Richtwerte für die
Nacht kann nicht von seltenen Ereignissen gesprochen werden, denn es ist
zu erwarten, dass die Anzahl von 10 Nächten und Nachtarbeiten an 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden überschritten wird. Darüber hinaus ist zu
erwarten, dass die Überschreitung an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen
stattfinden wird, wodurch eine regelmäßige zeitliche Aufeinanderfolge entsteht, für die der Tatbestand „seltene Ereignisse" nicht zutrifft.
16.4. Anzahl zulässiger Tage seltener Ereignisse wird überschritten
Auch an der Bestandsanlage kann es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommen. Dies ist zwar wegen des Mangels des Stands der Technik nicht zulässig, die Tage seltener Ereignisse würden aber zusätzlich überschritten.
16.5 Keine Berechnung der Immissionswerte für den Bestandsbereich
Der Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom
Wertung
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bau-
Seite 32 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.91
Einsender Nr. 117
03.09.2012 stellt lediglich Berechnungen für den Neubereich an. Auf den Bestandsbereich wird nicht nachvollziehbar eingegangen. Es wird nur pauschal
angegeben, dass sich der Immissionspegel durch Reduzierung der Annahme
auf 10 % der bisherigen Annahme um 10 dB(A) reduziert und zur Einhaltung
der Grenzwerte weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig sind.60 Das
Spitzenpegelkriterium wird für den Bestandsbereich nicht betrachtet. Es ist zu
vermuten, dass das Entlüftungsgeräusch der LKW-Bremsen mit einem
Schallleistungspegel von 108 dB(A)61 bei einer Entfernung der Annahmestelle zum Immissionsaufpunkt IP01 am Kehler Weg 17 von etwa 20 Metern den
Immissions-Richtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten wird.
Ohne Nachweis wird behauptet, dass bei alleinigem Betrieb der Lüftungsund Kühlanlagen die Geräuschimmissionskontingente eingehalten würden.62
Dies ist nicht nachvollziehbar. Vergleiche Ziffer 15.3.
16.6. Falschaussage der Reduzierung der Annahme im Altbestand auf 10
Prozent der bisherigen Annahmemenge - oder - in der Vergangenheit Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Soweit in den offengelegten Unterlagen zum Bauleitplanverfahren ausgeführt
wird, dass die Annahmemenge an der alten Getreideannahme auf 10 Prozent der bisherigen Annahme reduziert wird,63 so muss man fragen, welche
Basis hier betrachtet wird.
Die reduzierte Menge von 10 Prozent soll maximal 24 Anlieferungen pro Tag
entsprechen64 und an etwa 10 repräsentativen Erntetagen stattfinden65 Die
durchschnittliche Zuladung der Traktorgespanne beträgt 15 Tonnen67 Die reduzierte Annahmemenge würde also 3.600 Tonnen' betragen, und die Basis
muss 36.000 Tonnen gewesen sein.
Die Lagerkapazität am Bestand beträgt 3.200 Tonnen. Geht man davon aus,
dass diese durch die bestehende Getreideannahme gefüllt werden soll, so
müsste die Basis 32.000 Tonnen pro Jahr betragen.
In beiden vorgenannten Fällen wäre der Betrieb der Warenabteilung in der
Vergangenheit genehmigungspflichtig nach dem Bundes-immissionsschutzgesetz (BlmschG) gewesen. Will man die Genehmigungspflicht nach
BlmschG verneinen, so ist eine Reduzierung auf 10 Prozent der bisherigen
Annahmemenge pro Jahr nicht möglich.
Geht man von der Angabe der Raiffeisenbank Gymnich aus, dass bislang
15.300 Tonnen am Standort Kehler Weg umgeschlagen wurden68, so dürfte
bei einer Reduzierung auf 10 Prozent an der alten Annahmestelle nur 1.530
Tonnen jährlich vereinnahmt werden. Dies würde bei einer durchschnittlichen
Zuladung der Traktorgespanne von 15 Tonnen nur 100 Traktorgespannen
Wertung
leitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, bei der Warenabteilung würde es sich um eine nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage handeln,
ist - wie bereits in den Zeilen 6 und 78 ausgeführt - unzutreffend. Die im
Übrigen vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 33 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.92
Einsender Nr. 117
entsprechen. Bei 10 Erntetagen für Sonderkulturen würde dies also nur 10
Annahmen pro Tag entsprechen. Die Annahmedauer würde dann je Tag nur
knapp 2 Stunden betragen. Dies entspräche auch etwa 10 Prozent der bisherigen täglichen Annahmedauer an Spitzenerntetagen. Eine Reduzierung auf
diese Menge ist jedoch nicht geplant.
Ein vierter möglicher Ausgangspunkt ist die Betrachtung der Tagesannahme.
Am 02.08.2011 wurden an der bestehenden Annahmestelle 85 Traktorgespanne abgefertigt.69 Eine Reduzierung auf 10 Prozent ergäbe sich bei 8 bis
9 Traktorannahmen. Es ist jedoch die Annahme von 24 Traktoren je Tag geplant, dies sind 28 Prozent.
Vermutlich handelt es sich bei der Angabe von 24 Annahmen je Tag um einen Übertragungsfehler, denn im Erläuterungstext zum Bebauungsplan,
Stand 05.09.2011 ist angegeben, dass die Anzahl der Trecker „auf maximal
12 Trecker pro Tag reduziert" wird.70
An dieser Stelle möchte ich noch ein mal fragen, ich tat es bereits auf der
Bürgerversammlung im Februar diesen Jahres, wie es zu rechtfertigen ist,
dass die Standortentscheidung unter Missachtung des Abstandserlasses für
einen Warenhandel-Neubau mit allen Anlagen und einer Kapazität von 200
Traktor-Annahmen pro Tag abhängig gemacht wird von einer Altanlage, an
der nur noch 12 Traktoren pro Tag abgefertigt werden können?
Damals wurde dies mit dem „Goldstück" Amazonenhalle begründet, zwischenzeitlich stellt man schon Überlegungen für deren Erneuerung an.71
16.7. Konkrete Schallschutzmaßnahmen im Bestandsbetrieb sind erforderlich72, im Gutachterlichen Bericht zur Geräuschimmissions-Berechnung berücksichtigt, jedoch nicht im Bebauungsplan festgesetzt und nicht durchführbar
16.7.1 Eine tatsächliche Reduzierung auf 10 Prozent der bisherigen Annahme ist notwendig zur Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte bei Betrieb
des Neubaus Die Reduzierung der Annahme am Bestandsbereich auf 10
Prozent der bisherigen Annahme ist tatsächlich nötig, um die Lärmimmissionen des Bestandsbetriebes um 10 dB(A) von den gemessenen 70 dB(A) am
02.08.2011 auf das maximal zulässige ermittelte Immissionskontingent des
Altbestandes von 58,3 dBA73 zu senken. Dies mag auf den ersten Blick übertrieben und nicht plausibel klingen. Die Formel zu Ermittlung des gemittelten
Lärmpegels über den Tageszeitraum von 16 Stunden liefert jedoch genau
dieses Ergebnis. Dies ist dadurch bedingt, dass es sich beim Lärm um eine
logarithmische Funktion handelt. Wem dies zu kompliziert ist, kann einen Dezibel-Rechner im Internet benutzen. Das bedeutet, dass der Betrieb von
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 34 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.93
117.94
117.95
117.96
Einsender Nr. 117
mehr als 10 Prozent der bisherigen Annahme an der Bestandsanlage mit Betrieb der Neuanlage bereits am Tage zu unzulässigen Lärmimmissionen
führt. Ein Nachtbetrieb ist hier gänzlich ausgeschossen. Eine tatsächliche
Reduzierung auf 10 Prozent würde nur die Annahme von 9 Traktoren pro
Tag erlauben, wie unter Ziffer 16.6. erläutert.
Ich halte weder die Einhaltung der Reduzierung der Annahme auf 24 noch
auf 12 oder 9 Traktoren je Tag für plausibel. Niemand wird wohl glauben,
dass sich die Landwirte im Neubaubereich in einer langen Schlange bis in die
Nachtstunden hinein anstellen werden, wenn an der alten Annahmestelle
gähnende Leere herrscht. Wenn stattdessen Weizen und Gerste auch am
Bestand angenommen wird, lassen sich auch die geplanten Förderanlagen
zwischen Alt- und Neubaubereich prima nutzen, wozu sollten sie auch sonst
da sein.
16.7.2. Leerwiegung der Erntefahrzeuge im neuen Grundstücksbereich ist
nicht durchsetzbar
Wer will die Landwirte dazu bewegen, sich im neuen Grundstücksbereich in
der Warteschlange anzustellen, anstatt die Leerwiegung auf der freien Waage im Altbereich vorzunehmen. Derzeit kann auch das Abstellen der Motoren
im Stand trotz Hinweisschilder und Aufforderungen nicht durchgesetzt werden.
16.7.3. Verwendung geräuscharmer Werkzeuge ist nicht praktikabel
Die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge wurde bereits im Erläuterungstext aus 2011 als Maßnahme zur Reduzierung der für den Beurteilungspegel
maßgebenden Geräuschspitzen genannt.74 Dass der Bestandsbetrieb die zulässigen Werte an Erntetagen erheblich überschritten hat, war spätestens
seit der Messung im Sommer 2011 bekannt. Trotzdem wurden im Sommer
2012 weiterhin Metallhammer anstatt Holz- / Gummihammer und Metallschaufel statt Holzschaufel benutzt. Die Nutzung solcher Werkzeuge wird
auch in folgenden Jahren nicht erfolgen. Sie ist nicht praktikabel. Man muss
sich fragen, wie viele Holzhammer und Holzschaufeln in der Saison durch
den hohen Verschleiß verbraucht würden und welche Belastungen auf die
Arbeiter einwirken würden.
16.7.4. Beschränkung der Nettolaufzeit der Dieselgabelstapler auf 2 Stunden
pro Tag ist nicht praktikabel
Wer soll die Einhaltung kontrollieren und durchsetzen, etwa die Anwohner ?
Die Forderung von wesentlich immissionsärmeren Elektrogabelstaplern wäre
zielführender und leichter kontrollierbar.
17. Die Gemengelagesituation wird durch die Bauleitplanung verschlechtert
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Seite 35 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan Nr. 164
werden damit begründet, dass die bestehende Gemengelage-Situation insbesondere in Bezug auf Schall- und Staubbelastung verbessert würde.75 Es
stellt sich jedoch eine Verschlechterung ein.
117.97
17.1. Blendung - Vergleich der Lärmimmission eines seltenen Ereignisses mit
der Lärmimmission an gewöhnlichen Tagen
Als Vergleich für die zulässige Lärmimmission im Tageszeitraum für alle Tage im Jahr wurde der am 02.08.2011 im Volllastbetrieb des Altbaus ermittelte
Beurteilunspegel am Tag von 70 dB(A) im Messzeitraum herangezogen.76
Wie lange der Messzeitraum an diesem Tag war, ist den offen gelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Maximal dürfte hier jedoch von 14:00 bis 21:00
gemessen worden sein. Zu diesem Zeitpunkt tritt das größte Verkehrsaufkommen und die intensivste Inanspruchnahme der Betriebstechnik auf.77 Der
Betrieb begann an diesem Tag vor 6:00 am morgen und dauerte bis nach
24:00 Uhr.78 Dem entsprechend war der 02.08.2011 kein durchschnittlicher
Tag, sondern es kann für diesen Tag „von einem seltenen Ereignis hoher
Verkehrsmengen gesprochen werden".79 Für solche seltenen Ereignisse an
bis zu 10 Tage im Jahr betragen jedoch die Immissionsrichtwerte am Tag 70
dB(A).80 Der Gesetzgeber hat damit festgelegt, dass es bei seltenen Ereignissen doppelt so laut sein darf; wie an gewöhnlichen Tagen. Eine Erhöhung
um 10 dB(A) bedeutet nämlich, dass es doppelt so laut ist. Das heisst, auch
bei der Neuplanung dürfen in Zukunft solche Tage mit seltenen Ereignissen
und 70 dB(A), also Tage wie der 02.08.2011, vorkommen. Aus dem angestellten Vergleich eine Verbesserung abzuleiten ist also nicht möglich.
17.2. Veränderungen in der Erntezeit
Ob es an Erntetagen in Zukunft leiser würde, mag dahingestellt bleiben.
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird schon jetzt deutlich, dass
die zulässigen Richtwerte an den Erntetagen wieder überschritten werden.
Statt am Tage im Altbereich, dann eben in der Nacht im Neubaubereich. Dies
sollen die Anwohner im Rahmen der seltenen Ereignisse wieder hinnehmen
müssen. Und dies wird als Verbesserung verkauft.
17.3. Signifikante Erhöhung der Lärmbelastung an den übrigen 330 Tagen
des Jahres Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird mir schon
jetzt deutlich, dass an den übrigen 330 Tagen des Jahres die Lärmsituation
signifikant verschlechtert wird.
In der Bauleitplanung wurde bislang eine Betrachtung der Betriebsabläufe
ausserhalb der Erntezeit gar nicht vorgenommen. Dies gehört jedoch dazu,
Wertung
Die Behauptung, mit der vorliegenden Bauleitplanung werde eine Verschlechterung der Gemengelage-Situation vorbereitet, ist unzutreffend. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene
Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 36 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
117.98
Einsender Nr. 117
um beurteilen zu können, wie sich die Gemengelage-Situation insgesamt
verändert.
17.4. Rückführung der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Altanlage auf den baurechtlich genehmigten Umfang
Der Immissionsrichtwert von 70 dB(A) am Tag für seltene Ereignisse hat nur
dann Gültigkeit, wenn der Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten
wird. Ansonsten gilt der Wert von 60 dB(A). Der Stand der Technik wird an
der Bestandsanlage meines Ermessens nach nicht eingehalten, so dass die
gemessene Lärmimmission unzulässig gewesen wäre. Darüber hinaus trifft
die Beurteilung als seltenes Ereignis nicht zu, da diese Überschreitung im
Bestand in der Vergangenheit regelmäßig stattgefunden hat. Der Bestandsbereich müsste dem Stand der Technik entsprechend instand gesetzt werden. Weil die Raiffeisenbank aber den Bestand nicht instand setzen will, was
vermutlich auch nicht wirtschaftlich ist, soll hier demnächst nur noch so wenig
Betrieb stattfinden, dass kein Konflikt mehr mit dem Gesetz besteht. Die
Menge auf die der Betrieb hier reduziert werden muss entspricht in etwa der
derzeit baurechtlich genehmigten Lagermenge für Getreide. Bei Verteilung
der Annahme von 3.200 Tonnen im Jahr auf alle Getreidearten und somit etwa 30 Tage ist die Reduzierung auf etwa 7 Traktoren am Tag möglich. Dies
erlaubt dann den übrigen Betrieb (Sackware) an der Bestandsanlage. Nur für
diesen Betriebsumfang besitzt die Warenabteilung Bestandsschutz.
Wertung
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr.
164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus
auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende
Bauleitplanung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Bauleitplanung
einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bauleit-
Seite 37 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Wertung
planung dazu geeignet ist, die Bestandssituation erheblich zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung, auf die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes zu verzichten, nicht gefolgt.
1 Siehe Ziffer 17. dieses Schreibens auf Seite 27
2 Siehe Ziffer 16. dieses Schreibens auf Seite 23
3 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19
4 Laufende Nummer 77, 192 und 103 der Abstandsliste
5 Begründung zum BPL, S. 32
6 Siehe auch Ziffer 1.6.
7 Begründung zum BPL, 5. 5
8 Zur Ermittlung dieser Fläche siehe unter Ziffer 11.
9 Handel mit Getreide, Saatgut und Futtermittel gemäß Nr. 46.21, Düngemittel gemäß Nr. 47.76.1 und Pflanzenschutzmittel gemäß Nr. 46.75.0 des
landwirtschaftlichen Bedarfs der Klassifikation der Wirtschaftszweige, (Statistisches Bundesamt WZ 2008)
10 Begründung zum BPL, S. 32 und S. 35
11 Kosten für Straßenbau und verminderte Steuereinnahmen, Verzicht auf Steuermehreinnahmen.
12 Dort ist eine Investition in Wohngebäude verlorenes Geld, die Grundstückswerte verfallen.
13 Die Grundstücks- und Immobilienwerte verfallen.
14 Denn die Krankheitskosten Einzelner trägt auch die Allgemeinheit.
15 Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich vom 18.01.2011, S. 3
16 Begründung zum BPL, S. 35
17 Begründung zum BPL, S. 17
18 Begründung zur Abrundungssatzung Neustraße
19 Begründung zum BPL, S. 17
20 Maße entnommen aus der Planzeichnung in der Begründung zum BPL, 5. 8
21 Begründung zum BPL, S. 17
23 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 3-2, Geräuschquelle Q1 1
24 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 4
25 Begründung zum BPL, S. 10
26 Begründung zum BPL, S. 18
27 Begründung zum BPL, S. 9 f
28 Begründung zum BPL, S. 10
29 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 4
30 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 5-1 und 5-2
31 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 21
32 Begründung zum BPL, S. 9
33 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 21
Seite 38 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
34 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 5-1
35 Begründung zum BPL, S. 5 sowie die Baugenehmigungen der Warenabteilung
36 Vergleiche die Angaben im Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8-10.
37 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8
38 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8 f
39 Begründung zum BPL, S. 4
40 Anlagenplan zum BPL; Begründung zum BPL, S. 20
41 Und ganz sicher nicht einer Erhöhung von 25 %, wie in der Begründung zum BPL, 5. 20, geschrieben steht. Denn: (20.000-15.300)115.300= 30,7%
42 Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich e.G. , 5.3; persönliches Gespräch mit Herrn Schmitz, Vorstand der Raiffeisenbank
Gymnich e.G. am 24.08.2012
43 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2011, 5. 16
44 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2011, S. 16
45 Begründung zum BPL, S. 6
46 Begründung zum BPL, S. 10
47 Begründung zum BPL, S. 10
48 Begründung zum BPL, S. 10
49 Begründung zum BPL, S. 10
50 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Gerauschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 23
51 Anlagenplan zum BPL
52 Begründung zum BPL, S. 5
53 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 2 f
54 Baugenehmigungen für die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich
55 Anlageplan zum BPL
56 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, S. 8ff
57 Begründung zum BPL, S. 9
58 Siehe Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 14
59 Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 15
60 Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 18-20
61 Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 17
62 Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 20
63 Begründung zum BPL, S. 28; Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19; Umweltbericht S. 25
u. 32; Niederschrift zur Bürgerversammlung am 01.02.2012 vom 07.02.2012, S. 6 Punkt 6.22
64 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19
65 Begründung zum BPL, S. 10
66 Verkehrsuntersuchung zum BPL vom 15.05.2012, S. 16
67 24*10*15=3.600
68 Begründung zum BPL, S.4
69 Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16
70 Erläuterungstext zum BPL, Stand 05.092011, S. 7
Seite 39 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 117_04.doc - Stand 23. August 2013
71 Begründung zum BPL, S. 34
72 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.20 12, S. 19
73 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 21.05.2012, S. 12
74 Erläuterungstext zum BPL, Stand 05.09.20 l I , S. 9
75 Begründung zum FNPL, S. 2, Umweltbericht zum FNP, S. 6, Begründung zum BPL, S. 5, Umweltbericht zum BPL, S. 6
76 Begründung zum BPL, S. 24
77 Umweltbericht zum BPL, Mai 2012, S. 23
78 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16, Grafik „Fahrtenaufkommen Getreideanlieferung 2.8.2011"
79 Begründung zum BPL, S. 19, Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 4
80 TA Lärm, Ziffer 7.2 in Verbindung mit Ziffer 6.3
Seite 40 (40)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung FNP 124_04.doc - Stand 23. August 2013
124.1
Einsender Nr. 124
Nach Einsicht der offengelegten Planunterlagen erheben wir Einspruch
gegen die geplante Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank
Gymnich eG. Wir möchten hiermit auf die laut Aussage der Raiffeisenbank
Gymnich eG nicht zu erwartenden Verschattungen der neuen Silos eingehen.
Wie aus unserem am 22.10.2012 um 18:05 aufgenommenen Foto zu ersehen ist, muss es auch in einem Abstand von mehr als 100 m zum neuen
geplanten Silos zu Verschattungen kommen.
Für alle Anwohner des Kehler Weges, die noch näher zur neuen Siloanlagen wohnen, bedeutet dies noch höhere Verschattungszeiten und somit
Ertragsverluste.
Das jetzige alte Silo zeigt die ersten Verschattungen Ende September, welche auch mit Graphik Daten der Wechselrichter Software belegt werden
können.
Das gleiche findet natürlich auch im Frühjahr statt.
Wir möchte Sie bitte auch diese Auswirkungen der Siloerweiterung zu beachten, da erneuerbare Energie in Zukunft immer mehr im Vordergrund
stehen werden.
Wertung
Das Grundstück der Einsender befindet sich im östlichen Bereich des Kehler Weges, über 140 m von der Bestandsanlage bzw. über 200 m von der
Erweiterungsfläche entfernt. Aus dem durch die Einsender aufgenommenen
Foto soll zu ersehen sein, dass es auch in einem Abstand von mehr als 100
m zum "neuen geplanten Silos" zu Verschattungen kommen könne.
Aufgrund der Lage der Erweiterungsfläche westlich der Bestandsanlage
und dem natürlichen Sonnengang und -stand im Jahresablauf wird die vorgetragene Einschätzung nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
siehe Anlagen zur Eingabe
Seite 1 (1)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 1
TÖB 1.1
TÖB 2
TÖB 2.1
TÖB 3
TÖB 3.1
TÖB 4
TÖB 4.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
IHK - Industrie und Handelskammer zu Köln (Schreiben vom 15.10.2012 und 12.08.2011)
Wir begrüßen das Vorhaben, dem im Plangebiet ansässigen Betrieb die keine Bedenken
Möglichkeit zur Betriebserweiterung zu geben. Zu der 8. Änderung des
oben genannten Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des oben
genannten Bebauungsplanes teilen wir Ihnen mit, dass von Seiten der
Industrie- und Handelskammer zu Köln kein Bedenken bestehen.
GVG - Gasversorgungsgesellschaft mbH Rheinland-Erft (Schreiben vom 15.10.2012 und 10.08.2011)
Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZ Ge- siehe TÖB 6
sellschaft mbh (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der
GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne,
Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltlichen Antworten erhalten. Bitte beteiligen
Sie die GVG mbh Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung.
Straßen.NRW - Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Schreiben vom 27.09.2012 und 08.08.2011)
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwal- keine Bedenken
tung keine Bedenken.
BezReg Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung (Schreiben vom 26.09.2012 und 10.08.2011)
Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für den beschriebenen Be- Wertungsbeschluss:
reich eine Luftbildauswertung hinsichtlich der Belastungen mit Kampfmit- Der vorgetragene Belang ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauteln vorzunehmen. Dieser Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich leitplanung.
bereits ausgewertet habe. Ich verweise daher auf die alte Stellungnahme
22.5-3-5362020-158/11 vom 11.08.2011. Zwischenzeitlich haben sich
keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten
Bereich ergeben.
Stellungnahme 22.5-3-5362020-158/11 vom 11.08.2011:
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). In der beigefügten Karte ist lediglich der konkrete Verdacht dargestellt. Ich empfehle die geophysikalische Untersuchung des
Verdachtes sowie die Überprüfung der zu überbauenden Fläche. Sofern
es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur geSeite 1 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 5
TÖB 5.1
TÖB 6
TÖB 6.1
TÖB 7
TÖB 7.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
nauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem
Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne
über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen
vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden
Merkblatt zu entnehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.
de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html.
Erftverband - Bereich Abwassertechnik (Schreiben vom 26.09.2012 und 05.08.2011)
Wie Ihnen schon in unserer Stellungnahme vom 05.08.2011 mitgeteilt keine Bedenken
wurde, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahmen.
Rheinische NETZGesellschaft mbH, Netzplanung (P) - Mail vom 19.10.2012)
Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken. Aus technischer Sicht keine Bedenken
kann der Bereich des BP 164 mit der umweltschonenden Energie Erdgas
versorgt werden. Ansprechpartner für mögliche Abstimmungen der versorgungstechnischen Rahmenbedingungen im Vorfeld der Realisierung
ist der zuständige Fachbereich der GVG, Herr [...], Tel. [...].
Wehrbereichsverwaltung West (Antrag Fristverlängerung vom 22.10.2012, 06.11.2012 und 09.09.2011)
Mit Ihrem Schreiben vom 17.09.2012 benachrichtigen Sie mich über die Seitens der Wehrbereichsverwaltung bestehen grundsätzlich keine Beöffentliche Auslegung der o.a. Planung. Zu der Planung habe ich bereits denken.
am 09.09.2012 Stellung genommen. Ich habe die nunmehr zugeleiteten
Unterlagen mit den Unterlagen, die im Vorfeld Gegenstand der Prüfung Wertungsbeschluss:
und meiner Stellungnahme waren, - soweit mir möglich - verglichen. Än- Ein Hinweis auf die Lage des Änderungsbereiches innerhalb des Bauderungen sind mir nicht aufgefallen. Meine Stellungnahme vom schutzbereiches gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz des Militärflugplatzes
09.09.2012 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. Sollten Nörvenich ist bereits in der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ent- entgegen meiner Einschätzung - dennoch zwischen den beiden Ab- halten (siehe Begründung Kapitel 8).
stimmungsverfahren Änderungen hinsichtlich der Bauhöhen über Grund,
der räumlichen Ausdehnung der überplanten Fläche oder der grundsätzlichen Zweckbestimmung eingetreten sein, so bitte ich mir dies mitzuteilen.
Für diesen Fall bitte ich dieses Schreiben als Zwischennachricht zu werten.
Stellungnahme vom 09.09.2012:
Seite 2 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Unter Bezugnahme auf Ihr o. a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass - unter
Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange - meinerseits
grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung der o. a. Planung
bestehen.
TÖB 8
TÖB 8.1
TÖB 8.2
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m ü. Grd. / 122 m ü. NN nicht
überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Auf die
Nähe zum militärischen Flugplatz Nörvenich und den bestehenden Bauschutzbereich gem. § 12 LuftVG weise ich in diesem Zusammenhang
besonders hin.
Rhein-Erft-Kreis (Schreiben vom 22.10.2012 ? und 18.08.2011)
Aus der Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird
folgende Stellungnahme abgegeben:
Naturschutz und Landschaftspflege
zu 6.6.1 Bepflanzung Grünstreifen
Um zügig eine effektive Eingrünung der intensiven gewerblichen Bebauung zu erreichen rege ich an:
• auf das Auslichten der Sträucher während der ersten 10 Jahre nach
der Anpflanzung vollständig zu verzichten (Ausnahme: Verkehrssicherungsmaßnahmen)
• während der weiteren Pflege auf die Pflegemaßnahme "auf den Stock
setzen" weitgehend zu verzichten. Ist dies im Einzelfall erforderlich, ist
diese auf nicht benachbarte Einzelsträucher zu beschränken, damit
die Sichtschutzwirkung der Strauchhecke erhalten bleibt.
Der Kreis weist darauf hin, dass sich die betroffenen Verkehrsflächen
westlich von Gymnich, insbesondere der Kehler Weg und der Siedlerweg
für die Einbindung in Naherholungsweg- und Radwegenetze wegen des
zu erwartenden Verkehrsaufkommens auf den gering dimensionierten
Straßen zukünftig nicht mehr eignen.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Das Wirtschaftswegenetz im Westen von Gymnich entspricht dem
Erftstädter Standard. Den Fachämtern sind diesbezüglich bisher keine
Beschwerden bekannt.
Mit der Planung ist - wie den Planunterlagen entnommen werden kann eine Verringerung des Ziel- und Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden. Daher ist die Schlussfolgerung, dass "sich die betroffenen Verkehrsflächen [...] für die Einbindung in Naherholungsweg- und Radwegenetze wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens [...] nicht mehr
eignen" sollen, nicht zutreffend.
Zudem entspricht die Einschätzung, dass dem vorhandenen Straßen- und
Seite 3 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
TÖB 8.3
Wertung
Wegenetz westlich von Gymnich eine besondere Bedeutung als Naherholungs- und Radwege zukommt, nicht der städtischen Zielsetzung:
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend
landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von
Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als
Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im
Rahmen der Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg
in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen Raum zu dienen.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um
einen Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen
Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr, der sich durch
die vorliegende Planung nicht erhöhen wird.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich
um einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der
Landwirtschaft hat, ist daher unrichtig. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hierdurch müssen alle Verkehrsteilnehmer aber eine besondere gegenseitige
Rücksichtnahme wahren. Entsprechend funktioniert das vorhandene
Wirtschaftswegenetz.
Immissionsschutz
Wie den Planungsunterlagen zu entnehmen ist, erfolgt die planungsrechtliche Bewertung des Gebietes - Kehler Weg und Warenabteilung
Raiffeisenbank Gymnich (Raiba) - als sogenannte „Gemengelage".
Daraus ergibt sich, dass diese Grundstücksnutzungen mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme verbunden sind.
Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beinhaltet, dass die zum
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Rhein-Erft-Kreises ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans
Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 4 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen
geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Stand der Lärmminderungstechnik
eingehalten wird (Ziffer 6.7 TA Lärm).
Der Stand der Technik zur Lärmminderung im Sinne der Ziffer 2.5 der
Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA
Lärm) ist der auf die Lärmminderung bezogene Stand der Technik nach §
3 Abs. 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG.
Wertung
Er schließt sowohl Maßnahmen an der Schallquelle als auch solche auf
dem Ausbreitungsweg ein, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schallquelle stehen. Seine Anwendung
dient dem Zweck, Geräuschimmissionen zu mindern.
Diese Voraussetzung ergibt sich als Mindestanforderung unmittelbar aus
dem Rücksichtnahmegebot.
Aus der Pflicht zur Rücksichtnahme kann sich auch das Erfordernis von
über den Stand der Technik zur Lärmminderung hinausgehenden, z.B.
technischen, baulichen oder organisatorischen Schallschutzvorkehrungen
ergeben.
(vergl. Kommentar zum BImSchG-Feldhaus, 83.6, Rdn. 64).
TÖB 8.4
TÖB 8.5
Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur
emittierenden Anlage - wie im vorliegenden Fall - so ist dem durch die
Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von
Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen ( Ziffer 6.7 Abs. 2 Satz 3
TA Lärm).
Eine ausschließliche Verlagerung von Betriebsabläufen vom Bestand in
den Erweiterungsbereich der Anlage wird diesen Voraussetzungen nicht
gerecht.
Die u.a. in diesem Zusammenhang aufgeführten Schallschutzmaßnahmen durch den Einsatz von geräuscharmen Werkzeugen, wie z.B. Holzschaufel, Holz- und/oder Gummihämmer) sind in der Praxis nur sehr
schwer umsetzbar, da es sich hierbei um organisatorische Maßnahmen
handelt.
In der Zusammenfassung des gutachterlichen Berichtes vom 03. September 2012, Ziffer 5. gibt der Gutachter an, dass im Nachtzeitraum die
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bau-
Seite 5 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
vorgegebenen Kontingente um bis zu 9 dB(A) überschritten werden.
Somit sind nächtliche Anlieferungen auf sog. „Seltene Ereignisse" nach
TA Lärm einzuschränken.
Die Inanspruchnahme der Seltenen Ereignisse nach Ziffer 7.2. der TA
Lärm ist zeitlich begrenzt und an Bedingungen hinsichtlich des Standes
der Technik zur Lärmminderung gebunden.
Die Planungsunterlagen lassen jedoch nicht erkennen, dass der Stand
der Technik zur Lärmminderung ausreichend Berücksichtigung findet.
Eine ausschließliche Teilverlagerung von Betriebsabläufen kann diesem
Kriterium nicht ausreichend Rechnung tragen.
TÖB 8.6
TÖB 8.7
TÖB 8.8
Ich empfehle daher, wie bereits zur Thematik der Gemengelagesituation,
weitergehende Maßnahmen zur Lärmminderung für den Erweiterungsbereich, wie z.B.
• Verlagerung des Zu- und Abfahrbereiches in westlicher Richtung
• Errichtung von aktiven Lärmschutzanlagen und/oder
• Schallabschirmende Gebäudestellungen.
Hinweis:
Wartende Traktoren und LKW auf der Straße und auf der Bestandsanlage
sind dem Betrieb zuzurechnen und nach TA Lärm zu beurteilen, unter
Berücksichtigung der Spitzenpegel und eventueller Zuschläge.
Emissionen und Immissionen durch Staub werden in der Planung gutachterlich nicht untersucht.
Es wird lediglich eine Verbesserung der Staubentwicklung durch die Verlagerung von Betriebsabläufen prognostiziert.
Zur abschließenden Beurteilung der Staubsituation im Einwirkungsbereich
der Anlage, empfehle ich die Erstellung einer Staubprognose im weiteren
Planverfahren.
Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der geplanten Wasserschutzzone III A des Wasserwerks Dirmerzheim liegt.
Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach
dem 01.01.1996 erstmals bebaut. befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Entsprechende Flächen sind im
Bebauungsplan festzusetzen.
Die geplante Entwässerung des Niederschlagswassers ist mit der Unte-
Wertung
leitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der Hinweis ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans
Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der Hinweis auf die Lage des Plangebietes innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A ist bereits in der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten (siehe Nachrichtliche Übernahme und Begründung Kapitel 6).
Seite 6 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 8.9
TÖB 8.10
TÖB 8.11
TÖB 9
TÖB 9.1
TÖB 10
TÖB 10.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
ren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind dort zu stellen.
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Verordnung zum Wertungsbeschluss:
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauvom 12.08.1993 in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten. Flächen, leitplanung.
auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen
wird, sind gegen die gehandhabten Stoffe ausreichend dicht und beständig auszuführen.
Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Wertungsbeschluss:
Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmi- Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Baugung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft- leitplanung.
Kreis zu beantragen.
Altlasten sind im Bereich des geplanten Bebauungsplanes nicht bekannt.
Wertungsbeschluss:
Aus Sicht des vorbeugenden Bodenschutzes wird die Inanspruchnahme Die Erweiterungsfläche beschränkt sich auf das notwendige Maß der
natürlicher Böden kritisch gesehen. Sie sind auf das notwendige Maß zu Bodeninanspruchnahme.
beschränken.
Des Weiteren werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen
oder Bedenken vorgebracht.
BezReg Köln - Dez. 33 (Schreiben vom 09.10.2012)
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffent- keine Bedenken
lichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung
keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 24.10.2012 und 08.08.2011)
Unsere Stellungnahme vom 08.08.2012, die wir als Anlage beifügen, gilt Wertungsbeschluss:
unverändert weiter:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden BauDie Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als leitplanung.
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs 1 TKG - hat
die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt. alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die
Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir,
unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Seite 7 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien
nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Netzproduktion GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist Wir bitten daher sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte,
unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Verkehrswege möglich ist, eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und
der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau
durch den Erschließungsträger erfolgt.
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flachennutzungsplanes. Wir bitten uns am Planfeststellungsverfahren weiterhin
zu beteiligen.
Wertung
Aus der Frühzeitigen Trägerbeteiligung liegen ergänzend folgende Eingaben seitens der Träger öffentlicher Belange vor:
TÖB 11
TÖB 11.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Schreiben vom 11.08.2011)
Nach Überprüfung der verfügbaren Daten zum Kulturgüterbestand (Bo- Wertungsbeschluss:
dendenkmäler) sind derzeit keine nachteiligen Auswirkungen der Planung Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauauf die Belange des (Boden-)denkmalschutzes zu erkennen. Bei dieser leitplanung.
Prognose ist jedoch zu beachten, dass die verfügbaren Daten grundsätzlich nicht durch eine systematische Erhebung gewonnen wurden und
damit nur ansatzweise eine Bewertung zum Kulturgüterbestand in dieser
Fläche ermöglichen.
Für die Erarbeitung des Umweltberichtes wäre grundsätzlich eine
Seite 8 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 12
TÖB 12.1
TÖB 13
TÖB 13.1
TÖB 14
TÖB 14.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
Grunderfassung der Bodendenkmäler durch archäologische Prospektion
erforderlich. Die Prospektion ist eine anerkannte zerstörungsfreie Untersuchungsmethode, deren Ergebnis entscheidungserhebliche Grundlagen
für die Abwägung liefern kann. Zu dieser Untersuchung gehört in der Regel die Begehung einer Fläche, die Einmessung von Fundmaterial sowie
die Prüfung des Bodenaufbaues. Die Prospektion ist der erste Schritt zur
Ermittlung der Auswirkungen einer Planung auf das archäologische Kulturgut im Rahmen einer Umweltprüfung. Für die Untersuchung wäre eine
Fachfirma zu beauftragen.
Ich bitte Sie, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Aufwand dieser
Untersuchung in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Planung zu
sehen ist. Bei Verzicht auf weitere Ermittlungen bitte ich Sie, die Gründe
dafür in den Umweltbericht aufzunehmen.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH (Schreiben vom 09.08.2011)
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-RWE- Wertungsbeschluss:
Hochspannungsleitungen. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitun- Die betroffenen Versorgungsunternehmen sind beteiligt worden.
gen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Schreiben vom 10.08.2011)
Anlass und Ziel der o.a. Planungen sind aus landwirtschaftlicher Sicht gut keine Bedenken
nachvollziehbar. Eine leistungsfähige Bezugs- u. Absatzgenossenschaft
in der heute erforderlichen Größe und Ausstattung an einem auch verkehrstechnisch gut erreichbaren Standort ist für die Landwirtschaft dringend erforderlich und sinnvoll.
So haben wir gegen die o.a. FNP-Änderung Nr. 08 und den Beb.plan Nr.
164 keine Bedenken sondern begrüßen die Planungen.
Die Erweiterung und damit auch Modernisierung des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG ermöglicht der ackerbaulich orientierten
Landwirtschaft in der Erftstadt die Vermarktung ihrer Getreideernte über
relativ kurze Wege.
Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW (Schreiben vom 26.08.2011)
Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braun- Wertungsbeschluss:
kohle verliehenen Bergwerksfeld „Gymnich
Eigentümerin
des Der Hinweis ist bereits in der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bergwerksfeldes „Gymnich 5" ist die RWE Power Aktiengesellschaft, enthalten (siehe Begründung Kapitel 6).
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Nach den hier vorliegenden Unterlagen hat
innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen statt gefunden
Seite 9 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 15
TÖB 15.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2010 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die RWE Power AG zu
stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle
ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht
bereits erfolgt ist.
RWE Power Aktiengesellschaft - Abt. Liegenschaften und Umsiedlungen (Schreiben vom 15.08.2011)
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein- Wertungsbeschluss:
Westfalen, Blatt L5106 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bau"blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. leitplanung.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen
kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse
gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine
Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
sind.
Seite 10 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB FNP 03.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 16
TÖB 16.1
Träger öffentlicher Belange
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen
der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Berufsfeuerwehr (Schreiben vom 29.07.2011)
Die Löschwasserversorgung aus dem öffentlichen Trinkwassernetz muss
in Bezug auf die vorgesehene Nutzungserweiterung im Bauantragsverfahren durch ein Brandschutz-Konzept festgestellt werden.
Alle öffentlichen Verkehrflächen sind Rettungswege für die Feuerwehr /
Rettungsdienst. Es wird vorausgesetzt, dass sich die öffentlichen Verkehrflächen im Bebauungsplan nicht verändern.
Die Rettungswege zu den geplanten Objekten müssen so gestaltet und
unterhalten werden, dass eine Rettung bzw. Brandbekämpfung über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr gesichert ist.
Hier ist in Abstimmung mit der Bauordnungsabteilung frühzeitig eine Festlegung der Genehmigungsfähigkeit von Gebäudehöhen abzustimmen, um
entsprechende Breiten in den Zuwegungen zu berücksichtigen.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 11 (11)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
08_Wertung Sonstige Öffentlichkeit FNP.doc - Stand 23. August 2013
Öff. 1
Öff. 1.1
Träger öffentlicher Belange
Ortsbauernschaft Gymnich - Der Vorstand (Schreiben, eingegangen am 23.10.2013)
wir nehmen die Offenlagephase der Planungsunterlagen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 08
und zum Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Getreidelager, zum Anlass, den
Sachverhalt aus Sicht der Ortsbauernschaft Gymnich zu schildern.
Die Ortsbauernschaft Gymnich ist ein Zusammenschluss der regionalen Landwirte. Die Ortsbauernschaft engagiert sich als Interessenvertretung der regionalen Landwirtschaft.
Für die Ortsbauernschaft ist die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG seit vielen Jahrzehnten verlässlicher und bewährter Geschäftspartner vor Ort. In der Rechtsform der Genossenschaft sehen wir beständig die Interessen unserer Berufsgruppe berücksichtigt. Sie erlaubt eine Mitbestimmung
z.B. im Rahmen der Generalversammlung und begründet eine Mitverantwortung für die Belange der
Genossenschaft.
Der traditionelle Standort der Genossenschaft am Kehler Weg liegt für unsere Mitglieder in zentraler
Lage zu den landwirtschaftlichen Flächen. Mit großer Verwunderung nehmen wir die Gegenbewegung
vereinzelter Bürger des Kehler Weges zur genannten Planung zur Kenntnis. Der Kehler Weg am westlichen Ortsrand von Gymnich ragt in einen seit vielen Jahrzehnten landwirtschaftlich genutzten Bereich
hinein. Wer hier hingezogen ist, kann diesen Tatbestand nicht von heute auf morgen ausblenden.
Wir nehmen die Haltung der besagten Anwohner auch deshalb mit Verwunderung zur Kenntnis, da
aus unserer Sicht die Verladeprozesse insbesondere während der Ernteperiode am Standort Kehler
Weg schon heute schon sehr harmonisch verlaufen. Unabhängig davon bemüht sich die Raiffeisenbank mit der vorliegenden Planung durch die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse in den hinteren Bereich westlich der Bestandsanlage um eine umfängliche Verbesserung der Bestandssituation.
Unsere regionalen landwirtschaftlichen Betriebe sehen sich aktuell mit einer schwierigen Struktur konfrontiert. Die Abhängigkeit von äußeren Einflüssen und Weltmarktpreisen bestimmen den landwirtschaftlichen Alltag zusehends. Ein beständiger und verlässlicher Partner am Ort ist daher wichtiger
denn je – nicht zuletzt, um einer regionalen Monopolbildung im Bereich der Agrargenossenschaften
vorzubeugen.
Die Ortsbauernschaft verspricht sich durch die Konzentration der Lagerkapazitäten und die Zentralisierung der Betriebsabläufe positive Effekte:
• erheblich reduzierte Wartezeiten bei der Getreidelieferung
• modernisierter Annahmeprozess
• optimierte Ausnutzung günstiger Witterungsbedingungen
• Entfall der engen Wendefahrten auf dem Verbindungswegs Kehler Weg / Kohlstraße.
Seite 1 (6)
Wertung
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und
privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu
der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich
nicht zu wider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Daher wird Anregung zur Fortsetzung der vorliegenden Bauleitplanverfahren gefolgt.
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
08_Wertung Sonstige Öffentlichkeit FNP.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Wertung
Bei einer Aufgabe des Standortes am Kehler Weg - wie es die Anwohner beabsichtigen - sähen wir
nicht zuletzt einen deutlich ausgeweiteten Energiebedarf, da die kurzen Anfahrten entfallen und deutlichen Mehrstrecken zu fahren wären.
Diese Mehrkosten würden sich empfindlich auf die ortsansässigen Betrieb auswirken.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um mehr Toleranz gegenüber der Landwirtschaft. Hierzu hat die
Landwirtschaftskammer die Broschüre „Freizeit und Landwirtschaft – ein Dialog, Machen wir´s gemeinsam - Toleranz hilft weiter“ veröffentlicht. Hier ist unseres Erachtens ein Miteinander sehr zielführend und treffend beschrieben. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist aus unserer Sicht
gerade in einem landwirtschaftlich geprägten Ortsteil wie Gymnich unerlässlich. Die Raiffeisenbank
lebt das Miteinander, in dem sie die über Jahrzehnte entwickelte Gemengelage durch die Verlagerung
wesentlicher Betriebsteile in den westlichen Bereich der Bestandsanlage entzerrt. Den Verfahrensunterlagen – insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan – ist zu entnehmen, dass die Planung
umfänglich dazu geeignet ist, die Vermutungen bezüglich einer Verschlechterung der Bestandssituation seitens der Bürgerinitiative zu entkräften.
Wir regen daher zum intensiven Studium der Verfahrensunterlagen an. Ziel sollte ein objektiver Einblick in Bestand und Planung sein.
Abschließend bitten wir um Berücksichtigung unserer Stellungnahme im laufenden Verfahren und
empfehlen die Umsetzung einer in sich konsistenten Planung am bestehenden Ort nachdrücklich.
Öff. 2
Öff. 2.1
[Anlage: Broschüre der Landwirtschaftskammer „Freizeit und Landwirtschaft – ein Dialog, Machen
wir´s gemeinsam - Toleranz hilft weiter“
RLV - Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. / Kreisbauernschaft Köln/Rhein-Erft-Kreis e.V. (Schreiben vom 22.10.2012)
In der Ortslage Erftstadt wirtschaften rund 110 landwirtschaftliche Familienbetriebe. Die Bewirtschaf- Wertungsbeschluss:
tung erfolgt überwiegend im Wege des Ackerbaus. Hauptabnehmer der Ernteerzeugnisse ist die Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und
RaiBa, deren Getreidelager als Anlaufstelle für die Landwirte dienen.
privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu
der Einschätzung, dass die vorliegende PlaZiel der Raiffeisenbank ist nunmehr die Konzentration der Lagerkapazitäten am Standort zur Vermin- nung einem gerechten Interessenausgleich
derung der Umlagerungsprozesse und damit zur Reduzierung von Fahrbewegungen.
nicht zu wider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Daher wird AnreEs wird daher zunächst ausdrücklich begrüßt, dass durch die nunmehr vorgesehene Planung auch gung zur Fortsetzung der vorliegenden Bauleitweiterhin für die ortsansässigen Landwirte die Gelegenheit besteht, ihr Getreide ohne größere Mehr- planverfahren gefolgt.
wege an eine in der Region befindliche Sammelstelle zu liefern.
Seite 2 (6)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
08_Wertung Sonstige Öffentlichkeit FNP.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Gerade in der Ortslage um Gymnich entlang des Siedlerweges befinden sich zahlreiche Aussiedlerbetriebe, für welche die Warenabteilung der RaiBa eine wichtige Anlaufstelle darstellt. Eine Versagung
des Planungsvorhabens lässt nach hiesiger Einschätzung mittelfristig die Aufgabe des gesamten
Standortes befürchten mit der Folge, dass neben dem Absatz von Ernteerzeugnissen auch die im Zuge des landwirtschaftlichen Betriebes benötigten Produkte über deutlich größere Entfernungen bezogen werden müssten.
Öff. 2.2
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Annahmestelle der RaiBa nach hiesiger
Kenntnis bereits seit mehr als 50 Jahren an dem derzeitigen Standort existiert und im Laufe der Jahre
die Wohnbebauung immer näher an den Standort herangerückt ist. Eine Vorbelastung für die derzeit
vorhandene Wohnbebauung ist insoweit gegeben. Um gleichwohl sicherzustellen, dass sich die Situation für die vorhandene Wohnnutzung nicht verschlechtert und es hierdurch zu Spannungen zwischen
Anliegern und Landwirten kommt, wird angeregt, dass zukünftig die der Ortslage abgewandte neu
errichtete Annahmestelle hauptsächlich für die Anlieferung von Getreide genutzt wird. Da diese nach
den Planunterlagen als geschlossene Anlage geplant ist, wird durch die Neuerrichtung eine deutliche
Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand erzielt.
Für den durch die Baumaßnahme verursachten Eingriff in die Natur und Landschaft ist ein entsprechender Ausgleich erforderlich. Wir regen insoweit an, diesen Ausgleich durch sog. produktionsintegrierte Maßnahmen in Abstimmung mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft umzusetzen, um
den Flächenverlust für die Landwirtschaft zu reduzieren.
Wertung
Der nicht innerhalb des Plangebietes umsetzbare Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft wird über das Ökokonto der Stadt
Erftstadt, konkret die Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost", ausgeglichen.
Wertungsbeschluss:
Durch den externen Ausgleich gehen somit
keine zusätzlichen hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen verloren. Der Anregung wird
insofern gefolgt.
Öff. 3
Öff. 3.1
Öff. 4
Öff. 4.1
Raiffeisenbank Gymnich eG (Schreiben vom 23.10.2012)
Übersicht über 565 Projektbefürworter zum Vorhaben BP 164 und FNP 08. Die aufgeführten Personen
unterstützen das Projekt mit ihrer Unterschrift.
Raiffeisenbank Gymnich eG (Schreiben vom 31.10.2012)
Vor 2 Jahren war unsere Welt noch in Ordnung: seit rund 50 Jahren wird „Am Silo“ das Getreide der
regionalen Landwirte angenommen, ohne dass die Warenabteilung von irgendeiner Stelle in Frage
gestellt wurde. Es gab nachweislich keine Probleme, die nicht nachbarschaftlich gelöst werden konnten. Dies bestätigt auch ein aktuelles Schreiben des Ordnungsamtes. Das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme funktionierte noch!
Dann haben wir uns entschlossen, die Standortsituation zu verbessern. Dies betrifft unzweifelhaft
• die LärmSeite 3 (6)
Wertungsbeschluss:
Die Übersicht wird zur Kenntnis genommen.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und
privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu
der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich
nicht zu wider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Daher wird Anre-
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
08_Wertung Sonstige Öffentlichkeit FNP.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
• die Verkehrs- und
• die Staubentwicklung;
aber auch die Abwicklung der Getreideanlieferungen während der Ernte zu Gunsten der Landwirte.
Seit unsere Planung zur Verbesserung der bestehenden Gemengelagesituation bei einigen Anwohnern bekannt geworden ist, fordern diese umfassende Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung.
Wie Ihnen bekannt ist, hat sich eine Bürgerinitiative gebildet, die die Fakten rund um die Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplan in Frage stellt:
1. Planungsinhalte werden schlichtweg ignoriert
2. gutachterlich eindeutig belegte Sachverhalte werden in Zweifel gezogen
3. Äpfel werden mit Birnen verglichen
4. die mit der Planung verbundenen Verbesserungen wollen nicht zur Kenntnis genommen werden
5. der Bestand einschließlich Bestandschutz und die damit verbundenen Genossenschaftswerte werden leichtfertig aufs Spiel gesetzt.
Hierzu nur wenige Beispiele:
Zu 1:
Der Bebauungsplan setzt eindeutige Mengenlimitierungen fest: „Der Jahresumsatz Getreide darf eine
Größenordnung von 20.000 to nicht übersteigen. […]“. Die BI macht daraus in ihren Schreiben bis zu
100.000 to.
16 weitere Silotürme sollen lt. BI errichtet werden – geplant sind maximal 9 á 1.500 to.
Zu 2:
Das Verkehrsgutachten kommt auf der Basis einer Verkehrszählung und Auswertung der Standortdaten einschließlich Personalfahrten und Müllabfuhr zu der Einschätzung: rd. 60.000 Fahrten jährlich.
Dies bedeutet rd. 30.000 Fahrzeuge pro Jahr ! Davon nutzen nur einen Bruchteil den Kehler Weg als
Zu- oder Abfahrt. Zum Vergleich: bei einem mittelgroßen SB-Markt ist täglich mit rund 3.500 Fahrten
zu rechnen. Die Behauptung, der Kehler Weg werde unzumutbar durch den Ziel- und Quellverkehr der
Warenabteilung belastet, ist absolut überzogen.
Zu 3:
Die BI vergleicht in ihren Außendarstellungen die geplante Anlage mit einer bestehenden Getreideannahme in Köln-Rommerskirchen. Diese Anlage ist weder in Bezug auf die geplanten Kapazitäten, noch
in Bezug auf die Größenverhältnisse vergleichbar:
Rommerskirchen
Gymnich
Silokapazitäten Getreide
max. 40.000 to
max. 20.000 to
Silohöhen
bis zu 32,0 m
bis zu 25,2
Seite 4 (6)
Wertung
gung zur Fortsetzung der vorliegenden Bauleitplanverfahren gefolgt.
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
08_Wertung Sonstige Öffentlichkeit FNP.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Wertung
Mit Bezug auf Rommerskirchen wird die Landschaftsbildentwicklung als Schreckensszenario dargestellt. Die tatsächliche Planung bleibt unberücksichtigt – auch, dass bei uns in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde rund um die Erweiterungsfläche ein 10 m breiter, intensiv begrünter
Pflanzstreifen angelegt werden soll, findet keine Erwähnung.
Zu 4:
Gleiches gilt für alle mit der Planung verbundenen Verbesserungen:
• Die Hauptannahme und –betriebsabwicklung wird nach Westen verlagert – über 60 m vom
nächstgelegenen Wohnhaus am Kehler Weg entfernt
• Die Bestandsannahme wird nur noch für Sonderkulturen und nasse Ware genutzt. Dies macht rd.
10 % der bisherigen Annahme aus.
• Dadurch reduziert sich die Staubentwicklung entsprechend, da die neue Anlage eine vollständige
geschlossene Annahme vorsieht.
• Zukünftig kann im Bestand auf Getreideannahmen zu Nachtzeiten verzichtet werden.
Zu 5:
Für die Genossenschaft stellt die Bestandsanlage eine wesentliche Betriebseinrichtung dar, da darüber die separierte Annahme von Sonderkulturen und nasser Ware ermöglicht wird. Daher ist der
grundsätzliche Erhalt der Bestandsanlage am Kehler Weg für uns so wichtig. An keinem Alternativstandort hätten wir diese Möglichkeit, da ein Neuaufbau von zwei getrennten Anlagen finanziell nicht
darstellbar ist. Daher sehen wir für uns – wie in der Begründung zum Bebauungsplan und in zahlreichen Informationsgesprächen bereits ausgeführt – nur die Möglichkeit der Standorterhaltung.
Mit Verwunderung haben wir im Laufe der vergangenen Monate festgestellt, wie verzerrt die Sachverhalte rund um unsere Planung nach außen hin dargestellt wurden.
Die Gremien der Raiffeisenbank haben sich sodann darauf verständigt, die uns vorgetragenen Bedenken und Vermutungen sachlich zu erörtern und Stellung zu beziehen. Noch heute finden immer wieder
Gespräche statt, aus denen zu entnehmen ist, dass von falschen Annahmen ausgegangen wird. Dort,
wo unseren Mitarbeitern die Gelegenheit zur Beschreibung des Vorhabens gegeben wird, finden sie
regelmäßig Verständnis und Unterstützung. Bis dato liegen uns bereits knapp 600 Unterschriften von
Befürwortern der vorliegenden Planung vor.
Darüber hinaus liegen uns auch erste Klarstellungen zu angeblichen Aussagen Dritter vor (siehe Anlage).
Mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist es vorbei! Die BI macht mit viel Papier StimSeite 5 (6)
8. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
08_Wertung Sonstige Öffentlichkeit FNP.doc - Stand 23. August 2013
Öff 4.2
Anlage:
Träger öffentlicher Belange
mung gegen unseren Standort. Dies bedauern wir sehr.
Unabhängig davon werden wir die Stadtverwaltung in ihrem Bemühen unterstützen, die Eingaben
sachlich zu erarbeiten und dazu Stellung zu beziehen. Wir hoffen allseits auf eine sachliche und fundierte Auseinandersetzung mit diesen Inhalten.
Stellungnahme zur E-Mail-Nachricht der Bürgerinitiative „Kehler Weg" an die Politiker der Stadt
Erftstadt vom 14.10.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
in oben erwähnter E-Mail werden diverse Aussagen aus einem Gespräch mit Mitgliedern der Bürgerinitiative zitiert. Im Folgenden der Text der Nachricht:
„Die Gefahr scheint unter anderen auch unserem Kreislandwirt, Herrn H.E. Fassender, nicht klar zu
sein: Das "Brand- und Explosionsrisiko sieht er nicht, hält es für übertrieben, an den Haaren herbeigezogen", wie er uns in einem persönlichen Gespräch mitteilte. Auf der anderen Seite bezeichnet er die
alte Annahmestelle als "Klitsch" - übersetzt: Bruchbude - und hat vollkommen Verständnis für unseren
Protest. Diese Anlage sei in einem unmöglichen Zustand und indiskutabel. Dies sind katastrophale
Bedingungen für die Bauern, die Arbeiter und die Anwohner."
Das aufgeworfene Brand- und Explosionsthema halte ich für nicht gegeben. Alle Anlagen dieser Art
werden geprüft und zertifiziert. So auch die Annahmestelle Gymnich.
Der Begriff „Klitsch" bezog sich eindeutig auf die Größe der Bestands- und Neuanlage, von deren Existenz ich keine der beschriebenen Gefahren ausgehen sehe. Auch das geschilderte Staub- und Verkehrsaufkommen ist weit überzogen. Die vorliegende Größenordnung lässt eine reibungslose Abwicklung erwarten.
Noch deutlicher distanziere ich mich davon, die Anlage als „in einem unmöglichen Zustand für die Beteiligten" bezeichnet zu haben, da Pflege und Wartung groß geschrieben werden.
Ich bin enttäuscht und verärgert, dass Vermittlungsversuche in dieser Art genutzt werden und befürworte eine Umsetzung der vorliegenden Planung.
Seite 6 (6)
Wertung