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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 164, E. - Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreideanlage RaiBa; I. Beschluss über die Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs.2 BauGB II. Beschluss über die erneute eingeschränkte Offenlage gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
165 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
29.08.13, 16:30
Aktualisiert
31.08.13, 06:09

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 355/2013 Az.: 61. 21-20 / 164 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 08.08.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 17.09.2013 vorberatend Rat 24.09.2013 beschließend Betrifft: 30.08.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 164, E. - Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreideanlage RaiBa; I. Beschluss über die Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs.2 BauGB II. Beschluss über die erneute eingeschränkte Offenlage gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zum Bebauungsplan Nr. 164, E. Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, abgegebenen Stellungnahmen (s. Anlage 3) wird entsprechend der von der Verwaltung formulierten Wertungsvorschläge der Anlage 2 entschieden. Der Entwurf des Bebauungsplans wird in folgenden Punkten wie folgt geändert oder ergänzt: 1. Einplanung einer zusätzlichen Westzufahrt und die damit einhergehende geringfügige Verschiebung der Versickerungsfläche sowie der angrenzenden überbaubaren Grundstücksflächen (siehe auch Gegenüberstellung alte Planung und geänderte / ergänzte Planung). 2. Ergänzung der Planzeichnung um eine umlaufende Bemaßung und der Zeichenerklärung unter „sonstige Signaturen“, so dass die Dimensionen der Flächen ablesbar werden. 3. Streichung des ergänzenden Hinweises auf die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) aus den textlichen Festsetzungen, zumal dieser im Unterschied zu den Emissionskontingenten nicht normiert ist und die Schallfestsetzungen auf Emissionskontingenten basieren. 4. Die Immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen 4.1 enthalten den Bezug auf die Immissionsaufpunkte IP01 bis IP03. Die Legende der Planzeichnung wird nunmehr um einen Übersichtsplan mit der Lage der Immissionsaufpunkte ergänzt. 5. Auf Anregung der Unteren Landschaftsbehörde soll die Auslichtung der Sträucher innerhalb des Grünstreifens während der ersten 10 Jahre nur für Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig sein. Auf die Pflegemaßnahme: "auf den Stock setzen" ist zu verzichten. Die textliche Festsetzung 6.1 wird entsprechend geändert. 6. Ferner werden redaktionelle Korrekturen zur Pflanzliste vorgenommen. 7. Aufgrund der Planänderung ergibt sich ein etwas höherer externer Ausgleichsflächenbedarf. Die textliche Festsetzung 6.3 wird entsprechend geändert. 8. Das nördlich der Bestandsanlage befindliche "Wegekreuz" wird als Denkmal in der Denkmalliste geführt. Die Planzeichnung wird um diese Information nachrichtlich ergänzt. 9. Der Umweltbericht wird um die vorstehend benannten Änderungen entsprechend ergänzt. 10. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, hat darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehen Bergwerksfeld "Gymnich 5" liegt (siehe Hinweis Nr. 1). Dieser Information wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen. 11. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Auch dieser Information wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen. 12. Ferner wurden die Rechtsgrundlagen, bezogen auf die Planungsinhalte der erneuten eingeschränkten Offenlage, aktualisiert (siehe Anlage 5: Entwurf Bebauungsplan Nr. 164; Stand erneute eingeschränkte Offenlage und Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung). Die Begründung wird zur erneuten eingeschränkten Offenlage fortgeschrieben (s. Anlage 5, Änderungen in Roteintrag). Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Entscheidungen des Rates gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mitzuteilen. II. Gemäß 4a Abs. 3 Baugesetzbuch BauGB vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 164, E. - Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, auf der Grundlage der unter I. beschlossenen Änderungen erneut gem. § 3 Abs. 2 BauGB nebst Begründung auszulegen. Gem. § 4a Abs.3 Satz 2 sollen Stellungnahmen während der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Begründung: Zu I.: Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind von rd. 150 Bürgern Stellungnahmen (123 Standardbriefe, 8 Standardbriefe mit Ergänzungen und 19 individuelle -2- Schreiben) mit Anregungen und Bedenken vorgebracht worden. Demgegenüber liegen auch planungsunterstützende Stellungnahmen vor. Bei den Stellungnahmen in der Anlage 3 sind jeweils nur die ersten der gleichlautenden Stellungnahmen beigefügt. Aus Gründen des Datenschutzes wurden die Stellungnahmen bzw. Einwendungen von Privatpersonen anonymisiert und die Unterschriftenlisten nicht veröffentlicht. Die OriginalStellungnahmen der privaten Einwendungen und die Unterschriftenlisten können von den Mitgliedern des Stadtrates im Umwelt- und Planungsamt der Stadtverwaltung eingesehen werden. Im Folgenden sind zusammenfassend die Ziele der Planung und die wesentlichen Planungsauswirkungen, welche die Grundlage für die Wertungsvorschläge bilden und zu denen ein Großteil der Stellungnahmen bzw. Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen wurden, dargestellt. Städtebauliche Zielsetzung Die städtebaulichen Ziele der vorliegenden Planung sind zu gleichen Teilen die   planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg und die Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf die Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche. Die betriebslogistische Zielsetzung der vorliegenden Planung liegt in der Vermeidung von Umlagerungsprozessen durch Konzentration der Lagerkapazitäten an einem Standort. Ferner sollen wesentliche Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche verlagert werden. Die vorliegende Planung sieht somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes, sondern vielmehr eine auf eine Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte, vor. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird darüber hinaus erstmalig Planungssicherheit, sowohl für den vorhandenen Betrieb als auch für die angrenzende Wohnbebauung, geschaffen.(siehe Anlage 8 Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.1) Standortalternativen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB auch die Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung bestätigt, dass auch in den Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen der Beachtung der Belange der Wirtschaft sowie des Eigentumschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse in die Bauleitplanung eingestellt werden muss. Es besteht somit der schützenswerte Belang eines genehmigten Betriebs, an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der Alternativprüfung beschränkt sich in diesem Fall auf die Frage, ob für die Erweiterung ein anderer, die angrenzende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender, Standort in Betracht kommt. Dies ist bei der vorliegenden Planung durch die Erweiterung in Richtung Westen, also von der bestehenden Wohnbebauung abgewandten Seite, erfolgt (siehe auch Begründung zum Bebauungsplan). Unabhängig von der o.g. Sachlage sind Standortalternativen innerhalb des Stadtgebietes wie folgt zu beurteilen: Ein Standort im Außenbereich, z. B. am Siedlerweg in E.-Gymnich, schließt sich planungsrechtlich aus, da er nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht und die Regionalplanung eine solche Entwicklung im Außenbereich generell nicht zulässt. Für die Neuansiedlung käme planungsrechtlich somit nur ein Grundstück in einem Gewerbe- oder Industriegebiet in Frage. -3- Eine erste Überprüfung der Gewerbe- und Industriegebiete im Stadtgebiet Erftstadt ergab, dass sich die vorhandenen Erftstädter Gewerbe- und Industriegebiete aufgrund  der fehlenden Flächengröße (Ortsteile Kierdorf, Liblar und Erp),  der Nicht-Vereinbarkeit mit den angestrebten städtebaulichen Zielen (Bebauungsplan Nr. 140/141/ WirtschaftsParkErftstadt, Lechenich),  sowie sonstiger Betriebs- und Zweckbindungen der Flächen (Verwertungszentrum südlicher Erftkreis/VZEK Köttingen)  der Nähe zu bestehender Wohnbebauung/immissionsschutzrechtlicher Einschränkungen (Ortsteile Gymnich und Friesheim) für eine Ansiedlung ausschließen. Verkehr Auf der Basis der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde berechnet, dass der Standort jährlich ein Ziel- und Quellverkehrsaufkommen in einer Größenordnung von insgesamt ca. 61.000 Fahrten einschließlich der Umlagerungsprozesse aufweist. Diese setzen sich aus  Getreidefuhren (An- und Abverkauf)  Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Güter  Dienstleistungen (Lohnwiegungen)  Containerdienst (Müllentsorgung) und  Personalfahrten (4 Personen mit Pkw) zusammen. Demgegenüber ist durch den Wegfall der mittels LKW durchgeführter Umlagerungsfahrten unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer maximalen Getreideumschlagmenge von 20.000 to das durchschnittliche Fahrtenaufkommen im Jahr gemäß Verkehrsgutachten am Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter 60.000 Fahrten im Jahr einzuschätzen. Mit der vorliegenden Planung ist somit eine Verringerung, und keine Erhöhung des Ziel- und Quellverkehrs, verbunden. Auch die vorgetragenen Bedenken zur allgemeinen innerörtlichen Verkehrssituation haben sich durch das zusätzliche städtische Verkehrsgutachten bzw. –konzept nicht bestätigt. Der Verkehrsgutachter kommt zu dem Ergebnis, dass das innerörtliche Verkehrsaufkommen durch den Andienungsverkehr der Betriebe und Höfe im Westen von Gymnich als gering einzustufen ist. Auch bezüglich des Wirtschaftswegenetzes sind vor Einleitung der vorliegenden Bauleitplanverfahren keine Beschwerden im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit bekannt geworden. Da mit der Betriebsumstrukturierung und der damit einhergehenden Erweiterung keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden ist, wird durch die vorliegende Planung die verkehrliche Situation sowohl auf den innerörtlichen Straßen als auch auf den Wirtschaftswegen nicht negativ beeinflusst. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 3.2 und 4.2.3.1 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge) Schall Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB GmbH, Dortmund, haben zu Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus bis zu 70 dB(A) ergeben. Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissions- und Immissionskontingenten erstmalig Lärmbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein, schon an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten. Zukünftig darf an dieser Wohnbebauung bzw. diesem Immissionsaufpunkt der Richtwert maximal 60 dB(A) nicht überschritten werden. -4- Durch die benannte Schallfestsetzung (Kontingentierung) im Bebauungsplan und einem städtebaulichen Vertrag, in dem sich die RaiBa bereiterklärt, die Bestandsanlage nach Realisierung der Erweiterung entsprechend einzuschränken, wird der Betrieb in seinen Bestandsrechten wie folgt eingeschränkt bzw. mit Auflagen belegt:        Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware (rd. 10 % der jährlichen Gesamtumschlagmenge) an der Bestandanlage Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge auf die neuen Waage (Erweiterungsbereich) Verlegung der Wiegung der LKW in den neuen Grundstücksbereich (Erweiterungsbereich) genereller Ausschluss von nächtlichen Betriebszeiten für die Bestandsanlage Einbau einer schnell schließenden Tür im Maschinenraum Verlagerung der mobilen Lüftungsanlage für die so genannte „Amazonenhalle“ nach Westen Nutzung geräuscharmer Werkzeuge. Auch für die Erweiterungsfläche gilt außerhalb der Erntezeit ausschließlich Tagbetrieb. Die Hauptandienung findet weiterhin von Montag bis Freitag statt. Ausschließlich während der naturgemäß wetterabhängigen Ernte kann es in seltenen Fällen zu Getreideanlieferungen während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine Auswertung der Ernteereignisse der letzten Jahre hat aber gezeigt, dass sich die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22 bis 24 Uhr beschränken. Mit der vorliegenden Planung (Festsetzung der Emissions- und Immissionskontingentierung) werden sich für die unmittelbare Nachbarschaft die Schallimmissionen erheblich reduzieren. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 3.3 und 4.2.3.2 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge) Staub Durch die Verlagerung der Annahme der Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste im Bereich der Erweiterungsfläche kann die Annahme an der Bestandsannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware beschränkt werden. Dies bedeutet eine elementare Reduzierung auf rd. 10 % der bisherigen Annahme. Die Getreideannahme auf der Erweiterungsfläche wird darüber hinaus vollständig eingehaust, sodass hierdurch für die Anwohner keine Staubemissionen mehr entstehen werden. Mit der Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die 4. BImSchV Ziffer 7.35 geändert und die Genehmigungsschwelle für Getreideannahmen heraufgesetzt. (25.000 to/a). Bis zu dieser Gesetzesänderung oblag dem Rhein-Erft-Kreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BImSchV. Im Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich nicht beanstandet. Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage jedoch im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann heute auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme auf der der Wohnbebauung zugewandten Seite vollständig verzichtet werden. Zudem handelt es sich bei der Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG um einen sicherheitsüberwachten Betrieb. Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung der Stäube gemäß § 6 ArbSchG i.V.m. GefStoffV, Stand 02. März -5- 2011, der RWZ Rhein-Main vor. Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb zu dem Ergebnis, dass das Gefährdungspotenzial für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering eingeschätzt wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Somit kann auch eine gesundheitliche Gefährdung der Anwohner durch Feinstaub-Emissionen der Warenabteilung ausgeschlossen werden. Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den dortigen Neubau einer geschlossenen Annahme sowie eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme an der Bestandsanlage kann die Staubabgabe in die Umgebungsluft noch wesentlich reduziert werden. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 3.4 und 4.2.3.3 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge) Sortiments- und Mengenentwicklung Zu den Handelsprodukten der RaiBa zählen neben dem Getreide aus regionalem Anbau folgende Artikel für den landwirtschaftlichen Bedarf:  Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel  Saatgut und Sämereien, Erden und Rindenmulch  Brennstoffe  sonstiger ländlicher Bedarf der Hofbewirtschaftung (z.B. Abdeckfolien, Zaunmaterialien, Berufsbekleidung u.ä.) Die mit Abstand größte Umschlagmenge stellt das Getreide aus regionalem Anbau dar. Für den Bestandsbetrieb besteht baurechtlich keine Beschränkung für den Getreideumschlag. Der vorliegende Bebauungsplan sieht erstmalig die Einführung einer Mengenbeschränkung auf 20.000 to für den Getreideumschlag vor. Die gewählte Größenordnung orientiert sich an dem bisher maximal erreichten Betriebsumschlag aus dem Jahr 2009, der seinerzeit einschließlich Streckengeschäft bei über 19.000 to lag. Aufgrund der Konkurrenzsituation im regionalen Landhandelsgeschäft und der rückläufigen Entwicklung landwirtschaftlicher Flächen wird von der RaiBa betriebswirtschaftlich auch unter Berücksichtigung möglicher höheren Ernteerträge die Mengenschwelle von 20.000 to als absolute Obergrenze eingeschätzt. Die textlich festgesetzte Beschränkung der Silokapazitäten auf 16.000 to sowie die überbaubaren Grundstücksflächen machen deutlich, dass die vorliegende Planung langfristig nicht auf die Ausschöpfung der festgesetzten 20.000 to ausgerichtet ist. Auch bezüglich der übrigen Handelsgüter sieht die vorliegende Planung keine Sortimentsänderung gegenüber der Bestandssituation vor. Die Vereinbarkeit der vorliegenden Planung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt ist gegeben. Eine „Vergrößerung" des Betriebes, d.h. der Umschlagmengen (Getreide) oder der sonstigen Handelswaren, ist weder vorgesehen, noch auf der Basis der vorliegenden Planung bzw. des Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen möglich. Die Vorgaben des Bebauungsplans widersprechen nicht den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Erftstadt. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.3.4 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge) Ortsbild Heute schon wird der westliche Ortsrand durch die vorhandenen Silobauwerke mit einer Höhe von bis zu 23 m zzgl. 4 m Mobilfunktechnik geprägt. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden. -6- Zudem ist der Landschaftsraum westlich von Gymnich und somit auch das Plangebiet durch die landwirtschaftliche Nutzung und der geringen Reliefierung als Fläche mit geringem Erlebnischarakter einzustufen. Der Gesamtbereich ist zudem ein gem. der Raumordnung und Landesplanung bedeutsamer Agrarbereich in der Zülpicher Börde. Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Im Bebauungsplan ist im Süden, Westen und Norden der Erweiterungsfläche eine geschlossene und dicht zu bepflanzende 10 m breite Eingrünung mit bis zu 20 m hoch werdenden Bäumen festgesetzt. Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt. Daher ist mit der vorliegenden Planung keine „Verschandelung“ des Ortsbildes Gymnich verbunden. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.3.5 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge) Verschattung Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die Silos der Bestandsanlage westlich der südlichen Bebauung des Kehler Weges. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen auf den nächstgelegenen Grundstücken. Die geplanten Siloanlagen sind über 45 m südwestlich von den bestehenden Silos entfernt. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 90 m. Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner zusätzlichen Verschattung der Wohnbebauung kommen: • Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um entsprechende Schatten zu verursachen. • Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten in Relation zum entsprechenden Sonnenstand eine geringere Höhe haben als die Bestandsanlage, wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus. Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach bestätigt sich, dass mit den Neubauten keine weitere Verschattung der Wohnbebauung verbunden ist. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.3.6 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge) Brände und Explosion Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - allein schon zur Aufrechterhalten des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als explosionsgefährdeter Bereich gemäß § 2 Abs. 10 BetrSichV einzustufen ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren und liegt der Stadt Erftstadt vor. -7- Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ - Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Mail eG mit Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt. Aus den letzten 50 Jahren - seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg existiert - ist laut Angabe der RaiBa kein Vorkommnis bekannt, der zu einer Gefährdung der Mitarbeiter bzw. der Anwohner des näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ befindet sich die Bestandsanlage in einem guten sicherheitstechnischen Gesamtzustand. Auch der Neubau wird den Anforderungen an ein modernes Arbeitsschutzsystem gerecht werden. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.3.7 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge) Wertminderung der Grundstücke Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung (insbesondere der Schall- und Staubimmissionen) der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann eine Beeinträchtigung der Wohnqualität oder negative Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg ausgeschlossen werden. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.3.10 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge) Städtebaulicher Vertrag Ziel des Planverfahrens ist es, u.a. staub- und geräuschintensive Einrichtungen von der Bestandsfläche zur Erweiterungsfläche hin zu verlagern. Auf dieser neuen Sachverhaltsannahme basieren wesentliche Bestandteile des Abwägungsmaterials, insbesondere die schallschutztechnischen Ermittlungen und die darauf aufbauenden lärmschutzrechtlichen Bewertungen. Zur Sicherstellung dieser Aufgaben von Bestandsnutzung – nach Aufnahme einer sie ersetzenden genehmigten neuen Nutzung auf der Erweiterungsfläche – ist zwischen der Raiffeisenbank Gymnich eG, Hauptstraße 12-14, 50374 Erftstadt, und der Stadt Erftstadt ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu schließen. Außerdem ist in diesem Vertrag die Kostenübernahme durch die Raiffeisenbank Gymnich eG für die Aufweitung der Wirtschaftswege (Kehler Weg – Siedlerweg) im Bereich der Betriebstätte der RaiBa und die Beschilderung der Zufahrtswege zur RaiBa geregelt. Der Vertrag liegt inzwischen vor. Zu II.: Die Änderung betreffen teilweise Planinhalte bzw. die Grundzüge der Planung. Aus diesem Grund ist eine erneute eingeschränkte Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB, in der ausschließlich nur zu den Planänderungen Stellungnahmen abgegeben werden können, durchzuführen. (Erner) -8-