Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
165 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
29.08.13, 16:30
Aktualisiert
31.08.13, 06:09
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 355/2013
Az.: 61. 21-20 / 164
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 08.08.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
17.09.2013
vorberatend
Rat
24.09.2013
beschließend
Betrifft:
30.08.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 164, E. - Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreideanlage
RaiBa;
I. Beschluss über die Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs.2 BauGB
II. Beschluss über die erneute eingeschränkte Offenlage gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2
BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom
23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zum Bebauungsplan Nr. 164, E. Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, abgegebenen Stellungnahmen (s.
Anlage 3) wird entsprechend der von der Verwaltung formulierten Wertungsvorschläge der Anlage
2 entschieden.
Der Entwurf des Bebauungsplans wird in folgenden Punkten wie folgt geändert oder ergänzt:
1. Einplanung einer zusätzlichen Westzufahrt und die damit einhergehende geringfügige
Verschiebung der Versickerungsfläche sowie der angrenzenden überbaubaren
Grundstücksflächen (siehe auch Gegenüberstellung alte Planung und geänderte / ergänzte
Planung).
2. Ergänzung der Planzeichnung um eine umlaufende Bemaßung und der Zeichenerklärung
unter „sonstige Signaturen“, so dass die Dimensionen der Flächen ablesbar werden.
3. Streichung des ergänzenden Hinweises auf die immissionswirksamen flächenbezogenen
Schallleistungspegel (IFSP) aus den textlichen Festsetzungen, zumal dieser im
Unterschied zu den Emissionskontingenten nicht normiert ist und die Schallfestsetzungen
auf Emissionskontingenten basieren.
4. Die Immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen 4.1 enthalten den Bezug auf die
Immissionsaufpunkte IP01 bis IP03. Die Legende der Planzeichnung wird nunmehr um
einen Übersichtsplan mit der Lage der Immissionsaufpunkte ergänzt.
5. Auf Anregung der Unteren Landschaftsbehörde soll die Auslichtung der Sträucher
innerhalb
des
Grünstreifens
während
der
ersten
10
Jahre
nur
für
Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig sein. Auf die Pflegemaßnahme: "auf den Stock
setzen" ist zu verzichten. Die textliche Festsetzung 6.1 wird entsprechend geändert.
6. Ferner werden redaktionelle Korrekturen zur Pflanzliste vorgenommen.
7. Aufgrund
der
Planänderung
ergibt
sich
ein
etwas
höherer
externer
Ausgleichsflächenbedarf. Die textliche Festsetzung 6.3 wird entsprechend geändert.
8. Das nördlich der Bestandsanlage befindliche "Wegekreuz" wird als Denkmal in der
Denkmalliste geführt. Die Planzeichnung wird um diese Information nachrichtlich ergänzt.
9. Der Umweltbericht wird um die vorstehend benannten Änderungen entsprechend ergänzt.
10. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, hat darauf hingewiesen,
dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehen Bergwerksfeld "Gymnich 5" liegt
(siehe Hinweis Nr. 1). Dieser Information wird durch Aufnahme eines entsprechenden
Hinweises Rechnung getragen.
11. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Auch dieser Information wird durch die Aufnahme
eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen.
12. Ferner wurden die Rechtsgrundlagen, bezogen auf die Planungsinhalte der erneuten
eingeschränkten Offenlage, aktualisiert (siehe Anlage 5: Entwurf Bebauungsplan Nr. 164;
Stand erneute eingeschränkte Offenlage und Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung).
Die Begründung wird zur erneuten eingeschränkten Offenlage fortgeschrieben (s. Anlage 5,
Änderungen in Roteintrag).
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Entscheidungen des Rates gem. § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB mitzuteilen.
II. Gemäß 4a Abs. 3 Baugesetzbuch BauGB vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt
gültigen Fassung, wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 164, E. - Gymnich, Kehler Weg,
Erweiterung Getreidelager RaiBa, auf der Grundlage der unter I. beschlossenen Änderungen
erneut gem. § 3 Abs. 2 BauGB nebst Begründung auszulegen.
Gem. § 4a Abs.3 Satz 2 sollen Stellungnahmen während der Öffentlichkeitsbeteiligung und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen abgegeben werden.
Begründung:
Zu I.:
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind von rd. 150 Bürgern
Stellungnahmen (123 Standardbriefe, 8 Standardbriefe mit Ergänzungen und 19 individuelle
-2-
Schreiben) mit Anregungen und Bedenken vorgebracht worden. Demgegenüber liegen auch
planungsunterstützende Stellungnahmen vor.
Bei den Stellungnahmen in der Anlage 3 sind jeweils nur die ersten der gleichlautenden
Stellungnahmen beigefügt.
Aus Gründen des Datenschutzes wurden die Stellungnahmen bzw. Einwendungen von
Privatpersonen anonymisiert und die Unterschriftenlisten nicht veröffentlicht. Die OriginalStellungnahmen der privaten Einwendungen und die Unterschriftenlisten können von den
Mitgliedern des Stadtrates im Umwelt- und Planungsamt der Stadtverwaltung eingesehen werden.
Im Folgenden sind zusammenfassend die Ziele der Planung und die wesentlichen
Planungsauswirkungen, welche die Grundlage für die Wertungsvorschläge bilden und zu denen
ein Großteil der Stellungnahmen bzw. Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen wurden,
dargestellt.
Städtebauliche Zielsetzung
Die städtebaulichen Ziele der vorliegenden Planung sind zu gleichen Teilen die
planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg und
die Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf die
Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung
wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche.
Die betriebslogistische Zielsetzung der vorliegenden Planung liegt in der Vermeidung von
Umlagerungsprozessen durch Konzentration der Lagerkapazitäten an einem Standort. Ferner
sollen wesentliche Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche verlagert werden. Die vorliegende
Planung sieht somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes, sondern vielmehr eine
auf eine Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte, vor.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird darüber hinaus erstmalig Planungssicherheit, sowohl
für den vorhandenen Betrieb als auch für die angrenzende Wohnbebauung, geschaffen.(siehe
Anlage 8 Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.1)
Standortalternativen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB auch die Belange der
Wirtschaft zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung bestätigt, dass auch in den Fällen dieser Art
zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen der Beachtung der Belange der Wirtschaft sowie des
Eigentumschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse in die
Bauleitplanung eingestellt werden muss. Es besteht somit der schützenswerte Belang eines
genehmigten Betriebs, an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die
planungsrechtliche Notwendigkeit der Alternativprüfung beschränkt sich in diesem Fall auf die Frage,
ob für die Erweiterung ein anderer, die angrenzende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender,
Standort in Betracht kommt.
Dies ist bei der vorliegenden Planung durch die Erweiterung in Richtung Westen, also von der
bestehenden Wohnbebauung abgewandten Seite, erfolgt (siehe auch Begründung zum
Bebauungsplan).
Unabhängig von der o.g. Sachlage sind Standortalternativen innerhalb des Stadtgebietes wie folgt zu
beurteilen:
Ein Standort im Außenbereich, z. B. am Siedlerweg in E.-Gymnich, schließt sich planungsrechtlich
aus, da er nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht und die Regionalplanung
eine solche Entwicklung im Außenbereich generell nicht zulässt. Für die Neuansiedlung käme
planungsrechtlich somit nur ein Grundstück in einem Gewerbe- oder Industriegebiet in Frage.
-3-
Eine erste Überprüfung der Gewerbe- und Industriegebiete im Stadtgebiet Erftstadt ergab, dass sich
die vorhandenen Erftstädter Gewerbe- und Industriegebiete aufgrund
der fehlenden Flächengröße (Ortsteile Kierdorf, Liblar und Erp),
der Nicht-Vereinbarkeit mit den angestrebten städtebaulichen Zielen (Bebauungsplan Nr.
140/141/ WirtschaftsParkErftstadt, Lechenich),
sowie sonstiger Betriebs- und Zweckbindungen der Flächen (Verwertungszentrum südlicher
Erftkreis/VZEK Köttingen)
der Nähe zu bestehender Wohnbebauung/immissionsschutzrechtlicher Einschränkungen
(Ortsteile Gymnich und Friesheim)
für eine Ansiedlung ausschließen.
Verkehr
Auf der Basis der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde berechnet, dass der
Standort jährlich ein Ziel- und Quellverkehrsaufkommen in einer Größenordnung von insgesamt
ca. 61.000 Fahrten einschließlich der Umlagerungsprozesse aufweist. Diese setzen sich aus
Getreidefuhren (An- und Abverkauf)
Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Güter
Dienstleistungen (Lohnwiegungen)
Containerdienst (Müllentsorgung) und
Personalfahrten (4 Personen mit Pkw)
zusammen.
Demgegenüber ist durch den Wegfall der mittels LKW durchgeführter Umlagerungsfahrten unter
Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer maximalen Getreideumschlagmenge von
20.000 to das durchschnittliche Fahrtenaufkommen im Jahr gemäß Verkehrsgutachten am
Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter 60.000 Fahrten im Jahr einzuschätzen.
Mit der vorliegenden Planung ist somit eine Verringerung, und keine Erhöhung des Ziel- und
Quellverkehrs, verbunden.
Auch die vorgetragenen Bedenken zur allgemeinen innerörtlichen Verkehrssituation haben sich
durch das zusätzliche städtische Verkehrsgutachten bzw. –konzept nicht bestätigt. Der
Verkehrsgutachter kommt zu dem Ergebnis, dass das innerörtliche Verkehrsaufkommen durch
den Andienungsverkehr der Betriebe und Höfe im Westen von Gymnich als gering einzustufen ist.
Auch bezüglich des Wirtschaftswegenetzes sind vor Einleitung der vorliegenden
Bauleitplanverfahren keine Beschwerden im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit bekannt geworden.
Da mit der Betriebsumstrukturierung und der damit einhergehenden Erweiterung keine Erhöhung
des Verkehrsaufkommens verbunden ist, wird durch die vorliegende Planung die verkehrliche
Situation sowohl auf den innerörtlichen Straßen als auch auf den Wirtschaftswegen nicht negativ
beeinflusst. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 3.2 und 4.2.3.1 bzw. die dort
angegebenen Wertungsvorschläge)
Schall
Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB GmbH, Dortmund, haben
zu Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus bis zu 70 dB(A) ergeben. Der Bebauungsplan
führt über die Festsetzung von Emissions- und Immissionskontingenten erstmalig
Lärmbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein, schon an der nächstgelegenen
Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten. Zukünftig darf an dieser Wohnbebauung
bzw. diesem Immissionsaufpunkt der Richtwert maximal 60 dB(A) nicht überschritten werden.
-4-
Durch die benannte Schallfestsetzung (Kontingentierung) im Bebauungsplan und einem
städtebaulichen Vertrag, in dem sich die RaiBa bereiterklärt, die Bestandsanlage nach
Realisierung der Erweiterung entsprechend einzuschränken, wird der Betrieb in seinen
Bestandsrechten wie folgt eingeschränkt bzw. mit Auflagen belegt:
Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware (rd. 10 % der
jährlichen Gesamtumschlagmenge) an der Bestandanlage
Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge auf die neuen Waage (Erweiterungsbereich)
Verlegung der Wiegung der LKW in den neuen Grundstücksbereich (Erweiterungsbereich)
genereller Ausschluss von nächtlichen Betriebszeiten für die Bestandsanlage
Einbau einer schnell schließenden Tür im Maschinenraum
Verlagerung der mobilen Lüftungsanlage für die so genannte „Amazonenhalle“ nach Westen
Nutzung geräuscharmer Werkzeuge.
Auch für die Erweiterungsfläche gilt außerhalb der Erntezeit ausschließlich Tagbetrieb. Die
Hauptandienung findet weiterhin von Montag bis Freitag statt.
Ausschließlich während der naturgemäß wetterabhängigen Ernte kann es in seltenen Fällen zu
Getreideanlieferungen während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine
Auswertung der Ernteereignisse der letzten Jahre hat aber gezeigt, dass sich die Nachtaktivitäten
dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22 bis 24 Uhr beschränken.
Mit der vorliegenden Planung (Festsetzung der Emissions- und Immissionskontingentierung)
werden sich für die unmittelbare Nachbarschaft die Schallimmissionen erheblich reduzieren.
(siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 3.3 und 4.2.3.2 bzw. die dort angegebenen
Wertungsvorschläge)
Staub
Durch die Verlagerung der Annahme der Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste im Bereich der
Erweiterungsfläche kann die Annahme an der Bestandsannahme auf Sonderkulturen und nasse
Ware beschränkt werden. Dies bedeutet eine elementare Reduzierung auf rd. 10 % der bisherigen
Annahme. Die Getreideannahme auf der Erweiterungsfläche wird darüber hinaus vollständig
eingehaust, sodass hierdurch für die Anwohner keine Staubemissionen mehr entstehen werden.
Mit der Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die 4. BImSchV Ziffer 7.35 geändert und die
Genehmigungsschwelle für Getreideannahmen heraufgesetzt. (25.000 to/a). Bis zu dieser
Gesetzesänderung oblag dem Rhein-Erft-Kreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BImSchV. Im
Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich nicht beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage jedoch im
Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann
heute auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme auf der der
Wohnbebauung zugewandten Seite vollständig verzichtet werden.
Zudem handelt es sich bei der Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG um einen
sicherheitsüberwachten Betrieb. Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung
eine Gefährdungsbeurteilung der Stäube gemäß § 6 ArbSchG i.V.m. GefStoffV, Stand 02. März
-5-
2011, der RWZ Rhein-Main vor. Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb zu dem Ergebnis, dass
das Gefährdungspotenzial für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering eingeschätzt wird, da die
Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Somit kann auch eine gesundheitliche Gefährdung der
Anwohner durch Feinstaub-Emissionen der Warenabteilung ausgeschlossen werden.
Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den dortigen Neubau
einer geschlossenen Annahme sowie eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme an
der Bestandsanlage kann die Staubabgabe in die Umgebungsluft noch wesentlich reduziert
werden. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 3.4 und 4.2.3.3 bzw. die dort
angegebenen Wertungsvorschläge)
Sortiments- und Mengenentwicklung
Zu den Handelsprodukten der RaiBa zählen neben dem Getreide aus regionalem Anbau folgende
Artikel für den landwirtschaftlichen Bedarf:
Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel
Saatgut und Sämereien, Erden und Rindenmulch
Brennstoffe
sonstiger ländlicher Bedarf der Hofbewirtschaftung (z.B. Abdeckfolien, Zaunmaterialien,
Berufsbekleidung u.ä.)
Die mit Abstand größte Umschlagmenge stellt das Getreide aus regionalem Anbau dar. Für den
Bestandsbetrieb besteht baurechtlich keine Beschränkung für den Getreideumschlag. Der
vorliegende Bebauungsplan sieht erstmalig die Einführung einer Mengenbeschränkung auf 20.000
to für den Getreideumschlag vor. Die gewählte Größenordnung orientiert sich an dem bisher
maximal erreichten Betriebsumschlag aus dem Jahr 2009, der seinerzeit einschließlich
Streckengeschäft bei über 19.000 to lag.
Aufgrund der Konkurrenzsituation im regionalen Landhandelsgeschäft und der rückläufigen
Entwicklung landwirtschaftlicher Flächen wird von der RaiBa betriebswirtschaftlich auch unter
Berücksichtigung möglicher höheren Ernteerträge die Mengenschwelle von 20.000 to als absolute
Obergrenze eingeschätzt. Die textlich festgesetzte Beschränkung der Silokapazitäten auf 16.000
to sowie die überbaubaren Grundstücksflächen machen deutlich, dass die vorliegende Planung
langfristig nicht auf die Ausschöpfung der festgesetzten 20.000 to ausgerichtet ist.
Auch bezüglich der übrigen Handelsgüter sieht die vorliegende Planung keine
Sortimentsänderung gegenüber der Bestandssituation vor. Die Vereinbarkeit der vorliegenden
Planung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt ist gegeben.
Eine „Vergrößerung" des Betriebes, d.h. der Umschlagmengen (Getreide) oder der sonstigen
Handelswaren, ist weder vorgesehen, noch auf der Basis der vorliegenden Planung bzw. des
Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen möglich. Die Vorgaben des Bebauungsplans
widersprechen nicht den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Erftstadt. (siehe Anlage
8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.3.4 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge)
Ortsbild
Heute schon wird der westliche Ortsrand durch die vorhandenen Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu 23 m zzgl. 4 m Mobilfunktechnik geprägt. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
-6-
Zudem ist der Landschaftsraum westlich von Gymnich und somit auch das Plangebiet durch die
landwirtschaftliche Nutzung und der geringen Reliefierung als Fläche mit geringem
Erlebnischarakter einzustufen. Der Gesamtbereich ist zudem ein gem. der Raumordnung und
Landesplanung bedeutsamer Agrarbereich in der Zülpicher Börde.
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde
und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des
Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Im Bebauungsplan ist im Süden, Westen und Norden der Erweiterungsfläche
eine geschlossene und dicht zu bepflanzende 10 m breite Eingrünung mit bis zu 20 m hoch
werdenden Bäumen festgesetzt.
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte
Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt. Daher ist mit der vorliegenden
Planung keine „Verschandelung“ des Ortsbildes Gymnich verbunden. (siehe Anlage 8:
Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.3.5 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge)
Verschattung
Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die Silos der
Bestandsanlage westlich der südlichen Bebauung des Kehler Weges. Insbesondere durch den
Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu
Verschattungen auf den nächstgelegenen Grundstücken.
Die geplanten Siloanlagen sind über 45 m südwestlich von den bestehenden Silos entfernt. Die
Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 90 m. Durch die geplante Lage und
Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund der
Sonnenstandsbewegung zu keiner zusätzlichen Verschattung der Wohnbebauung kommen:
• Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
• Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher
Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten in Relation
zum entsprechenden Sonnenstand eine geringere Höhe haben als die Bestandsanlage, wirkt sich
der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe
projiziert. Danach bestätigt sich, dass mit den Neubauten keine weitere Verschattung der
Wohnbebauung verbunden ist. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.3.6 bzw.
die dort angegebenen Wertungsvorschläge)
Brände und Explosion
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - allein schon zur Aufrechterhalten des
Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als
explosionsgefährdeter Bereich gemäß § 2 Abs. 10 BetrSichV einzustufen ist. Das Ergebnis der
Überprüfung ist zu dokumentieren und liegt der Stadt Erftstadt vor.
-7-
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ - Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Mail eG mit
Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren - seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg existiert - ist laut Angabe
der RaiBa kein Vorkommnis bekannt, der zu einer Gefährdung der Mitarbeiter bzw. der Anwohner
des näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ befindet sich die
Bestandsanlage in einem guten sicherheitstechnischen Gesamtzustand. Auch der Neubau wird
den Anforderungen an ein modernes Arbeitsschutzsystem gerecht werden. (siehe Anlage 8:
Zusammenfassende Erklärung, Ziffer 4.2.3.7 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge)
Wertminderung der Grundstücke
Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung
(insbesondere der Schall- und Staubimmissionen) der vorliegenden Gemengelage verbunden ist,
kann eine Beeinträchtigung der Wohnqualität oder negative Beeinflussung der Immobilienwerte
am Kehler Weg ausgeschlossen werden. (siehe Anlage 8: Zusammenfassende Erklärung, Ziffer
4.2.3.10 bzw. die dort angegebenen Wertungsvorschläge)
Städtebaulicher Vertrag
Ziel des Planverfahrens ist es, u.a. staub- und geräuschintensive Einrichtungen von der
Bestandsfläche zur Erweiterungsfläche hin zu verlagern. Auf dieser neuen Sachverhaltsannahme
basieren
wesentliche
Bestandteile
des
Abwägungsmaterials,
insbesondere
die
schallschutztechnischen Ermittlungen und die darauf aufbauenden lärmschutzrechtlichen
Bewertungen. Zur Sicherstellung dieser Aufgaben von Bestandsnutzung – nach Aufnahme einer
sie ersetzenden genehmigten neuen Nutzung auf der Erweiterungsfläche – ist zwischen der
Raiffeisenbank Gymnich eG, Hauptstraße 12-14, 50374 Erftstadt, und der Stadt Erftstadt ein
städtebaulicher Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu schließen. Außerdem ist in diesem
Vertrag die Kostenübernahme durch die Raiffeisenbank Gymnich eG für die Aufweitung der
Wirtschaftswege (Kehler Weg – Siedlerweg) im Bereich der Betriebstätte der RaiBa und die
Beschilderung der Zufahrtswege zur RaiBa geregelt. Der Vertrag liegt inzwischen vor.
Zu II.:
Die Änderung betreffen teilweise Planinhalte bzw. die Grundzüge der Planung.
Aus diesem Grund ist eine erneute eingeschränkte Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB, in der
ausschließlich nur zu den Planänderungen Stellungnahmen abgegeben werden können,
durchzuführen.
(Erner)
-8-