Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Datum
24.09.2013
Erstellt
29.08.13, 16:30
Aktualisiert
29.08.13, 16:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg,
Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung
Stand erneute eingeschränkte Offenlage
Zusa BPL 164_0110.doc 21. Aug. 2013
Inhaltsübersicht
1.
1.1
Vorbemerkungen
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung
am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild
Seite 2
2.
Änderungen zur erneuten eingeschränkten Offenlage
Seite 4
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Berücksichtigung der Umweltbelange
Umweltbericht
Verkehrsuntersuchung
Geräuschimmissions-Untersuchung
Gutachten über geotechnische Untersuchungen
Staubprognose
Ergebnis der Umweltprüfung
Seite 6
4.
4.1
4.2
Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorbemerkungen
Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen
aus den anonymisierten Eingaben
4.2.1
Städtebauliches Planerfordernis
4.2.2
Anregungen zu städtebaulichen Planinhalten
4.2.3
Richtigstellung der vorliegenden Planung
4.2.3.1 Verkehrsprognose
4.2.3.2 Schallprognose
4.2.3.3 Staubprognose
4.2.3.4 Sortiments- und Mengenentwicklung
4.2.3.5 Ortsbild
4.2.3.6 Schattenwurf
4.2.3.7 Brand- und Explosionsgefahr
4.2.3.8 Wasserschutz
4.2.3.9 Sonstige Umweltbelange
4.2.3.10 Grundstückswertentwicklung
4.2.3.11 Einfluss auf sonstige Sachgüter
4.2.3.11 Kritik an dem Bauleitplanverfahren
4.2.4
Nicht bebauungsplanrelevante Bezüge
Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen
aus den nicht-anonymisierten Eingaben
Zusammenfassung
Seite 13
1.2
1.3
4.3
4.4
5.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Seite 26
6.
Planungsalternativen
Seite 27
7.
Planverwirklichung
Seite 27
Seite 2 (27)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
1. Vorbemerkungen
Dem Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) eine Zusammenfassende Erklärung beizufügen, woraus hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse
der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 164 berücksichtigt worden sind und
aus welchen Gründen die Planung nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Die städtebaulichen Ziele der vorliegenden Planung lassen sich wie folgt zusammen fassen:
(1) Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
(2) Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation
(3) Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
1.1 Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen genossenschaftlichen landwirtschaftlichen
Bezugs- und Absatzhandel. Zu den Handelsprodukten zählen neben dem Getreide aus regionalem Anbau ferner folgende Artikel für den landwirtschaftlichen Bedarf:
•
•
•
•
Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel
Saatgut und Sämereien, Erden und Rindenmulch
Brennstoffe
sonstiger ländlicher Bedarf der Hofbewirtschaftung (z.B. Abdeckfolien, Zaunmaterialien,
Berufsbekleidung u.ä.).
Die mit Abstand größte Umschlagmenge stellt das Getreide aus regionalem Anbau dar. Die
Umschlagmengen schwanken witterungsbedingt. Ebenso der Anteil des so genannten Streckengeschäftes mit Direktabverkauf vom Feld.
Für den Bestandsbetrieb besteht baurechtlich keine Beschränkung für den Getreideumschlag. Der vorliegende Bebauungsplan sieht erstmalig die Einführung einer Mengenbeschränkung auf 20.000 t für den Getreideumschlag vor. Die gewählte Größenordnung orientiert sich an dem bisher maximal erreichten Betriebsumschlag aus dem Jahr 2009, der seinerzeit einschließlich Streckengeschäft bei über 19.000 t lag.
Aufgrund der Konkurrenzsituation im regionalen Landhandelsgeschäft und der rückläufigen
Entwicklung landwirtschaftlicher Flächen wird betriebswirtschaftlich auch unter Berücksichtigung möglicher höherer Ernteerträge die Mengenschwelle 20.000 t als absolute Obergrenze
eingeschätzt und würde voraussetzen, dass der bisher über die Strecke abgewickelte Handel zukünftig ebenfalls über den Standort umgeschlagen würde. Die textlich festgesetzte
Beschränkung der Silokapazitäten auf 16.000 t macht deutlich, dass die vorliegende Planung langfristig nicht auf die Ausschöpfung der festgesetzten 20.000 t ausgerichtet ist.
Auch bezüglich der übrigen Handelsgüter sieht die vorliegende Planung keine Sortimentänderung oder -erweiterung gegenüber der Bestandssituation vor. Die vorliegende Planung
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Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
steht auch nicht im Widerspruch zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt.
Durch die vorliegende Planung werden die Handelsmengen inhaltlich und mengenmäßig
beschränkt.
1.2 Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren
Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die
vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der
für den ländlichen Raum geplanten Funktion. Vor diesem Hintergrund hat auch die Landesplanungsbehörde aus regionalplanerischer Sicht ihre Zustimmung zu der vorliegenden Bauleitplanung erteilt.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit über 50 Jahren am Kehler
Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die
Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen,
um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges
Rücksichtnahmegebot.
Unabhängig von dieser baulichen Entwicklung wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die auch zu einer Verbesserung der Situation für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a. die Errichtung des Verladesilos im
Jahr 2010. Hierdurch konnte der nordöstlichste Anlagenbereich der Bestandsanlage entlastet und im Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden. Hierdurch wurden
auch die Schall- und Staubemissionen für die Nachbarschaft reduziert. Ferner wurde am
Standort Kehler Weg die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen
führten bei den Anwohnern zu merklichen Verbesserungen.
Die betriebs-logistische Zielsetzung der vorliegenden Planung liegt nunmehr in der Vermeidung von Umlagerungsprozessen durch Konzentration der Lagerkapazitäten an einem
Standort. Ferner können wesentliche Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche verlagert
werden. Die vorliegende Planung sieht somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Dis-
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kussion. Zielsetzung ist vielmehr, auf der Basis des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes
die Gemengelage-Situation zu verbessern. Hierzu dient die vorliegende Bauleitplanung.
Die Wahl der Erweiterungsfläche auf der zur Wohnbebauung abgewandten Seite der Bestandsanlage entspricht somit dem schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes,
an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen umzustrukturieren. Die RaiBa
hat sich im Rahmen eines bebauungsplanbegleitenden Städtebaulichen Vertrages zur entsprechenden Reduzierung ihrer Bestandsrechte bereit erklärt.
Durch die Möglichkeiten, die die vorliegende Bauleitplanung zur Verbesserung der Gemengelage-Situation bietet, verdichtet sich die damit verbundene Chance zu einem städtebaulichen Planerfordernis.
1.3 Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Die aktuelle Flächenbilanz des Bebauungsplanes stellt sich wie folgt dar:
Teilfläche SO1 (Bestand)
Teilfläche SO2 (Erweiterung)
Verkehrsfläche
Gesamtfläche BPL Nr. 164
rd. 4.270 m²
rd. 10.980 m²
rd. 2.020 m²
rd. 17.270 m²
Die Flächeninanspruchnahme ergibt sich über die betrieblichen Bedarfe. Durch die erstmalig
geplante Eingrünung zur Freien Landschaft und Versickerung der Niederschlagswässer
werden die Eingriffe in Natur und Landschaftsbild minimiert. Hierfür dienen über 3.600 m².
2. Planänderung zur erneuten eingeschränkten Offenlage
Aufgrund der im Rahmen der Offenlage vorgetragenen Anregungen wurde der Bebauungsplan Nr. 164 nach der Offenlage nochmals geändert:
1. Durch die Einplanung einer zusätzlichen Westzufahrt wurde auch die Lage der Versickerungsfläche sowie der angrenzenden überbaubaren Grundstücksflächen lagemäßig angepasst (siehe Abb. 1 und 2). Die Planzeichnung wurde ferner um eine umlaufende Bemaßung ergänzt, so dass die Dimensionen der Flächen ablesbar werden. Die Zeichenerklärung wurde unter "sonstigen Signaturen" zudem um die zu sichernde Ausbaubreite
der Wirtschaftswege ergänzt.
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Abb. 1: Planungsstand Offenlage
Abb. 2: Planungsstand erneute eingeschränkte Offenlage
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2. Die Schallfestsetzungen basieren auf Emissionskontingenten. Der ergänzende Hinweis
auf die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) ist dabei
entbehrlich und wurde - auch wenn der Verweis seitens der Fachämter nicht beanstandet wurde - aus den textlichen Festsetzungen gestrichen, zumal dieser im Unterschied
zu den Emissionskontingenten nicht normiert ist.
3. Die Immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen 4.1 enthalten den Bezug auf die Immissionsaufpunkte IP01 bis IP03. Die Legende der Planzeichnung wurde um einen Übersichtsplan zur Lage dieser Aufpunkte ergänzt.
4. Auf Anregung der Unteren Landschaftsbehörde soll die Auslichtung der Sträucher innerhalb des Grünstreifens während der ersten 10 Jahre nur für Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig sein und auf die Pflegemaßnahmen "auf den Stock setzen" verzichtet
werden. Die textliche Festsetzung 6.1 wurde entsprechend geändert. Ferner wurden redaktionelle Korrekturen zur Pflanzliste vorgenommen.
5. Das nördlich der Bestandsanlage befindliche "Wegekreuz" wird als Denkmal in der
Denkmalliste geführt. Die Planzeichnung wurde um diese Information nachrichtlich ergänzt.
6. Der Umweltbericht wurde um die vorstehend benannten Änderungen entsprechend ergänzt. Aufgrund der Planänderung ergibt sich ein etwas höherer externer Ausgleichsflächenbedarf. Die textliche Festsetzung 6.3 wurde entsprechend geändert.
7. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, hat darauf hingewiesen,
dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Gymnich 5"
liegt (siehe Hinweis Nr. 1). Diese Information wurde um folgenden Hinweis auf mögliche
Folgen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkungen ergänzt:
"Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge
der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden."
8. Ferner wurden die Rechtsgrundlagen bezogen auf die Planungsinhalte der erneuten
eingeschränkten Offenlage aktualisiert.
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Dem Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa liegen folgende Gutachten zugrunde:
•
•
•
Umweltbericht, Büro für Landschafts- und Freiraumplanung LAB, Mai 2012, einschließlich Ergänzung zur erneuten eingeschränkten Offenlage Stand Juli 2013
Verkehrsuntersuchung, VSU GmbH, 15.05.2012
Geräuschimmissions-Untersuchung, Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch-Immissionsberechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN
45691 "Geräuschkontingentierung", ITAB, 21.05.2012
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Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
•
Gutachten über
31.03.2012.
geotechnische
Untersuchungen,
TERRA
Umwelt
Consulting,
3.1 Umweltbericht, Büro für Landschafts- und Freiraumplanung LAB, Mai 2012
Der Umweltbericht des Büros für Landschafts- und Freiraumplanung Leser, Albert, Bielefeld,
Stand Mai 2012, enthält die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich artenschutzrechtlicher Vorprüfung und Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. Die Gutachtenergänzung Stand
Juli 2013 berücksichtigt die Bebauungsplanteiländerung und -ergänzungen zur erneuten
eingeschränkten Offenlage.
Mit der Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen lässt sich
der geplante Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen und vollständig kompensieren.
Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung kann festgehalten werden, dass ein
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für alle rechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden kann. Hierzu dient auch der im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum Artenschutz aufgenommene Hinweis Nr. 7.
3.2 Verkehrsuntersuchung, VSU GmbH, 15.05.2012
Da die lokalen Lagermöglichkeiten am Standort Kehler Weg flächenmäßig beschränkt sind,
nutzt die Warenabteilung seit Jahrzehnten externe Lagerkapazitäten. Hierdurch entsteht ein
zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Wiege- und Umlagerungsprozesse. Auf der Basis
der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde berechnet, dass der Standort
jährlich ein Ziel- und Quellverkehrsaufkommen in einer Größenordnung von insgesamt ca.
61.000 Fahrten einschließlich der Umlagerungsprozesse aufwies. Diese setzen sich aus
•
•
•
•
•
Getreidefuhren (An- und Abverkauf)
Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Gütern
Dienstleistungen (Lohnwiegungen)
Containerdienst (Müllentsorgung) und
Personalfahrten (4 Personen mit Pkw)
zusammen. Dabei nimmt der Abverkauf sonstiger Güter mit 44.000 Fahrten1 den größten
Anteil ein. Dieser erfolgt i.d.R. mittels Pkw, Krad oder nicht-motorisiert.
Durch den Wegfall der mittels Lkw durchgeführter Umlagerungsfahrten und unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer maximalen Getreideumschlagmenge von
20.000 t ist das durchschnittliche Fahrtenaufkommen im Jahr gemäß Verkehrsgutachten am
Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter 60.000 Fahrten im Jahr einzuschätzen. Mit der Planung ist somit nach der vorliegenden Prognose eine Verringerung des Zielund Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden. Daher wird von fachgutachterlicher Seite
aus erwartet, dass das Verkehrsgeschehen am Standort auch zukünftig störungsfrei ablaufen wird.
1
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Umlagerungsprozess vier Fahrten i.S. der Betrachtung des Verkehrsgutachtens verursacht: sowohl die Auslagerung als auch die Rückholung des Getreides sowie der sonstigen Lagergüter verursachen jeweils eine Hin- und Rückfahrt.
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3.3 Geräuschimmissions-Untersuchung, Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage
von Geräusch-Immissionsberechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN 45691 "Geräuschkontingentierung", ITAB, 21.05.2012
Auf der Basis der Geräuschimmissions-Untersuchung, Gutachterlicher Bericht auf der
Grundlage von Geräusch-Immissionsberechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN 45691 "Geräuschkontingentierung", ITAB, 21.05.2012, erfolgte die Festsetzung der Schallkontingente.
Ergänzend wurde im Vorgriff auf das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren das
Prognosegutachten "Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch-ImmissionsBerechnungen nach TA Lärm" durch die ITAB erstellt (Stand 03.09.2012). Hierin findet auch
die in der Verkehrsuntersuchung, VSU GmbH, 15.05.2012, enthaltene Verkehrsprognose
Berücksichtigung.
Dem Gutachten liegen Schallmessungen der ITAB GmbH, Dortmund, an einem Haupterntetag Anfang August 2011 zugrunde. Diese ergaben am nächstgelegenen Wohnhaus bis zu
70 dB(A). Durch die vorliegende Planung können die Immissionen verursachenden Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage stark reduziert werden.
Der Bebauungsplan erfasst diese Einschränkung über die Festsetzung von Emissions- und
Immissionskontingenten. Hierüber wird bereits an der nächstgelegenen Wohnbebauung ein
Lärmgrenzwert von 60 dB(A) eingehalten. Die Orientierung an den Grenzwerten eines
Misch- bzw. Dorfgebietes ist für den vorliegenden Fall sachgerecht. Die Wohnbebauung am
Kehler Weg kann für sich nicht den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes beanspruchen. Denn diese Wohnbebauung, die sich - historisch gesehen - später im Einwirkungsbereich des Betriebes der Genossenschaftsbank angesiedelt hat - unterliegt einer
qualifizierten Rücksichtnahmepflicht. Denn nach der Rechtsprechung besteht in Gemengelagen eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des
Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche
Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsschutzrechtliche Bewertung einschlägigen Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht nur rechnerisch
durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender
Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein Zwischenwert zu ermitteln.
Für den vorliegenden Sachverhalt könnte der Betrieb der Genossenschaftsbank die Werte
eines Gewerbegebietes und die Wohnbebauung am Kehler Weg die Werte eines Allgemeinen Wohngebietes beanspruchen. Es liegt daher nahe, lärmschutzrechtlich die "Zwischenkategorie", also die Grenzwerte eines Misch- bzw. Dorfgebietes zu wählen. Dies entspricht
zum einen dem insgesamt hier gegebenen dörflichen Charakter der Ortslage ErftstadtGymnich. Zum anderen muss eingestellt werden, dass die gewerbliche Nutzung zeitlich früher aufgenommen wurde, die zeitlich später herangerückte Wohnnutzung somit dessen
Existenz und damit auch dessen Immissionsverhalten in Kauf genommen hat. Andererseits
hat auch der Betrieb akzeptiert, dass in seiner unmittelbaren Umgebung diese Wohnnutzung
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Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
entstand. Somit ist es geboten, dann aber auch ausreichend, durch den Bebauungsplan die
entsprechenden Festsetzungen zu treffen, die die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherstellen. Dies gilt dann sowohl für die Tages-, wie auch für die Nachtwerte; denn die dem Betrieb
erteilte Genehmigung enthält hinsichtlich der Betriebszeiten keine Einschränkungen.
Zur Einhaltung der benannten Schallfestsetzung ist die Warenabteilung in ihren Bestandsrechten insbesondere wie folgt eingeschränkt bzw. mit Auflagen belegt:
•
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•
•
•
generell kein Nachtbetrieb für die Bestandsanlage, auch nicht während der Ernte
Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen2 und nasse Ware (rd. 10 % der
jährlichen Gesamtumschlagmenge)
Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge sowie der Wiegung der Lkws in den
neuen Grundstücksbereich
Einbau einer schnell schließenden Tür im Maschinenraum
Verlagerung der mobilen Lüftungsanlage für die so genannte Amazonenhalle nach Westen auf die der Wohnbebauung abgewandten Seite.
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden
Einschränkung Ihrer Bestandsrechte bereit erklärt.
Hierüber können die Schallwerte bereits am nächstgelegenen Wohnhaus um mindestens 10
dB(A) reduziert werden. In der Mitte des Kehler Weges können darüber Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden.
Organisatorische Maßnahmen wie bspw. die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge sind
als Einfluss auf die Höhe des Beurteilungspegels im Verhältnis zu den Fahrzeug- und übrigen Verladegeräuschen - zwar zu vernachlässigen, tragen aber nach Einschätzung des
Schallgutachters zur Reduzierung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen beim Verladevorgang bei. Daher beabsichtigt die RaiBa aus nachbarschaftlichen Gründen an der Bestandsanlage der Empfehlung des Gutachters zu folgen und so weit wie möglich auf die Verwendung metallener Werkzeuge zu verzichten.
Weiter gehende aktive Schallschutzmaßnahmen z.B. in Form von Schallschutzwänden an
der Bestandsanlage sind zur Umsetzung der benannten Grenzwerte nicht erforderlich. Unabhängig davon müssten Lärmschutzwände mit signifikanter Lärmminderungswirkung nach
Einschätzung des Gutachters im Bereich der Anlieferung und Waagen mit einer Höhe von
ca. 5 m und einer Länge von ca. 15 m vorgesehen werden und beidseitig hoch schallabsorbierend ausgeführt werden. In Verlängerung hierzu wäre eine Lärmschutzwand mit einer
Höhe von ca. 4 m auf einer Länge von ca. 25 m erforderlich, um den vorderen Bereich des
Betriebshofes ebenfalls noch abzuschirmen. Die Forderung zur Errichtung von Schallschutzwänden dieser Größenordnungen wäre unverhältnismäßig und zudem städtebaulich
unerwünscht.
Die wesentliche Reduzierung der Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage wird durch eine
Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die Erweiterungsfläche ermöglicht. Auch
für die Erweiterungsfläche gilt außerhalb der Erntezeit grundsätzlich Tagbetrieb. Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell montags bis freitags von 08:00
2
siehe Begründung S. 10
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr sowie samstags von 08:00 Uhr bis 12:00
Uhr. Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt.
Ausschließlich während der naturgemäß wetterabhängigen Ernte kann es in seltenen Fällen
zu Getreideanlieferungen während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine
Auswertung der Ernteereignisse der letzten Jahre hat aber gezeigt, dass sich die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22:00 bis 24:00 Uhr beschränken.
Nächtliche Ernteeinsätze als so genannte Seltene Ereignisse erscheinen als zumutbare
Lärmimmissionen, da
•
•
•
•
•
sie witterungsbedingt unvermeidbar sind,
diese bereits heute im Bestandsrecht verankert sind und an der Bestandsanlage mit erheblich höherer Immissionsbelastung für die Anwohner ausgeübt werden,
die Genossenschaftsbank mit Rechtskraft des Bebauungsplanes verbindlich auf Nachtbetrieb an der Bestandsanlage verzichtet,
die Emissionen durch die neue Anlagenkonzeption und Annahmegeschwindigkeiten gegenüber dem heutigen Stand erheblich reduziert werden und
die Bestandsanlage für die Erweiterungsfläche eine abschirmende Lärmschutzfunktion
hat und die bereits am nächstgelegenen Wohnhaus ankommenden Immissionen auch
unter Berücksichtigung der Entfernung gegenüber der Bestandssituation verhältnismäßig
gering sind.
Wie dem Verkehrsgutachten entnommen werden kann, kam es während der Verkehrszählung, an einem Haupterntetage, zu einer Aufreihung von bis zu 13 Fahrzeugen auf dem
Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße. Durch die Verlagerung der Hauptannahme auf
die Erweiterungsfläche wird es in Zukunft nicht mehr zu entsprechenden Wartezeiten an der
Bestandsanlage kommen. Hierzu trägt zusätzlich die Verlagerung der Leerwiegungen auf
die Erweiterungsfläche bei, durch die auch wesentliche Rangiervorgänge im Kreuzungsbereich zukünftig vermieden werden können.
Für die Erweiterungsfläche wird es auf der Basis der jahrzehntelangen Erfahrungen mit Ernteabwicklungen ebenfalls nicht zu einer Inanspruchnahme des Verbindungsweges Kehler
Weg / Siedlerweg kommen. Hierzu trägt zum einen die Erhöhung der Annahme-Leistung
von bisher rd. 80 t/Std. auf rd. 150 t/Std. zum anderen auch der Verzicht auf eine Separierung in Haupt- und Sonderkulturen bei. Für die Erntefahrzeuge, die dennoch vor Waage
oder Annahme kurzzeitig warten müssen, besteht auf dem Betriebsgründstück ausreichend
Stauraum.
Der Verkehrsgutachter geht davon aus, dass sich durch die Verlagerung der Hauptzufahrt
die Zufahrt weitergehend von Westen über den Siedlerweg erfolgen wird. Für die Nachtzeiten ist vorgesehen, die Abfahrt vom Betriebsgelände durch entsprechende Beschilderung
generell nur nach Westen zuzulassen. Auch durch diese verkehrslenkenden Maßnahmen
wird es nachts zu einer wesentlichen Reduzierung der Beeinträchtigungen für die östlich
gelegene Wohnbebauung kommen.
Die vorbenannten Maßnahmen wurden im Rahmen der vorliegenden Schallgutachten berücksichtigt und lassen sich im Betrieb bestätigen (Monitoring).
Eine weitergehende Planänderung zur erneuten eingeschränkten Offenlage mit einer Westeinfahrt und Errichtung einer weiteren neuen Waage auf der Erweiterungsfläche wird zu
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
einer weitergehenden Beschleunigung der Betriebsabläufe führen. Die räumliche Trennung
von Ein- und Ausfahrt trägt zudem zur Haupterntezeit zu einer weitergehenden Verbesserung des Verkehrsflusses auf dem Verbindungsweg Kehler Weg / Siedlerweg bei.
3.4 Gutachten über geotechnische Untersuchungen, TERRA Umwelt Consulting,
31.03.2012
Das Gutachten über geotechnische Untersuchungen, TERRA Umwelt Consulting,
31.03.2012, bestätigt die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes. Entsprechend wurde
eine Versickerungsfläche im Bebauungsplan festgesetzt.
3.5 Staubprognose
Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die 4. BImSchV Ziffer 7.35 die Genehmigungsschwelle nach BImSchG für Getreideannahmen wie folgt formuliert: "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 t oder mehr je Tag bewegt werden können und 25000 t oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung wurde die Jahres-TonnagenBegrenzung mit in das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008
auch für die RaiBa die Emissionserklärungspflicht gemäß 11. BImSchV.
Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Staatlichen Umweltamt / dem Rhein-ErftKreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BImSchV. Im Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich nicht beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch
im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos
2010 kann heute auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme auf der
der Wohnbebauung zugewandten Seite vollständig verzichtet werden. Ferner wurde die
Dienstleitung "Saatgutreinigung" eingestellt.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend zu verbessern:
Durch die Verlagerung der Annahme der Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in den Bereich der Erweiterungsfläche kann die Annahme an der Bestandsannahme auf Sonderkulturen3, d.h. Mais, Raps, Roggen, Hafer und Qualitätsweizen sowie nasse Ware beschränkt werden. Dies bedeutet eine elementare Reduzierung auf rd. 10 % der bisherigen Annahme. Ferner entfallen zukünftig die Umlagerungsprozesse zur Auslagerung in externe Läger sowie ein
erheblicher Anteil der Fahr- und Rangierprozesse unmittelbar an der Bestandsanlage. Diese
Beschränkungen ergeben sich als Folge der schalltechnischen Kontingentierung für die Bestandsanlage und unterliegen dem Monitoring.
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens keiner weitergehenden Staubbetrachtung, da durch die vorliegende Planung kein Konflikt entsteht, dem fachgutachterlich nachgegangen werden müsste, da die Staubentwicklung des Betriebes erheblich
reduziert und nicht erhöht wird.
Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter Betrieb auch
eine qualitative Beurteilung der Gesamtstäube vor. Hierbei werden unterschieden:
3
siehe auch Begründung zum Bebauungsplan Stand erneute eingeschränkte Offenlage S. 10
Seite 12 (27)
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Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
•
•
die (Fein-)Staubkonzentration als mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit und
die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz vor erheblichen
Belästigungen.
Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung vor. Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die RWZ Rhein-Main, zu dem Ergebnis,
dass das Gefährdungspotenzial für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering eingeschätzt
wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden.
3.6 Ergebnis der Umweltprüfung
Entsprechend der ausgeübten und geplanten Nutzung erfolgt eine Festsetzung als Sondergebiet i.S.v. § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung
"Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse". Dabei ist zu unterscheiden zwischen der
Teilfläche 1 (Bestandsbereich) und der Teilfläche 2 (Erweiterungsbereich). Das Maß der
baulichen Nutzung wird im Wesentlichen über die Festsetzung der maximalen Grundflächenzahlen (GRZ) und die maximalen absoluten Höhen der baulichen Anlagen über NHN
bestimmt.
Die Erschließung erfolgt über das bestehende Straßen- und Wegenetz.
Das Plangebiet wird geprägt durch die bereits vorhandene Betriebsstätte im Osten sowie
landwirtschaftliche Flächen im Norden, Westen und Süden. Die vorhandene Betriebsstätte
ist bis auf kleine Teilflächen komplett versiegelt. Unversiegelte Flächen befinden sich im
Bereich der südlichen Lagerhalle. Im nördlichen Teil der Fläche stockt eine Stiel-Eiche
(Quercus robur) mit geringem bis mittlerem Baumholz. Die zu bebauenden Flächen werden
derzeit ausschließlich als Pferdekoppel genutzt.
Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer
bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der
Begehung im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven Beweidung der zu
bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es besteht
deshalb die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können. Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht
ausweichen können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind Maßnahmen zur Bauzeitenregelung vorgesehen worden (siehe Hinweis Nr. 7).
Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Tierarten sind nicht betroffen,
ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG ausgeschlossen.
Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Bodenbrütern werden die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben
nicht erfüllt. Aufgrund der geringen Reliefierung und der fehlenden Ausstattung mit gliedernden und belebenden Vegetationsstrukturen ist der Standort weithin einsehbar. Als sichtverschattende Elemente kommen lediglich die vereinzelten Gehölzstrukturen sowie die land-
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
wirtschaftlichen Gebäude in Frage. Um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu
gewährleisten, wurden im Zuge der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen
Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden. Zur landschaftsgerechten Einbindung der geplanten Anlagen wird eine 10 m breite Abpflanzung mit
einheimischen Gehölzen vorgesehen.
Im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde - unter Berücksichtigung des Planungsstandes zur erneuten eingeschränkten Offenlage - ein verbleibender Kompensationsbedarf von 12.202 Biotopwertpunkten, der außerhalb des Plangebiets auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt umgesetzt werden soll.
Zur Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im
Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern wurden für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) Immissionskontingente festgesetzt. Die Lärmbelastung wird durch diese Festlegungen im Vergleich zur aktuellen Situation gesenkt. Die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zum Lärmschutz ist nicht erforderlich.
Auch in Bezug auf die Staubentwicklung wird sich im Vergleich zur Bestandsituation durch
die geplante Erweiterung eine erhebliche Verbesserung ergeben. Die Annahme an der bestehenden Siloanlage wird um rd. 90 % reduziert. Die nach Immissionsschutzrecht vorgegebene Beurteilungsschwelle wird damit weit unterschritten.
Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sowie Kultur- und Sachgüter sind auch unter Berücksichtigung des in der Denkmalliste der Stadt Erftstadt geführten Wegekreuzes nicht zu
erwarten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes
unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung und zur
Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden.
4. Beteiligung der Öffentlichkeit
4.1 Vorbemerkungen
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.03.2011 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, beschlossen. Die Frühzeitige Bürgerbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 01.02.2012 in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt.
Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden die wesentlichen Planungsinhalte vorgestellt
und den Anwesenden Gelegenheit zu Fragestellungen gegeben. Die Wortbeiträge wurden in
einer Niederschrift festgehalten. Bei den Wortbeiträgen handelte es sich im Wesentlichen
um allgemeine Fragestellungen zur Planung, die direkt im Rahmen der Veranstaltung be-
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
antwortet wurden. Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden keine Anregungen vorgetragen, die die Grundzüge der vorliegenden Planung berühren.
Als schriftliche Eingaben zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung liegen vier Eingaben vor. Diese
wurden seitens der Bürger zur Offenlage nochmals mit eingereicht und in diesem Rahmen
gewertet.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 24.09. bis 23.10.2012
durchgeführt. In diesem Rahmen haben rd. 150 Bürger Anregungen gegen die vorliegende
Planung vorgetragen. Davon haben 123 Bürger ein Einheitsschreiben verwendet. 8 Bürger
haben dieses Standard-Schreiben um persönliche Kommentare ergänzt.
Zudem liegen 19 individuelle Schreiben vor. Hierzu zählt als Eingabe Nr. 114 auch ein
Schreiben der so genannten Bürgerinitiative, das von 20 Bürgern unterschrieben wurde, von
denen 17 zum Teil mehrere weitere Eingaben eingereicht haben.
Die Aussage der Bürgerinitiative, sie werde von 250 Bürgern unterstützt (siehe Eingabe Nr.
114), lässt sich als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bestätigen. Die zur Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Unterschriftenlisten wurden im Zusammenhang mit der
Frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingeholt. Da sich der Informationsstand der Bürger und die
Planung zur Offenlage wesentlich geändert haben, ist eine Übertragbarkeit nicht möglich.
Daher bezieht sich im Folgenden die Bezeichnung "Bürgerinitiative" nur auf die Eingabe Nr.
114 zur Offenlage.
Aus Datenschutzgründen erfolgt die Behandlung der Bürgereingaben in für die Öffentlichkeit
anonymisierter Form.
Demgegenüber liegen folgende, die Planung befürwortende Eingaben vor
4.2
der RLV - Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. / Kreisbauernschaft Köln/Rhein-ErftKreis e.V.,
die Ortsbauernschaft Gymnich sowie
von rd. 565 Befürwortern, die sich in entsprechende Unterschriftenlisten der RaiBa eingetragen haben.
Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen aus den anonymisierten Eingaben
Zu den Eingaben der Öffentlichkeit liegt eine detaillierte Wertung vor. Die vorgetragenen
Anregungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt gliedern:
1.
2.
3.
4.
Städtebauliches Planerfordernis
Anregungen zu Planinhalten
Richtigstellung der vorliegenden Planung
Sonstige Aspekte, die nicht die Ebene der Bauleitplanung berühren.
4.2.1 Städtebauliches Planerfordernis
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
Das städtebauliche Planerfordernis bzw. die städtebauliche Planungsgrundlage wird durch
folgende Aspekte in Frage gestellt:
Nr.
1
Stichworte aus Eingaben
Notwendigkeit
2
Lage des Plangebietes (Siedlungsflächenentwicklung)
3
4
Verfestigung der städtebaulichen Entwicklung
Auseinandersetzung mit Alternativstandorten
5
6
7
Siedlerweg als Alternativstandort
Brennpunkt / Konfliktpotenzial
keine Verbesserung für die Anwohner / Verschlechterung (der Wohnqualität)
8
9
Verbesserungsgebot
Zumutbarkeitsgrenze
10
11
Ortsfrieden
Regresspflicht der Stadt Erftstadt ("Veranlasserprinzip")
Gebietserhaltungsanspruch / Trennungsgrundsatz
Ziele der Stadtentwicklung von Erftstadt
Entwicklung (der Wohnbebauung) im Westen
von Gymnich
Entwicklung von Schloss Gymnich
Schaffung eines Gewerbe-/Industriegebietes
Einstufung als "Industriebetrieb"
Neuplanung, keine Erweiterung
Entwicklungsmöglichkeit der RaiBa
Beurteilung der Gemengelage
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Planungsrechtliche Einstufung Kehler Weg und
Neustraße
Entwicklung des Standortes
"Etikettenschwindel"
Beteiligung der RaiBa an der Entstehung der
Gemengelage
Betroffenheit der Anwohner an der Kerpener
Straße
Beurteilung der Eingaben:
zugehörige Wertungszeilen
81.4, 105.15, 108.2, 117.17,
117.38, 117.39
79.44, 82.8, 112.1, 112.8, 113.1,
113.8, 114.18, 114.19, 114.26,
115.1, 116.1, 117.42
79.5, 79.45
69.13, 79.44, 80.13, 81.5, 108.18,
114.26, 114.31, 115.3, 116.3
117.38
81.5, 108.19, 114.32
79.42, 93.5, 114.17, 117.1, 117.40
EB2, 79,6, 79.14, 79.43, 79.45,
79.46, 80.5, 80.12, 101.2, 101.20,
105.15, 114.8,117.9, 117.10,
117.45, 117.96
93.6, 117.16
EB1, EB12, 93,13, 101.1, 108.9,
114.1, 117.1, 117.15
114.6
93.5
117.25
117.26
79.39, 117.30
82.5
79.48, 117.41
79.45, 117.2, 117.9
117.2, 117.23
117.39
EB1, 79.1, 79.6, 79.15, 80.10,
93.13, 117.4, 117.21
117.18 bis 117.21, 117.86
79.3, 79.4
93.4
117.8
82.9
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.2 Anregungen zu städtebaulichen Planinhalten
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Stichworte aus Eingaben
Anordnung der Aufbauten
Anordnung der hohen Aufbauten (Silotürme,
Verladesilo, Getreideannahme)
Ausrichtung der Getreideannahme
Standort der mobilen Silokühlung
Plazierung der Einfahrt in nächstmöglicher Nähe
zum Wohngebiet
Anordnung der Waage(n)
Lage der Abstellflächen und Rangierflächen für
Traktorgespanne auf dem Betriebshof
Anordnung der Hallen und der Flächen zur Entladung von Lkws mittels Gabelstapler
Anordnung der Versickerungsfläche
Verbindung der Altanlage mit der Neuanlage
über Trogkettenförderer
Eingrünung zur Seite des Wohngebietes
Anordnung der Aufbauten der Bestandsanlage
zugehörige Wertungszeilen
117.52, 117.53
117.53 bis 117.57
117.58, 117.59
117.60
117.61
117.62
117.63
117.64
117.65
117.66
117.67
117.68
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3
Richtigstellung der vorliegenden Planung
4.2.3.1
Verkehrsprognose
Zahlreiche Eingaben basieren auf der falschen Annahme, dass mit der vorliegenden Planung ein steigendes Verkehrsaufkommen verbunden sei. Diese fehlerhaften Schlussfolgerungen laufen damit ins Leere, so z.B. folgende Befürchtungen:
•
•
•
•
erhöhte Straßenabnutzung,
steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterung und Instandhaltung,
Gefahr für Leib und Leben,
die betroffenen Verkehrsflächen würden sich zukünftig wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht mehr für die Einbindung ins Naherholungsweg- und Radwegenetz eignen.
Zudem entspricht die Einschätzung, dass dem vorhandenen Straßen- und Wegenetz westlich von Gymnich eine besondere Bedeutung als Naherholungs- und Radwege zukommt,
nicht der städtischen Zielsetzung: Erftstadt liegt - wie oben ausgeführt - im ländlichen Raum.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im Rahmen der
Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
Raum zu dienen. Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um
einen Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen Straßen- und
Wegenetzes durch den Andienungsverkehr, der sich durch die vorliegende Planung nicht
erhöhen wird. Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich um
einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der Landwirtschaft hat, ist
daher unrichtig. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen
Verkehr" beschränkt. Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hierdurch müssen alle Verkehrsteilnehmer aber eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme
an den Tag legen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Informationsblatt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes
e.V. "Freizeit und Landwirtschaft - ein Dialog - Machen wir´s gemeinsam - Toleranz hilft weiter" verwiesen.
Auch die Einschätzung einiger Bürger zur allgemeinen innerörtlichen Verkehrssituation lässt
sich fachgutachterlich nicht bestätigen. Vielmehr lässt sich die Sachlage wie folgt zusammen
fassen:
die Fahrzeugarten, die mit dem Ziel- und Quellverkehr der RaiBa verbunden sind, entsprechen dem Andienungsverkehr zahlreicher Betriebe und Höfe im näheren Umfeld
der nicht-RaiBa-bezogene Ziel- und Quellverkehr ist mehr als doppelt so groß als der der
RaiBa
das innerörtliche Verkehrsnetz ist für diese Fahrverkehre nach Art und Menge ausgelegt
insgesamt ist das innerörtliche Verkehrsaufkommen als gering einzustufen
es ist auch zukünftig von einem störungsfreien Ablauf des Verkehrsgeschehens im Umfeld der Warenabteilung auszugehen.
•
•
•
•
•
Auch bezüglich des Wirtschaftswegenetzes sind vor Einleitung der vorliegenden Bauleitplanverfahren keine Beschwerden im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit bekannt geworden,
zumal das Wirtschaftswegenetz zwischen Kohlstraße, Kehler Weg bis hin zur Neustraße
(Nr. 5515) dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt entspricht.
Für keinen Einsender ergibt sich somit über die vorliegende Planung eine direkte oder indirekte negative Betroffenheit.
Nr.
1
2
3
4
5
6
Stichworte aus Eingaben
fehlerhafte Verkehrsprognose
zugehörige Wertungszeilen
EB4, 79.8, 79.20 bis 79.26, 80.3,
80.4, 82.1, 82.2, 82.3, 101.03,
114.14, 114.30, 115.5, 116.5,
117.75, 117.76, 117.77
nicht repräsentative Verkehrserhebung
101.4
unzureichende Verkehrserhebung - z.B. ohne 101.4 bis 101.12
Berücksichtigung des Spielplatzes an der
Schützenstraße
Reduzierung von 4.000 Fahrten "mache den 79.25
Kohl nicht fett"
Großteil Schwerlastverkehr (der RaiBa)
79.8, 79.21
planungsbedingte verkehrliche Konsequenzen
101.3, 108.10, 115.4, 115.6,
116.4, 116.6
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Steigerung der Unfallgefahr
69.11, 79.21, 79.22, 79.24, 80.4,
101.10, 108.10
speziell Gefährdung von Kindern durch inner- EB7
örtlichen Schwerlastverkehrs
Gefahr für neuen Spielplatz am Schützenhaus 79.24, 101.7
an der Neustraße
schon heute äußerste Bedenken hinsichtlich 101.6
der Gefährdung in der Schützenstraße als eine
der Hauptstraßen in Gymnich
fehlende Verkehrsberuhigende und Verkehrs- 101.5, 101.12
lenkenden Maßnahmen in der Schützenstraße
Verkehrsbelastung Kohlstraße
106.10
Fehlender Fußgängerschutz auf der Kohlstraße 106.13
Verkehrsbelastung Kerpener Straße
82.1
Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße nicht 106.2
für Lkws geeignet
Forderung Verbindungsweg Kehler Weg / Kohl- 106.14
straße tlw. als Einbahnstraße
Zerstörung eines wohnungsnahen Frischluftge- 79.23
bietes
Aufweitung der Wirtschaftswege
114.15, 115.6, 116.6
Straßenabnutzung
EB5, 79.26, 108.17
Steigende Anliegerkosten durch Straßenerwei- EB6, 79.26, 106.4, 106,5, 108.17,
terung und Instandhaltung
114.32, 115.17, 115.20, 117.34
freizeitorientierter Nutzungsanspruch an das 5.8, 79.22
vorhandene Wirtschaftswegenetz
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.2
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
Schallprognose
Stichworte aus Eingaben
Zunahme der Lärmimmissionen
zugehörige Wertungszeilen
EB9, 79.7 bis 79.19, 79.46, 80.6,
82.7, 114.24, 117.56, 117.70
Lärmmessung an einem Tag sei Blendung
117.3, 117.97
Emissionskontingente können Lärmimmissio- 115.9 bis 115.12, 116.9 bis 116.12
nen nicht sachgerecht abfangen
Emissionskontingente für den Bestand hätten 115.12, 116.12
keine Verbindlichkeit
fehlende Berechnung der Immissionswerte für 117.90
den Bestandsbereich
gesundheitsschädliche Ausweitung der Be- 117.83, 117.84
triebszeiten / Ausweitung der Betriebszeiten der
Getreideannahme im Neubaubereich bis weit in
die Nachtstunden
Verlängerung der Lärmbelastung bis weit in die 117.79, 117.80
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Nachtstunden hinein
Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte
im Nachtbetrieb
Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen
rund um die Uhr
Überschreitung der Anzahl zulässiger Tage
Seltener Ereignisse (Bestandsanlage)
Infragestellung der Einhaltung der Richtwerte
Infragestellung der Schallbeurteilung (durch
gutachterliche Stellungnahme)
zu geringer Abstand zur Wohnbebauung
fehlende Lärmschutzeinrichtungen / Schallschutzmauer für die Bestandsanlage
konkrete Schallschutzmaßnahmen im Bestandsbetrieb seien erforderlich, jedoch nicht
festgesetzt und nicht durchführbar
Leerwiegung der Erntefahrzeuge im neuen
Grundstücksbereich sei nicht durchsetzbar
Verwendung geräuscharmer Werkzeuge sei
nicht praktikabel
Beschränkung der Nettolaufzeit der Dieselgabelstapler auf 2 Std. pro Tag sei nicht plausibel
durch Verkehr ausgelöster Schall
offene Tore bei der neuen Annahme
Ausrichtung der Tore an der neuen Annahme
Lage der Schallquellen
Höhe der Lärmquellen
Windgeräusche
117.88
117.85
115.11, 116.11, 117.89
93.7, 106.1
114.28, 116.10, 116.20
81.9
79.12, 105.16
117.92
117.93
117.94
117.95
79.7
79.16, 79.29, 108.14
117.58
117.87
117.48
79.19, 108.15, 117.47, 117.55
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.3
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
Staubprognose
Stichworte aus Eingaben
fehlende Staubprognose / fehlende Messdaten
zur Staubentwicklung
falsche Darstellung der Situation an der Bestandsanlage
erhöhte Staubimmissionen durch die Nähe
zum Wohngebiet
Frage nach der Einhaltung der Richtwerte der
TA Luft
Anforderungen an Bestandsanlage
Forderung nach einer Staubabsaugung mit
entsprechender Filterung am bestehenden Silo
nicht geschlossene Tore an der Annahme
zugehörige Wertungszeilen
114.21, 115.7, 116.7, 117.12
EB10, 79.27 bis 79.31, 80.11
117.57
93.8, 106.1
79.30
108.8
79.16, 79.29, 80.11, 108.14
Seite 20 (27)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
8
9
Ausrichtung der Tore
117.59
Vergleich mit Standort Rommerskirchen, Dür- 81.4, 93.12, 108.14, 117.38,
scheven u.a.
117.47, 117.55
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.4
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Sortiments- und Mengenentwicklung
Stichworte aus Eingaben
Mengenentwicklung Bestand und Planung /
Beurteilung nach BImSchG
zugehörige Wertungszeilen
81.4, 105.1, 105.2, 105.5 bis
105.13, 105,17, 108.1, 114.16,
117.4, 117.6, 117.78
massive Vergrößerung
EB2, 79.5, 79.8, 79.12, 114.2,
117.41
Sortimentsvergrößerung / negative Auswirkun- 108.10, 117.82
gen der Ausweitung des Sortiments
Schaffung eines großflächigen Einzelhandels- 117.28
betriebes
Vereinbarkeit der vorliegenden Planung mit 101.13 bis 101.18, 115.17,
dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der 115.19, 117.27
Stadt Erftstadt
zusätzlicher Handel mit Baumarktartikeln u.ä. 79.11
am Bestand
mehr Taubenfutter
79.44
Nutzung der Waage vorne
79.17, 79.18
negative Auswirkungen der Erhöhung der La- 117.69, 117.81
gerkapazitäten für Getreide am Standort
negative Auswirkungen der Erhöhung der Um- 117.72, 117.73, 117.74
schlagmengen am Standort Kehler Weg
Erhöhung der Verkehrsmenge
117.75
Reduzierung der Annahme im Altbestand auf 117.91
10 % der bisherigen Annahmemenge falsch
fehlende Wirtschaftlichkeit - daher 3. Bauab- 105.5, 105.14, 105.18, 108.12,
schnitt vorprogrammiert
108.13, 114.16
vorne sei nur noch nasse Ware vorgesehen
79.4
Zufahrt sei nur noch vom Siedlerweg vorgese- 79.9
hen
im Neubau zukünftig tonnenweise Lagerung 79.41, 112.7, 113.7
von Gift und Dünger
Bauern aus Aachen und Langerwehe
81.4
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.5
Ortsbild
Seite 21 (27)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
Nr.
1
3
Stichworte aus Eingaben
Verschandelung / Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs
Potthässlicher Anblick, potthässliche / unschöne Klötze
Eingriff in das Landschaftsbild
4
5
6
7
8
9
Änderung Umweltbericht erforderlich
kein Einfügen
Industrielle Bauart der Aufbauten
Geschossigkeit Abrundungssatzung Neustraße
Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
Ungünstige Anordnung der hohen Aufbauten
2
zugehörige Wertungszeilen
EB3, 79.37, 80.2, 80.5, 114,7,
117.49
79.47, 80.2
EB12, 93.12, 114.7, 115.13,
116.13, 117.29, 117.43
105.4
117.24, 117.29, 117.31
117.43
114.32
117.45, 117.50
117.53
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.6
Nr.
1
2
3
4
5
6
Schattenwurf
Stichworte aus Eingaben
Verschattungen
Vergrößerung der Verschattung
erhebliche Schattungswirkungen bis zur kleinen Haagstraße
Verschattung eines konkreten Grundstücks am
Kehler Weg
Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
Einschränkung von Fotovoltaikanlagen
zugehörige Wertungszeilen
79.38, 108.15
117.54
114.9, 114.22
115.14, 116.14, 124.1
117.46, 117.51
79.38
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.7
Nr.
1
2
3
4
5
6
Brand- und Explosionsgefahr
Stichworte aus Eingaben
Brandgefahr
Steigende Brand- und Explosionsgefahr durch
die großen Lagermengen
Fehlender Sicherheitsabstand
Bildung von nitrosen Gasen (durch brennenden
Dünger)
Fotovoltaikanlage auf südlicher Halle
Fehlen eines Explosionsschutzdokumentes
Beurteilung der Eingaben:
zugehörige Wertungszeilen
80.7 bis 80.9
EB8, 79.32 bis 79.36, 82.6,
114.23, 115.17, 115.18, 117.71
80.10
112.7, 113.7, 117.81
79.35
117.7
Seite 22 (27)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.8
Nr.
1
3
2
4
Wasserschutz
Stichworte aus Eingaben
Lage innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A
Brunnenbohrungen
tonnenweise Lagerung von Gift und Dünger
fehlendes Löschwasserauffangbecken
zugehörige Wertungszeilen
89.3, 93.11, 117.37
79.40, 79.41
79.41
108.8
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.9
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Sonstige Umweltbelange
Stichworte aus Eingaben
Schädliche Umwelteinwirkungen
Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche
Grundsätze
keine vollständige Sachverhaltsermittlung (u.a.
zu Licht und Gerüche)
Geruchsbelastung
mehr Verkehr produziere mehr Abgase - es
reiche mit der schlechten Luft
gesundheitliche Beeinträchtigung der Anwohner
Pilzbefall
Schimmelsporen und Pestizide
Schutzabstände der vorhandenen Mobilfunktechnik auf dem Siloturm
Widerspruch zu den Zielen "Naturpark Rheinland"
Brunnenbohrungen
Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
schädliche Umwelteinwirkungen, die Gesundheit, Leben und/oder bestehende Sachgüter
(Wertminderung des Eigenheims) gefährden
fehlende detaillierte Messmethoden
zugehörige Wertungszeilen
93.2
114.5
115.8, 115.16, 116,8, 116.17,
117.3, 117.11, 117.14
115.8, 116.8
82.4
93.9, 105.19, 117.36
93.9
117.13
93.10
101.19
79.40, 79.41
117.45, 117.50
105.19
93.12
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.10 Grundstückswertentwicklung
Nr.
Stichworte aus Eingaben
zugehörige Wertungszeilen
Seite 23 (27)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
1
2
3
4
erhebliche Wertminderung
sinkende bzw. deutliche Beeinträchtigung der
Wohnqualität
Sorge der Tochter bez. Wertverfall der Immobilie ihrer Eltern
der Wertverlust werde von Immobilienmaklern
auf mindestens 25 % geschätzt
5.3, 112.6, 113.6
79.6, 79.43, 114.8
80.5
108.16, 117.35
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.11 Einfluss auf sonstige Sachgüter
Nr.
1
2
3
Stichworte aus Eingaben
starke Gefährdung von liebgewonnenen Baudenkmälern
Gefährdung der Anna Kapelle
Gefährdung der an die Anna Kapelle angrenzenden Hallen
zugehörige Wertungszeilen
114.10, 114.34
106.3, 106.12, 114.10
106.3
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.11 Kritik an dem Bauleitplanverfahren
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Stichworte aus Eingaben
Kritik am Ablauf des Bauleitplanverfahrens
es wurde eine überarbeitete und weiter wesentlich vergrößerte Vorhabenplanung offengelegt
"Fehlerkorrektur" und "Irreführung" durch Textänderungen zur Offenlage
fehlende Auseinandersetzung mit Eingaben
Missachtung
immissionsschutzrechtlicher
Grundsätze
keine vollständige Sachverhaltsermittlung (u.a.
Licht und Gerüche)
nicht begutachtet: Verschattung, u.U. Windgeräusche, Ortsbild
Änderungsbedürftigkeit des Umweltberichtes
aufgrund Darstellung der Gebietsvorbelastung
durch Staub
Kritik an einzelnen Formulierungen und Beurteilungen im Umweltbericht
Vorwegnahme einer Abwägung durch den
Umweltbericht
Infragestellung der Mengenkontrolle
Inkonsequenz und Fehlerhaftigkeit der Pla-
zugehörige Wertungszeilen
EB11
114.1
114.20
106.7, 114.3, 114.4
114.5
115.8, 115.16, 116.8, 116.17,
117.3, 117.11, 117.14
108.15
105.4
93.12
93.1
105.3
114.25
Seite 24 (27)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
13
14
15
16
17
18
nungsgrundlagen
Nicht-Einhaltung des Abstandserlasses
93.3, 114.19, 114.32, 115.1,
116.1, 117.19, 117.22
Abrundungssatzung Neustraße (u.a. Abstand 115.1, 115.13, 117.18, 117.19,
und Geschossigkeit)
117.21, 117.25, 117.31, 117.42,
117.44
Bebauungsplan Vorpforte
117.32
Gebietsklärung über Bebauungsplan Wohnge- 117.21
biete Kehler Weg / Neustraße
Aufforderung an Bürgermeister zur Einfluss- 96.12
nahme auf Wertung
Aufforderung, die Belange der Anwohner über EB12
die der RaiBa zu stellen
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.4
Nr.
1
2
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Nicht bebauungsplanrelevante Bezüge
Stichworte aus Eingaben
Beratungsleistungen der RaiBa im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen am Kehler Weg
Nicht-Einhaltung von Festsetzungen (z.B.
Schließung der Tore an der neuen Annahme)
unnötiges Laufen lassen von Motoren - Ordnungswidrigkeit nach § 11 a Landesimmissionsschutzgesetz
Geschwindigkeitsüberschreitungen auf dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz (fehlende
ausreichende Überwachung durch die Behörde)
Sorge der Tochter, dass Mutter vom Fahrrad fällt
Kritik an der Bestandsanlage
Bestandsanlage nicht genehmigt
eingeschränkter Bestandsschutz
Mengenbeschränkungen für die Bestandsanlage
Mengenentwicklung seit 1965 / Kapazitätssteigerungen
nachbarschaftliche Beschwerden
zugehörige Wertungszeilen
79.2
79.16, 79.29, 108.14
79.7, 80.3
108.11
80.4
81.3
117.5
117.17
105.2, 108.1, 108.3 bis 108.5
114.12
108.2, 114.11, 114.13, 115.2,
116.2
Genehmigungspflicht nach BImSchG
105.1, 105.6, 108.3 bis 108.5,
115.7, 117.6, 117.78, 117.91
Aufforderung zur sofortigen Stilllegung der Be- 108.5
standsanlage
behördliche Auflagen seien durch die RaiBa 108.6
nicht umgesetzt worden (Ausgleichspflanzung
für die südliche Halle)
völlig unklare Brand-, Explosions- und Arbeits- 108.7
Seite 25 (27)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
17
18
19
20
21
22
schutzmaßnahmen
kein Explosionsschutzdokument
allgemeine bauordnungsrechtliche Fragen zur
Bestandsanlage
Versagung der Genehmigung eines Keramikladens am östlichen Kehler Weg
Zurückführung der nicht dem Stand der Technik
entsprechenden Altanlage auf den baurechtlich
genehmigten Umfang
sinkende Steuereinnahmen
Bezüge auf zum Teil alte Planungsstände
117.7
106.6
5.1
117.98
117.33
114.20, 114.27 bis 114.34,
115.16, 116.17 bis 116.19
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
Neben der allgemeinen Frage "Was wird wie geplant (105.5 bis 105.14 sowie 106.8 bis
106.11) wird auch ausdrücklich die Ablehnung gegenüber der vorliegenden Planung erklärt
(105.20, 112.1, 113.1).
Darüber hinaus wird seitens der Bürgerinitiative folgender Forderungskatalog in die Abwägung eingestellt (114.26):
1.
2.
3.
4.
5.
4.3
eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten
die Beantwortung aller offenen Fragen
kein Neubau am aktuellen Standort, der einfach zu nah an der Wohnbebauung ist
die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen am bestehenden Standort
die Planungsverfahren
i. Flächennutzungsplan-Änderung Nr.08 sowie
ii. Bebauungsplan Nr. 164,
jeweils betreffend Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa,
nicht weiter zu verfolgen.
Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen aus den
nicht-anonymisierten Eingaben
Die Eingaben der Ortsbauernschaft Gymnich, des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes
e.V. / Kreisbauernschaft Köln/Rhein-Erft-Kreis e.V. sowie der RaiBa liegen nichtanonymisiert vor (siehe Wertungen). Die Einsender betonen in ihren Eingaben die Bedeutung des Standortes für die regionale Landwirtschaft und sprechen sich für die vorliegende
Planung aus. Ergänzend wurde zur Offenlage eine Unterschriftenliste über 565 Projektbefürworter des Bauleitplanverfahrens eingereicht.
4.4
Zusammenfassung
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des BauGB durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die
Seite 26 (27)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die
vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des
Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die
Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG
Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit.
Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf
dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten
Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu
berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr
Getreide jedes Jahr über die Warenabteilung vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren
landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften
von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre
mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten
nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung
der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu
der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht
zu wider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund
wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Unabhängig davon, dass bereits zur Offenlage eine ausgewogene Planung zugrunde lag,
hat sich die RaiBa bereit erklärt, diese noch weiter gehend zu optimieren (siehe Planänderung zur erneuten eingeschränkten Offenlage Kapitel 2).
5.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Seite 27 (27)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand erneute eingeschränkte Offenlage
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand
vom 25.07.2011 bis 24.08.2011 statt. Es wurden keine Anregungen vorgetragen, die die
Grundzüge der vorliegenden Planung berühren.
Im Rahmen der vom 24.09. bis 23.10.2012 erfolgten Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
wurden seitens der Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgetragen, die
die Grundzüge der Planung betreffen.
Den Anregungen folgender Träger wurde durch Aufnahme in den Bebauungsplan gefolgt:
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) - siehe in Wertungstabelle TÖB 4 (Hinweis Nr. 3)
Wehrbereichsverwaltung West - siehe in Wertungstabelle TÖB 7
Rhein-Erft-Kreis - siehe in Wertungstabelle TÖB 8
o Natur und Landschaftspflege - siehe in Wertungstabelle TÖB 8.1
o Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz - siehe TÖB 8.8 (Hinweis Nr. 4), in
Wertungstabelle TÖB 8.9, TÖB 8.10 (Hinweis Nr. 5) und TÖB 8.11
Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 - siehe in Wertungstabelle TÖB 9
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - siehe in Wertungstabelle TÖB 11.1
(Hinweis Nr. 2)
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW - siehe in Wertungstabelle TÖB 14.1 (Hinweis Nr. 1)
RWE Power Aktiengesellschaft - in Wertungstabelle TÖB 14.1 (Kennzeichnung).
Folgenden Anregungen wurde teilweise gefolgt:
Rhein-Erft-Kreis - siehe in Wertungstabelle TÖB 8
o Natur und Landschaftspflege - siehe in Wertungstabelle TÖB 8.2
o Immissionsschutz - siehe in Wertungstabelle TÖB 8.3 - 8.7.
Im Übrigen entsprachen die Eingaben den bereits vorgetragenen Anregungen oder waren
im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 164 nicht planungs- und abwägungsrelevant.
6.
Planungsalternativen
Auf die Entwicklung der Planungsalternativen wird in der Begründung Kapitel 10 näher eingegangen.
7.
Planverwirklichung
Die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bedingt die Aufstellung eines
Bebauungsplanes sowie die entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplanes. Die
Anpassungsbestätigung der Bezirksregierung Köln 05.03.2013 liegt vor.
Die RaiBa hat sich zur Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation im Rahmen
eines Städtebaulichen Vertrages, insbesondere zur Reduzierung ihrer Bestandsrechte auf
das im Bebauungsplan festgesetzte Immissionsniveau, verpflichtet.
Aufgrund der gegebenen Eigentumsstrukturen sind zur Umsetzung der geplanten Sondergebiete keine bodenordnerischen Maßnahmen erforderlich.