Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Datum
24.09.2013
Erstellt
31.08.13, 06:09
Aktualisiert
31.08.13, 06:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
EB1
Einsender Einheitsbrief
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die
Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Wertung
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit
Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßenund Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er
Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und
Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende
flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen
können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung
nicht vor.
Zudem wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung der Situation auch
für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a. die Errichtung des Verladesilos im Jahr 2010, durch die der östliche Anlagenbereich entlastet und
im Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden konnte. Dadurch wurden auch die Schall- und Staubemissionen reduziert. Ferner wurde die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen
führten nach Aussage der RaiBa bei den Anwohnern bereits zu merklichen
Verbesserungen.
Die im Rahmen der 1. Offenlage vorgestellte Planung zielt - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - auf eine weitergehende Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Hierzu trägt auch die nach der 1. Offenlage geplante Änderung bei, eine zusätzliche Einfahrt zur Erweiterungsfläche sowie
eine zweite neue Waage vorzusehen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung Belastungen einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern
außerhalb der so genannten Gemengelage.
Seite 1 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
EB2
Einsender Einheitsbrief
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht plausibel:
Wertung
Die Stadt Erftstadt verfolgt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation. Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse einschließlich der Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche nach Westen
• Reduzierung des Verkehrsaufkommens aufgrund Wegfall von Umlagerungsprozessen in externe Läger während der Erntezeit und über das
ganze Jahr verteilt
• vertragliche Einschränkungen der Bestandsrechte der vorhandenen
Anlage, die sich im Wesentlichen über die im Bebauungsplan erstmals
vorgegebenen Schallbeschränkungen ergeben:
• Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse
Ware (rd. 10 % der jährlichen Gesamtumschlagmenge)
• Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge auf die neuen
Waagen
• Verlegung der Wiegung der Lkws in den neuen Grundstücksbereich
• genereller Ausschluss von nächtlichen Betriebszeiten für die Bestandsanlage
• sonstige bauliche und organisatorische Maßnahmen.
• Die neue Annahme erfolgt innerhalb eines geschlossenen Gebäudes
mit moderner Abluftanlage. Über diese Annahme werden zukünftig die
Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in einem geschlossenen System ohne wesentliche Staubabgabe in die Umgebung umgeschlagen.
Die Staubentwicklung an der Bestandsabgabe wird durch die Reduzierung auf den Umschlag von Sonderkulturen und nasse Ware - die nur
rd. 10 % der gesamten Umschlagmenge ausmachen - erheblich gemindert.
• Bei der Bestandsanlage handelt es sich um einen funktionalen Betriebsstandort ohne jede Eingrünung. Für die Erweiterungsfläche ist
nach Süden, Westen und Norden eine 10 m breite Eingrünung mit heimischen Gehölzen unterschiedlicher Kategorien vorgesehen. Diese
werden sich in den nächsten Jahren bis zu einer Höhe von rd. 20 m
entwickeln. Hierdurch wird auch die Westansicht auf die Bestandsanlage verbessert.
Mit der Planung verbunden ist die Erweiterung der Betriebsfläche, auf der
die bisher externen Lagerkapazitäten zusammengelegt und zentral bewirtschaftet werden können. Eine "massive Vergrößerung" des Betriebes, d.h.
Seite 2 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
der Umschlagmengen oder Handelsware ist weder vorgesehen, noch auf
der Basis der vorliegenden Planung möglich. Vielmehr wird durch die vorliegende Bauleitplanung der Warenumschlag für den Standort erstmalig
inhaltlich und mengenmäßig planungsrechtlich auf das bestehende Maß
festgesetzt.
Die aktuelle Planung basiert auf zahlreichen Variantenbetrachtungen. Nach
der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgte, wie der Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung entnommen werden kann - eine Planänderung. Aufgrund der Eingaben zur ersten Offenlage wurde die Planung - wie oben dargestellt - weitergehend geändert. Diese Entwicklung der Planung wird als stetige Verbesserung im Hinblick auf die bestehende Gemengelage-Situation gewertet.
Zudem sind bei der Beurteilung der vorliegenden Planung die Interessen
aller Beteiligter, also
• der unmittelbaren und mittelbaren Anwohner
• der Landwirte
• der Freiraum-Nutzer als auch
• des Anlagenbetreibers, der RaiBa Gymnich eG
zu berücksichtigen. Eine einseitige Betrachtung ausschließlich aus der
Sicht einer der benannten Gruppen, z.B. einzelner unmittelbarer Anwohner,
ist im Rahmen von Bauleitplanverfahren unzulässig.
EB3
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
Wertungsbeschluss:
Die Forderung nach einer Bevorzugung der Bürger schließt sich im Rahmen einer Abwägung aus. Auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank und öffentliche Belange sind in die Abwägung einzustellen. Die
Aussage, dass mit der vorliegenden Planung keine Verbesserungen in Bezug auf die Bestandssituation verbunden seien, ist unzutreffend. Vielmehr
ist die vorliegende Planung dazu geeignet, dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme Rechnung zu tragen.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlrei-
Seite 3 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
cher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen
Zielsetzung dieses Raumes.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe
von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt
besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine
untergeordnete Bedeutung.
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine
landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
EB4
•
Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass mit der vorliegenden
Planung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zur Einschätzung der
Leistungsfähigkeit des Straßen- und Wegenetzes ein Verkehrsgutachten
erstellt. Da die planerisch maßgebliche Verkehrssituation die Getreideanlieferung ist, wurde eine Erhebung des Verkehrsaufkommens an einem Ernte-
Seite 4 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
tag vorgenommen. Die Auswertung hat bestätigt, dass der wesentliche
Ernteverkehr funktionsgemäß das vorhandene Wirtschaftswegenetz nutzt.
Nur in untergeordneter Größenordnung erfolgen An- und Abfahrt über Neustraße und Kehler Weg.
Da die lokalen Lagermöglichkeiten am Standort Kehler Weg flächenmäßig
beschränkt sind, nutzt die Warenabteilung seit Jahrzehnten externe Lagerkapazitäten. Hierdurch entsteht zusätzliches Verkehrsaufkommen durch
Wiege- und Umlagerungsprozesse.
Auf der Basis der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde gemäß Verkehrsgutachten ein jährliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen von insgesamt ca. 61.000 Fahrten einschließlich der zusätzlichen
Wiege- und Umlagerungsprozesse ermittelt. Dabei verursacht ein Umlagerungsprozess vier Fahrten i.S. der Betrachtung des Verkehrsgutachtens:
sowohl die Auslagerung als auch die Rückholung des Getreides sowie der
sonstigen Lagergüter verursachen jeweils eine Hin- und Rückfahrt.
Die Gesamtfahrten setzen sich insgesamt aus
Getreidefuhren (An- und Abverkauf)
Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Gütern
Dienstleistungen (Lohnwiegungen)
Containerdienst (Müllentsorgung) und
Personalfahrten (4 Personen mit Pkw)
zusammen. Dabei nimmt der Abverkauf sonstiger Güter mit 44.000 Fahrten
den größten Anteil ein. Dieser erfolgt i.d.R. mittels Kleintransportern, Pkw,
Krad oder nicht-motorisiert.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem
Standort vor. Dadurch wird es zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen. Gemäß Verkehrsgutachten wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer
maximalen Getreideumschlagmenge von 20.000 t das durchschnittliche
Fahrtenaufkommen am Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von
unter 60.000 Fahrten im Jahr ermittelt. Mit der vorliegenden Planung ist
somit selbst unter Berücksichtigung des planungsrechtlich festgesetzten
Maximalausbaus eine Verringerung des Ziel- und Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden, keine Erhöhung.
Seite 5 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
EB5
•
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung "steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den
Wirtschaftswegen" ist aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Untersuchungen daher nicht zutreffend.
Gymnich liegt innerhalb des ländlichen Raums. Im ländlichen Raum ist mit
landwirtschaftlichem Verkehr zu rechnen. Die Lage des Plangebietes "Kehler Weg" hat keinen negativen Einfluss auf das absolute Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Abnutzung des Straßen- und Wegenetzes.
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
Die vorliegende Planung ist vielmehr aufgrund der Zusammenlegung der
Lagerkapazitäten an einem Standort dazu geeignet, die Umlagerungsprozesse und damit auch das damit verbundene Verkehrsaufkommen zu verringern. Auch vor diesem Hintergrund wirkt sich die vorliegende Planung
nicht negativ auf das vorhandene Straßen- und Wegenetz aus.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die
Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Der
Zustand des Straßen- und Wegenetzes wird regelmäßig durch die Fachämter kontrolliert. Die Einschätzung, dass sich dieses im Bereich Gymnich in
einem "sehr schlechten" Zustand befindet, wird seitens der Fachämter nicht
geteilt.
EB6
•
Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
Wertungsbeschluss:
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung
des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der
vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden
ist, enthält die nicht näher substanziierte Befürchtung der "Abnutzung der
[...] Straßen Gymnichs" keinen planungsrelevanten Inhalt.
Die Warenabteilung ist über das vorhandene Wirtschaftswegenetz erschlossen. Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung
der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, dass mit der vorliegenden Planung steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung verbunden seien, ist
Seite 6 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
EB7
•
Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
Wertung
nicht zutreffend.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgelegt. Der Straßen- und Erschließungsfunktion entsprechend gliedert sich das Straßennetz in unterschiedliche Geschwindigkeitsbereiche: Grundnetz (Tempo 50), so genannte 30er-Zonen
mit oder ohne bauliche Einrichtungen und verkehrsberuhigte Bereiche.
Verkehrssicherheit hängt in erster Linie nicht von der Tonnage der Fahrzeuge, sondern von den ausgefahrenen Geschwindigkeiten ab. Diese ist
jeweils der gegebenen Verkehrslage und dem Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer, abgestellter Fahrzeuge u.ä. anzupassen.
Unabhängig davon, dass durch die vorliegende Planung das zu erwartende
Verkehrsaufkommen nicht erhöht wird, lässt sich ein unzumutbar hoher
Anteil an so genanntem "innerörtlichen Schwerlastverkehr" aufgrund der
durchgeführten Verkehrszählungen und -prognosen nicht bestätigen. Sollte
sich diese Einschätzung unter Berücksichtigung aller Betriebe mit entsprechendem Ziel- und Quellverkehr zukünftig ändern, kann die Politik entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen beschließen, durch die bestimmte
Verkehre innerhalb des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes ganz oder
zeitweise ausgeschlossen werden. Der vorliegende Bebauungsplan bleibt
hiervon unberührt.
Die vorliegenden Standortuntersuchungen bestätigen, dass die Andienung
mittels "Schwerlastverkehr" funktionsgemäß im Wesentlichen über das
vorhandene Wirtschaftswegenetz erfolgt. Zudem wird davon ausgegangen,
dass durch die Verlegung der Hauptzufahrt nach Westen nach Umsetzung
der Planung eine weitergehende Verlagerung der Zu- und Abfahrt über das
vorhandene Wirtschaftswegenetz im Westen einhergehen wird.
EB8
•
Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die große Lagermengen
Wertungsbeschluss:
Die Befürchtung, von der vorliegenden Planung ginge eine Gefährdung von
Kindern durch innerörtlichen Schwerlastverkehr aus, ist unbegründet.
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der
Warenabteilung am Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg
Seite 7 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu
der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln), deren Korngröße im Gros
deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in
der Atmosphäre zu einer Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein
entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich
von einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch
Schneckenförderer) < 1m/ sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden, laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei
dieser Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie SiloböSeite 8 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
den und -zellen, Elevatoren etc. werden ebenfalls betrachtet. In keinem
Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von
einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine
nennenswerte Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine steigende Gefahr verbunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der
RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
• Brand
• Einbruch
• Sabotage oder
• technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die
Warenabteilung in Gefahr gekommen sind, spricht für die Betriebssicherheit.
EB9
•
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge
steige die Gefahr von Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell:
• montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis
17:00 Uhr
• samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt.
Ausschließlich während der naturgemäß wetterabhängigen Ernte kann es in
seltenen Fällen zu Getreideanlieferungen während der so genannten
Seite 9 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine Auswertung der Ernteereignisse
über Wiegekarten und Personalzeiten der letzten Jahre durch die RaiBa hat
aber gezeigt, dass sich die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr beschränkt haben. "Massive
Lärmbelastungen durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr" werden
seitens der RaiBa bestritten.
Unabhängig davon wird die bestehende Situation - wie oben bereits dargestellt - auch im Hinblick auf die Lärmimmissionen verbessert:
Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissionskontingenten
erstmalig Lärmbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein,
schon an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte
einzuhalten. Bereits in der Mitte des Kehler Weges können darüber Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden.
Zur Einhaltung dieser Festsetzungen hat sich die RaiBa vertraglich verpflichtet, den Betrieb an der Bestandsanlage - wie in Zeile EB2 bereits ausgeführt - erheblich einzuschränken:
• generell keine Nachtanlieferung mehr - auch nicht während der Ernte
und
• Beschränkung der Tagesaktivitäten.
Dies wird durch eine Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die
Erweiterungsfläche erreicht.
EB10
•
Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen
Getreide etc.
Wertungsbeschluss:
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch
die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation für die unmittelbare
Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der
Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine direkte Betroffenheit gesehen.
Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) Ziffer 7.35 die Genehmigungsschwelle
nach Bundesimmissionsschutzgesetz für Getreideannahmen wie folgt formuliert: "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung
von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr
Seite 10 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
je Tag bewegt werden können und 25000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung wurde die JahresTonnagen-Begrenzung mit in das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008 auch für die RaiBa die Emissionserklärungspflicht gemäß 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV).
Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Rhein-Erft-Kreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BImSchV. Im Rahmen dieser Überwachung
wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich nicht beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert:
Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann heute auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme vollständig verzichtet werden.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend
zu verbessern: Durch die Reduzierung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware. Dies bedeutet eine Reduzierung auf rd. 10 % der
bisherigen Annahme. Vor diesem Hintergrund hat sich an der immissionsrechtlichen Beurteilung der Bestandsanlage nichts geändert.
Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter
Betrieb auch eine qualitative Beurteilung der Stäube vor. Hierbei sind zu
unterscheiden:
• die (Fein-)Staubkonzentration bezüglich der menschlichen Gesundheit
und
• die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz
vor erheblichen Belästigungen.
Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung vor. Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die
RWZ Rhein-Main, bezogen auf die Bestandsanlage zu dem Ergebnis, dass
das Gefährdungspotential für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering
eingeschätzt wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Vor
diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, dass von der vorliegenden Planung eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner ausgehen
wird.
Seite 11 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
EB11
Wertung
Der gröbere Staubniederschlag wurde durch die Errichtung des Verladesilos ebenfalls bereits signifikant reduziert. Die vorliegende Planung ist durch
die Verlagerung des wesentlichen Umschlages in die Erweiterungsfläche
weitergehend hierzu in der Lage, da die neue Anlage vollständig geschlossen ausgeführt wird. Mit der vorliegenden Planung ist daher auch keine
unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner verbunden.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Wertungsbeschluss:
Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den
dortigen Neubau eines geschlossenen Getreideumschlages, eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme und Betriebsaktivitäten an der
Bestandsanlage sowie eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens kann
die Staubabgabe in die Umgebungsluft der Wohnbebauung gegenüber der
auch bisher seitens der Fachbehörden nicht beanstandeten Situation wesentlich reduziert werden. Die Einschätzung einer "massiven Staubbelastung" ist daher nicht zutreffend. Über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus liegt aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der Staubemissionen keine direkte Betroffenheit vor.
Die Planung wurde aufgrund der Eingaben zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsund Trägerbeteiligung nochmals wesentlich geändert. Auf diese Entwicklung wurde in den Verfahrensunterlagen zur Offenlage ausführlich eingegangen. Die Versendung entsprechender persönlicher Benachrichtigungen
an die Einsender zur Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist
rechtlich nicht erforderlich und in Erftstadt nicht üblich.
Auch die Eingaben zur Offenlage habe dazu geführt, die Planung nochmals
zu optimieren: im Erweiterungsbereich wird nunmehr eine zweite Zufahrt
und eine weitere Waage vorgesehen.
EB12
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang
vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden !
Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche
Ergebnisse Sie dabei erzielen konnten.
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens habe sich die Stadt
nicht mit den Anregungen der Bürger während der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung auseinander gesetzt, ist nicht zutreffend.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Seite 12 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich
zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des
ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit
hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon
erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte
festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei
sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank
im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu
entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen
Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung
ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeSeite 13 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 000 Einheitsbrief 116.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Einheitsbrief
Wertung
ren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren
nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben,
werden gleichermaßen über das Ergebnis der Abwägung und das weitere
Verfahren schriftlich informiert.
Seite 14 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 005_12.doc - Stand 23. August 2013
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
Einsender Nr. 5
Wir wohnen seit 1995 auf dem Kehler Weg und mussten damals auf die
Einrichtung eines verschwindend kleinen Ladens für Keramikzubehör verzichten, hauptsächlich weil dieses Gebiet als Wohngebiet deklariert ist.
Mit Erstaunen stellen wir nun fest, dass anscheinend bei der Stadt Erftstadt
mit zweierlei Maß gemessen wird.
Es ist unzumutbar, uns hier in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet ein
Silo- und Handelsbetrieb in der geplanten Größe vor die Nase zu setzen.
Wir befürchten abgesehen von einer erheblichen Wertminderung unseres
Grundstücks folgende Belastungen:
•
steigendes Verkehrsaufkommen bedingt durch die Größe der Anlage,
das wir bereits jetzt in Kauf nehmen müssen
• Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen und Zufahrtswege,
deren Instandhaltung wird gezwungenermaßen als Steuerzahler zu tragen haben.
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch große Lagermengen
• Massive Lärm- und Staubbelastung durch den Umschlag großer Mengen Getreide.
Wir nutzen die Wege in der näheren Umgebung wie viele andere Bürger als
Spazierwege und Hundeauslauf, was bei dieser massiven Siloerweiterung
und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen gefahrlos nicht mehr möglich sein wird.
Wertung
Das Grundstück des Einsenders befindet sich am östlichen Ende des Kehler Weges über 140 m von der Warenabteilung entfernt. Die baurechtliche
Einstufung dieses Bereiches ist nicht - wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird - mit der Gemengelage im Westen des Kehler Weges zu vergleichen. Zudem liegt der Stadt kein Antrag auf Errichtung eines "Ladens
für Keramikzubehör" vor. Daher können die vorgetragenen Behauptungen
nicht nachvollzogen werden. Unabhängig davon würde diese Information
auch inhaltlich nicht die vorliegende Planung berühren.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen sind nicht planungs- und abwägungsrelevant.
siehe Wertungen Einheitsbrief EB1 und EB2
Mit der vorliegenden Planung ist - wie im Folgenden noch näher ausgeführt
wird - keine Verschlechterung der vorhandenen Situation verbunden.
Wertungsbeschluss:
Die Befürchtung einer "erheblichen Wertminderung" des in Rede stehenden
Grundstückes ist unbegründet.
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertungen Einheitsbrief EB5 und EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertungen Einheitsbrief EB9 und EB10
Das Wegenetz westlich von Gymnich ist im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens in den 1970er Jahren entstanden. Es dient im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Verkehr. Eine bevorzugte Freizeitfunktion
hat dieser Bereich - wie oben bereits ausgeführt - nicht:
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend land-
Seite 1 (3)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 005_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 5
Wertung
wirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im
Rahmen der Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung
der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen Raum zu dienen.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen
Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr, der sich durch
die vorliegende Planung nicht erhöhen wird.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich
um einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der
Landwirtschaft hat, ist nicht zutreffend. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt
auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hier ist die
Verkehrssicherheit - wie überall im Straßenverkehr - durch ein auf gegenseitige Rücksichtnahme ausgerichtetes Verhalten aller Verkehrsteilnehmer
zu gewährleisten.
Unabhängig davon wird durch die vorliegende Planung das zu erwartende
Verkehrsaufkommen auch nicht erhöht.
5.9
Uns ist unverständlich, dass wirtschaftliche Interessen über den Schutz und
die Sicherheit der Bevölkerung gestellt werden.
Bis jetzt sind unsere zahlreichen Einwände und Fragen im Rahmen der
Bürgerinitiative unbeantwortet geblieben. Wir fordern Sie auf, sich für unsere Belange einzusetzen und Stellung zu beziehen.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorhandenen Planung ist keine Verschlechterung der Verkehrssituation verbunden.
siehe Wertungen Einheitsbrief EB11 und EB12
Seite 2 (3)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 005_12.doc - Stand 23. August 2013
Seite 3 (3)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 057_12.doc - Stand 23. August 2013
57.1
57.2
57.3
57.4
57.5
57.6
57.7
57.8
57.9
57.10
57.11
57.12
Einsender Nr. 57
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa
Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen
sind die Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht plausibel:
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
• Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
• Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
• Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die große Lagermengen
• Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
• Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen Getreide etc.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden ! Ich bitte Sie
darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse
Sie dabei erzielen konnten.
Sowas braucht hier niemand ! Baut´s in den Vorgarten vom Bankvorstand.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 1 (1)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 069_12.doc - Stand 23. August 2013
69.1
69.2
69.3
69.4
69.5
69.6
69.7
69.8
69.9
69.10
69.11
Einsender Nr. 69
Gegen die entsprechende Bauleitplanung, d.h. die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und den Bebauungsplan Nr. 164 lege ich hiermit dem
Rechtsbehelf des Einspruchs ein, da mit dem geplanten Neubau des Silound Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie mit den
damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren, von
der optischen Ansicht, von der Gefahrenbelastung und der Kehrbelastung
(Annahme: Verkehrsbelastung) weit überschritten sind.
Die offen gelegten Planungsunterlagen nehmen auf die Bürger der Stadt
Erftstadt, mit dem Stadtteil Gymnich, keinerlei Rücksicht.
Verbesserungen sind ebenfalls gegenüber der ursprünglichen Planung
nicht gegeben und sind insbesondere bei der massiven Vergrößerung auch
nicht plausibel.
Der bisherige Planungsumfang lässt schlimmste Befürchtungen zu:
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
• Extrem steigende Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
• Abnutzung des bisherigen Straßenzustandes Gymnichs (Annahme:
Gemeint ist die Abnutzung der Straßen, nicht des "bisherigen Straßenzustandes Gymnichs")
•
• Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr mit
zusätzlichen Traktorenverkehr und Lkw-Verkehr
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die außerordentlich großen Lagermengen
• Massive Lärmbelästigung durch den Betrieb, zur Ernte und Einlagerungszeiten rund um die Uhr
• Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer (Original: umschlaggroße) Mengen Getreide etc.
Bei der extrem starken Beanspruchung des Straßenverkehrs durch Lkw,
Traktoren und Pkw ist zu befürchten, dass es irgendwann durch diesen Lkw
und Traktorenverkehr auch Verkehrsopfer zu befürchten gilt.
Dieses sollte Ihnen als die Entscheidungsbewussten Damen und Herren
des Umweltamtes klar sein.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
Durch die vorliegende Planung wird insbesondere für Einsender, deren
Grundstücke über 500 m in südöstlicher Richtung vom Standort entfernt
liegen und deren Freiflächen nach Süden ausgerichtet sind, keine Belastung verursacht, die "die Grenze des Zumutbaren" überschreiten würde.
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
Wie oben bereits ausgeführt, kann eine "extrem starke Beanspruchen" des
Straßen- und Wegenetzes weder durch den Ziel- und Quellverkehr der
RaiBa, noch in der Summe aller Verkehre zu anderen Betrieben im näheren
Umfeld bestätigt werden. Mit der vorliegenden Planung ist keine Zunahme
des Ziel- und Quellverkehrs verbunden.
Seite 1 (2)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 069_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 69
69.12
69.13
Ich appelliere dringend an Sie, dass die Bauleitplanung in dieser Form nicht
verabschiedet werden wird. Der Schutz der Bevölkerung ist vorrangig vor
den wirtschaftlichen Interessen der RaiBa Gymnich.
Es müssen der RaiBa Gymnich andere Grundstücksflächen weiter außerhalb zum Betrieb eines solchen Silos zugestanden werden.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung hat keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit des
umliegenden Straßen- und Wegenetzes.
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Die vorliegende Planung sieht - wie ausgeführt - keine Neuansiedlung eines
Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung
basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte.
Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion. Unabhängig davon wäre ein Alternativstandort "weiter außerhalb zum Betrieb" auch für
eine Neuansiedlung nicht erkennbar. Hierunter könnte aus Sicht des Einsenders möglicherweise ein Standort am Siedlerweg gemeint gewesen
sein. Dieser schließt sich raumordnungsrechtlich aus, da die Regionalplanung eine solche Entwicklung im Außenbereich nicht zulässt. Daher ist
2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am
Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Zudem lässt auch diese Anregung die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers auf eine Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Standortes unberücksichtigt.
69.14
Ich bitte diese Bedenken bei der Planung zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
Seite 2 (2)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
79.1
Einsender Nr. 79
Seit mehr als 20 Jahren wohnen wir jetzt im Kehler Weg und können uns
ein Bild über die Entwicklung dieses Betriebes aus eigener Anschauung
machen.
Das Silo der Raiba Gymnich gibt es schon seit 1963, das sind fast 50 Jahre.
Man hat es damals dort hingebaut, weil es im weiteren Umkreis noch keine
Häuser gab und es somit praktisch allein stand. Mittlerweile ist die Wohnbebauung an das Silo herangerückt, was ja auch immer wieder von den
Gymnicher Bauern als Argument dafür gewertet wird, dass man sich als
Anwohner nicht beschweren dürfe, denn man habe ja gewusst, dass da ein
Silo steht.
Auch die Stadt Erftstadt hat erlaubt, dass dort gebaut wird und zwar bis
ganz dicht heran.
Wertung
Die Darstellung, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst nach der
Warenabteilung (RaiBa) errichtet und verdichtet wurde, ist richtig. Dadurch
haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren
Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird,
als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung
braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr
Rücksicht zu nehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung
am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch
die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung
haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
79.2
79.3
Nicht zuletzt hat die Raiba Gymnich aktiv daran mitgewirkt, dass zumindest
ein Grundstück dort verkauft und darauf gebaut wurde. Im Jahr 1989 hat sie
beschlossen, ihr Bankgebäude in der Hauptstraße, das damals etwa um die
Hälfte kleiner war, zu erweitern. Sie ist an die Bewohner des Hauses
Hauptstr. 14 herangetreten mit dem Anliegen, das Gebäude zu kaufen, was
dann auch in die Tat umgesetzt wurde. Sie war den Verkäufern bei der
Vermittlung eines Grundstückes behilflich. Dies lag im Kehler Weg, und
zwar sehr nah am Silo.
Nun ist es natürlich so, dass wir alle wussten, dass das Silo dort steht, allerdings war dieses bis vor zwanzig Jahren mehr oder weniger ein Saisonbetrieb, wo es im Sommer während der Ernte laut und staubig war und vielleicht auch danach, wenn die Lüftungsmaschine 14 Tage lief. Während des
übrigen Jahres störte die Anlage weniger. Das hat man als braver Bürger,
der weiß, dass das Getreide eingefahren werden muss, hingenommen,
denn von einem Bundesimmissionsschutzgesetz wusste man damals noch
nichts.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
Bei einer beratenden Einbindung der Genossenschaftsbank in mögliche
Grundstückskaufgeschäfte kann - wie auch die nachfolgende Anmerkung
Zeile 79.3 bestätigt - davon ausgegangen werden, dass den Bauherren die
Existenz der Warenabteilung entsprechend bewusst war.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Anmerkung ist nicht planungs- oder abwägungsrelevant.
Nachbarschaftliche Beschwerden, in denen Anwohner "sehr häufig auf
Missstände aufmerksam gemacht" und ihre "Sorgen und Nöte" vorgetragen
hätten, sind aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht
bekannt. Auch die Genossenschaftsbank kann diese Aussage nicht bestätigen. Über die Jahrzehnte kam es vielmehr zu vereinzelten Vorkommnissen,
die sich aber allesamt nachbarschaftlich persönlich besprechen ließen.
Die Aussage, "mit den Jahren wurde eine Halle nach der anderen gebaut"
Seite 1 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Was die Anwohner ebenfalls nicht wissen konnten, als sie dort bauten, war
die Tatsache, dass das Silo, besonders seit den Neunzigerjahren, stetig
vergrößert werden würde und damit immer mehr Lärm, Staub und Verkehr
produzierte.
Nicht, dass wir nicht darunter gelitten oder uns nicht darüber beschwert hätten. Wir haben sehr häufig auf Missstände aufmerksam gemacht und unsere Sorgen und Nöte vorgetragen, oft jedoch bei dem Betreiber selbst, so
dass relativ wenig Beschwerden bei Ämtern und der Stadt angekommen
sind.
Mit den Jahren wurde eine Halle nach der anderen gebaut, der Handel mit
Sackware begann, immer neue Fahrzeuge fuhren auf dem Hof herum, Getreide wurde ausgelagert und mehrfach weg- bzw. hingefahren.
Wertung
ist ebenfalls unzutreffend. Seit Anfang der 1990er Jahre (= Zuzug der Einsender) wurde lediglich 2001 die südliche Bestandshalle neu errichtet.
Vielmehr wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren
Veränderungen vorgenommen, die auch zu einer Verbesserung der Situation für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a. die Errichtung des
Verladesilos im Jahr 2010, durch das der östliche Anlagenbereich wesentlich entlastet und im Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt
werden konnte. Hierdurch wurden auch die Schall- und Staubemissionen
für die Nachbarschaft reduziert.
Ferner wurde nach Angaben der RaiBa die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen führten bei den Anwohnern entsprechend zu merklichen Verbesserungen.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Situation für die Anwohner
weitergehend zu verbessern.
79.4
Nun ist vom Betreiber der Antrag gestellt worden, einen neuen Komplex auf
das hinter dem Silo gelegene Grundstück bauen zu dürfen. Bei der Vorstellung dieses Bauvorhabens in der Grundschule Gymnich im Februar und
auch danach hat der Antragsteller, die Raiba, immer wieder betont, dass es
durch den Neubau für die Anwohner alles viel besser werden würde: Weniger Fahrten, modernere Technik, vorne überhaupt nichts mehr los, alles
wunderbar. Im ersten Moment kann einen das vielleicht überzeugen. Endlich mal alles auf den neuesten Stand der Technik gebracht, weniger Fahrten, und vorne wird nur noch die Nasssaat abgekippt, da kann ja sich nun
wirklich keiner mehr beschweren.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Aspekte bestätigen die Gemengelage-Situation und damit das städtebauliche Planungserfordernis.
Die Einsender stellen die Planung unzutreffend dar. Richtig ist: Bei einer
Annahme der Hauptgetreidesorten Gerste und Weizen auf der westlichen
Erweiterungsfläche kann die Bestandsanlagen zukünftig auf die Annahme
von Sonderkulturen und nasse Ware beschränkt werden. Aussagen wie: an
der Bestandsanlage sei zukünftig "überhaupt nichts mehr los" oder es werde dort "nur noch die Nasssaat abgekippt" war in keiner Planungsvariante
vorgesehen.
Bei der Bestandsanlage handelt es sich um einen sicherheitsüberwachten
Betrieb. Durch die Sicherheitsfachfirma, die RWZ Rhein-Main, wird der Zustand der Anlage nicht beanstandet. Unabhängig davon ist auf der Ebene
der Bauleitplanung der "Stand der Technik" der Bestandsanlage kein Regelungstatbestand.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit Umsetzung der vorliegenden Planung die Gemengelage-Situation verbessert wird, wird geteilt.
Seite 2 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
79.5
Einsender Nr. 79
Wir haben die Pläne genau angeschaut, die Unterlagen geprüft, das Kleingedruckte gelesen und uns in umfangreiche Akten eingearbeitet. Wir haben
das Gespräch gesucht mit allen Beteiligten. Dabei sind wir auf Dinge gestoßen, von denen wir bisher nichts wussten oder die uns nicht so klar waren.
Insgesamt haben wir immer wieder festgestellt, dass sich für uns wenig
bessern wird und dass viele neue Probleme entstehen werden. Alt- und
Neubau des Silos stehen einfach viel zu nah an der Wohnbebauung.
Obwohl alle Beteiligten - auch der Investor - das wissen, wird jetzt versucht,
mit Versprechungen, alles werde ja besser, ein großes Industrieareal direkt
an ein Wohngebiet anzubauen.
Man hat damals, als man die Bebauung des Kehler Wegs gestattet hat, einen Fehler gemacht. Jetzt ist man dabei, den zweiten folgen zu lassen.
Wertung
Der Bebauungsplan sieht die Überplanung und Erweiterung eines Bestandsbetriebes vor. Die Festsetzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" entspricht der
raumplanerischen Zielsetzung für dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Zudem verfolgt die Stadt Erftstadt mit der vorliegenden Bauleitplanung die
städtebauliche Zielsetzung der Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation, insbesondere durch
• die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse einschließlich der
Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche nach Westen
• die Beschränkung der Betriebszeiten an der Bestandsanlage
• die Reduzierung des Gesamt-Verkehrsaufkommens aufgrund Wegfall
von Umlagerungsprozessen in externe Läger.
Die Einschätzung, dass sich für die Anwohner "wenig bessern" werde, ist
nicht zutreffend. Dies wurde im Rahmen der Bauleitplanverfahren in mehreren Bürgerbeteiligungen offen kommuniziert.
79.6
Wir, die Anwohner, sind sehr skeptisch und sind überzeugt davon, dass unsere Wohnqualität weiter abnehmen wird. Dies im Einzelnen darzulegen,
soll das Anliegen dieses Schreibens sein.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Bauleitplanung sei ein Fehler, wird nicht
geteilt. Die vorliegende Planung ist vielmehr aus Sicht der Stadt Erftstadt
städtebauliche geboten, um die vorhandene Gemengelage-Situation zu bereinigen. Der Verzicht auf die vorliegende Planung würde demgegenüber
nichts an dem Vorhandensein der Bestandschutz genießenden Bestandsanlage ändern.
Es kann nicht bestätigt werden, dass die vorgetragene Skepsis von allen
Anwohnern vorgetragen wurde: Weder haben sich alle Anwohner der so
genannten Bürgerinitiative angeschlossen, noch haben alle Anwohner eigene Anregungen zur vorliegenden Bauleitplanung eingereicht.
Wie oben dargelegt, wird der Grundbesitz am Kehler Weg durch die vorhandene Warenabteilung geprägt. Die Grundstücke können somit keine
Wohnqualität "normaler" Wohngebiete für sich in Anspruch nehmen.
Unabhängig davon ist die vorliegende Planung dazu geeignet, die vorhandenen Verhältnisse zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Seite 3 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.7
79.8
1) Lärm
Schon bei der jetzt bestehenden Anlage ist der Lärm für die Anwohner ein
großes Problem. Er kommt aus unterschiedlichen Quellen:
a) An- und abfahrende sowie wartende Traktoren und LKW (die ihre Motoren häufig nicht abstellen, sei es wegen der Klima-Anlage oder weil sie nur
noch „schnell" ein Frachtpapier holen) werden von allen, die im Umkreis
wohnen, mehr oder weniger störend wahrgenommen. Dabei sind diese
Fahrzeuge auf allen dem Silo zustrebenden Straßen unterwegs. Dieser
Fahrzeuglärm entsteht nicht nur während der Erntezeit, sondern das ganze
Jahr über.
Dieser Lärm wird durch einen Silo-Neubau in unmittelbarer Nähe der
Wohnbebauung noch erheblich zunehmen. Es wird vom Investor die Anzahl
von 61.000 Fahrten pro Jahr bestätigt, ein Großteil davon Schwerlastverkehr. Je nachdem, von welcher Seite die Fahrzeuge kommen, werden
manche Anwohner mehr, andere etwas weniger hören.
Wertung
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu einer
Abnahme der Wohnqualität am Kehler Weg wird nicht geteilt.
Die Situation an der Bestandsanlage wurde im Rahmen der vorliegenden
gutachterlichen Untersuchungen berücksichtigt. Hierzu zählt auch der der
Anlage zuzuordnende Ziel- und Quellverkehr. Die Untersuchungen haben
ferner gezeigt, dass es eine sehr unterschiedliche Verteilung der Verkehrsflüsse gibt: die Hauptzu- und -abfahrtsrichtungen stellen die Verbindungswege Kehler Weg / Siedlerweg und Kehler Weg / Kohlstraße dar. Die Nutzung des Kehler Weges und der Neustraße erfolgt sehr untergeordnet.
Gemäß § 11 a Landesimmissionsschutzgesetz ist es verboten, Geräusche
oder Abgase erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen. Verstöße gegen diese Vorschrift sind der Stadt aus der Zeit vor Einleitung der Bauleitplanverfahren nicht bekannt. Vorkommnisse dieser Art sind außerhalb der
Bauleitplanung bei Bedarf ordnungsrechtlich zu behandeln.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, den der Warenabteilung zuzuordnenden Fahrzeugverkehr
schalltechnisch der Anlage zuzurechnen, ist bereits gefolgt worden (siehe
auch Zeilen 79.20ff.).
Die Behauptung, dass durch die Planung der Lärm "in unmittelbarer Nähe
der Wohnbebauung noch erheblich zunehmen" werde, ist nicht zutreffend:
• die Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage werden durch Verlagerung auf die Erweiterungsfläche erheblich eingeschränkt
• die Erweiterungsfläche befindet sich nicht - wie dargestellt - in "unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung", sondern westlich der Bestandsanlage; hierdurch wird eine weitere Verlagerung der Zu- und Abfahrten
über den Siedlerweg erwartet, die Bestandsanlage dient als Abschirmung
• durch die Konzentration von Lagerkapazitäten an einem Standort fallen
die Umlagerungsprozesse und die damit verbundenen Verkehre weg.
Die Aussage, dass für die Bestandsanlage ein Verkehrsaufkommen von rd.
61.000 Fahrten pro Jahr ermittelt wurde, ist richtig. Die Behauptung, ein
Großteil davon sei "Schwerlastverkehr" ist dagegen nicht zutreffend:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zur Einschätzung der
Leistungsfähigkeit des Straßen- und Wegenetzes ein Verkehrsgutachten
Seite 4 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
erstellt. Da die planerisch maßgebliche Verkehrssituation die Getreideanlieferung ist, wurde eine Erhebung des Verkehrsaufkommens an einem Erntetag vorgenommen. Die Auswertung hat bestätigt, dass der wesentliche Ernteverkehr funktionsgemäß das vorhandene Wirtschaftswegenetz nutzt. Nur
in untergeordneter Größenordnung erfolgen An- und Abfahrt über Neustraße und Kehler Weg.
Da die lokalen Lagermöglichkeiten am Standort Kehler Weg flächenmäßig
beschränkt sind, nutzt die Warenabteilung seit Jahrzehnten externe Lagerkapazitäten. Hierdurch entsteht zusätzliches Verkehrsaufkommen durch
Wiege- und Umlagerungsprozesse.
Auf der Basis der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde gemäß Verkehrsgutachten ein jährliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen von insgesamt ca. 61.000 Fahrten einschließlich der zusätzlichen
Wiege- und Umlagerungsprozesse ermittelt. Dabei verursacht ein Umlagerungsprozess vier Fahrten i.S. der Betrachtung des Verkehrsgutachtens:
sowohl die Auslagerung als auch die Rückholung des Getreides sowie der
sonstigen Lagergüter verursachen jeweils eine Hin- und Rückfahrt.
Die Gesamtfahrten setzen sich insgesamt aus
Getreidefuhren (An- und Abverkauf)
Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Gütern
Dienstleistungen (Lohnwiegungen)
Containerdienst (Müllentsorgung) und
Personalfahrten (4 Personen mit Pkw)
zusammen. Dabei nimmt der Abverkauf sonstiger Güter mit 44.000 Fahrten
den größten Anteil ein. Dieser erfolgt i.d.R. mittels Kleintransportern, Pkw,
Krad oder nicht-motorisiert.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem
Standort vor. Dadurch wird es zu einem Wegfall der mittels Lkws durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen. Gemäß Verkehrsgutachten wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer maximalen Getreideumschlagmenge von 20.000 t das durchschnittliche Fahrtenaufkommen am Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter
60.000 Fahrten im Jahr ermittelt. Mit der vorliegenden Planung ist somit
Seite 5 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.9
Wertung
selbst unter Berücksichtigung des planungsrechtlich festgesetzten Maximalausbaus eine Verringerung des Ziel- und Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden, keine Erhöhung.
Selbst wenn die Fahrzeuge, wie geplant, nur noch vom Siedlerweg her kämen, werden das die Menschen in der Neustraße und dem Verbindungsweg Neustraße-Silo gut mitbekommen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, der Lärm werde durch einen Silo-Neubau in unmittelbarer
Nähe der Wohnbebauung noch erheblich zunehmen, ist nicht zutreffend.
Die Aussage, dass eine Anfahrt ausschließlich vom Siedlerweg her geplant
sei, ist nicht zutreffend. Die gutachterlichen Untersuchungen haben ergeben, dass eine Änderung der Nutzbarkeit des vorhandenen Straßen- und
Wegenetzes nicht erforderlich ist, zumal der Anteil der Zufahrten von Westen über den Kehler Weg mit Ziel- und Quellverkehr "Warenabteilung" gering ist. Diese Einschätzung wird durch städtische Verkehrszählungen bestätigt.
Durch die vorliegende Planung wird das mit der RaiBa in Zusammenhang
stehende Verkehrsaufkommen, insbesondere durch Lkws, reduziert.
Nichtsdestoweniger wird nach Umsetzung der vorliegenden Planung einschließlich der Verlagerung der Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche
auch eine Verlagerung der Zufahrt von Westen erwartet.
Im Rahmen der gutachterlichen Schalluntersuchungen wurden als "sensibelste Beurteilungspunkte" am Kehler Weg die beiden nächstgelegenen
Wohngebäude gewählt. Hier wurden die Immissionsaufpunkte IP1 und IP2
festgelegt. Für diese Aufpunkte wurden im Bebauungsplan einzuhaltende
Richtwerte definiert.
Alle übrigen Beurteilungspunkte - einschließlich der Wohnbebauung an der
Neustraße, dem Verbindungsweg Neustraße - Silo als auch der Einsender befinden sich weiter von der Anlage entfernt. Die dort ankommenden Immissionen sind entsprechend geringer.
79.10
b) Arbeitende Fahrzeuge wie z.B. die Gabelstapler, die Ware aus LKWs
entladen oder einladen, Dünger aus den Lagern holen und damit Traktoren
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung wird auch für die Anwohner der Neustraße
und des "Verbindungsweges Neustraße-Silo" eine Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation mit sich bringen.
Die Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage wurden im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen berücksichtigt.
Seite 6 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
beladen und andere Güter auf dem Gelände der Raiba hin- und herbewegen. Es kommen sehr große LKW, die z.B. Rindenmulch abladen. Wie auch
bei den Gabelstapler werden dabei Hebe-Einrichtungen bewegt, die enorm
laut sind, häufig über längere Zeit hinweg andauern und die noch durch geschlossene Doppelfenster hindurch stören.
Auch dieser Lärm belästigt die Anwohner das ganze Jahr hindurch und wird
ebenfalls nicht ab- sondern zunehmen, wenn der Neubau stattfindet.
79.11
79.12
Dann werden in den vorderen Hallen Lagerkapazitäten frei, wo noch mehr
Sackware und Baumarkt-Artikel aufgenommen werden sollen (s. Planung
der Raiba).
Lärmschutzeinrichtungen jeglicher Art zur Wohnbebauung hin sind auf keinem der Pläne zu finden.
Wertung
Wie oben dargestellt, können die Anwohner innerhalb der Gemengelage
keine Wohnqualität "normaler" Wohngebiete erwarten. Die vorliegende Planung ist aber dazu geeignet, die bestehende Situation zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, der Lärm werde zu-, statt abnehmen, ist nicht zutreffend.
Die vorliegende Planung sieht erstmalig für den Standort eine Beschränkung der Lager- und Hallenkapazitäten vor (siehe Textlichen Festsetzungen). Die Behauptung, dass in den vorderen Hallen der Verkauf von "Baumarkt-Artikel aufgenommen werden solle", ist nicht zutreffend. Das Handelssortiment entspricht der bisherigen Nutzung.
Wertungsbeschluss:
Die Sortiments- und Mengenfestsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen im Wesentlichen dem derzeitigen Umfang.
Wie den textlichen Festsetzungen entnommen werden kann, legt der Bebauungsplan an den oben benannten Immissionsaufpunkten maximale Immissionswerte fest. Um diese einzuhalten, sind - wie in den Verfahrensunterlagen näher ausgeführt - insbesondere folgende aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen:
• wesentliche Verlagerung der Betriebsvorgänge auf die Erweiterungsfläche; dadurch reduzierter Tagbetrieb einschließlich Wiegevorgänge auf
der Bestandsfläche sowie Verkehrsreduzierung / -verlagerung auf
Westzufahrt
• generell kein Nachtbetrieb auf der Bestandsfläche mehr
• sonstige bauliche und organisatorische Maßnahmen.
Durch die geplanten aktiven Schallschutzmaßnahmen werden die aktuellen
Schallwerte erheblich reduziert, so dass nach Umsetzung der vorliegenden
Planung selbst an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietswerte
eingehalten werden. Die Orientierung an diesen Richtwerten ist sachgerecht.
Wertungsbeschluss:
Eine "Schallschutzmauer" ist für die vorliegende Planung zum Einhalten der
festgesetzten Schallkontingente nicht erforderlich. Der Anregung zur Ein-
Seite 7 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.13
c) Maschinen, die zur Trocknung, Lagerung oder dem Transport des Getreides (z.B. Förderbänder, Trocknungsgeräte u.ä.) notwendig sind und die
häufig über Stunden und Tage hinweg laufen. Auch der Lärm diese Maschinen wird zunehmen, und zwar beträchtlich, denn es wird noch mehr Getreide umgeschlagen, befördert und getrocknet wie vorher. Die Lärm erzeugenden Förderanlagen sind oben montiert. Das wird bei höheren und zahlreicheren Silotürmen noch lauter werden und sich über ein größeres Areal
verteilen, so dass auch Leute, die weiter weg wohnen, es werden hören
können. Bei der großen Menge an Getreide wird nicht nur tags, sondern
auch nachts getrocknet und belüftet werden müssen. Überall auf den Plänen ist ein Steigen der Dezibelzahlen abzulesen.
79.14
Mit ruhigem Wohnen wird das dann nur noch wenig zu tun haben.
79.15
d) Während der Erntezeit wird bis spät in die Nacht hinein gearbeitet. Das
nehmen wir seit Jahren hin, weil die Ernte ja irgendwie eingefahren werden
muss. Ganz besonders laut ist das Öffnen der Hänger, um das Getreide
abzukippen. Das geschieht mittels eines einfachen Hammers. Hier entstehen besonders laute Geräusche.
Wertung
planung von "Lärmschutzeinrichtungen" wird daher nicht gefolgt.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um eine Bestandsanlage ohne
Mengenbeschränkung für den Umschlag von Getreide. Die vorliegende
Planung sieht insofern für den Standort erstmals eine Mengenbeschränkung vor. Die entsprechenden Anlagengeräusche wurden im Rahmen der
gutachterlichen Untersuchungen berücksichtigt. Die diesbezüglichen Befürchtungen zur Schallentwicklung sind aufgrund der Festsetzung der Immissionskontingente unbegründet. Die neue Anlagentechnik auf der Erweiterungsfläche ist dieser Festsetzung entsprechend auszuführen.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Behauptung "überall auf den Plänen sei ein
Steigen der Dezibelzahlen abzulesen" ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Aufgrund der Lage in unmittelbarer Nähe zur Bestandsanlage kann der
Schutzanspruch eines "normalen" Wohngebietes nicht erhoben werden.
Die Aussage, während der wenige Wochen im Jahr dauernde Erntezeit
werde "bis spät in die Nacht hinein gearbeitet" kann wetter- und witterungsbedingt in Einzelfällen zutreffen, ist aber nicht der Regelfall. Wie eine Auswertung der letzten Jahre durch die RaiBa gezeigt hat, liegt bei witterungsbedingt in die Nachtzeit verlagerten Getreideannahmen der Schwerpunkt
auf Fahrten zwischen 22:00 und 24:00 Uhr.
Die vorliegende Planung schließt für die Bestandsanlage zukünftig nicht nur
generell Nachtbetrieb aus. Auch der Tagesbetrieb ist durch organisatorische Maßnahmen so einzuschränken, dass die festgesetzten Schallkontingente eingehalten werden. Diese Auflagen werden Bestandteil der Baugenehmigung und sind durch eine unabhängige Messung im Betrieb zu bestätigen.
79.16
Zwar sollen die Mehrzahl der Traktoren dann im hinteren Hof abgeladen
werden, aber wer garantiert, dass die Tore dann geschlossen werden?
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe bestätigt die Gemengelage-Situation und den diesbezüglichen
städtebaulichen Handlungsbedarf.
Die immissionsschutztechnischen Anforderungen an die Einhausung i.S.
einer geschlossenen Annahme werden Bestandteil der Baugenehmigung
der Neubaumaßnahmen auf der Erweiterungsfläche. Ladeprozesse mit offenen Toren, durch die die festgesetzten Schallkontingente überschritten
werden, sind danach unzulässig.
Seite 8 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.17
Wertung
Weil laut Auskunft der Raiba die vordere Waage weiter benutzt werden soll,
wird der Ernteverkehr auf dem alten Teil des Silos weiterhin in ähnlicher Art
und Weise stattfinden wie bisher.
Ein Teil des Getreides wird während der Ernte weiterhin vorne gewogen,
denn dass diese Waage während der Hochkonjunktur nicht benutzt wird,
kann man wohl nicht annehmen.
Wertungsbeschluss:
Die auf der Basis der vorliegenden Bauleitplanung zu erteilende Baugenehmigung wird die Auflagen für den Anlagenbetrieb enthalten.
Dass die Waage an der Bestandsanlage nicht mehr genutzt werden soll war
nie Planungsgegenstand. Vielmehr ist eine erhebliche Reduzierung der
Nutzung vorgesehen.
Die Behauptung, der "Ernteverkehr auf dem alten Teil des Silos" finde weiterhin in ähnlicher Art und Weise statt wie bisher, ist ebenfalls unzutreffend.
Die Annahme wird - wie ausgeführt - auf die Tageszeiten beschränkt. Zur
Einhaltung der festgesetzten Schallrichtwerte werden auch die über die bestehende Waage abzuwickelnden Annahmemengen erheblich eingeschränkt.
Die Bauern fahren also wie bisher vorne auf die Waage - ein Teil wird währenddessen auch auf dem hinteren Hof abgefertigt - fahren dann um das Silo herum und laden auf dem Hof ab, wo das Getreide irgendwo endgelagert
wird. Insgesamt wird das Abladen für die Bauern schneller gehen und es ist
damit zu rechnen, dass die Ernte ein paar Tage kürzer sein wird, aber dass
es leiser werden wird, wagen wir zu bezweifeln.
Wertungsbeschluss:
Die Annahme, dass die Waage an der Bestandsannahme für einzelne Betriebsprozesse weiter genutzt wird, ist richtig.
Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB
GmbH, Dortmund, haben zu Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus
bis zu 70 dB(A) ergeben. Zukünftig liegt der Richtwert an diesem Immissionsaufpunkt bei 60 dB(A). Eine Reduzierung der Schallwerte um 10 dB(A) bereits am nächstgelegenen Wohnhaus stellt eine erhebliche Verbesserung
der Bestandssituation dar.
79.19
e) Windgeräusche
Wer hier am Feld wohnt, der weiß, dass hier der Wind im Frühjahr und
Herbst ordentlich weht, hat er doch freie Fahrt über den Feldern. Wenn ihm
dann hohe Silotürme im Weg stehen, werden wir Windmusik bekommen.
Ob das so angenehm sein wird?
Wertungsbeschluss:
Die Einhaltung der festgesetzten Emissions- und Immissionskontingente
wird nach Umsetzung der Planung durch eine Messung geprüft.
Wertungsbeschluss:
Die Befürchtung, dass die neue Betriebsanlage dazu geeignet ist, bei starkem Wind zusätzliche Windgeräusche zu erzeugen, die die vorhandenen
und natürlichen Windgeräusche signifikant überlagern, wird fachlich schon
aufgrund des größeren Abstandes zur Wohnbebauung nicht geteilt.
79.20
2) Zunahme des Verkehrs - Auswirkungen
Schon jetzt gibt es Tage, z.B. im Frühjahr, wenn die Bauern ihren Dünger
holen oder zur Erntezeit, da kommen die Traktoren im Minutentakt und sie
kommen aus allen Richtungen. Wie oben beschrieben, ist das eine erhebli-
Die Behauptung, dass mit der vorliegenden Planung eine Steigerung des
Verkehrsaufkommens geplant ist, ist unzutreffend. Vielmehr wird es durch
die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort zu einem Wegfall der
Umlagerungsprozesse und damit verbundenen Verkehre kommen. Der Ein-
79.18
Seite 9 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
sender bestätigt selber die Kenntnisnahme dieses Sachverhaltes in seiner
Eingabe (siehe Zeile 79.25).
che Lärmbelästigung.
79.21
79.22
Mit dem Siloneubau wird der Verkehr noch weiter zunehmen. Es handelt
sich durchweg um große und schwere Fahrzeuge, also Traktoren und LKW,
von deren Lärm nicht nur die unmittelbaren Anwohner betroffen sein werden, sondern auch Bewohner der Zufahrtsstraßen wie der Kerpener Straße,
der Hauptstraße und der Kohlstraße sowie deren Verbindungsstraßen.
Die Zunahme des Verkehrs ist auf der einen Seite ein Lärmproblem, bedeutet aber auf der anderen Seite wirkliche Gefahr für Leib und Leben.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, den der Warenabteilung zuzuordnenden Fahrzeugverkehr
schalltechnisch der Anlage zuzurechnen, ist bereits gefolgt worden.
Das Straßen- und Wegenetz ist insgesamt für die Nutzung durch den Zielund Quellverkehr der Warenabteilung ausgelegt. Die Aussage, dass es sich
hierbei "durchweg um große und schwere Fahrzeuge, also Traktoren und
LKW" handele, ist - wie u.a. dem Verkehrsgutachten entnommen werden
kann - unzutreffend. Der Bebauungsplan führt zudem nicht zu einer Verschlechterung der vorhandenen Situation, da mit der Planung keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden ist.
a) Gefahren für Menschen: Auf Gymnicher Feldern sind in den letzten zwei
Jahren bereits zwei Fahrradfahrer zu Tode gekommen und es ist ein Wunder, dass nicht mehr passiert ist. Das Silo steht im Mittelpunkt der zu Freizeitaktivitäten genutzten Wege, da es genau am Ortsrand und genau an
aus dem Ort kommenden Feldwegen steht. Jeden Tag werden diese „Naherholungsgebiete" Gymnichs - andere gibt es hier nicht - von zahlreichen
Joggern, Spaziergängern, Hundehaltern, Skatern, Fahrradfahrern und Erholungssuchenden genutzt.
Wertungsbeschluss:
Die aufgestellten Behauptungen sind unzutreffend.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im
Rahmen der Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung
der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen Raum zu dienen.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen
Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr, der sich durch
die vorliegende Planung nicht erhöhen wird.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich um
einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der
Landwirtschaft hat, ist unzutreffend. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt
Seite 10 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hierdurch
müssen alle Verkehrsteilnehmer aber eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme an den Tag legen.
In diesem Zusammenhang bittet die Ortsbauernschaft im Rahmen ihrer
Eingabe zur vorliegenden Bauleitplanung um mehr Toleranz gegenüber der
Landwirtschaft und verweist in diesem Zusammenhang auf die Broschüre
der Landwirtschaftskammer "Freizeit und Landwirtschaft - ein Dialog, Machen wir´s gemeinsam - Toleranz hilft weiter".
79.23
Eine Zunahme des Verkehrs zerstört ein wohnungsnahes Frischluftgebiet
für die Gymnicher und macht es noch gefährlicher, als es jetzt schon ist.
Wertungsbeschluss:
Von der vorliegenden Planung gehen keine Gefahren für Menschen aus.
Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden ist, sind die Befürchtungen der Zerstörung eines wohnungsnahen Frischluftgebietes für Gymnich unbegründet.
Gemäß den Beobachtungen der Einsender weht der Wind - trotz Bestandsanlage - "im Frühjahr und Herbst ordentlich [...] über die Felder" (siehe Zeile
79.19). Die Einschätzung, dass das Klima durch die vorliegende Planung
negativ verändert wird, wird auch aufgrund der Ortsrandlage nicht geteilt.
79.24
b) Gerade ist am Schützenhaus in der Neustraße ein neuer Spielplatz für
viel Geld gebaut worden, auch gibt es im Gymnicher Westen viele junge
Familien mit Kindern. Was ist, wenn das erste Kind überfahren wird ?
Auch auf anderen Straßen Gymnichs, vor allem der Hauptstraße, der Kohlstraße, der Kerpener Straße und deren Verbindungsstraßen wird der Verkehr zunehmen. Die Menschen, die dort wohnen, sind genug gebeutelt
durch Verkehrslärm.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung wird kein wohnungsnahes Frischluftgebiet
zerstört.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung aller
Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Lkws ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur die Warenabteilung am Kehler Weg
zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
• der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
• der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
• der Milchhof Kohlstraße 99
• der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
• die Außenstellen am Siedlerweg.
Seite 11 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.25
Wertung
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Zielund Quellverkehr aller Art. Auch in Gymnich gilt das Gebot, dass alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die nötige Sorgfaltspflicht walten lassen müssen. Dieser Pflicht ist bei der Beaufsichtigung von Kindern
besondere Beachtung zu schenken.
c) 61000 Fahrten wurden errechnet und von der Raiba bestätigt, da machen auch 4000 Fahrten, die wegen des Transports aus den externen Lagerstätten entfallen, den Kohl nicht fett.
Wertungsbeschluss:
Von der vorliegenden Planung geht kein Verkehr aus, der zu einer nichtgebrauchgemäßen Inanspruchnahme des örtlichen Wege- und Straßennetzes führen würde.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der externen Lagerkapazitäten auf der Erweiterungsfläche vor. Hierdurch können zukünftig die Auslagerungsverkehre entfallen. Auslagerungsverkehr findet i.d.R. mittels Lkws
statt.
Das aktuelle Jahresverkehrsaufkommen von rd. 61.000 Fahrten setzt sich
auch aus Personalfahrten sowie Anlieferungen und Abverkäufen mittels
Kleintransportern und Pkws zusammen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Tatsache, dass durch die vorliegende
Planung der Lkw-Anteil am Ziel- und Quellverkehr der Warenabteilung signifikant reduziert werden kann, erheblich. Die Einschätzung, dieser Anteil
mache "den Kohl nicht fett" wird daher nicht geteilt.
79.26
d) Wenn man auf den Feldwegen rund um das Silo unterwegs ist, fallen einem die zahlreichen Löcher auf. Wenn schon jetzt die Straßen und Feldwege leiden, wie soll es dann erst aussehen, wenn der Verkehr weiter zunimmt ?
Wir fragen uns auch, wer die Zufahrtsstraßen zum Silo in Ordnung hält bzw.
für die Kosten aufkommt. Dürfen wir als Einwohner Erftstadts dann auch
noch für die Reparaturen aufkommen ?
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens um
4.000 Lkw-Fahrten für den Standort der Warenabteilung nicht signifikant ist,
wird nicht geteilt.
Da, wie dargestellt, der Verkehr nicht zunimmt, hat die Planung keinen negativen Einfluss auf den Zustand des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen Landhandel mit An- und
Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss darauf, dass Landwirte zu Erntezeiten das Getreide abliefern und Kunden Bedarf an Landhandels-Produkten haben. Der
Verkehr wäre der gleiche, fände nur an einem anderen Ort statt.
Seite 12 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
Das Straßen- und Wegenetz wird durch die Stadt regelmäßig auf ihren Zustand untersucht. Dabei wurde den Verbindungswegen Kehler Wege / Siedlerweg und Kehler Wege / Kohlstraße im Hinblick auf die tatsächliche Nutzungsfunktion der Wege ein befriedigender Zustand bescheinigt.
79.27
3) Staub
Das Abkippen des Getreides führt im Sommer zu erheblicher Staubentwicklung, da es keinerlei Filteranlagen gibt.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung sind keine zusätzlichen Unterhaltungsaufwendungen bezüglich des Straßen- und Wegenetzes verbunden.
Die Annahme des angelieferten Getreides an der Bestandsanlage erfolgt
nach Angaben der RaiBa nach Verwiegung durch Abkippen in eine überdachte, mit einer Entstaubung versehenen Schüttgosse. Die staubhaltige
Abluft aus der Gossenabsaugung wird zwei parallel geschalteten Tuchfilteranlagen zugeführt.
Die Aussage, dass die Bestandsanlage über "keinerlei Filteranlagen" verfüge, ist daher unzutreffend.
79.28
79.29
a) Die Staubentwicklung ist durchaus nicht auf die Erntezeit beschränkt,
denn es kommen das ganze Jahr LKW, die mit Getreide beladen werden.
Das geschieht bisher vorne neben der Waage, unter dem Schüttsilo auf der
Seite oder aber auf dem Hofplatz, wo LKW von Gabelstaplern mit Getreide
oder Dünger beladen werden, was jeweils längere Zeit benötigt und ebenfalls staubt. Gerade bei dem Punkt Staub soll ja viel besser werden, da die
Neuanlage „auf dem Stand der Technik" mit einer Einhausung geplant ist.
Wir sind ein bisschen skeptisch.
b) Auf dem Hof der neuen Anlage wird es so etwas Ähnliches wie eine Garage geben, in die die Fahrzeuge einfahren und dann das Getreide abkippen. Glauben Sie allen Ernstes, dass während der Ernte, wenn 7 Traktoren
warten und Hochbetrieb herrscht, dieses Tor hinter jedem Traktor geschlos-
Wertungsbeschluss:
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung kann die Staubentwicklung
wesentlich reduziert werden.
Durch die vorliegende Planung wird der "offene" Getreideumschlag an der
Bestandsanlage wesentlich reduziert. Die Hauptannahme erfolgt zukünftig
geschlossen im Bereich der Erweiterungsfläche.
Wertungsbeschluss:
Die nicht substanziierte Skepsis bezüglich der Staubentwicklung ist nicht
planungsrelevant.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wird im Hinblick auf die Staubentwicklung von einer geschlossenen Annahme in der Erweiterungsfläche
ausgegangen. Die daraus resultierenden Anforderungen an den Umgang
mit den Toren, den Einsatz von Absauganlagen u.ä. wird - wie bereits oben
Seite 13 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
sen und dann wieder geöffnet wird ? Es wird offen stehen, und dann entweicht der Staub durch dieses Tor, wenn abgeladen wird. Er steigt in die
Höhe und wird vom Westwind weiter wie bisher zu uns getragen.
79.30
c) Zweitens sollen auf dem vorderen Hof vor allem Sonderkulturen wie
Raps oder Mais abgekippt werden und nur noch ganz wenig Getreide. Ist
da etwa kein Staub drin? Es ist nicht zu erkennen, dass bei der vorderen
Waage eine Staubabsaugung eingebaut werden soll.
Wertung
in Zeile 79.16 ausgeführt - Bestandteil der Baugenehmigung sein. Sollte
trotz entsprechender Betriebsanweisungen gegen diese Bestimmungen
verstoßen werden, wäre behördlich zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit
vorliegt. Dies wäre entsprechend zu ahnden. Die vorliegende Bauleitplanung bleibt hiervon unberührt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Belang ist nicht planungsrelevant. Er betrifft die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Betriebsauflagen.
Raps und Mais sind ebenfalls Getreidesorten, die bei offener Annahme
stauben. Diese Kulturen machen aber nur einen geringen Anteil am Getreideanbau aus. Daher werden sie als "Sonderkulturen" bezeichnet.
Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den
dortigen Neubau einer geschlossenen Annahme auf der Erweiterungsfläche
und eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme an der Bestandsanlage kann die Staubabgabe in die Umgebungsluft gegenüber der
auch bisher seitens der Fachbehörden nicht beanstandeten Situation noch
wesentlich reduziert werden. Mit der vorliegenden Planung ist daher auch
keine unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner verbunden.
79.31
d) Der Verladebetrieb auf dem Hof wird weitergehen wie bisher, auch der
dort entstehende Staub wird sich nicht verringern.
Wertungsbeschluss:
Aufgrund der vorliegenden Staubprognose besteht planungsrechtlich keine
Veranlassung, für die Bestandsanlage Forderungen an die Staubentwicklung zu stellen.
Durch die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse in die westliche Erweiterungsfläche können auch die vorhandenen Verladeprozesse auf dem
Hof der Bestandsanlage reduziert werden. Ferner ermöglicht die Planung
zukünftig eine Westzufahrt der südlichen Bestandshalle.
Durch die aufgrund der Verladeprozesse auf dem Hof entstehenden Stäube
werden für die unmittelbare Nachbarschaft keine unzumutbaren Verhältnisse erwartet.
Wertungsbeschluss:
Aufgrund der vorliegenden Staubprognose besteht planungsrechtlich keine
Veranlassung, im Hinblick auf die Staubentwicklung den Verladebetrieb auf
dem Bestandshof einzuschränken.
Seite 14 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
79.32
Einsender Nr. 79
4) Brand- und Explosionsgefahr
Dass es so etwas wie Explosions- oder Brandgefahr bei Silos gibt, war uns,
bis wir uns genauer mit dem Thema beschäftigt haben, nicht bewusst. Nun
wird von den Verantwortlichen immer wieder betont, das sei ja nun eine
enorme Übertreibung und eine solche Gefahr träfe für ein Getreide-Silo ja
überhaupt nicht zu.
Wertung
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der
Warenabteilung am Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg
existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu
der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln), deren Korngröße im Gros
deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der
Atmosphäre zu einer Explosion zu bringen, ist deutlich höher als in einer
reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene Korngrößen (= gleich große
Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter
zu einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn also Faktor 1 und 3 gegeben sind, ist nicht grundsätzlich von
einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Seite 15 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch
Schneckenförderer) < 1m/ sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden, laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden
und -zellen, Elevatoren etc. werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer
„nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre"
aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine
nennenswerte Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung keine steigende Gefahr verbunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der
RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
• Brand
• Einbruch
• Sabotage oder
• technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die
Warenabteilung in Gefahr gekommen sind, spricht ebenfalls für die Betriebssicherheit.
79.33
a) Nicht bei allen Silobränden- oder -explosionen, die man so im Internet
finden kann, ist Getreide mit im Spiel, aber doch bei etlichen. So wird in der
„WELT" vom 13.10.12 über das Großfeuer im Silo Sendenhorst berichtet,
dass dort flüssiger und fester Dünger sowie Pflanzenöl und Getreide gela-
Wertungsbeschluss:
Die Einhaltung der brand- und explosionsschutzrechtlichen Anforderungen
an einen Silobetrieb ist bauordnungsrechtlich nachzuweisen.
Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main handelt es sich weder bei der Anlage in Sendhorst, noch in Schweringen um eine mit der Warenabteilung
vergleichbaren Siloanlage. In beiden Fällen kam es auch nicht zu einer Explosion:
Seite 16 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
gert wurde. Alle diese Bestandteile, mit Ausnahme des Pflanzenöls, lagern
auch im Silo Gymnich.
Bei dem Feuer in Schweringen vom 26.9.2011 wird von Getreide, Raps und
Sojaschrot berichtet.
Wertung
In Schweringen handelt es sich bspw. um ein Mischfutterwerk, bei dem von
einer Verpuffung und von Brand im Produktionsprozess gesprochen wurde.
Es kam nicht zu einer Explosion, da es dort zwar durch die Verbrennung zu
einer Volumenerweiterung kam, aber nicht zu dem für eine Explosion notwendigen Druckaufbau.
Auch der Umstand, dass es sich nicht um ein Getreidelager handelte, ist
sachverhaltsrelevant: es handelte sich vielmehr um Rapsextraktschrot, der
ein völlig anderes Staubverhalten besitzt, homogener und ölhaltig ist. Doch
selbst diese Tatsache führte nicht zu dem dargestellten Brand bzw. der
Verpuffung.
Ursache war Fremdeinwirkung durch eine Dachdeckerfirma, die Sanierungsmaßnahmen nicht nach den vorgegebenen Sicherheitsauflagen
durchgeführt hat.
79.34
b) Dass Getreidesilos durchaus eine Gefährdung darstellen, kann man
auch daraus ersehen, dass sie im „Leitfaden für Explosionsschutz in der
Getreide- und Futtermittelwirtschaft" ausdrücklich genannt werden: „Als relevante Anlagen gelten im Rahmen des Leitfadens ‚Anlagen zum Getreideumschlag'". Es wird im Weiteren erläutert, dass Staubgemische zu Explosionen führen können: „Ebenso kann Staub durch Abrieb beim Umfüllen
und Fördern gröberer Schüttgüter, z.B. Getreide entstehen. Abgelagerter
Staub neigt nach Entzündung im allgemeinen nur zu langsam ablaufenden
Reaktionen wie Brennen, Glimmen oder Schwelen. Aufgewirbelter Staub,
d.h. eine Staubwolke, kann dagegen innerhalb einer bestimmten Konzentrationsgrenzen nach einer Entzündung explosionsartig verbrennen. Als Gefährdung im Sinne des Vorhandenseins einer explosionsfähigen Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub ist
die Befüllung von Lagerhallen mit ungereinigtem Getreide anzusehen. Im
freien Fall sowie beim Auftreffen auf den Hallenboden können sich an den
Getreidekörnern anhaftender Feinstaubteile lösen und im Nahbereich der
Produktaufschlagstelle gelegentlich ein gefährliches explosionsfähiges
Staub-Luftgemisch bilden.... In Produktions- und Lagerräumen abgelagerter
Wertungsbeschluss:
Aus den vorgetragenen Beispielen lassen sich keine planungsrelevanten
Inhalte für die vorliegende Planung ableiten.
Der "Leitfaden Explosionsschutz in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft
auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung, kurz "Leitfaden ExSchutz Getreide" dient den Betreibern von relevanten Anlagen in der Agrarund Ernährungswirtschaft als Hilfestellung bei der Erstellung einer Gefährdungsanalyse einschließlich Zoneneinteilung und der Bewertung von Gefährdungen und ist behilflich bei der Einführung geeigneter Schutzmaßnahmen. Die RWZ Rhein-Main hat an der Erstellung dieser Leitlinie mitgewirkt.
Die Umsetzung der im Leitfaden zusammengetragenen Erfahrungen und
Empfehlungen ist dadurch für die Warenabteilung gewährleistet.
Wertungsbeschluss:
Die Umsetzung der Explosionsschutz-Empfehlungen ist nicht bebauungsplanrelevant.
Seite 17 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
79.35
Einsender Nr. 79
brennbarer Staub ist eine Gefährdung, da dieser durch eine lokale Primärexplosion in eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub gewandelt werden
kann."
Der zündende Funke kann durch einen laufenden Motor, das Öffnen von
Getreideanhängern mit Hämmern oder durch das Heißlaufen einer altersschwachen Förderanlage entstehen.
Immerhin wurde auch all die Jahre hinter dem Silo in offenen Tonnen Papier und Plastik verbrannt.
Und wenn es dann mal brennt, wie sieht es mit den Fotovoltaikanlagen auf
dem Dach der Halle Kranz aus?
Wir sind zwar hier keine Explosions- und Brandschutzexperten, aber so weit
hergeholt, wie man uns glauben machen will, ist es dann mit der Brand- und
Explosionsgefahr vielleicht doch nicht.
Wertung
Die Behauptung, dass der Leitfaden zum Inhalt hat, dass der zündende
Funke durch einen laufenden Motor, das Öffnen von Getreideanhängern mit
Hämmern oder durch das Heißlaufen einer altersschwachen Förderanlage
entstehen könne, ist unzutreffend.
Das mögliche Auftreten zündender Funken wird im Leitfaden erheblich dezidierter beurteilt. Die aufgezählten Sachverhalte als angebliche Funkenbildungsmöglichkeiten sind auch sachlich unzutreffend oder unvollständig
dargestellt:
• So reicht bspw. der zündende Funke beim Öffnen von Getreideanhängern mit Hämmern nicht aus, da seine Zündenergie zu niedrig ist.
• Wo sich die Motoren der Schlepper befinden, befindet sich keine staubexplosionsfähige Atmosphäre.
• Sämtliche Anlagen und Anlagenteile sind bezüglich möglicherweise auftretender Zündfunken explosionsgeschützt ausgeführt, so dass das Zustandekommen der in Zeile 79.32 genannten 3 Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Die Warenabteilung besteht mittlerweile seit 50 Jahren. Aus der gesamten
Zeit sind keine Brand- oder Explosionsvorfälle bekannt. Unabhängig von
der möglichen ordnungsrechtlichen Beurteilung bestätigt der Hinweis der
Einsender, dass selbst offene Feuerquellen "hinter dem Silo" nicht zu Bränden oder Explosionen führen können, da die Voraussetzung für die erforderlichen, oben näher beschriebenen Atmosphären nicht vorhanden sind.
Das vorhandene Sicherheitskonzept berücksichtigt alle technischen Anlagen.
79.36
c) Leider gibt es auch bei unserem Silo wiederum nicht den so wichtigen Sicherheitsabstand - wobei man sich so als Bürger fragt, ob das alles rechtens ist - wenn es doch einmal zu einer Havarie kommen sollte.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken werden nicht geteilt.
Die vorliegende Situation ist im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrükken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen. Die Aussage, das "Silo" unterschreite nunmehr "den so wichtigen Sicherheitsabstand" ist eine
nicht näher substanziierte Behauptung. Bei der Warenabteilung handelt es
Seite 18 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.37
Wertung
sich um eine Bestandsanlage, die keine rechtlich vorgegebenen Sicherheitsabstände unterschreitet.
5) Verschandelung des Ortsbildes von Gymnich
Würde der Bau der Anlage so vonstatten gehen, wie geplant, dann grüßt
Gymnich nicht nur die nächsten Anwohner mit klobigen, das Landschaftsbild beherrschenden Türmen, sondern auch die von Kerpen und aus anderen Richtungen Kommenden, denn eine Höhe von fast 30 Metern ist schon
was anderes als das, was wir jetzt haben.
Wertungsbeschluss:
Aus der nicht näher substanziierten Behauptung zu einem "wichtigen Sicherheitsabstand" lässt sich keine planungsrelevante Anregung ableiteten.
Auch die Havarie-Befürchtungen der Einsender werden nicht geteilt.
Erftstadt liegt - wie bereits in Zeile 79.22 ausgeführt - innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur
auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So
auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung
dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt.
Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen,
das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Seite 19 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine
landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
79.38
6) Verschattung
Wenn die neuen Silotürme um ein wesentliches höher sind als die alten,
dann ist es logisch, dass die Sonne auch eher dahinter verschwindet, als
sie es jetzt tut. Wie viele Stunden das wirklich sind, darüber mag sich trefflich streiten lassen und das können die Experten ausrechnen. Die Sonne
geht im Westen hinter dem Silo unter, deswegen wird es abends eher dunkel sein, was wir besonders in der dunkleren Jahreszeit merken werden.
Die Fotovoltaikanlagen im Umkreis werden etwas weniger Strom produzieren, zur Verärgerung der jeweiligen Besitzer.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, ist unzutreffend.
Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die
Silos der Bestandsanlage westlich der südlichen Bebauung am Kehler
Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen auf den
nächstgelegenen Grundstücken. Hierdurch kann es auch zu Betriebseinschränkungen einer auf dem nächstgelegenen Wohnhaus installierten Fotovoltaikanlage kommen.
Die geplanten Siloanlagen sind über 40 m südwestlich der bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über
90 m, zum Wohnhaus des Einsenders rd. 120 m. Durch die geplante Lage
und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner zusätzlichen Verschattung der
Wohnbebauung kommen:
• Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt,
steht sie zu hoch, um entsprechende Schatten zu verursachen.
• Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der
Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als
die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach ist die Befürchtung, durch die
Neubauten könnte es zu einer Verschattung der Wohnbebauung kommen,
unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es über den Einfluss der Be-
Seite 20 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
79.39
7) Behinderung der Entwicklung Gymnichs im Westen
a) Wenn man sich einmal vorstellt, wie Gymnich sich entwickeln könnte,
dann stellt man fest, dass vor allem im Westen genügend Freifläche vorhanden ist, um neues Bauland zu schaffen. Dort wird aber niemand mehr
bauen wollen, denn wer will schon unmittelbar neben einem Industriebetrieb
mit allen seinen Nachteilen wohnen?
Wertung
standsbebauung hinaus zu einer Verschattung der Wohnbebauung kommen, ist nicht zutreffend.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet
wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan hinaus dargestellten
Wohnbaulandflächen ist daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung
für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt ausreichend Flächen gäbe,
die raumplanerisch und städtebaulich hierfür geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Planung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung von Gymnich auswirken könnte, wird daher nicht geteilt.
Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine planungsrechtliche
Grundlage
für
mögliche
kleinteilige
OrtsrandArrondierungen.
79.40
b) Wir haben in der Zeitung gelesen, dass direkt neben dem Silo ein privater Brunnen gegraben wird. Wird es auch in den nächsten 50 Jahren nicht
nötig sein, in dieser Gegend vielleicht für den Ort Gymnich Wasser zu fördern?
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die Freiflächen im Gymnicher Westen einer (Wohn)Baulandentwicklung vorzubehalten, wird aus regionalplanerischen und
städtebaulichen Gründen nicht gefolgt.
Die für die Zulassung der Brunnenbohrungen zuständigen Fachämter teilen
- wie aus dem Tatbestand der Bohrgenehmigungen geschlossen werden
kann - die vorgetragenen Befürchtungen nicht.
Entsprechende Bedenken wurden seitens der Fachämter auch im Rahmen
dieser Bauleitplanverfahren nicht vorgetragen.
79.41
Passt da wirklich der Bau eines Silos, wo tonnenweise Gifte und Dünger gelagert werden?
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung hat keinen Einfluss auf die langfristige
Wasserversorgung von Gymnich. Daher ist dieser Aspekt hier nicht planungsrelevant.
Das vorhandene und weiterhin geplante Handelssortiment umfasst auf die
landwirtschaftlichen Bedarfe ausgerichtete Waren. Hierzu zählen auch
Pflanzenschutz- und Düngemittel. Die Lagerung dieser Waren erfolgt entsprechend der warenspezifischen Sicherheitsvorschriften. Der Standort ist
daher nicht zu beanstanden.
Seite 21 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die Festlegung von Sicherheits- und Lagerbestimmung erfolgt im Rahmen
des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
79.42
8 fehlt !
9) Schaffung eines Brennpunktes
Wie schon jetzt ersichtlich, wird der Siloneubau zu einer Beeinträchtigung
des friedlichen Miteinanders führen, das immerhin während der letzten
Jahrzehnte gewahrt werden konnte. Aber die Grenzen des Zumutbaren
sind längst erreicht.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Planung sieht keine
Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen - wie bereits unter Zeile
79.3 ausgeführt - aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung
nicht vor.
Durch die vorliegende Planung wird auch kein Brennpunkt geschaffen. Die
vorliegende Planung zielt vielmehr auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die Einschätzung, dass mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Belastungen
einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden,
wird daher nicht geteilt. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von
Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage.
79.43
79.44
a) Nicht nur, dass wir mit dem Neubau eine erhebliche Verschlechterung
der Wohnqualität hinnehmen müssten, auch unsere Immobilien werden im
Wert drastisch sinken, denn wer will schon im Angesicht eines solchen
Klotzes mit Industriegebietscharakter wohnen? Da können Sie sagen, naja,
kann man halt nichts machen, davor schützt einen niemand, aber wir wohnen nun mal hier und vielleicht ist das Haus auch ein Stück unserer Rente.
Sicher hat die Raiba ein berechtigtes Interesse, ihren Betrieb zu vergrößern
und noch ein bisschen mehr Taubenfutter zu verkaufen, aber in Gymnich
gäbe es genügend geeignetere Standorte, wo niemand sich belästigt fühlt
und Erweiterungen jeglicher Art möglich wären.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein städtebaulicher Brennpunkt
geschaffen. Vielmehr wird eine Gemengelage-Situation unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme entschärft.
Die Befürchtung, dass mit der Planung "eine erhebliche Verschlechterung
der Wohnqualität" verbunden sei, wird - wie bereits unter Zeile 79.6 ausgeführt - nicht geteilt. Daher können durch die Planung auch die Immobilienwerte nicht "drastisch sinken".
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu einer
Abnahme der Wohnqualität am Kehler Weg wird nicht geteilt.
Die Behauptung, dass mit der Planung eine Betriebsvergrößerung verbunden sei, ist unzutreffend. Auf der Erweiterungsfläche werden externe Lagerkapazitäten logistisch zusammen geführt. Die vorliegende Planung sieht
somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebs vor, vielmehr
Seite 22 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
eine auf einer Umstrukturierung basierende Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Für die Warenabteilung besteht baurechtlich Bestandsschutz. Die RaiBa
hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages dazu bereit erklärt, ihre Bestandsrechte bei Umsetzung der Neubaumaßnahme auf der Erweiterungsfläche wesentlich einzuschränken.
Ein vollständiger Verzicht auf die Bestandsanlage kann nicht gefordert werden, da diese für die Genossenschaftsbank einen berechtigten Substanzwert darstellt. Auch eine Entkopplung der Flächen schließt sich logistisch
aus, da Warenangebot, Betriebsprozesse und Personaleinsatz übergreifend
sein werden und die mit der vorliegenden Planung angestrebten Synergieeffekte damit wieder entfallen würden.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur vollständigen oder teilweisen Verlagerung der Warenabteilung wird nicht gefolgt.
79.45
79.46
79.47
9 b fehlt
Zusammenfassend kann man folgendes sagen:
Auch wenn die neue Anlage nach dem heutigen Stand der Technik geplant
ist, wird sie für uns Anwohner keine Entlastung bedeuten. Es handelt sich,
wenn wir mal ehrlich sind, um eine Industrieanlage, die, weil das alte Silo
nun unglücklicherweise dort steht und man die Bebauung des Kehler Wegs
gestattet hat, anschließend an ein Wohngebiet gebaut werden soll.
Dabei möchte die Raiba Geld sparen und die alte Anlage weiterhin mitbenutzen. Es ist nirgends etwas davon zu lesen, dass hier etwas verbessert
oder erneuert werden soll, im Gegenteil: Die Grenzwerte für den Lärmschutz werden erhöht, die Waage bleibt bestehen, es wird im vorderen Bereich nichts eingehaust, von Lärmschutzwänden ist nichts zu lesen. Die Beeinträchtigungen durch die alte Anlage bleiben also weiterhin bestehen bis
auf die „Verbesserung", dass die Erntezeit wahrscheinlich etwas schneller
bewerkstelligt werden kann.
Dazu kommen dann die Beeinträchtigungen durch den Silo-Neubau. Ganz
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, dass die vorliegende Planung nicht dazu geeignet ist, für
die Anwohner eine Entlastung zu bringen, ist unzutreffend.
Die Bestandsanlage dient zukünftig der Separierungsmöglichkeit der
Hauptgetreidekulturen Weizen und Gerste sowie Sonderkulturen und nassen Ware. Diese genossenschaftliche Entscheidung, die Bestandsanlage
im geplanten Umfang weiterhin wirtschaftlich zu nutzen, ist nicht zu beanstanden.
Der Bebauungsplan setzt - wie bereits unter Zeile 79.12 ausgeführt - erstmals Schallkontingente fest.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung sei eine Erhöhung der
"Grenzwerte für den Lärmschutz" verbunden, ist unzutreffend.
Die vorliegende Planung sieht - wie in Zeile 79.37 ausgeführt - erstmalig ei-
Seite 23 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
davon abgesehen, dass es ein potthässlicher Anblick sein wird, der mehr
Schatten macht, wird die Lärmbelästigung erheblich zunehmen, vor allem
durch den weitaus größeren Umschlag, denn befördert, getrocknet und gekühlt wird das Getreide ja dann hier. Hinzu kommt, dass der Verkehr zunimmt, selbst wenn das von der Raiba bestritten wird. Wer weiß auch genau, wie es sich entwickelt? Vielleicht fährt der ein oder andere LKW weniger, der ausgelagertes Getreide bringt. Dafür kommt der LKW mit Rindenmulch oder mit Gartenartikeln ein paarmal öfter, weil der „Grüne Laden" der
Raiba dann so richtig brummt und jeden Tag viele Kunden kommen, die
Taubenfutter kaufen.
79.48
Wir glauben nicht, dass es ein kluger Schritt ist, praktisch ein weiteres Industriegebiet in Gymnich vor unserer Haustür zu schaffen, weder für uns,
noch für die Raiba und auch für die Stadt Erftstadt nicht.
Wertung
ne Eingrünung des Standortes vor. Diese bleibt bei der Einschätzung, dass
der Silo-Neubau ein "potthässlicher Anblick sein wird" völlig unberücksichtigt.
Die Behauptung bezüglich der Betriebsentwicklung lässt außer Acht, dass
der Bebauungsplan Sortiments-, Mengen- und Flächenbeschränkungen
festsetzt.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzungen zur Außenwirkung und Betriebsentwicklung werden
nicht geteilt.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich nicht um die Schaffung eines
Industriegebietes vor der Haustüre des Einsenders.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange
sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich
zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des
ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit
hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages
zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch
werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen.
Seite 24 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 079_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 79
Wertung
Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind
durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im
Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung
ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren
nicht gefolgt.
Anlage: Fotoaufnahme
Seite 25 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
80.1
80.2
Einsender Nr. 80
Im Kehler Weg, ganz in der Nähe des Silos, habe ich fast 20 Jahre mit meinen Eltern gewohnt, ehe ich mit meinem Mann nach Dirmerzheim gezogen
bin. Hier im Neubaugebiet gibt es glücklicherweise kein Silo, das ständig
Krach macht und Staub produziert.
Nun habe ich von meinen Eltern gehört, dass sogar noch etwas hinzugebaut werden soll und habe mir die Unterlagen im Schützenhaus angeschaut. Zu der Planung habe ich schwerste Bedenken und möchte hiermit
gegen dieses Bauvorhaben Einspruch erheben:
1) Wie kann man solche unschönen Klötze direkt neben ein Wohngebiet
bauen? Wir werden sie noch von Dirmerzheim aus sehen können. Der
Sonnenuntergang im Westen wird nicht mehr ungetrübt sein. Das Silo können wir schon jetzt von uns aus sehen. Finden Sie, dass das einen guten
Eindruck macht auf Leute, die zum Gymnicher Ritt kommen oder auf den
Landstraßen rund um Gymnich unterwegs sind?
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der Aussage wird keine Planungs- und Abwägungsrelevanz beigemessen.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt.
Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, dass durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe
von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt
besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine
untergeordnete Bedeutung.
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine
Seite 1 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Sollten von dem Grundstück des Einsenders am westlichen Ortsrand von
Dirmerzheim tatsächlich einzelne Anlagenteile der über 2 km entfernten
Warenabteilung (RaiBa) über die in Dammlage geführte L 495 sowie die
Süd-Westbebauung von Gymnich hinweg sichtbar sein, so wäre das Wahrnehmbare aufgrund der Entfernung nicht wesentlich landschaftsprägend.
Hierzu wird auch nicht die Neubebauung beitragen. Die Einschätzung, dass
mit der Planung der Bau "unschöner Klötze" verbunden sei, lässt zudem die
geplante Eingrünung völlig außer Acht.
Demgegenüber sind die Windenergieanlagen, die mit einer Höhe von bis zu
100 m in freier Blickrichtung des Grundstücks des Einsenders planungsrechtlich zulässig bzw. schon vorhanden sind, als wesentlich landschaftsprägender einzustufen. In diesem Zusammenhang wird von einer ästhetischen Vorbelastung des Landschaftsbildes gesprochen.
80.3
2) Da der Verkehr zweifelsfrei zunehmen wird - ich habe etwas von 60.000
Fahrten gehört - sind besonders viele Gymnicher davon betroffen, denn die
Bauern kommen aus allen Himmelsrichtungen und fahren auch auf den
verschiedensten Straßen durch den Ort. Aber nicht nur Erntewagen sind im
Laufe des Jahres unterwegs, sondern auch zahlreiche andere Fahrzeuge,
die das Silo mit Waren aller Art beliefern. Von meinem Zimmer im obersten
Stock hatte ich darauf immer einen besonders guten Ausblick und der
Schall kam geradewegs zu mir, ungemindert. Ausschlafen bei offenem
Fenster konnte man nicht, denn spätestens um halb acht fing das Um- und
Abgeladen an und warme Sommertage konnte man häufig nicht ungestört
draußen im Garten verbringen. Dauernd kamen Traktoren oder LKWs, die
den Motor laufen ließen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Planung
auf das Landschafts- und Ortsbild wird nicht geteilt.
Die Behauptung, der Verkehr werde "zweifelsfrei zunehmen" ist nicht zutreffend. Vielmehr wird es durch die Konzentration der Lagerstätten an einem
Standort zu einem Wegfall der Umlagerungsprozesse und der damit verbundenen Lkw-Verkehre kommen.
Durch die Errichtung von Wohngebäuden in unmittelbarer Nähe zu einer
Warenabteilung haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu
realisieren. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot. Diesem Rücksichtnahmegebot wird die vorliegende Planung gerecht. Dies wird nicht zuletzt auch bei
der Betrachtung der Schallentwicklung deutlich:
Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB
GmbH, Dortmund, haben zu Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus
Werte von 70 dB(A) erreicht. Zukünftig liegt der Lärmrichtwert an diesem
Seite 2 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
Immissionsaufpunkt bei 60 dB(A). Dies bedeutet eine Reduzierung der
Schallwerte um mindestens 10 dB(A) am nächstgelegenen Wohnhaus. Mit
zunehmendem Abstand reduzieren sich die Immissionen entsprechend. Die
vorliegende Planung ist somit dazu geeignet, die bestehende Gemengelage-Situation wesentlich zu verbessern.
Die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmfestsetzungen
wird u.a. dadurch erreicht, dass die Betriebszeiten an der Bestandsanlage
generell auf den Tageszeitraum beschränkt werden. Dies entspricht dem
Zeitraum zwischen 06:00 Uhr morgens und 22:00 Uhr abends. Die Akzeptanz von Betriebszeiten um 07:30 Uhr morgens ist damit seitens der Anwohner im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht zu beanstanden.
Gemäß § 11 a Landesimmissionsschutzgesetz ist es verboten, Geräusche
oder Abgase erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen. Verstöße gegen diese Vorschrift sind der Stadt aus der Zeit vor Einleitung der Bauleitplanverfahren nicht bekannt. Vorkommnisse dieser Art sind außerhalb der
Bauleitplanung bei Bedarf ordnungsrechtlich zu behandeln.
80.4
Zwar betrifft mich das im Moment weniger, aber wenn wir Kinder bekommen, werden sie sicher oft ihre Zeit bei Oma und Opa verbringen, und da
habe ich schon ein bisschen Angst wegen der vielen LKWs und schweren
Fahrzeuge, die mit Karacho durch die Straßen donnern. Auch mache ich
mir um meine Eltern Sorgen, wenn sie mal noch älter werden. Meine Mutter
fährt immer Fahrrad auf dem Feld. Zwar steigt sie, glaube ich, bei größeren
Gefährten ab, aber wenn man älter wird, nimmt auch die Ungeschicklichkeit
zu und dann fällt sie vielleicht vor so einen LKW, nicht auszudenken.
Wertungsbeschluss:
Die Ausführungen des Einsenders basieren auf der unzutreffenden Annahme, mit der vorliegenden Planung sei eine Steigerung des anlagenbezogenen Verkehrsaufkommens verbunden.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung
durch alle Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftliche Fahrzeuge und
Lkw ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur die Warenabteilung am
Kehler Weg zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte
über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z so z.B.
•
•
•
•
•
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof,
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74,
der Milchhof Kohlstraße 99,
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Zielund Quellverkehr aller Art.
Seite 3 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
Bei dem Kehler Weg handelt es sich um eine so genannte 30er Zone. Die
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ist nach Einschätzung der Fachbehörde unter Berücksichtigung von Straßenart und Verkehrsaufkommen
angemessen. Die Aussage, dass viele schwere Lkws und schwere Fahrzeuge "mit Karacho durch die Straßen donnern" kann nicht bestätigt werden. Zudem zählen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu straßenverkehrsrechtlichen Vergehen, die - unabhängig dieser Bauleitplanverfahren - ordnungsrechtlich zu ahnden wären.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich
um einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der
Landwirtschaft hat, ist unzutreffend. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt
auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hierdurch
müssen alle Verkehrsteilnehmer aber eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme an den Tag legen.
Auch in Gymnich gilt das Gebot, dass alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die nötige Sorgfaltspflicht walten lassen müssen. Dieser
Pflicht ist bei der Beaufsichtigung von Kindern besondere Beachtung zu
schenken. Die Wahl des zur Nutzung kommenden Verkehrsmittels ist auf
die allgemeine Konstitution des jeweiligen Verkehrsteilnehmers abzustellen.
Verkehrsteilnehmer, die aufgrund ihrer Konstitution Gefahr laufen, von einem Fahrrad zu fallen, sollten zur eigenen Sicherheit den Gebrauch dieses
Verkehrsmittels vermeiden.
80.5
3) Wertverfall der Immobilie:
Meine Eltern haben ihr Haus immer auch als Teil der Rente gesehen.
Oben, wo wir Kinder früher gelebt haben, wollten sie vermieten, wenn sie
mal in Rente gehen. Aber wer wird da, beim Blick auf neun 25-Meter-Silos
und ständigem Krach, noch wohnen wollen?
Wertungsbeschluss:
Von der vorliegenden Planung geht kein Verkehr aus, der zu einer nichtgebrauchsmäßigen Inanspruchnahme des örtlichen Wege- und Straßennetzes führen würde.
Die Wohnbebauung am Kehler Weg ist erst nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet worden. Dadurch haben die Eigentümer - wie oben
bereits ausgeführt - eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Seite 4 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Das Haus wird einen Wertverfall erleben, der ja schließlich auch mich als
Erbin - sollte zu diesem Zeitpunkt das Haus noch vorhanden sein - treffen
wird.
80.6
4) Ein wichtiges Thema, der Krach!
Der war ja eigentlich jetzt schon nicht zum Aushalten, wie soll das werden,
wenn dort noch mehr Getreide umgeschlagen wird? Die Förderanlagen
klacken stundenlang, das hört man von überall her und man wird es vermehrt hören, wenn noch weitere, höhere Türme gebaut werden, denn das
Getreide muss ja auch gekühlt und getrocknet werden. Das soll eine Verbesserung sein? Das bestreite ich hiermit vehement.
Die alte Anlage macht schon genug Lärm. Wenn jetzt auch noch neue Bauten dazu kommen, kann das gar nicht besser werden.
Wertung
Durch die vorliegende Planung wird die Gemengelage-Situation verbessert,
nicht verschlechtert. Eine standortadäquate Vermarktung oder Vermietung
bleibt daher unberührt.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung
im näheren Umfeld führen.
Die Stadt Erftstadt verfolgt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation. Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse einschließlich der Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche nach Westen
• Reduzierung des Verkehrsaufkommens aufgrund Wegfall von Umlagerungsprozessen in externe Läger während der Erntezeit und über das
ganze Jahr verteilt
• vertragliche Einschränkungen der Bestandsrechte der vorhandenen
Anlage, die sich im Wesentlichen über die im Bebauungsplan erstmals
vorgegebenen Schallbeschränkungen ergeben:
• Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse
Ware (rd. 10 % der jährlichen Gesamtumschlagmenge)
• Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge auf die neuen
Waagen
• Verlegung der Wiegung der Lkw in den neuen Grundstücksbereich
• genereller Ausschluss von nächtlichen Betriebszeiten für die Bestandsanlage
• sonstige bauliche und organisatorische Maßnahmen.
• Die neue Annahme erfolgt innerhalb eines geschlossenen Gebäudes
mit moderner Abluftanlage. Über diese Annahme werden zukünftig die
Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in einem geschlossenen System ohne wesentliche Staubabgabe in die Umgebung umgeschlagen.
Die Staubentwicklung an der Bestandsabgabe wird durch die Reduzierung auf den Umschlag von Sonderkulturen und nasse Ware - die nur
rd. 10 % der gesamten Umschlagmenge ausmachen - erheblich gemindert.
• Bei der Bestandsanlage handelt es sich um einen funktionalen Betriebsstandort ohne jede Eingrünung. Für die Erweiterungsfläche ist
nach Süden, Westen und Norden eine 10 m breite Eingrünung mit hei-
Seite 5 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
mischen Gehölzen unterschiedlicher Kategorien vorgesehen. Diese
werden sich in den nächsten Jahren bis zu einer Höhe von rd. 20 m
entwickeln. Hierdurch wird auch die Westansicht auf die Bestandsanlage verbessert.
Mit der Planung verbunden ist die Erweiterung der Betriebsfläche, auf der
die bisher externen Lagerkapazitäten zusammen gelegt und zentral bewirtschaftet werden können. Eine "massive Vergrößerung" des Betriebes, d.h.
der Umschlagmengen oder Handelsware ist weder vorgesehen, noch auf
der Basis der vorliegenden Planung möglich. Vielmehr wird durch die vorliegende Bauleitplanung der Warenumschlag für den Standort erstmalig
inhaltlich und mengenmäßig planungsrechtlich auf das bestehende Maß
festgesetzt.
Die aktuelle Planung basiert auf zahlreichen Variantenbetrachtungen. Nach
der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgte - wie der Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung entnommen werden kann - eine Planänderung. Aufgrund der Eingaben zur ersten Offenlage wurde die Planung - wie oben dargestellt - weitergehend geändert. Diese Entwicklung der Planung wird als stetige Verbesserung im Hinblick auf die bestehende Gemengelage-Situation gewertet.
Zudem sind bei der Beurteilung der vorliegenden Planung die Interessen
aller Beteiligter, also
• der unmittelbaren und mittelbaren Anwohner
• der Landwirte
• der Freiraum-Nutzer als auch
• des Anlagenbetreibers, der RaiBa Gymnich eG
zu berücksichtigen. Eine einseitige Betrachtung ausschließlich aus der
Sicht einer der benannten Gruppen, z.B. einzelner unmittelbarer Anwohner,
ist im Rahmen von Bauleitplanverfahren unzulässig.
80.7
5) Brandgefahr:
Als ich kleiner war, hat mir mein Vater erzählt, dass wir keinen Blitzableiter
hätten. Das wäre aber nicht schlimm, denn wenn, würde der Blitz zuerst im
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen zur Lärmentwicklung sind unbegründet.
Sie basieren auf unzutreffenden Planungsvorstellungen.
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der
Warenabteilung am Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln als Sicherheits-
Seite 6 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Silo einschlagen. Dann könnte es aber ein ganz schönes Feuerchen geben.
Ich habe dann beim Gewitter immer ein Gefühl der Sicherheit verspürt, weil
der Blitz ja zuerst im Silo einschlägt.
Heute sehe ich das etwas anders, vor allem, weil ich gerade von dem Großfeuer in einem Silo in Sendenhorst gehört habe. Wir wollen nicht hoffen,
dass so etwas je in Gymnich passiert, aber die Gefahr besteht. Getreide
und Dünger kann sich erhitzen und in Brand geraten.
Wertung
fachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg
existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu
der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln), deren Korngröße im Gros
deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in
der Atmosphäre zu einer Explosion zu bringen, ist deutlich höher als in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene Korngrößen (= gleich
große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein entsprechend
höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und
leichter zu einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn also Faktor 1 und 3 gegeben sind, ist nicht grundsätzlich von
einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch
Schneckenförderer) < 1m/ sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden, laut Explosionsschutz-
Seite 7 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
dokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei
dieser Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc. werden ebenfalls betrachtet. In keinem
Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von
einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine
nennenswerte Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine steigende Gefahr verbunden.
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, die Warenabteilung sei in Hinblick auf Brand- und Explosionsgefahr ein nicht zu vertretender Gefahrenherd, wird somit fachlich nicht bestätigt.
Die Behauptung, der "Brand Sendenhorst" sei ein Beispiel dafür, dass Getreide und Dünger brennen, ist unzutreffend. Wie die Recherchen der RWZ
Rhein-Main ergeben haben, war in Sendenhorst ein elektrotechnischer
Defekt Brandursache. Der Brand brach in einem Laborbereich aus. Die
Lagergüter (Dünger und Pflanzenöl) sind nicht in Brand gesetzt worden.
80.8
Die Brandgefahr vergrößert sich, weil das Silo größer werden soll und die
gelagerte Menge steigt.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind nach fachlicher Einschätzung unzutreffend.
Auch eine Erhöhung der Getreide-Lagerkapazitäten am Standort Kehler
Weg führt - wie seitens des Sicherheitsfachbetriebes bestätigt wird - nicht
zu einer erhöhten Gefahr:
Grundsätzlich ist das explosionsfähige Staub-Luftgemisch pro Tonne Getreideart immer das Gleiche. An diesem Verhältnis ändert sich somit nichts.
Durch die Erhöhung der Annahmeleistung - wie im vorliegenden Fall - wird
die Zeit, in der eine staubexplosionsfähige Atmosphäre auftreten kann,
reduziert. Durch die Verlagerung der Hauptannahmemengen in den Erweiterungsbereich mit einer gegenüber der Bestandsannahme mit 80 t/Std. auf
rd. 150 t/Std. erhöhten Annahmeleistung kommt es somit nicht zu einer
Erhöhung des Gefahrenpotentials.
Seite 8 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
80.9
Und was ist im Ernstfall?
80.10
Ein wirklicher Sicherheitsabstand zwischen Wohngebäuden und dem Silo
gibt es nicht. Ist es überhaupt erlaubt, dass ein Silo so nah am Wohngebiet
gebaut wird?
80.11
6) Der Staub
Wenn ich meine Eltern im Sommer während der Erntezeit besuchte, hatte
ich hinterher Staub auf dem Auto. Deswegen haben wir früher unser Auto
im Sommer nie gewaschen und meine Mutter meinte, das Fensterputzen
würde sich nicht lohnen. Auch auf dem Pool schwamm dauernd jede Menge Staub und ich musste jeden Tag die Terrasse fegen. Da ich eine Stauballergie habe, war das für mich nicht so spaßig im Kehler Weg. Ich kann
mir nicht vorstellen, dass das mit dem Staub wesentlich besser wird.
Zwar ist auf dem neuen Hinterhof eine Einhausung geplant, aber ob die
dann auch immer geschlossen wird bei Hochbetrieb im Sommer, wenn alle
noch schnell abladen wollen? Auf dem hinteren Areal ist nur eine Waage
geplant, also werden sie wohl die vordere mitbenutzen. Dort gibt es aber
keine Staubabsaugung oder ähnliches und auch auf dem vorderen Hof
nicht. Da wird ja ebenfalls ab- und aufgeladen und es entsteht Staub. Der
Wind kommt von Westen, und wenn irgend ein Staub da ist, kommt er auch
zu den Häusern.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge
steige die Gefahr von Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Wertungsbeschluss:
Die Warenabteilung wird rund um die Uhr durch eine Sicherheitsfirma
überwacht.
Die Wohnbebauung am Kehler Weg wurde zu einem Zeitpunkt baurechtlich
genehmigt, als die Warenabteilung bereits seit Jahren am heutigen Standort betrieben wurde. Eine Unterschreitung von "wirklichen Sicherheitsabständen", die die Wohnbebauung hätte einhalten müssen, ist nicht bekannt.
Wertungsbeschluss:
Aus der nicht näher substanziierten Behauptung zu einem "wirklichen Sicherheitsabstand" lässt sich keine planungsrelevante Anregung ableiten.
Die Annahme des angelieferten Getreides an der Bestandsanlage erfolgt
nach Angaben der RaiBa nach Verwiegung durch Abkippen in eine überdachte, mit einer Entstaubung versehene Schüttgosse. Die staubhaltige
Abluft aus der Gossenabsaugung wird zwei parallel geschalteten Tuchfilteranlagen zugeführt. Die Aussage, dass die Bestandsanlage über "keine
Staubabsaugung oder Ahnliches" verfüge, ist daher unzutreffend.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahren wird - wie in Zeile 80.6 bereits
ausgeführt - im Hinblick auf die Staubentwicklung von einer vollständig geschlossenen Annahme in der Erweiterungsfläche ausgegangen. Die daraus
resultierenden Anforderungen an den Umgang mit den Toren, den Einsatz
von Absauganlagen u.ä. wird Bestandteil der Baugenehmigung sein. Sollte
trotz entsprechender Betriebsanweisungen gegen diese Bestimmungen
verstoßen werden, wäre behördlich zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit
vorliegt. Dies wäre entsprechend zu ahnden. Die vorliegende Bauleitplanung bleibt hiervon unberührt.
Wie oben dargelegt wird der Grundbesitz am Kehler Weg durch die vorhandene Warenabteilung geprägt. Die Grundstücke können somit keine Wohnqualität "normaler" Wohngebiete für sich in Anspruch nehmen - aufgrund
der landwirtschaftlichen Prägung insbesondere keinen Anspruch auf eine
"staubfreie Zone".
Seite 9 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
Unabhängig davon ist die vorliegende Planung dazu geeignet, durch die
Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen die Annahmeleistung an der Bestandsanlage erheblich zu reduziert.
Hierdurch wird auch die Staubentwicklung erheblich reduziert - auf ein Maß,
das nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme als verhältnismäßig eingestuft wird.
Auch für die Eltern des Einsenders ergibt sich daraus keine unangemessene Betroffenheit - zumal sich die beschriebene Beeinträchtigung im Wesentlichen auf die Erntezeit beschränkt - also auf wenige Wochen im Jahr.
Ein vollständiger Verzicht auf die Nutzung der Bestandswaage war zu keinem Zeitpunkt des aktuellen Planungsprozesses vorgesehen. Unabhängig
davon wurde nach der ersten Offenlage die Planung weiter detailliert. Nach
dem Planungsstand zur erneuten Offenlage sind nunmehr zwei weitere
Waagen im Erweiterungsbereich vorgesehen. Hiermit verbunden ist eine
zweite Zufahrt in die Erweiterungsfläche, um die Betriebsabwicklung zu
Erntezeiten weitergehend zu optimieren.
80.12
Insgesamt glaube ich nicht, dass sich wesentliche Dinge verbessern, im
Gegenteil, vor allem der Krach und der Verkehr mit allen seinen Begleiterscheinungen werden zunehmen. Die alte Anlage wird weiter betrieben,
wobei ich mich oft frage, ob das alles rechtens ist, was da gemacht wird.
Dazu soll eine Erweiterung gebaut werden, die zwar moderner ist als das,
was vorne steht, aber insgesamt werden mehr Getreide und andere Güter
umgeschlagen als vorher. Die Raiba plant ja sogar den OBI für Gymnich mit
Tierfutter, Arbeitskleidung und Gartenbedarf. Das muss alles herangeschafft, aus- und eingeladen und verkauft werden. Da sind viele Fahrten
von LKW und PKW, nicht zu vergessen den Gabelstaplern, nötig und Lärmschutzeinrichtungen jeglicher Art fehlen. Mein Elternhaus steht auf dem
Kehler Weg, ich bin mit einer Silo-Erweiterung dort nicht einverstanden!
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Aspekte bestätigen die Gemengelage-Situation und
damit das städtebauliche Planungserfordernis.
Die Behauptung, "der Krach und der Verkehr mit allen seinen Begleiterscheinungen" werde aufgrund der vorliegenden Planung zunehmen, ist
unzutreffend. Gleiches gilt für die Behauptung, "insgesamt werden mehr
Getreide und andere Güter umgeschlagen als vorher".
Bei sachlicher Betrachtung der vorliegenden Planung bleibt festzuhalten,
dass diese für die bestehende Gemengelage wesentliche Verbesserungen
bietet.
Der Einsender erklärt seine indirekte Betroffenheit im Hinblick auf sein Elternhaus und Erbe am Kehler Weg. Eine direkte Betroffenheit des in Dirmerzheim ansässigen Einsenders durch die vorliegende Planung ist nicht
erkennbar.
Wertungsbeschluss:
Seite 10 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
80.13
Es gibt genügend Felder in Gymnich, wo sich ein zukünftiges, vergrößertes
Silo ausbreiten kann, ohne dass es jemanden stört.
Wertung
Der Anregung, auf die vorliegende Planung zu verzichten, wird nicht gefolgt.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich
zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des
ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit
hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon
erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte
festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei
sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank
im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu
entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen
Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Pla-
Seite 11 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 080_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 80
Wertung
nungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung
ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren
nicht gefolgt.
Seite 12 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 081_12.doc - Stand 23. August 2013
81.1
81.2
81.3
Einsender Nr. 81
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die
Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht zu erwarten:
Die Gründe für den Einspruch ergeben sich wie folgt:
•
Das bestehende Silo ist über 50 Jahre alt und macht einen schlechten
Eindruck. Die Einrichtung muss auf den letzten Stand der Technik gebracht werden.
Der Lärmpegel ist zu hoch und übersteigt die zugelassenen Schallwerte.
o Die Lüfter sind zu laut
o Das Blechwerk klappert
o Das Auf-, Abladen und der Transport erfolgt mit Dieselgabelstaplern
Das Abladen des Schüttgutes erfolgt ohne Einhausung und ohne Filter.
Keine Kennzeichnung der Tanks.
Es gibt kein Brandschutzkonzept.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
Bei der Bestandsanlage handelt es sich nach Auskunft der RaiBa um eine
sicherheitsüberwachten Anlage. Sicherheitsfachbetrieb ist die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus
sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente sind nach Umsetzung der Planung durch die Gesamtanlage einzuhalten. Die Einhaltung wird
ordnungsbehördlich überprüft. Dabei werden alle Anlagengeräusche einschließlich der durch den Einsatz von Dieselgabelstaplern verursachten
Geräusche berücksichtigt. Siehe auch Zeile 81.9.
Die Aussage, die Bestandsanlage sei ohne (Staub-)Filter ausgeführt, wird
seitens der RaiBa nicht bestätigt. Die Bestandsanlage wurde bisher ordnungsbehördlich nicht beanstandet. Die Abladung des Schüttgutes erfolgt
nach der vorliegenden Planung zukünftig überwiegend in einer Einhausung
mit Abluftanlage.
Die Kennzeichnung von Tankanlagen und Brandschutzkonzepte sind keine
planungsrechtlichen Regelungstatbestände.
81.4
•
Die Notwendigkeit eines Neubaus von weiteren Silos muss angezweifelt werden. Die Mehrmengen an Schüttgut wurden in den letzten Jahren nur durch höhere Preise an die Bauern erzielt. Es kamen trotz des
Aufwandes Bauern aus Aachen und Langerwehe.
Die Mehrmengen an Schüttgut wurden in Hallen in der Umgebung
gelagert und über die Waage und das Silo in Gymnich umgeschlagen.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen sind auf der Ebene der Bauleitplanung nicht
planungs- und abwägungsrelevant.
Die vorliegende Planung zielt im Wesentlichen auf eine Konzentration der
Lagerkapazitäten am bestehenden Standort am Kehler Weg ab. Dadurch
können Umlagerungsprozesse vermieden werden. Ferner können wesentliche Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche verlagert und die vorhandene Gemengelage-Situation dadurch entschärft werden.
Die Behauptung, die RaiBa habe jahrelang nicht genehmigte Getreidemen-
Seite 1 (4)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 081_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 81
Dieser Tatbestand war nicht zulässig, da nur 3180 Tonnen Getreide lt.
Baugenehmigungen gelagert und vereinnahmt werden durfte. Die
RaiBa hat also jahrelang den Umsatz um das Vielfache (ca. 12000
Tonnen) künstlich erhöht und die Bürger und die Aufsichtsbehörde hinter das Licht geführt.
•
Es gibt ausreichend Lagerkapazität in Zülpich-Dürscheven, Rommerskirchen und Nörvenich.
Wertung
gen umgeschlagen, ist nicht zutreffend. Eine Mengenbeschränkung für den
Bestandsbetrieb bestand bisher nicht.
Der wesentliche Einzugsbereich der Warenabteilung liegt nach Angaben
der RaiBa in einem Radius von rd. 10 km um den heutigen Standort. Die
Behauptung, aufgrund der Preispolitik der Genossenschaft kämen auch
Bauern zur Getreideabgabe aus Aachen und Langerwehe wird seitens der
RaiBa bestritten. Transportfahrzeuge mit diesen Kennzeichen seien vielmehr Futtermittellieferungen an einen nahe gelegenen Milchhof.
Die drei benannten Standorte gehören zu einer großen Landhandelskette.
Die Standorte befinden sich rd. 20 km südlich (Zülpich) bzw. rd. 25 km nördlich (Rommerskirchen) der Warenabteilung. Die Siloanlage in Nörvenich
liegt rd. 10 km westlich von Gymnich. Die Standorte decken damit andere
Einzugsbereiche ab als die Gymnicher Warenabteilung. Die Neuorientierung zu einem der benannten Standorte würde für den Kundenstamm der
RaiBa einen erheblich erhöhten Fahraufwand bedeuten.
Entsprechend haben rd. 565 Standortbefürworter ihre Haltung der Planung
gegenüber durch ihre Unterschrift deutlich gemacht. Ferner haben sich
auch Kreis- und Ortsbauernschaft sowie Industrie- und Handelskammer für
die vorliegende Planung ausgesprochen.
81.5
•
Es wurde kein Alternativ-Standort untersucht. Am Siedlerweg ist ein
beinahe Agrar-Gewerbegebiet, in dem noch weitere Hallen gebaut
werden können, ohne die Wohnbebauung zu beeinflussen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, der vorliegenden Planung mangele es an einem Planungserfordernis, ist nicht zutreffend.
Durch die vorgesehene Planung wird die Wohnbebauung am Kehler Weg
nicht negativ beeinflusst. Im Gegenteil: Durch die Planung wird sich eine
Verbesserung der Bestandssituation ergeben.
Die Aussage, der Siedlerweg stelle einen Alternativ-Standort für die vorliegende Planung dar, ist nicht zutreffend. Der angesprochene Bereich wird
geprägt durch eine vergleichsweise dichte Besiedlung mit Folgenutzungen
ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen
angesiedelt, die heute keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft
aufweisen. Diese sind über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort
Seite 2 (4)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 081_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 81
Wertung
ausnahmsweise zulässig. Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich
nur begrenzt steuerbar, da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter
Investitionen planungsrechtlich zulässig sind. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Vor diesem Hintergrund ist 2004 auch die Entwicklung eines
"Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Entsprechend schließt sich der Siedlerweg als Alternativstandort für ein
Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" bereits aus
raumordnungsrechtlichen Gründen aus.
Zudem lässt die Forderung zur Standortverlegung die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers auf eine Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Standortes unberücksichtigt. Die vorliegende Planung sieht nämlich
keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine
auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer
Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
81.6
81.7
81.8
81.9
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
• Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen und Wirtschaftswege
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
• Lärmbelästigung durch zu nahe Bebauung an dem Wohngebiet. Der
Abstand beträgt zurzeit 6,50 m; angemessen wäre ein Abstand von
500-800 m
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Untersuchung eines Alternativ-Standort-Bedarfs wurde
gefolgt. Ein Bedarf wird verneint.
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
Die Einschätzung, dass die Wohnbebauung zu nahe an die Bestandsbebauung heran gerückt ist, muss - wie oben ausgeführt - die Wohnbebauung
gegen sich gelten lassen. Der Anregung, diese vorliegende Situation, die im
Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den
Betrieb gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt
aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen von 500 bis 800
m festgesetzt wird, wird nicht gefolgt.
Aufgrund der vorliegenden Gemengelage-Situation sieht die vorliegende
Seite 3 (4)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 081_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 81
Wertung
Planung die Orientierung an den Lärmrichtwerten eines Mischgebietes vor.
Ein entsprechender Immissionsaufpunkt liegt am nächstgelegenen Wohnhaus unmittelbar östlich der Bestandsanlage. Das Grundstück des Einsenders liegt dagegen über 65 m, das Wohnhaus rd. 110 m vom Grundstück
der Warenabteilung in nordöstlicher Richtung. Aufgrund dieser Entfernung
sind die am Grundstück des Einsenders einwirkenden Emissionen entsprechend geringer als am benannten Immissionsaufpunkt. Zudem wirkt die
nordwestliche Bebauung am Kehler Weg abschirmend.
Die Umsetzung der Planung wird auch die Lärmsituation am Grundstück
des Einsenders wesentlich verbessern. Daher ist der Einsender durch die
vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.
81.10
81.11
81.12
81.13
81.14
81.15
81.16
•
•
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen
Getreide und Sackware
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die große Lagermengen
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
Im Übrigen schließe ich mich den Einsprüchen der Bürgerinitiative Gymnich
"Keine Siloerweiterung am Standort Kehler Weg" in vollem Umfang an.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang
vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden ! Ich bitte Sie darum
mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie
dabei erzielen konnten.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung einen Bestandsbetrieb betrifft, kann der Einhaltung der benannten Abstände nicht gefolgt werden.
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
Wertungsbeschluss:
Hierüber erfolgt eine separate Wertung (siehe Eingabe Nr. 114).
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 4 (4)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 082_12.doc - Stand 23. August 2013
82.1
Einsender Nr. 82
Zwar wohnen wir nicht in unmittelbarer Nähe des Silos, aber die Kerpener
Straße ist eine der Straßen, die sowieso schon sehr verkehrsreich ist und
wo auch viele Fahrzeuge, die zum Silo fahren, vorbeikommen. Meist sind es
Traktoren mit doppeltem Anhänger, die viel zu schnell hier vorbeibrausen
oder Lastwagen mit Säcken.
Nun kursiert in Gymnich schon lange das Gerücht, das Silo würde erweitert
und jetzt haben wir gehört, dass man sich im Schützenhaus die Planungen
ansehen kann, was wir dann auch gemacht haben.
Gegen die Planungen möchten wir folgendes vorbringen:
1. Schon jetzt ist die Verkehrssituation vor unserer Haustür alles andere als
befriedigend, und erkennbar sind das auch viele Fahrzeuge, die zum Silo
fahren oder von dort kommen. Das geht auch über das Jahr verteilt und
betrifft nicht nur die Erntezeit.
Wertung
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgelegt. Der Straßen- und Erschließungsfunktion
entsprechend gliedert sich das Straßennetz in unterschiedliche Geschwindigkeitsbereiche: Grundnetz (Tempo 50), so genannte 30er-Zonen mit oder
ohne bauliche Einrichtungen und verkehrsberuhigte Bereiche. Die Kerpener
Straße zählt zum Gymnicher Grundnetz.
Verkehrssicherheit hängt in erster Linie nicht von der Tonnage der Fahrzeuge, sondern von den ausgefahrenen Geschwindigkeiten ab. Diese ist jeweils
der gegebenen Verkehrslage und dem Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer, abgestellter Fahrzeuge u.ä. anzupassen.
Fahrzeuge wie "Traktoren mit doppeltem Anhänger" oder "Lastwagen mit
Säcken" haben nicht nur die Warenabteilung (RaiBa) am Kehler Weg zum
Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
• der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
• der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
• der Milchhof Kohlstraße 99
• der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
• die Außenstellen am Siedlerweg.
Vor diesem Hintergrund wird die Behauptung, "erkennbar sind das auch
viele Fahrzeuge, die zum Silo fahren oder von dort kommen." angezweifelt.
Die Kerpener Straße ist dem Grundnetz zuzuordnen. Mögliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind Ordnungswidrigkeiten
und unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplan zu ahnden.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Zielund Quellverkehr aller Art.
Auch in Gymnich gilt das Gebot, dass alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die nötige Sorgfaltspflicht walten lassen müssen.
Unabhängig davon, dass durch die vorliegende Planung das zu erwartende
Seite 1 (9)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 082_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
Wertung
Verkehrsaufkommen nicht erhöht wird, lässt sich ein unzumutbar hoher,
durch die Warenabteilung verursachter Anteil an so genanntem "innerörtlichen Schwerlastverkehr" aufgrund der durchgeführten Verkehrszählungen
und -prognosen nicht bestätigen. Sollte sich diese Einschätzung unter Berücksichtigung aller Betriebe mit entsprechendem Ziel- und Quellverkehr
zukünftig ändern, kann die Politik entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen beschließen, durch die bestimmte Verkehre innerhalb des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Der vorliegende Bebauungsplan bleibt hiervon unberührt.
Zudem wird davon ausgegangen, dass durch die Verlegung der Hauptzufahrt nach Westen zukünftig auch eine Verlagerung der Zu- und Abfahrt
über das vorhandene Wirtschaftswegenetz im Westen einhergehen wird.
82.2
Wenn das Silo nun in der Art und Weise vergrößert wird, wie das auf den
Plänen zu erkennen ist, kann es gar nicht sein, dass der Verkehr abnimmt.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders, dass eine bereits heute unbefriedigende
Verkehrssituation auf der Kerpener Straße durch die vorliegende Planung
weitergehend verschlechtert würde, ist unzutreffend.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Planung sieht keine
Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr auf einer
Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte.
Hier werden die bisher externen Lagerkapazitäten zusammen gelegt und
zentral bewirtschaftet. Dadurch entfallen mit Umsetzung der Planung die
bisherigen Umlagerungsprozesse und der damit verbundene Verkehr.
82.3
2. Wie sollen denn diese riesigen Fahrzeuge über die schmalen Zufahrtsstraßen und die Feldwege kommen? Was ist, wenn sich zwei Schlepper auf
einer schmalen Straße begegnen?
Wenn der Verkehr zunimmt, steigt auch die Unfallgefahr, nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch für Fußgänger oder Radfahrer.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, es könne gar nicht sein, dass der Verkehr abnimmt, ist
nicht zutreffend.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung aller
Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Lkw ausgelegt.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen
Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr, der sich durch die
Seite 2 (9)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 082_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
82.4
82.5
Wertung
vorliegende Planung nicht erhöhen wird. Im Gegenteil wird durch den Wegfall der Umlagerungsprozesse der Lkw-Anteil am Ziel- und Quellverkehr der
RaiBa entsprechend reduziert.
3. Mehr Verkehr produziert auch mehr Abgase. Es reicht mit der schlechten
Luft.
4. Gerade ist das Schloss an einen Investor verkauft, der es in Ordnung
bringen und ein Hotel dort einrichten will. Ein Silo mit 9 riesigen Türmen als
Willkommensgruß, wenn die Gäste anreisen, wird da sicher nicht so passend sein.
Aber auch uns Gymnichern wird die neue Großanlage ein Dorn im Auge
sein, sie verschandelt das Ortsbild mit dem Zwiebelturm. Jetzt kümmern
sich viele nicht darum, aber wenn sie mal stehen, wird es Murren geben.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist nicht darauf ausgerichtet, die vorhandene Verkehrssituation zu verschlechtern.
Unabhängig davon, dass der Einsender bei der Befürchtung "mehr Abgase"
von der nicht zutreffenden Annahme ausgeht, mit der Planung sei eine Erhöhung des bisherigen Verkehrsaufkommens verbunden, ist auch die Behauptung, bei Gymnich handele es sich bereits heute klimaökologisch um
einen "Lastraum" unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegenden Befürchtungen basieren auf nicht zutreffenden Annahmen.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das
durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von bis zu
23 m zzgl. rd. 4 m Mobilfunktechnik bereits geprägt wird. Eine Eingrünung
ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
Seite 3 (9)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 082_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
Wertung
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitenden Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die zur Freien Landschaft hin geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
82.6
5. In der Zeitung haben wir gerade von einem Silobrand gelesen, da war
auch von Getreide die Rede.
So etwas könnte ja, wenn man es mal konsequent weiterdenkt, auch in
Gymnich passieren. Wenn das Silo jetzt erweitert wird, lagert da noch mehr
Getreide, Dünger haben sie ebenfalls, also steigt die Gefahr doch, oder
sehen wir das falsch?
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung wird die Gemengelage-Situation verbessert
und der Ziel- und Quellverkehr reduziert. Daher liegen keine Ansätze dafür
vor, dass die vorliegende Planung negative Einflüsse auf Gymnicher Immobilienwerte haben könnte.
Da nicht näher substanziiert wurde, auf welchen "Silobrand" Bezug genommen wird, ist ein direkter Vergleich nicht möglich.
Allgemein lässt sich zur Betriebssicherheit der Wartenabteilung Folgendes
klarstellen:
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der
Warenabteilung am Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg
existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt hätte.
Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage
in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als explosionsgefährdeter Be-
Seite 4 (9)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 082_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
Wertung
reich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu
der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln), deren Korngröße im Gros
deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der
Atmosphäre zu einer Explosion zu bringen, ist deutlich höher als in einer
reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene Korngrößen (= gleich große
Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter
zu einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn also Faktor 1 und 3 gegeben sind, ist nicht grundsätzlich von
einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch
Schneckenförderer) < 1m/ sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer
das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden, laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und zellen, Elevatoren etc. werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine
nennenswerte Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine steigende Brandgefahr
verbunden.
Auch eine Erhöhung der Getreide-Lagerkapazitäten am Standort Kehler
Seite 5 (9)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 082_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
Wertung
Weg führt - wie seitens des Sicherheitsfachbetriebes bestätigt wird - nicht zu
einer erhöhten Gefahr:
Grundsätzlich ist das explosionsfähige Staub-Luftgemisch pro Tonne Getreideart immer das Gleiche. An diesem Verhältnis ändert sich somit nichts.
Durch die Erhöhung der Annahmeleistung - wie im vorliegenden Fall - wird
die Zeit, in der eine staubexplosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, reduziert. Durch die Verlagerung der Hauptannahmemengen in den Erweiterungsbereich mit einer gegenüber der Bestandsannahme mit 80 t/Std. auf
rd. 150 t/Std. erhöhten Annahmeleistung kommt es somit nicht zu einer Erhöhung des Gefahrenpotentials.
Bereits heute lagern am Standort ausschließlich nach GefahrenstoffVerordnung in die Gruppen C oder D einzustufende Düngemittel. Düngemittel dieser Kategorie sind nicht brennbar. Daher besteht auch durch die Lagerung von Düngemittel keine Brandgefahr.
Darüber hinaus wird die Warenabteilung rund um die Uhr durch eine Sicherheitsfirma überwacht.
82.7
6. Wir sind vor allem vom steigenden Verkehrslärm betroffen, vom Silo hören wir aber auch Geräusche, die von irgendwelchen Förderbändern oder
Kühlgeräten stammen müssen. Die sieht man manchmal auf dem Vorplatz
stehen, wenn man dort vorbeigeht. Zwar stört das jetzt in der Kerpener
Straße nicht so sehr, aber die Anwohner werden sich bedanken. Wie sieht
es aus, wenn neue, höhere Türme hinzukommen und noch mehr Getreide
gelagert wird? Dann hören wir sicher mehr.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, mit der vorliegenden Planung
sei eine erhöhte Brandgefahr verbunden, wird fachlich nicht bestätigt. Hier
ist eine differenzierte Betrachtung geboten (s.o.).
Die Behauptung, die vorliegende Planung sei dazu geeignet, die Immissionen an der Kerpener Straße zu erhöhen, ist nicht zutreffend: Die Messungen
im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB GmbH, Dortmund,
haben zu Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus Werte von 70 dB(A)
erreicht. Aufgrund der festgesetzten Lärmkontingentierung liegt der Lärmrichtwert am nächstgelegenen Wohnhaus bei 60 dB(A). Dies bedeutet eine
Reduzierung der Schallwerte um mindestens 10 dB(A). Mit zunehmendem
Abstand reduzieren sich die Immissionen entsprechend. Die vorliegende
Planung ist somit dazu geeignet, die bestehende Gemengelage-Situation
wesentlich zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens
verbunden. Der Bebauungsplan setzt erstmalig einschränkende Lärmkon-
Seite 6 (9)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 082_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
82.8
7. Die Silos, die wir bisher in anderen Gemeinden gesehen haben und die
ähnlich groß wie die Planungen der Raiffeisenbank oder größer waren,
standen alle etwas außerhalb. Warum ist das in Gymnich nicht der Fall?
Wieso plant man eine solche Anlage direkt an einem Wohngebiet? In Gymnich gibt es doch wohl genug Platz! Wenn ein neues Silo irgendwo am Siedlerweg läge, würden die Traktoren und LKW weit vor der Kerpener Straße
abbiegen und wir sowie die Bewohner der Hauptstraße und der übrigen
Verbindungswege zum Silo würden entlastet.
Wertung
tingente für den Betrieb fest. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur entsprechenden Reduzierung der Bestandsrechte
verpflichtet. Daher ist die Befürchtung, die vorliegende Planung könne zu
einer Lärmerhöhung auf der Kerpener Straße führen, unbegründet.
Die Aussage, die Warenabteilung sei "direkt an einem Wohngebiet" geplant
worden, ist nicht zutreffend: Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute
vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit
"außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der
näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt
sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht
mehr Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung am
Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch die
vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben
sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu lassen.
Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Die Einschätzung, die vorliegende Planung könne alternativ "irgendwo am
Siedlerweg" umgesetzt werden, schließt sich planungsrechtlich als Ansiedlungsstandort aus, da die Regionalplanung eine solche Entwicklung im Außenbereich generell nicht zulässt.
82.9
Wir hoffen, dass wir als Bewohner der Kerpener Straße, die nicht direkt am
Silo liegt, klar machen konnten, dass auch wir bei einer Erweiterung noch
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, sondern vielmehr eine auf eine Umstrukturierung ausgerichtete flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
Seite 7 (9)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 082_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
mehr betroffen sein werden.
Wertung
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich
zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des
ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit
hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa durch die vorliegende Planung zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese
liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem
Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die
berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie
den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der
vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf dekken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer
sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Seite 8 (9)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 082_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 82
Wertung
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren
Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Die Befürchtung, dass mit der vorliegenden Planung eine negative Betroffenheit der Bewohner der Kerpener Straße verbunden ist, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessert. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht
gefolgt.
Seite 9 (9)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 089_12.doc - Stand 23. August 2013
89.1
89.2
89.3
Einsender Nr. 89
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die
Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht plausibel:
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Zukünftiges Wasserschutzgebiet III Wie kann darin die "Industrie"Ansiedlung möglich sein ? Was ist mit möglichen Absenkungen aufgrund Wasserentnahme und daraus folgenden Schäden / Gefährdungen der Silos.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
Das geplante Wasserschutzgebiet für die Gewässer im Einzugsbereich der
Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim erstreckt sich auf Teile
der Gemeinden Alfter, Bornheim, Kerpen, Swisttal, Weilerswist und
Erftstadt. In Erftstadt sind die Gemarkungen Liblar, Kierdorf, Gymnich, Dirmerzheim, Lechenich, Bliesheim und Friesheim betroffen. Es gliedert sich in
• den Fassungsbereich (Zone I)
• die engere Schutzzone (Zone II) sowie
• die weitere Schutzzone (Zone III).
Das Plangebiet liegt am Rand der weiteren Schutzzone III. Die Lage innerhalb der seit Ende der 1990er Jahre geplanten WasserschutzgebietsFestsetzung schließt eine bauliche Nutzung nicht aus. Auch in den oben
benannten Gemarkungen befinden sich Gewerbe- und Industriegebiete.
Seitens der Fachämter sind aus wasserrechtlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erweiterung der Betriebsfläche erhoben worden. Unabhängig davon wurde ein Hinweis auf die Lage innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes III in den Bebauungsplan aufgenommen, der im Rahmen
der Bauausführung zu berücksichtigen ist.
Die Folgen möglicher Absenkungen sind entsprechend des ebenfalls in den
Bebauungsplan aufgenommenen Hinweises bei jedem Neubau statisch zu
berücksichtigen.
89.4
89.5
•
•
Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
Wertungsbeschluss:
Die Bedenken bezüglich der Lage des Plangebietes innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes werden fachlich nicht geteilt.
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
Seite 1 (2)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 089_12.doc - Stand 23. August 2013
89.6
89.7
89.8
89.9
89.10
89.11
89.12
89.13
Einsender Nr. 89
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die großen Lagermengen
• Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
• Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen
Getreide etc.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang
vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden ! Ich bitte Sie darum
mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie
dabei erzielen konnten.
•
•
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 2 (2)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 093_12.doc - Stand 23. August 2013
93.1
93.2
Einsender Nr. 93
Aufgrund der offengelegten Planungsunterlagen erhebe ich hiermit Einspruch gegen die geplante Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 und den
Bebauungsplan Nr. 164, Erweiterung Getreidelager RaiBa, Kehler Weg,
Erftstadt-Gymnich.
Im Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes ErftstadtGymnich, Kehler Weg, Erweiterung Warenabt. Am Kehler Weg vom Mai
2012 wird auf Seite 32 festgestellt:
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die 8. FNPÄnderung unter Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung und zur Kompensation keine erheblich
Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden. Eine gleichwertige
Zusammenfassung befindet sich im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr.
164 auf Seite 33.
Hierbei handelt es sich um eine Abwägung und Vorwegnahme der Meinungsbildung der Gemeinde; denn es heißt im RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (NRW) —
V-3 8804.25.1 vom 06.06.2007 1. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB):
Die TÖB sollen in ihren Stellungnahmen nicht bereits Abwägungen vornehmen, weil dadurch den Gemeinden eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander erschwert
werden.
Es ergibt sich aus den offengelegten Planungsunterlagen, dass die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben und/oder die Gesundheit von Menschen und/oder bedeutende Sachgüter (Wertverlust der
Wohnhäuser) gefährden werden. In diesem Sinne hoffe ich auf eine den
Schutz der Bürger respektierende gerechte Abwägung und Entscheidung.
Wertung
Der Einsender zitiert aus dem so genannten Abstandserlass des Landes
Nordrhein-Westfalen zum Thema "Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB)". "Träger öffentlicher Belange" sind Fachbehörden oder sonstige Vertreter öffentlicher Interessen.
Die Umweltgutachten zur vorliegenden Bauleitplanung wurden durch das
Büro für Landschafts- und Freiraumplanung LAB aus Bochum erstellt. Hierbei handelt es sich somit nicht um einen so genannten Träger öffentlicher
Belange, sondern um einen Fachgutachter. Entsprechend handelt es sich
bei den aus den Umweltgutachten zitierten Textstellen um eine fachliche
Beurteilung der Schutzgüter.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, der Umweltbericht sei eine durch einen Träger öffentlicher
Belange erstellte "Abwägung und Vorwegnahme der Meinungsbildung der
Gemeinde", ist unzutreffend.
Die Aussage, aus den offengelegten Planunterlagen würde sich ergeben,
dass die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben
und/oder die Gesundheit von Menschen und/oder bedeutende Sachgüter
(Wertverlust der Wohnhäuser) gefährden würden, ist eine Behauptung, die
sich nicht aus den Verfahrensunterlagen ableiten lässt.
Im Gegenteil ist den Verfahrensunterlagen zu entnehmen, dass mit der
vorliegenden Planung insbesondere im Hinblick auf die Umwelteinwirkungen Verkehrsaufkommen, Schall und Staub eine Verbesserung verbunden
ist. Daher ist mit der vorliegenden Planung auch kein Wertverlust der
Wohnhäuser am Kehler Weg verbunden.
Wertungsbeschluss:
Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens sind alle öffentlichen und privaten
Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. In diesem
Seite 1 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 093_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
93.3
93.4
Meine Einwände:
1. Nichteinhaltung des Abstanderlasses:
Wie in den Ausführungen der Frau Dipl.-Ing. Schniewind (Konzept vom
05.09.2011) beschrieben, sind die Bestandsanlage wie auch die Erweiterungsfläche im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen, die unmittelbar östlich angrenzende Wohnbebauung ist als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 sieht lt. Trennungsgrundsatz §
50 Satz 1 BImSchG zwischen Flächen für die gewerblich/industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits folgende Mindestabstände
vor: lt. Lfd. Nr. 197 soweit weniger als 400t Schüttgüter je Tag bewegt werden können, Mindestabstand 200 m zur Wohnbebauung. Dieser Mindestabstand ist zur Zeit 6,50 m zur alten Annahmestelle, die lt. Aussage der
RaiBa weiter genutzt werden soll. Zur Erweiterungsfläche würde der Abstand 56 m betragen.
2. „Etikettenschwindel", planerische Umwandlung zugunsten der RaiBa und
zum Nachteil der Anwohner
Die für Wohngebiete lt. TA Lärm erlaubten 55dB(A) werden durch die Erweiterung und auch durch den Betrieb der jetzigen Getreideannahmestelle
weit überschritten. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08
soll das Planungsgebiet als Sondergebiet und als Baugebiet mit der
Zweckbestimmung „Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" festgesetzt werden. Das Sondergebiet wird in die Teilflächen S01 = Altbestand
Wertung
Sinne läuft die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich
nicht zuwider. Die Verbesserung der gewachsenen Gemengelage ist vielmehr das Ergebnis gegenseitiger Rücksichtnahme.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit
Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßenund Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er
Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der
Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den
gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes,
können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch
das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen
ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des NordrheinWestfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Das zitierte Urteil ist auf die vorliegende Bauleitplanung nicht übertragbar,
in dem seitens des OVG Lüneburg die Gebietsfestsetzung zum Mischgebiet
als "Etikettenschwindel" bezeichnet wurde, um einen "weichen Übergang"
zu einem angrenzenden Gewerbegebiet vorzutäuschen.
Die Warenabteilung lässt sich keiner klassischen Gebietskategorie nach
Baunutzungsverordnung zuordnen. Daher wird hier entwicklungs- und nutzungsspezifisch ein Sondergebiet im Flächennutzungsplan bzw. im Bebau-
Seite 2 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 093_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
und S02 Erweiterung gegliedert.
Die Bestandsanlage ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der
Stadt Erftstadt als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen; durch die
Flächennutzungsänderung ergibt sich eine planerische Umwandlung.
"Eine formale planerische Umwandlung bebauter Gebiete in eine andere
Nutzung, nur um dadurch die Anwendbarkeit anderer Immissionswerte zu
ermöglichen, ist ohne Strukturwandel städtebaulich nicht zu rechtfertigen:
Etikettenschwindel OVG Lüneburg Entsch. vom 22.07.1990 (1C11/88)"
93.5
3. Veranlasserprinzip: Die Stadt Erftstadt verschärft einen Brennpunkt und
ist regresspflichtig
Die Stadt Erftstadt hat die Wohnbebauung bis auf 6,50m an die Getreideannahmestelle der RaiBa Gymnich herangeführt. Hierdurch wurde eine
problematische Situation geschaffen. Heute will die Stadt Erftstadt durch
eine formale planerische Umwandlung der bebauten Gebiete, die Bestandsanlage wie auch die Erweiterungsfläche, die im rechtsverbindlichen
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Fläche für die Landwirtschaft
ausgewiesen sind, in Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachbetrieb
für landwirtschaftliche Erzeugnisse" umwidmen, was eine Konfliktsituation
schafft, die das Bestehende bei weitem übertrifft. Nach dem Veranlasserprinzip ist vorgesehen, wenn ein Konfliktfall durch die Maßnahme oder Planung (von anderer Seite) der Gemeinde ausgelöst wird, so hat in diesem
Fall der Veranlasser, d.h. die Gemeinde auch die Folgen zu tragen; z.B. für
notwendige Schutzmaßnahmen zu sorgen.
Wertung
ungsplan dargestellt bzw. festgesetzt.
Dabei wird die bestehende Gemengelage in den Verfahrensunterlagen
umfassend thematisiert und immissionsrechtlich gewürdigt.
Die vorliegende Planung stellt eine Verbesserung der Gesamtsituation für
die angrenzende Wohnbebauung dar. Die Behauptung, mit der Bauleitplanung fände eine "planerische Umwandlung zugunsten der RaiBa und zum
Nachteil der Anwohner" statt, ist daher unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung findet kein städtebaulicher Strukturwandel
statt. Die Behauptung, die Planung sei ein "Etikettenschwindel", ist unzutreffend.
Die Darstellung, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst nach der
Warenabteilung errichtet und verdichtet wurde, ist richtig. Dadurch haben
die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation
in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren
Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird,
als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung
braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr
Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung
am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch
die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung
haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, mit der vorliegenden Bauleitplanung werde eine Konfliktsituation geschaffen, ist unzutreffend. Sie besteht bereits in Form einer so genannten Gemengelage. Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, diese
zu verbessern.
Seite 3 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 093_12.doc - Stand 23. August 2013
93.6
93.7
93.8
93.9
Einsender Nr. 93
4. Verletzung des Verbesserungsgebots - Verschlechterungsverbot
Bei der Planung von Gemengelagen ist entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot zu handeln.
Hier würde keine Verbesserung für die Anwohner, sondern eine Verschlechterung festgeschrieben.
5. Werden technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm — TA Lärm erfüllt?
Messungen vor Ort (lt. Frau Schniewind) ergaben 70dB(A). Außerdem wird
in dem Konzept behauptet, die Tageswerte von 60 dB(A) einhalten zu können. Was schon deshalb als zweifelhaft gelten muss, da die meisten Traktoren außerhalb der Fahrerkabine einen höheren dB(A) Emmissionswert erzeugen und die gemessenen Geräusche durch den Dauerbetrieb von
Trocknung, Kühlung und Trogkettenförderern schon bei 62 dB(A) liegen.
Wertung
Die Aussage, mit der vorliegenden Planung sei für die Anwohner keine
Verbesserung, sondern eine Verschlechterung verbunden, ist nicht zutreffend. Mit der vorliegenden Planung sind - wie den Verfahrensunterlagen
ausführlich entnommen werden kann - insbesondere folgende Verbesserungen verbunden:
• Verringerung des (Lkw-)Verkehrsaufkommens
• Verringerung der Schallimmissionen
• Verringerung der Staubimmissionen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Planung verletzte das Verbesserungsgebot, ist unzutreffend.
Die Emissionswerte in den Papieren der Traktoren dürfen nicht mit den
Immissionen in der Nachbarschaft verwechselt werden. Ein Dauergeräusch
von 62 dB(A) wurde nicht gemessen und kann fachlich nicht bestätigt werden.
Der Bebauungsplan setzt Immissionskontingente fest. Die festgesetzten
Lärmkontingente lassen sich durch die Prognosewerte der Bestands- und
Neuanlage unter Berücksichtigung aller Betriebsprozesse einhalten. Dies
wird durch ein entsprechendes Prognosegutachten bestätigt.
6. Werden technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA - Luft erfüllt ?
In den Monaten Juni - Oktober herrscht vorwiegend Westwind, d.h. alle
Stäube werden ins Wohngebiet getragen. Abgesehen von der unakzeptablen Altanlage wird auch bei einer neuen, eingehausten Annahmestelle, das
Verkippen von Getreide nie staubfrei erfolgen und/oder der Staub auch nie
in der Umhausung eingeschlossen bleiben, wie die Staubentwicklung in
vergleichsweise arbeitenden Anlagen zeigt.
Wertungsbeschluss:
Die Festlegung der technischen Bedingungen zur Einhaltung der Schallfestsetzungen erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den
dortigen Neubau einer geschlossenen Annahme auf der Erweiterungsfläche
und eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme an der Bestandsanlage kann die Staubabgabe in die Umgebungsluft gegenüber der
auch bisher seitens der Fachbehörden nicht beanstandeten Situation noch
wesentlich reduziert werden. Mit der vorliegenden Planung ist daher keine
unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner verbunden.
Pilzbefall:
Bei möglichem Pilzbefall ist nicht auszuschließen, dass Schimmelsporen
Wertungsbeschluss:
Die Festlegung der technischen Bedingungen zur Einhaltung der TA Luft
erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Das an der Anlage angenommene Getreide wird labortechnisch beprobt.
Hierbei wird auch der natürlich vom Feld eingebrachte Pilzsporenbesatz
Seite 4 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 093_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
durch die Staubentwicklung in Richtung Wohnbebauung getragen werden
und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Anwohnern führen
können.
93.10
93.11
93.12
7. Schutzabstände zur elektr. Energieweiterleitung oder Nachrichtenübertragung
Auf dem bestehenden Siloturm der RaiBa Gymnich, Kehler Weg befinden
sich Antennen und Sendefunkanlagen, deren Leistung, Frequenzbereich
und Zuordnung zu bestimmten Nutzungen nicht erkennbar sind. Wurden
hier die aus Immissionsschutzgründen festgelegten Schutzabstände berücksichtigt?
8. Wasserschutzzone III A und Wassergewinnung
Unweit des die Flächennutzungsänderung betreffenden Grundstückes wird
eine Bohrung durchgeführt. Nach meinen Informationen soll es sich hierbei
um einen Trinkwasserbrunnen handeln. Die RaiBa lagert Herbizide und
Pestizide in der Halle Kranz, der Amazonenhalle und in den 3 Tanks am
Grundstücksende. Wird in diesem Zusammenhang die Existenz von
Löschwasserrückhaltebecken sichergestellt ?
Wenn in dem Umweltbericht unter Punkt 8.2 steht:
Dennoch beruhen einige Angaben auf allgemeinen Annahmen, da einzelne
Auswirkungen hinsichtlich ihrer Intensität oder Reichweite aufgrund fehlender detaillierter Messmethoden nicht eindeutig ermittelt werden können.
Oder unter Punkt 9.: Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche
Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur
und Landschaftbild???
Dann darf ich doch hoffen, dass alle Entscheidungsträger sich eine vergleichweise große Anlage z. B. in Rommerskirchen oder Dürscheven einmal angesehen haben, um sich die „Minimierung" des Ortsrands von
Erftstadt Gymnich und die damit verbundene Zerstörung des Landschaftsbildes und die Verletzung der Schutzbedürfnisse der Anwohner klar zu ma-
Wertung
ermittelt. Entsprechend der Laborergebnisse erfolgt die weitere Behandlung
und Lagerung des Getreides. Hierbei ist gemäß den geltenden Sicherheitsanweisungen eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter und damit auch
der Anwohner ausgeschlossen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung hat keinen negativen Einfluss auf einen möglichen
Pilzbefall. Die nach Umsetzung der Planung bestehenden Separierungsmöglichkeiten und Beschleunigung der Ernteabwicklung werden sich dagegen positiv auf die Getreidequalität auswirken.
Wertungsbeschluss:
Die vorhandene Mobilfunktechnik auf dem Siloturm ist nicht bebauungsplanrelevant.
Die für die Zulassung der Brunnenbohrungen zuständigen Fachämter teilen
- wie aus dem Tatbestand der Bohrgenehmigungen geschlossen werden
kann - die vorgetragenen Befürchtungen nicht. Entsprechende Bedenken
wurden seitens der Fachämter auch im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren nicht vorgetragen.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Anregung betrifft das Brandschutzkonzept. Dieses wird
Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben,
hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten Funkti-
Seite 5 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 093_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
Wertung
chen.
on.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt.
Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen,
das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung ist das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
einzustufen (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitenden Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt
besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher für
das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine
landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Nicht zuletzt in diesem Punkt ist die vorliegende Planung nicht mit den
Standorten Rommerskirchen und Dürscheven vergleichbar.
93.13
In der Hoffnung, dass Sie eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung eine "Zerstörung des
Landschaftsbildes" vorbereitet werde, wird nicht geteilt.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich
Seite 6 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 093_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
•
Wertung
zu regeln und
die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des
ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit
hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon
erklärt sich die RaiBa durch die vorliegende Planung zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese
liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die
berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie
den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der
vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung
ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Seite 7 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 093_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 93
Wertung
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der Anregung zur
Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Seite 8 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 096_12.doc - Stand 23. August 2013
96.1
96.2
96.3
96.4
96.5
96.6
96.7
96.8
96.9
96.10
96.11
96.12
Einsender Nr. 96
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die
Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen.
Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der
massiven Vergrößerung auch nicht plausibel:
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
• Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
• Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
• Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
• Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
• Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
• Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die große Lagermengen
• Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
• Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen
Getreide etc.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser
Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang
vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden ! Ich bitte Sie darum
mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie
dabei erzielen konnten. Herr "Bürgermeister" Rips seien Sie ein "Meister"
für uns "Bürger" und setzen sich für uns ein !!!
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
siehe Wertung Einheitsbrief EB10
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 1 (1)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
101.1
101.2
101.3
101.4
Einsender Nr. 101
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der Raiffeisenbank Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen. Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und
bei der massiven Vergrößerung auch nicht plausibel. Vielmehr bestätigen
die Planungen meine schlimmsten Befürchtungen. Daher erhebe ich
nachfolgende Einsprüche:
Durch die vorliegende Planung ist davon auszugehen, dass es zu verkehrlichen Konsequenzen kommen wird.
Das im Rahmen der Planung erstellte Verkehrsgutachten ist ganz offensichtlich fehlerhaft, da davon auszugehen ist. dass die durchgeführte
Erhebung zur Verkehrssituation, insbesondere auch in anliegenden Tempo-30-Zonen, von viel zu positiven und damit verträglichen Erwartungen
ausgeht, zudem nicht repräsentativ bzw. nicht statistischen Erhebungen
angemessen, also nicht qualifiziert genug, durchgeführt wurde, de-facto
genutzte Zuwegungen völlig unbeachtet blieben. Auch eine spätere stichprobenartige Verkehrszählung (von der Verwaltung am 26.07.2012 und
23.08.2012 durchgeführte Verkehrszählung} ist nicht maßgeblich für eine
Beurteilung, da durch unzulängliche Zählungszeitpunkte und Zählungszeiträume wie auch falsche statistische Maßeinheiten (Längenklassen,
Gewichtsklassen) ein falsches, nicht repräsentatives und daher für die
Planungsabwägung nicht hinreichendes Gutachten möglich ist.
Somit erhebe ich Einspruch gegen die Verwertbarkeit der Ergebnisse der
Verkehrsgutachten und -zählungen für die Abwägung nach Offenlage.
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
Wertungsbeschluss:
Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Ziel- und Quellverkehrs "Warenabteilung" verbunden ist, kann die vorliegende Planung nicht
Auslöser von "verkehrlichen Konsequenzen" sein.
Das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erstellte Verkehrsgutachten basiert auf einer Verkehrszählung an einem Haupterntetag. Daher handelt es
sich hierbei um eine repräsentative Erhebung für Spitzenaufkommen. Darüber wurde die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes abgeleitet.
Die Notwendigkeit der Gutachtenerstattung nach statistischen Gesichtspunkten entspricht nicht der gängigen Praxis. Danach hätten beispielsweise die
Verkehrszählungen so oft wiederholt werden müssen, bis eine statistisch
auswertbare Datenmenge vorgelegen hätte. Dies hätte im vorliegenden Fall
bspw. Verkehrserhebungen an zahlreichen Haupterntetagen, also über mehrere Jahre hinweg bedeutet. Da dies bei der Erstellung von Verkehrsgutachten unrealistisch ist, ist die Ergänzung der erhobenen Zählwerte um weitere
sachlogische Daten fachgerecht. Dies sind z.B. im vorliegenden Fall ergänzende Informationen aus dem Mengenerfassungssystem der Warenabteilung.
Eine statistisch basierte Erfassung der Verkehrssituation wird auch deshalb
entbehrlich, da der Tatbestand eines Haupterntetages zum Zählzeitpunkt
unzweifelhaft vorlag. Die ermittelten Verkehrsdaten erheben somit keinen
Anspruch auf eine statistisch basierte Ableitung. Dieser Umstand kann dem
Gutachten nicht entgegen gehalten werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, dass der Planung zugrunde
liegende Verkehrsgutachten sei fehlerhaft, nicht zutreffend.
Seite 1 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
101.5
Wertung
Hier will ich unbedingt folgendes mit zu Bedenken geben:
Schon jetzt sind die Andienungen des Geländes des Silos unzureichend
geleitet, so dass insbesondere auch über die Zuwegung Schützenstraße
und Neustraße, folgend Kehler Weg, erhebliche Verkehre mit Zu- und
Ablieferung erfolgen, zudem ganz überwiegend mit überhöhter Geschwindigkeit in der Tempo-30-Zone, die durch die gerade Streckenführung begünstigt wird.
Wertungsbeschluss:
Das vorliegende Verkehrsgutachten ist nicht zu beanstanden. Daher wird
der Anregung, dieses im Rahmen der Bauleitplanverfahren nicht zu verwenden, nicht gefolgt.
Die Aussage, schon jetzt sei die Andienung der Warenabteilung "unzureichend geleitet, so dass insbesondere auch über die Zuwegungen Schützenstraße und Neustraße, folgend Kehler Weg, erhebliche Verkehre mit Zuund Ablieferung" erfolge, die mit der Warenabteilung in Zusammenhang
stehen, wird durch das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erstellte Verkehrsgutachten nicht bestätigt. Das Gutachten bestätigt vielmehr die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Wegenetzes, wobei das bereits auf Kehler
Weg und Neustraße entfallende Verkehrsaufkommen gering ist.
Dieses Ergebnis wird auch durch eine städtische Verkehrszählung bestätigt:
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 26. Juni 2012 hat die Verwaltung im Kreuzungsbereich an der Warenabteilung an einem Erntetag und an
einem Werktag außerhalb der Erntezeit und der Schulferien Verkehrszählungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
1. 26. Juli 2012 (14:00 bis 21:00 Uhr = 7 Std.)
3 Traktoren, davon 1 Fahrt zum und vom Getreidelager
0 Lkws
58 Pkws, davon 10 Fahrten zum und vom Getreidelager
5 Kräder
2. 23. August 2012 (08:00 bis 17:00 Uhr = 9 Std.)
6 Traktoren, davon 6 Fahrt zum und vom Getreidelager
12 Lkws, davon 6 Fahrten zum und vom Getreidelager
105 Pkws, davon 40 Fahrten zum und vom Getreidelager
2 Kräder zum und vom Getreidelager.
Den Kehler Weg haben somit am 26. Juli 2012 in 7 Stunden 65 Kfz, am 23.
August 2012 in 9 Stunden 135 Kfz befahren.
Der Kehler Weg zählt zu den so genannten Wohnstraßen. Nach den "Richtlinien für die Anlage von Straßen" (RaSt 06) wird bei der Planung von
Wohnstraßen von bis zu 300 m Länge von einer maximalen Verkehrsbelastung von 400 Kfz in der Spitzenstunde ausgegangen. Die Verkehrsbelastung auf dem Kehler Weg liegt somit weit unterhalb der Schwelle, bei der
Seite 2 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
Wertung
fachlich verkehrslenkende bzw. -sichernde Maßnahmen empfohlen werden.
Aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung werden daher keine verkehrslenkende oder -sichernden Maßnahmen in den angrenzenden Wohnstraßen
erforderlich, zumal sich die Verkehrsbelastung durch die Planung nicht erhöhen wird.
101.6
Schon jetzt habe ich daher äußerste Bedenken hinsichtlich der Gefährdung, insbesondere von Kindern. Die Schützenstraße wird als eine der
Hauptstraßen von Gymnich von vielen Kindern aus den umliegenden
Straßen als Verbindungsweg zu Kindergarten und Schule wie auch zu
den im Ortskern liegenden OPNV-Haltestellen genutzt.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist keine Verschlechterung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des umliegenden Wege- und Straßennetzes verbunden.
Bei der Schützenstraße handelt es sich - wie schon alleine aus der Geschwindigkeitsbeschränkung ersichtlich ist - nicht um eine "Hauptstraße von
Gymnich". Das Grundnetz beschränkt sich auf die Gymnicher Hauptstraße
mit ihren Fortsetzungen Kerpener und Dirmerzheimer Straße sowie die
Brüggener Straße.
Die Schützenstraße ist für die Nutzung durch entsprechenden Ziel- und
Quellverkehr im Ländlichen Raum ausgelegt und nimmt damit üblicherweise
auch eine innerörtliche Verbindungs- und Erschließungsfunktion als Schulweg oder Weg zu ÖPNV-Haltestellen ein. Die Geschwindigkeit wurde entsprechend auf 30 km/h angepasst.
Die Schützenstraße ist den Fachbehörden nicht als "Brennpunkt" bekannt.
Mit der vorliegenden Planung ist keine Verschlechterung der gegebenen
Situation verbunden. Im Gegenteil: mit der vorliegenden Planung werden
Umlagerungsprozesse zu externen Lägern wegfallen. Der Lkw-Verkehr wird
entsprechend sinken. Ferner wird durch die Errichtung einer westlich gelegenen neuen Hauptzufahrt eine weitere Verlagerung der Andienung von
Westen erwartet.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung aller
Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Lkw ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur die Warenabteilung am Kehler Weg
zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
• der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof,
• der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74,
Seite 3 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
•
•
•
Wertung
der Milchhof Kohlstraße 99,
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel- und
Quellverkehr aller Art. Auch in Gymnich gilt das Gebot, dass alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die nötige Sorgfaltspflicht walten lassen müssen. Dieser Pflicht ist bei der Beaufsichtigung von Kindern
besondere Beachtung zu schenken.
101.7
101.8
101.9
Nachdem auch der integrativ konzipierte Spielplatz an der Schützenstraße in Betrieb ist, hat sich die Anzahl der im Bereich der Schützenstraße
sich aufhaltenden Kinder, auch und insbesondere von Kleinkindern, die
im Straßenverkehr besonders gefährdet sind, nochmals erheblich erhöht.
Der Spielplatz wird neben dem auch unter integrativen Gesichtspunkten
von anliegenden Wohnheimen genutzt.
Weil die jetzt schon stattfindenden Andienungen de facto und gezählt in
erheblichem Umfang stattfinden, sind die dem Verkehrsgutachten zugrunde liegenden Bewegungen unzureichend erhoben worden und daher
in der Gewichtung als nachrangig betrachtet worden.
Neben dem ist dabei auch die besondere Situation des Spielplatzes ganz
außer Acht gelassen worden.
Wertungsbeschluss:
Von der vorliegenden Planung geht kein Verkehr aus, der zu einer nichtgebrauchsgemäßen Inanspruchnahme des örtlichen Wege- und Straßennetzes führen würde.
Der Spielplatz wäre nicht genehmigt worden, wenn die Fachämter die
Schützenstraße als - wie behauptet - besonders für Kinder gefährlichen Verkehrsbrennpunkt gewertet hätten.
Der Stadt Erftstadt bleibt es unbenommen, unabhängig von der vorliegenden
Bauleitplanung an der Schützenstraße verkehrslenkende oder verkehrsberuhigende Maßnahmen zu beschließen.
Wertungsbeschluss:
Aus der vorliegenden Planung heraus besteht kein zusätzlicher Bedarf zur
Berücksichtigung von verkehrslenkenden oder verkehrsberuhigenden Maßnahmen an der Schützenstraße.
Die Einschätzung, die Andienung erfolge jetzt schon "in erheblichem Umfang" ist - wie oben dargelegt - unzutreffend. Daher laufen die darauf basierenden Schlussfolgerungen ins Leere. Die nicht substanziierte Behauptung,
dass die Grundlagen des Verkehrsgutachtens unzureichend erhoben worden seien, lässt sich daher nicht nachvollziehen.
Wertungsbeschluss:
Die Bedenken gegen das vorliegende Verkehrsgutachten als Grundlage für
diesen Bebauungsplan sind unzutreffend.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um eine Betriebsstätte, die seit Anfang der 1960er Jahre am Standort Kehler Weg besteht. Der in Rede ste-
Seite 4 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
101.10
101.11
Wertung
hende Spielplatz ist weit jüngeren Datums. Bei der Planung ist seitens der
Fachämter die Standortfrage mit berücksichtigt worden. Dabei gab es seitens der Fachämter keinen Anlass, den Standort in Frage zu stellen.
Da mit Sicherheit und logisch davon ausgegangen werden kann, dass bei
Umsetzung des Bauvorhabens die Gesamtverkehre und folglich die anteiligen Verkehre über diese Zuwegungen zunehmen, potenziert sich diese
Gefährdung selbstverständlich.
Weder ich, noch andere Eltern, sicherlich auch Sie, möchten erleben,
dass hier Kinder zu Schaden oder gar ums Leben kommen, weil offensichtliche Gefährdungslagen völlig unbe(gut)achtet werden.
Wertungsbeschluss:
Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung der Verkehrssituation verbunden ist, besteht kein Anlass für eine Neubewertung dieser Situation.
Die Behauptung, "mit Sicherheit und logisch" könne davon ausgegangen
werden, dass bei Umsetzung des Bauvorhabens die Gesamtverkehre zunehmen, ist spekulativ und entbehrt - wie dem planbegleitenden Verkehrsgutachten und der städtischen Zählung (s.o.) entnommen werden kann jeder Grundlage. Durch die Neukonzeption der Warenabteilung entfallen
interne Verkehrsströme, die heute über das vorhandene Wege- und Straßennetz abgewickelt werden.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders aufgestellte Verkehrsprognose wird fachlich
nicht bestätigt.
Die Aussage, bei dem vorliegenden Planverfahrens seien "offensichtliche
Gefährdungslagen völlig unbe(gut)achtet" geblieben, ist nicht zutreffend: Da
durch die vorliegende Planung das Gesamtverkehrsaufkommen verringert
wird, sinkt damit auch die allgemein mögliche Gefahrenlage im Straßenverkehr.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel- und
Quellverkehr aller Art, der nicht nur von der Warenabteilung ausgeht.
Die Möglichkeit, der Schützenstraße straßenverkehrsrechtlich die innerörtliche Verbindungsfunktion zwischen der Gymnicher Hauptstraße und der
Neustraße zu entziehen, bleibt durch den vorliegenden Bauleitplan unberührt. Diese Funktion müssten zukünftig dann Kohlstraße und Vorpforte mit
übernehmen.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung sind keine "Gefährdungslagen" verbunden,
die nicht begutachtet worden wären.
Seite 5 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
101.12
101.13
Einsender Nr. 101
Hier wurden bislang keinerlei antizipative Versuche unternommen, ist
sogar abgelehnt worden, verkehrsberuhigende Maßnahmen überhaupt zu
überlegen und umzusetzen, mindestens zur Verlangsamung, besser noch
Verhinderung von Verkehren.
Desweiteren erhebe ich meine Bedenken und Einspruch ob der Konformität mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt vom
Februar 2011 (nachfolgend Konzept genannt), erstellt durch die BBE
Handelsberatung. Mit dem Erweiterungsvorhaben sind auch einzelhändlerische Erweiterungen (v.a. Erhöhung der Umschlagsmengen) einhergehend, betreffend den Einzelhandel mit den Endverbrauchern. Hier möchte
ich insbesondere auf folgende Abschnitte des Konzepts verweisen, für
die die Konformität zu prüfen wäre:
Wertung
Wertungsbeschluss:
Wie bereits in Zeile 101.7 ausgeführt, besteht aus der vorliegenden Planung
heraus kein Bedarf zur Berücksichtigung von verkehrslenkenden oder verkehrsberuhigenden Maßnahmen.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen bestehenden landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzhandel. Die vorliegende Bauleitplanung
sieht entsprechend die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Die Hauptumschlagsmenge ist Getreide. Fachbetriebe mit dieser Ausrichtung unterliegen nicht der Zentrenbetrachtung, da das einzelhandels- und zentrenkonzeptrelevante Handelssortiment im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Die Aussage, dass mit der vorliegenden Planung "einzelhändlerische Erweiterungen (v.a. Erhöhung der Umschlagmengen) einhergehen würden", ist
unzutreffend.
Für den Bestandsbetrieb besteht baurechtlich keine Umschlagmengenbeschränkung. Der Bebauungsplan sieht dagegen erstmals Mengen- und Sortimentsbeschränkungen vor (siehe detaillierte textliche Festsetzungen), die
sich im Wesentlichen am derzeitigen Handelsvolumen orientieren.
101.14
1 Unter im Konzept geführten Punkt 5.4 Empfehlungen zur Entwicklung
des zentrenverträglichen großflächigen Einzelhandels:
"... Für den großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten wird seitens der Gutachter die Konzentration auf den Bereich
„WirtschaftsPark Erftstadt" empfohlen. Hierfür spricht neben der zentralen
Lage im Stadtgebiet bzw. zwischen den beiden Hauptsiedlungskörpern
auch die hohe Verkehrszentralität des Standortbereiches sowie die Flächenverfügbarkeit...."
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung zielt nicht auf eine "einzelhändlerische Erweiterung" ab.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzhandel. Die Hauptumschlagsmenge ist Getreide. Für Betriebe dieser Art steht nicht die "zentrale Lage im Stadtgebiet" im Vordergrund, sondern die Nähe zum Außenbereich. Der aus dem Einzelhandelsund Zentrenkonzept zitierte Ausschnitt lässt sich somit nicht auf Sondergebiet der vorliegenden Art beziehen.
Dies ergibt sich auch aus dem nicht zitierten Inhalt des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes des Kapitels 5.4. So steht hinter dem Begriff "Flächenverfügbarkeit" folgende Fußnote:
"Die vorhandenen Flächen im Wirtschaftspark sollen allerdings vornehmlich
arbeitsplatzintensiven Betrieben aus dem produzierenden Gewerbe sowie
Seite 6 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
Wertung
dem Dienstleistungssektor vorbehalten sein. Insofern wird es zu klären sein,
inwieweit dieser Zielsetzung durch die Ansiedlung von ausgewählten großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment
widersprochen wird."
Ein Landhandel entspricht nicht den definierten Vorbehalten für den Wirtschaftspark.
101.15
2 Unter im Konzept geführten Punkt 5.5.3 Städtebauliche Prüfung von
Ansiedlungsvorhaben des großflächigen Einzelhandels:
"... Aus städtebaulicher Sicht ist im Zuge von Ansiedlungsverfahren zu
prüfen, ob der großflächige Einzelhandelsbetrieb mit dem städtebaulichen
Gefüge vereinbar ist. ..."
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird die Versorgungssituation in
Erftstadt und Umgebung durch Beibehaltung des bestehenden Sortiments
sowie Beschränkung des Handelsvolumens nicht verändert. Auch aus dem
Einzelhandels- und Zentrenkonzept lassen sich diesbezüglich keine Bedenken herleiten.
Das Kapitel 5.5.3 ist Teil der Konzeptausführungen "5.5 Planungsrechtliche
Steuerung der Einzelhandelsentwicklung". Hierbei geht es somit um Neuoder Erstansiedlungen. Dies macht der Text nach dem isoliert zitierten Satz
deutlich: "dabei ist ein wesentlicher öffentlicher Belang das Interesse der
Kommunen an der Erhaltung und Weiterentwicklung ihrer Zentren."
Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist kein "Ansiedlungsverfahren". Vielmehr dient es der Umstrukturierung eines vorhandenen Silo- und Handelsbetriebes. Der Standort ist somit nicht frei wählbar, sondern vorgegeben.
101.16
3 Unter im Konzept geführten Punkt 5.5.4 Festsetzungen zur Art und
Umfang von Einzelhandelsnutzungen in Sondergebieten des großflächigen Einzelhandels:
"... Bei großflächigen Betrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten hängt die städtebaulich verträgliche Obergrenze für zentrenrelevante
Randsortimente jeweils von der Art und Größe des konkreten Vorhabens
sowie auch von der örtlichen Situation ab."
Wertungsbeschluss:
Aus städtebaulicher Sicht ist die vorliegende Bauleitplanung nicht zu beanstanden, da das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für
landwirtschaftliche Erzeugnisse" den raumordnerischen Zielsetzungen des
Standortes dient.
Einleitend heißt es in Kapitel 5.5.4 "Festsetzungen zur Art und Umfang von
Einzelhandelsnutzungen in Sondergebieten des großflächigen Einzelhandels:
"Um potenzielle raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen grundsätzlich in einem 'verträglichen Rahmen' zu halten und die zukünftige Flächenentwicklung in den Sonderlagen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO planungsrechtlich abzusichern, sind in der Regel Begrenzungen der zulässigen Verkaufsfläche und genaue Sortimentsfestsetzungen zu empfehlen. Insbeson-
Seite 7 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
Wertung
dere sollten verbindliche und definitorisch eindeutige Festsetzungen der
zentrenrelevanten Sortimente erfolgen, die auf der Erftstädter Sortimentsliste
basieren."
Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall
nicht um ein "Sondergebiet des großflächigen Einzelhandels" i.S. des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes.
Unabhängig davon folgt die vorliegende Planung den Empfehlungen des
Gutachtens, in dem sie insbesondere Flächen- und Sortimentsbeschränkungen festsetzt. Dabei orientieren sich diese Festsetzungen am aktuellen Handelsvolumen.
101.17
4 Unter im Konzept geführten Punkt 5.5.6 Beschränkungen von Einzelhandelsnutzungen in sonstigen Baugebieten:
"... Zur Umsetzung des vorgeschlagenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes kann es erforderlich werden, auch in allgemeinen Wohngebieten
nach § 4 oder Mischgebieten nach § 6 BauNVO Regelungen zum Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen zu treffen. ..."
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Berücksichtigung der zitierten Passage aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt wurde durch entsprechende
Festsetzungen zu Art und Umfang u.a. der Einzelhandelsnutzung gefolgt.
Festsetzungen können nur innerhalb dieses Plangebietes getroffen werden.
Die Anregung zu möglichen weitergehenden Regelungen zur "Beschränkung
von Einzelhandelsnutzungen in sonstigen Baugebieten" innerhalb des
Stadtgebietes bleibt der Stadt Erftstadt unbenommen. Das vorliegende Bauleitplanverfahren bleibt hiervon unberührt.
In diesem Zusammenhang wird aber ergänzend auf die weiteren Inhalte des
Kapitels 5.5.6 verwiesen:
"Diese setzen jedoch in der Regel besondere städtebauliche Begründungen
voraus, die zum Beispiel auf Zielaussagen eines Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes beruhen können.
Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass jeweils der Gebietscharakter gewahrt
bleibt, was einem generellen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen entgegenstehen dürfte."
101.18
5 Unter im Konzept geführten Punkt 5.6 Möglichkeiten zur Umsetzung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Festsetzung zu Einzelhandelsnutzungen in sonstigen Baugebieten vor.
Die Warenabteilung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment wurde als
Seite 8 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
des Einzelhandelskonzepts durch die Bauleitplanung - Zusammenfassung der Empfehlungen:
„ ... Großflächiger Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten ist auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs an städtebaulich geeigneten Standorten grundsätzlich zuzulassen. ..."
101.19
Insbesondere möchte ich außerdem meine Bedenken und daher Einspruch betreffend den Naturpark Rheinland darlegen. Im Leitbild heißt es
u.a.: „...Naturparke sollen sich in konsequenter Weiterentwicklung dieses
Leitgedankens - auch unter wissenschaftlicher Begleitung - zu "großräumigen Vorbildlandschaften" entwickeln und Regionen einer nachhaltigen
Entwicklung des ländlichen Raums werden. Dazu sollen in den Naturparken der Naturschutz und die Erholungsvorsorge mit einer umwelt- und
naturverträglichen Landnutzung und Wirtschaftsentwicklung sowie einer
schonenden und nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen verbunden werden. ..." (http://www.naturparke.de/parks/concept).
Die Erweiterung des Silos steht dazu im Gegensatz.
Wertung
"Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" an einem städtebaulich
geeigneten Standort Anfang der 1960er Jahre zugelassen. Der Standort hat
sich seitdem bewährt, zumal er weiterhin dem landwirtschaftlichen Umfeld
dient.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung ist ein Beispiel für die Umsetzung der zitierten Passage aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt
Erftstadt.
Der erste Absatz der Zielformulierungen des "Naturpark Rheinland" lautet
wie folgt:
"Naturparke sind geschaffen worden, um großräumige Kulturlandschaften,
die aus Naturschutzgründen sowie wegen ihrer besonderen Eigenart und
Schönheit von herausragender Bedeutung sind, zu erhalten, zu pflegen, zu
entwickeln oder wiederherzustellen. Jeder Naturpark repräsentiert dabei
eine einzigartige Landschaft mit ihrem besonderen Erscheinungsbild."
Das vorliegende Plangebiet liegt nicht innerhalb eines "Naturparkes", d.h.
einem Schutzgebiet i.S. § 27 Bundesnaturschutzgesetz. Das Plangebiet wird
vielmehr im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher
Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung ist das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
einzustufen (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat
sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt
die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher für das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die erstmalig geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet
erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen
Seite 9 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
Wertung
Landschaftsraum statt.
101.20
Darüber hinaus hege ich auch weitere Bedenken und erhebe meinen
Einspruch, da deutlich infrage gestellt werden darf, ob die (betriebs)wirtschaftlichen Vorteile für den Betreiber tatsächlich die Folgen für die
Anwohner resp. Anlieger und damit Bürger ausreichend begründen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des "Naturparkes Rheinland".
Wie den Verfahrensunterlagen entnommen werden kann, liegt die städtebauliche Motivation der Bauleitplanung in der Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation. Sie kommt somit im Wesentlichen den unmittelbaren Anwohnern zugute. Diese Folgen für die unmittelbaren Anwohner
begründen die vorliegende Planung ausreichend.
Anwohner des weiteren Umfeldes, z.B. an der Schützenstraße, werden
durch die vorliegende Planung weder mittelbar, geschweige denn unmittelbar betroffen.
101.21
101.22
101.23
101.24
101.25
101.26
101.27
Im Einzelnen sind demzufolge noch zu bedenken:
•
Unumkehrbare und prägende Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
•
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
•
Kommende Erneuerungs-, Erweiterungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Straßenbau und damit steigende Kostenumlage an die
Anlieger, auch Landwirte
•
Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
in ganz Gymnich
•
Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen, u.a. durch die
großen Lagermengen
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den
Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen
Protesten.
Bitte machen Sie daher Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung
in dieser Form nicht verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung,
dem Schutz eines funktionierenden Einzelhandelsgefüges zur Aufrechterhaltung der Einzelhandelsversorgung, den städtebaulichen und landschafts- wie umweltschützenden Sorgepflichten muss Vorrang vor deutlich einzelwirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unbegründet.
siehe Wertung Einheitsbrief EB3
siehe Wertung Einheitsbrief EB5
siehe Wertung Einheitsbrief EB6
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
siehe Wertung Einheitsbrief EB8
siehe Wertung Einheitsbrief EB11
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 10 (11)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 101_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 101
Für die weitere Prüfung des Vorhabens fordere ich daher unbedingt die
umfängliche Prüfung der von mir vorgetragenen Sachverhalte und Einsprüche sowie entsprechende Einbeziehung im Abwägungsprozess und
im weiteren Verfahren.
Ich bitte Sie darum, mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und weiche Ergebnisse Sie dabei erzielen konnten.
Seite 11 (11)
Wertung
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 105_12.doc - Stand 23. August 2013
105.1
105.2
Einsender Nr. 105
Nach den Planungsunterlagen soll die Erweiterung auf einen Umschlag
von 20.000 t Getreide festgeschrieben werden, wodurch eine Genehmigungspflicht nach BlmSchG entfällt.
Tatsache ist:
In der Bestandsanlage S01 werden z.Zt. jährlich mindestens 27 480 t Getreide umgeschlagen. Somit besteht eine Getreideannahmestelle, die nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist.
(In den Silos der Bestandanlage S01 lagern 3200 t und in externen Lagern
12150 t X 2 = 24300 t ergibt 27.500 t Jahresumschlag. Das Getreide aus
den externen Lagern wird lt. Aussage der Bauern in der Bestandsanlage
ein zweites Mal vereinnahmt, um aufbereitet und anschließend abgeführt
zu werden; daher wird es zweimal umgeschlagen.)
Durch die geplante Erweiterung der Warenabteilung soll eine Gesamtumschlagmenge von 16.000 t gelagert werden. Im Hinblick auf die geplanten
festgeschriebenen max. Jahres-Umschläge von 20.000 t ist ein Zuwachs
von 4.000 t = 20% noch möglich.
Tatsache ist, dass die bestehende Getreideannahmestelle (1963 gebaut
für 500t) den Umschlag seit 1990 von 5000 t bis 2012 auf 15.350 t gesteigert hat. Das entspricht einer Umschlagssteigerung von 207% auf 307% in
20 Jahre ergibt eine jährliche Steigerung von 10,35 %. Mögliche Zuwachsrate von 4.000 t = 20 % erreicht in 2 Jahren.
Wertungsvorschlag
Wertungsbeschluss:
Die Herleitung der Umschlagsmengen i.S. des BImSchG für die Bestandsanlage ist unzutreffend. An der Bestandsanlage wurden bisher nie mehr als
20.000 t Getreide umgeschlagen.
Die benannten Zahlen entsprechen nicht der seitens der RaiBa belegten
Mengenentwicklung. Das über den Standort der Genossenschaftsbank am
Kehler Weg umgeschlagene Getreide lag danach Anfang der 1960er bei
rd. 1.300 t und betrug bereits 1990 knapp 9.000 t. Seit Ende der 1990er
Jahre liegt der Umschlag beständig über 10.000 t. Die größten Einflussfaktoren sind die witterungsbedingten Ernteerträge sowie der Anteil des so
genannten Streckengeschäftes, die direkt vom Feld aus vermarktet werden, ohne über den Standort umgeschlagen zu werden.
Die vorliegende Planung sieht erstmals eine Mengenbeschränkung vor.
Die maximale Jahresumschlagsmenge darf danach 20.000 t nicht überschreiten. Darüber wäre auch in einem Jahr mit hohen Ernteerträgen und
geringem Anteil Streckengeschäft der Standort leistungsfähig. Dass es sich
hierbei nicht um ein generelles Planungsziel der Genossenschaftsbank
handelt, ist schon daran erkennbar, dass die Silokapazitäten auf 16.000 t
beschränkt sind.
105.3
1. Wie will die Stadt Erftstadt die Einhaltung der festgesetzten Umschlagsmenge kontrollieren und eine Überschreitung verhindern?
Die z.Zt. durchgeführte Praxis der Raiba zeigt, dass sie sich nicht an die lt.
Betriebsbeschreibung und Genehmigung vorgeschriebene Umschlaghöhe
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird der Getreideumschlag am
Standort Kehler Weg erstmals mengenmäßig beschränkt. Die Festsetzungen entsprechen im Wesentlichen dem derzeitigen Umfang.
Die Behauptung, für die Warenabteilung bestünde laut Betriebsbeschreibungen und Genehmigungen Getreideumschlagmengenbeschränkungen
ist unzutreffend. Für den Betrieb bestehen keinerlei Mengenbeschränkungen.
Seite 1 (7)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 105_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
von 3.200t hält und stattdessen heute 27.480 t=758% mehr umschlägt.
Wertungsvorschlag
Die Behauptung, am Standort Kehler Weg würden heute 27.480 t umgeschlagen, ist ebenfalls nicht zutreffend.
105.4
105.5
2. Werden Sie den Umweltberichte Punkt 3.1.1.3 überarbeiten lassen?
Die im Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08
und des Bebauungsplanes Nr.164 der Stadt Erftstadt, Erweiterung Warenabt. RaiBa Am Kehler Weg unter 3.1.1.3 Vorbelastung durch Staub zugrundeliegenden Angaben sind falsch, die bestehende Anlage ist genehmigungspflichtig nach Bundesimmissionsschutzgesetz, da der Jahresumschlag nachgewiesen 27.480t beträgt.
3. Gibt es einen wirtschaftlichen Entwicklungsplan für die geplante Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg? Welche Umschlagziele werden dort
angestrebt?
Wertungsbeschluss:
Der betriebswirtschaftliche Nachweis der Umschlagmengen erfolgt nach
Umsetzung der Planung - entsprechend wie in den vergangenen Jahren in
Bezug auf die Bestandsanlage auch - u.a. über Wiegeprotokolle, die den
Fachämtern zur Verfügung gestellt werden.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die Warenabteilung sei eine genehmigungspflichtige Anlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz ist unzutreffend. Daher besteht
keine Erfordernis zur Änderung der Verfahrensunterlagen bezüglich dieser
Aussage.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklungsperspektive der Genossenschaftsbank. Danach wird der Gesamtumschlag auf 20.000 t beschränkt.
105.6
4. Sind neben den Getreideumschläge auch andere Schüttgüter berücksichtigt worden, die für eine Genehmigungspflicht nach BlmSchG maßgebend sind ?
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung zielt auf keinen Umschlag von Getreide oder andere Schüttgüter ab, der zu einer Genehmigungspflicht nach BImSchG
führen würde.
105.7
5. Werden diese Schüttgüter in SO1 in der 1.600 m² Halle und in S02 in
der 1.500 m² Halle untergebracht?
In den gemäß Textlicher Festsetzungen Ziffer 1.4 festgesetzten maximalen
Lagerkapazitäten in Hallen und Außenflächen können alle unter den Ziffern
1.2 und 1.3 der Textlichen Festsetzung benannten Produkte gelagert werden. Hierzu zählt auch Sackware und Stückgut.
105.8
6. Was wird auf den Außenflächen gelagert?
Wertungsbeschluss:
Die Beantwortung der seitens des Einsenders aufgeworfenen Fragestellung ergibt sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan.
Auf den Außenflächen können witterungsunempfindliche Handelsprodukte
wie Erden und Rindenmulch (siehe Festsetzung 1.3.1) oder Bau- und
Heimwerkerbedarf (siehe Textliche Festsetzung 1.3.2) gelagert werden.
Seite 2 (7)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 105_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
105.9
105.10
105.11
105.12
105.13
Wertungsvorschlag
7. Ist die Entwicklung des Warenlagers (Taubenfutter, Kunstdünger, Mulch,
Pferdefutter und der Handel mit sonstigen Waren) bezüglich des Erweiterungsplans und dessen Zielen beschrieben?
8. Welche Handelswaren sind unter 1.3.4 mit „sonstige Sortimente" gemeint?
Wertungsbeschluss:
Die Beantwortung der seitens des Einsenders aufgeworfenen Fragestellung ist aus dem vorliegenden Bebauungsplan ableitbar.
Der Bebauungsplan setzt für die Warenabteilung maximale Umschlag- und
Lagermengen fest. Ob diese Mengen jemals erreicht werden, ist planungsrechtlich unerheblich, da die immissionsschutzrechtlichen Prognosen auf
die planungsrechtlich maximal mögliche Situation abstellen.
Wertungsbeschluss:
Die Beantwortung der seitens des Einsenders aufgeworfenen Fragestellung ist aus dem vorliegenden Bebauungsplan ableitbar.
Die vorliegende Planung ist im Rahmen einer Begründung beschrieben.
Das Kapitel 6.1.2 gibt nähere Auskunft über die "Sortimentsbeschränkungen". Als "sonstige Sortimente" werden hier beispielhaft angegeben:
• Produkte wie Silofolien, Siloschutzgitter, Feldvlies, Vogelschutznetze,
Bindegarn z.B. für Rundballen u.ä.
• Ferner zählen hierzu die nicht über das Streckengeschäft abgewickelten festen Brennstoffe wie Brikett- oder Holzgebinde.
Wertungsbeschluss:
Die Beantwortung der seitens des Einsenders aufgeworfenen Fragestellung ergibt sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan.
Da die Silokapazitäten auf 16.000 t beschränkt sind und die Gesamtumschlagmenge maximal 20.000 t betragen darf, sind im Bedarfsfall bis zu
4.000 t in Hallen zu lagern. Hierbei könnte es sich z.B. um separierte nasse
Ware handeln.
9. Wird das Getreide ausnahmslos in den Silos gelagert?
10. Die geplante Lagerkapazität der Silos in S01 und SO2 beträgt 16.000t.
Wo sollen dann die noch erlaubten 4.000t Getreide gelagert werden?
11. Wenn die 4.000t in den Hallen gelagert werden sollen, wo wird dann
der Kunstdünger, der Rindenmulch etc. gelagert
Wertungsbeschluss:
Die Beantwortung der seitens des Einsenders aufgeworfenen Fragestellung ergibt sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan.
In den Hallen bestehen weitere Lagerkapazitäten.
Wertungsbeschluss:
Die Beantwortung der seitens des Einsenders aufgeworfenen Fragestellung ergibt sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, können im Bedarfsfall bis zu 4.000 t Getreide außerhalb der Silos gelagert werden. Für die Lagerung der übrigen
Seite 3 (7)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 105_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
105.14
105.15
105.16
Wertungsvorschlag
Handelsgüter verbleibt in den Hallen und auf den Außenflächen genügend
Platz.
12. Ist vielleicht schon die Aufstellung von weiteren 3 Silos (Fassungsvermögen á 1.500t) geplant ? Evtl. 3. Bauabschnitt ?
Lassen Sie mich bitte eine andere Frage stellen:
13. Glauben Sie, dass die Raiba Erftstadt Gymnich bereit ist, einen Millionenbetrag in die Erweiterung der Warenabteilung, Kehler Weg - und nur
dort - zu investieren, damit es für die Anwohner „besser" wird ?
Herr Schmitz, Leiter der Raiba, hat auf der Bürgerversammlung im Febr.
2012 erklärt, dass er bereit ist ein Schallschutzmauer (Kosten 5-50.000€)
zu errichten, wenn die Anwohner diese bezahlen würden.
Wertungsbeschluss:
Die Beantwortung der seitens des Einsenders aufgeworfenen Fragestellung ergibt sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan.
Wie den Textlichen Festsetzungen entnommen werden kann, setzt der
vorliegende Bebauungsplan für die Erweiterungsfläche eine Silokapazität
von 14.000 t fest. Die neuen Silos können nur in der im Bebauungsplan
festgesetzten Überbaubaren Grundstücksfläche SO2.3 errichtet werden.
Dieser Festsetzungsrahmen lässt keinen "3. Bauabschnitt" mit der "Aufstellung von weiteren 3 Silos" zu - auch nicht im Bereich der Bestandsanlage.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation über
einen dritten Bauabschnitt. Eine Erweiterung über die Festsetzungen hinaus würde ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren bedingen.
Die Genossenschaftsbank investiert in den Erhalt der bestehenden Warenabteilung. Dies ist nicht nur ein berechtigtes Interesse aus Sicht der Genossenschaftsmitglieder. Im Rahmen der Offenlage haben sich auch rd.
565 Befürworter für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Bauleitplanung ist die städtebauliche Zielsetzung der
Verbesserung der gewachsenen Gemengelage-Situation verbunden. Die
Umsetzung der vorliegenden Planung trägt die RaiBa. Die Verbesserungen
werden auch am Grundstück des Einsenders merklich sein.
Wie den Textlichen Festsetzungen entnommen werden kann, legt der Bebauungsplan an den oben benannten Immissionsaufpunkten maximale
Immissionswerte fest. Um diese einzuhalten, sind - wie in den Verfahrensunterlagen näher ausgeführt - insbesondere folgende aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen:
• wesentliche Verlagerung der Betriebsvorgänge auf die Erweiterungsfläche; dadurch reduzierter Tagbetrieb einschließlich Wiegevorgänge
auf der Bestandsfläche sowie Verkehrsreduzierung / -verlagerung auf
Westzufahrt
• generell kein Nachtbetrieb auf der Bestandsfläche mehr
• sonstige bauliche und organisatorische Maßnahmen.
Seite 4 (7)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 105_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
Wertungsvorschlag
Durch die geplanten aktiven Schallschutzmaßnahmen werden die aktuellen
Schallwerte erheblich reduziert, so dass nach Umsetzung der vorliegenden
Planung selbst an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietswerte eingehalten werden. Die Orientierung an diesen Richtwerten ist auch
unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Gemengelage
sachgerecht.
105.17
105.18
Herr Schmitz, Leiter der RaiBa, hat auf die Frage, wieviel Umschlag an
Getreide als Ziel gesehen wird, erklärt: es gäbe ja keine weiteren Anbauflächen und insofern könne auch nicht mit mehr Getreide gerechnet werden?! Er hat Recht, die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird eher weniger; obwohl in den letzten 20 Jahren unter anderem landwirtschaftliche
Fläche am Siedlerweg für Aussiedlerhöfe weggefallen ist, konnte der Umschlag an Getreide um 300 % gesteigert werden.
14. Wie ist dies möglich?
Die Getreidesorten sind ertragreicher und das Einzugsgebiet der Raiba
Gymnich ist größer geworden.
Aus verlässlicher Quelle der RWZ Köln war zu erfahren, dass ein wie hier
von der RaiBa geplanter Betrieb, erst ab einem Umschlag von 25 -30.000 t
wirtschaftlich sein wird. Die Ausdehnung des Einzugsgebietes für die Raiba
Gymnich ist geplant, und nach Erreichen der Lagerkapazität an der geplanten Betriebsstätte, können dann die externen Lagerstätten wieder aktiviert
werden. Mit dieser externen Lagerkapazität von 12.150t plus 20.000t in der
Betriebsstätte erreicht die Raiba die erforderliche rentable Umschlagsmenge von 32.150 t.
Unter diesem Aspekt, macht der Standort Sinn!
Unter diesem Aspekt ist die Investition für die RaiBa vertretbar! Aber nicht
für die Bürger.
Wertungsbeschluss:
Eine "Schallschutzmauer" ist für die vorliegende Planung zum Einhalten
der festgesetzten Schallkontingente nicht erforderlich. Der Anregung zur
Einplanung einer "Schallschutzmauer" wird daher nicht gefolgt.
Der Einsender stellt die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Entwicklung
der Getreideerträge seit Anfang der 1960er Jahre richtig dar:
• kontinuierliche Reduzierung der landwirtschaftlichen Flächen
• Entwicklung ertragsreicherer Getreidesorten.
Darüber hinaus fehlen zwei weitere wesentliche Faktoren:
• Konkurrenzsituation mit anderen Landhandel-Betrieben
• Konkurrenzsituation "bioenergetische Verwendung von Mais".
Wertungsbeschluss:
Es besteht keine Veranlassung, die Einschätzung der Genossenschaftsbank, mit einer festgesetzten Umschlagsbeschränkung auf 20.000 t die
Warenabteilung auch zukünftig wirtschaftlich betreiben zu können, in Frage
zu stellen.
Die angebliche "Aussage eines Experten der RWZ" wurde seitens der
RWZ Rhein-Main nicht bestätigt: Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main
gibt es auch im eigenen Bestand etliche kleinere Siloanlagen. Die Wirtschaftlichkeit hängt nicht alleine von der Umschlagsmenge ab, sondern
auch vom Getreidepreisniveau, der Region und der jeweiligen Konkurrenz
im Einzugsgebiet des Standortes.
Auch seitens der Raiba wird die Wirtschaftlichkeitsprognose des Einsenders nicht bestätigt. Die Warenabteilung am Kehler Weg wird als ein Betriebszweig der Raiffeisenbank Gymnich eG genossenschaftlich im Interesse der rd. 900 Mitgliedern geführt, zu denen auch zahlreiche Landwirte
zählen. Daher ist die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Warenabtei-
Seite 5 (7)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 105_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
105.19
Wertungsvorschlag
lung insgesamt nicht mit der RWZ vergleichbar.
Als Bewohner des Hauses Kehler Weg 16 fühle ich mich schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, die meine Gesundheit, mein Leben und/oder
bedeutende Sachgüter (Wertminderung des Eigenheims) gefährden und
die durch die Planungen der Raiba nicht besser werden. Ich befürchte,
dass die oben genannte Entwicklung zutreffen wird.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Aussage ist nicht planungsrelevant.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen seit Jahrzehnten sicherheitsüberwachten Betrieb. Hierüber werden nicht nur arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zur Gewährleistung der Gesundheit der Mitarbeiter sicher
gestellt. Diese wirken entsprechend auch für Kunden und Nachbarn.
Durch die vorliegende Planung wird - wie oben im Einzelnen ausgeführt die Gesamtsituation insbesondere im Hinblick auf Verkehrsaufkommen,
Schall, Staub auch für die Anwohner verbessert.
105.20
In diesem Sinne bitte ich den Stadtrat, die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und des Bebauungsplans Nr. 164 abzulehnen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die Anwohner am Kehler Weg seien nach Umsetzung der
vorliegenden Planung "schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt" ist
unbegründet.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich
zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des
ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon
Seite 6 (7)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 105_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 105
Wertungsvorschlag
erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit.
Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals ImmissionsRichtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen
Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden
Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange
der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende
Planung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der Anregung
zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Seite 7 (7)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 106_12.doc - Stand 23. August 2013
106.1
Einsender Nr. 106
Einspruch - Begründung:
1) Überschreitung der Grenzwerte an Staubentwicklung u. Lärmbelästigung
(teilweise 24 Std.)
Wertung
Dem vorliegenden Bebauungsplan liegen Schalluntersuchungen zugrunde.
Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Messungen der ITAB
GmbH, Dortmund, haben zu Erntezeiten - also wenige Wochen im Jahr am nächstgelegenen Wohnhaus bis zu 70 dB(A) ergeben. Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissionskontingenten erstmalig
Lärmbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein, schon an
der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten.
Der entsprechende Richtwert liegt bei maximal 60 dB(A). Nach Umsetzung
der Planung ist an der Bestandsanlage zudem auf Nachtbetrieb vollständig
zu verzichtet.
Durch die zukünftige Reduzierung der Getreideannahme an der Bestandsanlage auf Sonderkulturen und nasse Ware, d.h. auf rd. 10 % der bisherigen Annahme, wird sich auch die Staubsituation weitgehend verbessern.
Bei der Immobilie des Einsenders dagegen handelt es sich um einen ehemaligen Aussiedlerhof. Dieser befindet sich über 250 m südlich des Plangebietes. Die bei dem Einsender ankommenden Immissionen der Warenabteilung (RaiBa) werden schon alleine aufgrund der Entfernung als zumutbar eingestuft, zumal der Einsender aufgrund der Einstufung seines
eigenen Grundstückes als "ehemaliger Aussiedlerhof" nicht den gleichen
Schutzanspruch geltend machen kann wie beispielsweise die Wohnbebauung am Kehler Weg. Zudem gehen von dem Grundstück des Einsenders in
unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung an der Kohlstraße selber wesentliche gewerbliche Emissionen aus.
106.2
2) Der Zufahrtsweg Kohlstraße (Kapelle) Kehler Weg ist nicht für Lkw´s
ausgelegt u. für Gegenverkehr zu eng.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung sei eine "Überschreitung
der Grenzwerte an Staubentwicklung und Lärmbelästigung (teilweise 24
Std.)" verbunden, ist unzutreffend.
Die Aussage, der Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße sei nicht für
Lkws ausgelegt, ist nicht zutreffend. Diese Behauptung kann alleine
deshalb nicht nachvollzogen werden, da der Einsender selber einen ehemaligen Aussiedlerhof unterhält, der über diesen Verbindungsweg angedient wird.
Die bei dem Einsender heute ansässigen Gewerbetreibenden nehmen die
Seite 1 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 106_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 106
106.3
Wertung
Dienstleistungen der Warenabteilung selber in Anspruch und nutzen für die
Zufahrt entsprechend den Verbindungsweg.
3) Es besteht für die Kapelle und meiner Halle bei starkem LKW-Verkehr
bis 40 to Bauschäden (1. Risse sind schon vorhanden).
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist keine Änderung der funktionsgemäßen
Inanspruchnahme des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes verbunden.
Das vorhandene Wirtschaftswegenetz entstand auf der Basis eines Flurbereinigungsverfahrens in den 1970er Jahren.
Neben der Warenabteilung werden hierüber auch andere Betriebe angedient, so beispielsweise auch
• der ehemalige Aussiedlerhof des Einsenders
• der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
• der Milchhof Kohlstraße 99
• der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
• die Außenstellen am Siedlerweg.
Mögliche Schäden an der eigenen Bausubstanz oder an der Kapelle mit
dem Ziel- und Quellverkehr der RaiBa in Verbindung zu bringen, ist daher
auch unter Berücksichtigung der eigenen intensiven gewerblichen Nutzung
nicht schlüssig.
Zudem sieht die Planung durch die Konzentration der externen Lagerkapazitäten innerhalb des Plangebietes am Kehler Weg den Wegfall der Umlagerungsbedarfe und der damit verbundenen Lkw-Verkehre vor.
106.4
106.5
4) Ich befürchte, bei späterem Ausbau des Wirtschaftsweges finanzielle
Nachteile für mich.
Jeder Industriebetrieb muss für seine Zufahrtswege selbst aufkommen.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung wird die bestehende Situation nicht verschlechtert.
Unabhängig vom Standort und der ansässigen Betriebsart gilt für ganz
Erftstadt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die
Stadt Erftstadt aufkommt. Eine Umlage auf die Anlieger ist nicht gegeben,
dies betrifft insbesondere auch den Einsender, da er ebenfalls über den
Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße erschlossen wird.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet.
Bei der RaiBa handelt es sich nicht um einen Industriebetrieb.
Seite 2 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 106_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 106
106.6
106.7
Wertung
Die unmittelbare Erschließung der RaiBa erfolgt über das bereits vorhandene Wirtschaftswegenetz. Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und
Instandhaltung des Wirtschaftswegenetzes die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Anliegerbeiträge hierfür werden nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
Weitere Anfragen zum jetzigen Standpunkt der Anlage:
Besteht für die jetzige Anlage eine Baugenehmigung ?
Welche und wann wurden sie erteilt ?
Welche Betriebszeiten wurden genehmigt ?
Sind auch Nacht- und Sonntagsarbeiten darin enthalten ?
Wurden für Staub- und Geräuschentwicklung Sondergenehmigungen
erteilt (wegen dauernder Überschreitung ?)
Hat die Erststadt dies überhaupt jeweils überprüft ?
Alle Eingaben die ich vorher gemacht haben, wurden von der Stadt nicht
beantwortet:
Wertungsbeschluss:
Der nicht näher substanziierten Aussage wird zum Teil gefolgt.
Wertungsbeschluss:
Die Fragestellungen zur rechtlich genehmigten Bestandsanlage sind bauordnungsrechtlicher Natur und daher ohne Bebauungsplanrelevanz.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um ein gesetzlich
normiertes Planverfahren. Diese sehen keine Zwischenwertungen vor.
Nichtsdestoweniger wurden bei der Erstellung der Verfahrensunterlagen
zur Offenlage alle Eingaben der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange berücksichtigt. Ferner bestand die Möglichkeit, die aufgeworfenen
Fragen im Rahmen der Offenlage persönlich beantwortet zu bekommen.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung
sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich
zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des
ländlichen Raumes zugute.
Seite 3 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 106_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 106
Wertung
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit
hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon
erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte
festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei
sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank
im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu
entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen
Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung
ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Der Ablauf der Bauleitplanverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgeSeite 4 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 106_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 106
Wertung
tragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren
nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben,
werden gleichermaßen über das Ergebnis der Abwägung und das weitere
Verfahren schriftlich informiert.
106.8
106.9
Einsender 106.8 (Eingabe vom 01.02.2012)
Ich habe mehrere Fragen:
1. Was soll genau gebaut werden ?
Wertung
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Planung sieht eine auf
einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung dieses
Silo- und Handelsbetriebes vor. Näheres kann ausführlich den umfangreichen Verfahrensunterlagen entnommen werden.
Wertungsbeschluss:
Die Beschreibung der Planung ist der Begründung zu entnehmen.
Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissionskontingenten
erstmalig Lärmbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein,
schon an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte
einzuhalten.
2. Wie hoch wird die Lärmbelästigung u. Staubentwicklung sein ?
Über die neue Annahme auf der Erweiterungsfläche sollen zukünftig die
Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in einem geschlossenen System
ohne wesentliche Staubabgabe in die Umgebung angenommen werden.
Die Staubentwicklung an der Bestandsanlage wird durch die Reduzierung
auf den Umschlag von Sonderkulturen und nasser Ware - die nur rd. 10 %
der gesamten Umschlagmenge ausmachen - erheblich gemindert.
106.10
3. Mit welchem Verkehrsaufkommen ist zu rechnen Lkw´s und Pkw´s. Jetzt
fahren durch die verkehrsberuhigten Zone der Kohlstr. schon 80 % der
Lkw´s und Pkw´s zum Silo.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung wird eine wesentliche Lärm- und Staubverbesserung der Bestandssituation mit sich bringen.
Bei der Kohlstraße handelt es sich im Streckenabschnitt ab Verbindungsweg zum Kehler Weg nach Osten um eine 30 km/h-Zone.
Die Behauptung, schon heute führen 80 % der durch die "verkehrsberuhigte Zone" Kohlstraße fahrenden Lkws und Pkws zum Silo, ist auch auf der
Basis der durchgeführten Verkehrszählungen nicht nachvollziehbar: Die
Seite 5 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 106_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 106.8 (Eingabe vom 01.02.2012)
Wertung
Kohlstraße dient nicht zuletzt der Andienung
• der andienungsintensiven gewerblichen Nutzungen von Kfz-Betrieb,
Schächterei und Schrotthändler im ehemalige Aussiedlerhof des Einsenders
• des landwirtschaftlichen Betriebes Kohlstraße 76 mit Reiterhof und
• des Milchhofes Kohlstraße 99.
Ferner wird die Kohlstraße auch als Durchgangsstraße zum Siedlerweg
bzw. zur L 495 genutzt.
Unabhängig davon ist das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich
Gymnich auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr
ausgelegt.
106.11
106.12
106.13
Wertungsbeschluss:
Aufgrund des geplanten Wegfalls der Umlagerungsprozesse ist zukünftig
mit einem geringeren, mit der RaiBa in Zusammenhang stehenden LkwVerkehr zu rechnen. Näheres kann der Begründung sowie dem offen gelegten Verkehrsgutachten entnommen werden.
Mit der vorliegenden Bauleitplanung ist keine Erhöhung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens verbunden. Eine "Umplanung" der Zufahrtswege ist daher nicht vorgesehen. Der Verkehrsgutachter empfiehlt lediglich
im Bereich des Kreuzungsbereiches zum Kehler Weg eine Aufweitung des
vorhandenen Ausbaus auf einer Länge von rd. 50 m.
4. Wie sehen die Planungen der Zufahrtswege aus ?
5. Wie soll das Baudenkmal "Anna-Kapelle" geschützt werden ? Bis jetzt
durch 2 Findlinge etwas geschützt.
6. Wie sollen die Fußgänger (Kindergarten, Schule und jeden Tag die Leute der Sozialeinrichtung "Kerpener Straße") geschützt werden ?
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht unverändert die Nutzung des vorhandenen
Wege- und Straßennetzes vor.
Das benannte Baudenkmal ist von der vorliegenden Planung nicht betroffen. Daher besteht im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens kein Handlungsbedarf.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung hat keinen Einfluss auf das Baudenkmal "AnnaKapelle".
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist - wie oben ausgeführt - auf die Nutzung aller Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Lkws ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur die
Seite 6 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 106_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 106.8 (Eingabe vom 01.02.2012)
Wertung
Warenabteilung am Kehler Weg zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient (s.o.). Hierzu zählen nicht zuletzt die Gewerbebetriebe im ehemaligen
Aussiedlerhof des Einsenders.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Zielund Quellverkehr aller Art.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung wird die bestimmungsgemäße Nutzung des
vorhandenen Wege- und Straßennetzes durch den Ziel- und Quellverkehr
der Warenabteilung nicht negativ beeinflusst.
106.14
Einsender Nr. 106 - Einspruch-Schreiben ohne Datum
Mein Einspruch gilt nicht der Bebauung, sondern hauptsächlich der Verkehrsführung.
Die Bebauung der Raiffeeisenkasse (Silo) liegt am Rande eines Wohngebiets und ist von 4 Seiten anzufahren. Mein Einspruch bezieht sich hauptsächlich auf den Wirtschaftsweg Kehler Weg-Kohlstraße, wo ich mein
Grundstück habe.
Der Wirtschaftsweg ist ca. 3 Meter breit, mit schlechten Banketten, sehr
schlecht vom Hof Kranz bis zur Einmündung Kohlstraße.
An der Einmündung Kohlstraße (an der Kreuzung steht das Denkmal Anna
- Kapelle, welche denkmalsgeschützt ist.
Nach Auskunft der Raiffeisenbank wird das Silo zur Ernte von ca. 4.500
Fahrzeugen angefahren. Davon sind ca. 1.000 Lkw´s 30-40 to. Die anderen landwirtschaftlichen Fahrzeuge mit Anhängern zwischen 15-30 to. Zusätzlich wird Kunstdünger, Futter usw. von ca. 1000 Fahrzeugen angefahren (ca. 300 Lkw´s).
Der Wirtschaftsweg wird außerdem von Fußgängern, Kindergruppen und
Radfahrern genutzt. Auch werden des öftern Pferde von Kindern über die
Straße auf die anliegenden Weiden geführt.
Beim Beschneiden meiner Hecken (ca. 4 Meter hoch) muss ich Beschränkungen in Kauf nehmen. So kann ich dies zur Ernte nur sonntags machen.
Wertung
Durch die vorliegende Planung wird die vorhandene Verkehrssituation nicht
verschlechtert. Das Wirtschaftswegenetz gilt vielmehr auch unter Berücksichtigung der Verkehre der Warenabteilung als leistungsfähig und entspricht dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt. Dies wurde dem Einsender bereits im Rahmen einer Bürgeranfrage 2001 mitgeteilt.
Daher besteht aus dem vorliegenden Bauleitplanverfahren heraus kein
Anlass, den Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße bis zur Kohlstraße
auszubauen und verkehrslenkende Maßnahmen vorzusehen.
Zudem musste in der Vergangenheit das Straßen- und Wirtschaftswegenetz zur Erntezeit auch den Ernteverkehr weiterer landwirtschaftlicher
Betriebe aufnehmen. Hierzu zählt auch der landwirtschaftliche Verkehr des
ehemaligen Aussiedlerhofes des Einsenders. Das Wirtschaftswegenetz
wurde durch diesen Wegfall bereits entlastet.
Wie dem Einsender bereits auf eine Bürgereingabe 2001 mitgeteilt wurde,
ist die Begrenzung des zulässigen Gesamtgewichtes für Kraftfahrzeuge für
den Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße technisch nicht begründbar.
Bei einer Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichtes muss damit gerechnet werden, dass alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge über 7,5 t aus
der südlichen und westlichen Richtung von Gymnich quer durch den Orts-
Seite 7 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 106_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 106 - Einspruch-Schreiben ohne Datum
Die Anna-Kapelle wurde schon in Mitleidenschaft gezogen. Einzelne Risse
wurden geflickt und mit großen Findlingen geschützt.
Der Wirtschaftsweg wurde für 8 to ausgebaut und ist auch mit einer Breite
von 3 Metern nicht mehr zeitgemäß.
Ich beantrage daher eine Änderung, da nicht nur die Wirtschaftlichkeit,
sondern auch die Sicherheit zählt.
Ich mache 3 Vorschläge:
1. Verbreiterung der Straße
2. Beschränkung ab 7,5 to.
3. Ab Hof Kranz 3 Einmündung Sonnenweg, Einbahnstraße in Richtung
Siedlung und Ausbau der Bankette.
Wertung
kern Gymnichs fahren (Schützenstraße, Neustraße, Kehler Weg) und somit die innerörtlichen Straßen zusätzlich belasten. Der Pferdehof Kohlstraße 76 kann aus Richtung Gymnich nur über den Verbindungsweg Kehler
Weg / Kohlstraße angedient werden. Die beantragte Begrenzung stellt
daher für diesen Hof eine unzumutbare Einschränkung dar.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragenen Anregung zu Ausbaumaßnahmen sowie verkehrsbeschränkenden und -lenkenden Regelungen im Bereich des südlichen Verbindungsweges Kehler Weg / Kohlstraße wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht gefolgt, da die vorliegende Planung Maßnahmen dieser Art nicht erforderlich macht.
Seite 8 (8)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
108.1
108.2
Einsender Nr. 108
Die Getreideannahmestelle wurde 1963 gebaut für eine Lagerkapazität von
500 t Getreide. Diese Kapazität wurde über die Jahre ausgebaut bis auf ca.
15 500 t.
Gleichzeitig wurde die Wohnbebauung (genehmigt !) an Kehler Weg und
Neustrasse in dieser Zeit dichter und rückte näher an diesen Industriebetrieb heran. Dennoch haben die betroffenen Anlieger die gestiegenen Belästigungen (Staub, Lärm, Schwerlastverkehr) um des „lieben Friedens Willen" mehr oder weniger klaglos hingenommen.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, dass die Warenabteilung (RaiBa) 1963 mit einer Lagerkapazitätsbeschränkung von 500 t Getreide errichtet wurde, ist baurechtlich
nicht zutreffend. Für die Bestandsanlage liegt keine Annahmebeschränkung vor.
Die Darstellung ist richtig, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst
nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet wurde. Dadurch haben
die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen
Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung
ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich
gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung
am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch
die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung
haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Nachbarschaftliche Beschwerden, in denen Anwohner "sehr häufig auf
Missstände aufmerksam gemacht" und ihre "Sorgen und Nöte" vorgetragen
hätten, sind aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht
bekannt. Auch die Genossenschaftsbank bestätigt diese Aussage nicht.
108.3
Nach Recherchen der Bürgerinitiative ist die bestehende Anlage mit einem
Umschlag von ca. 28 000 t nach dem gültigen Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig.
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe bestätigt die stetige Entwicklung zur heutigen GemengelageSituation.
Die Anlage hat weder einen "Umschlag von ca. 28.000 t" noch ist diese
"nach gültigem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig."
Wertungsbeschluss:
Die Behauptungen der Bürgerinitiative zur Umschlagsmenge sind nicht zutreffend.
Seite 1 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
108.4
108.5
108.6
108.7
Einsender Nr. 108
Vom Betreiber wird aber ständig ein Umschlag von unter 20 000 t angegeben, offenbar um unter der genehmigungspflichtigen Grenze zu bleiben.
Dabei wurde wohl (bewusst?) vergessen, diejenigen Mengen doppelt zu
berechnen, die zweimal ein- und ausgelagert werden. (Bedingt durch die
externe Lagerung in angemieteten Hallen).
Wenn also diese Anlage demnach ohne Genehmigung betrieben wird,
muss sie m. E. solange stillgelegt werden, bis die Genehmigung nach
BlmSchG vorliegt und die entsprechenden Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind.
Des Weiteren hat der Betreiber bis heute nicht die Auflagen der Behörde
(z.B. Eingrünung der Halle Kranz) realisiert.
Die Brand-, Explosions- und Arbeitsschutzmassnahmen sind völlig unklar,
insbesondere die Halle Kranz betreffend mit der Fotovoltaikanlage auf dem
Dach und den eingelagerten Stoffen (z.B. Kunstdünger).
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der Bebauungsplan setzt eine maximale jährliche Getreideumschlagmenge von 20.000 t fest.
Der Einsender geht von einer unzutreffenden Ermittlung der Umschlagmengen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes aus.
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, die bestehende Anlage werde "ohne Genehmigung betrieben" ist nicht zutreffend. Die auf dieser Fehleinschätzung basierende Forderung läuft damit ins Leere.
Nach Aussage des Eigentümers - bei dem es sich nicht um die Genossenschaftsbank handelt - sind alle Auflagen der Behörden im Zusammenhang
mit der Errichtung der südlichen Bestandshalle umgesetzt worden. Seitens
der Fachämter wird die Behauptung des Einsenders ebenfalls nicht bestätigt. Die aufgestellte Behauptung ist daher nicht zutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die aufgeworfene Thematik betrifft nicht die vorliegende Bauleitplanung.
Der Bebauungsplan hat sich inhaltlich auf den durch § 9 Baugesetzbuch
vorgegebenen Festsetzungsrahmen zu beschränken. "Brand-, Explosionsund Arbeitsschutzmaßnahmen" zählen nicht dazu. Diese betreffen die baurechtliche Ebene der Bauordnung und sind im Rahmen der Bauausführung
zu thematisieren. Daher können den Verfahrensunterlagen auch keine
Aussagen hierzu entnommen werden. Dies ist kein Mangel, sondern sachlogisch.
Unabhängig davon kann Folgendes mitgeteilt werden: Zur Gewährleistung
und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ - Raiffeisen WarenZentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg
existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Seite 2 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
108.8
Ein Löschwasser-Auffangbecken fehlt ebenso (obwohl Wasserschutzgebiet), wie eine Staubabsaugung mit entsprechender Filterung am bestehenden Silo.
Wertung
Wertungsbeschluss:
"Brand-, Explosions- und Arbeitsschutzmaßnahmen" sind keine planungsrechtlichen Inhalte der Bauleitplanverfahren sondern bauordnungsrechtliche Aspekte.
Die Aussage, dass sich das Plangebiet innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet, ist nicht zutreffend. Die Wasserschutzgebietsverordnung ist
seit 1998 in Aufstellung befindlich. Daher befindet sich das Plangebiet innerhalb der "geplanten Wasserschutzzone III A/B". Die Aussage, die vorliegende Planung lasse ein Löschwasser-Auffangbecken vermissen, wird
seitens des Fachplaners auch unter Berücksichtigung der Lage innerhalb
der "geplanten Wasserschutzzone III A/B" ebenfalls nicht bestätigt. Auch
wurde eine entsprechende Forderung seitens der Fachämter weder während der Frühzeitigen Beteiligung noch während der Offenlage erhoben.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, durch die Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen die Annahmeleistung an der
Bestandsanlage erheblich zu reduziert. Hierdurch wird auch die Staubentwicklung erheblich verbessert - auf ein Maß, das planungsrechtlich
keine weiteren Anforderungen an die Bestandsanlage rechtfertigt.
108.9
108.10
Mit den jetzigen Neubaugelüsten des Betreibers wird die Grenze des Akzeptablen aber überschritten.
Deswegen erhebe ich folgende Einwendungen !
Durch die geplante Ausweitung des Warenumsatzes mit Gartenmarktartikeln, wird der PKW-Verkehr rapide ansteigen und die Unfallgefahr in den
Wohnstraßen erheblich erhöhen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Planung bedürfe aufgrund der Lage innerhalb eines (geplante) Wasserschutzgebietes eines LöschwasserAuffangbeckens wird fachlich nicht bestätigt.
Aufgrund der dargestellten Staubprognose können planungsrechtlich keine
weitergehenden Auflagen für die Bestandsanlage gefordert werden.
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
Die Aussage, die vorliegende Planung sehe eine "Ausweitung des Warenumsatzes mit Gartenmarktartikel" vor, ist unrichtig. Die im Bebauungsplan
festgesetzten Artikel und Kapazitäten orientieren sich an der vorhandenen
Warenabteilung.
Wertungsbeschluss:
Die auf einer unzutreffenden Einschätzung basierende Verkehrsprognose
ist unbegründet.
Seite 3 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
108.11
108.12
108.13
108.14
Einsender Nr. 108
Schon jetzt wird die 30 km-Zone von den meisten Fahrern völlig ignoriert
Eine ausreichende Überwachung durch die Behörde findet nicht statt.
Die offengelegten Pläne lassen zwingend den Schluss zu, dass in einem 3.
Bauabschnitt noch min. drei weitere Silos hinzugebaut werden
Erst dann wird die Anlage - nach Aussage eines Experten der RWZ - wirtschaftlich zu betreiben sein, außerdem ist nicht auszuschließen, dass später mit der Begründung der Wirtschaftlichkeit, erneut externe Lagerflächen
angemietet werden.
Die Staubbelastung wird durch die geplante Einhausung auch nicht verringert, da im Praxisbetrieb die vorhandenen Rolltore in der Regel nicht geschlossen werden, wie ich selber - bei einer ähnlichen Anlage in Rommerskirchen - beobachten konnte (siehe Foto).
Wertung
Wertungsbeschluss:
Bei möglichen Überschreitungen der zulässigen Fahrgeschwindigkeiten
handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu ahnden sind.
Wie den textlichen Festsetzungen entnommen werden kann, setzt der vorliegende Bebauungsplan für die Erweiterungsfläche eine Silokapazität von
14.000 t fest. Die neuen Silos können nur in der im Bebauungsplan festgesetzten Überbaubaren Grundstücksfläche SO2.3 errichtet werden. Dieser
Festsetzungsrahmen lässt keinen "3. Bauabschnitt" mit der "Aufstellung
von weitere 3 Silos" zu - auch nicht im Bereich der Bestandsanlage.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation über
einen dritten Bauabschnitt. Eine Erweiterung über die Festsetzungen hinaus würde ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren bedingen.
Die angebliche "Aussage eines Experten der RWZ" wurde seitens der
RWZ Rhein-Main nicht bestätigt: Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main
gibt es auch im Eigentum der RWZ Rhein-Main etliche kleinere Siloanlagen. Die Wirtschaftlichkeit hängt nicht alleine von der Umschlagsmenge
ab, sondern auch vom Getreidepreisniveau, der Region und der jeweiligen
Konkurrenz im Einzugsgebiet des Standortes.
Wertungsbeschluss:
Wie dem Bebauungsplan entnommen werden kann, sieht dieser die Festsetzung 1.4.3 vor: "Der Jahresumsatz Getreide darf eine Größenordnung
von 20.000 t nicht übersteigen." Damit ist die Umschlagkapazität des Betriebes limitiert.
Die Anlage in Rommerskirchen ist insbesondere im Hinblick auf Lage und
Kapazitäten nicht mit dem Standort am Kehler Weg vergleichbar.
Die Aussage, dass "im Praxisbetrieb die vorhandenen Rolltore in der Regel
nicht geschlossen werden", stellt eine nicht planungsrelevante Behauptung
dar.
Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Einhausung werden Bestandteil der Baugenehmigung. Ladeprozesse mit offenen Toren,
die den Auflagen der Baugenehmigung zuwider laufen, sind unzulässig
Seite 4 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
108.15
Wertung
und können ordnungsrechtlich geahndet werden. Daher ist von der Einhaltung dieser Auflagen auszugehen.
Die baulichen Auswirkungen auf die Anlieger (Verschattung, u.U. Windgeräusche), sowie insgesamt auf das Ortsbild sind nicht begutachtet - in jedem Fall aber werden sie nicht positiv sein.
Wertungsbeschluss:
Auf der Ebene der Bauleitplanung ist von der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Auflagen auszugehen.
Die Behauptung, die "baulichen Auswirkungen auf die Anlieger" seien
"nicht positiv", ist unbegründet.
Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die
Silos der Bestandsanlage westlich der südlichen Bebauung am Kehler
Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Bestandsanlage, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen
auf den nächstgelegenen Grundstücken. Die geplanten Siloanlagen sind
über 40 m südwestlich der bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum
nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 90 m. Durch die geplante Lage
und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner zusätzlichen Verschattung
der Wohnbebauung kommen:
• Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt,
steht sie zu hoch, um entsprechende Schatten zu verursachen.
• Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der
Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als
die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich
modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach bestätigt sich, dass die
Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer Verschattung der
Wohnbebauung kommen, unbegründet ist.
Die Befürchtung, dass die neue Betriebsanlage dazu geeignet ist, bei starkem Wind zusätzliche Windgeräusche zu erzeugen, die die vorhandenen
und natürlichen Windgeräusche signifikant überlagern, wird fachlich schon
aufgrund des größeren Abstandes zur Wohnbebauung nicht geteilt.
Seite 5 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
Wertung
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird
die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort
zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Silobauwerke mit einer Höhe von fast 23
m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung ist das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
einzustufen (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitenden Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und
hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt
besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher für
das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die baulichen Auswirkungen auf die Anlieger seien nicht
Seite 6 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
108.16
108.17
Der Wertverlust der Grundstücke und Wohngebäude trifft die Anlieger
schwer und wird von Immobilienmaklern auf min 25% geschätzt ! Wird die
Raiba hier die Verluste ersetzen ?
Für Schäden, die an den Wohnstraßen durch den Schwerlastverkehr entstehen, werden dann die Anlieger herangezogen.
Wertung
begutachtet worden, ist nicht zutreffend. Zudem sind die diesbezüglich
nicht näher substanziieten Bedenken unbegründet.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die bestehende GemengelageSituation zu verbessern. Daher wird die Befürchtung, dass mit der Planung
"Wertverlust der Grundstücke und Wohngebäude" verbunden sei, nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein Planungsschaden für die
Anlieger verursacht.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist für die Nutzung durch landwirtschaftlichen Verkehr einschließlich Lkw ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur die Warenabteilung am Kehler Weg zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßen- und
Wegenetz angedient, so z.B.
• der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
• der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
• der Milchhof Kohlstraße 99
• der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
• die Außenstellen am Siedlerweg.
Mit der vorliegenden Planung ist keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden. Nach Umsetzung der Planung wird vielmehr eine weiter
gehende Verlagerung der Zu- und Abfahrtsverkehre der RaiBa in das Wirtschaftswegenetz erwartet.
108.18
Bei den diversen öffentlichen Sitzungen gewann man den Eindruck, dass
grundsätzlich nicht nach einem alternativen Standort gesucht wird. WARUM ???
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung wird die bestimmungsgemäße Nutzung des
umliegenden Straßen- und Wegenetzes nicht negativ verändert.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Grundlage
dieser Bauleitplanung ist somit der schützenswerte Belang der Warenabteilung, an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen umzustrukturieren. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Seite 7 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
108.19
Aus meiner Sicht hat ein Standort am Siedlerweg nahe zur Einmündung in
die L 495 nur Vorteile für alle Beteiligten. Der gesamte Schwerlastverkehr
könnte den Ort meiden, es besteht eine unmittelbare Autobahnanbindung
und die Statik der L 495 ist mit Sicherheit für die Belastungen durch den
Schwerlastverkehr ausgelegt.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine wesentliche Verbesserung
der bestehenden Gemengelage-Situation ab. Die Belastungen für die Anwohner können darüber auf ein wohnverträgliches Maß reduziert werden.
Daher ist die Forderung nach einer Standortaufgabe unverhältnismäßig.
Der angesprochene Bereich am Siedlerweg wird geprägt durch eine vergleichsweise dichte Besiedlung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter
Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen
haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die heute
keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind
über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter
Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig. Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich nur begrenzt steuerbar, da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig ist. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Daher
ist 2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft"
am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Entsprechend schließt sich der Siedlerweg als Alternativstandort für ein
Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" bereits aus
raumordnungsrechtlichen Gründen aus.
Zudem lässt die Einschätzung, ein Alternativstandort am Siedlerweg habe
"nur Vorteile für alle Beteiligten" die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank und ihrer Genossenschaftsmitglieder zum Erhalt ihrer Bestandsanlage am Kehler Weg außer Acht.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Seite 8 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
Wertung
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich
zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des
ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon
erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit.
Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals ImmissionsRichtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen
Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden
Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange
der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende
Planung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahme im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich länge-
Seite 9 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 108
Wertung
ren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessert. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren
nicht gefolgt.
siehe Fotoaufnahme
Seite 10 (10)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 112 und 113_12.doc - Stand 23. August 2013
112.1
113.1
Einsender 112 und 113
Wertung
Widerspruch gegen den Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der
Raiffeisenbank am Standort Kehlerweg unmittelbar an der Wohnbebauung
Die vorliegende Planung sieht keinen "Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der Raiffeisenbank am Standort Kehler Weg unmittelbar an der
Wohnbebauung" vor. Vielmehr hat sich die Wohnbebauung seit Errichtung
des Bestandsbetriebes Anfang der 1960er Jahre bis "unmittelbar an die
Bestandsanlage" heran entwickelt.
Die Erweiterungsfläche befindet sich westlich der Bestandsanlage, also auf
der zur Wohnbebauung abgewandten Seite. Auf dieser Erweiterungsfläche
sind Neubaumaßnahmen geplant. Ziel ist die Zusammenfassung der Lagerkapazitäten an der bestehenden Betriebsstätte und die Verlagerung
wesentlicher Betriebsaktivitäten in die Erweiterungsfläche. Hierdurch wird
die gewachsene Gemengelage-Situation Warenabteilung / Wohnbebauung
am Kehler Weg wesentlich verbessert.
112.2
113.2
112.3
113.3
112.4
113.4
112.5
113.5
112.6
113.6
112.7
113.7
Nach Einsicht der offen gelegten Planungsunterlagen lege ich Widerspruch
ein. Die Planungen bestätigen mir die schlimmsten Befürchtungen:
• Steigendes Verkehrsaufkommen auf dem Kehlerweg
•
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht zu
beanstanden.
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB4
siehe Wertung Einheitsbrief EB7
•
Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern und Kindern durch den
Schwerlastverkehr
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb
•
Hoher Wertverlust unserer Häuser und Grundstücke
Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr
eine Verbesserung der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es
weder zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität noch zu einer negativen
Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg kommen.
Die größte Gefahr liegt in den großen Lagermengen von Kunstdünger: Bei
einem Brandereignis kommt es zur Kunstdüngerzersetzung und dadurch
siehe Wertung Einheitsbrief EB9
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung
im näheren Umfeld führen.
Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger
vorsieht, durch den es "bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitro-
Seite 1 (3)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 112 und 113_12.doc - Stand 23. August 2013
112.8
113.8
Einsender 112 und 113
Wertung
bedingt zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig).
Durch die Nähe zur Wohnbebauung müssten im Falle eines Brandereignisses große Teile von Gymnich evakuiert werden und es liegt eine große
Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung klar auf der Hand.
sen Gasen (hoch giftig)" kommen könnte, ist nicht zutreffend.
Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die
Gruppe C oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine
Änderung des Handelssortiments wäre nicht genehmigungsfähig, da der
Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
Ein so großer Silo- und Handelsbetrieb gehört nicht in unmittelbare Nähe
einer Wohnbebauung.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich
zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des
ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht - wie oben bereits ausgeführt - keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht
seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen
dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot
der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den
vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der
Seite 2 (3)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 112 und 113_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 112 und 113
Wertung
mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung
ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Gemengelage-Situation, die
durch Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb über Jahrzehnte
entstanden ist, zu verbessern.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren
nicht gefolgt.
Seite 3 (3)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
114.1
114.2
114.3
Einsender Nr. 114
In der Veranstaltung am 01.02.2012 hatten Sie in der Aula der Grundschule Gymnich über die geplante Erweiterung des Getreidelagers der
Raiffeisenbank (RaiBa) informiert. Eine überarbeitete und weiter wesentlich
vergrößerte Vorhabenplanung wurde jetzt offengelegt. Wir als Bürgerinitiative Gymnich melden hiermit unsere berechtigten, entgegenstehenden
Interessen und Einwände zu den vorgelegten Planungen der Raiffeisenbank an. Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der
RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen haben wir die offen gelegten Planungsunterlagen eingesehen. Verbesserungen sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei
der massiven Vergrößerung auch nicht plausibel. Die Planungen bestätigen vielmehr unsere schlimmsten Befürchtungen. Die abzuwägenden Einwände unsererseits haben wir in diesem Schreiben und den Anlagen zusammengefasst.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten. Unsere mündlichen und schriftlichen Fragen in der Ratssitzung am
26.06.2012 und auch in der vorbereitenden Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung am 12.06.2012 wurden - satzungswidrig - weder mündlich noch schriftlich beantwortet (siehe Anlagen 1 bis 6).
Wertung
siehe Wertung Einheitsbrief EB1
siehe Wertung Einheitsbrief EB2
Im Rahmen der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde den Bürgern
eine erste Planung vorgestellt und Gelegenheit zur Eingabe von Anregungen während der Bürgerversammlung am 01.02.2012 sowie ab dem 25.01.
bzw. 08.02.2012 für jeweils eine Woche gegeben.
Die Planung wurde - wie den Verfahrensunterlagen zur Offenlage entnommen werden kann - aufgrund der Eingaben zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsund Trägerbeteiligung nochmals wesentlich geändert. Während dieser
Beteiligungsfrist wurde der als Anlage 6 diesem Schreiben beigefügte Anhang mit Datum vom 19.02.2012 (hier ohne Unterschriftenliste) eingereicht.
Diese Eingabe bezieht sich daher nicht auf den aktuellen Planungsstand.
Die Versendung persönlicher Benachrichtigungen an die Einsender zur
Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und in Erftstadt nicht üblich. Daher ist diese Vorgehensweise
im Rahmen der Bauleitplanverfahren nicht zu beanstanden.
Die Anlagen 1 bis 5 wurden außerhalb der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadtverwaltung eingereicht. Da sich diese auf ein laufendes
Bauleitplanverfahren beziehen, stellt die Zurückstellung der Beantwortung
kein "satzungswidriges Verhalten" dar, zumal die ausnahmsweise schriftliche Beantwortung gemäß § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates
Seite 1 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Wertung
der Stadt Erftstadt eine Kann-Vorschrift ist: "Die Beantwortung der Anfrage
erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche
Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache im Rat findet nicht
statt."
Unabhängig davon wurden die Anlagen mit die Wertung einbezogen (siehe
unten).
114.4
Mehr als 250 Bürger aus Erftstadt Gymnich sind mit ihrer Unterschrift gegen eine Erweiterung des Getreidelagers an diesem Standort eingetreten.
Die Unterschriftenlisten sind diesem Schreiben in Kopie beigefügt.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, im Rahmen der Bauleitplanverfahren habe sich die Stadt
nicht mit den Anregungen der Bürger auseinandergesetzt ist nicht zutreffend. Auch die Aussage, die Stadt habe sich bezüglich der zum Teil als
Anfragen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rates der
Stadt Erftstadt außerhalb der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten Eingaben "satzungswidrig" verhalten, ist ebenfalls unzutreffend, zumal
die ausnahmsweise schriftliche Beantwortung eine Kann-Vorschrift ist. Der
Ablauf der Bauleitplanverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die "Bürgerinitiative" hat ihrer schriftlichen Eingabe im Rahmen der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Unterschriftenliste beigefügt. Auf
dieser waren 194 Zeilen ganz oder teilweise ausgefüllt. Hiervon waren 147
Unterschriften und Adressen vollständig und lesbar. 47 Adressen waren
nicht lesbar oder unvollständig. Von den lesbaren Adressen sind x aus
Gymnich.
Die benannte Unterschriftenliste bezieht sich auf den Planungsstand zur
Frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Den Bürgern wurde im Rahmen der Offenlage mit Bezug auf eine geänderte Planung eine weitere Möglichkeit zur
Beteiligung gegeben.
Von dieser Möglichkeit haben rd. 150 Einsender Gebrauch gemacht, 123
durch Verwendung eines Einheitsbriefes. Einige Adressen liegen außerhalb von Gymnich in Köttingen, Libar und Dirmerzheim.
Der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Eingabe der "Bürgerinitiative" sind 20 Einsender zuzuordnen.
Wertungsbeschluss:
Seite 2 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.5
114.6
Gemeinsam sind wir der Auffassung, dass die Belange der Bürger und
Anwohner durch die Planung bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dass eine Erweiterung an diesem Standort bauplanungs- sowie
immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft.
Zudem befürchten wir, dass die geplante Erweiterung das Erscheinungsbild des Ortskerns Gymnich besonders nachteilig beeinträchtigt und den
Ortsfrieden nachhaltig gefährdet.
Wertung
Die Bürger, die sich zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die Unterschriftenliste eingetragen haben, gelten nicht als Einsender im Rahmen der Offenlage.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Eingabe einschließlich Anlagen bestätigt, dass zur Verbesserung der bestehenden Gemengelage städtebaulicher Handlungsbedarf besteht.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird
die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort
zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe
von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum
und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher
für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung eine
untergeordnete Bedeutung.
Seite 3 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Wertung
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig
eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
114.7
Das Ausmaß des Vorhabens wird durch eine Projektion der zukünftigen
Siloanlage auf den aktuellen Standort besonders deutlich. Wir haben uns
erlaubt, das zukünftige Erscheinungsbild durch eine Fotomontage vorstellbar zu machen (siehe auch Detaillierung hinten).
[siehe Abb.]
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass "die geplante Erweiterung das Erscheinungsbild des Ortskerns Gymnich besonders nachteilig
beeinträchtigt" unzutreffend. Da die Planung die vorhandene Gemengelage-Situation verbessert, ist auch die Einschätzung, die Bauleitplanung könne "den Ortsfrieden nachhaltig" gefährden, nicht plausibel.
Die in der Eingabe enthaltene Abbildung trägt den Untertitel "Maßstabsgerechte 3D-Projektion der geplanten Süd-Ansicht (auf Basis des aktuellen
Entwurfs zur Offenlage)". Die Aussage, "das Vorhaben wir durch eine Projektion der zukünftigen Siloanlage auf den aktuellen Standort besonders
deutlich." ist nicht zutreffend:
Gewählt wurde eine Vogelperspektive, nicht die eines Betrachters der
"geplanten Süd-Ansicht".
Zudem wurde ein Schattenwurf eingespielt, der den falschen Eindruck
vermittelt, durch die Neubebauung erfolge eine zusätzliche Verschattung der Wohnhäuser am Kehler Weg.
Der Abbildung fehlt ferner das Planungselement "Eingrünung" vollständig.
Es wird unterstellt, dass mit "siehe auch Detaillierung hinten" auf z.B. die
Ausführungen in Anlage 1 Kapitel VI a Bezug genommen wird (siehe Zeilen
114.27ff.).
114.8
Die zukünftige Siloanlage wird die Wohnqualität in ihrer Umgebung deutlich
beeinträchtigen.
Wertungsbeschluss:
Die seitens der Einsender vorgetragenen Befürchtungen basieren auf einer
unzutreffenden Planvorstellung.
Wie oben dargelegt, wird der Grundbesitz am Kehler Weg durch die vorhandene Warenabteilung geprägt. Die Grundstücke können somit keine
Wohnqualität "normaler" Wohngebiete für sich in Anspruch nehmen. Unabhängig davon ist die vorliegende Planung dazu geeignet, die vorhandenen Verhältnisse zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Seite 4 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.9
Der zukünftige Schattenwurf wird während des gesamten Winterhalbjahrs
(Ende September bis Ende März) ca. 40 Grundstücke im Bereich Kehler
Weg und Neustraße bis hin zur kleinen Haagstraße erfassen und diese
bereits zwei Stunden vor Sonnenuntergang, in einem Zeitrahmen zwischen
15:00 und 19:00 Uhr, verdunkeln (siehe Detaillierung VI b).
Wertung
Die Aussage, die Warenabteilung werde auf der Basis der vorliegenden
Planung die Wohnqualität in ihrer Umgebung deutlich beeinträchtigen, wird
nicht geteilt.
Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die
Silos der Bestandsanlage westlich der südlichen Bebauung am Kehler
Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen auf den
nächstgelegenen Grundstücken.
Die geplanten Siloanlagen sind über 45 m südwestlich der bestehenden
Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt
über 90 m. Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich
der Bestandsbebauung wird es aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu
keiner zusätzlichen Verschattung der Wohnbebauung kommen:
• Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt,
steht sie zu hoch, um entsprechende Schatten zu verursachen.
• Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der
Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als
die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich
modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach bestätigt sich, dass die
Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer Verschattung der
Wohnbebauung kommen, unbegründet ist.
Es wird angenommen, dass die Einsender mit "siehe Detaillierung VI b"
Bezug nehmen auf die Anlage 1 mit Datum vom 19. Februar 2012, Kapitel
V b Seite 19. Darin befindet sich eine Abbildung mit der Bezeichnung
"Maßstabsgerechte 3D-Projektion der geplanten Ost-Ansicht (in Anlehnung
an den Entwurf zur Offenlage)". Am 19. Februar 2012 lag der heutige Planentwurf noch nicht vor. Die Lage der Bauteile auf der Erweiterungsfläche
sind zur Offenlage weiter nach Süden verschoben worden.
Anhand einer auf der Basis der aktuellen Planungsgrundlage ermittelten
Schattenwurfsermittlung wird bestätigt, dass die Verschattung der Wohn-
Seite 5 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Wertung
bebauung am Kehler Weg schon durch die Bestandsbebauung der Warenabteilung eintritt und nicht durch die Neubauten.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
114.10
Darüber hinaus sind den Gymnichern liebgewonnene Baudenkmäler stark
gefährdet (Detaillierung VI e).
Wertungsbeschluss:
Die Behauptungen bezüglich der durch die vorliegende Planung zu befürchtenden Verschattungen sind unzutreffend.
Weder die Fachbehörden, noch z.B. der Eigentümer des konkret benannten Baudenkmals "Anna-Kapelle" teilen die Bedenken der Einsender zu
den Auswirkungen der vorliegenden Planung.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
114.11
114.12
Bereits in der Vergangenheit war die Situation rund um den Silostandort in
Erftstadt Gymnich nicht konfliktfrei. Besonders in der Erntezeit ist die Belastung der Anwohner durch Staub und Lärm bis tief in die Nacht nur schwer
erträglich. Aber auch außerhalb dieser Hochbetriebszeiten verursachen
Warenumschlag, Förderbänder, Trocknungsanlagen und natürlich der Beund Entladeverkehr erhebliche Beeinträchtigungen.
Hierbei haben gerade die Kapazitätssteigerungen innerhalb der letzten
zehn Jahre zu einer erheblichen Zunahme der Belastung geführt. Im Vergleich zur Anfangssituation im Jahr 1965 haben sich Flächennutzung, Lagerkapazitäten und Umschlag vervielfacht.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, von der vorliegenden Planung
könne ein negativer Einfluss auf Baudenkmäler ausgehen, ist unzutreffend.
Wie oben bereits ausgeführt, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren keine Beschwerden vor, die eine "erhebliche Beeinträchtigung" der Nachbarschaft hätten vermuten lassen. Naturgemäß
kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Wertungsbeschluss:
Der Vortrag der Einsender bestätigt das Planerfordernis zur Verbesserung
der bestehenden Gemengelage. Hierzu ist die vorliegende Planung geeignet.
Die in der Abbildung dargestellten Mengenentwicklungen sind laut Aussage
der RaiBa unzutreffend. Der Titel der Abbildung "Kapazitäten des Silo- und
Handelsbetriebes, Quelle: Begründung des Bebauungsplans, siehe auch
Detaillierung" suggeriert, dass die dargestellten Zahlen Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan sind. Dies ist ebenfalls unrichtig.
[siehe Grafik]
Bezogen auf den Getreideumschlag lassen sich die Zahlen beispielsweise
wie folgt richtig stellen:
Seite 6 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Wertung
Das über den Standort der Genossenschaftsbank am Kehler Weg umgeschlagene Getreide lag Anfang der 1960er bei rd. 1.300 t und betrug bereits 1990 knapp 9.000 t. Seit Ende der 1990er Jahre liegt der Umschlag
bei über 10.000 t. Die größten Einflussfaktoren sind die witterungsbedingten Ernteerträge sowie der Anteil des so genannten Streckengeschäftes,
die direkt vom Feld aus vermarktet werden, ohne über den Standort umgeschlagen zu werden.
Die vorliegende Planung sieht erstmals eine Mengenbeschränkung für den
Getreideumschlag vor. Die maximale Jahresumschlagsmenge darf danach
20.000 t nicht überschreiten. Darüber wäre auch in einem Jahr mit hohen
Ernteerträgen und geringem Anteil Streckengeschäft der Standort leistungsfähig. Dass es sich bei dem planungsrechtlich zulässigen Maximalausbau nicht um ein generelles Planungsziel handelt, ist schon daran
erkennbar, dass die Silokapazitäten auf 16.000 t beschränkt sind.
Auch für die übrigen Handelsgüter sieht der Bebauungsplan erstmals eine
Sortiments- und Handelsflächenbeschränkung vor.
114.13
In den letzten Jahren und Monaten haben wir betroffenen Bürger diesbezüglich mehrfache mündliche und schriftliche Beschwerden geführt gegenüber dem Betreiber sowie den Ordnungsbehörden bei der Stadt und dem
Erftkreis (Auswahl siehe Anlage 7).
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, in den letzten zehn Jahren hätten sich die Kapazitäten
der Warenabteilung vervielfacht, ist unzutreffend.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um ein eigenständiges
laufendes Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches.
Städtebauliche Zielsetzung ist die Verbesserung der GemengelageSituation für die Anwohner am Kehler Weg.
Zu den Anlagen siehe Zeile 114.34.
114.14
Bereits die Betrachtung der Mengenplanung der beiden konkreten Bauabschnitte verdeutlicht, dass - anders als gegenüber dem Rat der Stadt
Erftstadt und der Stadtverwaltung bisher dargestellt - das Verkehrsaufkommen durch Vermeidung von Umschlagsfahrten nicht sinken wird, sondern durch die stark steigenden Transporte im Zusammenhang mit dem
Warenhandel kompensiert und langfristig stark steigen wird.
Wertungsbeschluss:
Die seit Einleitung des Bauleitplanverfahrens seitens der Anwohner vorgetragenen Beschwerden bestätigen die Gemengelage-Situation und das
städtebauliche Handlungserfordernis.
Dem Bebauungsplan liegt ein Verkehrsgutachten zugrunde. Darin hat der
Gutachter die Verkehrsprognose für den Standort nach Umsetzung der
Planung plausibel abgeleitet.
Wertungsbeschluss:
Die Verkehrsprognose der Einsender basiert auf falschen Planungsinhalten
Seite 7 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.15
Auf diese Weise lässt sich schließlich auch die geplante Aufweitung des
am Ende der verkehrsberuhigten Zone Kehler Weg gelegenen Kreuzungsbereichs erklären.
siehe Abbildung unten
Transportfahrten zum und vom Silo- und Handelsbetrieb
Quelle: Begründung des Bebauungsplans; siehe auch Detaillierung
Wertung
und ist daher unzutreffend.
Die seitens des Verkehrsgutachters empfohlene Sicherung der Wirtschaftswegebreite von 6,5 dient der Verbesserung der Verkehrsabwicklung
und bezieht sich bereits auf den Ist-Zustand.
Die in der Abbildung durch die Einsender dargestellte Entwicklung der
Transportfahrten ist unzutreffend. Der Titel der Abbildung "Transportfahrten
zum und vom Silo- und Handelsbetrieb, Quelle: Begründung des Bebauungsplans, siehe auch Detaillierung" suggeriert, dass die dargestellten
Zahlen Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan sind. Dies ist ebenfalls
unrichtig.
Ferner ist richtig zu stellen, dass es sich beim Kehler Weg nicht um einen
Verkehrsberuhigten Bereich handelt. Der Kehler Weg ist eine Wohnstraße
mit Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
114.16
114.17
Diese Planungsdarstellungen berücksichtigen noch nicht zukünftige Erweiterungen jenseits des zweiten Bauabschnitts, die bereits auf Grundlage der
aktuellen Flächenplanung eine weitere Vergrößerung der Lagerkapazitäten
in Außenbereichen oder externen Lagern gegenüber dem ersten Bauabschnitt zulassen.
Von der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und
des Bebauungsplanes Nr. 164 ist eine Fläche von insgesamt rund 17.300
m² betroffen. Diese Fläche entspricht dem Fünffachen der bisher genutzten
Fläche und ist damit etwa halb so groß wie das bereits bestehende, gesamte Gewerbegebiet am östlichen Ortseingang Gymnich.
Wir sind der Auffassung, dass einer geplanten Erweiterung des Standorts
eine wirtschaftlich tragfähige Zukunftsperspektive aufgrund der massiven
Wertungsbeschluss:
Die Schlussfolgerung der Einsender ist unzutreffend.
Wie den Textlichen Festsetzungen entnommen werden kann, setzt der
vorliegende Bebauungsplan für die Erweiterungsfläche eine Silokapazität
von 14.000 t fest. Die neuen Silos können nur in der im Bebauungsplan
festgesetzten Überbaubaren Grundstücksfläche SO2.3 errichtet werden.
Dieser Festsetzungsrahmen lässt keinen "3. Bauabschnitt" mit der "Aufstellung von weitere 3 Silos" zu - auch nicht im Bereich der Bestandsanlage.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation über
einen dritten Bauabschnitt. Eine Erweiterung über die Festsetzungen hinaus würde ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren bedingen.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung
von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Persönliche Interessen Einzelner können dabei nicht bevorzugt Berück-
Seite 8 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Beeinträchtigung der Anwohner und des daraus erwachsenden immensen
Konfliktpotentials versperrt ist.
Wertung
sichtigung finden, sondern sind gleichgewichtig in die Abwägung zu stellen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich nicht alle Anwohner des
Kehler Weges den Darstellungen der Einsender durch eine entsprechende
Eingabe angeschlossen haben.
Zu den privaten Belangen zählen beispielsweise auch die berechtigten
Interessen der Genossenschaftsbank. Diese Interessen werden im Übrigen
durch Orts- und Kreisbauernschaft, die IHK und rd. 565 Befürwortern unterstützt.
114.18
114.19
Darüber hinaus begegnet das Vorhaben auch erheblichen bauplanungssowie immissionsschutzrechtlichen Bedenken, denen wir nötigenfalls bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung Ausdruck verleihen müssen. Wir würden es jedoch sehr begrüßen, wenn eine zukunftsweisende Entscheidung
in dieser Angelegenheit nicht den Gerichten überantwortet wird. In diesem
Sinne bitten wir Sie, unser Anliegen dem Rat der Stadt Erftstadt vorzutragen mit dem Ziel, einen geeigneten und zukunftssicheren Standort für die
geplante Erweiterung zu finden.
Wir haben den Eindruck, dass im bisherigen Planungsverfahren mögliche
Alternativen zu wenig Berücksichtigung gefunden haben und die Standortfrage ohne Not auf die jetzige Planungslage eingeschränkt wurde.
Auch sind wir der Meinung, dass die gegenüber dem Rat der Stadt
Erftstadt und der Stadtverwaltung seitens der RaiBa vorgetragenen Sachgrundlagen nach unserem Verständnis unvollständig und mit erheblichen
Fehlern durchsetzt waren und sind (siehe hierzu S.4ff und Detaillierungen I
und II). Hierdurch entsteht gegenüber den Entscheidungsträgern der - unzutreffende - Eindruck, das Vorhaben sei rechtlich und technisch unproblematisch, wirtschaftlich sinnvoll und seine Umsetzung am geplanten
Standort letztlich alternativlos.
Unsere intensiven Recherchen haben jedoch ergeben, dass die dem Stadtrat und der Stadtverwaltung vorgelegten und uns aus öffentlichen Quellen
zugänglichen Planungsunterlagen ein massiv positiv überzeichnetes Trugbild zugunsten des avisierten Standorts vorspiegeln. Keinesfalls dient das
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung zielt auf die Verbesserung einer bestehenden
Gemengelage-Situation ab. Die Planung ist daher dazu geeignet, die Beeinträchtigungen der Anwohner zu reduzieren. Aus der vorliegenden Planung heraus kann daher kein Konfliktpotential erwachsen.
Wertungsbeschluss:
"Bauplanungs- sowie immissionsschutzrechtliche Bedenken" gegen die
vorliegende Bauleitplanung sind nicht zutreffend. Daher besteht aus dieser
Sicht kein Anlass, von der vorliegenden Planung abzuweichen.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb dem ländlichen Raum, in dem er sich
befindet. Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei
gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Die
vorliegende Planung stellt somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes dar, sondern vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher
steht eine freie Standortwahl gar nicht zur Diskussion.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 114.27ff.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung ge-
Seite 9 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Vorhaben der "eindeutigen Entlastung der Anwohner'", wie dies die RaiBa
in Ihrem an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Rips, gerichteten Schreiben vom
14.02.2011 Glauben machen will.
114.20
Zur Darstellung der konsequent irreführenden Darstellungen der RaiBa
möchten wir beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende
Punkte herausgreifen, die auch nur teilweise oder unzureichend in der
aktuell vorliegenden Planung korrigiert wurden:
1. Bereits jetzt wird am Standort der RaiBa Warenabteilung sogenannte
"Sackware" umgeschlagen. Hierbei handelt es sich um für einen "Grünen
Markt" typische, kleinvolumige Gebinde, die teils mittels Gabelstapler, teils
manuell verladen werden. Dieser Umschlag findet ganzjährig im Bereich
einer Lagerhalle, der sog. "Halle Kranz" statt, die sich im östlichen, unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzenden Teil des aktuellen Standortes
befindet. Während dem vorbezeichneten Schreiben der RaiBa vom
14.02.2011 zu entnehmen ist, dass das Vorhaben die Lagerhalle ausdrücklich einbezieht und die RaiBa sogar den Ankauf der Halle erwägt, wird in
der als "Vorentwurf Variante 4" dem Schreiben der RaiBa beigefügten
Skizze der Eindruck erzeugt, die Lagerhalle liege außerhalb des Plangebiets. Konsequenter Weise blieben die von diesem Teil des aktuellen
Standorts ausgehenden Emissionen sowohl in der Stellungnahme der Frau
Dipl.-Ing. Anke Schniewind vom 05.09.2011 als auch in der am 02.08.2011
von der VSU GmbH durchgeführten Verkehrsuntersuchung unberücksichtigt. Einige der in der Stellungnahme der Frau Dipl.-Ing. Schniewind enthaltenen Skizzen blenden die "Halle Kranz" sogar völlig aus dem Plangebiet
aus. Nach den offiziell zugänglichen Unterlagen umfasste das Plangebiet
hingegen die "Halle Kranz" ohne Zweifel.
2. Im Beschlussentwurf zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung am 22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. - informierten Sie,
sehr geehrter Herr Dr. Rips, darüber, dass mit die Erweiterung des Standortes eine "Erhöhung der derzeitigen Lagerkapazitäten der RaiBa und
somit auch der Umschlagsmenge auf ca. 4.500 to." einhergehe. Tatsächlich sollte jedoch nach der damals vorliegenden Planung die Lagerkapazität
von aktuell 3.180 to. Schüttgut bis 2013 auf 8.400 to. und im zweiten Bauabschnitt bis 2017 um weitere 9.000 to. auf insgesamt 20.580 to. erweitert
werden. Ein möglicher dritter Bauabschnitt, die Nutzung von Außenflächen
Wertung
wachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen,
dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe der
Abstandsliste des Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses für Neubaumaßnahmen festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Die vorgetragene Kritik an den vorliegenden Verfahrensunterlagen der
Bauleitplanverfahren ist unzutreffend.
Bauleitplanverfahren gliedern sich in mehrere Verfahrensschritte. Zur Frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligungen liegt ein Städtebaulicher Vorentwurf mit Darlegungstext vor. In diesem Verfahrensstand haben Verfahrensunterlagen keinen Anspruch auf Endgültigkeit.
Der Öffentlichkeit wird im Rahmen der nach Baugesetzbuch vorgesehenen
Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Gelegenheit gegeben, zu diesen
Planvorentwürfen Stellung zu nehmen. Diese Fragestellungen und Anregungen zeigen auf, welche Informationsbedarfe im Detail vorliegen.
Auf dieser Basis wurden die Verfahrensunterlagen zur Offenlage vorbereitet. Hierbei handelt es sich nicht um "Korrekturen", sondern um eine bebauungsplankonforme Fortschreibung der Verfahrensunterlagen.
Wertungsbeschluss:
Die Weiterentwicklung der Planung zwischen den Verfahrensständen
"Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung" und "Offenlage" ist Bebauungsplanverfahren-konform und nicht zu beanstanden.
Seite 10 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
114.21
Einsender Nr. 114
oder die Nutzung von externen Lägern ließe zusätzliche Lagerkapazitäten
zu, so dass durch die Erweiterung ein Lagerpotential von 10.000 to ohne
Weiteres realisierbar wäre. Mit der aktuell vorliegenden Planung ist im 2.
Bauabschnitt sogar eine Gesamtlagerkapazität von über 26.000 to vorgesehen.
3. Sowohl in dem vorbezeichneten ersten Beschlussentwurf als auch in der
Einladung zur Bürgerversammlung am 01.02.2012 wurde mitgeteilt, dass
die neue Annahmestelle "ausschließlich vom Verbindungsweg zwischen
dem Kehler Weg und dem Siedlerweg angefahren werden soll. Tatsächlich
sehen die damaligen und aktuellen städtebaulichen Planungen jedoch vor,
dass im östlichen Bereich des Kehler Wegs, also dem Teil, der durch ausschließliche Wohnbebauung in Richtung des Ortskerns führt und derzeit als
Tempo-30 Zone beschildert ist, ein "Begegnungsfall Lkw / Lkw" stattfindet.
Hierbei wird sogar darauf hingewiesen, dass die im Kehler Weg mit ca.
5,50m gemessene Fahrbahnbreite die nach der aktuellen Richtlinie zur
Anlage von Stadtstraßen (RASt) für den Begegnungsverkehr erforderliche
Mindestbreite (5,90m) unterschreitet. Gleichwohl soll der zwischen dem
aktuellen Silostandort und der Wohnbebauung im Kehler Weg gelegene
"Knotenpunktbereich" aufgeweitet werden.
4. Darüber hinaus weichen Anordnung und Anzahl der Silotürme in der
dem Beschlussentwurf zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. - als Anlage beigefügten Skizze des AGRAVIS Bauservice vom 01.09.2011 (dort lediglich vier
neue Silotürme) recht deutlich von der in der Veranstaltung am 01.02.2012
vorgestellten Unterlage ab (hier: neun Silotürme).
Obwohl dies aufgrund der bereits aktuell erheblichen Staubbelastung als
besonders naheliegend erscheinen muss, enthalten die öffentlich zugänglichen Planungsunterlagen keine Messdaten und Prognosen zur Staubentwicklung (siehe Detaillierung VI c).
Wertung
Die Behauptung, die offengelegten Planunterlagen würden keine Staubprognose enthalten, ist unzutreffend. Wie der Begründung zur Offenlage
entnommen werden kann, findet sich hier das Kapitel 6.4.2 "Staubbelastung". Auch im Umweltbericht ist der Sachverhalt der Staubentwicklung
behandelt.
Mit dem Verweis auf die "Detaillierung VI c" wird Bezug genommen auf ein
Schreiben vom 19. Februar 2012. Diese bezieht sich inhaltlich auf den
Planungsstand zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und lässt damit
die Verfahrensunterlagen zur Offenlage unberücksichtigt.
Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) Ziffer 7.35 die Genehmigungsschwelle nach
Seite 11 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Wertung
Bundesimmissionsschutzgesetz für Getreideannahmen wie folgt formuliert:
"Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag
bewegt werden können und 25000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung wurde die JahresTonnagen-Begrenzung mit in das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008 auch für die RaiBa die Emissionserklärungspflicht gemäß 11. BImSchV.
Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Rhein-Erft-Kreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BImSchV. Im Rahmen dieser Überwachung
wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich nicht beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann heute auf die Nutzung des
Verladerohres oberhalb der Getreideannahme vollständig verzichtet werden.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend zu verbessern: Durch die Reduzierung der Getreideannahme auf
Sonderkulturen und nasse Ware. Dies bedeutet eine Reduzierung auf rd.
10 % der bisherigen Annahme. Vor diesem Hintergrund hat sich an der
immissionsrechtlichen Beurteilung der Bestandsanlage nichts geändert.
Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter
Betrieb auch eine qualitative Beurteilung der Stäube vor. Hierbei sind zu
unterscheiden:
• die (Fein-)Staubkonzentration bezüglich der menschlichen Gesundheit
und
• die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz
vor erheblichen Belästigungen.
Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung vor. Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die
RWZ Rhein-Main, bezogen auf die Bestandsanlage zu dem Ergebnis, dass
das Gefährdungspotential für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering
eingeschätzt wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Vor
Seite 12 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Wertung
diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, dass von der vorliegenden Planung eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner ausgehen
wird.
Der gröbere Staubniederschlag wurde durch die Errichtung des Verladesilos ebenfalls bereits signifikant reduziert. Die vorliegende Planung ist durch
die Verlagerung des wesentlichen Umschlages in die Erweiterungsfläche
weitergehend hierzu in der Lage, da die neue Anlage vollständig geschlossen ausgeführt wird. Mit der vorliegenden Planung ist daher auch keine
unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner verbunden.
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 114.27ff.
114.22
Ausführungen zur erheblichen Verschattungswirkung des Vorhabens fehlen ebenso vollständig (siehe Detaillierung VI b).
Wertungsbeschluss:
Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen,
den dortigen Neubau einer geschlossenen Annahme und eine wesentliche
Beschränkung der Getreideannahme an der Bestandsanlage kann die
Staubabgabe in die Umgebungsluft gegenüber der auch bisher seitens der
Fachbehörden nicht beanstandeten Situation wesentlich reduziert werden.
Die Einschätzung einer "massiven Staubbelastung" ist daher nicht zutreffend. Über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus liegt aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der Staubemissionen keine direkte Betroffenheit vor.
Der Begründung zur Offenlage ist auf Seite 17 ein Hinweis auf die "Verschattungswirkung des Vorhabens" zu entnehmen. Durch die gewählten
Höhenfestsetzungen wird gewährleistet, dass die durch die Bestandsanlage bereits vorhandene Schattenwirkung auf die Wohnbebauung am Kehler
Weg nicht verschlechtert wird.
Mit dem Verweis auf die "Detaillierung VI b" wird Bezug genommen auf
eine Ausarbeitung der Bürgerinitiative vom 19. Februar 2012. Diese bezieht
sich inhaltlich auf den Planungsstand zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und lässt damit die Verfahrensunterlagen zur Offenlage unberücksichtigt. In den Anlagen sind keine über diese Eingabe hinausgehenden
planungs- und abwägungsrelevanten Anregungen enthalten (s.u.).
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 114.27ff.
Seite 13 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.23
Die Bürger machen sich zudem Sorgen im Zusammenhang mit der bestehenden Brand- und Explosionsgefahr. Zwei aktuelle Fälle machen den
Bürgern Angst, zumal die Risiken offensichtlich von den Verantwortlichen
nicht gesehen werden (siehe Detaillierung VII).
Wertung
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung gehen - wie bereits in Zeile 114.9 ausgeführt - keine "erheblichen Verschattungswirkung[en]" aus.
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der
Warenabteilung am Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg
existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt
hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als explosionsgefährdeter
Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu
der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln), deren Korngröße im Gros
deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in
der Atmosphäre zu einer Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und
ein entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also
reaktiver sind und leichter zu einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
Seite 14 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
Wertung
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich
von einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch
Schneckenförderer) < 1m/ sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden, laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei
dieser Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc. werden ebenfalls betrachtet. In keinem
Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von
einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine
nennenswerte Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphären
besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine steigende Gefahr
verbunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der
RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
• Brand
• Einbruch
• Sabotage oder
• technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch
die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind, spricht für die Betriebssicherheit.
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 114.27ff.
Seite 15 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
114.24
Die Mutmaßung der RaiBa in ihrem Schreiben vom 14.02.2011, wonach
die Bestandsgebäude (Siloturm und Rundsilos) zu "Schall- und Sichtschutz" beitragen sollen, erscheint angesichts von gemessenen 70 dB(A)
und der Tatsache, dass die zwischen Bestandsgebäuden und Wohnbebauung bestehende Waage auch zukünftig betrieben werden soll, bereits
mehr als fraglich. Wie aus den beigefügten Montagen erkennbar ist, werden die neuen Rundsilos auch keineswegs durch die Bestandsgebäude
verdeckt, sondern überragen diese z. T. erheblich. Die Schallquellen aus
Verladung von sogenannter "Sackware" sowie bestehender Waage und
Schütteinrichtung nebst Verkehrslärm durch An- und Abfahrten werden
unverändert fortbestehen.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge
steige die Gefahr von Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Die Schalltechnische Beurteilung basiert nicht auf "Mutmaßungen der
RaiBa". Bereits zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lag eine Schalltechnische Beurteilung vor. Diese basiert auf einer Messung an einem
Haupterntetag Anfang August 2011.
Entsprechend den Empfehlungen des Schallgutachters setzt der Bebauungsplan Immissionskontingente fest, durch die am nächstgelegenen
Wohnhaus die Schallrichtwerte für Mischgebiete gewährleistet werden.
Im Rahmen des Bauantrages ist nachzuweisen, dass durch die konkrete
Anlagenplanung die schalltechnischen Festsetzungen eingehalten werden.
Hierbei werden alle Anlagengeräusche berücksichtigt.
Die Behauptung, die Schallquellen aus Verladung von so genannter
"Sackware" sowie bestehender Waage und Schütteinrichtung nebst Verkehrslärm durch An- und Abfahrten an der Bestandsanlage würden unverändert fortbestehen ist unzutreffend und lässt die geplante Verlagerung
wesentlicher Betriebsvorgänge in die Erweiterungsfläche unberücksichtigt.
114.25
114.26
Wegen der Einzelheiten und weiterer Einwände nehmen wir auf die beigefügten Detaillierungen und Anlagen ergänzend Bezug. Sie finden dort neben der Herleitung der zuvor skizzierten Situation auch weitere Hinweise
auf die lnkonsistenz und Fehlerhaftigkeit der bisherigen Planungsgrundlagen.
Die Bürgerinitiative fordert
1. eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten
2. die Beantwortung aller offenen Fragen
Wertungsbeschluss:
Dem vorliegenden Bebauungsplan liegen schalltechnische Gutachten zugrunde.
Die benannten Anlagen beziehen sich - wie den nachfolgenden Zeilen
114.27ff. entnommen werden kann - überwiegend auf den Bestand bzw.
den Planungsstand zur Frühzeitigen Beteiligung und lassen damit den
aktuellen Planungsstand zur 1. Offenlage unberücksichtigt.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Kritik gegen die vorliegenden Verfahrensunterlagen ist
unbegründet.
siehe Wertung Einheitsbrief EB12
Seite 16 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 114
3. kein Neubau am aktuellen Standort, der einfach zu nah an der Wohnbebauung ist
4. die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen am bestehenden
Standort
5. die Planungsverfahren
• Flächennutzungsplan-Änderung Nr.08 sowie
• Bebauungsplan Nr. 164,
jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa, nicht weiter zu verfolgen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir ergänzend dringend anregen, die
Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten
Alternativstandort für die Erweiterung des Getreidelagers der RaiBa zu
beauftragen.
Wir würden uns freuen, wenn wir unseren Standpunkt in der nächsten Sitzung des Stadtrates in der gebotenen Kürze vortragen dürfen und stehen
für Ihre Rückfragen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Kontakt: Peter Cramer, Kehler Weg 13, Mail: peter.cramer@gmx.de, Mobil:
0170 / 2929131
Seite 17 (25)
Wertung
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
ANLAGEN
114.27 Bürgerinitiative Gymnich, "Keine Siloerweiterung am Standort Kehler Weg"
vom 19.02.2012
Aufbau in folgenden Kapiteln:
I Entwicklung der Kapazitäten und des Umschlags des Silo- und Handelsbetriebs am Kehler Weg von 1963-2020 und zeitliche Einordnung
der Wohnbebauung [...]
ll Die vorgelegten Planungen der RaiBa waren und sind unvollständig und
irreführend [...]
III Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transportierten Mengen nicht angemessen. [...]
IV Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
V Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
VI Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den Stadtteil Gymnich sondern dauerhafte Ursache für Minderung der Eigentumswerte
und Lebensqualität [...]
VII Brand- und Explosionsgefahr befürworten! [...]
Die eingereichten Seiten 7 bis 31 datieren vom 19.02.2012 und suggerieren
damit einen Stand zum Zeitpunkt der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Tatsächlich bezieht sich die Eingabe teilweise auf den Planungsstand zur Offenlage. Inhaltlich sind die Ausführungen im Wesentlichen bereits Bestandteil der vorangehenden Zeilen 114.1 bis 114.26.
Zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen speziell zu VI Folgendes:
Staubentwicklung
Die Fotoaufnahme Seite 20 der Eingabe vom 19.02.2012 mit dem Titel
"Entladung am Altbestand Kehlerweg" zeigt eine nach Norden, nicht nach
Westen abwehende Staubfahne. Eine unverhältnismäßige Staubbelastung
für die Einsender kann darüber nicht abgeleitet werden.
Standort Rommerskirchen
Die Anlage in Rommerskirchen ist insbesondere im Hinblick auf Lage und
Kapazitäten nicht mit dem Standort am Kehler Weg vergleichbar. Durch die
geplante Eingrünung der RaiBa-Erweiterungsfläche findet erstmalig eine
landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt. Nicht zuletzt in diesem Punkt ist die vorliegende Planung nicht
mit den Standorten Rommerskirchen und Dürscheven vergleichbar.
Schimmelsporen:
Das an der Anlage angenommene Getreide wird labortechnisch beprobt.
Hierbei wird auch der natürlich vom Feld eingebrachte Pilzsporenbesatz
ermittelt. Entsprechend der Laborergebnisse erfolgt die weitere Behandlung
und Lagerung des Getreides. Hierbei sind gemäß den geltenden Sicherheitsanweisungen eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter und damit
auch der Anwohner ausgeschlossen.
Die vorliegende Planung hat keinen negativen Einfluss auf einen möglichen
Pilzbefall. Die nach Umsetzung der Planung bestehenden Separierungsmöglichkeiten und Beschleunigung der Ernteabwicklung werden sich zudem
positiv auf die Getreidequalität auswirken.
Darüber hinaus sind in der Anlage keine über die oben bereits behandelten
Aspekte hinausgehenden planungs- und abwägungsrelevanten Anregungen enthalten.
Wertungsbeschluss:
Seite 18 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten
Anregungen.
114.28
Anlage 1 (Seite 24): "Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung
zum Bebauungsplan"
1.) Zitat S.5: „Nur rd. 25 % des Getreideumsatzes werden bisher am
Standort Kehler Weg selber gelagert."
Richtig ist: 3.180 Tonnen Schüttgut (am Standort) zu 15.330 Tonnen
Schüttgut gesamt ergeben 20.74%
2.) Zitat S.24: „Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus den Geräuschimmissionen: - der Trecker..."
Richtig ist: In der dort genannten Aufzählung fehlen: Förderanlagen,
Lüftungsanlagen, Gabelstapler, LKW-Verkehr, Zuschläge für ton- und
informationshaltige Geräusche 3-6dB, Zuschläge ab 20 Uhr 3-6 dB
3.) Zitat S.25: „...Zur Einhaltung der Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete..."
Richtig ist: Es handelt sich hier nicht um ein Mischgebiet. Vielmehr ist
von einem Wohngebiet mit Gemengelage auszugehen. Hier gilt ein
Maximalwert von 60 dB, wobei der tatsächliche verbindliche Wert gerichtlich zu bestätigen sein wird und deutlich darunter liegen kann.
Darüberhinaus sind in Gemengelagen Zuschläge auf die Lärmentwicklung zu berücksichtigen.
4.) Zitat S.28: „Der Fachbetrieb erreicht mit seinen Schüttgutmengen damit nicht die nach Bundesimmissionsschutzrecht vorgegebene emissionsrelevante Überwachungsschwelle durch die Immissionsschutzbehörden."
Richtig ist: Ausgehend von den genannten umgeschlagenen Mengen
ist das Getreidelager vor und nach der Erweiterung vorbehaltliche einer rechtlichen Überprüfung genehmigungsbedürftig nach §22
BlmSchG).
Die folgenden Umschlagsmengen addieren sich auf mindestens
26.000 to pro Jahr:
1.) Jetzt schon umgeschlagene 15.330 to Getreide in Silos und Hallen
2.) Im geplanten Neubau sind laut Bebauungsplanentwurf 20.000 to
Umschlag möglich.
3.) Mehrfacher Umschlag von Dünger und Mulch auf einer Fläche
von mindestens 800 qm. Entspricht 2.500 to bei mindestens 4fachem Umschlag im Jahr ergeben 10.000 to
zu 1: Der Einsender lässt die südliche Halle unberücksichtigt.
zu 2: Bei der Einhaltung der festgesetzten Schallkontingente sind die aufgezählten Schallquellen zu berücksichtigen. Die entsprechende Konkretisierung über das vorliegende Prognosegutachten ist auch unter Berücksichtigung der benannten Zuschläge fachlich nicht zu beanstanden.
zu 3. Für die Gemengelage ist immissionsrechtlich sachgerecht, die Immissionsrichtwerte von Mischgebieten anzuhalten.
zu 4: Die Aussage, dass es sich bei der Warenabteilugen um einen nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Betrieb handelt,
ist unrichtig.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten
Inhalte.
Seite 19 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
114.29
4.) Die wiederholte Vereinnahmung ausgelagerter Getreidemengen, wie sie von den Anwohnern beobachtet wird und von
sachkundigen Landwirten unter Zeugen bestätigt wird, erhöht diese Umschlagsmengen nochmals um bis zu 12.150 to.
Anlage 2 (Seite 25): "Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben
des Vorst. der RaiBa, Herrn Schmitz vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips"
114.30
Anlage 3 (Seiten 26-27): "Inhaltliche Auseinandersetzung - Verkehrszählung/Verkehrskonzept der Stadtverwaltung Erftstadt vom 23.08.2012"
114.31
Anlage 4 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom
08.06.2012 (ohne Unterschriften)
114.32
Anlage 5 Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben an die Stadt Erftstadt vom
28.06.2012 (ohne Unterschriften) [...]
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten
Inhalte.
Wertungsbeschluss:
Die seitens der Einsender für den Kehler Weg dargestellten Verkehrsprognosen sind unzutreffend. Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungsund abwägungsrelevanten Inhalte.
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten
Inhalte.
Wertungsbeschluss:
Den Anregungen,
1. die Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten Alternativstandort für die Erweiterung des Getreidelagers der
RaiBa zu beauftragen und
2. die Planungsverfahren Flächennutzungsplan - Änderung Nr. 8 sowie
Bebauungsplan Nr. 164, jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg,
Erweiterung Getreidelager RaiBa, nicht weiter zu verfolgen
3. wird nicht gefolgt.
Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe
oben).
Die Anlage enthält u.a. folgende Fragestellungen:
Zu folgenden Aspekte wird ergänzend Stellung bezogen:
1.
2.
3.
Weshalb wird kein alternativer Standort gesucht, obwohl die Konflikte
mit dem zukünftigen Silobetrieb schon jetzt ohne weiteres erkennbar
sind?
Warum wird der Alternativstandort am Siedlerweg, neben dem dort in
vergleichbarer Größenordnung bereits bestehenden Agrarhandel der
SGL GmbH nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, obwohl Zuwegung
und Abstandsflächen dort völlig unproblematisch sind?
Die bislang wohlgesinnten Anwohner haben ihre Beschwerden in weit überwiegendem Maß persönlich beim Vorstand und bei den Mitarbeitern der
Raiba vorgetragen. Bei Bau des Großsilos werden die Beschwerden an
Stadt, Kreis und Politik herangetragen werden.
zu 1: siehe 114.19
zu 2: Der angesprochene Bereich am Siedlerweg wird geprägt durch eine
vergleichsweise dichte Besiedlung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen
haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die heute
keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind
über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter
Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig.
Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich nur begrenzt steuerbar,
Seite 20 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Sind sich die Ratsmitglieder ihrer Entscheidungsverantwortung bewusst im Hinblick darauf, dass bei Bau des Großsilos am alten Standort ein Brennpunkt manifestiert wird, wie er seit vielen Jahren an den
Maywerken in Köttingen besteht?
Hier soll eine Standortentscheidung für die nächsten 50 Jahre gefällt
werden.
In Rommerskirchen wurde in 2011 im Gewerbegebiet mit einem Abstand
von mehr als 500 Metern zur Wohnbebauung ein Großsilo gebaut, das in etwa
den Dimensionen des hier geplanten Vorhabens entspricht. Es ist nicht vorstellbar, dass jemand, der sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort angesehen und angehört hat, diese Anlage in einer Entfernung von 6,5 Metern zur
Wohnbebauung befürwortet. Daher die Frage: Wer der hier anwesenden
Entscheidungsträger hat sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort
persönlich angesehen und angehört im Betrieb und bei Wind?
Bei der Abrundungssatzung Neustraße in eine Entfernung von 200
Metern zum Silo wurde eine zweigeschossige Bauweise abgelehnt mit
der Begründung zu Ziff. 1.7 des Beschlussantrags vom 05.09.2002 —
ich zitiere „Eine zweigeschossige Bebauung würde als Ortsrandbebauung eine
zu massive und zu hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen".
Wie rechtfertigen Sie, dass Sie im Bebauungsplan für das Großsilo Silotürme mit einer Höhe von etwa 10 Geschossen erlauben wollen?
Weshalb soll für die Wohnbebauung ein Mindestabstand von 200 Metern zum Großsilo einzuhalten sein und im umgekehrten Fall für den
Silo-Neubauteil ein Abstand von 56 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung ausreichend sein?
Weshalb haben die zahlreichen Beschwerden der Anwohner
nicht dazu geführt, dass die RaiBa in der Vergangenheit zur
Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Lärm und Staubentwicklung verpflichtet wurde?
Wie soll sichergestellt werden, dass etwaige Auflagen eingehalten werden, wenn die Stadtverwaltung schon nicht die Einhaltung
bestehender Auflagen, zum Beispiel die Verpflichtung zur Eingrünung bei Bau der Halle Kranz, überwacht, obwohl die Einhaltung dieser Auflage im Vergleich zu zukünftigen, schwer kontrollierbaren Auflagen (Umschlagsbegrenzung) leicht zu überwachen
ist?
Welchen Sinn hat die Auflage der Beschränkung der Verkaufsfläche,
da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig sind. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche
Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Daher ist
2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am
Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
zu 3: siehe 114.17
zu 4: siehe 114.27
zu 5: Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt
eines Bestandsbetriebes. Diese Planung steht nicht im Widerspruch zur
Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich hierbei um eine Neubebauung handelt.
zu 6: Bei der Abrundungssatzung Neustraße wurde die Abstandsliste des
Abstandserlasses NRW aufgrund der Neubaumaßnahme angehalten.
Im Unterschied dazu findet bei der Überplanung von Gemengelagen - wie
im vorliegenden Fall - Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend
Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene
Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall
nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
zu 7: Aus der Zeit vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens liegen keine
"zahlreichen Beschwerden der Anwohner" vor.
zu 8: Die Behauptung, der Eigentümer der südlichen Bestandshalle habe
bauordnungsrechtliche Auflagen nicht eingehalten, ist unzutreffend. Von der
Einhaltung bauordnungsrechtlicher Auflagen ist auszugehen.
Seite 21 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
wenn - wegen fehlender Lagerkapazität - dadurch notwendiger Weise
die Anzahl der Belieferungsfahrten steigt?
Vor dem Hintergrund der Gefahr von Staubexplosionen und Bränden (wie u.a
im September 2011 auf dem Gelände der Raiffeisen in Schweringen Landkreis Nienburg - hier waren über 200 Feuerwehrleute im Einsatz oder der
Großbrand vom November 2010 in Silos der Agravis in Oldenburg):
Weshalb wird kein Standort weiter entfernt von Wohngebäuden
gesucht?
Im vergangenen Jahr haben Sie das Einzelhandels- und Zentrenkonzept
beschlossen. Leitziel hierbei ist, ich zitiere
„Konzentration des nicht zentren-relevanten großflächigen Einzelhandels auf städtebaulich geeignete und verträgliche Standorte im Stadtgebiet".
Die Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung in Erftstadt sind laut den
Internetseiten der Stadt unter anderem die Weiterentwicklung der Stadt
als attraktiver Wohnstandort und die Landschaftsgerechte Verknüpfung von
Siedlung und Freiraum.
Glauben Sie, Ihren eigenen eben genannten Ziele mit dem Bebauungsplan für ein Großsilo unmittelbar an der Wohnbebauung gerecht
zu werden?
Die SPD stellte kürzlich fest, dass es etliche Leerstände und damit Verwahrlosung im Stadtgebiet gibt.
Glauben Sie, mit der Planung für ein Großsilo in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung Leerstands- und Verwahrlosungstendenzen
vorzubeugen?
Wie sind die Auswirkungen des Siloneubaus auf Erscheinungsbild und Attraktivität Gymnichs, insbesondere als Wohngebiet?
Weshalb wurde erst vor wenigen Monaten in der Schützenstraße ein sicher
nicht ganz billiger neuer Kinderspielplatz in Betrieb genommen, wenn die Zuwegung zum Spielplatz infolge des unmittelbar vorbeidonnernden Schwerlastverkehrs für Kleinkinder gefährlich und die Nutzung des Spielplatzes damit
praktisch unmöglich wird?
Welchen Sinn soll eine mögliche Verkehrsbeschränkung in den Wohngebieten machen, wenn, wie bereits jetzt der Fall, zugleich der sogenannte "landwirtschaftliche Verkehr", also die weit überwiegende Andienung zum Silo von
der Beschränkung ausgenommen ist?
Sind die Kosten für einzuholende Lärm- Staub- und Verkehrs-Gutachten im
Nothaushalt der Stadt eingeplant?
Sind die Kosten für die vorgesehene bauliche Erweiterung und zukünftige
zu 9: Die Einschätzung fehlender Lagerkapazität ist unzutreffend.
zu 10: siehe 114.19
zu 11: Die Ziele der Stadtentwicklung beschränken sich nicht auf die "Weiterentwicklung der Stadt als attraktiver Wohnstandort" und die "Landschaftsgerechte Verknüpfung von Siedlung und Freiraum". Aus städtebaulicher Sicht ist die vorliegende Bauleitplanung nicht zu beanstanden, da das
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" den raumordnerischen Zielsetzungen des Standortes
nicht widerspricht.
zu 12: siehe 114.8
zu 13: siehe 114.6
zu 14: Mit der vorliegenden Planung ist keine Verschlechterung des vorhandenen Verkehrsaufkommens verbunden.
zu 15: Das Straßen- und Wegenetz ist für das Verkehrsaufkommen ausgelegt. Aufgrund der Lage einzelner landwirtschaftlicher Höfe wäre insbesondere die Sperrung für landwirtschaftlichen Verkehr unverhältnismäßig.
zu 16: Nein, da für weitere, durch die Stadt zu veranlassende Gutachten
kein Bedarf besteht.
zu 17, 21: Anlieger- und Instandhaltungskosten
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandsetzung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
zu 18 und 19: Mit der vorliegenden Planung sind keine "erhöhten" Instandhaltungskosten verbunden.
zu 20: Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern
vielmehr eine Verbesserung der vorliegenden Gemengelage verbunden ist,
kann es weder zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität noch zu einer
negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg kommen.
Seite 22 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
114.33
Instandhaltung der Feldwege im Nothaushalt der Stadt eingeplant?
18. Wer muss die durch den Schwerlastverkehr erhöhten Instandhaltungskosten
der Straßen im Wohngebiet (z.B. Hauptstraße, Kohlstraße, Neustraße,
Schützenstraße, Vorpforte und Kehler Weg) tragen?
19. von Investitions- und Betriebskosten der RaiBa?
20. Wie hoch ist die durchschnittliche Wertminderung der in der Nachbarschaft
zum Silo belegenen Grundstücke pro qm nach Inbetriebnahme des neuen Silos?
21. Sollen die erwarteten Mehreinnahmen aus der Beitragserhöhung für KiTa und
OGAS-Plätze am Ende zur Subventionierung des Silo-Neubaus, dem notwendigen Straßenausbau, dienen?
Anlage 6 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom
29.02.2012 (ohne Unterschriften und im Schreiben benannte Liste von rd.
200 Bürgern)
Aufbau in folgenden Kapiteln:
I Entwicklung der Kapazitäten des Getreidelagers am Kehler Weg von
1960-2020 und zeitliche Einordnung der Wohnbebauung [...]
ll Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transportierten Mengen nicht angemessen. [...]
III Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
IV Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
V Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den StadtteilGymnich sondern dauerhafte Ursache für Minderung der Eigentumswerte und Lebensqualität [...]
114.34
Anlage 1: Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Projektplanung, vorgestellt von Fr. Schniewind im Auftrag der RaiBa-Gymnich"
Anlage 2: Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben des Vorst.
der RaiBa, Herrn Schmitz vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips"
Anlage 7 "Anlagenkonvolut"
a. Anwohner, Schreiben vom 17.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
b. "Antrag ohne Beschlussfassung nach § 28 Absatz (6) der Satzung" vom
29.06.2012
c. Anwohnerin, Schreiben vom 27.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
d. zusätzlich: Rhein-Erft-Kreises, Schreiben an Anwohnerin vom
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten
Inhalte.
Annahme: Eingabe zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten
Inhalte.
zu a - Wertungsbeschluss:
Die "Beschwerde über Belästigung durch das Getreidelager / Warenhandel
RaiBa-Gymnich" bezieht sich im Wesentlichen auf die Bestandssituation
bzw. einen alten Planungsstand und enthält gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine weiter gehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
Seite 23 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
02.03.2012
e. zusätzlich: Rhein-Erft-Kreises, Schreiben an Anwohnerin vom
29.03.2012
f. Anwohnerin, Schreiben vom 24.02.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
g. Anwohnerin, Schreiben an den Rhein-Erft-Kreis vom 24.09.2010
h. Anwohnerin, Schreiben an die RaiBa vom 23.07.1995
i. zusätzlich: Anwohner im Namen der Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben an die Stadt Erftstadt vom 28.03.2012
j. Anwohnerin, Schreiben vom 10.09.2012 an die Stadt Erftstadt
k. Anwohnerin im Namen der Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben vom
04.10.2012 an die Stadt Erftstadt
zu b - Wertungsbeschluss:
Der Antrag einzelner Genossenschaftsmitglieder zur Behandlung der Thematik "Warenabteilung" im Rahmen der Generalversammlung vom
29.06.2012 beinhaltet gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine
weiter gehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
zu c - Wertungsbeschluss:
Mögliche Verstöße und Ordnungswidrigkeiten sind nicht Gegenstand dieses
Planverfahrens.
zu d - Wertungsbeschluss:
Bei der Anlage d handelt es sich um ein Informationsschreiben des RheinErft-Kreises an eine Anwohnerin zu den Bauleitplanverfahren. Planungsrelevante Inhalte sind der Anlage nicht zu entnehmen.
zu e - Wertungsbeschluss:
Bei der Anlage e handelt es sich um ein Informationsschreiben des RheinErft-Kreises an eine Anwohnerin vom 29.03.2011, dem folgende Aussagen
entnommen werden konnten:
¾ aufgrund der Gespräche mit der RaiBa sagte diese Maßnahmen zur
Lärmreduzierung zu
¾ die Anwohnerin wird darüber informiert, dass die Warenabteilung baurechtlich genehmigt ist, es sich planungsrechtlich um eine Gemengelage handelt und dass hieraus resultiert, dass Anwohner in diesem Bereich grundsätzlich einen höheren Immissionsbeitrag zugemutet werden
kann als Bewohnern in einem vergleichbaren Wohngebiet ohne benachbarte gewerbliche Nutzungen.
Der Anlage e sind planungsrelevante Inhalte somit nicht zu entnehmen.
zu f - Wertungsbeschluss:
Die Beschwerde der Anwohnerin beim Rhein-Erft-Kreis bezüglich u.a. "unzumutbarer Lärmbelästigung" bezieht sich auf die Bestandssituation und
damit nicht auf die vorliegende Planung, durch die die Bestandssituation
erheblich verbessert wird.
zu g und h - Wertungsbeschluss:
Bei den Anlagen g und h handelt es sich um zwei Beschwerdeschreiben
einer Anwohnerin aus den Jahren 1995 und 2010. Eine Beschwerdehäu-
Seite 24 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 114 (BI)_12.doc - Stand 23. August 2013
fung ist aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung damit nicht
bewiesen.
zu i - Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass von der vorliegenden Planung Baudenkmäler betroffen wären, wird seitens der Fachbehörden nicht geteilt.
114.35
Anlage 8 Unterschriftensammlung Februar 2012 (wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht)
zu j und k - Wertungsbeschluss:
Die Anwohnerin hat von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Einblick in die
Bauakten der RaiBa zu nehmen. Die Anlage 7k enthält Auszüge aus diesen
Inhalten. Diese wurden aus Datenschutzgründen für die Öffentlichkeit anonymisiert, zumal zu einer öffentlichen Diskussion über Inhalte nichtöffentlicher Bauakten im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens keine Veranlassung besteht. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung ist von einem
rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Diese Unterschriftenliste ist nicht identisch mit der, die zur Frühzeitigen
Bürgerbeteiligung eingereicht wurde. Die letzten beiden Seiten S 16 und S
17 wurden nachträglich ergänzt.
Die Anlagen, Schaubilder und Abbildungen können der Eingabenkopie entnommen werden.
Seite 25 (25)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
115.1
Einsender 115
Hiermit erheben wir gegen den vorbezeichneten Bebauungsplan folgende
Einwendungen:
I. Verfehlte Standortauswahl
Insoweit verweisen wir auf die Schreiben unseres Rechtsanwalts vom
15.02.2012 (Anlage 1) und der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012,
(Anlage 2), deren Inhalt wir uns vollumfänglich zueigen machen. Die wesentlichen Gesichtspunkte betreffend die fehlerhafte Standortauswahl fassen wir hier nochmals wie folgt zusammen:
Der Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1 BImSchG und den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom
06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstände zwischen Flächen für die gewerbliche / industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits
vor.
Östlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs
Wohnbebauung an. Das dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz 1 BlmSchG. Bei der schon gegenwärtig und
auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt es sich dagegen
um eine solche gewerblich-industrieller Art.
Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200m bzw. 500 m vor. Begründung
hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht
insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entladevorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staubimmissionen.
Der Anlageplan zu der am 29.10.2002 beschlossenen, geltenden erweiterten Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße (DGK 5 (713/94)) sieht auch
ausdrücklich eine Abstandsfläche von 200m zum bereits bestehenden
Getreidesilo vor.
Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt der Abstand
zur Wohnbebauung lediglich ca. 56 m. Somit liegt bezogen auf die reine
Erweiterungsfläche ein evidenter Verstoß gegen die Anforderung des Abstandserlasses vor. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine
Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Bestandsflächen der
RaiBa anschließt. Es kann mit Blick auf die Größe des SO2 auch nicht
mehr von einer — nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmenden —
angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (S01) gesprochen werden.
Denn die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich um mehr als das Doppelte.
Wertung
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit
Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßenund Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er
Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der
Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den
gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes,
können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße.
In diesem Fall ist die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen,
dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird, kann nicht
gefolgt werden.
Seite 1 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
115.2
Einsender 115
Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg
und gewerblicher Nutzung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit
spannungsgeladen war. So haben sich Anwohner seit den 1990er Jahren
immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den
Betrieb der RaiBa, beschwert. Auch in jüngster Zeit hat es Beschwerden
gegeben.
Wertung
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen keine
Beschwerden vor, die eine "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches
Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten
lassen. Die Anzahl der zum Nachweis über eine Bestandszeit von über 50
Jahren eingereichten "Belege" bestätigen dies.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im
Jahr umfassenden Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch
diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
115.3
115.4
Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten
Planung sehenden Auges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der RaiBa verfügt, mit denen die
erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung eingehalten
werden können.
II. Straßenverkehr
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des
Plangebiets für die dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse ausreichend gesichert ist.
Dies gilt insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während
der Erntezeit. Denn dann ist mit Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht nachvollziehbar
ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung zu dem Bebauungsplan Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU
GmbH, Herzogenrath eine Prognose für die Bestandsanlage einerseits und
eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden
ist (vgl. Seite 20 der Planbegründung). Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 10 % des bisherigen Fahrtenaufkommens reduziert.
Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den geplanten Anlagenteil zu
erwartenden Verkehrsbewegungen hinzu.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen bestätigen die Gemengelage-Situation und
damit den Handlungsbedarf in Bezug auf die vorliegende Bauleitplanung
Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile 115.1 ausgeführt keiner Betrachtung von Alternativstandorten. Die vorliegende Planung ist
sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, da sich mit Umsetzung
der Planung der Betrieb wesentlich von der Wohnbebauung "fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde der Zweck verfolgt, einen Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusiedeln, ist unzutreffend. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird ein bestehender Betrieb um einen bisher unbebauten Bereich erweitert, um wesentliche Betriebsprozesse auf die der Wohnbebauung abgewandte Seite verlagern zu
können. Der Bebauungsplan sieht ferner für den Standort erstmalig eine
Mengen- und Sortimentsbeschränkung der Handelsprodukte vor. Hierüber
wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen - wie dem Verkehrsgutachten zu entnehmen ist - nachvollziehbar ableiten.
Mit der Umsetzung der vorliegenden Planung
• entfallen die mittels Lkws durchgeführten Umlagerungsfahrten und
• werden die wesentlichen Betriebsprozesse in die Erweiterungsfläche
verlagert.
Diese Erweiterungsfläche ist rd. 100 m vom nach Norden ausgerichteten
Seite 2 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 115
115.5
115.6
Wertung
Grundstück des Einsenders entfernt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler Weg im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen
mit einer derartig geringen Belastung mit LKW-Verkehr bzw. dem Verkehr
von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der Verbindungsweg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden
soll, was für den verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist
davon auszugehen, dass der Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme
häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbindungsweges) weiter
die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg den zukünftigen Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen auf den Verbindungswegen Kehler Weg / Siedlerweg
und Kehler Weg / Kohlstraße an geeigneten Punkten Ausweichstellen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit regelmäßig zu
erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu
eng sind. Errichtet man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der Feldwege, ist die Kapazität
der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der verkehrlichen Situation beitragen. Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da sein Geltungsbereich sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen
erstreckt. Daher heißt es auch auf Seite 52 der Planbegründung, dass es
sich bei den Vorschlägen nicht um Maßnahmen handelt, die innerhalb des
Bebauungsplanes regelbar sind.
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation
geschaffen wird, die außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste
Konflikte hervorruft und die bisher - besonders zur Erntezeit prekäre - Verkehrssituation nicht wirksam entschärft.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist auch für den Einsender keine negative
Verkehrsentwicklung verbunden.
Für die skizzierte Prognose des Einsenders zur zukünftigen Nutzung des
Straßen- und Wegenetzes gibt es auf der Basis der durchgeführten Verkehrserhebungen keine Anhaltspunkte.
Wertungsbeschluss:
Die Bedenken bezüglich der Verkehrsprognose zu der vorliegenden Planung werden nicht geteilt.
Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit
der vorliegenden Planung werde außerhalb des Plangebietes "in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen", die "entsprechend ungelöste Konflikte hervorruft" unzutreffend.
Die besondere Verkehrssituation rund um die Warenabteilung an Tagen
der Getreideernte wurde detailliert untersucht und im vorliegenden Verkehrsgutachten beschrieben. Eine "prekäre" Verkehrssituation wird auch
seitens der Fachämter nicht bestätigt. Der Verkehrsablauf funktioniert nach
Einschätzung des Gutachters bereits heute weitgehend störungsfrei. Die
Empfehlung zur Sicherung der Fahrbahnbreite auf 6,5 m dient zur Erntezeit der Leistungsfähigkeit des Knotens am Kehler Weg, um das Aneinander-Vorbeifahren und das Einscheren in die Straßen und Verbindungswege zu verbessern.
Das Wirtschaftswegenetz entspricht dem üblichen Ausbaustandard in
Erftstadt.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung der aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation durch
Seite 3 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 115
115.7
115.8
III. Staub
Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde.
Nach der Planbegründung (Seite 28) soll davon auszugehen sein, dass der
zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, dürfen
jedoch nicht beliebig stauben.
Außerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der RaiBa künftig unter den Mengenschwellen der
Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV bleibt. Ausweislich Seite 16 der
Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein
Betrieb der RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach
BlmSchG zu genehmigen wäre, und die dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Festsetzung, wonach der „Jahresumsatz" — was
immer dies sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will 20.000 t nicht überschreiten darf, ändert daran nichts. Allein schon deshalb
bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um die Auswirkungen der
Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen zu können.
Überdies ist höchst zweifelhaft, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die
Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten wird, da auch der bestehende Betrieb durch Mehrfachbefüllung
der vorhandenen Silos die maßgeblichen Schwellen bereits überschreitet
und der Neubau wirtschaftlich inplausibel erscheint, wenn die Umschlagsmenge reduziert werden muss.
IV. Geruch
Es ist nicht erkennbar, dass Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der
RaiBa jetzt schon ausgehen, auch unter Berücksichtigung der Erweiterung
des Betriebs betrachtet worden und in die Planbegründung eingeflossen
sind. Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass auf Seite 27 f. von einem jahreszeitlich bedingten,
erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, die damit einhergehende Ge-
Wertung
den Einsender ist unzutreffend. Die vorliegende Planung bedarf daher nicht
der städtebaulichen Zielsetzung, eine "Verkehrssituation wirksam zu entschärfen".
Die Aussage, der Bebauungsplan enthalte keine Staubimmissionsprognose, ist unzutreffend. Die Prognose ist in Umweltbericht und Planbegründung nachvollziehbar dargelegt. Danach wird sich die Situation für die
Nachbarschaft nach Umsetzung der Planung wesentlich verbessern: Durch
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse in die Erweiterungsfläche
wird die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage wesentlich weniger in Anspruch genommen.
Auch die Aussage, der Bebauungsplan enthalte keine Begrenzung, die
gewährleistet, dass der Betrieb der RaiBa künftig unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung bleibt, ist nicht zutreffend. Diese Mengenbeschränkung ist textlich
festgesetzt (siehe Textliche Festsetzung 1.4). Die Einhaltung der Umsetzung dieser Festsetzung ist über betriebswirtschaftliche Nachweise gewährleistet.
Wertungsbeschluss:
Die Aussagen zu den Staub- und Mengenprognosen sind unzutreffend.
Durch den Bestandsbetrieb geht keine nachbarschaftlich relevante Geruchsbelastung aus. Das Waren- und Handelssortiment wird durch die
vorliegende Planung gegenüber der Bestandssituation nicht geändert.
Auch feuchte Ware wurde bisher angenommen. Das angelieferte Getreide
wird beprobt und nach möglicher Trocknung dem Zustand entsprechend
gelagert. Daher tritt mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung
gegenüber der Bestandssituation ein.
Seite 4 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
115.9
115.10
115.11
Einsender 115
ruchsbelastung aber nicht zum Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen
gemacht worden ist. Wie sich außerdem Seite 28 der Planbegründung
entnehmen lässt, sollen zukünftig auch feuchte Waren am Standort angenommen werden; feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen.
V. Lärm
Wir befürchten, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden, die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und dort vor allem zur Nachtzeit, noch verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch
die eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm.
Für uns ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan Nr. 164 die notwendigen Festsetzungen enthält, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in
Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen.
Dazu im Einzelnen:
1. Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros
für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw.
03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen vorgesehen
(Lärmkontingente).
Die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen werden durch die festzusetzenden Emissionskontingente jedoch nicht
sachgerecht abgefangen.
2. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen auf Seite 16 des Gutachtens des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom
03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll, dass die Vorgaben der
Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass
Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten
eines Kalenderjahres und an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander
folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu
rechnen, dass es in der Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte in deutlich mehr als zehn Nächten kommt. Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass
im Rahmen einer Baugenehmigung oder BImSchG-Genehmigung nicht
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Nutzung vor, die eine für den Einsender relevante Geruchsbelastung verursacht. Die Sachverhaltsermittlung ist
vollständig.
Das nach Norden ausgerichtete Grundstück des Einsenders befindet sich
in über 50 m Entfernung zur Bestandsanlage. Bei dieser handelt es sich
um eine Getreideannahmestelle. Naturgemäß kommt es während der nur
wenige Wochen im Jahr dauernden Erntezeit wetterabhängig zu Ernteeinsätzen in der Nachtzeit. Diese beliefen sich nach Auswertung durch die
RaiBa in der Vergangenheit auf wenige Ausnahmen und beschränkten sich
im Wesentlichen auf die Zeit zwischen 22:00 und 24:00 Uhr. Nach Umsetzung der vorliegenden Planung wird an der Bestandsanlage auf Nachtbetrieb verzichtet.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist keine Verschlechterung der Lärmsituation
für den Einsender verbunden.
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von
maximal zulässigen Schallemissionen.
Wertungsbeschluss:
Bei der vorliegenden Anregung handelt es sich um eine nicht näher substanziierte Behauptung.
Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung, dass die Lärmkontingentierung einzuhalten ist. Diese dürfen gemäß TA Lärm maximal 10-mal überschritten werden. Die Warenabteilung hat nach Umsetzung der Planung
die festgesetzten Kontingente einzuhalten und den Betrieb an der Bestandsanlage entsprechend einzuschränken. Hierzu hat sich die RaiBa im
Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit erklärt.
Unabhängig davon ist die Aussage, dass es in den vergangenen Erntejahren "an deutlich mehr als 10 Tagen zu Nachtanlieferungen", d.h. Anlieferungen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens gekommen sei, nach
Auswertung der RaiBa unzutreffend (siehe auch 115.9).
Wertungsbeschluss:
Seite 5 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
115.12
115.13
Einsender 115
mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt gerade für die Lärmbelastung
zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält der Bebauungsplan
auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der
vorherzusehenden Lärmbelastungen zwingend nötig wäre.
3. Seite 24 der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am nächstgelegenen Wohnhaus östlich des
Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A)
ergab. Dies ist nach TA Lärm ein Beurteilungspegel, der die maßgeblichen
Richtwerte deutlich überschreitet. Weil die im SO1 ebenfalls vorgesehenen
Emissionskontingente für den vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit
haben, fragt es sich, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass nicht
erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen
eintreten.
IV. Eingriff in das Landschaftsbild (gemeint VI. ?)
Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das
Landschaftsbild. Dies gilt gerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung, die denen eines zehngeschossigen Hochhauses
entsprechen. Hingegen sieht die am 29.10.2002 beschlossene, geltende,
erweiterte Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße, eine maximal eingeschossige Bauweise vor. Zur Begründung heißt es dort, dass mit dieser
Beschränkung ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft
erreicht werden soll und dass bereits eine zweigeschossige Bebauung
"demgegenüber als Ortsrandbebauung eine zu massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen" würde.
Wertung
Die vorgetragenen Bedenken sind unbegründet.
Die Aussage, die festgesetzten Emissionskontingente hätten für den Bestand keine Verbindlichkeit, ist unzutreffend. Wie den Verfahrensunterlagen zu entnehmen ist, wird die RaiBa mit Umsetzung der Planung entsprechend auf Bestandsrechte verzichten. Hierzu hat sie sich im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unzutreffend.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird
die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort
zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die Warenabteilung dient somit als "Fachbetrieb für landwirtschaftliche
Erzeugnisse" der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung
dieses Raumes.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb auch nach Umsetzung der Planung der
für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt.
Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe
von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Seite 6 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 115
Wertung
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum
und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher
für das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig
eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines
Bestandsbetriebes. Diese Planung steht nicht im Widerspruch zur Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich an der Neustraße um eine Neubebauung
handelt.
115.14
V. Verschattung (gemeint VII. ?)
Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m
über der Geländeoberkante (vgl. Seite 17 der Planbegründung) ist mit erheblichen, die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigenden Verschattungswirkungen bezogen auf unser Wohnhaus und die es umgebenden
Grundstücksflächen zu rechnen.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass mit der vorliegenden
Planung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend.
Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die
Silos der Bestandsanlage westlich der südlichen Bebauung am Kehler
Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen auf den
nächstgelegenen Grundstücken. Hierdurch kann es auch zu Betriebseinschränkungen einer auf dem nächstgelegenen Wohnhaus installierten Fotovoltaikanlage kommen.
Die geplanten Siloanlagen sind über 40 m südwestlich der bestehenden
Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt
über 90 m, zum Wohnhaus des Einsenders rd. 120 m. Durch die geplante
Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es
aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner zusätzlichen Verschattung
der Wohnbebauung kommen:
Seite 7 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 115
•
•
Wertung
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt,
steht sie zu hoch, um entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der
Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als
die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich
modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach bestätigt sich, dass die
Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer Verschattung der
Wohnbebauung kommen, unbegründet ist.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist nicht
zutreffend.
115.15
Zusammenfassung:
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange
sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes in die Freie Landschaft bei. Diese kommt auch der
Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat
die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu
wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind
durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig
davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkSeite 8 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender 115
Wertung
ten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie
Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Seite 9 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
ANLAGEN
115.16
Anlage 1:
Rechtsanwälte Köhler & Klett, Schreiben vom 15.02.2012, 6 Seiten zzgl.
Vollmacht und folgender Anlagen
a BezReg Köln, Schreiben an Landrat vom 12.03.2001
b Landrat, Schreiben an Anwohner vom 16.01.2002
c Stadt Erftstadt, Schreiben an Anwohner vom 28.12.2000
d Anwohnerin, Schreiben an die RaiBa vom 23.07.1995
e Anwohnerin, Schreiben an den Rhein-Erft-Kreis vom 24.09.2010
Wertungsbeschluss:
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im
Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
Darüber hinaus ist für den Verfasser nicht ersichtlich, "wie dem Schutzbedürfnis der Anwohner vor Lichtimmissionen [...] Rechnung getragen werden können soll". Von der Bestandsanlage gehen keine planungsrelevanten Lichtimmissionen aus. Darüber hinaus sind auch mit der vorliegenden
Planung für die Erweiterungsfläche keine planungsrelevanten Lichtimmissionen verbunden.
Die Anlagen a bis c des Rechtsanwaltsschreibens beziehen sich auf den
Bau der südlichen Bestandshalle. In dem Schreiben vom 16.01.2002 heißt
es seitens des Landrates des Erftkreises hierzu: "Die Bezirksregierung
Köln legte mir ein Schreiben und diverse Kopien und Faxausfertigungen
von Ihnen in dieser Sache zur weiteren Bearbeitung und Erledigung vor.
Ich habe daraufhin zum wiederholten Male die untere Bauaufsicht der
Stadt Erftstadt um Sachstandsbericht gebeten, die örtliche Kontrolle durchgeführt hat und mir berichtet, dass an dem Bauvorhaben, das hier von
Ihnen bemängelt wird, keine baurechtswidrigen Zustände vorliegen. Ich
sehe daher keine Veranlassung als obere Bauaufsichtsbehörde in dieser
Angelegenheit bei gleichem Sachstand weiter tätig zu werden."
Unabhängig davon, dass die Anlagen die Unbegründetheit der bezüglich
der Genehmigungssituation der südlichen Lagerhalle vorgetragenen Nachbarbeschwerden bestätigt, ist dieser Aspekt weder planungs- noch abwägungsrelevant. Darüber hinaus ist die Behauptung des Rechtsanwaltes,
hierbei handele es sich inhaltlich um die Bestätigung, dass "sich Anwohner
seit den 1990er Jahren immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen,
verursacht durch den Betrieb der RaiBa, beschwert" hätten, unzutreffend.
Die einzigen Anlagen, die sich auf diesen Aspekt beziehen, sind die Anlagen d und e. Die Schreiben einer Anwohnerin datieren aus den Jahren
1995 und 2010. Dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass aus der
Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung keine nachbarrechtlichen
Seite 10 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
Beschwerden vorliegen, die eine erhöhte Belästigungssituation durch Lärm
und Staub hätten vermuten lassen können.
115.17
Anlage 2
Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben die Stadt Erftstadt vom 28.06.2012
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Bei der Eingabe handelt es sich um ein Schreiben an die Stadt Erftstadt.
Hierin enthalten ist ein Fragenkatalog, der als Anfrage gemäß § 14 Geschäftsordnung eingereicht wurden.
Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe
oben).
Darüber hinaus wird im Folgenden zu den Aspekten
- Brand- und Explosionsschutz
- Einzelhandels- und Zentrenkonzept
- Anlieger- und Instandhaltungskosten
ergänzend Stellung bezogen.
115.18
Brand- und Explosionsschutz
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der
Warenabteilung am Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg
existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt
hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als explosionsgefährdeter
Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Seite 11 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu
der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln), deren Korngröße im Gros
deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in
der Atmosphäre zu einer Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und
ein entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also
reaktiver sind und leichter zu einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub),
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich
von einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch
Schneckenförderer) < 1m/ sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden, laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei
dieser Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc. werden ebenfalls betrachtet. In keinem
Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von
einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine
nennenswerte Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphären
besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine steigende Gefahr
verbunden.
Seite 12 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der
RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
• Brand
• Einbruch
• Sabotage oder
• technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch
die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind, spricht für die Betriebssicherheit.
115.19
Einzelhandels- und Zentrenkonzept
115.20
Anlieger- und Instandhaltungskosten
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge
steige die Gefahr von Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Wertungsbeschluss:
Aus städtebaulicher Sicht ist die vorliegende Bauleitplanung nicht zu beanstanden, da das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für
landwirtschaftliche Erzeugnisse" den raumordnerischen Zielsetzungen des
Standortes dient und dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt
Erftstadt nicht widerspricht.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen Landhandel mit An- und
Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Ein Verzicht auf die vorliegende
Planung hätte keinen Einfluss darauf, dass Landwirte zu Erntezeiten das
Getreide abliefern und Kunden Bedarf an Landhandels-Produkten haben.
Der Verkehr wäre der gleiche, fände nur an einem anderen Ort statt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung sind keine steigenden Anlieger- oder InSeite 13 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 115_12.doc - Stand 23. August 2013
standhaltungskosten verbunden.
Seite 14 (14)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
116.1
116.2
Einsender Nr. 116
Hiermit erhebe ich gegen den in dem Betreff genannten Bebauungsplan
die folgenden Einwendungen:
I. Verfehlte Standortauswahl
Insoweit verweise ich auf das Schreiben unseres Rechtsanwalts vom
15.02.2012, welches ich in der Anlage 1 nochmals beifüge. Die wesentlichen Gesichtspunkte betreffend die Standortauswahl fasse ich hier nochmals wie folgt zusammen:
Der Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1
BlmSchG und den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW
vom 06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstände zwischen Flächen für die
gewerbliche/industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits
vor.
Östlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs
Wohnbebauung an. Das dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz 1 BlmSchG. Bei der schon gegenwärtig und
auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt es sich dagegen
um eine solche gewerblich-industrieller Art.
Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200 m bzw. 500 m vor. Begründung
hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entladevorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staubimmissionen.
Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt der Abstand
zur Wohnbebauung lediglich ca. 56 m. Somit liegt bezogen auf die reine
Erweiterungsfläche ein evidenter Verstoß gegen die Anforderung des Abstandserlasses vor. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine
Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Bestandsflächen der
RaiBa anschließt. Es kann mit Blick auf die Größe des SO2 auch nicht
mehr von einer - nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmenden angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (S01) gesprochen werden.
Denn die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich um mehr als das Doppelte.
Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg
und gewerblicher Nutzung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit
spannungsgeladen war. So haben sich Anwohner seit den 1990er Jahren
immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den
Betrieb der RaiBa, beschwert (Anlage 2). Auch in jüngster Zeit hat es Be-
Wertung
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit
Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßenund Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er
Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der
Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der
Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können.
Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten
Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch
Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes
der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße.
In diesem Fall ist die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen,
dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird kann nicht
gefolgt werden.
Die drei Eingaben 2 a bis 2 c beziehen sich auf die Errichtung der südlichen Bestandshalle. Die diesbezüglichen Beschwerden bei den Behörden
werden als unbegründet abgewiesen. Es verbleibt somit über eine Bestandszeit von über 50 Jahren lediglich ein Schreiben einer Anwohnerin an
die RaiBa aus dem Jahr 1995. Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen
Seite 1 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
schwerden gegeben (Anlage 3).
Wertung
Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor, die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und
der Wohnnutzung hätten vermuten lassen.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im
Jahr umfassenden Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen.
Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler Weg aufgrund der
Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten. Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
116.3
116.4
Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten
Planung sehenden Auges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der RaiBa verfügt, die die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung einhalten.
II. Straßenverkehr
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des
Plangebiets für die dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse ausreichend gesichert ist.
Dies gilt insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. Denn dann ist mit Spitzenbelastungen zu rechnen; dies
zeigen schon die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung zu dem Bebauungsplan Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU
GmbH, Herzogenrath eine Prognose für die Bestandsanlage einerseits und
eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden
ist (vgl. Seite 20 der Planbegründung). Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 10 % des bisherigen Fahrtenaufkommens reduziert.
Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den geplanten Anlagenteil zu
erwartenden Verkehrsbewegungen hinzu.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen - insbesondere die in jüngster Zeit vorgetragenen Beschwerden der Anwohner - bestätigen die GemengelageSituation und damit den Handlungsbedarf in Bezug auf die vorliegende
Bauleitplanung.
Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile 116.1 ausgeführt keiner Betrachtung von Alternativstandorten. Die vorliegende Planung ist
sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, da sich mit Umsetzung
der Planung der Betrieb wesentlich von der Wohnbebauung "fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde der Zweck verfolgt, einen Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusiedeln, ist unzutreffend. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird ein bestehender Betrieb um einen bisher unbebauten Bereich erweitert, um wesentliche Betriebsprozesse auf die der Wohnbebauung abgewandte Seite verlagern zu
können. Der Bebauungsplan sieht ferner für den Standort erstmalig eine
Mengen- und Sortimentsbeschränkung der Handelsprodukte vor. Hierüber
wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen - wie dem Verkehrsgutachten zu entnehmen ist - nachvollziehbar ableiten.
Mit der Umsetzung der vorliegenden Planung
• entfallen die mittels Lkws durchgeführten Umlagerungsfahrten und
• werden die wesentlichen Betriebsprozesse in die Erweiterungsfläche
verlagert.
Diese Erweiterungsfläche ist rd. 100 m vom Grundstück des Einsenders
Seite 2 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
116.5
116.6
Wertung
entfernt und wird über den Kehler Weg erschlossen.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler Weg im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen
mit einer derartig geringen Belastung mit LKW-Verkehr bzw. dem Verkehr
von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der Verbindungsweg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden
soll, was für den verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist
davon auszugehen, dass der Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme
häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbindungsweges) weiter
die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg den zukünftigen Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen auf den Verbindungswegen Kehler Weg/Siedlerweg
und Kehler Weg/Kohlstraße an geeigneten Stellen Ausweichsteilen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit regelmäßig zu
erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu
eng sind. Errichtet man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der Feldwege, ist die Zahl der
Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der verkehrlichen Situation beitragen. Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine
Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da sein Geltungsbereich
sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen erstreckt. Daher heißt es auch auf Seite 52 der Planbegründung, dass es
sich bei den Vorschlägen nicht um Maßnahmen handelt, die innerhalb des
Bebauungsplanes regelbar sind.
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation
geschaffen wird, die außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste
Konflikte hervorruft.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist auch für den Einsender keine negative
Verkehrsentwicklung verbunden.
Für die skizzierte Prognose des Einsenders zur zukünftigen Nutzung des
Straßen- und Wegenetzes gibt es auf der Basis der durchgeführten Verkehrserhebungen keine Anhaltspunkte.
Wertungsbeschluss:
Die Bedenken bezüglich der Verkehrsprognose zu der vorliegenden Planung werden nicht geteilt.
Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit
der vorliegenden Planung werde außerhalb des Plangebietes "in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen", die "entsprechend ungelöste Konflikte hervorruft" unzutreffend.
Die besondere Verkehrssituation rund um die Warenabteilung an Tagen
der Getreideernte wurde detailliert untersucht und im vorliegenden Verkehrsgutachten beschrieben. Der Verkehrsablauf funktioniert nach Einschätzung des Gutachters bereits heute weitgehend störungsfrei. Die
Empfehlung zur Sicherung der Fahrbahnbreite auf 6,5 m dient zur Erntezeit der Leistungsfähigkeit des Wegenetzes am Kehler Weg, um das Aneinander-Vorbeifahren und das Einscheren in die Straßen und Verbindungswege zu verbessern.
Das Wirtschaftswegenetz entspricht dem üblichen Ausbaustandard in
Erftstadt.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung der aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation durch
den Einsender ist unzutreffend. Die vorliegende Planung bedarf daher
Seite 3 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
116.7
116.8
116.9
III. Staub
Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde.
Nach der Planbegründung (Seite 28) soll davon auszugehen sein, dass der
zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten wird und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, können nicht beliebig stauben.
Außerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der RaiBa künftig unter den Mengenschwellen der
Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV bleibt. Ausweislich Seite 16 der
Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein
Betrieb der RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach
BlmSchG zu genehmigen wäre, und die dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Festsetzung, wonach der „Jahresumsatz" - was immer dies sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will - 20.000
t nicht überschreiten darf, ändert daran nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um die Auswirkungen der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen zu können.
IV. Geruch
Es ist nicht erkennbar, dass Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der
RaiBa jetzt schon ausgehen, auch unter Berücksichtigung der Erweiterung
des Betriebs betrachtet worden und in die Planbegründung eingeflossen
sind. Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass auf Seite 27 f. von einem jahreszeitlich bedingten,
erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, die damit einhergehende Geruchsbelastung aber nicht zum Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen
gemacht worden ist. Wie sich außerdem Seite 28 der Planbegründung
entnehmen lässt, sollen zukünftig auch feuchte Waren am Standort angenommen werden; feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen.
V. Lärm
Ich befürchte, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden, die den jetzt schon zeitweilig unerträgli-
Wertung
nicht der städtebaulichen Zielsetzung, eine "Verkehrssituation wirksam zu
entschärfen".
Die Aussage, der Bebauungsplan enthalte keine Staubimmissionsprognose, ist unzutreffend. Die Prognose ist in Umweltbericht und Planbegründung nachvollziehbar dargelegt. Danach wird sich die Situation für die
Nachbarschaft nach Umsetzung der Planung wesentlich verbessern: Durch
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse in die Erweiterungsfläche
wird die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage wesentlich weniger in Anspruch genommen.
Auch die Aussage, der Bebauungsplan enthalte keine Begrenzung, die
gewährleistet, dass der Betrieb der RaiBa künftig unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung bleibt, ist nicht zutreffend. Diese Mengenbeschränkung ist textlich
festgesetzt (siehe Textliche Festsetzung 1.4). Die Einhaltung der Umsetzung dieser Festsetzung ist über betriebswirtschaftliche Nachweise gewährleistet.
Wertungsbeschluss:
Die Aussagen zu den Staub- und Mengenprognosen sind unzutreffend.
Durch den Bestandsbetrieb geht keine nachbarschaftlich relevante Geruchsbelastung aus. Das Waren- und Handelssortiment wird durch die
vorliegende Planung gegenüber der Bestandssituation nicht geändert.
Auch feuchte Ware wurde bisher angenommen. Das angelieferte Getreide
wird beprobt und nach möglicher Trocknung dem Zustand entsprechend
gelagert. Daher tritt mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung
gegenüber der Bestandssituation ein.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Nutzung vor, die eine für den Einsender relevante Geruchsbelastung verursacht. Die Sachverhaltsermittlung ist
vollständig.
Das Grundstück des Einsenders befindet sich in über 45 m Entfernung zur
Bestandsanlage. Bei dieser handelt es sich um eine Getreideannahmestelle. Naturgemäß kommt es während der nur wenige Wochen im Jahr dau-
Seite 4 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
chen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und dort vor allem zur Nachtzeit, verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch die
eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Für
uns ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan Nr. 164 die notwendigen
Festsetzungen enthält, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen. Dazu im Einzelnen:
116.10
1. Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros
für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw.
03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen vorgesehen
(Lärmkontingente).
Ich verweise insoweit auf die Stellungnahme der deBAKOM vom
27.09.2012 (Anlage 4). Die dort geäußerte fachliche Kritik mache ich mir zu
eigen. Dem Gutachten der deBAKOM ist zu entnehmen, dass die durch
den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen durch
die festzusetzenden Emissionskontingente nicht sachgerecht abgefangen
werden.
Wertung
ernden Erntezeit wetterabhängig zu Ernteeinsätzen in der Nachtzeit. Diese
beliefen sich nach Auswertung durch die RaiBa in der Vergangenheit auf
wenige Ausnahmen und beschränkten sich im Wesentlichen auf die Zeit
zwischen 22:00 und 24:00 Uhr. Nach Umsetzung der vorliegenden Planung wird an der Bestandsanlage auf Nachtbetrieb verzichtet..
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist keine Verschlechterung der Lärmsituation
für den Einsender verbunden.
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von
maximal zulässigen Schallemissionen.
Als Anlage 4 wurde seitens des Einsenders die Stellungnahme zu den
"Schalltechnischen Untersuchungen ITAB" der Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbH deBAKOM vorgelegt. Wie der Stellungnahme zu
entnehmen ist, basiert diese ausschließlich auf den beiden schalltechnischen Gutachten. Bei diesen handelt es sich um wesentliche Bestandteile
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 164, insbesondere
- Urkunde
- Textliche Festsetzungen und
- Begründung.
Wie den Fragestellungen von deBAKOM zu entnehmen ist, lagen dieser
diese Verfahrensunterlagen nicht vor. Die Stellungnahme basiert insofern
auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung. Hierfür spricht ebenfalls,
dass die Fachbehörden die dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegenden Gutachten fachlich nachvollziehen konnten und die seitens deBAKOM benannten Erläuterungsbedarfe und Kritikpunkte zu einzelnen
Bewertungsansätzen nicht teilen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren auf dem Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen
nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN 45691 "Geräuschkontingentierung" vom 21.05.2012. Die Warenabteilung hat im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen, dass diese Kontingente
eingehalten werden. Dass die festgesetzten Schallkontingente durch die
Planung eingehalten werden, bestätigt das eigentlich erst im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens erforderliche Prognosegutachten. Dieses
Seite 5 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
Wertung
berücksichtigt dann auch den zukünftigen Betriebsumfang der Warenabteilung. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu
einer entsprechenden Beschränkung verpflichtet.
Die Schlussfolgerung von deBAKOM, "die vorgenommene Kontingentierung bildet weder die Ausgangs- noch eine zukünftige Situation ab", lässt
das Bauleitplanverfahren vollständig unberücksichtigt. Durch die Festsetzung im Bebauungsplan wird die Kontingentierung zukünftiger Rahmen.
Auch die Aussage, dass das Prognosegutachten zeige, "dass während der
Erntekampagne auch zukünftig erhebliche Überschreitungen der nachts in
der Umgebung des Warenlagers der RaiBa Gymnich eG für Gewerbegeräusche geltenden Richtwerte nach TA Lärm" zu erwarten sind" lässt die
städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens unberücksichtigt.
116.11
2. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen auf Seite 16 des Gutachtens des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom
03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll, dass die Vorgaben der
Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass
Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines
Kalenderjahres und an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu
rechnen, dass es in der Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte an deutlich mehr als 10 Tagen in der Nacht kommt. Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen einer Baugenehmigung oder BlmSchGGenehmigung nicht mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt gerade
für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält
Wertungsbeschluss:
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von
maximal zulässigen Schallemissionen. In Kombination mit dem zwischen
der Stadt Erftstadt und der RaiBa abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrag, in dessen Rahmen sich die RaiBa zu der erforderlichen Beschränkung der Bestandsanlage bereit erklärt, bildet die Kontingentierung die
zukünftige Emissionssituation eindeutig ab.
Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung, dass die Lärmkontingentierung einzuhalten ist. Diese dürfen gemäß TA Lärm maximal 10-mal überschritten werden. Die Warenabteilung hat nach Umsetzung der Planung
die festgesetzten Kontingente einzuhalten und den Betrieb an der Bestandsanlage entsprechend einzuschränken. Hierzu hat sich die RaiBa im
Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit erklärt.
Unabhängig davon ist die Aussage, dass es in den vergangenen Erntejahren "an deutlich mehr als 10 Tagen zu Nachtanlieferungen", d.h. Anlieferungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens gekommen sei, nach
Auswertung der RaiBa unzutreffend (siehe auch 115.9).
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unzutreffend.
Seite 6 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
116.12
116.13
Einsender Nr. 116
der Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl
dies angesichts der vorherzusehenden Lärmbelastungen nötig gewesen
wäre.
3. Seite 24 der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am nächstgelegenen Wohnhaus östlich des
Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A)
ergab. Dies ist nach TA Lärm ein Beurteilungspegel, der die maßgeblichen
Richtwerte deutlich überschreitet. Weil die im SO1 ebenfalls vorgesehenen
Emissionskontingente für den vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit
haben, fragt sich, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass nicht erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen
eintreten.
IV. Eingriff in das Landschaftsbild (gemeint VI ?)
Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das
Landschaftsbild. Dies gilt gerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung.
Wertung
Die Aussage, die festgesetzten Emissionskontingente hätten für den Bestand keine Verbindlichkeit, ist unzutreffend. Wie den Verfahrensunterlagen zu entnehmen ist, wird die RaiBa mit Umsetzung der Planung entsprechend auf Bestandsrechte verzichten. Hierzu hat sie sich im Rahmen
eines Städtebaulichen Vertrages verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unzutreffend.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird
die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort
zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die Warenabteilung dient somit als "Fachbetrieb für landwirtschaftliche
Erzeugnisse" der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung
dieses Raumes.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb auch nach Umsetzung der Planung der
für den ländlichen Raum geplanten Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt.
Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe
von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Seite 7 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
Wertung
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter
eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen,
ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum
und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche daher
für das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig
eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines
Bestandsbetriebes. Diese Planung steht nicht im Widerspruch zur Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich an der Neustraße um eine Neubebauung
handelt.
116.14
V. Verschattung (gemeint VII ?)
Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m mit
Aufbauten bis zu 28,7 m über der Geländeoberkante (vgl. Seite 17 der
Planbegründung) ist mit erheblichen Verschattungswirkungen bezogen auf
unser Wohnhaus zu rechnen.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass mit der vorliegenden
Planung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend.
Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die
Silos der Bestandsanlage westlich der südlichen Bebauung am Kehler
Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen auf den
nächstgelegenen Grundstücken. Hierdurch kann es auch zu Betriebseinschränkungen einer auf dem nächstgelegenen Wohnhaus installierten Fotovoltaikanlage kommen.
Die geplanten Siloanlagen sind über 40 m südwestlich der bestehenden
Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt
über 90 m, zum Wohnhaus des Einsenders rd. 120 m. Durch die geplante
Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es
aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner zusätzlichen Verschattung
der Wohnbebauung kommen:
• Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt,
Seite 8 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
•
Wertung
steht sie zu hoch, um entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der
Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als
die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich
modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach bestätigt sich, dass die
Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer Verschattung der
Wohnbebauung kommen, unbegründet ist.
116.15
116.16
VI. Sonstige Einwendungen (gemeint VIII ?)
Über die hier herausgestellten Einwendungen hinaus mache ich mir die
Ihnen vorliegenden Einwendungen der Bürgerinitiative ,Keine Siloerweiterung am Standort Kehler Weg' vom 19.10.2012 vollumfänglich zu Eigen.
Zusammenfassung:
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist nicht
zutreffend.
Wertungsbeschluss:
Bezüglich der Eingabe der Bürgerinitiative wird auf die separate Wertung
Nr. 114 verwiesen.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange
sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes in die Freie Landschaft bei. Diese kommt auch der
Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat
die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu
wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind
durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig
davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen VerbesseSeite 9 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 116
rungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Wertung
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie
Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und
damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
ANLAGEN
116.17 Anlage 1
Rechtsanwälte Köhler & Klett, Schreiben vom 15.02.2012, 6 Seiten ohne
Anlagen
Wertungsbeschluss:
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im
Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
Darüber hinaus ist für den Verfasser nicht ersichtlich, "wie dem Schutzbedürfnis der Anwohner vor Lichtimmissionen [...] Rechnung getragen werden können soll". Von der Bestandsanlage gehen keine planungsrelevanten Lichtimmissionen aus. Darüber hinaus sind auch mit der vorliegenden
Planung für die Erweiterungsfläche keine planungsrelevanten Lichtimmissionen verbunden.
116.18
Anlage 2
"Anlagenkonvolut"
a. Landrat, Schreiben an Anwohner vom 16.01.2002
b. Stadt Erftstadt, Schreiben an Anwohner vom 28.12.2000
c. BezReg Köln, Schreiben an Landrat vom 12.03.2001
d. Anwohnerin, Schreiben an die RaiBa vom 23.07.1995
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Die Anlagen a bis c des Rechtsanwaltsschreibens beziehen sich auf den
Bau der südlichen Bestandshalle. In dem Schreiben vom 16.01.2002 heißt
es seitens des Landrates des Erftkreises hierzu: "die Bezirksregierung Köln
legte mir ein Schreiben und diverse Kopien und Faxausfertigungen von
Ihnen in dieser Sache zur weiteren Bearbeitung und Erledigung vor. Ich
habe daraufhin zum wiederholten Male die untere Bauaufsicht der Stadt
Seite 10 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
Erftstadt um Sachstandsbericht gebeten, die örtliche Kontrolle durchgeführt
hat und mir berichtet, dass an dem Bauvorhaben, das hier von Ihnen bemängelt wird, keine baurechtswidrigen Zustände vorliegen. Ich sehe daher
keine Veranlassung als obere Bauaufsichtsbehörde in dieser Angelegenheit bei gleichem Sachstand weiter tätig zu werden."
Unabhängig davon, dass die Anlagen die bestätigen, dass die bezüglich
der Genehmigungssituation der südlichen Lagerhalle vorgetragenen Nachbarbeschwerden unbegründet sind, ist dieser Aspekt weder planungsnoch abwägungsrelevant. Darüber hinaus ist die Behauptung des Rechtsanwaltes, hierbei handele es sich inhaltlich um die Bestätigung, dass "sich
Anwohner seit den 1990er Jahren immer wieder über Lärm- und
Staubimmissionen, verursacht durch den Betrieb der RaiBa, beschwert"
hätten, unzutreffend.
116.19
Anlage 3
"Anlagenkonvolut"
e. Anwohnerin im Namen der Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben vom
04.10.2012 an die Stadt Erftstadt
f. Anwohnerin, Schreiben vom 10.09.2012 an die Stadt Erftstadt
g. Anwohnerin, Schreiben vom 28.08.2012 an die Stadt Erftstadt
h. Anwohner, Schreiben vom 17.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
i. "Antrag ohne Beschlussfassung nach § 28 Absatz (6) der Satzung"
vom 29.06.2012
j. Anwohnerin, Schreiben vom 27.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
k. Rhein-Erft-Kreis, Empfangsbestätigung auf f. vom 29.06.2012
l. Anwohnerin, Schreiben vom 24.02.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
Die einzige Anlage, die sich auf diesen Aspekt bezieht, ist ein Schreiben
einer Anwohnerin aus dem Jahr 1995. Dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung
keine nachbarrechtlichen Beschwerden vorliegen, die eine erhöhte Belästigungssituation durch Lärm und Staub hätten vermuten lassen können.
zu a und b - Wertungsbeschluss:
Für die planungsrechtliche Beurteilung ist von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen. Zu einer öffentlichen Diskussion über Inhalte nichtöffentlicher Bauakten besteht daher im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens keine Veranlassung.
zu c - Wertungsbeschluss:
Die Anzeige einer Nachbarin gegen einzelne Fahrzeughalter aufgrund
möglicher Verstößen gegen § 30 Abs. 1 StVO (Unnötiges Laufenlassen
des Motors) ist im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanverfahren weder
planungs- noch abwägungsrelevant.
zu d - Wertungsbeschluss:
Die "Beschwerde über Belästigung durch das Getreidelager / Warenhandel
RaiBa-Gymnich" bezieht sich im Wesentlichen auf die Bestandssituation
bzw. einen alten Planungsstand und enthält gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine weiter gehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
Seite 11 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 116_12.doc - Stand 23. August 2013
zu e - Wertungsbeschluss:
Der Antrag einzelner Genossenschaftsmitglieder zur Behandlung der Thematik "Warenabteilung" im Rahmen der Generalversammlung vom
29.06.2012 beinhaltet gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine
weiter gehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
zu f und g - Wertungsbeschluss:
Mögliche Verstöße und Ordnungswidrigkeiten sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
zu h - Wertungsbeschluss:
Die Beschwerde der Nachbarin bezüglich unzumutbarer Lärmbelästigungen findet inhaltlich durch die vorliegende Bauleitplanung dahingehend
Berücksichtigung, dass mit Umsetzung die Gemengelage-Situation wesentlich verbessert wird. Darüber hinaus enthalten die Schreiben gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine weiter gehenden planungsoder abwägungsrelevanten Anregungen.
116.20
Anlage 4
deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbH, Stellungnahme
vom 27.09.2012
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Wertungsbeschluss:
siehe Zeile 116.10
Seite 12 (12)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.1
Einsender Nr. 117
Sämtliche offengelegte Planungsunterlagen habe ich intensiv durchgearbeitet und dabei mit wachsendem Entsetzen und Überzeugung festgestellt,
dass die jetzt schon für die Anwohner belastende Situation der Gemengelage erheblich verschlechtert wird.1
Erstmals habe ich auch verstanden, weshalb das bestehende alte kleine Silo
von Jahr zu Jahr mehr Lärm und Staub verursacht hat, bis zur Belastungsgrenze, diese soll nun überschritten werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen werden eintreten, bereits vorhandene Spannungen erhöht, ein Brennpunkt geschaffen.
Wertung
Der heutige Getreidemengenumschlag am Kehler Weg entspricht einem
bereits seit Anfang der 2000er Jahre erreichten Niveau. Schwankungen
sind im Wesentlichen abhängig von den Witterungsverhältnissen und der
Entscheidung der Landwirte zum so genannten Streckengeschäft. Der
Einsender ist Anfang der 2000er Jahre an den Kehler Weg zugezogen.
Die Einschätzung des Einsenders, dass die Bestandsanlage "von Jahr zu
Jahr mehr Lärm und Staub verursacht hat", ist daher unzutreffend.
Unabhängig davon handelt es sich bei der vorhandenen und in den vergangenen 50 Jahren gewachsenen städtebaulichen Situation am westlichen Kehler Weg um eine Gemengelage - auch wenn aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren keine nachbarrechtlichen Beschwerden vorliegen, die "unzumutbare Beeinträchtigungen" hätten vermuten lassen können, besteht städtebaulicher Handlungsbedarf.
Die vorliegende Bauleitplanung wird - wie im Nachfolgenden näher ausgeführt werden wird - die Gemengelage-Situation verbessern.
117.2
Durch die Bauleitplanung würde ein erheblich vergrößerter Neubau der Warenabteilung, ein Industriebetrieb ermöglicht, nicht nur eine Erweiterung. Dieser würde sich nicht in die Umgebung einfügen und eklatant gegen den Abstandserlass verstoßen. Die Bauleitplanung verstößt gegen die Ziele der
Stadtentwicklung und das Einzelhandelskonzept, die Entwicklungsmöglichkeit Gymnichs wird beschränkt, bereits beschlossene und avisierte Baugebiete für die Wohnbebauung verhindert.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzungen des Einsenders zur zukünftigen Entwicklung der städtebaulichen Situation am Kehler Weg sind unzutreffend.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch
wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und
Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Durch
die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage ver-
Seite 1 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Wertung
bessert.
117.3
117.4
117.5
117.6
117.7
Der Vergleich mit der gemessenen Lärmimmission an einem einzigen Tag
eines besonderen Ereignisses ist eine Blendung, eine vollständige Sachverhaltsermittlung ist unterblieben. Die ausgelegten Planungsunterlagen enthalten Darstellungen, die nicht plausibel sind, dies trifft auch auf den gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen
zu.2
Die absehbare Entwicklung wird nicht berücksichtigt. „Konkrete SchallschutzMaßnahmen" für die Bestandsanlagen werden gefordert3, im Bebauungsplanentwurf aber nicht festgesetzt, für durchführbar halte ich sie nicht.
Das Vertrauen, das ich seinerzeit Raiffeisenbank und Stadt entgegengebracht habe, habe ich verloren. Ich musste feststellen, dass die Raiffeisenbank auch bei der Neuplanung wieder auf Vollauslastung der Anlagen setzt,
einspart, was einzusparen ist, so dass es abermals zu Schlangenbildung,
Nachtarbeit und Immissionsüberschreitungen kommen wird. Und das ganz
unmittelbar neben der Wohnbebauung, denn auch der Neubauteil liegt nur
56 Meter von den nächsten Häusern entfernt, auch wenn die Raiffeisenbank
den Eindruck erwecken möchte der Neubauteil läge auf dem Mond.
Auch alle Baugenehmigungen für die Warenabteilung der Raiffeisenbank
Gymnich habe ich eingesehen und dabei festgestellt, dass der Betrieb der
Warenabteilung, so wie er in den letzten Jahren geführt wurde, nicht genehmigt ist.
Durch die Recherchen wurde auch offenbar, dass der Betrieb vermutlich seit
etlichen Jahren genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz war. Eine Genehmigung liegt indes nicht vor. Ich vermute, dass diese
auch nicht erteilt würde.
Auch ein Explosionsschutzdokument liegt für den Betrieb nicht vor. Dabei
mussten die Arbeitgeber auch für Altanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, und solche bestehen in einer Getreideannahmestelle, ein solches
Dokument bis spätestens zum 31.12.2005 erstellen und ständig im Betrieb
verfügbar halten. Beim Betreiber fehlt aber nicht nur das Dokument, sondern
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders angeführten Bedenken gegen die vorliegende
Bauleitplanung sind - wie im Nachfolgenden näher ausgeführt wird - nicht
zutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die Sachverhaltsermittlung und Prognosendarstellung zu den Bauleitplanverfahren sowie die daraus abgeleiteten Festsetzungen sind - wie im Weiteren näher ausgeführt - nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (siehe
auch 117.92). Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur Reduzierung ihrer Bestandsrechte bereit erklärt. Hierüber ist die
Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente gewährleistet.
Durch die vorliegende Planung werden die Verkehrs- und Immissionsbelastungen für die Anwohner gegenüber der Bestandssituation erheblich reduziert.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung werden die Immissionen der Warenabteilung - wie nachfolgend näher ausgeführt - untersucht und durch
entsprechende Festsetzungen begrenzt. Dies wird auch an dem rd. 100 m
von der Erweiterungsfläche entfernten Grundstück des Einsenders wirksam werden.
Wertungsbeschluss:
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen rechtmäßigen Betrieb.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, bei der Warenabteilung würde es sich um eine nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage handeln,
ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der Nachweis von Explosionsschutzdokumenten o.ä. ist nicht Bestandteil
von Bauleitplanverfahren. Unabhängig davon liegt keine Veranlassung dazu vor, die ordnungsgemäße Betriebsführung der RaiBa in Frage zu stellen.
Seite 2 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.8
Einsender Nr. 117
was viel schlimmer ist, das Gefahrenbewusstsein.
Dies alles passiert auf landwirtschaftlicher Fläche im Außenbereich und 6,5
Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt. Die Raiffeisenbank hat aktiv daran
mitgewirkt, dass die Wohnbebauung bis ganz dicht heran gerückt ist. Das
betriebswirtschaftliche Argument der alternativlosen Standortwahl ist nachweislich falsch.
Wertung
Die Darstellung, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst nach der
Warenabteilung errichtet und verdichtet wurde, ist richtig. Dadurch haben
die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren
Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird,
als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung
braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr
Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung
am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch
die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung
haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert die Pflicht zur gegenseitiges Rücksichtnahme.
117.9
Die Rückführung auf den genehmigten Umfang möchte die Raiffeisenbank
nun als Entgegenkommen im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme
unter Einschränkung ihrer Bestandsrechte verkaufen. Dafür sollen wir hinnehmen, dass die Warenabteilung zu einem Industriebetrieb mit unzumutbaren Beeinträchtigungen und Gefahren sowie Nachteilen für Erftstadt, Gymnich, anliegende Eigentümer, Anwohner und die Allgemeinheit heranwächst.
Wo rechtlich hierfür der Rahmen gegeben sein sollte, erschließt sich mir
nicht.
Die vorliegende Bauleitplanung erfüllt nicht die zur Begründung genannten
städtebaulichen Ziele der „Verbesserung der bestehenden GemengelageSituation" und der „Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaftsbild",
sondern dient ausschließlich der „planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg".
Die Gemengelage-Situation wird erheblich verschlechtert, der Eingriff in Na-
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt. Eine
Standortverlagerung kann - wie im Nachfolgenden näher erläutert wird seitens der Anwohner nicht gefordert werden.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Planung sieht daher
keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine
auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Diese flächenmäßige Erweiterung bedarf der
planungsrechtlichen Grundlage in Form der vorliegenden Bauleitplanung.
Diese hat keinen Einfluss auf den vorhandenen Abstand der Bestandsanlage zur Wohnbebauung.
Mit der Einplanung einer Eingrünung mit einer Breite von 10 m wurde der
Anregung der Unteren Landschaftsbehörde gefolgt. Zusätzlich sind externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Mit der Umsetzung gelten die
Eingriffe in Natur und Landschaftsbild nicht nur als "minimiert", sondern als
ausgeglichen.
Seite 3 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.10
117.11
117.12
Einsender Nr. 117
tur und Landschaftsbild kann am geplanten Standort aufgrund der Enge zum
Wohnort nur unzureichend kompensiert werden und die geplante Bauweise
lässt den Versuch nach Minimierung des Eingriffs nicht erkennen.
Dass es der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung bedarf bedeutet im Umkehrschluss, dass der Standort der Warenabteilung nicht gesichert ist. Dies hat die Raiffeisenbank Gymnich und die Stadt
Erftstadt zu vertreten.
Alle bis hierhin getroffenen Aussagen werden im Folgenden belegt, insbesondere in den Ziffern 1 und 2 sowie 16 und 17. Die übrigen Ziffern geben
Detailbetrachtungen wieder.
Ich habe Gesetze und Verordnungen, Erlasse und Leitfäden, Fachliteratur
zur Lärmberechnung, Computerprogramme zur Berechnung des Schattenwurfs und sonst ganz viel gelesen.
Ich komme zu dem Schluss, dass die Neuplanung der Warenabteilung am
Standort Kehler Weg eine Unfassbarkeit ist.
Ich erhebe folgende einzelne Einwendungen:
1. Allgemeines - Verstöße gegen geltendes Recht
1.1 Hinreichende Sachverhaltsermittlung fehlt
Es ist keine hinreichende Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Immissionssituation vorgenommen worden. Die bestehende Lärmimmissionssituation ist lediglich an einem einzigen Tag über einen Zeitraum von 7 Stunden
erhoben worden. Am Warenbetrieb der Raiffeisenbank wird neben der saisonal betriebenen Getreideannahme ebenfalls saisonal unterschiedlicher
Handel mit Düngern, Pflanzenschutzmitteln und Mulch sowie ganzjähriger
Handel mit Futter und sonstigen Waren betrieben. Hieraus treten ganz unterschiedliche Lärm- und Staubimmissionen über das Jahr verteilt auf. Eine einseitige Fokussierung auf die Getreideannahme und Ermittlung der Lärmimmissionen von nur 7 Stunden ist daher völlig unzureichend.
Die Immissionssituation der Verunreinigung der Luft durch Stäube ist gar
nicht ermittelt worden, das Ergebnis wäre für die Raiffeisenbank Gymnich
vermutlich verheerend gewesen. Auch ein Prognose-Gutachten ist nicht erstellt worden. Dieses ist jedoch zu fordern, da auch weiterhin offen in einer
Entfernung von nur 6,5 Metern zum nächsten Wohnhaus Getreide abgekippt
werden soll, und auch aus einer eingehausten Annahmestelle Staub entweicht, zum Beispiel weil die Tore zumeist nicht geschlossen werden. Die
neue Annahmestelle soll nur 80 Meter westlich des Wohngebietes liegen.
Der Wind wird also dazu beitragen, dass der Staub von 20.000 Tonnen Getreide in die Wohnsiedlung getragen wird.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders, durch die vorliegende Bauleitplanung
unzumutbar beeinträchtigt zu werden, ist - wie im Nachfolgenden näher erläutert werden kann - nicht zutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die Beurteilung der vorliegenden Bauleitplanung durch den Einsender wird
- wie im Nachfolgenden näher erläutert wird - nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die Immissionsgutachten berücksichtigen die gesamten Betriebsprozesse,
da bei der gemessenen Getreideannahme die mit Abstand höchsten
Emissionen und Immissionen auftreten.
Die Behauptung, die vorliegende Bauleitplanung enthalte keine Staubprognose, ist unzutreffend. Eine Staubprognose ist in der Begründung enthalten. Danach kann von einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen
Staubsituation ausgegangen werden: Die neue Annahme erfolgt innerhalb
eines geschlossenen Gebäudes mit moderner Abluftanlage. Über diese
Annahme werden zukünftig die Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in
einem geschlossenen System ohne wesentliche Staubabgabe in die Umgebung umgeschlagen. Die Staubentwicklung an der Bestandsannahme
wird durch die Reduzierung auf den Umschlag von Sonderkulturen und
nasser Ware - die nur rd. 10 % der gesamten Umschlagmenge ausma-
Seite 4 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Wertung
chen - erheblich gemindert.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wird im Hinblick auf die
Staubentwicklung von einer geschlossenen Annahme in der Erweiterungsfläche ausgegangen. Die daraus resultierenden Anforderungen werden
Bestandteil der Baugenehmigung. Von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Betriebsauflagen ist auszugehen.
117.13
Der Staub kann belastet sein, zum Beispiel mit Schimmelsporen und Pestiziden, so dass er eine Gesundheitsgefährdung darstellt.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, der Wind werde also dazu beitragen, dass der Staub von
20.000 t Getreide in die Wohnsiedlung betragen wird, ist unzutreffend.
Das an der Anlage angenommene Getreide wird labortechnisch beprobt.
Hierbei wird auch der natürlich vom Feld eingebrachte Pilzsporenbesatz
ermittelt. Entsprechend der Laborergebnisse erfolgt die weitere Behandlung und Lagerung des Getreides. Hierdurch ist gemäß den geltenden Sicherheitsanweisungen eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter und
damit auch der Kunden und der Anwohner ausgeschlossen.
Die nach Umsetzung der Planung bestehenden Separierungsmöglichkeiten und Beschleunigung der Ernteabwicklung werden sich positiv auf die
Getreidequalität auswirken.
117.14
Ich rege an, eine vollständige Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, wenn
Sie sich nicht durch die Einwendungen der Bürger innerhalb der Offenlage
überzeugen lassen möchten.
117.15
1.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind nicht auszuschließen
Unzumutbare Beeinträchtigungen sind durch die vorliegende Bauleitplanung
nicht auszuschließen. Diese Einschätzung wird durch konkrete Feststellungen in den weiteren Ziffern meines Schreibens gestützt.
1.3. Das Vorhaben erhöht bestehende und begründet neue Spannungen
In der Vergangenheit hat es mannigfaltige Beschwerden von den Anwohnern
gegeben, bei den Mitarbeitern und dem Vorstand der Raiffeisenbank, der
Stadt und dem Kreis, zum Teil unter Einbeziehung des Ortsvorstehers Gymnichs. Durch die Neuplanung werden die Spannungen zwischen Gewerbebe-
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung wird keine Gesundheitsgefährdung des
Einsenders durch Schimmelsporen, Pestizide o.ä. ausgelöst.
Wertungsbeschluss:
Die Anregungen des Einsenders wurden geprüft. Die Prüfung hat ergeben,
dass der vorliegenden Bauleitplanung eine vollständige Sachverhaltsermittlung zugrunde liegt.
Die Behauptung, dass aus der Zeit vor Einleitung der Bauleitplanverfahren
"mannigfaltige Beschwerden von den Anwohnern" vorlägen, kann - wie bereits unter 117.1 ausgeführt - nicht bestätigt werden.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders ist unzutreffend.
Seite 5 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.16
117.17
Einsender Nr. 117
trieb und Anwohnern erhöht und neue begründet.
1.4. Verstoß gegen das in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerte
Verbesserungsgebot
Der Grundsatz des Verbesserungsgebotes wird verletzt, da durch die vorliegende Bauleitplanung die bestehende Gemengelage verschlechtert wird, und
zwar in vielerlei Hinsicht, zum Beispiel bezüglich Lärmimmissionen, Schattenwurf, Gefahrenpotential, Ortsbild, Gebietsabstufung, Grundstückswerte,
Gesundheit und Lebensqualität.
1.5. Eingeschränkter Bestandsschutz für die Warenabteilung
Der Bestandsschutz umfasst zunächst nur den zur Zeit genehmigten Betrieb.
Sämtliche Erweiterungen sind gegen den Schutz von nachbarlichen und
sonstigen öffentlichen Belangen abzuwägen.
1.5.1. Fehlende und nicht zu erteilende Baugenehmigungen
Vom Bestandsschutz werden nur die Aufbauten und der Betrieb umfasst, die
baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig sind. Mittlerweile ist aufgedeckt worden, dass der Betrieb der Warenabteilung der Raiffeisenbank weit
über die Baugenehmigungen hinausgeht. Baurechtlich genehmigt ist lediglich
die Lagerung von 3.200 Tonnen Getreide am Standort, jedoch nicht die Lagerung von 12.000 Tonnen Getreide in angemieteten Hallen, für die vermutlich keine Baugenehmigungen für die Vermietung zu gewerblichen Zwecken
vorliegen. Genehmigt ist ein der Lagermenge von 3.200 Tonnen entsprechender Umschlag an der Annahmestelle am Standort, nicht jedoch der Umschlag von über 15.000 Tonnen, oder durch Mehrfachumschlag von über
25.000 Tonnen und dieser erhöhte Umschlag ist laut Auskunft des Leiters
des Bauordnungsamtes der Stadt Erftstadt auch nicht genehmigungsfähig.
Genehmigt ist die Lagerung und der Handel mit Getreide, Dünger und Futter,
nicht jedoch die Lagerung und der Handel mit Erden, Stroh, Heu, Festbrennstoffen, Holzpfählen und anderen Waren. Das Angebot von Dienstleistungen,
zum Beispiel von Wiegevorgängen oder Getreidetrocknung ist ebenfalls nicht
genehmigt.
1.5.2 Fehlende Standortsicherung, stattdessen Mitwirkung an der herannahenden Wohnbebauung
Ein Betrieb sollte zur Sicherung seines Standortes, insbesondere wenn Er-
Wertung
Die Aussage, mit der vorliegenden Planung sei für die Anwohner keine
Verbesserung, sondern eine Verschlechterung verbunden, ist nicht zutreffend. Mit der vorliegenden Planung sind - wie den Verfahrensunterlagen
ausführlich entnommen werden kann - insbesondere folgende Verbesserungen verbunden:
• Verringerung des (Lkw-)Verkehrsaufkommens
• Verringerung der Schallimmissionen
• Verringerung der Staubimmissionen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Planung verletzte das Verbesserungsgebot, ist unzutreffend.
Bei der planungsrechtlichen Beurteilung Warenabteilung / Wohnbebauung
ist von einem rechtmäßigen Bestand beider Nutzungen auszugehen.
Für die Warenabteilung besteht keine Mengenbeschränkung für den Getreideumschlag. Der heutige Getreidemengenumschlag am Kehler Weg
entspricht einem bereits seit Anfang der 2000er Jahre erreichten Niveau.
Schwankungen sind im Wesentlichen abhängig von den Witterungsverhältnissen und der Entscheidung der Landwirte zum so genannten Strekkengeschäft.
Der Westen des Kehler Weges wird heute bereits durch die Bestandsanlage der RaiBa geprägt. Daher hat auch der Einsender seine Entscheidung für den Wohnstandort Kehler Weg bewusst unter Berücksichtigung
der Warenabteilung getroffen.
Im Übrigen sind die Ausführungen unter 1.5.2 und 1.5.3 nicht planungsund abwägungsrelevant.
Wertungsbeschluss:
Bei der planungsrechtlichen Beurteilung ist von einer Gemengelage auszugehen. Hieraus ergibt sich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Seite 6 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.18
117.19
117.20
Einsender Nr. 117
weiterungen geplant sind, aktiv herannahende Wohnbebauung verhindern,
zum Beispiel durch Klage gegen Baugenehmigungen für Wohnhäuser.
Dies hat die Raiffeisenbank Gymnich in der Vergangenheit nicht nur versäumt, sondern sie hat aktiv daran mitgewirkt, dass die Wohnbebauung herannaht, durch Vermittlung von Grundstücksverkäufen, Finanzierung der
Wohnhäuser und Hilfe beim Bau.
1.5.3. Irreführendes Verhalten der Raiffeisenbank
Das Verhalten der Raiffeisenbank, nämlich einerseits die Unterlassung von
Instandhaltungen der Getreideannahme und andererseits die Mithilfe bei der
heranrückenden Wohnbebauung ließ zusammen mit der Tatsache, dass die
Ausweitung des Betriebes ohne entsprechende Baugenehmigungen weder
den Anwohnern noch der Stadt offenbart wurde, den Wunsch der Raiffeisenbank nach signifikanter Erweiterung ihres Betriebes im Verborgenen.
1.6. Wohngebiet Kehler Weg / Neustraße ist allgemeines Wohngebiet
Der Siedlungsbereich Neustraße und Kehler Weg ist ab Ende der 60er Jahre
entstanden. Er zeichnet sich aus durch vorwiegend freistehende Wohnbebauung. Zuletzt wurde ein Haus noch nach 2000 angebaut. Geschäfte oder
Höfe befinden sich in diesem Siedlungsbereich nicht. Entsprechend der tatsächlichen Bebauung und Nutzung ist das Gebiet als Wohngebiet einzustufen.
Im seit 1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. 1999 stand sowohl das Silo schon als
auch die Wohnbebauung mit Ausnahme nur eines einzigen Hauses.
Weiteres Indiz für die Beurteilung als Wohngebiet ist die in Ziffer 2.8.3 genannte Abrundungssatzung Neustraße. Durch diese wurde die Einbeziehung
einzelner Außenbereichsflächen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Dies ist möglich, wenn die einbezogenen Außenbereichsflächen durch
die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt
werden. Da für die Bebauung im Bereich der Abrundungssatzung Wohnbebauung beschlossen wurde, muss auch der prägende angrenzende Bereich
Neustraße / Kehler Weg Wohngebiet sein.
Eine weiteres Indiz für die Einstufung als Wohngebiet ist, dass Anwohnern
auf Bauvoranfrage für die Errichtung eines Ladengeschäftes für Künstlerbedarf im Kehler Weg mitgeteilt wurde, dass ein solches Geschäft im allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig sei.
Wertung
Wie oben dargestellt, können die Anwohner innerhalb der Gemengelage
keine Wohnqualität "normaler" Wohngebiete erwarten. Die vorliegende
Planung ist aber dazu geeignet, die bestehende Situation zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe bestätigt die Entwicklung der Gemengelage.
Wertungsbeschluss:
Im Rahmen der Abrundungssatzung "Neustraße" wurde unter Anwendung
der Abstandsliste des Abstandserlasses die Warenabteilung beim möglichen Heranrücken der Wohnbebauung berücksichtigt. Hieraus kann kein
Abwehranspruch gegen die Warenabteilung abgeleitet werden.
Der Stadt liegt kein Antrag auf Errichtung eines "Ladens für Keramikzubehör" am Kehler Weg vor. Daher können die vorgetragenen Behauptungen
nicht nachvollzogen werden. Unabhängig davon berühren diese auch inhaltlich nicht die vorliegende Planung.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen sind nicht planungs- oder abwägungsrele-
Seite 7 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.21
Zur Klärung der Gebietseinstufungen sollte vor Beschluss der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 8 und des Bebauungsplans Nr. 164 ein Bebauungsplan für das Wohngebiet Neustraße/ Kehler Weg aufgestellt werden.
117.22
2.Standort für den Neubau der Warenabteilung
2.1. Verstoß gegen den Abstandserlass
Der Abstandserlass sieht einen Mindestabstand zwischen offenen oder unvollständig geschlossenen Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern
bei Getreideannahmestellen einerseits und Wohnbebauung andererseits von
500 Metern, für Getreidetrocknungsanlagen auch bei neuestem Stand der
Technik von 200 Metern und für Anlagen in denen Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel umgefüllt werden 300 Meter vor.4 Diese Abstände
werden evident unterschritten, für den Altbestand beträgt dieser nur 6,5 Meter, für den Neubaubereich 56 Meter.
117.23
2.2. Es handelt sich um eine Neuplanung, keine Erweiterung
Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Erweiterung des Bestandes, sondern um eine Neuplanung. Im Neubaubereich sind alle Betriebseinrichtungen des Bestandes neu geplant. Der Neubau ist vollständig, er ist
selbständig nutzbar, dort sollen 90 Prozent der Betriebstätigkeiten abgewikkelt werden, im Bestand nur noch 10 Prozent. Die bestehenden baulichen
Wertung
vant.
Wertungsbeschluss:
Ein planungsrechtlicher Bedarf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für
das Baugebiet Neustraße / Kehler Weg ist nicht gegeben. Zudem bedarf
die Gebietseinstufung keiner Klärung.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und
Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren
angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch
hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der
Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der
Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch
Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes
der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen,
dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Wertungsbeschluss:
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine planungsrechtliche Erweiterung eines Bestandsbetriebes. Dieser Bestandsbetrieb
wird bezogen auf die Umschlagmengen erstmalig mengenmäßig beschränkt. Die Erweiterungsfläche ist daher planungsrechtlich nicht losgelöst von der Bestandsanlage zu betrachten.
Seite 8 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.24
Einsender Nr. 117
Einrichtungen stellen nur eine optimale Ergänzung zur Neuplanung dar.5
2.3. Der Neubau fügt sich nicht in die Umgebung ein
Die Neubaufläche ist nicht nur durch den Bestandsbetrieb geprägt, sondern
auch durch die Wohnbebauung und die Felder. Die Bestandsanlage prägt
die Neubaufläche nicht in der Weise, dass sich die geplanten Aufbauten einfügen könnten. Vielmehr sticht die geplante Neuanlage heraus, sie stellt eine
Industrieanlage mit hohem Störgrad dar.
Wertung
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher
Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich.
Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch
wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten
Funktion.
Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt.
Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, das durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer
Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt
wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen
Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde
und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert.
Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche
daher für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung
eine untergeordnete Bedeutung.
Durch die geplante Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Seite 9 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.25
117.26
117.27
2.4. Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch
Die Behandlung des Wohngebietes Kehler Weg/Neustraße als Mischgebiet
widerspricht dem Gebietserhaltungsanspruch. Der unbeplante und im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Wohnbaufläche ausgewiesene Innenbereich Kehler Weg/Neustraße entspricht in ihrer Beschaffenheit dem
Baugebiet des allgemeinen Wohngebietes.6
2.5. Verstoß gegen die Ziele der Stadtentwicklung der Stadt Erftstadt
Der Flächennutzungsplan-Änderungsentwurf Nr. 8 und der Bebauungsplanentwurf Nr. 164 verstoßen gegen die von der Stadt Erftstadt aufgestellten
Ziele der Stadtentwicklung. Die Bauleitplanung entspricht keiner nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, weil zum Beispiel die Entwicklungsmöglichkeiten Gymnichs behindert werden, ein drittes Gewerbegebiet in Gymnich
etabliert wird und die Gemengelage zwischen Gewerbebetrieb und Wohngebiet verschlechtert wird. Die Bauleitplanung dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit, sondern lediglich den kurzfristigen wirtschaftlichen Vorteilen der
Raiffeisenbank Gymnich. Sie schützt nicht eine menschenwürdige Umwelt,
sie dient nicht der Weiterentwicklung der Stadt als attraktiver Wohnstandort
und führt nicht zu einer landschaftsgerechten Verknüpfung von Siedlung und
Freiraum.
2.6. Verstoß gegen das Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt
Die vorliegende Bauleitplanung verstößt gegen das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt, das der Rat in seiner Sitzung am 19.07.2011
beschlossen hat. Das Konzept empfiehlt für den großflächigen Einzelhandel
mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten die Konzentration auf den Bereich „WirtschaftsPark Erftstadt". Dort heißt es: „Die Umsetzung der vorgeschlagenen Zentrenkonzeption erfordert einen maßvollen Einsatz planungsrechtlicher Steuerungsinstrumente. Denn nur so wird es gelingen, die aus
unternehmerischer Sicht am Standort Erftstadt zusätzlich wettbewerbsfähigen Einzelhandelsnutzungen auf diejenige Standorte zu lenken, die sich
städtebaulich bestmöglich in das Siedlungsgefüge einordnen."
Wertung
Die Einschätzung, die vorliegende Planung füge sich nicht in die nähere
Umgebung ein, ist unzutreffend.
Die Bebauung Neustraße / Kehler Weg ist - wie oben ausgeführt - nicht als
Allgemeines Wohngebiet einzustufen. Planungsrechtlich ist von einer Gemengelage auszugehen.
Wertungsbeschluss:
Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch liegt nicht vor.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet
wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan hinaus dargestellten
Wohnbaulandflächen ist daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt ausreichend Flächen
gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich hierfür geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Planung sich negativ auf eine
mögliche Entwicklung von Gymnich auswirken könnte, wird daher nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine
planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige OrtsrandArrondierungen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist mit den Zielen der Stadtentwicklung der Stadt
Erftstadt vereinbar.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzhandel. Die Hauptumschlagmenge ist Getreide.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der entsprechenden Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Es handelt sich somit um einen Handelsbetrieb mit einem speziellen Warenangebot mit entsprechendem Platzbedarf.
Das festgesetzte Handelssortiment ist nicht zentrenrelevant. Es handelt
sich insbesondere nicht um Einzelhandel mit großflächigem "gartenmarktspezifischem Sortiment".
Seite 10 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
In dem Konzept werden unter anderem gartenmarktspezifische Sortimente,
zoologischer Bedarf und Baumarktsortimente als nicht zentrenrelevante Einzelhandelssortimente eingestuft, diese werden im Bebauungsplan zugelassen.
Als großflächiger Einzelhandel wird der Einzelhandel auf einer Verkaufsfläche von über 800 m² und einer Geschoßfläche von über 1.200 m² bezeichnet.
Der vorhandene Kassenraum der Warenabteilung der Raiffeisenbank ist
zwar nur 20 m² groß. Die angebotenen Einzelhandelswaren werden jedoch
direkt aus den Lagerhallen und dem Außenbereich entnommen. Diese Fläche beträgt laut Angabe in der Begründung zum Bebauungsplan schon jetzt
mehr als 970 m².7 Mit der Neuplanung soll die Fläche auf 2.650 m² steigen.8
117.28
117.29
Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 auf Seite 14 dargestellt wird, dass für den Waren- und Absatzhandel des untergeordneten Bedarfs nur 300 m² Lagerfläche festgesetzt werden sollen, handelt es sich um
eine falsche Darstellung. Denn die unter 6.1.1.b) auf Seite 13 der Begründung zum Bebauungsplan benannten Handelsprodukte9 beinhalten ebenfalls
Einzelhandelsware in großer Menge. Denn nicht nur die Düngemittel werden
für den Einzelhandel angeboten, sondern auch Pflanzenschutzmittel und
Tierfutter. Bei den gehandelten Futtermitteln handelt es sich nämlich um Futter für Pferde, Vögel und Kleintiere. Mit dem Neubau der Warenabteilung am
Kehler Weg entsprechend der Planungen würde dort ein großflächiger Einzelhandel entstehen.
2.7. Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs
Durch die geplante Lage des Neubaus des Großsilos unmittelbar am Ortsrand mit einem Abstand zum nächsten Wohnhaus von 6,5 Metern wird das
Ortsbild Gymnichs verschandelt. Schon von weitem wird man aus Richtung
Kerpen und Nörvenich kommend den Industriekoloss sehen und als dominierend empfinden. Das Erscheinungsbild wird Niederaußem ähneln. Dies ist
auch der Wiederbelebung des Gymnicher Schlosses nicht dienlich.
Wertung
Dies ergibt sich auch aus dem nicht zitierten Inhalt des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes des Kapitels 5.4. So steht hinter dem Begriff "Flächenverfügbarkeit" folgende Fußnote:
"Die vorhandenen Flächen im Wirtschaftspark sollen allerdings vornehmlich arbeitsplatzintensiven Betrieben aus dem produzierenden Gewerbe
sowie dem Dienstleistungssektor vorbehalten sein. Insofern wird es zu klären sein, inwieweit dieser Zielsetzung durch die Ansiedlung von ausgewählten großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevantem
Kernsortiment widersprochen wird."
Ein Landhandel entspricht nicht den definierten Vorbehalten für den Wirtschaftspark.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird die Versorgungssituation in
Erftstadt und Umgebung durch Beibehaltung des bestehenden Sortiments
sowie Beschränkung des Handelsvolumens nicht verändert. Auch aus
dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept lassen sich diesbezüglich keine
Bedenken herleiten.
Im Rahmen der Begründung ist jeweils aufgeführt, was unter "Waren- und
Absatzhandel des untergeordneten Bedarfs" bzw. Handelsprodukte gemäß 6.1.1. b) zu verstehen ist. Die Zuordnung ist eindeutig. Die Festsetzung entspricht inhaltlich und mengenmäßig im Wesentlichen dem derzeitigen Umfang.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Festsetzung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes i.S. des Einzelhandels- oder Zentrenkonzeptes vor.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Planung werde eine Beeinträchtigung
des Ortsbildes Gymnichs zur Folge haben, wird - wie bereits in Zeile
117.24 ausgeführt - nicht geteilt.
Seite 11 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.30
117.31
117.32
Einsender Nr. 117
2.8. Verhinderung von Entwicklungsmöglichkeiten der Wohnbebauung in
Gymnich
Ich rege an, zur Aufrechterhaltung der Entwicklungsmöglichkeiten der
Wohnbebauung in Gymnich für den Neubau der Warenabteilung einen geschickteren Standort zu wählen.
2.8.1. Verschandelung der einzigen größeren Fläche für die langfristige Erweiterung der Wohnbebauung Gymnichs
Die Einwohnerzahl der Stadt Erftstadt ist auch in den letzten drei Jahren um
1,7 % gestiegen. Langfristig sollten alle Stadtteile Erftstadts die Möglichkeit
haben zusätzliche Grundstücke für die Wohnbebauung freigeben zu können.
Gymnich wird im Osten und Nord-Osten durch die Autobahn A 61 begrenzt.
Im Nord-Westen verläuft die L 162 (Kerpener Straße) und im Süden die L
495 (Nörvenicher Straße), dort ist die Erweiterung des Gewerbegebietes geplant. Die einzig mögliche größere Erweiterung der Wohnbebauung stellt
sich für Gymnich im Westen dar. Sollte hier ein Großsilo mit industriellem
Charakter gebaut werden, so wird eine mögliche Wohnbebauung vereitelt.
Dies betrifft schon jetzt die in den Punkten 2.8.2., 2.8.3. und 2.8.4. genannten geplanten Baugebiete Gymnichs.
Die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 8 und der Bebauungsplan Nr. 164
würden eine Erweiterung der Wohnbebauung in Gymnich verhindern.
2.8.2. Abrundungssatzung Neustraße wird obsolet
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.10.2002 die „Erweiterte Abrundungssatzung" Gymnich — Neustraße einschließlich der Ergänzung und der Begründung beschlossen. Bei Bau eines Großsilos in unmittelbarer Nachbarschaft, wird niemand mehr Geld in die Wohnbebauung an der Neustraße investieren.
2.8.3. Bebauungsplan Vorpforte wird verhindert
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung vom 17.03.2003
beschlossen, das Satzungsverfahren Vorpforte als Bebauungsplanverfahren
mit erweitertem Gültigkeitsbereich fortzuführen, wenn die Vermarktung des
Bebauungsplangebietes Nr. 119 (Neubaugebiet am Ortseingang) abgeschlossen ist. Eine Wohnbebauung im Bereich Vorpforte wird bei Bau eines
Großsilos am geplanten Standort nicht mehr stattfinden.
2.8.4. Bebauungsplanverfahren Stichweg Sonnenweg / Kehler Weg wird
verhindert
Der Ausschuss für Stadtplanung hat in seiner Sitzung vom 23.06.2004 einstimmig beschlossen, den Bebauungsplan in die Leistungsvereinbarungen
Wertung
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet
wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
Eine Wohnbaulandentwicklung ist daher keine vorrangige städtebauliche
Zielsetzung für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt ausreichend
Flächen gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich für eine solche Entwicklung geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Planung sich negativ auf eine
mögliche Entwicklung von Gymnich haben könnte, wird daher nicht geteilt.
Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige OrtsrandArrondierungen.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die Freiflächen im Gymnicher Westen seien ausschließlich
einer (Wohn-)Baulandentwicklung vorzubehalten, wird aus regionalplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht gefolgt.
Im Rahmen der Abrundungssatzung "Neustraße" wurde die Warenabteilung berücksichtigt. Die Bestandsanlage wirkt als ästhetische Vorbelastung des Ortsbildes.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung hat keinen Einfluss auf die Abrundungssatzung
Neustraße.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet
wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt. Die Einschätzung, dass die vorliegende Planung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung von Gymnich auswirken könnte, wird nicht geteilt. Im Gegenteil:
Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine planungsrechtliche
Situation, auf deren Basis weitere Ortsrandlagen-Abrundungen unter Berücksichtigung der Warenabteilung städtebaulich denkbar wären.
Wertungsbeschluss:
Seite 12 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.33
117.34
Einsender Nr. 117
einzustellen. Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens solle nach Vermarktung der Bebauungsplangebiete Nr. 119 und 120 erfolgen.
Bei Bau eines Großsilos am Standort Kehler Weg wird niemand auch nur einen Euro in ein Wohnhaus an diesem Standort investieren.
2.9. Sinkende Steuereinnahmen der Stadt Erftstadt
Bei weiterer Forcierung der Wohnbebauung im Gymnicher Westen entsprechend der Punkte 2.8.1 bis 2.8.4. würde die Stadt Erftstadt Steuereinnahmen
aus der Grunderwerbsteuer sowie der Grundsteuer B erhalten. Darüber hinaus würden durch den Wohnungsbau Gewerbesteuereinnahmen der in
Erftstadt ansässigen Baubetriebe resultieren. Diese Einnahmen fallen vollständig weg, wenn das Großsilo am Standort Kehler Weg gebaut wird.
Aus dem Bau des Großsilos resultieren dagegen über den langen Abschreibungszeitraum der Investitionen keine Gewerbesteuereinnahmen. Auch die
positiven Gewinne aus dem Bankengeschäft der Raiffeisenbank Gymnich
werden durch die Abschreibungen der Siloanlagen wegfallen. Im Ergebnis
wird die Stadt Erftstadt über einen langen Zeitraum keine oder zumindest erheblich reduzierte Gewerbesteuereinnahmen der Raiffeisenbank Gymnich
erhalten.
Die Bauleitplanung für den Neubau des Silos verhindert Steuermehreinnahmen und führt zu Steuermindereinnahmen.
2.10. Steigende Kosten für Straßenbau und -instandsetzung der Stadt
Erftstadt
Bei Bau des Großsilos am vorhandenen Standort werden auf die Stadt
Erftstadt erhebliche Kosten für den Straßenausbau und Straßenreparaturen
zukommen.
Das Verkehrsaufkommen, insbesondere von Schwerlast-LKW ist bereits jetzt
hoch. Durch die Neuplanung mit der Vergrößerung der Lagerflächen für
Sackwaren auf das 2,5-fache wird das Verkehrsaufkommen von PKW und
LKW deutlich steigen. Bei Direktanlieferung an den Standort ohne Zwischenlager für die Sackware werden größere und schwerere LKW anliefern, als
dies zur Zeit der Fall ist. Auch in der Landwirtschaft ist eine Veränderung der
landwirtschaftlichen Fahrzeuge von kleinen Traktoren mit einem Anhänger
hin zu großen Traktoren mit mehreren Gespannen und zu LKWs bereits jetzt
zu erkennen. Die vorhandenen Feldwege sind für diese schweren Fahrzeuge
und das hohe Verkehrsaufkommen nicht konzipiert. Sie werden alsbald neu
aufgebaut werden müssen. Der jetzige Standort ist jeweils 2 Kilometer von
der L 162 und L 495 entfernt. Da es mehrere Zuwegungen zur Warenabteilung geben wird, muss die Stadt Erftstadt insgesamt 6,5 km Feldwege und
Wertung
Der Einschätzung, die vorliegende Planung habe eine negative Auswirkung auf mögliche städtebauliche Arrondierungen am Siedlungsrand
Gymnichs wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Prognosen zu zukünftigen Steuereinnahmen der Stadt Erftstadt sind weder planungs- noch abwägungsrelevant. Unabhängig davon ist die vorgetragene Einschätzung spekulativ.
Die seitens des Einsenders prognostizierte Entwicklung des Verkehrsaufkommens ist unzutreffend. Da, wie dargestellt, der Verkehr und insbesondere der "Schwerlast-LKW"-Verkehr nicht zunimmt, hat die Planung keinen
negativen Einfluss auf den Zustand des vorhandenen Straßen- und
Wegenetzes.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen Landhandel mit An- und
Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Ein Verzicht auf die vorliegende
Planung hätte keinen Einfluss darauf, dass Landwirte zu Erntezeiten das
Getreide abliefern und Kunden Bedarf an Landhandels-Produkten haben.
Der Verkehr wäre der gleiche, fände nur an einem anderen Ort statt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben. Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
Würde dagegen der Anregung des Einsenders auf Verlegung der Erweite-
Seite 13 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Ortsstraßen als Zuwegung zur Warenabteilung instandhalten. Bei einer Lage
direkt an der Landstraße würden diese Kosten bei der Stadt wegfallen, die
Stadt befindet sich bekanntlich im Nothaushalt.
117.35
117.36
117.37
2.11. Wertverluste der bestehenden Immobilien im Westen Gymnichs
Der Bau des Großsilos würde zu einer optischen Herabwertung des Wohngebietes zu einem Industriestandort führen. Die Erweiterung der Warenabteilung wird zu einer Zunahme von Verkehr, Lärm, Staub, Gerüchen, Verschattung, Gefahr von Brand und Explosion sowie der Gefahren aus der Lagerung
von Gefahrstoffen führen. Hieraus ergeben sich erhebliche Wertminderungen
der bestehenden Immobilien im Westen Gymnichs. Nach Möglichkeit werden
Schadensersatzforderungen gestellt werden.
2.12. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohner
Die Erweiterung der Warenabteilung wird die Gefahr der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Anwohner erhöhen. Dies würde sich ganz unmittelbar im Fall einer Havarie zeigen. Havarien von Getreidelagern sind durchaus
nicht selten. Eine Lage von Getreidelagern in einer Nähe von nur 6,5 Metern
zur Wohnbebauung in der Größenordnung, wie sie nun durch den Bebauungsplan geplant wird, ist jedoch nirgends anzutreffen, und dies sicher aus
gutem Grund. Mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Anwohner ist
aber auch durch die Zunahme des Lärms, insbesondere der Lärmdauer, der
Verschattung und Staub zu rechnen.
2.13. Gefährdung in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim sowie eines privaten Trinkwasserbrunnens
Die Planfläche liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Darüber hinaus wird in einer Entfernung von etwa 200 Metern zum Plangebiet laut Aussage des Rhein-ErftKreises ein privater Brunnen zur Förderung von Mineralwasser für die Flaschenabfüllung gebaut.
Am Standort der Warenabteilung werden bereits jetzt große Mengen an
Kunstdünger als Schüttgut gelagert. Mit der Vergrößerung der Hallenlagerflächen wird eine Steigerung der Lagermengen an Kunstdünger einhergehen. Im Zusammenhang mit der erhöhten Brandgefahr, die bei der Lagerung
Wertung
rungsfläche an einen anderen Standort in Erftstadt gefolgt (s.o.), wäre das
Verkehrsaufkommen höher als im Falle der vorliegenden Planung, da in
diesem Fall die Verbindungsfahrten zwischen Erweiterungs- und Neubaufläche zusätzlich zu berücksichtigen wären.
Wertungsbeschluss:
Da durch die vorliegende Planung das Verkehrsaufkommen nicht erhöht
wird, sind mit der vorliegenden Planung auch keine steigenden Kosten für
Straßenbau- und -instandsetzungen zu erwarten.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die bestehende GemengelageSituation zu verbessern. Daher wird die Befürchtung, dass mit der Planung
"Wertverlust der Grundstücke und Wohngebäude" verbunden sei, nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein Planungsschaden für die
Anlieger verursacht.
Durch die vorliegende Planung wird die Bestandssituation verbessert. Daher ist die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe
zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Anwohner unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, mit der vorliegenden Planung sei eine Verschlechterung der
Wohnqualität, insbesondere in Bezug auf Lärm, Verschattung und Staub
verbunden, ist unzutreffend.
Das geplante Wasserschutzgebiet für die Gewässer im Einzugsbereich
der Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim erstreckt sich auf
Teile der Gemeinden Alfter, Bornheim, Kerpen, Swisttal, Weilerswist und
Erftstadt. In Erftstadt sind die Gemarkungen Liblar, Kierdorf, Gymnich,
Dirmerzheim, Lechenich, Bliesheim und Friesheim betroffen. Es gliedert
sich in
• den Fassungsbereich (Zone I)
• die engere Schutzzone (Zone II) sowie
• die weitere Schutzzone (Zone III).
Das Plangebiet liegt am Rand der weiteren Schutzzone III. Die Lage in-
Seite 14 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
von großen Mengen Getreides besteht, steigt auch die Gefahr, das Nitrate
etwa durch Löschwasser ins Grundwasser gelangen.
Wertung
nerhalb der seit Ende der 1990er Jahre geplanten WasserschutzgebietsFestsetzung schließt eine bauliche Nutzung nicht aus. Auch in den oben
benannten Gemarkungen befinden sich Gewerbe- und Industriegebiete.
Seitens der Fachämter sind aus wasserrechtlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erweiterung der Betriebsfläche erhoben worden. Unabhängig davon wurde ein Hinweis auf die Lage innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes III in den Bebauungsplan aufgenommen, der im Rahmen der Bauausführung zu berücksichtigen ist.
Die Folgen möglicher Absenkungen sind entsprechend des ebenfalls in
den Bebauungsplan aufgenommenen Hinweises bei jedem Neubau statisch zu berücksichtigen.
117.38
2.14. Falsches betriebswirtschaftliches Argument der alternativ losen Standortwahl
Die Behauptung, dass sich die Schließung der Warenabteilung am Kehler
Weg und Verlagerung an einen Alternativen Standort aus betriebswirtschaftlichen Gründen ausschließt10 ist falsch.
Dies lässt sich daran belegen, dass andere Unternehmen auch genau dies
tun, zum Beispiel die Buir/Bliesheimer im vergangenen Jahr durch Schließung der alten Anlagen in Eckum, Bocklemünd und Niederaußem und Errichtung einer neuen Großanlage im Gewerbegebiet in Rommerskirchen. Ein
solches Vorgehen ist unter den gegebenen Marktbedingungen möglich, üblich und auch wirtschaftlich lukrativ.
Natürlich kann die Raiffeisenbank Geld einsparen, wenn sie ihre Altanlagen
als Ergänzung zu einem Neubau noch weiter betreiben kann, sozusagen als
Bonbon. Diese Einsparung geht aber auf Kosten der Entwicklungsmöglichkeiten Gymnichs, der Stadt Erftstadt11, der Eigentümer der anliegenden unbebauten Grundstücke12, der wirtschaftlichen Werte der Eigentümer der anliegenden Immobilien13 sowie der Gesundheit der Anwohner und damit auch
der Allgemeinheit14. Die wirtschaftlichen Vorteile der Raiffeisenbank Gymnich
werden durch die Nachteile aller anderen bei weitem überwogen. Es ist nicht
einzusehen, weshalb ein finanzieller Vorteil der Raiffeisenbank Gymnich gegenüber deren Mitbewerber durch Anlieger, Stadt und die Allgemeinheit ge-
Wertungsbeschluss:
Die Bedenken bezüglich der Lage des Plangebietes innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes werden fachlich nicht geteilt.
Die Warenabteilung am Kehler Weg wird als ein Betriebszweig der
Raiffeisenbank Gymnich eG genossenschaftlich im Interesse der rd. 900
Mitgliedern geführt, zu denen auch zahlreiche Landwirte zählen. Daher ist
die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Warenabteilung insgesamt
nicht mit der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung anderer landwirtschaftlicher Warenabteilungen vergleichbar.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung basiert nicht auf einem "falschen betriebswirtschaftlichen Argument", sondern auf der städtebaulichen Zielsetzung
der Verbesserung einer gewachsenen Gemengelage.
Seite 15 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.39
117.40
Einsender Nr. 117
tragen werden soll. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Bauleitplan dem
Wohl der Allgemeinheit dienen kann.
Die Behauptung des betriebswirtschaftlich alternativlosen Standortes passt
nicht zu der Formulierung im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der
Raiffeisenbank Gymnich aus Januar diesen Jahres. Dort heißt es, dass verlässliche Kostenaussagen zum Investitionsvorhaben erst nach Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen können.15 Nach Auskunft von
Vertretern der SPD Erftstadt hat sich Herr Schmitz, Vorstand der Raiffeisenbank Gymnich im August diesen Jahres dahingehend geäußert, dass es
selbstverständlich einen Plan B für die Raiffeisenbank gäbe.
Ich zweifle an, dass ein Neubau des Warenhandels am Standort Kehler Weg
eine langfristig betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition ist. Offensichtlich
wurden die Kosten für Maßnahmen zum Immissionsschutz, Instandhaltungen
entsprechend dem Stand der Technik der Altanlage sowie weitere Kosten in
Folge der kommenden Auseinandersetzungen mit den Anwohnern nicht ins
Kalkül einbezogen.
2.15. Keine Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetriebes
Ein Nachtbetrieb ist innerhalb der Immissionskontingente grundsätzlich nicht
möglich, nur innerhalb der besonderen Ereignisse an bis zu 10 Tagen im
Jahr, und nur an maximal 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden. Die Entwicklung des Klimas stellt jetzt schon und zukünftig noch andere Anforderungen an einen Silobetrieb. An diesem Standort ist dies rechtlich nicht möglich und wird von den Nachbarn auch nicht geduldet werden. Jede Erweiterung an diesem Standort ist schwierig, wenn nicht unmöglich. Die betroffenen Anwohner werden hier die Einhaltung aller Bestimmungen einfordern.
An einem geeigneten Standort könnte sich die Warenabteilung dagegen so
entwickeln, dass zusätzliche Arbeitsplätze entstünden.
2.16. Schaffung eines Brennpunktes
Die Planung eines Großsilos mit ausgedehntem Warenhandel am Standort
Kehler Weg ist rücksichtslos, nur der wirtschaftliche Vorteil der Raiffeisenbank und nicht der Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen und Gefahren
steht im Fokus. Die Nachbarschaft wird bei Errichtung des Neubaus kein Auge mehr zudrücken, sondern hinsehen. Ein freundschaftliches nachbarschaftliches Nebeneinander wird nicht möglich sein.
Es wird ein Brennpunkt wie bei den Maywerken in Köttingen für die nächsten
Jahrzehnte geschaffen mit Beschwerden beim Betreiber, der Stadt Erftstadt,
dem Kreis und weiteren Behörden, mit entsprechenden Kosten für alle Beteiligten, auch für den Stadthaushalt.
Wertung
Die Genossenschaftsbank hat der Beschränkung der "Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetriebes" zugestimmt.
Wertungsbeschluss:
An der städtebaulichen Zielsetzung, die "Entwicklungsmöglichkeiten des
Warenbetriebes" einzuschränken, soll festgehalten werden.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang
der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Planung sieht keine
Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen - wie bereits unter
Zeile 79.3 ausgeführt - aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Durch die vorliegende Planung wird auch kein Brennpunkt geschaffen. Die
vorliegende Planung zielt vielmehr auf eine Verbesserung der Gemenge-
Seite 16 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.41
117.42
Wertung
lage-Situation ab. Die Einschätzung, dass mit dem geplanten Neubau des
Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Belastungen einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, wird daher nicht geteilt. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen
von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage.
3. Enorme Größe des Grundstücks
3.1. Unangemessenheit der Schaffung eines dritten Gewerbegebietes in
Gymnich
Für die Neuplanung des Großsilos soll ein Sondergebiet in der Größe von
17.270 m² festgesetzt werden.16 Faktisch handelt es sich um ein Gewerbe/Industriegebiet.
Das bestehende Gewerbegebiet am Ortseingang Gymnichs ist 31.000 m²
groß. Das neue Gewerbegebiet soll also mehr als halb so groß werden. Darüber hinaus ist entlang des Siedlerweges in Gymnich im Flächennutzungsplan eine Fläche für landwirtschaftliche Intensivnutzung ausgewiesen. Dort
haben sich viele Gewerbebetriebe durch Umnutzung angesiedelt. Hier besteht also faktisch bereits ein zweites Gebiet für gewerbliche Nutzung in
Gymnich. Mit der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 8 und dem Bebauungsplan Nr. 164 würde ein drittes Gewerbegebiet in Gymnich etabliert. Drei
Gewerbegebiete in einem Ort mit etwa 4.200 Einwohnern zu planen, halte
ich für unangemessen.
3.2. Willkürliche Entwicklung von Siedlungsflächen
In der Begründung der seit dem 03.12.2002 rechtskräftigen Satzung über die
Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen für die Neustraße in einer
Entfernung von 200 zum Plangebiet wird erläutert, dass die Vergrößerung
der Grundstückstiefe um fünf Meter bei einer nicht parzellenscharfen Beurteilung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird. Demgegenüber sei jedoch eine Erweiterung der Grundstückstiefen um zwanzig Meter nicht mehr
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und städtebaulich sowie ökologisch nicht vertretbar.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung wird im Vergleich hierzu jedoch eine
Vergrößerung der Grundstückstiefe um 150 Meter bewirkt.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird - wie bereits unter 117.1 ausgeführt - kein städtebaulicher Brennpunkt geschaffen. Vielmehr wird eine
Gemengelage-Situation unter Berücksichtigung des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme entschärft.
Die Größe des Plangebietes ist kein Maßstab für die dadurch verursachten
Beeinträchtigungen. Dies ist bereits daran erkennbar, dass rd. 3.600 m²
des Plangebietes der Eingrünung und Regenrückhaltung dient.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung ist dazu geeignet, die vorhandene Gemengelage zu verbessern. Sie ist damit städtebaulich geboten und angemessen.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende
flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Der Standort ist somit nicht frei wählbar.
Wertungsbeschluss:
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich nicht um eine willkürliche Entwicklung von Siedlungsflächen.
Seite 17 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.43
117.44
Einsender Nr. 117
4. Industrielle Bauart der Aufbauten
Durch die Ausführung der Getreidelager in Form von Stahlblechsilos ergibt
sich ein sehr industrieller Charakter der Anlage. Dies wird noch verstärkt
durch die enorme Höhe und Breite der Silos sowie deren Anzahl. Durch die
extreme Nähe zu den Wohnhäusern stellt die industrielle Bauweise schon
optisch eine Bedrohung dar, sie ist der Nähe der Wohnbebauung völlig unangemessen. Durch die riesigen Aufbauten mit industriellem Charakter würde das Wohngebiet geprägt und zum Industriestandort abgewertet.
Von einer Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaftsbild kann bei
der gewählten Bauart nicht die Rede sein.
Dass man ein Getreidelager auch unauffälliger und damit landschafts- und
nachbarschaftsverträglicher gestalten kann, sieht man in einer Entfernung
von nur einem Kilometer zur Planfläche, nämlich bei SGL am Siedlerweg.
5. Unzulässige Höhe der Aufbauten
5.1
Beeinträchtigung des Ortsbildes
Durch die Höhe der Silotürme einschließlich Aufbauten von 28,717 Metern
wird die Anlage schon von Kerpen und Nörvenich zu sehen sein, das Ortsbild als Industriestandort charakterisieren und damit erheblich beeinträchtigen.
In der Begründung der Abrundungssatzung Neustraße, wird bezüglich der
möglichen Höhe der Wohnbebauung ausgeführt: „Die im Plangebiet vorgesehene Bebauung wird den baulichen Ortsrand bilden. Die vorhandene Bebauung ist durch eine überwiegend eingeschossige Bebauung geprägt. Die
im Satzungsentwurf festgesetzte Gebäudehöhe entspricht somit der Höhe
der angrenzenden bestehenden Bebauung. Mit der Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung sowie der maximalen Gebäudehöhe soll ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft erreicht werden. Eine zweigeschossige Bebauung würde demgegenüber als Ortsrandbebauung eine zu
massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen."18
Das Plangebiet der Abrundungssatzung Neustraße und das des Bebauungsplanentwurfs Nr. 164 liegen in Sichtentfernung, getrennt lediglich durch
eine 200 Meter lange landwirtschaftliche Freifläche. Auch die Bebauung unmittelbar neben dem Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 164 ist
durch überwiegend eingeschossige Bebauung geprägt.
Wenn bei einer Wohnbebauung schon eine zweigeschossige Bebauung das
Ortsbild beeinträchtigt, so muss das doch erst recht für Industriebauten in der
Höhe von zehn Geschossen gelten. Eine andere Beurteilung ist willkürlich.
Wertung
Wie bereits in Zeile 117.31 ausgeführt, gilt die Bestandsanlage als ästhetische Vorbelastung für den Westen Gymnichs.
Im Rahmen des Planungsprozesses wurden mehrere Planungsvarianten
einschließlich Silohöhen diskutiert. Die beispielsweise in Rommerskirchen
festgesetzte maximale Silohöhe liegt bei 32 m. Mit der vorliegenden Planung wurde diese einschließlich untergeordneter Aufbauten auf rd. 28,7m
beschränkt. Zudem setzt der Bebauungsplan in Abstimmung mit dem
Umweltgutachter am Kehler Weg eine gestaffelte Anlage mit den Silos als
höchste Baukörper im Süden fest. Die 10 m breite Eingrünung wird bereits
in wenigen Jahren eine grüne Kulisse bilden.
Die Eingriffe in Natur und Landschaftsbild wurden im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan bewertet. Mit der Umsetzung des im
Bebauungsplan festgesetzten Ausgleiches gilt der Eingriff als ausgeglichen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Planung
auf das Landschafts- und Ortsbild wird nicht geteilt.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines
Bestandsbetriebes. Diese Planung steht nicht im Widerspruch zur Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich hierbei um eine Neubebauung handelt.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Festsetzung der zulässigen Höhen sei unter Berücksichtigung der Abrundungssatzung Neustraße willkürlich, ist unzutreffend.
Seite 18 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.45
117.46
Einsender Nr. 117
Hier wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen.
5.2. Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
Durch die Höhe der Silotürme einschließlich Aufbauten von 28,7 Metern und
der Getreidevereinnahmung von 20,119 Metern wird in Verbindung mit den
hohen Gebäuden des Altbestandes entlang der Ostgrenze des Plangebietes
eine Wand aus Silobauten gebildet. Bei Blick aus den Westfenstern der nahegelegenen Häuser wird kein Himmel mehr, sondern nur noch Silogebäude
zu sehen sein.
5.3. Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
Die Höhe der Aufbauten bewirkt sowohl eine Verlängerung der Verschattung
im Jahresverlauf, wirkt sich also auf eine größere Anzahl von Tagen aus, als
auch auf die Länge der Schatten, wirkt sich also auf eine größere Siedlungsfläche aus. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Planung, dass an den nahe
gelegenen Wohnhäuser für beinahe das gesamte Winterhalbjahr die Sonne
etwa 1,5 Stunden früher untergehen wird als bisher.
Wertung
Das Orts- und Landschaftsbild wird heute bereits durch die unmittelbar am
Verbindungsweg Kehler Weg - Kohlstraße befindliche Bestandsanlage geprägt. Die Erweiterungsfläche befindet sich rd. 50 m westlich davon. Bei
der Beurteilung des zukünftigen Ausblicks sind der Betrachtungswinkel
und die unmittelbare Nachbarbebauung zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Die neue Kulisse wird unter Berücksichtigung der Bestandssituation und
der mit der vorliegenden Planung verbundenen Immissionsbelastungen für
die Anwohner als vertretbar eingestuft.
Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die
Silos der Bestandsanlage westlich der südlichen Bebauung am Kehler
Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen auf
den nächstgelegenen Grundstücken.
Die geplanten Siloanlagen sind über 45 m südwestlich der bestehenden
Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt
über 90 m, zum Wohnhaus des Einsenders über 100 m. Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird
es aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner zusätzlichen Verschattung der Wohnbebauung kommen:
• Zu den Tageszeiten, in denen sich die Sonne in Verlängerung der Silos und der Wohnbebauung befindet, steht diese so hoch, dass keine
Schatten verursacht werden könnten.
• Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die
Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da die in diese Richtung geplanten Hallen westlich der bestehenden Silos niedriger sind als die
vorhandene Bestandsanlage, kann sich der Schattenwurf dieser Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung auswirken.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich
modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach bestätigt sich, dass die
Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer Verschattung der
Wohnbebauung kommen, unbegründet ist.
Seite 19 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.47
117.48
117.49
5.4. Windgeräusche
Besucht man beispielsweise in Rommerskirchen eine der vorliegenden Planung vergleichbare Anlage vom selben Hersteller bei Wind, so stellt man
fest, dass die Anlage ganz erhebliche Windgeräusche (Pfeifen) erzeugt. Inwieweit dies durch die Höhe der Aufbauten beeinflusst wird, müsste gutachterlich geklärt werden. Im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von
Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012 finden die auftretenden
Windgeräusche keine Berücksichtigung.
5.5. Erhöhung der Lärmimmissionen durch die Höhe der Lärmquellen
Auf den Silotürmen befinden sich die Förderanlagen und Lüfter. Auf der Vereinnahmungshalle befinden sich Abluftquellen. Darüber hinaus sind auf der
Höhe der Silotürme Förderanlagen zur Vereinnahmung, zum Verladesilo und
auch zu dem Bestandsbereich geplant. Von diesen Anlagen gehen erhebliche Lärmimmissionen aus. Je höher die Lärmquellen liegen, desto ungehinderter und weiter breitet sich der Lärm aus. Daher würden in Zukunft auch
weiter weg gelegene Wohnhäuser und damit auch viel mehr Menschen in
erhöhtem Maße von den Lärmimmissionen betroffen.
6. Zu große Ausdehnung der Aufbauten
6.1. Beeinträchtigung des Ortsbildes
Durch den enormen Durchmesser der Silotürme von 10,66 Metern je Turm
und der Anzahl von 9 Türmen ergibt sich eine bebaute Fläche von 1.116 m².
Hinzu kommen Hallen einschließlich Vordach mit 1.510 m2, die Getreideannahme mit 294 m² sowie das Verladesilo. Dies ist eine Gesamtfläche der
neuen Aufbauten von 2.931 m². Zusammen mit den Aufbauten des vorhandenen Betriebes von etwa 1.800 m² ergibt sich eine Gesamtfläche der Gebäude von 4.731 rn².20 In Verbindung mit der enormen Höhe der Aufbauten
ergibt sich der Eindruck eines Industriekolosses. Dieser befindet sich unmittelbar neben dem Wohngebiet in 6,5 Metern Entfernung vom nächsten
Wohnhaus. Dieser Komplex wird schon von Kerpen und Nörvenich zu sehen
sein, das Ortsbild als Industriestandort charakterisieren und damit erheblich
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist nicht
zutreffend.
Die Bestandsanlage besteht heute bereits aus einer unregelmäßigen Anordnung von Hallen und Siloanlagen. Die Befürchtung, dass die neue Betriebsanlage dazu geeignet ist, bei starkem Wind zusätzliche Windgeräusche zu erzeugen, die die vorhandenen und natürlichen Windgeräusche
signifikant überlagern, wird fachlich schon aufgrund des größeren Abstandes zur Wohnbebauung nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Der inhaltliche Ansatz im Prognosegutachten, den "Windgeräuschen" keine Signifikanz beizumessen, wird fachlich vertreten.
Der Bebauungsplan setzt auf der Basis des Kontingentierungsgutachtens
Schallkontingente fest. Diese sind unabhängig von der Lage und Höhe der
verschiedenen Bauteile einzuhalten.
Der Nachweis zur Einhaltung dieser Festsetzung ist über ein Prognosegutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu führen. Dabei sind alle relevanten Bauteile nach Lage und Höhe zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Planung würde durch die Höhe der
Lärmquellen zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen führen, ist unzutreffend.
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung liegt in der
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation. Hierzu ist die Zusammenfassung der Lagerkapazitäten am Standort Kehler Weg geeignet,
da hierdurch Umlagerungsprozesse mittels Lkw entfallen. Ferner bietet die
Erweiterungsfläche die Möglichkeit, wesentliche Betriebsprozesse auf die
der Wohnbebauung abgewandte Seite zu verlagern.
Die kompakteste Lagermöglichkeit von Getreide besteht in Silos. Die Planung setzt diese Lagerform nur für maximal 16.000 t fest. Bei guten Ernten
oder einem geringen Anteil Streckengeschäft wäre der zusätzlich in einer
Größenordnung von 4.000 t zulässige Getreideumschlag in den Hallen zu
lagern. Zwischen diesen Bauteilen ergibt sich der Platzbedarf durch die
Fahrlogistik.
Seite 20 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
beeinträchtigen. Denn als Industriestandort kann der Ort Gymnich zur Zeit
sicher nicht betrachtet werden.
117.50
6.2. Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
Wenn der Komplex schon von Kerpen und Nörvenich aus dominierend wirkt
und das Ortsbild prägt, so gilt dies erst recht aus der Nähe betrachtet, für die
anliegenden Wohnhäuser.
117.51
6.3. Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
Durch die Flächenausdehnung der hohen Aufbauten ergibt sich im Winterhalbjahr ein breiter Schattenwurf über das im Osten gelegene Wohngebiet.
7. Ungünstige Anordnung der Aufbauten
Die Anordnung der Aufbauten trägt dem angrenzenden schutzwürdigen
Wohngebiet keine Rechnung. Durch die Anordnung werden Erscheinungsbild, Schattenwurf, Lärm- und Staubimmissionen ungünstig beeinflusst. Abschirmmöglichkeiten werden nicht genutzt.
117.52
117.53
7.1. Ungünstige Anordnung der hohen Aufbauten (Silotürme, Verladesilo,
Getreideannahme)
7.1.1. Entstehung einer Industriefront von 100 Metern Breite und 20 bis 30
Metern Höhe. Durch die Anordnung der hohen Betriebsteile im Südosten der
Erweiterungsfläche ergibt sich zusammen mit den vorhandenen hohen Betriebsteilen im Norden entlang der Ostseite des Plangebietes eine Gesamtfront von hohen Aufbauten in einer Breite von 100 Metern und einer Höhe
von 20 bis 30 Metern, die auf die im Osten gelegenen Wohnhäuser entsprechend bedrohlich wirken und den Blick aus dem Fenster Richtung Himmel
versperren.
Wertung
Unabhängig davon machen die Ausführungen des Einsenders deutlich,
dass dieser bei der Beschreibung der Planung die 10 m breite Eingrünung,
die eine Fläche von über 2.700 m² einnimmt, übersehen hat. Diese wird
zukünftig die Fernwirkung prägen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Planung werde eine Beeinträchtigung
des Ortsbildes Gymnichs zur Folge haben, wird - wie bereits in den Zeilen
117.24 und 117.29 ausgeführt - nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die neue Kulisse wird - wie bereits in Zeile 117.46 ausgeführt - unter Berücksichtigung der Bestandssituation und der mit der vorliegenden Planung verbundenen Immissionsbelastungen für die Anwohner als vertretbar
eingestuft.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist - wie
bereits in Zeile 117.46 ausgeführt - nicht zutreffend.
Die Planung wurde nach der Frühzeitigen Offenlage dahingehend geändert, dass die höchsten Bauteile weiter nach Süden verschoben wurden.
Die Entfernung zur Wohnbebauung wurde somit erhöht. Die Bestandsanlage dient als Abschirmung für die Neubaumaßnahme.
Wertungsbeschluss:
An der vorliegenden Planung wird festgehalten.
Wie dem Umweltgutachten zu entnehmen ist, wurden im Zuge der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft, um eine
möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Anforderung an den Betriebsablauf und der erforderlichen
Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf
den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich
vermindert wurden.
Zur Einbindung der geplanten Anlagen wird - wie bereits in Zeile 117.49
erwähnt - eine 10 m breite Abpflanzung mit einheimischen Gehölzen erfolgen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Planung
Seite 21 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
117.54
117.55
117.56
7.1.2. Vergrößerung der Verschattung
Die Anordnung der hohen Betriebsteile im Süden der Erweiterungsfläche gegenüber einer nördlichen Anordnung führt selbstverständlich dazu, dass der
Schattenwurf bereits zu einer früheren Tageszeit auf die anliegenden Wohnhäuser fallen wird. Allein eine Anordnung in möglichst weiter Entfernung zu
den Wohnhäusern würde eine Verringerung der Schattenbildung bewirken
können. Durch eine Verschiebung der Silotürme in den Süden, wie bei der
letzten Planungsänderung geschehen, wird nur eine Verschiebung des
Schattenwurfes von den Häusern der Nordseite des Kehler Weges zu denen
der Südseite bewirkt. Durch die entstehende Industriefront wird der Schattenwurf verlängert vom Nachmittag bis zum Abend.
7.1.3. Windgeräusche
Besucht man beispielsweise in Rommerskirchen eine der vorliegenden Planung vergleichbare Anlage vom selben Hersteller bei Wind, so stellt man
fest, dass die Anlage ganz erhebliche Windgeräusche (Pfeifen) erzeugt. Inwieweit dies durch die geringen Abstandsflächen zwischen den Aufbauten
beeinflusst wird, müsste gutachterlich geklärt werden. Denn die Abstandsflächen zwischen den Aufbauten unterschreiten in der Planung die nach Bauordnungsrecht geforderten Abstände.21 Dies könnte aufgrund der auftretenden Windgeräusche nicht statthaft sein. Im gutachterlichen Bericht auf der
Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012 finden
die auftretenden Windgeräusche keine Berücksichtigung.
7.1.4. Erhöhte Lärmimmissionen
Die Lage der hohen Aufbauten ist auch bezüglich der Lärmimmissionen als
außerordentlich ungünstig zu beurteilen, da sie so nah wie möglich am bestehenden Wohngebiet gelegen sind. Auf den Silotürmen sind die Förderanlagen sowie die Lüfter installiert, dies sind viele Lärmquellen, von denen zusammen erhebliche Lärmimmissionen ausgehen, und dies ununterbrochen
den ganzen Tag und auch in der Nacht. Die Getreideannahme, in der auch
das Maschinenhaus integriert ist, ist ebenfalls eine erhebliche Lärmquelle.22
In der Erntezeit wird hier den ganzen Tag und in der Nacht gearbeitet. Sie ist
das Ziel der Traktorgespanne. Der Schall kann sich über die niedrigen Hallen
der Bestandsgebäude hinweg ungehindert ausbreiten. Dabei beträgt die Entfernung der Silos zu den nächstgelegenen Wohnhäusern, ohne das hier ein
Gebäude den Schall abschirmen würde, nur etwa 100 Meter. Bei einer Anordnung am westlichen Grundstücksende wäre ein nach Abstandserlass immer noch unzureichender aber doch wesentlich höherer Abstand zu erzielen.
Wertung
auf das Landschafts- und Ortsbild wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist - wie
bereits in Zeile 117.46 ausgeführt - nicht zutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der inhaltliche Ansatz im Prognosegutachten, den durch erforderliche Naturgeräusche verursachten "Windgeräusche" keine Signifikanz beizumessen, wird - wie bereits in Zeile 117.47 ausgeführt - gutachterlich vertreten.
Der Bebauungsplan setzt erstmals Schallkontingente für die Warenabteilung fest. Die Einhaltung der festgesetzten Emissions- und Immissionskontingente wird nach Umsetzung der Planung durch eine Messung geprüft.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung sei eine Erhöhung der
"Grenzwerte für den Lärmschutz" verbunden, ist unzutreffend.
Seite 22 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.57
117.58
117.59
117.60
Einsender Nr. 117
Darüber hinaus ist innerhalb der Getreideannahme das Maschinenhaus wiederum an der Stelle gelegen, die am nächsten an den Wohngebäuden liegt.
Von dem Maschinenhaus geht natürlich ein Großteil des Lärms des Vereinnahmungsgebäudes aus. Die Lage des bestehenden Maschinenhauses des
Altbestandes ist ebenso mit Türöffnung Richtung Wohngebäude gelegen und
ein erhebliches Problem des Altbestandes. Dort soll nun zur Reduzierung der
Immissionen eine selbstschließende Tür eingebaut werden, aber im Neubau
macht man munter den gleichen Fehler wieder.
7.1.5 Erhöhte Staubimmissionen durch die Nähe zum Wohngebiet
Auch bezüglich der Staubimmissionen muss die Lage der Vereinnahmung
als außerordentlich ungünstig beurteilt werden. Sie befindet sich ebenfalls
am östlichen Rand der Erweiterungsfläche, und damit an einem zur Wohnbebauung möglichst nahen Standort. Der Staub wird einfach über die niedrigeren Hallen hinweg in die Gärten und Häuser getrieben, der vorherrschende Westwind befördert dies zusätzlich.
7.2. Ungünstige Ausrichtung der Getreideannahme
7.2.1. Erhöhte Lärmimmission durch Ausrichtung der Toröffnung in Richtung
Wohnhäuser und Gärten
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht muss die Ausrichtung der Öffnung
des Vereinnahmungsgebäudes und zusätzlich die Ausrichtung der Tür des
Maschinenhauses in Richtung Wohnbebauung als außerordentlich ungünstig
und rücksichtslos beurteilt werden.
Es offenbart sich ganz deutlich, dass bei der Planung der Anlage auf Rücksichtnahme und Nachbarschaftsschutz überhaupt kein Wert gelegt wurde.
7.2.2. Erhöhte Staubimmission durch Ausrichtung der Toröffnung in Richtung
Wohnhäuser und Gärten
Auch aus Gründen der Staubbelastung ist die Öffnung des Tors des Vereinnahmungsgebäudes in Richtung Siedlung als ungünstig und unbedacht oder
rücksichtslos zu bewerten.
7.3. Ungünstiger Standort der mobilen Silokühlung
Die mobile Silokühlung soll nach dem Bebauungsplanentwurf Nr. 164 vor
den Silotürmen, auf der der Wohnbebauung zugewandten Seite aufgestellt
werden.23 Dies ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht die schlechtmöglichste Lage. Die Schallleistung der mobilen Silokühlung beträgt 95 db(A)24
Wertung
Die Bestandsanlage ist standortgebunden. Durch die vorliegende Planung
wird hier die Staubsituation - wie bereits in Zeile 117.12 ausgeführt - erheblich verbessert. Die Neuanlage auf der Erweiterungsfläche wird geschlossen errichtet.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die geplante Anordnung der Neubaukörper hätte Einfluss auf die Höhe der Staubbelastung der angrenzenden Wohnbebauung
ist unzutreffend.
Wie bereits in Zeile 43 ausgeführt, stellt sich die aktuelle Planung als Ergebnis zahlreicher Planungsvarianten dar. Die Anordnung der verschiedenen Bauteile ergibt sich aus fahrlogistischen Gründen (siehe auch Zeile
49). Die Getreideannahme wird mit Absaug- und Lüftungsanlagen ausgestattet, so dass diese immissionsschutzrechtlich als geschlossene Anlage
einzustufen ist.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die geplante Anordnung und Ausrichtung der Annahme
habe Einfluss auf die Höhe der Staubbelastung der angrenzenden Wohnbebauung ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die geplante Ausrichtung der Türöffnungen der Annahme habe Einfluss auf die Höhe der Staubbelastung der angrenzenden
Wohnbebauung ist unzutreffend.
Mobile Silokühlungen sind keine stationären Einrichtungen. Sie finden bedarfsorientiert Einsatz. Die Immissionen sind bei der Ausschöpfung der
festgesetzten Immissionskontingente zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Seite 23 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Die Silokühlung erfolgt ganztägig und auch nachts.
117.61
117.62
7.4. Schlechte Platzierung der Einfahrt in nächstmöglicher Nähe zum Wohngebiet
Die Einfahrt auf die Erweiterungsfläche ist nach dem Bebauungsplanentwurf
Nr. 164 in möglichst geringer Entfernung zum Wohngebiet geplant, nämlich
am äußersten östlichen Rand der Erweiterungsfläche. Da an dieser Einfahrt
nach den Planungen an Erntetagen 224 Traktorgespannen25 zuzüglich LKWs
und PKWs jeweils ein- und wieder ausfahren werden, ist selbstverständlich
aus Immissionsschutzgründen eine Lage der Einfahrt am äußersten westlichen Rand der Erweiterungsfläche zu präferieren. Die Aussage, dass sich
eine westliche Einfahrt aufgrund der Festsetzung des 10-m-Günstreifens
ausschließt26, ist schlicht falsch. Ob der Grünstreifen am östlichen oder am
westlichen Rand des Erweiterungsgebietes für die Einfahrt unterbrochen
werden muss, ist gleich zu bewerten. Die geplante Einfahrt liegt unmittelbar
neben dem bestehenden Ladeplatz für Flüssigdünger, oder was auch immer
in den nicht gekennzeichneten Tanks enthalten sein mag. Wenn dort zur Zeit
ein LKW mit laufendem Motor steht, ist dies als tieffrequentes dröhnendes
Geräusch sowohl auf der Süd- als auch auf der Nordseite des Kehler Wegs
deutlich und störend vernehmbar.
Zusätzlich zur großen Nähe zu den Wohnhäusern macht sich negativ bemerkbar, dass sich der Schall von dieser Stelle aus sowohl über den Verbindungsweg Kehler Weg — Siedler Weg als auch durch die Durchfahrt zum
Betriebshof des Bestandsgeländes nahezu ungehindert ausbreiten kann.
7.5. Schlechtmöglichste Anordnung der Waage
Der Wiegeprozess auf der neuen Waage dauert je Wiegevorgang etwa 3 Minuten.27 Entsprechend der Belastungsprognose ist an Erntetagen mit 200
Traktorgespannen im Neubaubereich und 24 Traktorgespannen im Bestandbereich zu rechnen.28 Die Fahrzeuge aus dem Neubaubereich werden jeweils voll und leer auf der neuen Waage gewogen, die Leerwiegung der
Fahrzeuge aus dem Bestandsbereich soll ebenfalls auf der neuen Waage erfolgen. Es werden also pro Erntetag 424 Wiegevorgänge ä 3 Minuten
Wertung
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Die Aussage, die Verfahrensunterlagen enthalten die Angabe, an der östlichen Zu- und Einfahrt der Erweiterungsfläche würden täglich 224 Traktorgespanne ein- und ausfahren, ist unrichtig. Die benannte Zahl entspricht
der Belastungsprognose für Bestands- und Erweiterungsfläche, auf deren
Basis die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Wirtschaftswegenetzes ermittelt wurde (siehe entsprechend auch Zeile 117.62 Eingabe des Einsenders Satz 2).
Die Einfahrt in die Erweiterungsfläche befindet sich über 100 m vom
Grundstück des Einsenders entfernt. Die Lage der Einfahrt wurde im
Rahmen der Schallgutachten berücksichtigt. Aufgrund der Betriebslogistik
wird es zukünftig weder an der Bestandsanlage noch im Einfahrtsbereich
zur Erweiterungsfläche zu Erntezeiten zu Lkw-Aufreihungen in den Wirtschaftswegen kommen. Die Bestandsanlage dient der Erweiterungsfläche
als Schallschutz gegenüber der Wohnbebauung im Osten. Dadurch wird
es nicht zu der seitens des Einsenders prognostizierten Schallausbreitung
kommen.
Unabhängig davon wurde die Planung nach der Offenlage dahingehend
geändert, eine zusätzliche zweite westliche Zufahrt vorzusehen. Hierüber
kann insbesondere zur Erntezeit eine direkte Umfahrt auf dem Betriebsgelände der Lieferfahrzeuge erfolgen. Hierzu wird ferner eine zweite Waage
an der Westzufahrt vorgesehen. Der Betriebsablauf wird hierdurch insgesamt weiter verbessert und beschleunigt.
Wertungsbeschluss:
Durch die Einplanung einer zweiten Zufahrt wird der Anregung zum Teil
gefolgt.
Die Lage der Waagen auf der Erweiterungsfläche ergibt sich aus der Betriebslogistik. Die Geräusche der Waagennutzung finden im Rahmen der
Immissionsgutachten Berücksichtigung.
Unabhängig davon wurde - wie bereits ausgeführt - die Planung nach der
Offenlage dahingehend geändert, eine zweite westliche Zufahrt mit zweitem neuen Wiegebereich vorzusehen. Hierüber kann insbesondere zur
Erntezeit eine direkte Umfahrt auf dem Betriebsgelände der Lieferfahrzeu-
Seite 24 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.63
117.64
Einsender Nr. 117
prognostiziert. Das bedeutet, dass an einem Erntetage etwa 21 Stunden benötigt werden, um die Wiegeprozesse zu bewältigen. Der Wiegeprozess verursacht durch Motorstarten, Laufenlassen der Motoren, Anfahrt- und Bremsvorgänge Schallemissionen von 84 DB(A)29 Der Wiegeprozess ist also ein
Hauptverursacher von Lärmimmissionen,30 sowohl was die Lärmhöhe also
auch die Dauer der Einwirkzeit an Erntetagen betrifft. Die Waage nächstmöglich zum Wohngebiet zu positionieren, macht deutlich, wie wenig Wert auf
den Schutz der Anwohner gelegt wird.
7.6. Abstellflächen und Rangierflächen für Traktorgespanne auf dem Betriebshof liegen ungünstig
Die Prognose sagt für den Verbindungsweg Kehler Weg/Siedlerweg für den
gesamten Tageszeitraum eines Erntetages im Durchschnitt 4-5 und in der
Spitzenzeit 6 wartende Traktorgespanne voraus.31Diese haben in der Regel
eine Länge von 18 Metern.32 Einen gewissen Abstand werden die Fahrzeuge
untereinander halten. Die Länge der wartenden Schlange wird also durchschnittlich 90 Meter, in Spitzenzeiten sogar 115 Meter betragen. Die wartenden Traktorgespanne sollen sich im Hof aufstellen33, müssen danach aber
als erstes auf die Waage, die gleich hinter der Einfahrt liegt. Dies führt zur
vielen und unnötigen Rangierfahrten der Traktorgespanne, Waage und Rangierfläche könnten geschickter positioniert werden. Hierbei liegt die Rangierfläche bei der Waage auf der Erweiterungsfläche in nächstmöglicher Nähe
zum Wohngebiet.
7.7. Anordnung der Hallen und der Fläche zur Entladung von LKW mittels
Gabelstapler
Durch die weite Entfernung zwischen den neuen Hallen und der Halle Kranz,
die angeblich bei der Neuplanung von hinten bedient werden kann, führt dazu, dass die Gabelstapler weite Strecken zurücklegen müssen, mit einer entsprechenden Erhöhung der Betriebszeiten und Lärmimmissionen. Darüber
hinaus werden sich die Gabelstapler bei der Bedienung der Halle Kranz mit
den Traktorgespannen, die in die Getreideannahme ein- oder ausfahren ins
Gehege kommen.
Der neue Betriebshof öffnet sich zwischen Getreideannahme und den neuen
Hallen einerseits sowie zur Halle Kranz und zur Einfahrt andererseits abermals zum Wohngebiet hin. Die Lärmimmissionen können so möglichst ungehindert in das Wohngebiet getragen werden, die neuen Gebäude werden jedenfalls nicht zur Abschirmung des bestehenden Wohngebietes genutzt. Die
Anordnung muss daher wieder als rücksichtslos gegenüber den nachbarlichen Interessen empfunden werden.
Wertung
ge erfolgen.
Wertungsbeschluss:
Durch die Einplanung einer zweiten Zufahrt wird der Anregung zum Teil
gefolgt.
Durch die Planänderung nach der Offenlage mit zweiter Zufahrt und Umfahrtmöglichkeit auf der Erweiterungsfläche wird - wie in Zeile 117.61 näher ausgeführt - der Verkehrsfluss und Betriebsablauf weitergehend optimiert.
Wertungsbeschluss:
Durch die Einplanung einer zweiten Zufahrt wird der Anregung zum Teil
gefolgt.
Die Immissionen von Rangierprozessen u.ä. sind bei der Ausschöpfung
der festgesetzten Immissionskontingente zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass die Anordnung der geplanten Hallen auf der Erweiterungsfläche "rücksichtslos gegenüber den nachbarlichen Interessen"
sei, wird nicht geteilt. Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der
Schallkontingente gewährleistet.
Seite 25 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.65
Einsender Nr. 117
7.8. Anordnung der Versickerungsfläche
Die ruhige und nicht staubende Versickerungsfläche würde in der Nähe der
Wohnbebauung nicht störend wirken. In der Stellungnahme des Rhein-ErftKreises, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, vom 18.08.2011 wurde
vorgeschlagen, die Sickerfläche auf der der Wohnbebauung zugewandten
Seite der Erweiterungsfläche vorzusehen. Stattdessen wird die Versickerungsfläche an das Ende der Erweiterungsfläche mit dem größten Abstand
zur Wohnbebauung platziert - bravo.
Wertung
Der Rhein-Erft-Kreise regte auf der Basis der seinerzeitigen Planung im
Rahmen der Frühzeitigen Trägerbeteiligung an, das Versickerungsbecken
zu verlegen. Diese Anregung wurde auf der Basis des Planungsstandes
zur Offenlage nicht wiederholt.
Die vorgeschlagene Lage des Versickerungsbeckens würde eine erhebliche Behinderung der übergreifenden Nutzung von Bestands- und Erweiterungsfläche mit sich bringen. Eine Umfahrung würde die u.a. unter 117.64
kritisierten Rangierfahrten erhöhen.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
117.66
117.67
8. Nichtnachvollziehbarkeit der Verbindung der Altanlage mit der Neuanlage
über Trogkettenförderer
Der Bebauungsplanentwurf sieht die Verbindung der Altanlagen mit dem
Neubau über einen Trogkettenförderer und vier Antriebe vor.34
Hieraus muss man schließen, dass die behauptete Trennung der Annahme
von Weizen und Gerste im neuen Bereich und von Sonderkulturen im Bestandsbereich von maximal 3.200 Tonnen so nicht stattfinden wird. Vielmehr
ist zu befürchten, dass Getreide an der gerade freien Waage angenommen
wird und dann munter über die Trogkettenförderer hin- und hertransportiert
wird.
9. Fehlende Eingrünung zur Seite des Wohngebietes
Der Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, hatte in seiner
Stellungnahme vom 18.08.2011 eine 10 Meter breite Eingrünung des durch
die 28 Meter hohen Siloanlagen geprägten Sondergebietes gefordert, und
zwar ausdrücklich auch auf der Erweiterungsfläche im Osten des Plangebietes. In der vorliegenden Planung wurde zwar eine Eingrünung auf der Süd-,
West- und Nordseite eingeplant, also zum Feld hin. Auf der Ostseite, also
der dem Wohngebiet zugewandten Seite wird jedoch auf die Eingrünung
verzichtet und stattdessen dort die riesigen Betriebsgebäude aufgereiht. Von
der Seite der Wohnbebauung aus betrachtet, wird hier möglichst dicht eine
Front von 20 bis 30 Metern Höhe auf einer Breite von 100 Metern geschaffen.
Die vorliegende Planung hält die Möglichkeit offen, zukünftig die Beschikkung der Bestandssilos über die Erweiterungsfläche mit anzudienen.
Maßgeblich ist die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Kontingente.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Betriebseinschränkung an der Bestandsanlage bereit erklärt.
Die Behauptung, der Rhein-Erft-Kreis habe in seiner Stellungnahme ausdrücklich auch eine 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche im
Osten gefordert, ist unzutreffend. Die Fachbehörde regte diese Planungsvariante im Rahmen der Frühzeitigen Trägerbeteiligung zur Überlegung
an. Aufgrund der zur Offenlage vorgelegten Planung wurde diese Anregung nicht wiederholt.
Die Bestandsanlage besteht bereits ohne jegliche Eingrünung. Der Einsender hat den Wohnstandort in diesem Zustand frei gewählt. Der Standort wird durch die Eingrünung nach Süden, Westen und Norden aufgewertet.
Wertungsbeschluss:
Eine 10 m breite Eingrünung östlich der Bestandsanlage kann nicht gefordert werden.
Seite 26 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.68
117.69
117.70
Einsender Nr. 117
10. Ungünstige Anordnung der Aufbauten des Bestandes
Die vorliegende Bauleitplanung schließt auch den Bestandsbereich mit ein,
deshalb ist auch dieser detailliert zu betrachten. Die Anordnung der drei Hallen des Bestandes bildet eine U-Form, die sich Richtung Gärten und Wohnbebauung der Südseite des Kehler Weg öffnet. Auf der zwischen den Hallen
entstehenden Fläche wird der Handel mit der Sackware sowie Mulch und
Dünger als Schüttgut betrieben. Hier finden Be- und Entladevorgänge mittels
Gabelstapler, LKWs, Traktoren und PKWs statt. Schall und Staub reflektiert
an den Hallen und wird in Richtung der Gärten und Wohnhäuser getragen;
auf unserer Terrasse kann man bei einer Unterhaltung auf dem Betriebshof
beinahe jedes Wort verstehen. Auch die Getreideannahmestelle ist zum
Wohngebiet hin ausgerichtet, auch von ihr wird Schall und Staub Richtung
Wohngebiet reflektiert. Die Anordnung der Aufbauten ist also im Hinblick auf
den Immissionsschutz als außerordentlich ungünstig zu beurteilen. Die Reflektionen an den Bestandsgebäuden sind im gutachterlichen Bericht auf der
Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nicht berücksichtigt.
11. Negative Auswirkungen der Erhöhung der Lagerkapazität für Getreide
am Standort
Derzeit ist die Lagerung von 3.200 Tonnen Getreide am Standort Kehler
Weg genehmigt.35
Aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung soll die Lagerkapazität von Getreide auf 20.000 Tonnen erhöht werden, das ist etwas mehr als die sechsfache Menge.
Der Bestandsschutz erstreckt sich wohl kaum auf Handlungen, die nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig waren und sind.
Durch die Erhöhung der Lagermenge des Getreides kommt es zu einer Erhöhung der Lärm- und Staubbelastung und des Brand- und Explosionsrisikos.
11.1 Erhöhung der Lärmimmissionen
Lagerndes Getreide ist gar nicht leise, es will bewegt werden über Elevatoren und Trogkettenförderer, mindestes ein mal rein und einmal raus, es muss
gelüftet würden über die Lüftungsanlagen auf den Silos und gekühlt werden
mit der Silokühlung, wochenlang, Tag und Nacht.36 Für die Kühlung des Ge-
Wertung
Die Anordnung der Aufbauten des Bestandes entspricht im Wesentlichen
dem Stand, als der Einsender die bewusste Entscheidung für den Wohnstandort am Kehler Weg getroffen hat.
Die Aussage, die Gebäudestellungen und daraus resultierende Geräuschentwicklungen wurden im Prognosegutachten nicht berücksichtigt, sind
unzutreffend. Durch die Betriebsreduzierung an der Bestandsanlage, zu
der sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit erklärt hat, lassen sich die im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente einhalten.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Betriebseinschränkung an der Bestandsanlage bereit erklärt.
Die mit Bezug auf Begründung und Bauakten getroffene Aussage des Einsenders, "Derzeit ist die Lagerung von 3.200 Tonnen Getreide am Standort Kehler Weg genehmigt." ist unzutreffend. Es besteht keine Mengebeschränkung.
Die nach der vorliegenden Planung festgesetzte Lagerkapazität für Getreide entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen Umfang. In Jahren guter
Ernte und einem hohen Anteil Streckengeschäft kann bis zu 20.000 t angenommen werden. Verkehrs- und Immissionsgutachten berücksichtigen
diesen Ausnahmefall.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, durch die vorliegende Planung komme es zu einer Erhöhung der Lärm- und Staubbelastungen ist - wie u.a. in den Zeilen 117.56
und 117.70 zum Aspekt "Lärm" bzw. 117.12 und 117.57 zum Aspekt
"Staub" näher ausgeführt - unzutreffend. Auf die unzutreffende Einschätzung des Brand- und Explosionsrisikos wird in Zeile 117.71 eingegangen.
Die Beschreibung der Ist-Situation entspricht lt. Angaben der RaiBa insbesondere in der Anordnung der Lüftungsanlagen "auf den Silos" und der
Beschreibung der Betriebsabläufe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Die vorliegende Planung ist entgegen der spekulativen Lärmprognose des
Seite 27 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.71
Einsender Nr. 117
treides im Bestandsbereich von derzeit 3.200 Tonnen im Anschluss an die
Einlagerung werden derzeit etwa sechs Wochen benötigt. Innerhalb dieser
Zeit laufen die mobilen Kühlanlagen den ganzen Tag über ununterbrochen
durch. An den Häusern Kehler Weg 13 und 15 ergibt sich alleine durch die
Kühlung der Amazonenhalle über drei Wochen eine Lärmbelastung von etwa
57 dB(A). Nachts werden die Kühlanlagen derzeit ausgeschaltet, da sie für
einen Nachbetrieb zu laut sind. Wenn zukünftig vor Ort 20.000 Tonnen gekühlt werden müssen, ergibt sich ganz einfach, dass der Zeitraum von sechs
Wochen vervielfacht würde, da durch eine gleichzeitige Kühlung im Bestands- und Neubaubereich die Grenzwerte von 60 dB(A) überschritten würden. Darüber hinaus ist bei der Planung vorgesehen, dass die Kühlanlagen
des Neubaubereiches auch im Nachtzeitraum in Betrieb sein werden.37 Hierdurch entsteht eine Lärmbelastung im Nachtzeitraum, die bisher durch den
Bestand gar nicht besteht. Die Lüfter auf den Silos sollen ebenfalls den ganzen Tag über kontinuierlich und auch in der Nacht in Betrieb sein.38 Die Förderung des Getreides über Elevatoren und Trogkettenförderer wird ebenfalls
um ein vielfaches gesteigert werden, da viel mehr Getreide und auch über
eine viel längere Strecke hin- und wieder zurücktransportiert werden muss.
Diese zusätzlichen Geräuschimmissionen sind nach meiner Einschätzung
lauter als die durch die entfallenden, im übrigen aber auch nicht genehmigten, Umlagerungsprozesse begründeten Transportfahrten, insbesondere
deshalb, weil die Geräusche, die in Zusammenhang mit der Lagerung stehen, kontinuierlich Tag und Nacht und über einen viel längeren Zeitraum auftreten.
11.2. Erhöhung der Brand- und Explosionsgefahr
Getreidesilos sind explosionsgefährdete Betriebe. Je mehr Getreide gelagert
wird und je mehr explosionsgefährdete Anlagen, zum Beispiel Förderanlagen
in Betrieb sind, desto höher ist naturgemäß das Brand- und Explosionsrisiko.
Wie sich der Explosionsschutz darstellt, wenn das Getreide nicht schnell gekühlt werden kann, ist noch zu klären. In ganz naher Vergangenheit hat es
etliche Brände und Explosionen an vergleichbaren Anlagen in Deutschland
gegeben, zuletzt am 13.10.2012 in Sendenhorst im Kreis Warendorf. Ein solches Brand- und Explosionsrisiko in einer Nähe von 6,5 Metern zur Wohnbebauung zu erhöhen, ist bedenklich. Diejenigen, die solches entscheiden,
werden sich im Schadensfall der Anwohner der Verantwortung stellen müssen.
Wertung
Einsenders dazu geeignet, die bestehenden Immissionen erheblich zu reduzieren.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über den vorliegenden Bebauungsplan i.V. mit
dem vorliegenden Städtebaulichen Vertrag gewährleistet. Hierbei finden
alle mit dem Betrieb der Warenabteilung in Zusammenhang stehenden
Immissionen Berücksichtigung.
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der
Warenabteilung am Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg
existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als explosionsgefährdeter
Seite 28 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Wertung
Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu
der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln), deren Korngröße im
Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer Explosion zu bringen, ist deutlich höher
als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene
Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner
sind und ein entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich
von einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch
Schneckenförderer) < 1m/ sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden, laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei
dieser Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc. werden ebenfalls betrachtet. In keinem
Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von
einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine
nennenswerte Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine steigende Gefahr verSeite 29 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Wertung
bunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der
RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
• Brand
• Einbruch
• Sabotage oder
• technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch
die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind, spricht für die Betriebssicherheit.
117.72
117.73
12. Negative Auswirkungen der Erhöhung der Umschlagmenge am Standort
Kehler Weg
12.1. Erhöhung der Umschlagmenge am Standort Kehler Weg
12.1.1. Erhöhung des genehmigten jährlichen Umschlags auf das Sechsfache
Derzeit ist nur die Lagerung von etwa 3.200 Tonnen Getreide am Kehler
Weg baurechtlich genehmigt. Den Baugenehmigungen ist nicht entnehmbar,
dass darüber hinaus eine Lagerung in externen Hallen und eine weit über die
3.200 Tonnen gesteigerte Umschlagmenge genehmigt ist.
Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll der Getreideumschlag bis zu 20.000
Tonnen betragen dürfen. Der genehmigte Umschlag würde also auf das
sechsfache erhöht.
12.1.2. Erhöhung des tatsächlichen jährlichen Umschlags mindestens auf
das 1,3-fache
Laut Begründung zum Bebauungsplan wurden bislang jährlich rund 15300
Tonnen am Standort Kehler Weg umgeschlagen39
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge
steige die Gefahr von Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, für den Bestandsbetrieb bestünde eine Mengenbeschränkung für den Getreideumschlag oder die Getreidelagerung, ist unzutreffend.
Die mit rd. 15.300 t angegebene Größenordnung entspricht dem Regeljahr. Entsprechend sieht die Planung Silokapazitäten von maximal 16.000
t vor.
Seite 30 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Laut Festsetzungen im Bebauungsplan soll der Umsatz und die Lagerkapazität auf 20.000 Tonnen Getreide festgesetzt werden,40 damit kann auch der
Umschlag mindestens 20.000 Tonnen betragen. Dies entspricht einer Erhöhung um 30 Prozent.41 Inwieweit die Raiffeisenbank später zusätzlich wieder
sukzessive Ihren Umschlag durch Anmietung von externen Hallen ohne entsprechende Mitteilung an das Bauordnungsamt ausdehnen wird, ist ungewiss. Eine Kontrolle ist nicht möglich, wie die Vergangenheit gezeigt hat.
117.74
117.75
117.76
117.77
12.1.3.Wegfall von externer Annahmestelle und Verlegung an den Standort
Kehler Weg
In der Zukunft soll eine externe Annahmestelle bei SGL am Siedlerweg wegfallen und die Vereinnahmung an den Kehler Weg verlegt werden.42 Die Annahmemenge am Kehler Weg wird also hierdurch zukünftig erhöht. Um welche Menge es sich handelt ist unklar. In den offengelegten Unterlagen zum
Bauleitplanverfahren wird die Annahmestelle bei SGL und deren Wegfall
nicht erwähnt.
12.2. Erhöhungen der Verkehrsmengen aufgrund der gesteigerten Umschlagmenge
12.2.1. Erhöhung der jährlichen Verkehrsmenge
Die Steigerungen entsprechend Ziffer 12.1.1 und 12.1.2. schlagen direkt
durch auf eine Erhöhung der Fahrten für das Getreidegeschäft im gleichen
Umfang.
12.2.2. Erhöhung des erwarteten maximalen täglichen Verkehrsaufkommens
der Getreideanlieferung auf das 2,35-fache
Der Grafik „Fahrtenaufkommen Getreideanlieferung 2.8.2011"43 kann man
entnehmen, dass über diesen gesamten Spitzenerntetag von 0:00 bis 24:00
Uhr 85 Fahrzeuge zur Getreideanlieferung auf das Gelände aufgefahren und
wieder abgefahren sind. Für den Zustand nach Neubau kalkuliert die
Wertung
In der angegebenen Größenordnung von rd. 15.300 t nicht enthalten ist wie der Begründung ebenfalls entnommen werden kann - das Streckengeschäft. In Jahren guter Ernte lagen die maximalen Umschlagmengen einschließlich Streckengeschäft bisher bei über 19.000 t. Auf dieser Basis
wurde der Gesamtumschlag auf 20.000 t durch eine entsprechende Festsetzung beschränkt. Die Immissionsgutachten berücksichtigen die maximal zulässige Auslegung und nicht den Regelfall.
Wertungsbeschluss:
Die mögliche Berücksichtigung des Gesamtumschlages einschließlich
Streckengeschäft ist nicht zu beanstanden.
Wie den Verfahrensunterlagen entnommen werden kann, ist keine externe
Annahme- oder Lagerstelle namentlich benannt. Die externen Lagerkapazitäten wurden vollständig berücksichtigt.
Wertungsbeschluss:
Der Bebauungsplan setzt den maximal zulässigen Jahresumsatz Getreide
fest. Diese Größenordnung ist immissionsrelevant und wurde in den Gutachten entsprechend berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Planung ist keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden.
Wertungsbeschluss:
Der Bebauungsplan setzt den zulässigen Jahresumsatz Getreide fest.
Diese Größenordnung ist immissionsrelevant und wurde im Verkehrsgutachten entsprechend berücksichtigt.
Durch die Zusammenfassung der Lagerkapazitäten am Standort Kehler
Weg wird es zum Wegfall von Umlagerungsfahrten kommen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, es werde zu einer "Erhöhung der Fahrten für das Getreidegeschäft" kommen, ist unzutreffend.
Die mit 3.000 t angegebene Lieferleistung stammt - wie bereits die Belastungsprognose "Traktorgespanne" (siehe Zeile 117.61) - aus dem Verkehrsgutachten und dient dem Nachweis der Leistungsfähigkeit des vorhandenen Wirtschaftswegenetzes bei maximaler Auslastungsprognose.
Durch die Zusammenfassung der Lagerkapazitäten am Standort Kehler
Seite 31 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Raiffeisenbank mit einer Lieferleistung von 3.000 Tonnen pro Tag. Bei einer
Beladung von 15 Tonnen je Fahrzeug entspricht dies einer täglichen Anzahl
von 200 Traktorgespannen44, 400 Traktorfahrten. Die erwartete Anzahl der
maximalen täglichen Fahrten erhöht sich also durch die Neuplanung auf 235
Prozent.
117.78
117.79
12.2.3. Die Reduzierung der Umlagerungs-Fahrten in dem Umfang, wie es in
den Planungsunterlagen angegebenen wird, ist nur plausibel, wenn die Anlage in der Vergangenheit genehmigungspflichtig nach Bundesimmissionsschutzgesetz gewesen ist.
Bei der Anlieferung werden zwei Traktorfahrten verursacht und beim Abverkauf auch zwei Traktorfahrten. Es wird behauptet, dass durch die Umlagerung 4 Fahrten generiert würden, 2 für die Abholung und 2 für die erneute
Anlieferung.45 Wenn durch den Wegfall der Umlieferung die Hälfte der Fahrten wegfällt, dann verbleiben die Abholungsfahrten. Dies ist nur schlüssig,
wenn bei der Rückholung des Getreides das Getreide erneut an der Annahmestelle umgeschlagen wurde. Damit ergibt sich die umgeschlagene Menge
aus der Summe von 3.200 Tonnen zuzüglich 2 mal 12.100 Tonnen zu einem
Gesamtumschlag von 27.400 Tonnen jährlich. Damit wäre die Anlage genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gewesen.
Eine Genehmigung lag jedoch nicht vor und wäre vermutlich wegen der
Staub- und Lärmbelastung auch nicht erteilt worden. Eine Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz wurde bislang von der
Raiffeisenbank stets negiert. Die wegfallenden Fahrten der Umlagerungsprozesse werden durch hinzukommende Fahrten aufgrund der Kapazitätssteigerung wieder teils- bzw. überkompensiert.
12.3. Verlängerung der Lärmbelastung bis weit in die Nachtstunden hinein
Die Steigerung der Umschlagmenge führt entsprechend der Belastungsprognose in der Begründung zum Bebauungsplan46 dazu, dass im Neubaubereich entsprechend der Planung zukünftig bis nachts um 6:00 Getreide angenommen werden soll. Die Annahmeleistung der Neuanlage beträgt bis zu
150 Tonnen je Stunde. Bei einer durchschnittlichen Zuladung von 15 Tonnen
je Traktorgespann können je Stunde 10 Transportfahrzeuge abgefertigt werden.47 An repräsentativen Tagen ist dabei mit 200 Traktorgespannen zu
rechnen.48 Dies entspricht bei 15 Tonnen Zuladung einer Tagesannahmemenge von 3.000 Tonnen. „Aufgrund der auch bei trockener Witterung vorherrschenden morgendlichen Feuchtigkeit wird mit den Feldarbeiten in der
Regel erst zwischen 10:00 und 11:00 Uhr morgens begonnen. Der Erntetag
Wertung
Weg wird es - wie im Verkehrsgutachten nachvollziehbar dargestellt - zum
Wegfall von Umlagerungsfahrten kommen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, es werde zu einer Erhöhung des "maximal täglichen Verkehrsaufkommen der Getreideanlieferung" kommen, ist unzutreffend.
Das ausgelagerte Getreide wird vor Abverkauf an der Bestandsanlage
nicht wieder eingelagert. Vielmehr werden die Transportfahrzeuge vor
Weiterfahrt zum Kunden an der Bestandsanlage gewogen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, bei der Bestandsanlage habe es sich bisher um eine
nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage
gehandelt, ist unzutreffend.
Die Hochrechnungen des Einsenders basieren - wie u.a. bereits in Zeile
117.77 ausgeführt - auf der Belastungsprognose des Verkehrsgutachtens,
die dem Nachweis der Leistungsfähigkeit des vorhandenen Wirtschaftswegenetzes bei maximaler Auslastungsprognose dient.
Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell:
• montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis
17:00 Uhr
• samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt.
Ausschließlich während der naturgemäß wetterabhängigen Ernte kann es
Seite 32 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
kann daher bis in die Nachtstunden hinein andauern.49 Rechnet man an dieser Stelle weiter, so ermittelt man, dass zur Abfertigung der 200 Traktorgespanne bei der Abfertigung von 10 Fahrzeugen je Stunde 20 Stunden benötigt werden. Da der Tag nur 24 Stunden hat, verbleibt nur ein „Ruhezeitraum"
von 4 Stunden. Wenn erst um 10:00 Uhr mit der Annahme begonnen würde,
so würde die Annahme bis 6:00 morgens andauern. Selbst wenn mit der Getreideannahme entgegen der Angaben um 6:00 morgens begonnen würde,
würde die Getreideannahme bis morgens um 2:00 Uhr andauern. Im Vergleich hierzu ergibt sich für den Spitzenemtetag am 2.8.2011 mit 85 Traktorgespannen, einer durchschnittlichen Beladung von 15 Tonnen je Traktor und
der Annahmeleistung von 80 Tonnen je Stunde rechnerisch eine Abfertigungsdauer von 16 Stunden. Es ist also zu erwarten, dass die Abfertigungsdauer und damit die Lärmbelastung an einem repräsentativen Erntetag im
Volllastbetrieb um 4 Stunden bis tief in die Nacht verlängert wird.
Wertung
in seltenen Fällen zu Getreideanlieferungen während der so genannten
Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine Auswertung der Ernteereignisse
über Wiegekarten und Personalzeiten der letzten Jahre durch die RaiBa
hat aber gezeigt, dass sich die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf
einen Zeitraum von 22:00 bis 24:00 Uhr beschränkt haben. "Massive
Lärmbelastungen durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr" werden
seitens der RaiBa bestritten.
Unabhängig davon wird die bestehende Situation - wie oben bereits dargestellt - auch im Hinblick auf die Lärmimmissionen verbessert:
Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissionskontingenten erstmalig Lärmbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel
ein, schon an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten. Bereits in der Mitte des Kehler Weges können darüber
Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden.
Zur Einhaltung dieser Festsetzungen wird sich - wie unter EB2 bereits
ausgeführt - die RaiBa vertraglich verpflichten, den Betrieb an der Bestandsanlage erheblich einzuschränken:
• generell keine Nachtanlieferung mehr - auch nicht während der Ernte
und
• Beschränkung der Tagesaktivitäten.
Dies wird durch eine Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die
Erweiterungsfläche erreicht.
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch
die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation für die unmittelbare
Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der
Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine direkte Betroffenheit gesehen.
117.80
12.4. Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionen in den Nachtstunden
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung erfolge eine "Verlängerung
der Lärmbelastung bis weit in die Nachtstunden hinein" ist unzutreffend.
Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB
Seite 33 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Die Grenzwerte der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte werden bei Getreideannahme im Neubaubereich im Nachtzeitraum um 9 dB(A) überschritten. Wie unter der vorhergehenden Ziffer beschrieben wurde, wird die Annahme gemäß Belastungsprognose 4 bis 8 Stunden des Nachtzeitraums umfassen. Eine Erhöhung um 10 dB(A) stellt übrigens eine Verdopplung der
Lautstärke dar, da es sich bei der Darstellung der Lautstärke in dB(A) um eine logarithmische Funktion handelt. Dies stellt eine erhebliche Zunahme der
Lärmbelastung für die Anwohner dar.
Wertung
GmbH, Dortmund, haben zu Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus
Werte von 70 dB(A) erreicht. Aufgrund der festgesetzten Lärmkontingentierung liegt der Lärmrichtwert am nächstgelegenen Wohnhaus bei 60
dB(A). Dies bedeutet eine Reduzierung der Schallwerte um mindestens 10
dB(A). Mit zunehmendem Abstand reduzieren sich die Immissionen entsprechend. Für die Bestandsbebauung wird nachts vollständig der Betrieb
unterlassen. Auf der Erweiterungsfläche ist die witterungsbedingte Anlieferung während der Erntezeit zu Nachtzeiten als seltenes Ereignis zulässig.
Die vorliegende Planung ist somit dazu geeignet, die bestehende Gemengelage-Situation wesentlich zu verbessern.
117.81
13. Negative Auswirkungen der Steigerung der Lagerkapazität für andere
Sackwaren auf die 2,5 — fache Menge
Zusätzlich zu der Lagerkapazität für Getreide wird auch die Lagerkapazität in
Lagerhallen und auf Außenflächen für andere Handelswaren im Bebauungsplan festgesetzt und zwar auf 3.100 m².51 Hier enthalten ist die Amazonenhalle, in der Getreide als auch Dünger als Schüttgut gelagert wird. Bringt
man diese Fläche in Abzug, verbleibt eine Lagerfläche von 2.650 m2. Die
bisherige Lagerfläche für übrige Handelsware beträgt laut Begründung zum
Bebauungsplan 970 m².52 Die Lagerkapazität für Handelswaren erhöht sich
also auf das 2,5-fache. Kein Unternehmer baut Hallen um die Umschlaghäufigkeit zu senken, sondern um den Umsatz zu erhöhen. Mit der Vervielfachung der Lagerfläche vervielfacht sich schließlich auch der Umsatz und in
Folge selbstverständlich auch der Anlieferverkehr mittels Schwerlaster sowie
der Abverkauf-Verkehr. Für diese Verkehre wurden für die Bestandssituation
46.400 Fahrten im Jahr vom Verkehrsgutachter auf der Grundlage der Informationen der Raiffeisenbank geschätzt.53 Die Fahrten, die durch den Handel
mit Handelswaren ohne Getreide verursacht werden verzweieinhalbfachen
sich also auf 116.000 Fahrten im Jahr. Hieraus resultiert dann auch wieder
eine Steigerung der Lärmbelastung, Feinstaubbelastung und der Beanspruchung der Straßen und Feldwege durch den Verkehr über das gesamte Jahr
hinweg. Außerdem wird die 2,5-fache Gütermenge mittels Gabelstapler in
Entfernung von etwa 60 Metern von den nächsten Wohnhäusern umgeschlagen und erhöht damit die Lärmbelastung zusätzlich. Dies alles blieb im
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Die Hochrechnungen sind spekulativ, da sie den vollständigen Festsetzungsrahmen des Bebauungsplanes unberücksichtigt lassen.
Die Behauptung, die vorliegende Planung sehe eine Steigerung der "Lagerkapazität für andere Sackwaren" vor, ist unzutreffend. Die entsprechenden Festsetzungen entsprechen im Wesentlichen dem derzeitigen
Umfang. Durch die festgesetzte Lagermenge kann somit keine Erhöhung
der Immissionsbelastungen und Gefahren verbunden sein.
Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Dünger vorsieht, durch den es bei einem Brand zur Bildung von giftigen Gasen kommen könnte, ist nicht zutreffend.
Die RaiBa handelt ausschließlich nach Gefahrenstoff-Verordnung in die
Gruppe C oder D einzustufende, nicht brennbare Düngemittel. Eine Änderung des Handelssortiments wäre nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb
dann der Störfallverordnung unterläge.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unbegründet.
Seite 34 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.82
117.83
117.84
Einsender Nr. 117
Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von GeräuschimmissionsBerechnungen unberücksichtigt.
Auch die Gefahr im Brandfall, zum Beispiel durch die Entwicklung giftiger
Gase bei einem Brand von Kunststoffdünger und Pflanzenschutzmittel erhöht
sich erheblich.
14. Negative Auswirkungen der Ausweitung des Sortiments
Bislang ist mit den bestehenden Bau- und Betriebsgenehmigungen für den
Warenhandel der Raiffeisenbank Gymnich die Lagerung und der Handel mit
Getreide, Dünger, Futter und Pflanzenschutzmittel genehmigt.54 Über diese
Genehmigungen hinaus wird derzeit bereits zusätzlich Tierstreu, Stroh, Heu,
Erden, Rindenmulch, Festbrennstoffe, Mehl, Sämereien, Holzpfähle gelagert
und gehandelt. Durch den Bebauungsplan soll nun die Lagerung und der
Handel dieser zusätzlichen Güter und darüber hinaus Bau- und Heimwerkerbedarf, Arbeitsbekleidung und -schuhe , zoologischer Bedarf, sonstige Sortimente im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige und Produkte des
landwirtschaftlichen Bedarfs zugelassen werden.55 Durch diese Ausweitung
des Sortimentes wird ein wachsender Kundenkreis angesprochen, wodurch
der Umsatz insbesondere von Einzelhandelsprodukten stark ansteigen wird.
Dies hat maßgebliche Auswirkungen auf die Erhöhung des Verkehrs, die in
Ziffer 12 dargestellt ist. Die Ausweitung des Sortimentes in Zusammenhang
mit der Lager- respektive Verkaufsfläche dürfte auch in Konflikt mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt stehen. Siehe hierzu Ziffer 1.7. Die Ausweitung des Sortimentes sollte nicht zugelassen werden,
sondern auf das genehmigte Sortiment zurückgeführt werden.
15. Gesundheitsschädliche Ausweitung der Betriebszeiten
15.1. Verlängerung der Betriebszeiten gegenüber den Angaben in den Baugenehmigungen In den bestehenden Baugenehmigungen zum Warenbetrieb
der Raiffeisenbank Gymnich sind unterschiedliche Betriebszeiten genannt.
8:00-17:00, 7:00-18:00 und 6:00 bis 20:00. In der Praxis wurden diese Betriebszeiten in der Regel eingehalten. In der Erntezeit wurde der Betrieb der
Getreideannahme einschließlich der Förderanlagen bis 22:00 und auch bis
24:00 Uhr verlängert. Im Jahr 2012 wurde auf Drängen der Anwohner der
Betrieb um 22:00 Uhr eingestellt. Im Bebauungsplan sind keinerlei Betriebszeiten genannt.
Nachtbetrieb und Sonntagsbetrieb ist gänzlich auszuschließen, um Ruhezeiträume zwischen den zunehmenden, sehr belastenden Dauergeräuschen zu
gewährleisten.
15.2. Ausweitung der Betriebszeiten der Getreideannahme im Neubaube-
Wertung
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist keine Ausweitung des Handelssortiments
verbunden. Die vorliegende Planung steht nicht im Widerspruch zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt.
Betriebszeiten sind nicht bebauungsplanrelevant. Über die festgesetzte
Kontingentierung ergibt sich
• der vollständige Verzicht auf Nachtbetrieb für die Bestandsanlage und
• die Beschränkung auf Nachtbetrieb auf der Erweiterungsfläche als seltene Ereignisse.
Die Forderung nach einem vollständigen Verzicht auf Nachtbetrieb wäre
bei einer witterungsabhängigen Getreideannahme unverhältnismäßig.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, vollständig auf Nachtbetrieb zu verzichten, kann nicht gefolgt werden.
Wertungsbeschluss:
Seite 35 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.85
Einsender Nr. 117
reich bis weit in die Nachtstunden
In Ziffer 12.3. ist dargelegt, dass für den Neubau eine Verlängerung der Betriebszeiten der Getreideannahme mit Förderanlagen in den Nachtstunden
bis 6:00 Uhr, mindestens bis 2:00 Uhr geplant ist.
Dies stellt für die Anwohner eine ganz erhebliche, gesundheitsschädliche
Verschlechterung der Lärmimmissionen dar.
Die nächtliche Getreideannahme soll an den Haupterntetagen stattfinden.
Dies sind die Tage, an denen es sehr heiß ist. Ein solcher heißer Erntetag
kommt witterungsbedingt nicht alleine daher, etwa einer pro Monat oder Woche, sondern in der Regel kommt es zu mehreren aufeinanderfolgenden
Hochsommertagen. Hier kann meines Erachtens nach nicht von einem seltenen Ereignis gesprochen werden. An diesen Tagen heizen sich die Schlafräume im Dachgeschoss auf. Solange an der Annahmestelle offen abgekippt
wird, ist ein Lüften der Räume nicht möglich. Bislang konnte nach 22:00 und
während der Nacht ohne Lärmbelästigung gelüftet werden. An den Erntetagen soll laut Planung jedoch bis 6:00 Uhr Lärm bis 54 dB(A) auftreten. Während der Heißwetterperioden wird für die Anwohner nicht mehr an Schlaf zu
denken sein.
Die Betriebszeit der Getreideannahme ist zu regeln und auf einen Zeitraum
von 6:00 bis 20:00 Uhr zu beschränken.
15.3. Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen rund um die Uhr
Es ist vorgesehen, die Betriebszeit für Lüftungs- und Kühlungsanlagen auf
24 Stunden auszudehnen, also auch während der gesamten Nacht zu betreiben.56 Dies betrifft nicht nur die Erntezeit sondern nach der Erntezeit zusätzlich einen Zeitraum von vielen Wochen. Die mobile Kühlungsanlage des
Bestandes wirkt mit etwa 57 dB(A) an den Wohnhäusern ein. Im Neubaubereich soll die 6 fache Menge der jetzigen Menge gekühlt werden. Nach den
Plänen der Bauleitplanung kann nach der Einlagerung für einen Zeitraum
von vielen Wochen nachts nicht mehr gelüftet werden.
Im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von GeräuschimmissionsBerechnungen wird gerade zu diesem sensiblem Bereich der nächtlichen
Lärmeinwirkung keine Berechnung der Lärmimmissionen vorgenommen,
sondern behauptet, dass die Kühlung
und Lüftung ohne Nachweis die erlaubten Lärmimmissionen nicht übersteigen würde. Dies ist nachweislich eine Falschbehauptung, da die bestehende
Silokühlung bereits
alleine Geräuschimmissionen von etwa 57 dB(A) verursacht. Im Nachzeitraum sind aber nur 45 dB(A) gemäß TA Lärm erlaubt. Hier drängt sich die
Wertung
Die Behauptung, die vorliegende Planung sehe eine "Ausweitung der Betriebszeiten der Getreideannahme im Neubaubereich bis weit in die
Nachtstunden" vor, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Seite 36 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.86
117.87
117.88
Einsender Nr. 117
Forderung nach Klimaanlage und Schallschutzfenstern für die Wohnhäuser
auf.
Der Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen sollte nachts ausgeschlossen werden.
16. Klärungsbedarf zum gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen
16.1. Die Auffassung, dass das bestehende Wohngebiet ein Mischgebiet ist,
wird nicht geteilt.
Siehe hierzu Ziffer 1.6.
16.2. Die Auflistung der Schallquellen mit ihren Schallpegel und den Einwirkzeiten ist nicht plausibel
Es fehlen Schallquellen, die Anzahl sowie etliche angegebene Einwirkzeiten
sind nicht plausibel. Die Einwirkzeit der Wiegevorgänge beispielsweise ist mit
einer Stunde im Tageszeitraum viel zu gering angesetzt. In der Begründung
zum Bebauungsplan kann man der Beschreibung der Getreideannahme entnehmen, wie lange die Wiegevorgänge dauern. Demnach dauert ein Wiegeprozess etwa 3 Minuten.57 Bei 2 mal 200 zuzüglich 24 Wiegevorgängen am
Tag wären dies etwa 21 Stunden. Bei dieser Berechnung ergibt sich also,
dass die Wiegevorgänge den gesamten Tag einwirken und zusätzlich an 5
Nachtstunden. Die rechnerische Ermittlung der Geräuschimmissionen kann
jedoch nicht korrekt sein, wenn die Berechnungsgrundlagen die Realität nicht
vollständig abbilden.58
Die entstehenden Windgeräusche der Anlage finden keine Berücksichtigung.
Siehe hierzu Ziffer 4.4 und 6.1.3.
16.3. Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte im Nachtbetrieb - Beurteilung als seltene Ereignisse nach TA Lärm ist nicht plausibel
Die Auffassung, dass die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die
Nacht im Rahmen der seltene Ereignisse nach TA Lärm zu beurteilen sind,
wird nicht geteilt. Dagegen spricht, dass ich viel zu oft rechnerisch ermittelt
habe, dass der geplante Betrieb an der Warenabteilung bis weit in die
Nachtstunden hinein stattfinden wird. Auch die nachweislose Behauptung,
dass der Nachtbetrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen die Richtwerte für
die Nacht nicht überschreite59, ist nicht plausibel.
Bei der zu erwartenden Häufigkeit der Überschreitung der Richtwerte für die
Nacht kann nicht von seltenen Ereignissen gesprochen werden, denn es ist
zu erwarten, dass die Anzahl von 10 Nächten und Nachtarbeiten an 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden überschritten wird. Darüber hinaus ist zu
erwarten, dass die Überschreitung an mehreren aufeinanderfolgenden Ta-
Wertung
Wertungsbeschluss:
Die immissionsschutztechnische Orientierung an den Richtwerten eines
Mischgebietes bzw. Dorfgebiets ist nicht zu beanstanden.
Der Nachweis zur Einhaltung dieser Festsetzung ist - wie bereits in Zeile
48 ausgeführt - über ein Prognosegutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu führen. Dabei sind alle relevanten Bauteile nach Lage und
Höhe zu berücksichtigen.
Der inhaltliche Ansatz im Prognosegutachten, den durch erforderliche Naturgeräusche verursachten "Windgeräusche" keine Signifikanz beizumessen, wird - wie bereits in den Zeilen 117.47 und 55 ausgeführt - gutachterlich vertreten
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung, dass die Lärmkontingentierung einzuhalten ist. Diese dürfen gemäß TA Lärm maximal 10-mal überschritten werden. Die Warenabteilung hat nach Umsetzung der Planung
die festgesetzten Kontingente einzuhalten und den Betrieb an der Bestandsanlage entsprechend einzuschränken. Hierzu hat sich die RaiBa im
Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit erklärt.
Unabhängig davon ist die Aussage, dass es in den vergangenen Erntejahren "an deutlich mehr als 10 Tagen zu Nachtanlieferungen", d.h. Anlieferungen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens gekommen sei, nach
Auswertung der RaiBa unzutreffend (siehe auch 115.9).
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unbegründet. Durch die vorliegende
Seite 37 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.89
117.90
117.91
Einsender Nr. 117
gen stattfinden wird, wodurch eine regelmäßige zeitliche Aufeinanderfolge
entsteht, für die der Tatbestand „seltene Ereignisse" nicht zutrifft.
16.4. Anzahl zulässiger Tage seltener Ereignisse wird überschritten
Auch an der Bestandsanlage kann es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommen. Dies ist zwar wegen des Mangels des Stands der Technik nicht zulässig, die Tage seltener Ereignisse würden aber zusätzlich überschritten.
16.5 Keine Berechnung der Immissionswerte für den Bestandsbereich
Der Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom
03.09.2012 stellt lediglich Berechnungen für den Neubereich an. Auf den Bestandsbereich wird nicht nachvollziehbar eingegangen. Es wird nur pauschal
angegeben, dass sich der Immissionspegel durch Reduzierung der Annahme
auf 10 % der bisherigen Annahme um 10 dB(A) reduziert und zur Einhaltung
der Grenzwerte weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig sind.60 Das
Spitzenpegelkriterium wird für den Bestandsbereich nicht betrachtet. Es ist
zu vermuten, dass das Entlüftungsgeräusch der LKW-Bremsen mit einem
Schallleistungspegel von 108 dB(A)61 bei einer Entfernung der Annahmestelle zum Immissionsaufpunkt IP01 am Kehler Weg 17 von etwa 20 Metern den
Immissions-Richtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten wird.
Ohne Nachweis wird behauptet, dass bei alleinigem Betrieb der Lüftungsund Kühlanlagen die Geräuschimmissionskontingente eingehalten würden.62
Dies ist nicht nachvollziehbar. Vergleiche Ziffer 15.3.
16.6. Falschaussage der Reduzierung der Annahme im Altbestand auf 10
Prozent der bisherigen Annahmemenge - oder - in der Vergangenheit Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Soweit in den offengelegten Unterlagen zum Bauleitplanverfahren ausgeführt
wird, dass die Annahmemenge an der alten Getreideannahme auf 10 Prozent der bisherigen Annahme reduziert wird,63 so muss man fragen, welche
Basis hier betrachtet wird.
Die reduzierte Menge von 10 Prozent soll maximal 24 Anlieferungen pro Tag
entsprechen64 und an etwa 10 repräsentativen Erntetagen stattfinden65 Die
durchschnittliche Zuladung der Traktorgespanne beträgt 15 Tonnen67 Die reduzierte Annahmemenge würde also 3.600 Tonnen' betragen, und die Basis
muss 36.000 Tonnen gewesen sein.
Die Lagerkapazität am Bestand beträgt 3.200 Tonnen. Geht man davon aus,
dass diese durch die bestehende Getreideannahme gefüllt werden soll, so
müsste die Basis 32.000 Tonnen pro Jahr betragen.
Wertung
Planung wird der Nachtbetrieb gegenüber der Bestandssituation nicht verschlechtert.
Für die Bestandsanlage ist zukünftig kein Nachtbetrieb mehr vorgesehen.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet. Zudem hat sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen
Vertrages zur entsprechenden Einschränkung verpflichtet.
Die Immissionswerte für die Bestandsanlage wurden gemessen, nicht berechnet.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Die vorgetragenen Hochrechnungen sind spekulativ, da sie den vollständigen Festsetzungsrahmen der vorliegenden Bauleitplanung unberücksichtigt lassen.
Das Zitat aus dem Erläuterungstext zu der Anzahl der Transportfahrzeuge
ist nicht vollständig. Die mit "12 Traktoren" bezifferte Anzahl der täglichen
Anlieferungen ist als "durchschnittlicher Maximalwert" angegeben. Dieser
ist nicht mit dem "Maximalwert" zu vergleichen. Zudem stammt die Prognose "24 Trecker an der Bestandsanlage" - siehe eigene Ausführungen
in Zeile 62 - aus der Belastungsprognose des Verkehrsgutachtens und berücksichtigt auch die mögliche Annahme nasser Ware.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, bei der Warenabteilung würde es sich um eine nach
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage handeln,
Seite 38 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.92
Einsender Nr. 117
In beiden vorgenannten Fällen wäre der Betrieb der Warenabteilung in der
Vergangenheit
genehmigungspflichtig
nach
dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmschG) gewesen. Will man die Genehmigungspflicht nach BlmschG verneinen, so ist eine Reduzierung auf 10 Prozent der
bisherigen Annahmemenge pro Jahr nicht möglich.
Geht man von der Angabe der Raiffeisenbank Gymnich aus, dass bislang
15.300 Tonnen am Standort Kehler Weg umgeschlagen wurden68, so dürfte
bei einer Reduzierung auf 10 Prozent an der alten Annahmestelle nur 1.530
Tonnen jährlich vereinnahmt werden. Dies würde bei einer durchschnittlichen
Zuladung der Traktorgespanne von 15 Tonnen nur 100 Traktorgespannen
entsprechen. Bei 10 Erntetagen für Sonderkulturen würde dies also nur 10
Annahmen pro Tag entsprechen. Die Annahmedauer würde dann je Tag nur
knapp 2 Stunden betragen. Dies entspräche auch etwa 10 Prozent der bisherigen täglichen Annahmedauer an Spitzenerntetagen. Eine Reduzierung
auf diese Menge ist jedoch nicht geplant.
Ein vierter möglicher Ausgangspunkt ist die Betrachtung der Tagesannahme.
Am 02.08.2011 wurden an der bestehenden Annahmestelle 85 Traktorgespanne abgefertigt.69 Eine Reduzierung auf 10 Prozent ergäbe sich bei 8 bis
9 Traktorannahmen. Es ist jedoch die Annahme von 24 Traktoren je Tag geplant, dies sind 28 Prozent.
Vermutlich handelt es sich bei der Angabe von 24 Annahmen je Tag um einen Übertragungsfehler, denn im Erläuterungstext zum Bebauungsplan,
Stand 05.09.2011 ist angegeben, dass die Anzahl der Trecker „auf maximal
12 Trecker pro Tag reduziert" wird.70
An dieser Stelle möchte ich noch ein mal fragen, ich tat es bereits auf der
Bürgerversammlung im Februar diesen Jahres, wie es zu rechtfertigen ist,
dass die Standortentscheidung unter Missachtung des Abstandserlasses für
einen Warenhandel-Neubau mit allen Anlagen und einer Kapazität von 200
Traktor-Annahmen pro Tag abhängig gemacht wird von einer Altanlage, an
der nur noch 12 Traktoren pro Tag abgefertigt werden können?
Damals wurde dies mit dem „Goldstück" Amazonenhalle begründet, zwischenzeitlich stellt man schon Überlegungen für deren Erneuerung an.71
16.7. Konkrete Schallschutzmaßnahmen im Bestandsbetrieb sind erforderlich72, im Gutachterlichen Bericht zur Geräuschimmissions-Berechnung berücksichtigt, jedoch nicht im Bebauungsplan festgesetzt und nicht durchführbar
16.7.1 Eine tatsächliche Reduzierung auf 10 Prozent der bisherigen Annahme ist notwendig zur Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte bei Betrieb
Wertung
ist - wie bereits in den Zeilen 6 und 78 ausgeführt - unzutreffend. Gleiches
gilt - siehe Zeile 117.22 - für die Aussage, die Standortentscheidung erfolge "unter Missachtung des Abstandserlasses".
Die vorgetragenen Hochrechnungen sind spekulativ, da sie den vollständigen Festsetzungsrahmen der vorliegenden Bauleitplanung unberücksichtigt lassen.
Auch die Behauptung, der Bebauungsplan müsse "konkrete Schallschutzmaßnahmen im Bestandsbetrieb" festsetzen, ist unzutreffend (siehe
Seite 39 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.93
117.94
Einsender Nr. 117
des Neubaus Die Reduzierung der Annahme am Bestandsbereich auf 10
Prozent der bisherigen Annahme ist tatsächlich nötig, um die Lärmimmissionen des Bestandsbetriebes um 10 dB(A) von den gemessenen 70 dB(A) am
02.08.2011 auf das maximal zulässige ermittelte Immissionskontingent des
Altbestandes von 58,3 dBA73 zu senken. Dies mag auf den ersten Blick übertrieben und nicht plausibel klingen. Die Formel zu Ermittlung des gemittelten
Lärmpegels über den Tageszeitraum von 16 Stunden liefert jedoch genau
dieses Ergebnis. Dies ist dadurch bedingt, dass es sich beim Lärm um eine
logarithmische Funktion handelt. Wem dies zu kompliziert ist, kann einen
Dezibel-Rechner im Internet benutzen. Das bedeutet, dass der Betrieb von
mehr als 10 Prozent der bisherigen Annahme an der Bestandsanlage mit Betrieb der Neuanlage bereits am Tage zu unzulässigen Lärmimmissionen
führt. Ein Nachtbetrieb ist hier gänzlich ausgeschossen. Eine tatsächliche
Reduzierung auf 10 Prozent würde nur die Annahme von 9 Traktoren pro
Tag erlauben, wie unter Ziffer 16.6. erläutert.
Ich halte weder die Einhaltung der Reduzierung der Annahme auf 24 noch
auf 12 oder 9 Traktoren je Tag für plausibel. Niemand wird wohl glauben,
dass sich die Landwirte im Neubaubereich in einer langen Schlange bis in
die Nachtstunden hinein anstellen werden, wenn an der alten Annahmestelle
gähnende Leere herrscht. Wenn stattdessen Weizen und Gerste auch am
Bestand angenommen wird, lassen sich auch die geplanten Förderanlagen
zwischen Alt- und Neubaubereich prima nutzen, wozu sollten sie auch sonst
da sein.
16.7.2. Leerwiegung der Erntefahrzeuge im neuen Grundstücksbereich ist
nicht durchsetzbar
Wer will die Landwirte dazu bewegen, sich im neuen Grundstücksbereich in
der Warteschlange anzustellen, anstatt die Leerwiegung auf der freien Waage im Altbereich vorzunehmen. Derzeit kann auch das Abstellen der Motoren
im Stand trotz Hinweisschilder und Aufforderungen nicht durchgesetzt werden.
16.7.3. Verwendung geräuscharmer Werkzeuge ist nicht praktikabel
Die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge wurde bereits im Erläuterungstext aus 2011 als Maßnahme zur Reduzierung der für den Beurteilungspegel
maßgebenden Geräuschspitzen genannt.74 Dass der Bestandsbetrieb die zulässigen Werte an Erntetagen erheblich überschritten hat, war spätestens
seit der Messung im Sommer 2011 bekannt. Trotzdem wurden im Sommer
2012 weiterhin Metallhammer anstatt Holz- / Gummihammer und Metallschaufel statt Holzschaufel benutzt. Die Nutzung solcher Werkzeuge wird
Wertung
bereits 117.3). Der Bebauungsplan setzt Immissionskontingente sowohl
für die Bestands- als auch für die Erweiterungsfläche fest. Die RaiBa hat
sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Reduzierung der Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage bereit erklärt. Hierzu zählt u.a. der Verzicht auf Nachtbetrieb an der Bestandsanlage. Wie bereits in Zeile 117.61 ausgeführt, wird es aufgrund der zukünftigen Betriebslogistik weder an der Bestandsanlage noch im Einfahrtsbereich zur Erweiterungsfläche zu Erntezeiten zu Lkw-Aufreihungen in den
Wirtschaftswegen kommen.
Im Rahmen des Baugenehmigungsgutachtens werden auf der Basis eines
konkreten Prognosegutachtens Schallschutzmaßnahmen zum Bestandteil
der Baugenehmigung. Von der Umsetzung bauordnungsrechtlicher Auflagen ist auszugehen.
Wertungsbeschluss:
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrags mit Umsetzung des Bebauungsplanes zur Einschränkung ihrer Bestandsrechte bereit erklärt.
Wertungsbeschluss:
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrags mit Umsetzung des Bebauungsplanes zur Einschränkung ihrer Bestandsrechte bereit erklärt.
Die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge trägt nach Einschätzung des
Schallgutachters zur Reduzierung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen
beim Verladevorgang bei. Der Einfluss auf die Höhe des Beurteilungspegels ist - im Verhältnis zu den Fahrzeug- und übrigen Verladegeräuschen zwar zu vernachlässigen. Dennoch beabsichtigt die RaiBa aus nachbarschaftlichen Gründen an der Bestandsanlage der Empfehlung des Gutachters zu folgen.
Seite 40 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.95
117.96
117.97
Einsender Nr. 117
auch in folgenden Jahren nicht erfolgen. Sie ist nicht praktikabel. Man muss
sich fragen, wie viele Holzhammer und Holzschaufeln in der Saison durch
den hohen Verschleiß verbraucht würden und welche Belastungen auf die
Arbeiter einwirken würden.
16.7.4. Beschränkung der Nettolaufzeit der Dieselgabelstapler auf 2 Stunden
pro Tag ist nicht praktikabel
Wer soll die Einhaltung kontrollieren und durchsetzen, etwa die Anwohner ?
Die Forderung von wesentlich immissionsärmeren Elektrogabelstaplern wäre
zielführender und leichter kontrollierbar.
17. Die Gemengelagesituation wird durch die Bauleitplanung verschlechtert
Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan Nr. 164
werden damit begründet, dass die bestehende Gemengelage-Situation insbesondere in Bezug auf Schall- und Staubbelastung verbessert würde.75 Es
stellt sich jedoch eine Verschlechterung ein.
17.1. Blendung - Vergleich der Lärmimmission eines seltenen Ereignisses
mit der Lärmimmission an gewöhnlichen Tagen
Als Vergleich für die zulässige Lärmimmission im Tageszeitraum für alle Tage im Jahr wurde der am 02.08.2011 im Volllastbetrieb des Altbaus ermittelte
Beurteilunspegel am Tag von 70 dB(A) im Messzeitraum herangezogen.76
Wie lange der Messzeitraum an diesem Tag war, ist den offen gelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Maximal dürfte hier jedoch von 14:00 bis 21:00
gemessen worden sein. Zu diesem Zeitpunkt tritt das größte Verkehrsaufkommen und die intensivste Inanspruchnahme der Betriebstechnik auf.77 Der
Betrieb begann an diesem Tag vor 6:00 am morgen und dauerte bis nach
24:00 Uhr.78 Dem entsprechend war der 02.08.2011 kein durchschnittlicher
Tag, sondern es kann für diesen Tag „von einem seltenen Ereignis hoher
Verkehrsmengen gesprochen werden".79 Für solche seltenen Ereignisse an
bis zu 10 Tage im Jahr betragen jedoch die Immissionsrichtwerte am Tag 70
dB(A).80 Der Gesetzgeber hat damit festgelegt, dass es bei seltenen Ereignissen doppelt so laut sein darf; wie an gewöhnlichen Tagen. Eine Erhöhung
um 10 dB(A) bedeutet nämlich, dass es doppelt so laut ist. Das heisst, auch
bei der Neuplanung dürfen in Zukunft solche Tage mit seltenen Ereignissen
Wertung
Wertungsbeschluss:
Von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Betriebsauflagen ist auszugehen.
Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Einhaltung der festgesetzten Immissionskontingente einschließlich möglicher organisatorischer Vorgaben werden Bestandteil der Baugenehmigung.
Die Anschaffung bestimmter Betriebsausstattung wird erforderlich, sofern
das bestehende Equipment nicht dazu geeignet ist, die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung sei eine Verschlechterung
der Gemengelage-Situation verbunden, ist unzutreffend.
Da die planerisch maßgebliche Betriebssituation die Getreideanlieferung
ist, wurde eine Schallmessung an einem Erntetag vorgenommen. Das
Wetter war heiß und sonnig und somit für die Ernte günstig. Es kann von
einem seltenen Ereignis hoher Betriebsaktivität gesprochen werden, das
zur Grundlage für die Erstellung der Immissionsgutachten herangezogen
wurde.
Auch die Ortsbauernschaft verspricht sich durch die Umsetzung der vorliegenden Planung ausdrücklich folgende positive Effekte:
• erheblich reduzierte Wartezeiten bei der Getreidelieferung
• modernisierter Annahmeprozess
• optimierte Ausnutzung günstiger Witterungsbedingungen
• Entfall der engen Wendefahrten auf dem Verbindungswegs Kehler
Weg / Kohlstraße.
Mit all diesen Prozessen sind bisher Immissionen verbunden, die zukünftig
zum größten Teil entfallen bzw. auf der entfernten und durch die Bestandsanlage abgeschirmten Erweiterungsfläche entstehen würden.
Seite 41 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
117.98
Einsender Nr. 117
und 70 dB(A), also Tage wie der 02.08.2011, vorkommen. Aus dem angestellten Vergleich eine Verbesserung abzuleiten ist also nicht möglich.
17.2. Veränderungen in der Erntezeit
Ob es an Erntetagen in Zukunft leiser würde, mag dahingestellt bleiben.
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird schon jetzt deutlich, dass
die zulässigen Richtwerte an den Erntetagen wieder überschritten werden.
Statt am Tage im Altbereich, dann eben in der Nacht im Neubaubereich.
Dies sollen die Anwohner im Rahmen der seltenen Ereignisse wieder hinnehmen müssen. Und dies wird als Verbesserung verkauft.
17.3. Signifikante Erhöhung der Lärmbelastung an den übrigen 330 Tagen
des Jahres Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird mir schon
jetzt deutlich, dass an den übrigen 330 Tagen des Jahres die Lärmsituation
signifikant verschlechtert wird.
In der Bauleitplanung wurde bislang eine Betrachtung der Betriebsabläufe
ausserhalb der Erntezeit gar nicht vorgenommen. Dies gehört jedoch dazu,
um beurteilen zu können, wie sich die Gemengelage-Situation insgesamt
verändert.
17.4. Rückführung der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Altanlage auf den baurechtlich genehmigten Umfang
Der Immissionsrichtwert von 70 dB(A) am Tag für seltene Ereignisse hat nur
dann Gültigkeit, wenn der Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten
wird. Ansonsten gilt der Wert von 60 dB(A). Der Stand der Technik wird an
der Bestandsanlage meines Ermessens nach nicht eingehalten, so dass die
gemessene Lärmimmission unzulässig gewesen wäre. Darüber hinaus trifft
die Beurteilung als seltenes Ereignis nicht zu, da diese Überschreitung im
Bestand in der Vergangenheit regelmäßig stattgefunden hat. Der Bestandsbereich müsste dem Stand der Technik entsprechend instand gesetzt werden. Weil die Raiffeisenbank aber den Bestand nicht instand setzen will, was
vermutlich auch nicht wirtschaftlich ist, soll hier demnächst nur noch so wenig Betrieb stattfinden, dass kein Konflikt mehr mit dem Gesetz besteht. Die
Menge auf die der Betrieb hier reduziert werden muss entspricht in etwa der
derzeit baurechtlich genehmigten Lagermenge für Getreide. Bei Verteilung
der Annahme von 3.200 Tonnen im Jahr auf alle Getreidearten und somit
etwa 30 Tage ist die Reduzierung auf etwa 7 Traktoren am Tag möglich.
Dies erlaubt dann den übrigen Betrieb (Sackware) an der Bestandsanlage.
Nur für diesen Betriebsumfang besitzt die Warenabteilung Bestandsschutz.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet. Dieser Rahmen ist auch außerhalb der Erntezeit einzuhalten.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
• die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub
und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen
Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung
des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon
erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Ver-
Seite 42 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
Einsender Nr. 117
Wertung
trages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit.
Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals ImmissionsRichtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der
Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu
berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden
Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange
der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen
Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf
decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft,
Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende
Planung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden
und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich
längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die
Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem
gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bauleitplanung
dazu geeignet ist, die Bestandssituation erheblich zu verbessern. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung, auf die vorliegende
Planung zu verzichten nicht gefolgt.
1 Siehe Ziffer 17. dieses Schreibens auf Seite 27
2 Siehe Ziffer 16. dieses Schreibens auf Seite 23
3 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19
Seite 43 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
4 Laufende Nummer 77, 192 und 103 der Abstandsliste
5 Begründung zum BPL, S. 32
6 Siehe auch Ziffer 1.6.
7 Begründung zum BPL, 5. 5
8 Zur Ermittlung dieser Fläche siehe unter Ziffer 11.
9 Handel mit Getreide, Saatgut und Futtermittel gemäß Nr. 46.21, Düngemittel gemäß Nr. 47.76.1 und Pflanzenschutzmittel gemäß Nr. 46.75.0 des
landwirtschaftlichen Bedarfs der Klassifikation der Wirtschaftszweige, (Statistisches Bundesamt WZ 2008)
10 Begründung zum BPL, S. 32 und S. 35
11 Kosten für Straßenbau und verminderte Steuereinnahmen, Verzicht auf Steuennehreinnahmen.
12 Dort ist eine Investition in Wohngebäude verlorenes Geld, die Grundstückswerte verfallen.
13 Die Grundstücks- und Immobilienwerte verfallen.
14 Denn die Krankheitskosten Einzelner trägt auch die Allgemeinheit.
15 Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich vom 18.01.2011, S. 3
16 Begründung zum BPL, S. 35
17 Begründung zum BPL, S. 17
18 Begründung zur Abrundungssatzung Neustraße
19 Begründung zum BPL, S. 17
20 Maße entnommen aus der Planzeichnung in der Begründung zum BPL, 5. 8
21 Begründung zum BPL, S. 17
23 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 3-2, Geräuschquelle Q1 1
24 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 4
25 Begründung zum BPL, S. 10
26 Begründung zum BPL, S. 18
27 Begründung zum BPL, S. 9 f
28 Begründung zum BPL, S. 10
29 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 4
30 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 5-1 und 5-2
31 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 21
32 Begründung zum BPL, S. 9
33 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 21
34 Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 5-1
35 Begründung zum BPL, S. 5 sowie die Baugenehmigungen der Warenabteilung
36 Vergleiche die Angaben im Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8-10.
37 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8
38 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8 f
39 Begründung zum BPL, S. 4
40 Anlagenplan zum BPL; Begründung zum BPL, S. 20
41 Und ganz sicher nicht einer Erhöhung von 25 %, wie in der Begründung zum BPL, 5. 20, geschrieben steht. Denn: (20.000-15.300)115.300= 30,7%
Seite 44 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
42 Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich e.G. , 5.3; persönliches Gespräch mit Herrn Schmitz, Vorstand der Raiffeisenbank
Gymnich e.G. am 24.08.2012
43 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2011, 5. 16
44 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2011, S. 16
45 Begründung zum BPL, S. 6
46 Begründung zum BPL, S. 10
47 Begründung zum BPL, S. 10
48 Begründung zum BPL, S. 10
49 Begründung zum BPL, S. 10
50 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Gerauschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 23
51 Anlagenplan zum BPL
52 Begründung zum BPL, S. 5
53 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 2 f
54 Baugenehmigungen für die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich
55 Anlageplan zum BPL
56 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, S. 8ff
57 Begründung zum BPL, S. 9
58 Siehe Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 14
59 Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 15
60 Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 18-20
61 Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 17
62 Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 20
63 Begründung zum BPL, S. 28; Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19; Umweltbericht S. 25
u. 32; Niederschrift zur Bürgerversammlung am 01.02.2012 vom 07.02.2012, S. 6 Punkt 6.22
64 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19
65 Begründung zum BPL, S. 10
66 Verkehrsuntersuchung zum BPL vom 15.05.2012, S. 16
67 24*10*15=3.600
68 Begründung zum BPL, S.4
69 Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16
70 Erläuterungstext zum BPL, Stand 05.092011, S. 7
71 Begründung zum BPL, S. 34
72 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.20 12, S. 19
73 Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 21.05.2012, S. 12
74 Erläuterungstext zum BPL, Stand 05.09.20 l I , S. 9
75 Begründung zum FNPL, S. 2, Umweltbericht zum FNP, S. 6, Begründung zum BPL, S. 5, Umweltbericht zum BPL, S. 6
76 Begründung zum BPL, S. 24
77 Umweltbericht zum BPL, Mai 2012, S. 23
78 Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16, Grafik „Fahrtenaufkommen Getreideanlieferung 2.8.2011"
Seite 45 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 117_12.doc - Stand 23. August 2013
79 Begründung zum BPL, S. 19, Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 4
80 TA Lärm, Ziffer 7.2 in Verbindung mit Ziffer 6.3
Seite 46 (46)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 124_12.doc - Stand 23. August 2013
124.1
Einsender Nr. 124
Nach Einsicht der offengelegten Planunterlagen erheben wir Einspruch
gegen die geplante Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank
Gymnich eG. Wir möchten hiermit auf die laut Aussage der Raiffeisenbank
Gymnich eG nicht zu erwartenden Verschattungen der neuen Silos eingehen.
Wie aus unserem am 22.10.2012 um 18:05 aufgenommenen Foto zu ersehen ist, muss es auch in einem Abstand von mehr als 100 m zum neuen
geplanten Silos zu Verschattungen kommen.
Für alle Anwohner des Kehler Weges, die noch näher zur neuen Siloanlagen wohnen, bedeutet dies noch höhere Verschattungszeiten und somit
Ertragsverluste.
Das jetzige alte Silo zeigt die ersten Verschattungen Ende September, welche auch mit Graphik Daten der Wechselrichter Software belegt werden
können.
Das gleiche findet natürlich auch im Frühjahr statt.
Wir möchte Sie bitte auch diese Auswirkungen der Siloerweiterung zu beachten, da erneuerbare Energie in Zukunft immer mehr im Vordergrund
stehen werden.
Wertung
Das Grundstück der Einsender befindet sich im östlichen Bereich des Kehler Weges, über 140 m von der Bestandsanlage bzw. über 200 m von der
Erweiterungsfläche entfernt. Aus dem durch die Einsender aufgenommenen
Foto soll zu ersehen sein, dass es auch in einem Abstand von mehr als 100
m zum "neuen geplanten Silos" zu Verschattungen kommen könne.
Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die
Silos der Bestandsanlage westlich der südlichen Bebauung am Kehler Weg.
Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung,
kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen auf den nächstgelegenen Grundstücken. Hierdurch kann es auch zu Betriebseinschränkungen einer auf dem nächstgelegenen Wohnhaus installierten Fotovoltaikanlage kommen.
Die geplanten Siloanlagen sind über 40 m südwestlich der bestehenden
Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt
über 100 m, zum Wohnhaus des Einsenders rd. 120 m. Durch die geplante
Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es
aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner zusätzlichen Verschattung
der Wohnbebauung kommen:
• Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt,
steht sie zu hoch, um entsprechende Schatten zu verursachen.
• Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der
Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als
die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich
modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach bestätigt sich, dass die
Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer Verschattung der
Wohnbebauung kommen, unbegründet ist.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist nicht
zutreffend.
Seite 1 (2)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung BPL 124_12.doc - Stand 23. August 2013
siehe Anlagen zur Eingabe
Seite 2 (2)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 1
TÖB 1.1
TÖB 2
TÖB 2.1
TÖB 3
TÖB 3.1
TÖB 4
TÖB 4.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
IHK - Industrie und Handelskammer zu Köln (Schreiben vom 15.10.2012 und 12.08.2011)
Wir begrüßen das Vorhaben, dem im Plangebiet ansässigen Betrieb die keine Bedenken
Möglichkeit zur Betriebserweiterung zu geben. Zu der 8. Änderung des
oben genannten Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des oben
genannten Bebauungsplanes teilen wir Ihnen mit, dass von Seiten der
Industrie- und Handelskammer zu Köln kein Bedenken bestehen.
GVG - Gasversorgungsgesellschaft mbH Rheinland-Erft (Schreiben vom 15.10.2012 und 10.08.2011)
Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZ Ge- siehe TÖB 6
sellschaft mbh (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der
GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne,
Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltlichen Antworten erhalten. Bitte beteiligen
Sie die GVG mbh Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung.
Straßen.NRW - Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Schreiben vom 27.09.2012 und 08.08.2011)
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwal- keine Bedenken
tung keine Bedenken.
BezReg Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung (Schreiben vom 26.09.2012 und 10.08.2011)
Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für den beschriebenen Be- Wertungsbeschluss:
reich eine Luftbildauswertung hinsichtlich der Belastungen mit Kampfmit- Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen
teln vorzunehmen. Dieser Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich (siehe Hinweis Nr. 3).
bereits ausgewertet habe. Ich verweise daher auf die alte Stellungnahme
22.5-3-5362020-158/11 vom 11.08.2011. Zwischenzeitlich haben sich
keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten
Bereich ergeben.
Stellungnahme 22.5-3-5362020-158/11 vom 11.08.2011:
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). In der beigefügten Karte ist lediglich der konkrete Verdacht dargestellt. Ich empfehle die geophysikalische Untersuchung des
Verdachtes sowie die Überprüfung der zu überbauenden Fläche. Sofern
es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur geSeite 1 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 5
TÖB 5.1
TÖB 6
TÖB 6.1
TÖB 7
TÖB 7.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
nauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem
Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne
über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen
vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden
Merkblatt zu entnehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.
de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html.
Erftverband - Bereich Abwassertechnik (Schreiben vom 26.09.2012 und 05.08.2011)
Wie Ihnen schon in unserer Stellungnahme vom 05.08.2011 mitgeteilt keine Bedenken
wurde, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahmen.
Rheinische NETZGesellschaft mbH, Netzplanung (P) - Mail vom 19.10.2012)
Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken. Aus technischer Sicht keine Bedenken
kann der Bereich des BP 164 mit der umweltschonenden Energie Erdgas
versorgt werden. Ansprechpartner für mögliche Abstimmungen der versorgungstechnischen Rahmenbedingungen im Vorfeld der Realisierung
ist der zuständige Fachbereich der GVG, Herr [...], Tel. [...].
Wehrbereichsverwaltung West (Antrag Fristverlängerung vom 22.10.2012, 06.11.2012 und 09.09.2011)
Mit Ihrem Schreiben vom 17.09.2012 benachrichtigen Sie mich über die Wertungsbeschluss:
öffentliche Auslegung der o.a. Planung. Zu der Planung habe ich bereits Seitens der Wehrbereichsverwaltung bestehen grundsätzlich keine Beam 09.09.2012 Stellung genommen. Ich habe die nunmehr zugeleiteten denken. Die in diesem Zusammenhang benannten HöhenbeschränkunUnterlagen mit den Unterlagen, die im Vorfeld Gegenstand der Prüfung gen werden durch die vorliegende Planung eingehalten.
und meiner Stellungnahme waren, - soweit mir möglich - verglichen. Änderungen sind mir nicht aufgefallen. Meine Stellungnahme vom
09.09.2012 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. Sollten
- entgegen meiner Einschätzung - dennoch zwischen den beiden Abstimmungsverfahren Änderungen hinsichtlich der Bauhöhen über Grund,
der räumlichen Ausdehnung der überplanten Fläche oder der grundsätzlichen Zweckbestimmung eingetreten sein, so bitte ich mir dies mitzuteilen.
Für diesen Fall bitte ich dieses Schreiben als Zwischennachricht zu werten.
Stellungnahme vom 09.09.2012:
Seite 2 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Unter Bezugnahme auf Ihr o. a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass - unter
Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange - meinerseits
grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung der o. a. Planung
bestehen.
TÖB 8
TÖB 8.1
TÖB 8.2
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m ü. Grd. / 122 m ü. NN nicht
überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Auf die
Nähe zum militärischen Flugplatz Nörvenich und den bestehenden Bauschutzbereich gem. § 12 LuftVG weise ich in diesem Zusammenhang
besonders hin.
Rhein-Erft-Kreis (Schreiben vom 22.10.2012 ? und 18.08.2011)
Aus der Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird
folgende Stellungnahme abgegeben:
Naturschutz und Landschaftspflege
zu 6.6.1 Bepflanzung Grünstreifen
Um zügig eine effektive Eingrünung der intensiven gewerblichen Bebauung zu erreichen rege ich an:
• auf das Auslichten der Sträucher während der ersten 10 Jahre nach
der Anpflanzung vollständig zu verzichten (Ausnahme: Verkehrssicherungsmaßnahmen)
• während der weiteren Pflege auf die Pflegemaßnahme "auf den Stock
setzen" weitgehend zu verzichten. Ist dies im Einzelfall erforderlich, ist
diese auf nicht benachbarte Einzelsträucher zu beschränken, damit
die Sichtschutzwirkung der Strauchhecke erhalten bleibt.
Der Kreis weist darauf hin, dass sich die betroffenen Verkehrsflächen
westlich von Gymnich, insbesondere der Kehler Weg und der Siedlerweg
für die Einbindung in Naherholungsweg- und Radwegenetze wegen des
zu erwartenden Verkehrsaufkommens auf den gering dimensionierten
Straßen zukünftig nicht mehr eignen.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Den Anregungen wird durch entsprechende Ergänzung der Textlichen
Festsetzungen gefolgt.
Das Wirtschaftswegenetz im Westen von Gymnich entspricht dem
Erftstädter Standard. Den Fachämtern sind diesbezüglich bisher keine
Beschwerden bekannt.
Mit der Planung ist - wie den Planunterlagen entnommen werden kann eine Verringerung des Ziel- und Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden. Daher ist die Schlussfolgerung, dass "sich die betroffenen Verkehrsflächen [...] für die Einbindung in Naherholungsweg- und Radwegenetze wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens [...] nicht mehr
eignen" sollen, nicht zutreffend.
Zudem entspricht die Einschätzung, dass dem vorhandenen Straßen- und
Seite 3 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
TÖB 8.3
Wertung
Wegenetz westlich von Gymnich eine besondere Bedeutung als Naherholungs- und Radwege zukommt, nicht der städtischen Zielsetzung:
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend
landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von
Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als
Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im
Rahmen der Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg
in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen Raum zu dienen.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um
einen Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen
Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr, der sich durch
die vorliegende Planung nicht erhöhen wird.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich
um einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der
Landwirtschaft hat, ist daher unrichtig. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hierdurch müssen alle Verkehrsteilnehmer aber eine besondere gegenseitige
Rücksichtnahme wahren. Entsprechend funktioniert das vorhandene
Wirtschaftswegenetz.
Immissionsschutz
Wie den Planungsunterlagen zu entnehmen ist, erfolgt die planungsrechtliche Bewertung des Gebietes - Kehler Weg und Warenabteilung
Raiffeisenbank Gymnich (Raiba) - als sogenannte „Gemengelage".
Daraus ergibt sich, dass diese Grundstücksnutzungen mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme verbunden sind.
Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beinhaltet, dass die zum
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Rhein-Erft-Kreises ist unzutreffend.
Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB
GmbH, Dortmund, haben an einem Haupterntetag 2011 am nächstgelegenen Wohnhaus bis zu 70 dB(A) ergeben. Der Bebauungsplan führt
über die Festsetzung von Emissionskontingenten erstmalig Lärmbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein, schon an der
nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten.
Seite 4 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen
geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Stand der Lärmminderungstechnik
eingehalten wird (Ziffer 6.7 TA Lärm).
Der Stand der Technik zur Lärmminderung im Sinne der Ziffer 2.5 der
Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)
ist der auf die Lärmminderung bezogene Stand der Technik nach § 3 Abs.
6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG.
Er schließt sowohl Maßnahmen an der Schallquelle als auch solche auf
dem Ausbreitungsweg ein, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schallquelle stehen. Seine Anwendung
dient dem Zweck, Geräuschimmissionen zu mindern.
Diese Voraussetzung ergibt sich als Mindestanforderung unmittelbar aus
dem Rücksichtnahmegebot.
Aus der Pflicht zur Rücksichtnahme kann sich auch das Erfordernis von
über den Stand der Technik zur Lärmminderung hinausgehenden, z.B.
technischen, baulichen oder organisatorischen Schallschutzvorkehrungen
ergeben.
(vergl. Kommentar zum BImSchG-Feldhaus, 83.6, Rdn. 64).
Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur
emittierenden Anlage - wie im vorliegenden Fall - so ist dem durch die
Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von
Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen ( Ziffer 6.7 Abs. 2 Satz 3
TA Lärm).
Eine ausschließliche Verlagerung von Betriebsabläufen vom Bestand in
den Erweiterungsbereich der Anlage wird diesen Voraussetzungen nicht
gerecht.
TÖB 8.4
Die u.a. in diesem Zusammenhang aufgeführten Schallschutzmaßnahmen durch den Einsatz von geräuscharmen Werkzeugen, wie z.B. Holzschaufel, Holz- und/oder Gummihämmer) sind in der Praxis nur sehr
schwer umsetzbar, da es sich hierbei um organisatorische Maßnahmen
handelt.
Wertung
Die Aussage, die vorliegende Planung sehe "eine ausschließliche Verlagerung von Betriebsabläufen vom Bestand in den Erweiterungsbereich
der Anlage" vor, ist unzutreffend. Mit der vorliegenden Planung sind wesentliche Einschränkungen für die Bestandsanlage vorgesehen, die sich
im Wesentlichen über die erstmals vorgegebenen Schallbeschränkungen
ergeben:
• Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse
Ware (rd. 10 % der jährlichen Gesamtumschlagmenge)
• Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge auf die neuen Waagen
• Verlegung der Wiegung der Lkws in den neuen Grundstücksbereich
• genereller Ausschluss von nächtlichen Betriebszeiten für die Bestandsanlage
• sonstige bauliche und organisatorische Maßnahmen.
Die vorliegenden Maßnahmen beschränken die Bestandsrechte bereits
wesentlich. Die Forderung nach weitergehenden Einschränkungen wird
als unverhältnismäßig eingestuft. Auf die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit bei der Aufstellung von Forderungen wird auch in der zitierten Passage aus dem Kommentar zum BImSchG von Feldhaus verwiesen. Das vollständige Zitat heißt nämlich: " Aus der Pflicht zur Rücksichtnahme kann sich auch das Erfordernis von über den Stand der Technik
zur Lärmminderung hinausgehenden, z.B. technischen, baulichen oder
organisatorischen Schallschutzvorkehrungen ergeben, soweit diese noch
verhältnismäßig sind."
Wertungsbeschluss:
Die festgesetzten Schallkontingente sind verhältnismäßig. Daher wird der
Anregung des Kreises, die Kontingente weiter zu reduzieren, nicht gefolgt, zumal sich die RaiBa im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages
zum weitgehenden Verzicht auf ihre Bestandsrechte bereit erklärt hat.
Die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge trägt nach Einschätzung des
Schallgutachters zur Reduzierung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen
beim Verladevorgang bei. Der Einfluss auf die Höhe des Beurteilungspegels ist - im Verhältnis zu den Fahrzeug- und übrigen Verladegeräuschen
- zwar zu vernachlässigen. Dennoch beabsichtigt die RaiBa aus nachbarschaftlichen Gründen an der Bestandsanlage der Empfehlung des Gutachters zu folgen.
Seite 5 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Wertung
Zudem sind organisatorische Maßnahmen als mögliche Schallschutzvorkehrungen üblich (siehe Aufzählung oben).
TÖB 8.5
In der Zusammenfassung des gutachterlichen Berichtes vom 03. September 2012, Ziffer 5. gibt der Gutachter an, dass im Nachtzeitraum die
vorgegebenen Kontingente um bis zu 9 dB(A) überschritten werden.
Somit sind nächtliche Anlieferungen auf sog. „Seltene Ereignisse" nach
TA Lärm einzuschränken.
Die Inanspruchnahme der Seltenen Ereignisse nach Ziffer 7.2. der TA
Lärm ist zeitlich begrenzt und an Bedingungen hinsichtlich des Standes
der Technik zur Lärmminderung gebunden.
Die Planungsunterlagen lassen jedoch nicht erkennen, dass der Stand
der Technik zur Lärmminderung ausreichend Berücksichtigung findet.
Eine ausschließliche Teilverlagerung von Betriebsabläufen kann diesem
Kriterium nicht ausreichend Rechnung tragen.
Ich empfehle daher, wie bereits zur Thematik der Gemengelagesituation,
weitergehende Maßnahmen zur Lärmminderung für den Erweiterungsbereich, wie z.B.
• Verlagerung des Zu- und Abfahrbereiches in westlicher Richtung
• Errichtung von aktiven Lärmschutzanlagen und/oder
• Schallabschirmende Gebäudestellungen.
TÖB 8.6
Hinweis:
Wartende Traktoren und LKW auf der Straße und auf der Bestandsanlage
sind dem Betrieb zuzurechnen und nach TA Lärm zu beurteilen, unter
Wertungsbeschluss:
Die Umsetzung der schallschutztechnischen Maßnahmen erfolgt auf bauordnungsrechtlicher Ebene. Der Bebauungsplan bleibt daher von der
Anregung unberührt.
An der Bestandsanlage wird es zukünftig keine "nächtlichen Anlieferungen" mehr geben - auch nicht als "seltenes Ereignis". Die RaiBa hat sich
entsprechend zur Einschränkung ihrer Bestandsrechte im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages verpflichtet.
Die Erweiterungsfläche befindet sich westlich der Bestandsanlage, also
auf der zur Wohnbebauung abgewandten Seite. Der Ein- und Ausfahrtsbereich befindet sich nahe der Bestandsanlage, um über diese Zufahrt
zukünftig beide Bereiche auf kurzem Weg andienen zu können.
Unabhängig davon wurde aufgrund der Anregung eine weitere westlich
gelegene Zufahrt eingeplant. Durch die nunmehr geplante Trennung und
die Einplanung von zweit zusätzlichen Waagen kann eine direkte Umfahrt
auf dem Betriebsgelände ermöglicht werden, durch die der Betriebsablauf
weiter beschleunigt werden kann. Dadurch kommt es zu einem zügigeren
Verkehrsabfluss. Rangierprozesse können weitergehend vermieden werden.
Die Bestandsanlage dient als Abschirmung. Die Errichtung von aktiven
Lärmschutzanlagen oder weiteren schallabschirmenden Gebäuden ist
daher nicht erforderlich.
Wertungsbeschluss:
Die festgesetzten Schallkontingente sind verhältnismäßig. Zusätzlich
wurden der Anregung des Kreises folgend die vorgeschlagenen Maßnahmen nochmals geprüft und als Ergebnis eine zusätzliche westliche
Zufahrt in die Planung aufgenommen.
Auf der öffentlichen Straße fahrende Lkws und Traktoren sind dem Zusatzverkehr der Anlage zuzurechnen und gemäß TA Lärm nach 16.
BImSchV zu beurteilen. Überschreitungen der Geräuschimmissions-
Seite 6 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Berücksichtigung der Spitzenpegel und eventueller Zuschläge.
Wertung
Richtwerte ergaben sich gemäß der gutachterlichen Berechnungen nicht.
Die Planung ist so ausgelegt, dass zukünftig keine wartenden Traktoren
und Lkws an der Bestandsanlage auf der Straße mehr stehen werden.
Wartende Fahrzeuge verursachen bei abgestelltem Motor keine Geräuschimmissionen. Unnötiges Laufenlassen von Fahrzeugmotoren ist unzulässig.
TÖB 8.7
Emissionen und Immissionen durch Staub werden in der Planung gutachterlich nicht untersucht.
Es wird lediglich eine Verbesserung der Staubentwicklung durch die Verlagerung von Betriebsabläufen prognostiziert.
Zur abschließenden Beurteilung der Staubsituation im Einwirkungsbereich
der Anlage, empfehle ich die Erstellung einer Staubprognose im weiteren
Planverfahren.
Wertungsbeschluss:
Die Anregung wurde bereits in den gutachterlichen Schallberechnungen
berücksichtigt.
Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die 4. BImSchV Ziffer 7.35
die Genehmigungsschwelle nach BImSchG für Getreideannahmen wie
folgt formuliert: "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur
Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25000 Tonnen oder
mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung
wurde die Jahres-Tonnagen-Begrenzung mit in das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008 auch für die RaiBa die
Emissionserklärungspflicht gemäß 11. BImSchV.
Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Rhein-Erft-Kreis die
Betriebsüberwachung gemäß 11. BImSchV. Im Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich nicht beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann heute auf die Nutzung
des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme vollständig verzichtet
werden.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend zu verbessern: Durch die Reduzierung der Getreideannahme auf
Sonderkulturen und nasse Ware. Dies bedeutet eine Reduzierung auf rd.
10 % der bisherigen Annahme.
Vor diesem Hintergrund hat sich an der immissionsrechtlichen Beurteilung
der Bestandsanlage nichts geändert.
Seite 7 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Wertung
Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter Betrieb auch eine qualitative Beurteilung der Stäube vor. Hierbei sind
zu unterscheiden:
• die (Fein-)Staubkonzentration bezüglich der menschlichen Gesundheit und
• die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz
vor erheblichen Belästigungen.
Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 ArbSchG i.V.m. GefStoffV Stand 02.
März 2011 vor. Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die RWZ
Rhein-Main, zu dem Ergebnis, dass das Gefährdungspotenzial für die
Mitarbeiter als vernachlässigbar gering eingeschätzt wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden.
Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von
der vorliegenden Planung eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner
ausgehen wird.
Der gröbere Staubniederschlag wurde durch die Errichtung des Verladesilos bereits signifikant reduziert. Die vorliegende Planung ist weitergehend
hierzu in der Lage. Mit der vorliegenden Planung ist daher auch keine
unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner verbunden.
Die neue Anlage auf der Erweiterungsfläche wird vollständig geschlossen
ausgeführt.
Hierbei handelt es sich um eine belastbare Staubprognose für die Bestandsanlage, die zum Ergebnis hat, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner vorliegt.
TÖB 8.8
Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der geplanten Wasser-
Wertungsbeschluss:
Eine nachvollziehbare Staubprognose liegt vor. Die Erstellung weitergehender Untersuchungen kann im Rahmen der Bauleitplanverfahren nicht
gefordert werden.
Wertungsbeschluss:
Der Hinweis auf die Lage des Plangebietes innerhalb der geplanten Was-
Seite 8 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 8.9
TÖB 8.10
TÖB 8.11
TÖB 9
TÖB 9.1
TÖB 10
TÖB 10.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
schutzzone III A des Wasserwerks Dirmerzheim liegt.
serschutzzone III A ist bereits im Bebauungsplan enthalten (siehe Hinweis
Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach Nr. 4).
dem 01.01.1996 erstmals bebaut. befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Entsprechende Flächen sind im
Bebauungsplan festzusetzen.
Die geplante Entwässerung des Niederschlagswassers ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind dort zu stellen.
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Verordnung zum Wertungsbeschluss:
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Die gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stofvom 12.08.1993 in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten. Flächen, fen sind nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes sondern im
auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beachten.
wird, sind gegen die gehandhabten Stoffe ausreichend dicht und beständig auszuführen.
Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Wertungsbeschluss:
Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmi- Der Hinweis zum Bodenschutz ist bereits im Bebauungsplan enthalten
gung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft- (siehe Hinweis Nr. 5).
Kreis zu beantragen.
Altlasten sind im Bereich des geplanten Bebauungsplanes nicht bekannt.
Wertungsbeschluss:
Aus Sicht des vorbeugenden Bodenschutzes wird die Inanspruchnahme Die Planung beschränkt sich auf das notwendige Maß der Bodeninannatürlicher Böden kritisch gesehen. Sie sind auf das notwendige Maß zu spruchnahme.
beschränken.
Des Weiteren werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen
oder Bedenken vorgebracht.
BezReg Köln - Dez. 33 (Schreiben vom 09.10.2012)
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffent- keine Bedenken
lichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung
keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 24.10.2012 und 08.08.2011)
Unsere Stellungnahme vom 08.08.2012, die wir als Anlage beifügen, gilt Wertungsbeschluss:
unverändert weiter:
Die Versorgungsleitungen sind nicht Regelungsgegenstand des BebauDie Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als ungsplanes. Die Lage der Versorgungsleitungen ist im Rahmen der BauNetzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs 1 TKG - hat ausführung entsprechend zu berücksichtigen.
die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächSeite 9 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
tigt. alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die
Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir,
unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien
nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Netzproduktion GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist Wir bitten daher sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte,
unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Verkehrswege möglich ist, eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und
der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau
durch den Erschließungsträger erfolgt.
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flachennutzungsplanes. Wir bitten uns am Planfeststellungsverfahren weiterhin
zu beteiligen.
Seite 10 (13)
Wertung
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
Aus der Frühzeitigen Trägerbeteiligung liegen ergänzend folgende Eingaben seitens der Träger öffentlicher Belange vor:
TÖB 11
TÖB 11.1
TÖB 12
TÖB 12.1
TÖB 13
TÖB 13.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Schreiben vom 11.08.2011)
Nach Überprüfung der verfügbaren Daten zum Kulturgüterbestand (Bo- Wertungsbeschluss:
dendenkmäler) sind derzeit keine nachteiligen Auswirkungen der Planung Der Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgeauf die Belange des (Boden-)denkmalschutzes zu erkennen. Bei dieser setz NRW ist bereits im Bebauungsplan enthalten (siehe Hinweis Nr. 2).
Prognose ist jedoch zu beachten, dass die verfügbaren Daten grundsätzlich nicht durch eine systematische Erhebung gewonnen wurden und
damit nur ansatzweise eine Bewertung zum Kulturgüterbestand in dieser
Fläche ermöglichen.
Für die Erarbeitung des Umweltberichtes wäre grundsätzlich eine
Grunderfassung der Bodendenkmäler durch archäologische Prospektion
erforderlich. Die Prospektion ist eine anerkannte zerstörungsfreie Untersuchungsmethode, deren Ergebnis entscheidungserhebliche Grundlagen
für die Abwägung liefern kann. Zu dieser Untersuchung gehört in der Regel die Begehung einer Fläche, die Einmessung von Fundmaterial sowie
die Prüfung des Bodenaufbaues. Die Prospektion ist der erste Schritt zur
Ermittlung der Auswirkungen einer Planung auf das archäologische Kulturgut im Rahmen einer Umweltprüfung. Für die Untersuchung wäre eine
Fachfirma zu beauftragen.
Ich bitte Sie, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Aufwand dieser
Untersuchung in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Planung zu
sehen ist. Bei Verzicht auf weitere Ermittlungen bitte ich Sie, die Gründe
dafür in den Umweltbericht aufzunehmen.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH (Schreiben vom 09.08.2011)
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-RWE- Wertungsbeschluss:
Hochspannungsleitungen. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitun- Die betroffenen Versorgungsunternehmen sind beteiligt worden.
gen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Schreiben vom 10.08.2011)
Anlass und Ziel der o.a. Planungen sind aus landwirtschaftlicher Sicht gut keine Bedenken
nachvollziehbar. Eine leistungsfähige Bezugs- u. Absatzgenossenschaft
in der heute erforderlichen Größe und Ausstattung an einem auch verkehrstechnisch gut erreichbaren Standort ist für die Landwirtschaft dringend erforderlich und sinnvoll.
So haben wir gegen die o.a. FNP-Änderung Nr. 08 und den Beb.plan Nr.
Seite 11 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 14
TÖB 14.1
TÖB 15
TÖB 15.1
Träger öffentlicher Belange
Wertung
164 keine Bedenken sondern begrüßen die Planungen.
Die Erweiterung und damit auch Modernisierung des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG ermöglicht der ackerbaulich orientierten
Landwirtschaft in der Erftstadt die Vermarktung ihrer Getreideernte über
relativ kurze Wege.
Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW (Schreiben vom 26.08.2011)
Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braun- Wertungsbeschluss:
kohle verliehenen Bergwerksfeld „Gymnich
Eigentümerin
des Der Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten (siehe Hinweis Nr. 1).
Bergwerksfeldes „Gymnich 5" ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Er wird um die Ausführungen bezüglich der möglichen Spätfolgen der
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Nach den hier vorliegenden Unterlagen hat Grundwasserabsenkung ergänzt.
innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen statt gefunden
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2010 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die RWE Power AG zu
stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle
ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht
bereits erfolgt ist.
RWE Power Aktiengesellschaft - Abt. Liegenschaften und Umsiedlungen (Schreiben vom 15.08.2011)
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein- Wertungsbeschluss:
Westfalen, Blatt L5106 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage Der Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten (siehe Kennzeich"blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. nung).
Seite 12 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung TÖB BPL 10.doc - Stand 23. August 2013
TÖB 16
TÖB 16.1
Träger öffentlicher Belange
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen
kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse
gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine
Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen
der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Berufsfeuerwehr (Schreiben vom 29.07.2011)
Die Löschwasserversorgung aus dem öffentlichen Trinkwassernetz muss
in Bezug auf die vorgesehene Nutzungserweiterung im Bauantragsverfahren durch ein Brandschutz-Konzept festgestellt werden.
Alle öffentlichen Verkehrflächen sind Rettungswege für die Feuerwehr /
Rettungsdienst. Es wird vorausgesetzt, dass sich die öffentlichen Verkehrflächen im Bebauungsplan nicht verändern.
Die Rettungswege zu den geplanten Objekten müssen so gestaltet und
unterhalten werden, dass eine Rettung bzw. Brandbekämpfung über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr gesichert ist.
Hier ist in Abstimmung mit der Bauordnungsabteilung frühzeitig eine Festlegung der Genehmigungsfähigkeit von Gebäudehöhen abzustimmen, um
entsprechende Breiten in den Zuwegungen zu berücksichtigen.
Wertung
Wertungsbeschluss:
Das Brandschutzkonzept ist nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes sondern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu
beachten.
Seite 13 (13)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung Sonstige Öffentlichkeit BPL 03.doc – Stand 23. August 2013
Öff. 1
Öff. 1.1
Träger öffentlicher Belange
Ortsbauernschaft Gymnich - Der Vorstand (Schreiben, eingegangen am 23.10.2013)
wir nehmen die Offenlagephase der Planungsunterlagen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 08
und zum Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Getreidelager, zum Anlass, den
Sachverhalt aus Sicht der Ortsbauernschaft Gymnich zu schildern.
Die Ortsbauernschaft Gymnich ist ein Zusammenschluss der regionalen Landwirte. Die Ortsbauernschaft engagiert sich als Interessenvertretung der regionalen Landwirtschaft.
Für die Ortsbauernschaft ist die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG seit vielen Jahrzehnten verlässlicher und bewährter Geschäftspartner vor Ort. In der Rechtsform der Genossenschaft sehen wir beständig die Interessen unserer Berufsgruppe berücksichtigt. Sie erlaubt eine Mitbestimmung
z.B. im Rahmen der Generalversammlung und begründet eine Mitverantwortung für die Belange der
Genossenschaft.
Der traditionelle Standort der Genossenschaft am Kehler Weg liegt für unsere Mitglieder in zentraler
Lage zu den landwirtschaftlichen Flächen. Mit großer Verwunderung nehmen wir die Gegenbewegung
vereinzelter Bürger des Kehler Weges zur genannten Planung zur Kenntnis. Der Kehler Weg am westlichen Ortsrand von Gymnich ragt in einen seit vielen Jahrzehnten landwirtschaftlich genutzten Bereich
hinein. Wer hier hingezogen ist, kann diesen Tatbestand nicht von heute auf morgen ausblenden.
Wir nehmen die Haltung der besagten Anwohner auch deshalb mit Verwunderung zur Kenntnis, da
aus unserer Sicht die Verladeprozesse insbesondere während der Ernteperiode am Standort Kehler
Weg schon heute schon sehr harmonisch verlaufen. Unabhängig davon bemüht sich die Raiffeisenbank mit der vorliegenden Planung durch die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse in den hinteren Bereich westlich der Bestandsanlage um eine umfängliche Verbesserung der Bestandssituation.
Unsere regionalen landwirtschaftlichen Betriebe sehen sich aktuell mit einer schwierigen Struktur konfrontiert. Die Abhängigkeit von äußeren Einflüssen und Weltmarktpreisen bestimmen den landwirtschaftlichen Alltag zusehends. Ein beständiger und verlässlicher Partner am Ort ist daher wichtiger
denn je – nicht zuletzt, um einer regionalen Monopolbildung im Bereich der Agrargenossenschaften
vorzubeugen.
Die Ortsbauernschaft verspricht sich durch die Konzentration der Lagerkapazitäten und die Zentralisierung der Betriebsabläufe positive Effekte:
• erheblich reduzierte Wartezeiten bei der Getreidelieferung
• modernisierter Annahmeprozess
• optimierte Ausnutzung günstiger Witterungsbedingungen
• Entfall der engen Wendefahrten auf dem Verbindungswegs Kehler Weg / Kohlstraße.
Seite 1 (6)
Wertung
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und
privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu
der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich
nicht zu wider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Daher wird Anregung zur Fortsetzung der vorliegenden Bauleitplanverfahren gefolgt.
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung Sonstige Öffentlichkeit BPL 03.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Wertung
Bei einer Aufgabe des Standortes am Kehler Weg - wie es die Anwohner beabsichtigen - sähen wir
nicht zuletzt einen deutlich ausgeweiteten Energiebedarf, da die kurzen Anfahrten entfallen und deutlichen Mehrstrecken zu fahren wären.
Diese Mehrkosten würden sich empfindlich auf die ortsansässigen Betrieb auswirken.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um mehr Toleranz gegenüber der Landwirtschaft. Hierzu hat die
Landwirtschaftskammer die Broschüre „Freizeit und Landwirtschaft – ein Dialog, Machen wir´s gemeinsam - Toleranz hilft weiter“ veröffentlicht. Hier ist unseres Erachtens ein Miteinander sehr zielführend und treffend beschrieben. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist aus unserer Sicht
gerade in einem landwirtschaftlich geprägten Ortsteil wie Gymnich unerlässlich. Die Raiffeisenbank
lebt das Miteinander, in dem sie die über Jahrzehnte entwickelte Gemengelage durch die Verlagerung
wesentlicher Betriebsteile in den westlichen Bereich der Bestandsanlage entzerrt. Den Verfahrensunterlagen – insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan – ist zu entnehmen, dass die Planung
umfänglich dazu geeignet ist, die Vermutungen bezüglich einer Verschlechterung der Bestandssituation seitens der Bürgerinitiative zu entkräften.
Wir regen daher zum intensiven Studium der Verfahrensunterlagen an. Ziel sollte ein objektiver Einblick in Bestand und Planung sein.
Abschließend bitten wir um Berücksichtigung unserer Stellungnahme im laufenden Verfahren und
empfehlen die Umsetzung einer in sich konsistenten Planung am bestehenden Ort nachdrücklich.
Öff. 2
Öff. 2.1
[Anlage: Broschüre der Landwirtschaftskammer „Freizeit und Landwirtschaft – ein Dialog, Machen
wir´s gemeinsam - Toleranz hilft weiter“
RLV - Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. / Kreisbauernschaft Köln/Rhein-Erft-Kreis e.V. (Schreiben vom 22.10.2012)
In der Ortslage Erftstadt wirtschaften rund 110 landwirtschaftliche Familienbetriebe. Die Bewirtschaf- Wertungsbeschluss:
tung erfolgt überwiegend im Wege des Ackerbaus. Hauptabnehmer der Ernteerzeugnisse ist die Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und
RaiBa, deren Getreidelager als Anlaufstelle für die Landwirte dienen.
privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu
der Einschätzung, dass die vorliegende PlaZiel der Raiffeisenbank ist nunmehr die Konzentration der Lagerkapazitäten am Standort zur Vermin- nung einem gerechten Interessenausgleich
derung der Umlagerungsprozesse und damit zur Reduzierung von Fahrbewegungen.
nicht zu wider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Daher wird AnreEs wird daher zunächst ausdrücklich begrüßt, dass durch die nunmehr vorgesehene Planung auch gung zur Fortsetzung der vorliegenden Bauleitweiterhin für die ortsansässigen Landwirte die Gelegenheit besteht, ihr Getreide ohne größere Mehr- planverfahren gefolgt.
wege an eine in der Region befindliche Sammelstelle zu liefern.
Seite 2 (6)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung Sonstige Öffentlichkeit BPL 03.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Gerade in der Ortslage um Gymnich entlang des Siedlerweges befinden sich zahlreiche Aussiedlerbetriebe, für welche die Warenabteilung der RaiBa eine wichtige Anlaufstelle darstellt. Eine Versagung
des Planungsvorhabens lässt nach hiesiger Einschätzung mittelfristig die Aufgabe des gesamten
Standortes befürchten mit der Folge, dass neben dem Absatz von Ernteerzeugnissen auch die im Zuge des landwirtschaftlichen Betriebes benötigten Produkte über deutlich größere Entfernungen bezogen werden müssten.
Öff. 2.2
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Annahmestelle der RaiBa nach hiesiger
Kenntnis bereits seit mehr als 50 Jahren an dem derzeitigen Standort existiert und im Laufe der Jahre
die Wohnbebauung immer näher an den Standort herangerückt ist. Eine Vorbelastung für die derzeit
vorhandene Wohnbebauung ist insoweit gegeben. Um gleichwohl sicherzustellen, dass sich die Situation für die vorhandene Wohnnutzung nicht verschlechtert und es hierdurch zu Spannungen zwischen
Anliegern und Landwirten kommt, wird angeregt, dass zukünftig die der Ortslage abgewandte neu
errichtete Annahmestelle hauptsächlich für die Anlieferung von Getreide genutzt wird. Da diese nach
den Planunterlagen als geschlossene Anlage geplant ist, wird durch die Neuerrichtung eine deutliche
Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand erzielt.
Für den durch die Baumaßnahme verursachten Eingriff in die Natur und Landschaft ist ein entsprechender Ausgleich erforderlich. Wir regen insoweit an, diesen Ausgleich durch sog. produktionsintegrierte Maßnahmen in Abstimmung mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft umzusetzen, um
den Flächenverlust für die Landwirtschaft zu reduzieren.
Wertung
Der nicht innerhalb des Plangebietes umsetzbare Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft wird über das Ökokonto der Stadt
Erftstadt, konkret die Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost", ausgeglichen.
Wertungsbeschluss:
Durch den externen Ausgleich gehen somit
keine zusätzlichen hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen verloren. Der Anregung wird
insofern gefolgt.
Öff. 3
Öff. 3.1
Öff. 4
Öff. 4.1
Raiffeisenbank Gymnich eG (Schreiben vom 23.10.2012)
Übersicht über 565 Projektbefürworter zum Vorhaben BP 164 und FNP 08. Die aufgeführten Personen
unterstützen das Projekt mit ihrer Unterschrift.
Raiffeisenbank Gymnich eG (Schreiben vom 31.10.2012)
Vor 2 Jahren war unsere Welt noch in Ordnung: seit rund 50 Jahren wird „Am Silo“ das Getreide der
regionalen Landwirte angenommen, ohne dass die Warenabteilung von irgendeiner Stelle in Frage
gestellt wurde. Es gab nachweislich keine Probleme, die nicht nachbarschaftlich gelöst werden konnten. Dies bestätigt auch ein aktuelles Schreiben des Ordnungsamtes. Das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme funktionierte noch!
Dann haben wir uns entschlossen, die Standortsituation zu verbessern. Dies betrifft unzweifelhaft
• die LärmSeite 3 (6)
Wertungsbeschluss:
Die Übersicht wird zur Kenntnis genommen.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und
privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu
der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich
nicht zu wider läuft und die Bestandssituation
erheblich verbessern wird. Daher wird Anre-
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung Sonstige Öffentlichkeit BPL 03.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
• die Verkehrs- und
• die Staubentwicklung;
aber auch die Abwicklung der Getreideanlieferungen während der Ernte zu Gunsten der Landwirte.
Seit unsere Planung zur Verbesserung der bestehenden Gemengelagesituation bei einigen Anwohnern bekannt geworden ist, fordern diese umfassende Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung.
Wie Ihnen bekannt ist, hat sich eine Bürgerinitiative gebildet, die die Fakten rund um die Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplan in Frage stellt:
1. Planungsinhalte werden schlichtweg ignoriert
2. gutachterlich eindeutig belegte Sachverhalte werden in Zweifel gezogen
3. Äpfel werden mit Birnen verglichen
4. die mit der Planung verbundenen Verbesserungen wollen nicht zur Kenntnis genommen werden
5. der Bestand einschließlich Bestandschutz und die damit verbundenen Genossenschaftswerte werden leichtfertig aufs Spiel gesetzt.
Hierzu nur wenige Beispiele:
Zu 1:
Der Bebauungsplan setzt eindeutige Mengenlimitierungen fest: „Der Jahresumsatz Getreide darf eine
Größenordnung von 20.000 to nicht übersteigen. […]“. Die BI macht daraus in ihren Schreiben bis zu
100.000 to.
16 weitere Silotürme sollen lt. BI errichtet werden – geplant sind maximal 9 á 1.500 to.
Zu 2:
Das Verkehrsgutachten kommt auf der Basis einer Verkehrszählung und Auswertung der Standortdaten einschließlich Personalfahrten und Müllabfuhr zu der Einschätzung: rd. 60.000 Fahrten jährlich.
Dies bedeutet rd. 30.000 Fahrzeuge pro Jahr ! Davon nutzen nur einen Bruchteil den Kehler Weg als
Zu- oder Abfahrt. Zum Vergleich: bei einem mittelgroßen SB-Markt ist täglich mit rund 3.500 Fahrten
zu rechnen. Die Behauptung, der Kehler Weg werde unzumutbar durch den Ziel- und Quellverkehr der
Warenabteilung belastet, ist absolut überzogen.
Zu 3:
Die BI vergleicht in ihren Außendarstellungen die geplante Anlage mit einer bestehenden Getreideannahme in Köln-Rommerskirchen. Diese Anlage ist weder in Bezug auf die geplanten Kapazitäten, noch
in Bezug auf die Größenverhältnisse vergleichbar:
Rommerskirchen
Gymnich
Silokapazitäten Getreide
max. 40.000 to
max. 20.000 to
Silohöhen
bis zu 32,0 m
bis zu 25,2
Seite 4 (6)
Wertung
gung zur Fortsetzung der vorliegenden Bauleitplanverfahren gefolgt.
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung Sonstige Öffentlichkeit BPL 03.doc - Stand 23. August 2013
Träger öffentlicher Belange
Wertung
Mit Bezug auf Rommerskirchen wird die Landschaftsbildentwicklung als Schreckensszenario dargestellt. Die tatsächliche Planung bleibt unberücksichtigt – auch, dass bei uns in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde rund um die Erweiterungsfläche ein 10 m breiter, intensiv begrünter
Pflanzstreifen angelegt werden soll, findet keine Erwähnung.
Zu 4:
Gleiches gilt für alle mit der Planung verbundenen Verbesserungen:
• Die Hauptannahme und –betriebsabwicklung wird nach Westen verlagert – über 60 m vom
nächstgelegenen Wohnhaus am Kehler Weg entfernt
• Die Bestandsannahme wird nur noch für Sonderkulturen und nasse Ware genutzt. Dies macht rd.
10 % der bisherigen Annahme aus.
• Dadurch reduziert sich die Staubentwicklung entsprechend, da die neue Anlage eine vollständige
geschlossene Annahme vorsieht.
• Zukünftig kann im Bestand auf Getreideannahmen zu Nachtzeiten verzichtet werden.
Zu 5:
Für die Genossenschaft stellt die Bestandsanlage eine wesentliche Betriebseinrichtung dar, da darüber die separierte Annahme von Sonderkulturen und nasser Ware ermöglicht wird. Daher ist der
grundsätzliche Erhalt der Bestandsanlage am Kehler Weg für uns so wichtig. An keinem Alternativstandort hätten wir diese Möglichkeit, da ein Neuaufbau von zwei getrennten Anlagen finanziell nicht
darstellbar ist. Daher sehen wir für uns – wie in der Begründung zum Bebauungsplan und in zahlreichen Informationsgesprächen bereits ausgeführt – nur die Möglichkeit der Standorterhaltung.
Mit Verwunderung haben wir im Laufe der vergangenen Monate festgestellt, wie verzerrt die Sachverhalte rund um unsere Planung nach außen hin dargestellt wurden.
Die Gremien der Raiffeisenbank haben sich sodann darauf verständigt, die uns vorgetragenen Bedenken und Vermutungen sachlich zu erörtern und Stellung zu beziehen. Noch heute finden immer wieder
Gespräche statt, aus denen zu entnehmen ist, dass von falschen Annahmen ausgegangen wird. Dort,
wo unseren Mitarbeitern die Gelegenheit zur Beschreibung des Vorhabens gegeben wird, finden sie
regelmäßig Verständnis und Unterstützung. Bis dato liegen uns bereits knapp 600 Unterschriften von
Befürwortern der vorliegenden Planung vor.
Darüber hinaus liegen uns auch erste Klarstellungen zu angeblichen Aussagen Dritter vor (siehe Anlage).
Mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist es vorbei! Die BI macht mit viel Papier StimSeite 5 (6)
Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich Kehler Weg - Erweiterung Getreideanlage RaiBa
Wertung Sonstige Öffentlichkeit BPL 03.doc - Stand 23. August 2013
Öff 4.2
Anlage:
Träger öffentlicher Belange
mung gegen unseren Standort. Dies bedauern wir sehr.
Unabhängig davon werden wir die Stadtverwaltung in ihrem Bemühen unterstützen, die Eingaben
sachlich zu erarbeiten und dazu Stellung zu beziehen. Wir hoffen allseits auf eine sachliche und fundierte Auseinandersetzung mit diesen Inhalten.
Stellungnahme zur E-Mail-Nachricht der Bürgerinitiative „Kehler Weg" an die Politiker der Stadt
Erftstadt vom 14.10.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
in oben erwähnter E-Mail werden diverse Aussagen aus einem Gespräch mit Mitgliedern der Bürgerinitiative zitiert. Im Folgenden der Text der Nachricht:
„Die Gefahr scheint unter anderen auch unserem Kreislandwirt, Herrn H.E. Fassender, nicht klar zu
sein: Das "Brand- und Explosionsrisiko sieht er nicht, hält es für übertrieben, an den Haaren herbeigezogen", wie er uns in einem persönlichen Gespräch mitteilte. Auf der anderen Seite bezeichnet er die
alte Annahmestelle als "Klitsch" - übersetzt: Bruchbude - und hat vollkommen Verständnis für unseren
Protest. Diese Anlage sei in einem unmöglichen Zustand und indiskutabel. Dies sind katastrophale
Bedingungen für die Bauern, die Arbeiter und die Anwohner."
Das aufgeworfene Brand- und Explosionsthema halte ich für nicht gegeben. Alle Anlagen dieser Art
werden geprüft und zertifiziert. So auch die Annahmestelle Gymnich.
Der Begriff „Klitsch" bezog sich eindeutig auf die Größe der Bestands- und Neuanlage, von deren Existenz ich keine der beschriebenen Gefahren ausgehen sehe. Auch das geschilderte Staub- und Verkehrsaufkommen ist weit überzogen. Die vorliegende Größenordnung lässt eine reibungslose Abwicklung erwarten.
Noch deutlicher distanziere ich mich davon, die Anlage als „in einem unmöglichen Zustand für die Beteiligten" bezeichnet zu haben, da Pflege und Wartung groß geschrieben werden.
Ich bin enttäuscht und verärgert, dass Vermittlungsversuche in dieser Art genutzt werden und befürworte eine Umsetzung der vorliegenden Planung.
Seite 6 (6)
Wertung