Daten
Kommune
Jülich
Größe
146 kB
Datum
08.11.2012
Erstellt
30.10.12, 18:27
Aktualisiert
30.10.12, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 50 Az.:
Jülich, 15.10.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 441/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Ausschuss für Kultur, Integration
und Soziales
Termin
08.11.2012
TOP
Ergebnisse
Situationsbericht "Leistungen für Bildung und Teilhabe" in Jülich
Anlg.:
IV
50
SD.Net
Beschlussentwurf:
Entfällt
Begründung:
Rückwirkend zum 01.01.2011 trat das Bildungs- und Teilhabepaket gem. § 28 SGB II bzw. 34 SGB
XII in Kraft.
Anspruchsberechtigte sind Kinder im SGB II- und SGB XII-Bezug sowie Kinder aus Haushalten,
die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen und/oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können derzeit nur
dann Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, wenn es sich um so genannte Analogberechtigte
handelt, deren Leistungen sich nach dem SGB XII bemessen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG), d.h. Kinder, die
mindestens 4 Jahre in Deutschland sind, bzw. das 4. Lebensjahr vollendet haben. Damit diese Kinder aber nicht schlechter gestellt sind, wurde seitens Amt 50 Kontakt zum Verein die „Kleinen
Hände“ aufgenommen. Der Verein übernimmt seitdem sowohl die Bedarfe nach dem BuT bzw.
auch andere Leistungen für diese Kinder in Jülich.
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die
- noch keine 25 Jahre alt sind beziehungsweise im Fall sportlicher, kultureller
und sozialer Angebote noch keine 18 Jahre alt sind
- in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden,
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule (nicht: Berufsschule mit
Bezug von Ausbildungsvergütung) besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst sechs Anspruchskomponenten:
1. (Schul-)Ausflüge / (Klassen-)Fahrten
Für alle anspruchsberechtigten Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
sowie für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter 25
Jahren werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige
(Klassen-)Fahrten übernommen.
2. Schulbedarfspaket
Erstmals ab dem Schuljahr 2011/2012, d.h. ab 01.08.2011, werden für Schülerinnen
und Schüler unter 25 Jahren zu Beginn eines Schulhalbjahres, d.h. zum 01. August bzw. 01.
Februar eines Jahres 70 Euro bzw. 30 Euro gezahlt.
Die Leistung bedarf als einzige keines Antrages. Sie wird automatisch an bedürftige
Familien überwiesen. Anders bei Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten hier muss
jeweils ein Antrag gestellt werden.
3. Schülerbeförderung
Die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln
oder anderen kostenpflichtigen Verkehrsdienstleistungen werden
bei Schüler/innen unter 25 Jahren übernommen, sofern sie nicht von anderer
Seite (Schülerfahrkosten gem. § 97 Schulgesetz) gewährt werden und die Übernahme aus
der Regelleistung nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet, dass in NRW die Übernahme
von Schülerbeförderungskosten nur im Ausnahmefall möglich ist.
4. Lernförderung
Bisher konnten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren die nach den schulrechtlichen
Bestimmungen wesentlichen Lernziele (das sind Versetzung und Schulabschluss) voraussichtlich nicht erreichen und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung
nicht ausreichen, eine geeignete außerschulische Lernförderung zur Erreichung des Klassenzieles bzw. eines Schulabschlusses erhalten.
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales hat nunmehr verfügt, dass ab sofort
auch Schülerinnen und Schüler, die formal nicht versetzungsgefährdet sind, Zugang zur
Lernförderung erhalten, d.h. dass auch die Erreichung eines höheren Lernniveaus, dass der
Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungsmarkt, der weiteren Entwicklung im Beruf
und damit der Fähigkeit dient, später den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu
können, gefördert werden können.
Seitens des Kreises werden pro Schuljahr max. 35 Stunden je Fach und zur Vorbereitung auf
eine Nachprüfung max. 15. Stunden à 10,-- Euro bewilligt.
5. Mittagsverpflegung
Dem Kind bzw. Jugendlichen unter 25 Jahren wird ein Mittagessen in der Kindertageseinrichtung/-Pflege bzw. Schule oder Hort ermöglicht, sofern eine Mittagsverpflegung in dem
Leistungsangebot der Kindertageseinrichtung
(einschließlich Hort), der Kindertagesstätte oder der Schule enthalten ist.
Gewährt wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an
einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wobei jede Familie einen Eigenanteil
von einem Euro je Kind und Mahlzeit selbst tragen muss.
6. Soziale und kulturelle Teilhabe
Um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen
integrieren zu können und diesen Kontakt zu Gleichaltrigen zu ermöglichen,
werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10 Euro monatlich erbracht.
Der Betrag kann jederzeit in monatlichen Teilbeträgen bis zu 10 Euro
oder als Gesamtbetrag (bis maximal 120 Euro) für den Bewilligungszeitraum
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(12 Monate) in Anspruch genommen werden. Hiervon umfasst sind z.B. Mitgliedsbeiträge
für den Sportverein, Musikunterricht oder die Teilnahme bei einer Jugendgruppe bzw. fahrten, Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare Aktivitäten, etc.
In Jülich wurden seit dieser Zeit nachfolgend aufgeführte Leistungen in Anspruch genommen:
SGB XII/Asyl Wohngeld/Kinderzuschlag
Schulausflüge/Klassenfahrten
Schulbedarfspaket
SGB II
9
77
258
109
199
1.126
-
1
-
-
13
8
5
102
227
3
59
142
126
451
1.761
Schülerbeförderung
Lernförderung
Mittagsverpflegung
Soziale und kulturelle
Teilhabe
Insgesamt:
Anmerkung: Für jedes Kind können alle Angebote in Anspruch genommen werden, so dass die
Zahlen nichts über die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften aussagt.
Da in den Schulen jetzt Sozialarbeiter eingesetzt sind, die auf diese Möglichkeiten hinweisen, ist die
Zahl steigend.
Die Leistungen werden entweder in Form von Gutscheinen bzw. Direktzahlung an die Anbieter
(Schulen, Sportvereine, etc.) erbracht. In seltenen Ausnahmen an die Leistungsberechtigten selbst.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
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x
nein
nein
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