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Beschlussvorlage (Veräußerung der ehemalige Obdachlosenunterkunft Oststraße 11)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
26.11.2013
Erstellt
05.09.13, 15:05
Aktualisiert
24.10.13, 06:08
Beschlussvorlage (Veräußerung der ehemalige Obdachlosenunterkunft Oststraße 11) Beschlussvorlage (Veräußerung der ehemalige Obdachlosenunterkunft Oststraße 11)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 267/2013 1. Ergänzung Az.: -82- Amt: - 82 BeschlAusf.: - -82.2- Datum: 19.08.2013 gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Betrifft: - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Termin 19.09.2013 22.08.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Veräußerung der ehemalige Obdachlosenunterkunft Oststraße 11 Finanzielle Auswirkungen: Zunächst ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die ehemalige Obdachlosenunterkunft Oststraße 11 wird veräußert Begründung: Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 26.06.2013 beschlossen eine Alternativrechnung vorzulegen, in der dargestellt werden soll, wie es aussieht, wenn die Stadt als Investor für Kleinwohnungen auftritt und welche Mittel für einen Umbau aufgebracht werden müssten. Die Recherche hat ergeben, dass ein Umbau unter Verzicht der Barrierefreiheit möglich ist. Die Landesbauordnung NRW sieht hier eine Abweichung mit folgendem Inhalt vor: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern. Durch die versetzten Geschoßebenen ist ohne einen Außenaufzug eine Barrierefreiheit nicht herzustellen. Ebenso ist der Einbau von bodengleichen Duschen zwecks fehlender vorhandener Estrichhöhe nicht möglich. Ein Umbau kann also nur unter dem Aspekt des völligen Verzichts auf Barrierefreiheit erfolgen. Die in der Vorlage genannte Kostenschätzung in Höhe von ca. 80.000 € basiert auf der Basis eines normalen Umbaues in Appartements. Sollte hingegen die Barrierefreiheit gewünscht werden, erhöht sich der Kostenansatz entsprechend der notwendigen Maßnahmen (Aufzug, Erneuerung Estrich, alle Türöffnungen auf erforderliches Durchgangsmaß bringen) um ca. 45.000 €. Diese Gesamtinvestition übersteigt bei weitem, die durch die Miete zu erzielenden einnahmen. Selbst bei der Investition in Höhe von 80.000 € wirkt sich ein längerer Mietausfall negativ aus, da mit dem in Kierdorf zu erzielenden Mietzins, keine Rücklagen gebildet werden können. Daher bleibt ein Verkauf der Immobilie für mich die beste Option. Alternativ kann ich mir aber auch, unter Abwägung aller Risiken, einen nicht barrierefreien Umbau vorstellen. In diesem Zusammenhang habe ich auch noch andere städtische Immobilien grob hinsichtlich einer Umbaumöglichkeit überprüft. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass bei allen Objekten mit einem gleichen Ergebnis wie bei der Oststrasse 11 gerechnet werden kann, da dort die gleichen Vorraussetzungen vorliegen. (Erner) -2-