Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
26.11.2013
Erstellt
05.09.13, 15:05
Aktualisiert
24.10.13, 06:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 267/2013 1. Ergänzung
Az.: -82-
Amt: - 82 BeschlAusf.: - -82.2- Datum: 19.08.2013
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Betrifft:
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Termin
19.09.2013
22.08.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Veräußerung der ehemalige Obdachlosenunterkunft Oststraße 11
Finanzielle Auswirkungen:
Zunächst ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes
Immobilienwirtschaft
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die ehemalige Obdachlosenunterkunft Oststraße 11 wird veräußert
Begründung:
Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 26.06.2013 beschlossen eine Alternativrechnung
vorzulegen, in der dargestellt werden soll, wie es aussieht, wenn die Stadt als Investor für
Kleinwohnungen auftritt und welche Mittel für einen Umbau aufgebracht werden müssten.
Die Recherche hat ergeben, dass ein Umbau unter Verzicht der Barrierefreiheit möglich ist. Die
Landesbauordnung NRW sieht hier eine Abweichung mit folgendem Inhalt vor:
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses
barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine
Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst
nicht notwendigen Aufzugs erfordern.
Durch die versetzten Geschoßebenen ist ohne einen Außenaufzug eine Barrierefreiheit nicht
herzustellen. Ebenso ist der Einbau von bodengleichen Duschen zwecks fehlender vorhandener
Estrichhöhe nicht möglich. Ein Umbau kann also nur unter dem Aspekt des völligen Verzichts auf
Barrierefreiheit erfolgen. Die in der Vorlage genannte Kostenschätzung in Höhe von ca. 80.000 €
basiert auf der Basis eines normalen Umbaues in Appartements.
Sollte hingegen die Barrierefreiheit gewünscht werden, erhöht sich der Kostenansatz
entsprechend der notwendigen Maßnahmen (Aufzug, Erneuerung Estrich, alle Türöffnungen auf
erforderliches Durchgangsmaß bringen) um ca. 45.000 €. Diese Gesamtinvestition übersteigt bei
weitem, die durch die Miete zu erzielenden einnahmen. Selbst bei der Investition in Höhe von
80.000 € wirkt sich ein längerer Mietausfall negativ aus, da mit dem in Kierdorf zu erzielenden
Mietzins, keine Rücklagen gebildet werden können.
Daher bleibt ein Verkauf der Immobilie für mich die beste Option. Alternativ kann ich mir aber
auch, unter Abwägung aller Risiken, einen nicht barrierefreien Umbau vorstellen.
In diesem Zusammenhang habe ich auch noch andere städtische Immobilien grob hinsichtlich
einer Umbaumöglichkeit überprüft. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass bei allen
Objekten mit einem gleichen Ergebnis wie bei der Oststrasse 11 gerechnet werden kann, da dort
die gleichen Vorraussetzungen vorliegen.
(Erner)
-2-