Daten
Kommune
Jülich
Größe
145 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
07.11.12, 18:26
Aktualisiert
07.11.12, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Sportförderungsrichtlinien der Stadt Jülich
(Fassung laut Ratsbeschluss vom
1.
)
Grundsätze der Sportförderung
Die Stadt Jülich gewährt den in Jülich ansässigen Sportvereinen nach Maßgabe der
finanziellen Möglichkeiten der Stadt Zuschüsse sowie die Benutzung städtischer
Sportanlagen.
2.
Bereitstellung von Sportstätten
2.1
Den Jülicher Sportvereinen werden die stadteigenen Sportplätze und Sporthallen
unter vorrangiger Berücksichtigung des Schulsportes auf Antrag zur Verfügung gestellt.
“Sportvereine“ im Sinne dieser Richtlinien sind alle im Deutschen Sportbund organisierten
Vereine.
Die Vereine beteiligen sich anteilig an den Betriebskosten der städtischen Sportanlagen
gemäß Beschluss des Rates vom 15.05.1996, zuletzt geändert am 25.01.2001. Die
Fußballvereine werden vertraglich mit der Pflege der Nebenanlagen der Plätze beauftragt und
zahlen lediglich für die Nutzung einer Sporthalle durch eine Seniorenmannschaft anteilige
Betriebskosten.
2.2
Freizeitsportgruppen sind auf die für den Freizeitsport vorgesehenen Spielfelder zu verweisen.
Für die Nutzung städtischer Sportanlagen in Ausnahmefällen zahlen Freizeitsportgruppen eine
Kostenbeteiligung gemäß Beschluss des Rates vom 15.05.1996, zuletzt geändert am
25.01.2001.
2.3
Für die Benutzung des Hallenbades durch die Sportvereine JWSV, DLRG,
Behindertensportgemeinschaft und Betriebssportgemeinschaft Forschungsanlage wird zur
Zeit ein Benutzungsentgelt erhoben, das den Vereinen aus den Sportförderungsmitteln
erstattet wird.
2.4
Für die Sportlerheime und die Umkleiden in ehemaligen Schulen und Bürgerhallen trägt die
Stadt die Betriebskosten.
2.5
Für vereinseigene Sportanlagen werden z. Z. Investitionszuschüsse gezahlt und/oder
Grundstücke durch Pachtvertrag bereitgestellt, sofern die Haushaltslage bzw. das städtische
Grundeigentum dies zulässt (s. Ziff. 5 dieser Richtlinien). Dies gilt auch für
Betriebskostenzuschüsse für vereinseigene Sportanlagen mit Ausnahme der Sportanlagen
der Tennisvereine.
Über Investitionskostenzuschüsse für die Sportanlagen der Schützenbruderschaften, die nicht
dem DSB angehören, wird von Fall zu Fall entschieden.
3.
Grundbetrag
Jeder Verein, der 20 % jugendliche Mitglieder hat, erhält einen festen Grundbetrag, der sich zurzeit
wie folgt staffelt:
► 1 – 250 Mitglieder
► für jede weiteren 50 Mitglieder (nicht angefangen)
125,-- €
25,-- € zusätzlich
Die Behindertensportgemeinschaft erhält unabhängig von der Mitgliederzahl einen Pauschalzuschuss
in Höhe von 250,-- €.
4.
Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit
Ziel dieser städtischen Zuschussgewährung ist die methodisch zu leistende Sportjugendförderung in
den Vereinen.
Die Sportförderungsmittel sollen überwiegend die Jugendarbeit der Sportvereine unterstützen. Diesem
Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kosten für den Seniorensport in den Vereinen auch
von denen getragen werden sollten, die im Sport ihr Freizeitvergnügen finden. Da Sportler über 18
Jahre größtenteils über Einkommen verfügen, sind sie hierzu finanziell auch in der Lage.
Mit ihrer Jugendarbeit leisten die Vereine einen wesentlichen sozialen Beitrag, indem sie den
Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbetätigung bieten und sie damit vielfältigen schädlichen Einflüssen
entziehen.
Die Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit werden grundsätzlich den im Landessportbund
organisierten, im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen gewährt. Voraussetzung ist, dass die Vereine
mindestens einen Anteil von 20 % jugendliche Mitglieder haben.
Die BSG Forschungsanlage erhält in Anerkennung ihrer Jugendarbeit unabhängig von der Anzahl der
jugendlichen Mitglieder einen Pauschalzuschuss in Höhe von 600,-- €.
Die Vereine werden verpflichtet, die Zuschüsse für die Anzahl der gemeldeten Jugendlichen und für
die Jugendmannschaften in voller Höhe tatsächlich der Jugendabteilung zur Verfügung zu stellen. Die
diesbezügliche Zuschusssumme wird den Vereinen gesondert mitgeteilt.
Die Stadt behält sich eine Prüfung der Verwendung der Mittel vor.
Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die überzahlten Beträge zurückzuzahlen. Ggf. ist auch
ein vorübergehender Ausschluss von der städt. Förderung möglich (Beschluss Ausschuss für Jugend,
Familie, Schule und Sport).
4.1
Zuschüsse bewertet nach Punktsystem
-3Die Höhe der über den Grundbetrag hinausgehenden Zuschüsse wird nach einem
Punktesystem bemessen, das sowohl die Anzahl der jugendlichen Mitglieder bis 18 Jahre als auch die
Anzahl der Jugendmannschaften und den Einsatz von Übungsleitern berücksichtigt.
4.2
Punktezuteilung nach Mitgliedern
Die Sportvereine weisen die Zahl der jugendlichen Mitglieder anhand der jährlich notwendigen
Bestandsmeldung an die Sporthilfe des LSB nach.
Mitglieder bis einschließlich 18 Jahren
4.3
8 Punkte
Punktzuteilung nach Anzahl der Jugendmannschaften
Pro Mannschaftsmitglied einer Jugendmannschaft 10 Punkte, wobei folgende Mannschaftsstärken
zugrunde gelegt werden:
Badminton
Basketball
Fußball
Schwimmen
Tischtennis
Turner
Turnerinnen
Jugend A, B, C, D
Jugend E, F , G
5 Spieler/innen
10 Spieler/innen
15Spieler/innen
10Spieler/innen
16 Sportler/innen
7 Spieler/innen
9 Sportler
8 Sportlerinnen
Volleyball
Tennis
Handball
Judo
4.4
10 Spieler/innen
6 Spieler/innen
12 Spieler/innen
8 Kämpfer/innen
Punktezuteilung für die Anzahl der Übungsleiter
Für Übungsleiter mit einer vom LSB und den Fachverbänden anerkannten Qualifikation werden
jeweils 80 Punkte angesetzt.
Darüber hinaus wird auch die Anzahl der Trainingseinheiten der Übungsleiter für den jeweiligen Verein
bewertet. Für jede über eine Übungs-/Trainingseinheit hinausgehende Einheit werden zusätzlich 80
Punkte angerechnet.
Unter Übungs-/Trainingseinheiten wird das Üben bzw. Trainieren mit einer Mannschaft oder Gruppe
an einem Tag unabhängig von der Anzahl der Übungs-/Trainingsstunden verstanden. Wenn mehrere
Mannschaften zu einer Übungsgruppe zusammengefasst sind, wird die Übungsgruppe als
Bewertungsmerkmal zugrunde gelegt. Bei Tennisvereinen wird die Arbeit der Übungsleiter nur für das
Training mit Mannschaften angerechnet. Privates Gruppen- bzw. Einzeltraining wird nicht
berücksichtigt.
Je Übungs-/Trainingsgruppe wird ein Übungsleiter angerechnet. Die Angaben der Vereine sind
hinsichtlich der Qualifikation der Übungsleiter nachzuweisen und werden hinsichtlich der Anzahl der
Übungsgruppen überprüft (Nutzungszeiten in Sportanlage).
Bei allen Sportarten werden mindestens 10 Teilnehmer für 1 Übungsgruppe zugrunde gelegt, es sei
denn, eine Mannschaft besteht, bedingt durch die Sportart, aus weniger als 10 Sportlern.
Mit dieser Bezuschussung sollen die Vereine unterstützt werden, die durch den Einsatz ausgebildeter
Übungsleiter ihren jugendlichen Mitgliedern einen regelmäßigen und fachgerechten Übungsbetrieb
ermöglichen.
5–
5.
Bezuschussung von Sportbauvorhaben
Die Stadt Jülich gewährt den Vereinen auf Antrag vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender
Haushaltsmittel einen Zuschuss zu Neubau-, Erweiterungs- und Verbesserungsarbeiten sowie
Instandsetzungen von Vereinsanlagen. Entsprechende Anträge müssen der Verwaltung bis zum 1.
Oktober für das Folgejahr vorliegen. Die Anträge müssen eine entsprechende Planung, eine
detaillierte Kostenaufstellung sowie einen Finanzierungsplan beinhalten. Der Finanzierungsplan muss
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachweisen und absichern.
Die Sportbauvorhaben werden nur dann bezuschusst, wenn vor dem Baubeginn das zuständige
politische Gremium der Stadt den Bedarf anerkannt und die Bewilligung eines Zuschusses aus städt.
Mitteln beschlossen oder aber die Zustimmung zu einem vorzeitigen Baubeginn gegeben hat.
Hierbei sind Gegenstand der Förderung die Kosten für die Dusch- und Umkleideräume und die
notwendigen Nebenräume nach Raumprogramm gemäß den Sportförderungsrichtlinien des Landes
und entsprechender Empfehlung des Bundesinstitutes für Sportwissenschaften.
Die Stadt gewährt einen Zuschuss in Höhe von 25% der zuschussfähigen Kosten. Als zuschussfähig
gelten die von den städt. Bauämtern anerkannten Kosten.
Die Zuschusszahlung erfolgt in drei Raten:
-
50 % nach Baubeginn
40 % nach Vorlage des Rohbauabnahmescheines
10 % nach Fertigstellung
Ein Projekt ist nicht förderungsfähig, wenn der Verein es mit nicht von der Stadt zu fördernden
Bauteilen verbindet, die das Bauvolumen um ein Drittel übersteigen.
Das Gebäude ist mindestens 20 Jahre für diesen Verwendungszweck zu erhalten, sonst anteilige
Rückzahlungsverpflichtungen des Zuschusses.
6.
Sonderzuschüsse
6.1
Spitzen- Mannschaften und Einzelsportler können Sonderzuschüsse erhalten, sofern die
Haushaltslage der Stadt dies zulässt.
6.2
-66.3
Ferner können Sonderzuschüsse für errungene Meistertitel gewährt werden.
Für überregionale Sportveranstaltungen (nicht Meisterschaften, Pokalspiele) können die
Sportvereine Zuschüsse erhalten.
6.4
Über die Zuteilung nach Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 beschließt der Ausschuss für Sport und
Freizeitgestaltung im Einzelfall.
6.5
Für aus dem üblichen Rahmen herausragende Sportveranstaltungen können von der
Verwaltung Pokale, Preise oder Urkunden bereitgestellt werden.
6.6
Jedes Jahr kann ein Projekt zur Förderung der Integration mit 500,-- € gefördert werden.
Sportvereine können formlos bis zum 15.10. für das Folgejahr einen entsprechenden Antrag
stellen, der Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport entscheidet dann in der letzten
Sitzung eines jeden Jahres über eine Förderung. Vor einer Auszahlung hat der Verein die
zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch einen schriftlichen Bericht nachzuweisen.
7.
Inkrafttreten
Diese Sportförderungsrichtlinien treten am _________ in Kraft.
Gleichzeitig werden die Richtlinien von 1991 in der Fassung vom 01.08.1991
aufgehoben.
Jülich, den
Bürgermeister
gez.: Stommel