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Sitzungsvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 30.10.2009)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
185 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
26.11.12, 14:57
Aktualisiert
26.11.12, 14:57
Sitzungsvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 30.10.2009) Sitzungsvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 30.10.2009) Sitzungsvorlage (Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 30.10.2009)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 25.10.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 455/2012 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.11.2012 Stadtrat 06.12.2012 TOP Ergebnisse Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 30.10.2009 Anlg.: ./. I 30 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich wie folgt: § 1 Abs. 2 (ersetzt den bisherigen Absatz): Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder sowie an die Beigeordneten. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege, soweit das Ratsmitglied dem Verfahren zugestimmt hat; im Übrigen per Papier. § 2 Abs. 3 (neu einzufügen, der jetzige Absatz 3 verschiebt sich entsprechend): Zustellungen von Einladungen im Sinne der Geschäftsordnung für Mitglieder Rates erfolgen je nach Form der Übersendung im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung durch Bereitstellung des elektronischen Dokuments im Ratsinformationssystem der Stadt Jülich oder durch Aufgabe eines einfachen Briefes. Die Zustellung gilt unter Maßgabe des Absatzes 1 mit Verfügbarkeit der Dokumente im Ratsinformationssystem bzw. einen Tag nach Aufgabe des Briefes als bewirkt. Ratsmitglieder, die einer Zustellung auf elektronischem Wege zugestimmt haben, erhalten zudem eine Benachrichtigung über den Eingang der Einladung im Ratsinformationssystem der Stadt Jülich an die elektronische Adresse (E-Mail). § 3 Abs. 1 (nach Satz 2 einzufügen) Die Antragstellung genügt durch eine oder einen Stadtverordneten, sofern sie oder er keiner Fraktion angehört. Begründung: zu § 1 Abs. 2 „Einberufung von Ratssitzungen“: Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 29.10.2009 sieht in § 1 Abs. 2 die Einladung zu Sitzungen in schriftlicher Form vor. Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des papierlosen Sitzungsdienstes bedarf diese Regelung einer Überarbeitung. Aus Gründen der Rechtssicherheit schlägt die Verwaltung vor, die im Beschlussentwurf aufgeführte Formulierung zu verwenden. Hierzu ist es erforderlich, dass sich das Ratsmitglied mit einer Einladung auf elektronischem Wege ausdrücklich einverstanden erklärt. Eine ausnahmslose Übersendung von Ladungen in elektronischer Form würde gegen das Recht auf freie Mandatsausübung und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Bis auf weiteres muss auf Verlangen der Ratsmitglieder die Möglichkeit bestehen, schriftlich geladen zu werden. Alternativ könnte es auch bei der jetzigen Formulierung des Absatzes 2 bleiben. Dies hätte aber zur Folge, dass das Dokument (Einladung) nach § 3a Abs. 1 VwVfG NRW mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen wäre und sowohl der Bürgermeister als auch das Ratsmitglied hierfür einen Kommunikationszugang eröffnen müsste. Da die technischen und rechtlichen Voraussetzungen bei der Stadt Jülich noch nicht vorliegen und die Verbreitung einer qualifizierten elektronischen Signatur sehr gering ist, sollte diese Möglichkeit nicht weiter verfolgt werden. zu § 2 „Ladungsfrist“: Entsprechend § 2 Abs. 3 gilt die in den Absätzen 1 und 2 normierte Ladungsfrist sowohl für die schriftliche als auch für die elektronische Form. Gleichwohl sollte ebenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt die elektronische Einladung als zugestellt gilt. zu § 3 Abs. 1 „Aufstellung der Tagesordnung“ Aufgrund der kommunalen Organisationshoheit und seiner Geschäftsordnungsautonomie ist der Rat berechtigt, die Rechte fraktionsloser Ratsmitglieder gegenüber den sich aus der Gemeindeordnung ergebenden Rechten zu erweitern. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 30.03.2004 (Az 15 A 2360/02) entschieden, dass einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, durch entsprechenden Ratsbeschluss das Recht erhalten können, Vorschläge für die Tagesordnung einer Ratssitzung zu machen (Initiativrecht). Der Gemeindeordnung könne nämlich keine hinreichend eindeutige gesetzliche Regelung entnommen werden, die die Erweiterung des Initiativrechts hindere. In der Vergangenheit wurden entsprechende „Anträge“ von fraktionslosen Ratsmitgliedern als Anregung nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Jülich gewertet und in der Folge durch den Bürgermeister als eigenen Beratungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt (§ 48 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich). Aufgrund der gegenwärtig praktizierten Regelung und der Tatsache, dass diese Entscheidung ausschließlich dem Rat obliegt, sollte den fraktionslosen Mitgliedern ein Antragsrecht eingeräumt werden. Sitzungsvorlage 455/2012 Seite 2 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 455/2012 x nein nein Seite 3