Daten
Kommune
Jülich
Größe
185 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
26.11.12, 14:57
Aktualisiert
26.11.12, 14:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 25.10.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 455/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
29.11.2012
Stadtrat
06.12.2012
TOP
Ergebnisse
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 30.10.2009
Anlg.: ./.
I
30
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich wie folgt:
§ 1 Abs. 2 (ersetzt den bisherigen Absatz):
Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder sowie an die
Beigeordneten. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege, soweit das Ratsmitglied dem Verfahren zugestimmt hat; im Übrigen per Papier.
§ 2 Abs. 3 (neu einzufügen, der jetzige Absatz 3 verschiebt sich entsprechend):
Zustellungen von Einladungen im Sinne der Geschäftsordnung für Mitglieder Rates erfolgen je nach
Form der Übersendung im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung durch Bereitstellung des
elektronischen Dokuments im Ratsinformationssystem der Stadt Jülich oder durch Aufgabe eines
einfachen Briefes. Die Zustellung gilt unter Maßgabe des Absatzes 1 mit Verfügbarkeit der Dokumente im Ratsinformationssystem bzw. einen Tag nach Aufgabe des Briefes als bewirkt. Ratsmitglieder, die einer Zustellung auf elektronischem Wege zugestimmt haben, erhalten zudem eine Benachrichtigung über den Eingang der Einladung im Ratsinformationssystem der Stadt Jülich an die
elektronische Adresse (E-Mail).
§ 3 Abs. 1 (nach Satz 2 einzufügen)
Die Antragstellung genügt durch eine oder einen Stadtverordneten, sofern sie oder er keiner Fraktion angehört.
Begründung:
zu § 1 Abs. 2 „Einberufung von Ratssitzungen“:
Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 29.10.2009 sieht in § 1 Abs. 2 die Einladung
zu Sitzungen in schriftlicher Form vor. Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des papierlosen Sitzungsdienstes bedarf diese Regelung einer Überarbeitung. Aus Gründen der Rechtssicherheit
schlägt die Verwaltung vor, die im Beschlussentwurf aufgeführte Formulierung zu verwenden.
Hierzu ist es erforderlich, dass sich das Ratsmitglied mit einer Einladung auf elektronischem Wege
ausdrücklich einverstanden erklärt. Eine ausnahmslose Übersendung von Ladungen in elektronischer Form würde gegen das Recht auf freie Mandatsausübung und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Bis auf weiteres muss auf Verlangen der Ratsmitglieder die Möglichkeit bestehen,
schriftlich geladen zu werden.
Alternativ könnte es auch bei der jetzigen Formulierung des Absatzes 2 bleiben. Dies hätte aber zur
Folge, dass das Dokument (Einladung) nach § 3a Abs. 1 VwVfG NRW mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen wäre und sowohl der Bürgermeister als auch das Ratsmitglied
hierfür einen Kommunikationszugang eröffnen müsste. Da die technischen und rechtlichen Voraussetzungen bei der Stadt Jülich noch nicht vorliegen und die Verbreitung einer qualifizierten elektronischen Signatur sehr gering ist, sollte diese Möglichkeit nicht weiter verfolgt werden.
zu § 2 „Ladungsfrist“:
Entsprechend § 2 Abs. 3 gilt die in den Absätzen 1 und 2 normierte Ladungsfrist sowohl für die
schriftliche als auch für die elektronische Form. Gleichwohl sollte ebenfalls aus Gründen der
Rechtssicherheit festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt die elektronische Einladung als zugestellt gilt.
zu § 3 Abs. 1 „Aufstellung der Tagesordnung“
Aufgrund der kommunalen Organisationshoheit und seiner Geschäftsordnungsautonomie ist der Rat
berechtigt, die Rechte fraktionsloser Ratsmitglieder gegenüber den sich aus der Gemeindeordnung
ergebenden Rechten zu erweitern. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
hat in seinem Urteil vom 30.03.2004 (Az 15 A 2360/02) entschieden, dass einzelne Ratsmitglieder,
die keiner Fraktion angehören, durch entsprechenden Ratsbeschluss das Recht erhalten können,
Vorschläge für die Tagesordnung einer Ratssitzung zu machen (Initiativrecht). Der Gemeindeordnung könne nämlich keine hinreichend eindeutige gesetzliche Regelung entnommen werden, die die
Erweiterung des Initiativrechts hindere.
In der Vergangenheit wurden entsprechende „Anträge“ von fraktionslosen Ratsmitgliedern als Anregung nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Jülich gewertet und in der Folge durch den Bürgermeister als eigenen Beratungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt (§ 48 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 3 Abs.
1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich). Aufgrund der gegenwärtig praktizierten Regelung und der Tatsache, dass diese Entscheidung ausschließlich dem Rat obliegt, sollte den fraktionslosen Mitgliedern ein Antragsrecht eingeräumt werden.
Sitzungsvorlage 455/2012
Seite 2
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 455/2012
x
nein
nein
Seite 3