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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 365/2012)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
95 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
26.02.13, 12:27
Aktualisiert
26.02.13, 12:27
Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 365/2012) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 365/2012)

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A. Satzung Alte Fassung Neue Fassung Erläuterung zur Änderung/Erweiterung/Anpassung §1 Sachlicher Geltungsbereich §1 Sachlicher Geltungsbereich Ergänzung in Abs. 2 gem. Empfehlung StGBNRW. (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Land- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt. (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Land- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen. §2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. §2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. (2) Sondernutzungen dürfen erst dann Neufassung gem. Empfehlung StGB-NRW. ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. (3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.