Daten
Kommune
Jülich
Größe
95 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
26.02.13, 12:27
Aktualisiert
26.02.13, 12:27
Stichworte
Inhalt der Datei
A. Satzung
Alte Fassung
Neue Fassung
Erläuterung zur
Änderung/Erweiterung/Anpassung
§1
Sachlicher Geltungsbereich
§1
Sachlicher Geltungsbereich
Ergänzung in Abs. 2 gem. Empfehlung StGBNRW.
(1)
Diese Satzung gilt für alle
Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze)
sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der
Bundes-, Land- und Kreisstraßen im Gebiet
der Stadt.
(1)
Diese Satzung gilt für alle
Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze)
sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der
Bundes-, Land- und Kreisstraßen im Gebiet
der Stadt.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1
gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie
in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile
des Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör und die
Nebenanlagen.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1
gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie
in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile
des Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör, die
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und
zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht
sowie die Nebenanlagen.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser
Satzung bedarf die Benutzung der Straßen
über den Gemeingebrauch hinaus als
Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die
Benutzung ist erst zulässig, wenn die
Erlaubnis erteilt ist.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den
Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in
dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als
Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.
(2)
Sondernutzungen
dürfen
erst
dann
Neufassung gem. Empfehlung StGB-NRW.
ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis
sowie andere erforderliche Erlaubnisse und
Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis
bedarf auch die Erweiterung oder Änderung
der Sondernutzung.
(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Einräumung von Rechten zur
Benutzung des Eigentums der Straßen
außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs
richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn
sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt.
Eine vorübergehende Beeinträchtigung für
Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der
Entsorgung bleibt außer Betracht.