Daten
Kommune
Jülich
Größe
231 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
26.02.13, 12:27
Aktualisiert
26.02.13, 12:27
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2.4
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Stadt Jülich
vom .......
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber.
1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), § 1 Abs. 3 KAG
NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV.NRW. S.
379), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), hat der Rat der Stadt Jülich in seiner
Sitzung am ........ folgende Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Land- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt.
(2)
Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4
FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das
Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der
Mautpflicht sowie die Nebenanlagen.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere
erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die
Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des
räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen
Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
§3
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn
und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der
verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
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(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener
Ortschaften keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den
Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper
eingreift (Straßenanliegergebrauch).
Hierzu zählen insbesondere
-
die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung
bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie
einen Tag davor,
Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen),
die nicht mehr als 0, 30 m in den Straßenraum hineinragen,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt
werden.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen sollte eine Verkehrsfläche in einer Breite
von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m (d.h.
insgesamt 1,80 m) eingehalten werden. Eine Mindestgehwegfläche für Fußgänger und Radfahrer
von insgesamt 1,50 m muss freigehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung
in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern unzulässig.
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1)
Keiner Erlaubnis bedürfen
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,
Kellerlichtschächte, Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
b) Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe in einem Abstand von mindestens 70
cm von der Gehwegkante,
c) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg
hineinragen,
d) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und
ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.
e) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und
gemeinnützigen Zwecken.
(2)
Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt
werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs,
der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordern. § 3 Absatz 3
gilt entsprechend.
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§5
Werbeanlagen, Wahlsichtwerbung
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung
sind
a) Plakattafeln
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –
aufbauten,
d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende
Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften
(2) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung
von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des
Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit
Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu
berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind Werbeanlagen
gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig.
(3) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
§6
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 2
Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang
und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden
Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der
Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung
getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung
der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die
Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(3) Der Antragsteller hat der Gemeinde auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder
Sicherheiten zu leisten.
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§7
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs,
die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem
städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch
die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den
bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu
unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf
des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als
Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den
Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße
oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene
Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der
Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§8
Gebühren
(1)
Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden
Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Dient der gebührenpflichtige Tatbestand gemeinnützigen Zwecken, z.B. der Förderung der
Allgemeinheit auf den Gebieten der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, der
Jugendhilfe, der Altenhilfe und des Wohlfahrtwesens, wird keine Gebühr erhoben.
(3)
Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie
Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende
Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(4) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben,
bleibt unberührt.
§9
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder sie in seinem Interesse
ausüben lässt.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 10
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer
nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.
(2)
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig.
§ 11
Gebührenerstattung, Gebührenverzicht
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondennutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch
auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet,
wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom
Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(2) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei
überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur
Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf
schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 12
Marktveranstaltungen
Für die öffentlichen Marktveranstaltungen (Wochen- und ähnliche Märkte) gelten die besonderen
Bestimmungen der Marktordnung der Stadt Jülich vom 18.09.1996 sowie die Satzung über
Erhebung von Marktstandgeld für die Benutzung des Wochenmarktes in der Stadt Jülich vom
18.09.1996 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13
Beitreibung
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 510/SGV NW 2010).
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§ 14
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die
Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(2) Diese Satzung tritt zum 1. des Monats in Kraft, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt;
gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen in der Stadt Jülich vom 21.12.1995 außer Kraft.
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Anlage
zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in
der Stadt Jülich
Gebührentarif
A. Allgemeine Bestimmungen
1.
Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das Gebiet der Stadt Jülich.
2.
Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen
Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
3.
Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 €.
Inwieweit über die vorstehende Regelung hinaus im Einzelfall Gebührenbefreiung gewährt wird,
entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.
B.
Gebühren
Lfd. Nr.
Art der Sondernutzung
Benutzungsgebühr
Euro / m² / Monat
1.
Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen an der Stätte der Leistung
9,00
2.
Aufstellung von Tischen und Stühlen Innenstadt
Aufstellung von Tischen und Stühlen Stadtteil
4,50
3,00
3.
Verkaufswagen im Reisegewerbe
7,00
4.
Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände
7,00
5.
Nichtkommerzielle Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände
3,00
6.
Ausstellung vor Ladenlokalen
7,00
7.
Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen
4,00
8.
Materiallagerungen auf Gehwegen
Materiallagerungen auf Straßen
3,00
3,50
9.
Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen
pauschal
a) PKW
b) LKW
je 20 € /
Tag
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Lfd. Nr.
Art der Sondernutzung
Benutzungsgebühr
Euro / m² / Monat
c) Kraftrad
d) Anhänger
e) Werbeanhänger (= zu Werbezwecken aufgestellte Anhänger)
10.
Masten (für Freileitungen, Fahnen u.a.)
6,00
11.
Fahrradständer mit gewerblicher Werbung
3,50
12.
Werbeanlagen, die nicht unter die Regelung des § 4 fallen
8,00
13.
Container, soweit ihre Aufstellung die Dauer von 3 Tagen
überschreitet
14.
Sonstige kommerziellen Zwecken dienende Nutzungen
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pauschal 10 €/ je
angefangener
Monat
pauschal bis zu
50 €/ je Monat