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Sitzungsvorlage (4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich – Gebührentarif -)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
178 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
29.11.12, 15:16
Aktualisiert
29.11.12, 15:16
Sitzungsvorlage (4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich – Gebührentarif -) Sitzungsvorlage (4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich – Gebührentarif -)

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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 32 Az.: 32 Sp. Jülich, 28.11.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 528/2012 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.11.2012 Stadtrat 06.12.2012 TOP Ergebnisse 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich – Gebührentarif Anlg.: - 1 I 32 30 SD.Net Beschlussentwurf: Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich wird wie folgt erlassen: „Folgt 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich gemäß Anlage!“ Begründung: Gemäß § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand – oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen. Die Brandschau wurde bisher in der Stadt Jülich und in sechs weiteren Kommunen (Linnich, Aldenhoven, Inden, Titz, Niederzier und Langerwehe) gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 27.05.1999 vom Brandschutztechniker der Gemeinde Inden durchgeführt. Zu diesem Zweck schlossen die beteiligten Kommunen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Der bisher für alle beteiligten Kommunen eingesetzte Brandschutztechniker der Gemeinde Inden ist am 01.11.2012 in den Ruhestand eingetreten. Daher musste über das zukünftige Vorgehen entschieden werden. Im Zuge dessen erklärte die Gemeinde Niederzier, einen Brandschutztechniker stellen zu können. Es wurde entschieden, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen. Die Gemeinde Niederzier als Dienstherr des Brandschutztechnikers teilte mit Schreiben vom 22.11.2012 die Personalkosten des Brandschutztechnikers mit. Der Gebührensatz für Personalkosten je angefangene Stunde/Brandschutztechniker beträgt hiernach 48,73 €. Die Kosten sind damit höher als zuvor bei der Gemeinde Inden; daher muss auch die Gebührensatzung entsprechend angepasst werden. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 528/2012 x nein nein Seite 2